Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nach weiterbildendem Masterstudiengang möglich

Das Oberverwaltungsgericht hat am 05.03.2018 in einer Grundsatzentscheidung geklärt, dass die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ in Nordrhein-Westfalen neben weiteren Voraussetzungen auch führen darf, wer ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden und insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat. Ob zuvor ein Bachelorstudium absolviert worden ist, ist dann unerheblich.

Geklagt hatten in den am 05.03.2018 verhandelten, gegen die Ingenieurkammer-Bau NRW gerichteten Verfahren ein Feuerwehrmann aus Haltern (4 A 480/14) und ein langjähriger Beschäftigter bei einem Bauunternehmen aus dem Kreis Borken (4 A 542/15). Sie waren ohne vorheriges Bachelorstudium aufgrund ihrer Berufserfahrung zu weiterbildenden technischen Masterstudiengängen an der Fachhochschule Kaiserslautern zugelassen worden. Dies setzte in den gewählten Studiengängen bei Studienbewerbern ohne Bachelorabschluss voraus, dass die Hochschule die Gleichwertigkeit der anderweitig erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit denen eines grundständigen Studiums feststellte. Nach zweijähriger Studiendauer und erfolgreichem Masterabschluss verweigerte die Ingenieurkammer-Bau NRW den Klägern die Aufnahme in ihr Mitgliederverzeichnis als freiwillige Mitglieder, weil sie kein einheitliches technisches Grundstudium mit einem Mindestanteil an ingenieurspezifischen Inhalten und einer Mindestdauer von drei Jahren absolviert hätten.

Der Senat hat klargestellt, dass sich derartige Erfordernisse dem geltenden Landesrecht nicht entnehmen ließen. Erforderlich sei danach (nur) das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren. Bei Änderung des Ingenieurgesetzes im Jahr 2013 habe der Gesetzgeber inländische Studienbewerber gegenüber EU-Ausländern nicht benachteiligen wollen. Deshalb müsse auch deutschen Absolventen entsprechend der seinerzeit maßgeblichen Fassung der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG die Möglichkeit eröffnet werden, bei Vorliegen eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach einer kürzeren Studiendauer die fehlende Studienzeit in einem gesonderten technischen Studiengang abzuleisten. Dies sei beim Kläger im Verfahren 4 A 542/15 bereits erfolgt, weil er ein weiteres einjähriges technisches Weiterbildungsstudium an der Fachhochschule Köln absolviert habe. Beim Kläger im Verfahren 4 A 480/14 habe es an einem entsprechenden zusätzlichen technischen Studium gefehlt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende ergänzend darauf hingewiesen, dass die Länder derzeit im Interesse bundesweit vergleichbarer Regelungen ein Muster-Ingenieurgesetz abstimmten. Erwogen werde dabei, künftig zusätzlich einen Mindestanteil des Studiums der Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) zu verlangen. Dies entspreche aber noch nicht dem geltenden Recht in Nordrhein-Westfalen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: OVG Münster, Pressemitteilung vom 06.03.2018 zu den Urteilen 4 A 542/15 und 4 A 480/14 vom 05.03.2018

 

Haftung für Hundebiss

Ein Hundehalter ist unter Umständen gut beraten, eine Tierhaftpflichtversicherung abzuschließen. Denn er haftet grundsätzlich für Schäden, die das Tier jemandem zufügt, aus dem Gesichtspunkt der sog. Tierhalterhaftung. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hatte jetzt über einen solchen Fall zu entscheiden.

Die Klägerin, eine Frau aus Dissen am Teutoburger Wald, war bei einem Bekannten in Osnabrück zur Feier seines 75. Geburtstages eingeladen. Dort lief ein Hund, den der Bekannte drei Wochen vorher aus einem Tierheim in Rumänien mitgebracht hatte, frei herum. Der Hund biss der Klägerin ins Gesicht, als sie sich zu ihm herunterbeugte. Sie erlitt schmerzhafte Biss,- Riss- und Quetschwunden, musste notärztlich behandelt werden und wurde mehrfach operiert. Später verklagte sie ihren Bekannten auf Schadensersatz.

