Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Preisindex: Verbraucherpreise Februar 2018: +1,4 % gegenüber Februar 2017

Inflationsrate schwächt sich weiter ab

Verbraucherpreisindex, Februar 2018

  • +1,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Februar 2018

  • +1,2 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Verbraucherpreise in Deutschland lagen im Februar 2018 um 1,4 % höher als im Februar 2017. Damit schwächte sich die Inflationsrate – gemessen am Verbraucherpreisindex – den dritten Monat in Folge ab. Im Januar 2018 hatte sie bei +1,6 % gelegen. Im Vergleich zum Januar 2018 stieg der Verbraucherpreisindex im Februar 2018 um 0,5 %. Das Statistische Bundesamt bestätigt somit seine vorläufigen Gesamtergebnisse vom 27. Februar 2018.

Im Februar 2018 lagen die Energiepreise insgesamt mit +0,1 % nur knapp über dem Vorjahresniveau und wirkten damit dämpfend auf die Gesamtteuerung. Im Januar 2018 hatte die Teuerungsrate für Energie noch bei +0,9 % gelegen. Von Februar 2017 bis Februar 2018 verteuerten sich Strom (+1,5 %) sowie Umlagen von Zentralheizung und Fernwärme (+1,3 %). Hingegen verbilligten sich im gleichen Zeitraum Gas (-1,4 %), feste Brennstoffe (-0,6 %) und Mineralölprodukte (-0,5 %, davon Kraftstoffe: -0,6 %; leichtes Heizöl: -0,2 %). Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Inflationsrate im Februar 2018 bei +1,5 % gelegen.

Ein weiterer wesentlicher Grund für die moderate Entwicklung der Inflation war die Preisentwicklung bei Nahrungsmitteln. Mit +1,1 % hat sich der Preisanstieg binnen Jahresfrist im Februar 2018 deutlich abgeschwächt (Januar 2018: +3,1 %). Teurer als ein Jahr zuvor waren im Februar 2018 vor allem Molkereiprodukte und Eier (+10,2 %), Speisefette und Speiseöle (+8,9 %) sowie Obst (+6,7 %). Gegenläufige Preisentwicklungen gab es zum Beispiel bei Gemüse, hier gingen die Preise mit -17,1 % auffällig stark zurück. In erster Linie war dies durch die hohen Gemüsepreise vor einem Jahr aufgrund der damals niedrigen Temperaturen in Südeuropa bedingt. Ohne Berücksichtigung der Preise für Energie und Nahrungsmittel hätte die Inflationsrate im Februar 2018 bei +1,6 % gelegen.

Gemessen an der Gesamtteuerung erhöhten sich die Preise für Waren insgesamt von Februar 2017 bis Februar 2018 mit +1,0 % unterdurchschnittlich, maßgeblich bestimmt durch die geringen Preisanstiege bei Energie (+0,1 %) und Nahrungsmitteln (+1,1 %). Einige Waren verteuerten sich binnen Jahresfrist auch deutlicher, insbesondere Zeitungen und Zeitschriften (+4,7 %) sowie Tabakwaren (+4,5 %). Billiger hingegen wurden zum Beispiel Informationsverarbeitungsgeräte (-3,0 %) und Geräte der Unterhaltungselektronik (-2,4 %).

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im Februar 2018 gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,6 % und damit deutlich stärker als die Preise für Waren. Diese Teuerung wurde im Wesentlichen durch die Erhöhung bei der Nettokaltmiete bestimmt, die im Februar 2018 im Vergleich zum Vorjahresmonat ebenfalls bei +1,6 % lag. Daneben verteuerten sich zum Beispiel Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+3,1 %) sowie Dienstleistungen für Verpflegung in Restaurants, Cafés und Straßenverkauf (+2,2 %) etwas stärker. Einige Dienstleistungen waren hingegen günstiger, unter anderem Telekommunikationsdienstleistungen (-0,8 %).

Veränderung im Februar 2018 gegenüber dem Vormonat Januar 2018

Im Vergleich zum Januar 2018 stieg der Verbraucherpreisindex im Februar 2018 um 0,5 %. Dieser Anstieg war zu einem erheblichen Teil auf höhere Preise für Pauschalreisen (+10,3 %) zurückzuführen. Binnen Monatsfrist stiegen zudem die Preise für Schnittblumen (+4,9 %), Bekleidungsartikel (+3,4 %) und Bier (+1,8 %) deutlich.

