Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Entsenderichtlinie: Einigung auf Reform der Entsenderichtlinie: Gleiches Geld für gleiche Arbeit

Die Verhandlungsführerinnen des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission haben sich am 28.02.2018 auf die Überarbeitung der Entsenderichtlinie geeinigt.
Die mögliche Einigung sieht den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit am gleichen Ort sowie ein höheres Maß an Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor. Wir werden nun die Ergebnisse der Verhandlungen in unseren jeweiligen Organen vorstellen und unser Möglichstes tun, um das für den endgültigen Abschluss notwendige Mandat zu erhalten“, erklärte EU-Sozialkommissarin Marianne Thyssen gemeinsam mit den Verhandlungsführerinnen von Parlament und Rat. Deutschland war im Jahr 2016 mit rund 440.000 Personen das Hauptzielland für entsandte Arbeitnehmer aus anderen Staaten der EU. Aus Deutschland sind mehr als 260.000 Menschen als Arbeitnehmer in andere Mitgliedstaaten entsandt.

Die beiden Ko-Berichterstatterinnen des Europäischen Parlaments, Elisabeth Morin-Chartier und Agnes Jongerius, die stellvertretende bulgarische Arbeits- und Sozialministerin Zornitsa Roussinova und die für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität zuständige EU-Kommissarin Thyssen erklärten weiter: „Wir, die Verhandlungsführerinnen des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, freuen uns mitteilen zu können, dass wir gestern Abend auf der 7. Trilogsitzung in intensiven Verhandlungen sämtliche Fragen behandeln und uns auf eine gemeinsame Haltung bezüglich der Eckpunkte einer möglichen Einigung über die Überarbeitung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern verständigen konnten. Wir sind der Auffassung, dass das vorgeschlagene, jetzt vorliegende Einigungspaket ausgewogen ist.“Die Kommission hatte den Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern von 1996 am 8. März 2016 vorgelegt. Der Vorschlag ergänzt die Richtlinie zur Durchsetzung der Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern von 2014, mit der neue Instrumente zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch und zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den für die Entsendung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingeführt wurden.

Mit der Überarbeitung der Entsenderichtlinie kam die Kommission der Verpflichtung aus ihren Politischen Leitlinien nach, den Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts für die gleiche Arbeit am gleichen Ort zu fördern. Die Kommission hatte diese Überarbeitung in ihr Arbeitsprogramm 2016 aufgenommen. Mit diesem Vorschlag sollte die Entsendung von Arbeitnehmern, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind und von ihrem Arbeitgeber zur Erbringung einer Arbeitsleistung vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, erleichtert werden – und zwar vor dem Hintergrund eines fairen Wettbewerbs und der Wahrung der Arbeitnehmerrechte. Ziel der Initiative ist es, gerechte Entlohnungs- und gleiche Wettbewerbsbedingungen für entsendende wie lokale Unternehmen im Aufnahmeland zu gewährleisten.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.03.2018

 

Umfrage zu Prüfungsdienstleistungen für KMU und zur Definition von KMU

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind das Rückgrat der europäischen Wirtschaft. Trotzdem tun sie sich mit dem Zugang zu Krediten und anderen Finanzierungsquellen oft schwer. Prüfungsdienstleistungen können ihnen dabei helfen, das Vertrauen möglicher Geldgeber zu gewinnen. Doch welche Prüfungsdienstleistungen sind für Europas KMU besonders relevant? Welche Vorteile erhoffen sich KMU durch Prüfungsdienstleistungen und wie stehen sie zu Pflichtprüfungen für mittlere Unternehmen? Die European Federation of Accountants and Auditors for SMEs ( EFAA ) geht diesen und ähnlichen Fragen in einer länderübergreifenden Umfrage unter KMU nach. Ziel der Umfrage ist es, den steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufen einen besseren Einblick in die Wünsche von KMU-Mandanten im Hinblick auf Prüfungsdienstleistungen zu ermöglichen. Die Ergebnisse der EFAA-Umfrage und darauf basierende Empfehlungen sollen im Sommer 2018 in einem Report veröffentlicht werden.

Die EFAA-Umfrage ist derzeit nicht die einzige Konsultation in Europa, die sich mit dem Thema KMU befasst. Die Europäische Kommission überprüft gegenwärtig ihre Definition von Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen. Die Definition ist für die Anwendung zahlreicher europäischer Rechtsakte relevant. Mit der Überprüfung soll sichergestellt werden, dass die derzeitige KMU-Definition zweckgemäß dafür sorgt, dass kleine und mittlere Unternehmen durch gesetzliche Maßnahmen gezielt unterstützt werden. Diese Umfrage kann bis zum 6. Mai 2018 beantwortet werden.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 01.03.2018

 

Nach dem Tod einer Rentnerin weiter gezahlte Rente kann von Rentenversicherung zurückverlangt werden

Rentenversicherung verlangt jahrelang nach dem Tod einer Rentnerin gezahlte Rente von den Kontobevollmächtigten zurück.