Dieser lehnte jede Verantwortung ab. Die Frau hätte auf eigene Gefahr gehandelt und den Hund begrüßt. Dabei sei sie ausdrücklich darum gebeten worden, dem Hund kein Leckerli zu geben und ihn nicht anzufassen. Zumindest treffe sie ein erhebliches Mitverschulden.

Das Landgericht Osnabrück hatte den Mann zu vollem Schadensersatz verurteilt, was der Senat jetzt bestätigt hat. Mit dem plötzlichen Biss des Hundes habe sich eine typische Tiergefahr verwirklicht. In einen solchen Fall müsse der Halter nur dann nicht haften, wenn sich jemand ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begebe. Dies könne vorliegend nicht festgestellt werden. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Frau den Hund nicht gefüttert oder gestreichelt, sondern sich lediglich zu ihm heruntergebeugt habe. Angesichts der Tatsache, dass der Hund auf der Feier frei herumlief, habe sie nicht damit rechnen müssen, dass hierdurch bereits ein Beissreflex ausgelöst werde. Ein Gast dürfe bei einem freilaufenden Haustier nach Treu und Glauben damit rechnen, dass bei einem normalen Herunterbeugen zu einem Haustier, dieses nicht bereits zu einem Angriff gereizt werde.

Der Klägerin sei auch kein Mitverschulden zuzurechnen. Wer einen Hund auf einer Feier frei herumlaufen lasse, könne sich nicht auf ein Mitverschulden eines Geschädigten berufen, wenn dieser bei der bloßen Zuwendung zu dem Tier gebissen werde. Es handele sich um einen adäquaten Umgang mit einem Tier. Die bloße Warnung, den Hund nicht zu füttern und nicht zu streicheln, ändere an dieser Beurteilung nichts, so der Senat.

Der Hundehalter hat nach einem entsprechenden Hinweis des Senats seine Berufung zurückgenommen.

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 06.03.2018 zum Hinweisbeschluss 9 U 48/17 vom 08.11.2017

 

KfZ: Nicht immer Mietwagen nach Verkehrsunfall

Bei einer geringen Fahrleistung kann das Anmieten eines Ersatzwagens nach einem Verkehrsunfall nicht erforderlich sein. Dem Geschädigten steht dann nur eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Das hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23. Januar 2018 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld (Az. 2 O 203/16 LG Bielefeld) bestätigt.

Der seinerzeit 76 Jahre alte Kläger aus Bielefeld erlitt am 09.02.2016 auf dem Ostwestfalendamm in Bielefeld einen Verkehrsunfall, für den – dies ist im Verlauf des Rechtsstreits geklärt worden – allein die Beklagte aus Bielefeld verantwortlich ist. In dem vor dem Oberlandesgericht Hamm in der Berufungsinstanz geführten Rechtsstreit streiten der Kläger und die Beklagten – der Kläger hat die Unfallverursacherin mit ihrem Haftpflichtversicherer verklagt – darüber, ob die Beklagten dem Kläger auch Mietwagenkosten in Höhe von ca. 1.230 Euro zu erstatten haben.

Der Kläger mietete am 22.02.2016 einen Toyota Aygo als Ersatzfahrzeug an. Mit der Reparatur seines beim Unfall beschädigten Toyota Yaris beauftragte er eine Kfz-Werkstatt in Lemgo. Der von dort aus mit der Schadensbegutachtung beauftragte Kfz-Sachverständige ermittelte Reparaturkosten in Höhe von ca. 4.300 Euro, einen Wiederbeschaffungswert von 3.900 Euro und eine Reparaturdauer von 4-5 Arbeitstagen. Der Kläger beauftragte die Kfz-Werkstatt mit der Instandsetzung des Fahrzeugs. Nach Abschluss der Reparaturarbeiten hatte er den Mietwagen 11 Tage in Anspruch genommen. In dieser Zeit legte der Kläger mit dem Mietwagen 239 km zurück.