Energie insgesamt verbilligte sich hingegen im Februar 2018 um 0,5 % gegenüber Januar 2018. Hierfür war maßgeblich der deutliche Preisrückgang bei leichtem Heizöl (-5,0 %) verantwortlich. Die Preise für alle anderen Energieprodukte blieben im Vergleich zum Vormonat nahezu unverändert (zum Beispiel Gas: -0,2 %; Strom und Kraftstoffe jeweils: +0,1 %).

Nahrungsmittel insgesamt verbilligten sich im Februar 2018 im Vergleich zum Vormonat um 0,1 %. Hier gingen vor allem die Preise für Speisefette und Speiseöle (-5,3 %) zurück, insbesondere kostete im Februar 2018 Butter 9,7 % weniger als im Vormonat. Auch für Gemüse (-1,4 %) sowie Fisch und Fischwaren (-1,2 %) mussten die Verbraucher weniger bezahlen.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.03.2018

Sozialversicherung:  Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht. Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter). Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er exakt 50 % der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende („echte“/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Damit hat das Bundessozialgericht seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt und entsprechende Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt (Az. B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R).

Im ersten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 45,6 % am Stammkapital. Eine mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter der GmbH getroffene „Stimmbindungsabrede“ änderte an der Annahme von Sozialversicherungspflicht ebenso wenig etwas, wie dessen Angebot an den Kläger, künftig weitere Anteile zu erwerben. Im zweiten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 12 % am Stammkapital.

In beiden Fällen betonte das Bundessozialgericht, dass es nicht darauf ankomme, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt würden. Entscheidend sei vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 15.03.2018 zu den Urteilen B 12 KR 13/17 und B 12 R 5/16 vom 15.03.2018

Hinweise zur Gesetzeslage

§ 7 Absatz 1 SGB IV

Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Spanische Berufsunfähigkeitsrente ist mit gleichzeitiger Altersrente eines anderen Mitgliedstaates oder der Schweiz vereinbar

Die Zulage zur Rente, die in Spanien den dauerhaft vollständig berufsunfähigen Arbeitnehmern gewährt wird, ist mit dem Bezug einer Altersrente eines anderen Mitgliedstaats oder der Schweiz vereinbar. Obwohl diese Leistungen als Leistungen gleicher Art anzusehen sind, ist die nach den spanischen Rechtsvorschriften vorgesehene Ruhebestimmung auf diese Zulage nicht anwendbar.

Herr José Blanco Marqués bezieht eine spanische Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit. Für die Berechnung der Höhe dieser Rente wurden nur die in das spanische System der sozialen Sicherheit eingezahlten Beiträge berücksichtigt. Da Herr Blanco Marqués zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung, mit der ihm der Rentenanspruch zuerkannt wurde, älter als 55 Jahre war, wurde ihm eine Zulage in Höhe von 20 % der für die Festsetzung der Höhe der Rente herangezogenen Bemessungsgrundlage gewährt. Die spanischen Rechtsvorschriften sehen nämlich eine solche Erhöhung der Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer mindestens 55 Jahre alt ist. Als Herr Blanco Marqués das 65. Lebensjahr vollendete, erhielt er ab März 2008 eine Altersrente aus der Schweizer Sozialversicherung. Diese Altersrente wurde ihm unter ausschließlicher Berücksichtigung der Beiträge gewährt, die er im Rahmen des Schweizer Pflichtversicherungssystems eingezahlt hatte. Im Februar 2015 strich das Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) (Nationales Institut für soziale Sicherheit, Spanien) die von Herrn Blanco Marqués bezogene Zulage in Höhe von 20 % mit der Begründung, dass diese Zulage nicht mit dem Bezug einer Altersrente vereinbar sei. Das INSS forderte von Herrn Blanco Marqués die Rückzahlung eines Betrags von 17 340,95 Euro, der den an Zulagen ausgezahlten Beträgen entsprach.

Herr Blanco Marqués erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Juzgado de lo Social n° 1 de Ponferrada (Arbeitsgericht Nr. 1 von Ponferrada, Spanien), der zu seinen Gunsten entschied. Dieses Gericht war nämlich der Ansicht, dass die Zulage in Höhe von 20 % nicht unvereinbar mit dem Bezug einer Schweizer Altersrente sei, da gemäß der Verordnung über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Erwerbstätige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern1, eine Unvereinbarkeit nur dann vorliegen könne, wenn die nationalen Rechtsvorschriften zu diesem Zweck die Berücksichtigung der im Ausland erworbenen Leistungen und der dort erzielten Einkünfte vorsähen. Eine solche Norm gebe es aber im spanischen Recht nicht.