Die Rentenversicherung zahlte in Unkenntnis des Todes einer 2005 verstorbenen Rentnerin bis zum Jahr 2011 weiter Rente auf deren Konto. Es ergab sich eine Überzahlung von ca. 77.000 Euro. Den auf dem Konto noch vorhandenen Betrag erstattete die Bank zurück. Es verblieb aber ein offener Betrag von etwa 15.000 Euro, da nach dem Tod der Versicherten von dem Konto zahlreiche Abhebungen an Geldautomaten vorgenommen worden waren. Den fehlenden Betrag verlangte die Beklagte von den Klägern zurück. Unter ihrer Adresse war die Rentnerin gemeldet, bevor sie in die USA ging. Nach den Aussagen der Kläger war die Rentnerin für ihre Kinder „wie eine Tante“. Die Verstorbene hatte ihnen außerdem eine Kontovollmacht erteilt. Die Kläger bestreiten, das Geld abgehoben zu haben. Sie hätten bis 2012 nicht einmal von dem Todesfall gewusst, auch wenn es 2004 zu einem „Abschiedsbesuch“ der damals schon sehr kranken Rentnerin gekommen sei. Allerdings wurde kurz nach dem Tod der Rentnerin für deren EC-Karte eine neue PIN beantragt und an die frühere Adresse der Rentnerin verschickt. Fortan wurden Abhebungen mit der EC-Karte vorgenommen. 2008 sandte die Bank eine neue EC-Karte an dieselbe Adresse, mit der in der Folgezeit dann weitere Abhebungen erfolgten. Zudem ergab ein Vergleich der Konten der Kläger und der Verstorbenen, dass zu ähnlichen Zeitpunkten Abhebungen aus dem Ausland vorgenommen wurden.

Sozialgericht: Die abgehobenen Beträge müssen zurückerstattet werden.

Das Sozialgericht hat in dem am 01.03.2018 veröffentlichten Urteil die Entscheidung der Rentenversicherung bestätigt. Die Richter waren davon überzeugt, dass die Kläger gelogen und nach dem Tod der Rentnerin das Geld von deren Konto abgehoben haben. Sie seien daher als Empfänger der Rentenzahlungen zur Erstattung verpflichtet. Das Gericht stützt sich neben den parallelen Abhebungen aus dem Ausland insbesondere darauf, dass nach der Zeugenaussage eines Bankmitarbeiters nur der Kontoinhaber oder ein Kontobevollmächtigter schriftlich eine neue PIN anfordern könne. Denn es würde immer ein Unterschriftenabgleich vorgenommen. Es müsse sich daher – so das Gericht – so zugetragen haben, dass die Rentnerin bei ihrem „Abschiedsbesuch“ 2004 den Klägern ihre EC-Karte ausgehändigt habe. Sie hätten dann für die EC-Karte die neue PIN angefordert, diese genutzt und auch die im Jahr 2008 versandte neue EC-Karte für Abhebungen verwendet.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 118 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

(…)

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut (…) überwiesen werden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. (…)

Quelle: SG Darmstadt, Pressemitteilung vom 01.03.2018 zum Urteil S 6 R 45/14 vom 01.03.2018 (nrkr)

Zulässige Schätzung der Übernachtungszahlen in Haftungsbescheiden der Stadt Cuxhaven für nicht abgeführte Kurbeiträge

Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in drei Berufungsverfahren mit Urteilen vom 28. Februar 2018 (Az. 9 LC 217/16, 9 LC 218/16 und 9 LC 220/16) über die Haftung von Unterkunftgebern für nicht eingezogene und nicht abgeführte Kurbeiträge entschieden. Die beklagte Stadt Cuxhaven hatte gegenüber den Klägern (dem Betreiber eines Hotels, dem Vermieter einer Ferienwohnung und dem Betreiber eines Parkplatzes mit Stellplätzen für Wohnmobile) die Anzahl der ihr nicht bekannten Übernachtungsgäste und die Anzahl der Übernachtungen geschätzt, weil die Kläger ihrer Pflicht nicht nachgekommen waren, von allen Übernachtungsgästen Kurbeiträge einzuziehen und diese abzuliefern. Für die so ermittelten Haftungssummen nahm die Stadt Cuxhaven die Kläger mit Haftungsbescheiden in Anspruch.

Das Verwaltungsgericht Stade hatte den gegen die Haftungsbescheide erhobenen Klagen mit Urteilen vom 29. September 2016 stattgegeben und die Haftungsbescheide aufgehoben, weil eine Schätzung unzulässig sei. Dem ist der 9. Senat nicht gefolgt. Eine Schätzung der Anzahl der Übernachtungsgäste und der Übernachtungen ist danach in entsprechender Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung zulässig, wenn die Unterkunftgeber ihrer Pflicht nicht oder nur unzureichend nachgekommen sind, von ihren Gästen Kurbeiträge einzuziehen und diese abzuliefern.