Die Beklagten lehnten die Erstattung der Mietwagenkosten ab, weil sie das Anmieten eines Ersatzfahrzeugs bei der geringen Fahrleistung des Klägers nicht für erforderlich erachteten. Dieser Rechtsauffassung schloss sich das Landgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil an. Der Kläger habe nach dem eingeholten Gutachten, so das Landgericht, nur mit einer Wiederherstellungsdauer von 4 bis 5 Tagen zu rechnen gehabt. Für diese wenigen Tage sei es ihm zuzumuten gewesen, für anstehende Fahrten ein Taxi zu benutzen, zumal er den beschädigten Pkw nicht für berufliche Zwecke gebraucht habe.

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Entscheidung des Landgerichts zu den Mietwagenkosten bestätigt und dem Kläger – anstelle der Mietwagenkosten – nur einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 115 Euro, 5 Tage zu je 23 Euro, zugesprochen.

Das Anmieten eines Ersatzwagens durch den Kläger sei zur Schadensbehebung nicht erforderlich gewesen, so der Senat. Der Toyota des Klägers sei nach dem Unfall noch fahrbereit gewesen. Er habe dem Kläger deswegen nur für die tatsächliche Dauer der Reparatur nicht zur Verfügung gestanden. Die Reparatur habe nach den Feststellungen des Sachverständigen in 5 Tagen durchgeführt werden können. Dass sie dann tatsächlich länger gedauert habe, könne der Senat nicht feststellen, weil der Beginn der Reparaturarbeiten nicht mehr zu ermitteln sei.

Unter dem Gesichtspunkt eines von dem Schädiger zu tragenden Prognoserisikos könne der Kläger nicht die Kosten für das elftägige Anmieten des Ersatzfahrzeuges beanspruchen. Nach dem Prognoserisiko schulde ein Schädiger dem Geschädigten nur die Mehrkosten, die ohne eigenes Verschulden des Geschädigten durch die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen entstanden seien. Dieser Gesichtspunkt komme im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil der Kläger die Schadensabwicklung vollständig aus der Hand gegeben und somit selbst gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen habe.

Bei der Beurteilung der Mietwagenkosten sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger in den elf Tagen nur 239 km gefahren sei. Abzüglich der einmalig zurückgelegten Strecke von seinem Wohnhaus zur Kfz-Werkstatt sei er damit nur ca. 16 km pro Tag gefahren. Der Senat gehe davon aus, dass ein tägliches Fahrbedürfnis von weniger als 20 km am Tag ein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstelle, weil der Geschädigte dann nicht darauf angewiesen sei, ständig ein Fahrzeug zur Verfügung zu haben. Anderes habe der insoweit – auch – darlegungspflichtige Kläger nicht vorgetragen. Bei dieser Situation habe sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass Mietwagenkosten von ca. 111 Euro pro Tag die bei seinen Fahrten voraussichtlich anfallenden Taxikosten um ein Mehrfaches übersteigen würden.

Hinzu komme, dass der Kläger bei der Reparatur – zulässig – unter Wahren seines Integritätsinteresses im Rahmen der 130 %-Grenze seinen Wagen habe reparieren lassen. Entschließe sich der Geschädigte bei einer derartigen Situation zur Reparatur seines Fahrzeugs, müsse er die 130 %-Grenze beim Anmieten seines Ersatzfahrzeugs reflektieren. Das habe der Kläger im vorliegenden Fall nicht ausreichend getan, weil die von ihm geltend gemachten Reparaturkosten von ca. 4.300 Euro und die Mietwagenkosten von ca. 1.230 Euro die 130 %-Grenze von 5.070 Euro überschritten.