Das INSS legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Obergericht für Kastilien und León, Spanien) ein. Das INSS führt aus, dass nach der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberstes Gericht, Spanien) die Zulage in Höhe von 20 % nicht nur zum Ruhen gebracht werde, wenn der Empfänger eine Beschäftigung ausübe, sondern auch dann, wenn er eine Altersrente in einem anderen Mitgliedstaat oder in der Schweiz beziehe, da eine solche Altersrente ein Ersatzeinkommen für die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit darstelle. In Anbetracht der Uneinigkeit zwischen den nationalen Gerichten ersucht das Tribunal Superior de Justicia de Castilla y Léon den Gerichtshof, die Verordnung auszulegen.

Mit seinem Urteil vom 15.03.2018 entscheidet der Gerichtshof, dass die dem Arbeitnehmer in Spanien gewährte Zulage in Höhe von 20 % und die von demselben Arbeitnehmer in der Schweiz erworbene Altersrente als Leistungen gleicher Art im Sinne der Verordnung anzusehen sind, was ihre Unvereinbarkeit nach sich ziehen könnte. Der Gerichtshof betont, dass diese Zulage eine Gruppe besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer schützen soll – nämlich Arbeitnehmer im Alter von 55 bis 65 Jahren, die eine dauerhafte vollständige Berufsunfähigkeit erleiden und Schwierigkeiten haben, einen Arbeitsplatz in einem anderen Beruf als dem vorher von ihnen ausgeübten zu finden. Der Gerichtshof fügt hinzu, dass die Zulage in Höhe von 20 % sowie die Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit Merkmale aufweisen, die den Leistungen bei Alter entsprechen, da sie darauf abzielen, diesen Arbeitnehmern während des Zeitraums ab der Feststellung der dauerhaften vollständigen Berufsunfähigkeit bis zum Rentenalter Existenzmittel zu sichern.

Außerdem erklärt der Gerichtshof, dass die spanische Bestimmung, die das Ruhen der Zulage in Höhe von 20 % vorsieht, eine nationale Antikumulierungsregelung, die eine Kürzungsbestimmung im Sinne der Verordnung darstellt, auf diese Zulage nicht anwendbar ist, da diese nicht in einem Anhang dieser Verordnung (nämlich Anhang IV Teil D) aufgeführt ist. Diese Verordnung sieht nämlich u. a. vor, dass die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Kürzungsbestimmungen auf eine von dem nationalen Träger allein nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften berechnete Leistung (wie dies sowohl bei der Berechnung der Höhe der spanischen Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit als auch bei der Schweizer Altersrente der Fall war) angewandt werden, dies aber nur, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: (i) Die Höhe der Leistung muss von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig sein (was das Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León im Hinblick auf die Zulage in Höhe von 20 % zu prüfen hat) und (ii) die Leistung muss im oben genannten Anhang der Verordnung aufgeführt sein.

Fußnote

1Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. 2008, L 177, S. 1) geänderten Fassung.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 15.03.2018 zum Urteil C-431/16 vom 15.03.2018

 

„Gebührenfreies“ Girokonto: Wettbewerbszentrale lässt erneut Werbung einer Bank als irreführend untersagen

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Stuttgart der Sparda-Bank Baden-Württemberg die Werbung mit einem „gebührenfreien“ Girokonto als irreführend untersagt (Urteil vom 19.02.2018, Az. 35 O 57/17 KfH). Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, misst die Wettbewerbszentrale diesem Verfahren Bedeutung für die gesamte Bankenbranche bei.

Das in Stuttgart ansässige Bankinstitut gehört zu einer Bankengruppe, die nahezu flächendeckend und bundesweit unter Hinweis auf ein für den Kunden kostenloses Girokonto wirbt. Zwar erhebt die Bank tatsächlich kein Entgelt für die Kontoführung. Die Bank führte aber 2017 für die Ausstellung einer EC-Karte (Girocard) ein jährliches Entgelt von 10 Euro ein. Dieses Entgelt erhält der Kunde nur dann zurück, wenn er im Jahr mehr als 100 bargeldlose Umsätze über das Konto abwickelt. Diese Girocard ist für die Auszahlung am Geldautomaten und das Drucken der Kontoauszüge erforderlich.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete daraufhin den Hinweis auf ein „gebührenfreies Girokonto“ als irreführend, weil der Kunde entgegen der werblichen Ankündigung den, wenn auch überschaubaren, Betrag von 10 Euro für die Ausstellung der für die Nutzung des Kontos erforderlichen Girocard aufwenden muss. Ebenso beanstandete sie die Bezeichnung der Bankentgelte als „Gebühren“ wegen Irreführung, weil es sich nicht um ein behördlich festgesetztes, feststehendes und nicht verhandelbares Entgelt handelt. Die Bank verteidigte die Fortsetzung der Werbung mit dem Hinweis, dass es dem Kunden möglich sei, während der Öffnungszeiten bei den Bankmitarbeitern eine sogenannte „White Card“ ausstellen zu lassen, mit der Auszahlungen am Geldautomaten möglich seien. Die Girocard gehöre auch nicht zum herkömmlichen Funktionsumfang eines Girokontos.

Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Stuttgart in seinem jetzt vollständig vorliegenden Urteil nicht an. Bereits in der mündlichen Verhandlung am 13. November 2017 hatte sich das Gericht dahingehend geäußert, dass der Verbraucher sich unter einem „gebührenfreien Girokonto“ ein solches vorstelle, bei dem man nicht für die Girokarte zahlen müsse.

„Das Urteil hat für die gesamte Bankenbranche Bedeutung, weil es dem Versuch, eine Kostenlosigkeit zu suggerieren, die nicht gegeben ist, eine klare Absage erteilt.“, so Peter Breun-Goerke, zuständig für den Bereich Finanzmarkt bei der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Einschätzung der Entscheidung. „Aus Sicht des Kunden ist das Konto mit der Karte untrennbar verknüpft und nur dann ‚gebührenfrei‘, wenn die Girokarte tatsächlich nichts kostet.“, so Breun-Goerke weiter. Dass Kreditinstitute im Zuge der anhaltenden Niedrigzinsphase Kontomodelle ändern oder Girokonten nicht mehr kostenlos anbieten, sei nicht per se wettbewerbswidrig. Allerdings müssten Kunden über entstehende Kosten transparent aufgeklärt werden.

Das Gericht schloss sich der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass der Begriff „Gebühren“ für Bankentgelte irreführend ist, jedoch nicht an. In der mündlichen Verhandlung deutete das Gericht zwar an, ebenso wie die Wettbewerbszentrale den Begriff als falsch anzusehen, ein Verbot sei aber zu weitgehend. Der Begriff der Kontoführungsgebühr als Bezeichnung des Entgelts der Banken für die Kontoführung habe sich eingebürgert.

Quelle: Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 08.03.2018 zum Urteil 35 O 57/17 des LG Stuttgart vom 19.02.2018 (nrkr)

 

Arbeitsrecht: Keine fristlose Kündigung wegen des bloßen Verdachts der Zugehörigkeit zur „salafistischen Szene“

LAG Niedersachsen erklärt Kündigung eines VW-Mitarbeiters für unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 12. März 2018 die Kündigung für unwirksam erklärt, welche die Volkswagen AG dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgerecht erklärt hatte.

Der Kläger ist von Geburt deutscher Staatsangehöriger. Er war seit dem 01.09.2008 bei der Beklagten als Montagewerker beschäftigt. Diese hat die Kündigung darauf gestützt, dass der Verdacht bestehe, der Kläger wolle sich dem militanten „Jihad“ anschließen. Der Kläger war zur Kontrolle und Grenzfahndung ausgeschrieben. Eine am 28.12.2014 beabsichtigte Flugreise des Klägers nach Istanbul wurde von der Bundespolizei unterbunden. In der Folge wurde dem Kläger der Reisepass entzogen. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht Braunschweig mit Urteil vom 07.09.2016 zurückgewiesen (VG Braunschweig vom 07.09.2016, 5 A 99/15). Die Beklagte kündigte in der Folge das Arbeitsverhältnis, weil durch das Verhalten des Klägers der Betriebsfrieden und die Sicherheit im Unternehmen gefährdet seien. Im Januar dieses Jahres hat der Kläger einen neuen Reisepass ausgestellt erhalten.

Das Arbeitsgericht hat die gegen die Wirksamkeit der Kündigungen gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hatte vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen Erfolg. Der bloße Verdacht einer Zugehörigkeit zur radikal militanten „Jihad-Bewegung“ und der damit begründete präventive Entzug des Reisepasses sind als Grund für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres ausreichend. Nur bei einer konkreten Störung des Arbeitsverhältnisses sind solche Umstände als Kündigungsgründe geeignet. Die Beklagte konnte eine solche konkrete Störung jedoch ebenso wenig aufzeigen wie einen dringenden Verdacht, dass der Kläger den Frieden oder die Sicherheit im Betrieb stören könnte. Rein außerdienstliche Umstände können die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses weder fristlos noch fristgemäß rechtfertigen.

