Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft

Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 24. Oktober 2017 – II R 44/15

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – S-381.2b/14 vom 23.04.2018

Mit Urteil vom 24. Oktober 2017 – II R 44/15 – (BStBl II 2018 S. xxxx) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte überlässt, nur zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a. F. gehören, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten.Seine Entscheidung hat der Bundesfinanzhof maßgeblich damit begründet, dass die Vermietungstätigkeit nach ertragsteuerlichen Grundsätzen die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreiten und als originär gewerblich i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren sein müsse. Hierfür reiche die bloße Verwaltung und Bewirtschaftung von Wohnungen nicht aus. Auch auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen komme es entgegen der Verwaltungsauffassung nicht an.

Das Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. An der bisherigen typisierenden Betrachtungsweise in R E 13b.13 Abs. 3 ErbStR 2011 ist weiterhin festzuhalten.

Quelle: BMF

BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Er hat daher mit Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18 in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Die Entscheidung ist zu §§ 233a, 238 der Abgabenordnung (AO) ergangen. Danach betragen die Zinsen für jeden Monat einhalb Prozent einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer. Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen nach § 233a AO in den letzten Jahren mehr als 2 Mrd. Euro.Im Streitfall setzte das Finanzamt (FA) die von den Antragstellern für das Jahr 2009 zu entrichtende Einkommensteuer zunächst auf 159.139 Euro fest. Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte das FA am 13. November 2017 die Einkommensteuerfestsetzung auf 2.143.939 Euro. Nachzuzahlen war eine Steuer von 1.984.800 Euro. Das FA verlangte zudem in dem mit der Steuerfestsetzung verbundenen Zinsbescheid für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 16. November 2017 Nachzahlungszinsen in Höhe von 240.831 Euro. Die Antragsteller begehren die AdV des Zinsbescheids, da die Höhe der Zinsen von einhalb Prozent für jeden Monat verfassungswidrig sei. Das FA und das Finanzgericht lehnten dies ab.Demgegenüber hat der BFH dem Antrag stattgegeben und die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang ausgesetzt. Nach dem Beschluss des BFH bestehen im Hinblick auf die Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Der BFH begründet dies mit der realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletze. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt habe.

Eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe bestehe bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht. Auf Grund der auf moderner Datenverarbeitungstechnik gestützten Automation in der Steuerverwaltung könnten Erwägungen wie Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung einer Anpassung der seit dem Jahr 1961 unveränderten Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz i. S. des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr entgegenstehen. Für die Höhe des Zinssatzes fehle es an einer Begründung. Der Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht bestehe darin, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhalte, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung über eine Geldsumme verfügen könne. Dieses Ziel sei wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus im typischen Fall für den Streitzeitraum nicht erreichbar und trage damit die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe nicht.

Es bestünden überdies schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbot entspreche. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

Der Gesetzgeber sei im Übrigen von Verfassungs wegen gehalten zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung zu der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten sei oder die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse. Dies habe er selbst auch erkannt, aber gleichwohl bis heute nichts getan, obwohl er vergleichbare Zinsregelungen in der Abgabenordnung und im Handelsgesetzbuch dahin gehend geändert habe.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 23/18 vom 14.05.2018 zum Beschluss IX B 21/18 vom 25.04.2018

BFH: Verlustabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

Beteiligt sich der Anleger an einem von ihm nicht erkannten Schneeballsystem, das aus seiner Sicht zu gewerblichen Einkünften führen soll, ist er berechtigt, den Verlust seines Kapitals steuerlich geltend zu machen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 7. Februar 2018 X R 10/16 in einem Musterverfahren für mehr als 1.400 geschädigte Anleger entschieden.

Im Streitfall hatte der Kläger mit mehreren Gesellschaften der X-Gruppe Verträge über den Erwerb von Blockheizkraftwerken abgeschlossen und die Kaufpreise gezahlt. Den späteren Betrieb der Blockheizkraftwerke hatte er vertraglich an die X-Gruppe übertragen; die wirtschaftlichen Chancen und Risiken aus dem Betrieb sollten beim Kläger liegen. Tatsächlich hatten die Verantwortlichen der X-Gruppe jedoch niemals beabsichtigt, die Blockheizkraftwerke zu liefern. Sie hatten vielmehr ein betrügerisches „Schneeballsystem“ aufgezogen und wurden hierfür später strafrechtlich verurteilt. Wenige Monate, nachdem der Kläger die Kaufpreise gezahlt hatte, wurden die Gesellschaften der X-Gruppe insolvent. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen waren verloren.