In der Gesamtschau dieser Faktoren sei das Anmieten eines Ersatzfahrzeuges durch den Kläger nicht erforderlich gewesen und ihm deswegen nur ein Nutzungsausfallschaden zuzusprechen.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 05.03.2018 zum Urteil 7 U 46/17 vom 23.01.2018 (rkr)

 

50 Euro monatliches Taschengeld sind nicht auf Hartz IV anzurechnen

Ein 24-jähriger Kläger aus Krefeld war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit seiner Klage gegen das Jobcenter wegen der Berücksichtigung von Taschengeld in Höhe von 50 Euro erfolgreich.

Der Kläger erzielte Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit und erhielt darüber hinaus 110 Euro monatlich von seiner Mutter und weitere 50 Euro monatlich von seiner Großmutter. Das Jobcenter bewilligte aufstockende Grundsicherungsleistungen und berücksichtigte dabei alle Einnahmen. Dagegen wandte sich der Kläger. Er forderte, dass das Taschengeld seiner Großmutter in Höhe von 50 Euro nicht angerechnet werden dürfe, da dies grob unbillig sei.

Die 12. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers. Grundsätzlich seien alle Einnahmen auf Grundsicherungsleistungen anzurechnen. Eine Ausnahme gelte, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen würden, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt wären. Im vorliegenden Fall sei die Berücksichtigung bereits grob unbillig. Das Taschengeld der Großmutter sei dazu gedacht gewesen, Bewerbungskosten zu finanzieren und nicht den Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers, „auf eigene Füße“ zu kommen, beeinträchtigen. Außerdem sei ein Taschengeld in Höhe von 50 Euro so gering, dass daneben ein Leistungsbezug noch gerechtfertigt sei. 50 Euro entsprächen lediglich etwa einem Achtel des Regelbedarfs.

Quelle: SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 01.03.2018 zum Urteil S 12 AS 3570/15 vom 07.06.2017 (rkr)

 

Kein Anspruch auf Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit im Ausland

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage eines dauerhaft in Spanien lebenden Rentners auf Feststellung eines Sachleistungsanspruchs aus der privaten Pflegeversicherung abgewiesen.

Der 73-jährige Kläger begehrt von der beklagten privaten Pflegeversicherung die Feststellung, dass er im Fall des Eintritts der Pflegebedürftigkeit einen Sachleistungsanspruch (z. B. Erstattung von Rechnungen eines Pflegedienstes, Hilfsmittelrechnungen oder Pflegeheimrechnungen) gegen die Beklagte hat, da dieser einen etwa doppelt so hohen Wert im Vergleich zu einem Pflegegeldanspruch habe. Die Beklagte hatte dem Kläger für den Fall anerkannter Pflegebedürftigkeit lediglich die Zahlung von Pflegegeld avisiert.

Die 5. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf begründet die Abweisung der Klage damit, dass das Pflegegeld uneingeschränkt an Versicherte mit Wohnsitz im EU-Ausland zu transferieren sei, ein Anspruch auf Pflegesachleistungen bzw. auf den entsprechenden Erstattungsanspruch sei hingegen nicht exportfähig. Sachleistungen seien grundsätzlich nur vom Wohnortsozialversicherungsträger zu gewähren. Eine Ausnahme gelte lediglich für Ruhestandsbeamte und ihnen Gleichgestellte. Der Kläger sei jedoch weder Ruhestandsbeamter noch ihnen gleichgestellt.

Dieses Ergebnis widerspreche insbesondere nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da das Versicherungssystem für Beamte und das für sonstige privat oder gesetzlich pflegepflichtversicherte Personen erhebliche Unterschiede aufweise. Sachlicher Grund für die Begrenzung auf Pflegegeld seien die auf das Inland beschränkten Kontrollmöglichkeiten der Leistungsvoraussetzungen sowie der Qualitätskontrolle.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 01.03.2018 zum Urteil S 5 P 281/13 vom 16.07.2017 (nrkr)

 

Krefeld Pinguine müssen Risikozuschläge für Unfallversicherung zahlen

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage der KEV Pinguine Eishockey GmbH gegen die Erhebung eines Beitragszuschlags abgewiesen.