Das Landesarbeitsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 12.03.2018 zum Urteil 15 Sa 319/17 vom 12.03.2018

 

Kein Verfassungsverstoß in der Hessischen Beamtenbesoldung

Mit den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2018 verkündeten Urteilen wies die für das Beamtenrecht zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die Klagen zweier hessischer Landesbeamter gegen das Land Hessen zurück.

Geklagt hatten jeweils ein Beamter aus der Besoldungsgruppe A 6 und ein Beamter aus der Besoldungsgruppe A 10. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Hessische Beamtenbesoldung gegen die aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes herzuleitende amtsangemessene Alimentation verstoße und damit verfassungswidrig sei.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat sich als erstes hessisches Verwaltungsgericht mit diesen Klagen beschäftigt und konnte im Ergebnis keine Verfassungswidrigkeit in der hessischen Beamtenbesoldung für die hier streitgegenständlichen Besoldungsgruppen feststellen.

Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass unter Zugrundelegung der grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 (Az. 2 BvL 17/09; 18/09; 3/12; 4/12; 5/12; 6/12; 1/14 betr. die Richterbesoldung) und vom 17.11.2015 (Az. 2 BvL 19/09; 20/09; 5/13; 20/14 betr. verschiedene Besoldungsgruppen der A Besoldung) keine verfassungswidrige Unteralimentation bei den Klägern festzustellen sei.

Bei Anlegung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäbe stelle sich die hessische Beamtenbesoldung somit als verfassungsgemäß dar.

Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Für die Kläger besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidungen Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.

Quelle: VG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 13.03.2018 zu den Urteilen 9 K 40/17.F und 9 K 324/17.F vom 12.03.2018

 

Grundsicherung: Keine Sozialhilfe aus Deutschland bei mehr als 4-wöchigem Auslandsaufenthalt in Südafrika

Der 56-jährige schwerbehinderte Antragsteller A ist auf Dauer erwerbsgemindert. Der Landkreis Schwäbisch Hall bewilligte ihm Sozialhilfe bis einschließlich Ende Juni 2018 i. H. v. 876 Euro, sich zusammensetzend aus dem Regelbedarf i. H. v. 409 Euro zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie den monatlichen Kosten für eine Mietwohnung i. H. v. 291 Euro. Nachdem A mitgeteilt hatte, dass er ab 5. Oktober 2017 nach Südafrika zu seinen erkrankten Eltern reise und voraussichtlich erst im April 2018 zurückkehre, hob der Landkreis die Gewährung von Sozialhilfe mit Wirkung zum 3. November 2017 auf. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2017 zurück und ordnete hierin die sofortige Vollziehung der Aufhebung der Leistungsgewährung an. Denn Sozialhilfeleistungen könnten nur für 4 Wochen nach Ausreise sowie ununterbrochenem Auslandsaufenthalt weitergezahlt werden.

Die hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage, mit der A geltend macht, die Leistungseinstellung verstoße gegen Grundrechte und zwinge ihn dazu, seinen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt in unzumutbarer Weise abzubrechen, ist noch anhängig (Az. S 3 SO 4097/17). Der gleichzeitig gestellte Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung blieb weitgehend erfolglos: Zwar könne der Sofortvollzug nicht rückwirkend angeordnet werden, weshalb für den Zeitraum vom 3. November bis zur Bekanntgabe der sofortigen Vollziehung am 18. November 2017 noch Sozialhilfeleistungen in Höhe des aufgehobenen Bewilligungsbescheides weiter zu erbringen seien. Im Übrigen überwögen die finanziellen Interessen der Allgemeinheit aber das Privatinteresse des A, im Ausland weiter Sozialleistungen zu erhalten. A sei 4 Wochen nach dem Tag der Ausreise bei ununterbrochenem Auslandsaufenthalt vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Die maßgebliche, seit Juli 2017 neu in Kraft getretene Vorschrift des § 41a SGB XII verstoße nicht gegen Grundrechte. Denn ein Leistungsanspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 GG bedürfe grundsätzlich der gesetzlichen Ausgestaltung; sein Umfang könne nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Vielmehr sei dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 41a SGB XII ein Gestaltungsspielraum zugestanden, den er hier im Einklang mit dem Grundgesetz genutzt habe. So sei die Dauer der Weitergewährung von Sozialhilfe bei Auslandsaufenthalt an den gesetzlichen Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer angepasst. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass A seinen Bedarf derzeit im Ausland anderweitig, insbesondere von seinen Eltern, decke. Dass A beabsichtige, in einigen Monaten wieder in die angemietete Wohnung zurückzukehren, stelle keinen Grund dar, diese Kosten der Allgemeinheit zur Last zu legen. Insofern habe er aufgrund seines berechtigten wirtschaftlichen Interesses einen Anspruch auf Untervermietung gegenüber seinem Vermieter. Kehre A nach Deutschland hilfebedürftig zurück, werde er wieder Grundsicherungsleistungen beanspruchen können.