Das Finanzamt (FA) wollte die Verluste des Klägers einkommensteuerlich nicht berücksichtigen, weil es ihn als bloßen Kapitalgeber ansah und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kein Abzug von Werbungskosten möglich ist. Dem ist der BFH nicht gefolgt. Er hat vielmehr entschieden, dass die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Einkunftsart, der die verlorenen Aufwendungen zuzuordnen sind, nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgeblichen Verträge vorzunehmen ist. Die besseren objektiv-rückblickenden Erkenntnisse sind hingegen nicht maßgeblich. Aufgrund der Verträge über den Erwerb und den Betrieb der Blockheizkraftwerke durfte der Kläger hier davon ausgehen, Gewerbetreibender zu sein. Gewerbetreibende dürfen Verluste auch dann – als vorweggenommene Betriebsausgaben – abziehen, wenn letztlich niemals Einnahmen erzielt werden.

Die Entscheidung des BFH beschränkt sich auf das sog. „Verwaltungsvertragsmodell“ der X-Gruppe. Über das von dieser Gruppe ebenfalls angebotene „Verpachtungsmodell“ brauchte der BFH in diesem Urteil hingegen nicht zu entscheiden.

Gleichwohl wird sich das erstinstanzlich tätig gewesene Finanzgericht Münster nochmals mit dem Verfahren befassen müssen. Denn der BFH hat es als möglich angesehen, dass die beabsichtigte Investition als Steuerstundungsmodell (§ 15b des Einkommensteuergesetzes) anzusehen ist. In diesem Fall wäre ein Abzug der Verluste nicht zulässig. Ob es sich tatsächlich um ein Steuerstundungsmodell handelt, wird in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden sein.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 24/18 vom 14.05.2018 zum Urteil X R 10/16 vom 07.02.2018

http://www.steuerschroeder.de/steuer/x-r-10-16-einkommensteuerrechtliche-behandlung-von-vergeblichen-investitionen-in-betruegerische-modelle-ueber-den-erwerb-von-tatsaechlich-nicht-existierenden-blockheizkraftwerken/

 

Hessen baut digitale Steuerfahndung aus

 „Hessen rüstet im Kampf gegen Steuerkriminalität weiter auf. Steuerfahnder, die im Zuge ihrer Ermittlungen Aktenberge aus Privathäusern oder Unternehmen schleppen, werden wir in prominenten Einzelfällen sicherlich auch weiterhin in der Tagesschau sehen. Steuerkriminalität ist aber längst auch digital und wird dies in zunehmendem Maß sein. Das Sichern, Auslesen und Wiederherstellen von Daten auf Handys, Tablets und USB-Sticks ist deshalb zentrale Aufgabe auch der hessischen Steuerfahndung. Wir wollen und werden mit diesen Entwicklungen Schritt halten und investieren daher massiv in Köpfe und Technik. Wir werden in den kommenden Jahren unsere Stellen in der IT-Forensik und der Netzadministration auf 50 verdoppeln und über 2 Millionen Euro ausgeben, etwa für noch schnellere Netzwerkrechner und leistungsstarke forensische Software. Damit bleibt Hessens Steuerverwaltung auch in der digitalen Fahndung in der Spitzengruppe“, erklärte Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer.
Die Verdopplung der Dienstposten in der IT-Fahndung und der Netzadministration auf 50 hessenweit erfolgt innerhalb der kommenden drei Jahre. Die Technik-Investitionen belaufen sich auf rund 2,3 Mio. Euro und kommen allen sechs hessischen Steuerfahndungsstellen in Frankfurt, Darmstadt, Kassel, Offenbach, Wetzlar und Wiesbaden und der Zentralstelle in der Oberfinanzdirektion Frankfurt zugute.

Steuerverwaltung stärkt gesellschaftlichen Zusammenhalt

„Gegen Trickser, gegen Betrüger vorzugehen: Auch das treibt uns in der Hessischen Steuerverwaltung an. Die Fahnder, Prüfer und Beschäftigten unserer Buß- und Strafsachstellen haben allein im vergangenen Jahr über 2,3 Milliarden Euro für uns Hessen reingeholt. Die vielen ehrlichen Steuerzahler sollen und dürfen nicht das Gefühl bekommen, dass Unehrlichkeit sich lohnt in diesem Land“, sagte Hessens Finanzstaatssekretär Dr. Martin Worms. Er besuchte heute die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Wetzlar im Rahmen der Zukunftswochen „Gesellschaftlicher Zusammenhalt“ der Landesregierung.

„Die Steuerverwaltung trägt viel zum gesellschaftlichen Zusammenhalt bei. Wir holen der Gemeinschaft das, was ihr zusteht und was sie für ein funktionierendes Gemeinwesen an finanziellen Mitteln auch benötigt. Dass Steuerzahlen keine Freude bereitet, ist klar. Wer aber meint, sich mit krimineller Energie im wahrsten Sinne davonstehlen zu können, dem muss klar sein, dass wir ihm zusetzen!“, sagte Worms.