Die Krefeld Pinguine sind als Profisportverein unfallversichertes Mitglied bei der beklagten Verwaltungsberufsgenossenschaft. Die Beklagte hat von der Klägerin zusätzlich zu dem anhand von Gefahrentarifen erhobenen Beitrag einen Beitragszuschlag für das Jahr 2012 in Höhe von über 15.000 Euro gefordert. Die Klägerin ist der Ansicht, dass dies rechtswidrig sei, da die Beklagte zwar Zuschläge erhebe, jedoch keine Nachlässe gewähre. Überdies sei lediglich ein Versicherungsfall als Basis für den erhobenen Zuschlag zugrunde gelegt worden. Außerdem habe die Klägerin als professioneller Eishockeyverein keine Möglichkeit, präventiv Gefährdungsrisiken – namentlich Fouls gegnerischer Spieler – entgegenzuwirken und damit Beitragszuschläge zu verhindern.

Die 6. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf wies die Klage ab mit der Begründung, dass der Beitragszuschlag zutreffend festgesetzt worden sei. Die Berufsgenossenschaften dürften unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge auferlegen und Nachlässe bewilligen. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin könnten die Berufsgenossenschaften sich auch für nur eines von beiden oder eine Kombination entscheiden. Auch sei die Erhebung eines Zuschlags aufgrund eines einzigen Unfalls im Jahr, der in den Verantwortungsbereich des Unternehmens falle, möglich. Dass die Klägerin in Bezug auf Prävention in dieser Sportart chancenlos sei, führe ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit, da das Gericht nur überprüfen könne, ob die Handhabung im Hinblick auf die Gesamtheit aller Mitgliedsunternehmen geeignet ist, den verfolgten Zielen zu dienen. Der Gesetzgeber habe dabei den Berufsgenossenschaften einen weiten Spielraum eingeräumt.

Quelle: SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 01.03.2018 zum Urteil S 6 U 460/14 vom 14.11.2017 (rkr)

 

Kfz: Eilrechtsschutz gegen Betriebsuntersagung im sog. Abgasskandal

Mit einem Beschluss vom 26.02.2018 hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einem Eilantrag gegen die sofortige Betriebsuntersagung eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs stattgegeben. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Fahrzeugs des Typs VW Amarok 2,0 TDI, das mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet ist und im Hinblick auf seine Stickoxid-Emissionen nicht der EG-Typgenehmigung entspricht. Weil der Eigentümer nicht an der Rückrufaktion des Herstellers teilgenommen und das Fahrzeug keinem Software-Update unterzogen hat, untersagte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis ihm mit Bescheid vom 05.12.2017 den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Gleichzeitig ordnete es die sofortige Vollziehung an, sodass die Nutzung des Fahrzeugs ab sofort trotz Widerspruch und Klage untersagt ist.

Der Eigentümer wandte sich mit einem Eilantrag gegen die sofort vollziehbare Betriebsuntersagung. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 26.02.2018 stattgeben und Eilrechtsschutz gewährt. Zur Begründung ihres Beschlusses hat die Kammer ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht den einschlägigen Anforderungen.

Zum einen werde die Anordnung den Begründungsanforderungen nicht gerecht. Das Landratsamt habe ausgeführt, es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vom Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Nach Auffassung der Kammer handele es sich hierbei weder um eine auf den konkreten Einzelfall abstellende noch um eine sonst nachvollziehbare Begründung für den Sofortvollzug. Es liege kein typischer Fall der Betriebsuntersagung aus Gründen der Verkehrssicherheit vor.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht könne die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Bestand haben. Ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Untersagung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs lasse sich nicht feststellen. Dabei könne offenbleiben, ob sich die Untersagung des Fahrzeugbetriebs bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise. Denn es sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bestehe, das eine sofortige Umsetzung der Untersagungsverfügung zu rechtfertigen vermöge. Insbesondere seien hier die Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht eingeschränkt, sodass keine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestehe. Zwar handele es sich bei den betroffenen Aspekten der Luftreinhaltung um hohe Schutzgüter; jedoch seien die von einem einzelnen Fahrzeug ausgehenden Gefahren für diese Schutzgüter nicht konkret und unmittelbar. Nicht zuletzt zeige der seit Bekanntwerden der vorschriftswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung im Jahr 2015 vergangene Zeitraum, dass eine den Sofortvollzug rechtfertigende Dringlichkeit auch aus Sicht der zuständigen Behörden nicht vorliege.