Az. S 3 SO 4120/17 ER (Beschluss vom 15. Januar 2018; der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt, über welche noch nicht entschieden ist. Das dortige Az. lautet L 2 SO 648/18 ER-B)

Hinweis zur Rechtslage:

§ 41a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII] in der Fassung vom 22.12.2016 – Auszug -:

Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.

 

Quelle: SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 21.02.2018 zum Beschluss S 3 SO 4120/17 ER vom 15.01.2018 (nrkr, LSG Baden-Württemberg Az. L 2 SO 648/18 ER-B)

 

Zweitwohnungssteuer: Anforderungen an die Erhebung von Zweitwohnungsteuern für Mobilheime

Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat am 08.03.2018 entschieden, dass die auf Dauerstandplätzen aufgestellten Mobilheime nicht ohne Weiteres als Zweitwohnungen angesehen werden können. Auf die Berufung zweier Mobilheimeigentümer hat er deshalb die Zweitwohnungsteuerbescheide der Gemeinde Neukirchen (Ostholstein) aufgehoben.

Der Senat hat hervorgehoben, dass Mobilheime keine Immobilien seien und damit nicht dem typischen Begriff einer Zweitwohnung entsprächen. Wenn eine Gemeinde dennoch eine Zweitwohnungsteuer erheben wolle, müsse sie dies in ihrer entsprechenden Satzung ausdrücklich regeln und bestimmte Mindestmerkmale der Ausstattung festlegen. Ferner müsse der in der Satzung zu bestimmende Steuermaßstab realitätsgerecht sein.

Diesen Anforderungen genügt die Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Neukirchen nicht.

Mit der Zweitwohnungsteuer wird eine Einkommensverwendung besteuert, die über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und ihren konkreten Ausdruck darin findet, dass jemand neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung nutzt bzw. für diese Zwecke vorhält.

Die Revision wurde nicht zugelassen; die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus (Az. 2 LB 97/17 und 2 LB 98/17).

Quelle: OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 08.03.2018 zu den Urteilen 2 LB 97/17 und 2 LB 98/17 vom 08.03.2018

 

Mehrwertsteuer auf Jachten: EU-Kommission eröffnet Vertragsverletzungsverfahren gegen Zypern, Griechenland und Malta

Die Europäische Kommission hat am 08.03.2018 beschlossen, Aufforderungsschreiben an Zypern, Griechenland und Malta wegen der nicht ordnungsgemäßen Erhebung von Mehrwertsteuer (MwSt) auf die Bereitstellung von Jachten zu übermitteln.Dieser Sachverhalt kann zu großen Wettbewerbsverzerrungen führen und wurde häufig in der Berichterstattung über die letztjährigen Enthüllungen der sog. „Paradise Papers“ erwähnt.

Die Paradise Papers haben gezeigt, dass die Hinterziehung der Mehrwertsteuer im Jachtsektor weitverbreitet ist und durch nationale Vorschriften ermöglicht wird, die dem EU-Recht zuwiderlaufen. Dieser Sachverhalt wurde in den von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren angesprochen. Auch das Europäische Parlament hat vor Kurzem darauf hingewiesen, dass sein neuer Ausschuss zum Follow-up der Paradise Papers sich ebenfalls mit diesem Thema beschäftigen wird.