Die Steuerfahndung Hessen verfügt über mehr als 280 Dienstposten, 45 von ihnen bilden die Steuerfahndungsstelle Wetzlar. „Schon jetzt haben unsere Fahnderinnen und Fahnder einen exzellenten oder, je nach Sichtweise, gefürchteten Ruf. Ausruhen kann und möchte sich darauf aber niemand. Mit dem weiteren Ausbau der digitalen Steuerfahndung erhöhen wir die Zahl der Stellen auf über 300 und sorgen dafür, dass die Fahnder neben einer profunden Ausbildung auch in digitalen Zeiten die technischen Mittel an der Hand haben, um Kriminelle zu stellen“, sagte der Staatssekretär in Wetzlar. „Da in Wetzlar nicht nur die digitale Fahndung ausgebaut, sondern auch die Steueraufsicht gestärkt wird, kann das Finanzamt Wetzlar mit bis zu 5 zusätzlichen Stellen rechnen. Ich bin mir sicher, dass diese Investitionen hier und in ganz Hessen gut angelegt sind. Die Stärkung der Steuergerechtigkeit zahlt sich immer aus – und das nicht nur in Cent und Euro.“

Hintergrund:

„Bereit für Morgen“: Unter diesem Motto stehen Zukunftswochen der Hessischen Landesregierung. Minister und Staatssekretäre besuchen eine Vielzahl unterschiedlicher Einrichtungen, Projekte und Institutionen, die für die Zukunftsfähigkeit des Landes stehen. Dabei informieren sie sich auch über künftige Anforderungen an die Politik sowie über Wünsche und Anregungen der Bürgerinnen und Bürger. Im Mai stehen die Zukunftswochen unter dem Thema „Gesellschaftlicher Zusammenhalt“.

Präsentation Steuerfahnung Wetzlar – 11. Mai 2018

  • Präsentation Steuerfahnung Wetzlar – 11. Mai 2018 (PDF / 498 KB) 

 Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 11.05.2018

 

Was tun gegen „Steuerwettbewerb, Steuervermeidung, Paradise Papers“?

Am 25.04.2018 fand im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ein Fachgespräch zum Themenkomplex „Steuerwettbewerb, Steuervermeidung, Paradise Papers“ statt. Grundlage hierfür waren insgesamt vier Anträge verschiedener Bundestagsfraktionen. So fordert die SPD-Fraktion „Maßnahmen gegen unfairen Steuerwettbewerb“ ( BT-Drs. 19/233 ). Die FDP-Fraktion verlangt die Schließung von „Steuerschlupflöchern“ sowie die Beendigung „aggressiver Steuervermeidung und Steuerhinterziehung“ ( BT-Drs. 19/227 ). Die Fraktion DIE LINKE fordert in ihrem Antrag „Sofortmaßnahmen gegen internationale Steuervermeidung und Geldwäsche“ ( BT-Drs. 19/219 ). Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hingegen drängt – anlässlich der Enthüllungen durch die sog. „Paradise Papers“ – in Ihrem Antrag ( BT-Drs. 19/239 ) auf eine „Trockenlegung“ von „Steuersümpfen“. Gegenstand der Diskussion waren u. a. folgende Themen:

Anzeigepflicht für Steuergestaltungen

Durch die Einigung des Rats ECOFIN am 13.03.2018 ist die Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen de facto beschlossene Sache. Getragen durch prominente Gestaltungsmodelle wie „Cum-Cum/Ex“ oder „Goldfinger“ werden darüber hinaus Rufe nach einer solchen Anzeigepflicht auch für nationale Steuergestaltungen laut. In diesem Zusammenhang wandte sich MdB StB Sebastian Brehm (Berichterstatter der CDU/CSU) mit der Frage an die Sachverständigen, ob eine (nationale) Anzeigepflicht tatsächlich nötig sei oder ob nicht zeitnahe Betriebsprüfungen ebenfalls zu einer Aufdeckung ungewollter Steuergestaltungen führen könnten.

Thomas Eigenthaler (Deutsche Steuer-Gewerkschaft e. V.) befürwortete grundsätzlich die Einführung einer Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen. Er betonte gleichwohl, dass nicht jede Art von Steuergestaltung, sondern lediglich große und marktgängige Modelle der Anzeigepflicht unterliegen sollten.

StB Werner Thumbs (Profunda Verwaltungs-GmbH) dagegen verwies auf die Anzeigepflicht in den USA. Die dortigen Erfahrungen hätten gezeigt, dass ein solches Modell nicht funktioniere. Darüber hinaus seien Steuergestaltungsmodelle wie „Cum-Cum/Ex“ oder „Goldfinger“ hinlänglich bekannt gewesen. Dennoch habe der Gesetzgeber lange für eine Reaktion gebraucht. Ähnlich äußerte sich auch RA Dr. Wolfgang Haas (Vorsitzender Steuerausschuss BDI e.V./General Counsel BASF).