Der Beschluss vom 26.02.2018 (1Az. 2 K 16702/17) ist nicht rechtskräftig. Der Antragsgegner kann dagegen binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.

Quelle: VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 02.03.2018 zum Beschluss 12 K 16702/17 vom 26.02.2018 (nrkr)

 

Nachversicherung für verbeamtete Lehrer verstößt gegen Europarecht

Nachversicherung für beamteten Lehrer, der in einen anderen Mitgliedstaat der EU gewechselt hat und aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden musste, verstößt gegen Europarecht.

Die nordrhein-westfälische Praxis der Nachversicherung von Beamten, die auf eigenen Antrag aus dem Dienst ausgeschieden sind, um in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Arbeitnehmer tätig zu sein, ist unvereinbar mit dem Europarecht. Sie stellt eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar. Entsprechend ist der erlittene finanzielle Nachteil vom Land Nordrhein-Westfalen auszugleichen. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 26.02.2018, das den Beteiligten am 02.03.2018 zugestellt wurde, entschieden.

Hintergrund ist die Klage eines ehemaligen Lehrers, der von 1980 bis 1999 in Nordrhein-Westfalen – zuletzt als Oberstudienrat – tätig war. Zum 1. September 1999 nahm er eine Tätigkeit als Lehrer in Österreich auf, die er bis zum Erreichen seines Rentenalters ausübte. Infolge des Wechsels nach Österreich musste er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden. Nach seinem Eintritt in den Altersruhestand erhält er keine beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge nach nordrhein-westfälischem Recht. Stattdessen ist er seinerzeit gemäß § 8 des Sozialgesetzbuchs – Sechstes Buch – (SGB VI) bei der Deutschen Rentenversicherung nachversichert worden. Anders als Lehrer, die vom Land im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, konnte er mit der Nachversicherung keine Versorgungsansprüche bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erwerben. Nach Erreichen der Altersgrenze erhält er – neben seinen in Österreich erworbenen Pensionsansprüchen – eine monatliche Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von knapp über 1.050 Euro für seine Tätigkeit in Deutschland. Würden ihm für seine Tätigkeit als beamteter Lehrer in Nordrhein-Westfalen Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt, fielen diese höher aus.

Die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts sah in der Praxis der Nachversicherung einen mit Europarecht nicht zu vereinbarenden Eingriff in die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie legte daher mit Beschluss vom 16. April 2015 dem Europäischen Gerichtshof entsprechende Fragen vor.

Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 13. Juli 2016 (C-187/15) festgestellt, dass diese nordrhein-westfälische Praxis eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeutet.

Nunmehr hat die 23. Kammer des Gerichts das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, dem ehemaligen Lehrer antragsgemäß einen Ausgleichsbetrag für den Verlust der Altersversorgung infolge seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zuzuerkennen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass das System der Nachversicherung aufgrund der geringeren Altersversorgung einen Eingriff in Art. 45 AEUV darstelle. Durch die geringere Altersversorgung könnten sich Beamte aus Nordrhein-Westfalen gehindert sehen, eine andere Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union aufzunehmen. Das Land müsse dem früheren Beamten einen Ausgleichsbetrag gewähren. Dabei sei er so zu stellen, als wären ihm die bisher im Beamtenverhältnis erdienten Anwartschaften auf ein Ruhegehalt erhalten geblieben. Hinzuzurechnen seien entsprechende Vordienstzeiten aufgrund des Studiums. Die Höhe des Betrages werde das Land festzusetzen haben.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster möglich.