Der für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll zuständige Kommissar Pierre Moscovici erklärte: „Um eine gerechte Besteuerung zu erreichen, müssen wir Maßnahmen zur Bekämpfung der Mehrwertsteuerhinterziehung ergreifen, wann immer dies notwendig ist.Wir dürfen diese Art der steuerlichen Vorzugsbehandlung von Privatbooten nicht hinnehmen, die zudem den Wettbewerb in der der maritimen Wirtschaft verzerrt. Derartigen Praktiken verstoßen gegen EU-Recht, und ihnen muss ein Ende gesetzt werden.“

Die Juncker-Kommission steht seit Beginn ihrer Amtszeit an vorderster Linie der europäischen und internationalen Bemühungen zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung. Aktuelle Initiativen der Kommission im Bereich der Mehrwertsteuer zielen darauf ab, einen einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum zu schaffen, der weniger anfällig für Betrug ist und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten stärkt. Mehrwertsteuerbetrug kennt keine Grenzen und lässt sich nur durch konzertierte, gemeinsame Anstrengungen der Mitgliedstaaten effizient bekämpfen.

Die am 08.03.2018 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren betreffen folgende Fälle:

Niedrigere Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage für die Vermietung von Jachten – allgemeine Mehrwertsteuerregelung in Zypern, Griechenland und Malta. Die derzeitigen EU-Mehrwertsteuervorschriften räumen den Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit ein, die Erbringung einer Dienstleistung nicht zu besteuern, wenn die tatsächliche Nutzung und Verwendung des Gegenstands außerhalb der EU erfolgt; eine allgemeine pauschale Steuerermäßigung ohne Nachweis des Ortes der tatsächlichen Nutzung ist jedoch nicht zulässig. Malta, Zypern und Griechenland haben Leitlinien festgelegt, denen zufolge mit zunehmender Bootsgröße die Wahrscheinlichkeit sinkt, dass die Vermietung innerhalb von EU-Gewässern stattfindet; durch diese Regelung sinkt der anzuwendende Mehrwertsteuersatz beträchtlich.

Fehlerhafte Besteuerung des Kaufs von Jachten im Rahmen des sogenannten „Mietkaufs“ in Zypern und Malta. Nach zyprischem und maltesischem Recht wird der Mietkauf einer Jacht derzeit als Erbringung einer Dienstleistung und nicht als Lieferung eines Gegenstands eingestuft. Das führt dazu, dass zum Zeitpunkt, zu dem die Jacht letztlich gekauft wird, der Mehrwertsteuernormalsatz nur auf einen geringen Teil des tatsächlichen Kaufpreises erhoben wird, und der übrige Betrag als Erbringung einer Dienstleistung zu einem wesentlich niedrigeren Satz besteuert wird.

Die drei Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Kommission zu reagieren. Kommen sie der Aufforderung nicht binnen diesen zwei Monaten nach, so kann die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Behörden dieser Länder übermitteln.

Weitere Informationen

– Zu den wichtigsten Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren im März siehe MEMO/18/1444.

– Zum Vertragsverletzungsverfahren allgemein siehe MEMO/12/12 (Infografik).

– EU-Vertragsverletzungsverfahren.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.03.2018

Verkehr und Steuern: EU-Kommission verschärft drei Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

Die Europäische Kommission hat am 08.03.2018 rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Im Verkehrs- und Steuerbereich leitet die EU-Kommission gegen Deutschland in drei Bereichen die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens ein. Mit diesen Verfahren, die verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen, soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gewährleistet werden.

Die Kommission hat zudem beschlossen, 161 Verfahren einzustellen, in denen die Probleme mit den Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind, darunter auch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland über die vollständigen Umsetzung der Richtlinie über kartellrechtliche Schadensersatzklagen.

Die Deutschland betreffenden Vertragsverletzungsverfahren:

Mobilität und Verkehr

Die EU-Kommission fordert Deutschland sowie Polen und Slowenien auf, die EU-Vorschriften für höchstzulässige Abmessungen und Gewichte bestimmter Straßenfahrzeuge umzusetzen.

Die Kommission hat diese Länder aufgefordert, die aktualisierten EU-Vorschriften für höchstzulässige Abmessungen und Gewichte bestimmter Straßenfahrzeuge (Richtlinie 2015/719/EU) vollständig in nationales Recht umzusetzen. Diese Vorschriften für den internationalen Straßenverkehr sind wichtig für das Funktionieren des Binnenmarktes und den freien Warenverkehr in Europa. Die Richtlinie sieht unter anderem Ausnahmeregelungen für schwere Lastkraftwagen vor, deren Aerodynamik verbessert wurde oder die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden. Damit soll vermieden werden, dass die Verwendung saubererer Fahrzeuge bestraft wird, die länger oder schwerer sind als Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb. Die Richtlinie musste bis zum 7. Mai 2017 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um die Richtlinie vollständig umzusetzen. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben.