Im Rahmen einer Frage des MdB Uwe Feiler (CDU) kam auch RA Berthold Welling (Verband der Chemischen Industrie e.V.) zu Wort. Welling brachte die Bedenken gegen eine Anzeigepflicht mittels eines Bonmots auf den Punkt: Er melde sich ja auch nicht jedes Mal bei den Behörden, wenn er bei einer grünen Ampel die Straße überquere. Zudem gebe es nach wie vor Abgrenzungsprobleme. Man solle daher zunächst die Erfahrungen mit der EU-Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Gestaltungsmodelle abwarten.

Die vorgebrachten Bedenken gegen eine Anzeigepflicht teilt auch der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). Der Verband wird sich daher auch künftig mit seiner Expertise in den Diskurs einbringen.

Maßnahmen gegen (unfairen) Steuerwettbewerb – GK(K)B als Lösungsansatz?

Nicht zuletzt durch die Reform des US-Steuerrechts und die damit einhergehende Absenkung des dortigen Körperschaftsteuersatzes von 35 % auf 21 % hat die Diskussion über (unfairen) Steuerwettbewerb frischen Wind bekommen.

Auf die von MdB Lothar Binding (Finanzpolitischer Sprecher der SPD) gestellte Frage, welche Maßnahmen hiergegen ergriffen werden können, sprach sich RA/StB/Fachberater für Internationales Steuerrecht Dr. Reimar Pinkernell, LL.M. (Flick Gocke Schaumburg) in einem ersten Schritt für eine Harmonisierung der Gewinnbesteuerung innerhalb der EU aus. Hierfür biete sich die Etablierung einer gemeinsamen (konsolidierten) körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage (G(K)KB) mit einem Mindeststeuersatz an. Ein Mindeststeuersatz verhindere einen Unterbietungswettbewerb, räume den Teilnehmern jedoch gleichzeitig eine gewisse Flexibilität ein. Als Beispiel für die Funktionsfähigkeit eines solchen Systems nannte er das Verfahren bei der Gewerbesteuerzerlegung. Hinsichtlich der Harmonisierung der Gewinnbesteuerung könnte die Gewerbesteuer hingegen Probleme bereiten. Des Weiteren hob er die verfassungsrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der G(K)KB hervor.

Auch Welling äußerte sich zur Gewerbesteuer und schloss sich den Bedenken von Pinkernell an. Da die Gewerbesteuer nicht harmonisierbar sei, sprach Welling sich für deren Abschaffung aus. Er stellte ferner die Frage in den Raum, ob der Steuersatz, den das AStG (§ 8 Abs. 3 S. 1) als niedrig klassifiziert, der richtige Bewertungsmaßstab sei. Zudem sei – so auch Dr. Achim Pross (OECD) – ein niedriger Steuersatz allein nicht automatisch mit schädlichem Steuerwettbewerb gleichzusetzen.

Haas als Vertreter des BDI e.V. betonte, dass das Problem nur auf zwischenstaatlicher Ebene gelöst werden könne. Nationale Alleingänge hingegen lehnte er ab.

Besteuerung der digitalen Wirtschaft

Im Hinblick auf die Probleme bei der Besteuerung der digitalen Wirtschaft führte Pross aus, dass das Steuerrecht an die neuen Gegebenheiten dieses Wirtschaftszweigs angepasst werden müsse. Zentral sei hierbei die Frage der Gewinnverteilung. Auch der Betriebsstättenbegriff, wie das internationale Steuerrecht ihn derzeit kennt, müsse reformiert werden, um den Besonderheiten der Digitalwirtschaft gerecht zu werden. Pross hob hervor, dass es sich um ein komplexes Problem handele, für das eine internationale Zusammenarbeit vonnöten sei.

Die EU-Kommission hat Ende März 2018 zwei Richtlinienvorschläge veröffentlicht, die kurz- und langfristige Lösungen für die Schwierigkeiten bei der Besteuerung von digitalen Unternehmen vorsehen. Mit Schreiben vom 27.04.2018 hat der Bundesrat zu den Richtlinienvorschlägen ( BR-Drs. 94/18 ) Stellung genommen. Anknüpfend an seine Stellungnahme zur Konsultation der EU-Kommission für eine Besteuerung der Digitalwirtschaft ( E 01/18 ) wird der DStV sich ebenfalls mit einer Stellungnahme in die Diskussion über die Richtlinienvorschläge einbringen.

Das Fachgespräch war öffentlich. Der DStV nahm, vertreten durch den Referenten für Steuerrecht, Denis Basta, M.A., als Zuhörer teil.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 08.05.2018