Quelle: VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 02.03.2018 zum Urteil 23 K 6871/13 vom 26.02.2018

 

Gesetzliche Unfallversicherung – Beweislast bei Unfall im öffentlichen Raum

Die Beweislast für den Zusammenhang eines während der versicherten Tätigkeit im öffentlichen Verkehrsraum zurückgelegten Weges mit der versicherten Tätigkeit als anspruchsbegründende Tatsache trägt der Versicherte.

Zwischen den Wegeunfällen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und den Wegen bei der Arbeit im öffentlichen Verkehrsraum nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gibt es bezüglich der Beweislast mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage keine Unterschiede.

Der Sachverhalt

Der 1987 geborene Kläger arbeitete als Bodenverleger und Auslieferungsfahrer. In dieser Tätigkeit war er bei der beklagten Berufsgenossenschaft im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Am 04.03.2014 befuhr er die BAB 45 um Ware an eine Baudekorationsfirma auszuliefern. Nach ca. 9,1 km verließ der Kläger in Höhe einer Raststätte die Autobahn fuhr in die Raststätte und dort ungebremst in das Kassenhäuschen. Hierbei wurde ein 59-jähriger Mitarbeiter der Raststätte getötet. Direkt nach dem Unfall wurde bei dem Kläger eine THC-Konzentration von 4,7 ng/ml festgestellt. Des Weiteren bestand bei dem Kläger eine Epilepsie, wogegen er ständig ein Antiepileptikum einnahm. Mit Bescheid vom 27.11.2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall und die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab und bezog sich im Wesentlichen auf die im Unfallzeitpunkt bestehende THC-Konzentration. Dieser Drogenkonsum stelle die allein wesentliche Unfallursache dar. Im Widerspruchsbescheid vom 28.08.2015 vertiefte die Beklagte ihr Vorbringen und führte aus, der gleichzeitige Einfluss des Medikaments und des Cannabis habe zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit geführt. Die Beklagte halte es nicht für voll bewiesen, dass ein unvermittelt aufgetretener Krampfanfall zum Unfall geführt habe. Es sei nicht voll bewiesen, dass der Kläger sich bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe. Es kämen sowohl versicherte als auch unversicherte Motive für das Verlassen der Autobahn in Betracht.

Die Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht hielt trotz des irrigen Ausgangspunktes der Berufsgenossenschaft an den Verwaltungsentscheidungen fest.

Im Rahmen der Kausalität komme der konkurrierenden Ursache des Cannabiskonsums keine überragende Bedeutung zu. Unzutreffend sei ebenfalls, dass der Cannabiskonsum in Wechselwirkung mit dem vom Kläger wegen seiner Epilepsieerkrankung einzunehmenden Medikament das Ereignis ausgelöst habe.

Es fehle jedoch an der Unfallkausalität des Ereignisses. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten sei im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden verursacht habe (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) sei keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet habe, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei (sogenannter innerer oder sachlicher Zusammenhang), sei wertend zu entscheiden, indem untersucht werde, ob die Tätigkeit innerhalb der Grenze liege, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reiche. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung sei der volle Nachweis erforderlich. Maßgeblich für die Beurteilung des inneren oder sachlichen Zusammenhangs einer konkreten Verrichtung mit einer versicherten Tätigkeit sei die objektive Handlungstendenz, ob also der Betroffene eine versicherte Tätigkeit habe ausüben wollen und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt würden. Dabei müssten das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit zurzeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitserstschaden im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Nach den Ermittlungen stehe fest, dass der Kläger auf der Rastanlage keinen Arbeitsauftrag auszuführen hatte. Es hätte keine Vereinbarung zwischen dem Firmeninhaber und der Raststätte gegeben, wonach ausschließlich das Betanken der Betriebswagen durchgeführt werden solle. Es stehe auch nicht fest, in welchem Zeitpunkt der Fahrt der Kläger wahrscheinlich einen Krampfanfall mit Bewusstlosigkeit erlitten habe. Im Ergebnis sei eine Handlungstendenz des Klägers zum Aufsuchen der Tank- und Rastanlage nachgewiesen. Nicht nachgewiesen sei, warum er vom versicherten Weg abgebogen sei und ob es hierzu gleichwohl dem Versicherungsschutz zuzurechnende Gründe gebe. Dies lasse sich nicht mehr aufklären. Die Beweislast hierfür habe der Kläger zu tragen.