Führerschein: Kommission fordert vier Mitgliedstaaten auf, die EU-Vorschriften korrekt anzuwenden

Die Kommission hat beschlossen, Deutschland, Italien, Lettland und den Niederlanden ein Aufforderungsschreiben zu übermitteln, damit diese Länder die gemeinsamen europäischen Vorschriften über den Führerschein einhalten (Richtlinie 2006/126/EG in der geänderten Fassung). In Anhang I der Richtlinie ist festgelegt, wie Einschränkungen der Fahrerlaubnis (z. B. die Auflage, eine Brille zu tragen) und andere Zusatzangaben auf dem Führerschein dargestellt werden sollten. Die nationalen Maßnahmen in Deutschland, Italien, Lettland und den Niederlanden laufen jedoch einigen dieser Anforderungen zuwider. Die vier Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Kommission zu antworten. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Steuern

Die EU-Kommission fordert Deutschland auf, seine Vorschriften in Bezug auf eine Mehrwertsteuerregelung für Landwirte mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen

Die Kommission hat am 08.03.2018 beschlossen, im Zusammenhang mit der Anwendung einer Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Landwirte ein Aufforderungsschreiben an Deutschland zu richten. Die EU-Vorschriften (Mehrwertsteuerrichtlinie) erlauben den Mitgliedstaaten, eine pauschale Mehrwertsteuerregelung für Landwirte anzuwenden. Gemäß dieser Regelung stellen Landwirte ihren Erwerbern bzw. Dienstleistungsempfängern einen Pauschalbetrag („Pauschalausgleich“) auf ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Dienstleistungen in Rechnung, anstatt die normalen Mehrwertsteuervorschriften anzuwenden. Im Gegenzug können diese Landwirte keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Diese Regelung ist für Landwirte gedacht, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf administrative Schwierigkeiten stoßen würde. Deutschland wendet die Pauschalregelung jedoch standardmäßig auf alle Landwirte an, auch auf Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe, bei denen keine derartigen Schwierigkeiten auftreten würden. Nach Angaben des Bundesrechnungshofs führt diese Gewährung der Pauschalregelung außerdem dazu, dass deutsche Pauschallandwirte einen Ausgleich erhalten, der die von ihnen gezahlte Vorsteuer übersteigt. Das ist gemäß den EU-Vorschriften nicht erlaubt und führt zu großen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt. Schafft Deutschland nicht binnen zwei Monaten Abhilfe, kann die Kommission in dieser Sache eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.

Kartellrecht

Die Europäische Kommission hat beschlossen, die Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland sowie Österreich, Belgien, Zypern, Kroatien, die Tschechische Republik, Estland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Malta, die Niederlande, Polen, Rumänien, Slowenien, Spanien und das Vereinigte Königreich einzustellen, weil diese Länder die Richtlinie über kartellrechtliche Schadensersatzklagen (Richtlinie 2014/104/EU) nun in nationales Recht umgesetzt haben. Diese Richtlinie hilft Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen, Schadensersatz zu erlangen, wenn sie durch Verstöße gegen das EU-Wettbewerbsrecht geschädigt wurden, beispielsweise durch Bildung von Kartellen oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Sie erleichtert den Geschädigten auch den Zugang zu den Beweismitteln, die sie benötigen, um den erlittenen Schaden nachzuweisen, und räumt ihnen mehr Zeit für die Geltendmachung ihrer Ansprüche ein. Deshalb ist diese Richtlinie ein wesentliches Element der Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts. Die Mitgliedstaaten hätten sie bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umsetzen müssen. Sieben Mitgliedstaaten haben die Richtlinie fristgerecht umgesetzt. Nach der Einleitung der Vertragsverletzungsverfahren haben 18 Mitgliedstaaten im Jahr 2017 die Richtlinie umgesetzt. Bulgarien hat die Umsetzung Anfang 2018 mitgeteilt. Die Bewertung der Vollständigkeit der Umsetzungsmaßnahmen läuft. Im Jahr 2018 wird die Kommission die Konformität der nationalen Umsetzungsvorschriften prüfen und die beiden verbleibenden Mitgliedstaaten (Griechenland und Portugal) auffordern, die notwendigen Schritte zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie zu unternehmen.

Weitere Informationen:

Memo zu allen Vertragsverletzungsverfahren

Weitere Informationen zu allen gefassten Beschlüssen sind im Register der Beschlüsse über Vertragsverletzungsverfahren zu finden.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.03.2018