Quelle: SG Gießen, Pressemitteilung vom 01.03.2018 zum Urteil S 1 U 139/15 vom 24.11.2017 (nrkr)

 

Kfz: Keine Kaufpreisminderung nach Software-Update im Zusammenhang mit dem „VW-Abgasskandal“

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit seinem Urteil vom 1. März 2018 die Berufung eines Klägers zurückgewiesen, der Kaufpreisminderung für einen mit einem Dieselmotor ausgestatteten Skoda Octavia Kombi II Scout aufgrund einer Softwaremanipulation im Zusammenhang mit dem »VW-Abgasskandal« verlangt hatte.

Das mit einem 2-Liter-Dieselmotor ausgestattete Fahrzeug war mit einer Software versehen, die über zwei Betriebsmodi verfügte. Die Software erkannte, ob sich das Fahrzeug im Prüf- oder im Betriebsmodus befand. Während die Software im Prüfmodus eine Verringerung der ausgestoßenen Stickoxide erreichte, waren die Emissionswerte im normalen Betrieb erhöht. An dem Fahrzeug wurde ein vom VW-Konzern für diese Fälle bereitgestelltes Software-Update durchgeführt. Der Kläger meinte, hierdurch sei keine vollständige Nachbesserung erreicht worden.

Nach Ansicht des 10. Zivilsenates hafte dem Fahrzeug kein Mangel an, der eine Minderung des Kaufpreises rechtfertigen könne. Dabei hat der Senat ausdrücklich offengelassen, ob das mit der Manipulationssoftware ausgestatte Fahrzeug zunächst bei Übergabe an den Käufer mangelhaft war. Der Kläger habe jedoch nicht ausreichend darlegen können, dass das Fahrzeug nach Aufspielen des Softwareupdates noch immer mangelhaft ist. Insbesondere genügten allgemeine Behauptungen, das Software-Update habe u. a. auf Abgaswerte, den Kraftstoffverbrauch, die Leistung und die Lebensdauer nachteilige Auswirkungen, nicht. Den Käufer treffe die Darlegungs- und Beweislast, dass das Fahrzeug nach dem Softwareupdate nicht der diesbezüglich beim Kauf vereinbarten Beschaffenheit entspräche. Der Kläger hätte daher den konkreten Vortrag der Beklagtenseite, dass das Software-Update die signifikanten Werte nicht verändere, ebenso konkret widerlegen müssen. Daran habe es im vorliegenden Fall gefehlt, in dem es bei dem Vortrag vager Befürchtungen zu hypothetischen Nachteilen geblieben sei. In dem hier zu entscheidenden Fall sei auch der Vortrag des Klägers, dem Fahrzeug hafte allein deshalb ein Minderwert an, weil es vom »VW-Abgasskandal« betroffen sei, nicht ausreichend gewesen. Der Kläger habe keine konkreten Anknüpfungstatsachen dafür, dass der Preisrückgang an seinem Fahrzeug auf den »VW-Abgasskandal« und nicht auf den allgemeinen Preisverfall bei Dieselfahrzeugen zurückzuführen sei, vorgebracht.

Das Urteil kann mit der Revision am Bundesgerichtshof angefochten werden.

Quelle: OLG Dresden, Pressemitteilung vom 01.03.2018 zum Urteil 10 U 1561/17 vom 01.03.2018