Im Ergebnis hat der Senat in einem Fall die Schätzung der Anzahl der Übernachtungsgäste und der Übernachtungen im vorgenommenen Umfang für rechtmäßig gehalten (9 LC 220/16), in einem anderen Fall die Schätzung geringfügig geändert (9 LC 217/16) und in einem weiteren Fall eine Schätzung nicht für rechtmäßig erachtet, weil der betroffene Kläger nach Überzeugung des Senats die Anzahl der Übernachtungsgäste zumindest nachträglich ordnungsgemäß angegeben hatte (9 LC 218/16).

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat jeweils nicht zugelassen.

Quelle: OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 28.02.2018 zu den Urteilen 9 LC 217/16 u. a. vom 28.02.2018

 

Gesetzliche Neuregelungen im März 2018

Am Bau, für Dachdecker und bei der Gebäudereinigung gelten neue Mindestlöhne. Kostenpflichtige Streaming-Dienste können auch im EU-Ausland abgerufen werden. Im Urheberrecht ändern sich die Nutzungsvorschriften für Schulen und Hochschulen.

Neue Mindestlöhne für Bau, Dachdecker und Gebäudereinigung

Im Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk und der Gebäudereinigung gelten neue tarifliche Mindestlöhne. Im Dachdeckerhandwerk wird beim Mindestlohn erstmalig nach dem Qualifikationsniveau unterschieden. Die Lohnuntergrenzen in der Gebäudereinigung gleichen sich in Ost und West bis 2020 schrittweise an. Im Baugewerbe steigt bundesweit der Mindestlohn in allen Lohngruppen. Die Verordnungen treten am 1. März 2018 in Kraft.

Online-Dienste ohne Grenzen nutzen

Kostenpflichtige Streaming-Dienste für Filme, Sport, Musik, eBooks und Videospiele lassen sich ab 20. März 2018 auch im EU-Ausland nutzen. Bisher wurde das durch Ländersperren, das sog. Geoblocking, verhindert. Fürs Streamen ohne EU-Grenzen dürfen die Anbieter keine zusätzlichen Gebühren erheben. Die Nutzung der Dienste ist auf vorübergehende Aufenthalte begrenzt.

Änderungen im Urheberrecht

Mit dem Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft werden die Vorschriften über die erlaubnisfreien Nutzungen für Schulen und Hochschulen neu geordnet und vereinfacht. Das verbessert die Auffindbarkeit und Verständlichkeit von Texten, Filmen oder anderen Medien aus Literatur, Kunst und Wissenschaft. Die Reform tritt am 1. März 2018 in Kraft.

Antibiotika bei Tieren gezielter einsetzen

Tiere dürfen künftig nicht mehr mit Antibiotika behandelt werden, die für Menschen besonders bedeutsam sind. Weitere Regelungen für einen verantwortungsvollen Umgang mit Antibiotika sollen dabei helfen, die Entwicklung von Resistenzen einzudämmen. Eine entsprechende Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken tritt zum 1. März 2018 in Kraft.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung.
Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.02.2018

Hartz IV: Jobcenter darf keine zu hohen Anforderungen bei der Vorlage von Unterlagen von Selbständigen stellen

Bei der Anforderung von Unterlagen von selbständigen Aufstockern darf das Jobcenter keine zu hohen Hürden setzen. Die Annahme von Originalunterlagen darf das Jobcenter nicht verweigern. Auch Angaben, die erst im Widerspruchsverfahren erfolgen, muss das Jobcenter noch berücksichtigen. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 11. Januar 2018 entschieden.

Der 44 Jahre alte Kläger hatte als Aufstocker Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) bezogen. Er ist in Dresden selbständig als Bauingenieur tätig. Das prognostizierte Einkommen betrug nur gut 100 Euro im Monat. Daher bewilligte das Jobcenter Dresden vorläufig Leistungen in Höhe von über 700 Euro pro Monat. Ende 2016 forderte das Jobcenter den Kläger auf, für die letzten vier Jahre vollständige Nachweise zu seinen Einkünften vorzulegen. Originalbelege würden nicht mehr entgegengenommen. Eine Reaktion des Klägers ging beim Jobcenter nicht ein. Das Jobcenter Dresden setzte daraufhin den Leistungsbetrag für die betroffenen vier Jahre auf 0 Euro fest und verlangte vom Kläger über 31.000 Euro zurück. Hierbei stützte es sich auf eine am 1. August 2016 in Kraft getretene Verfahrensvorschrift im SGB II. Im Widerspruchsverfahren teilte der Kläger mit, dass er die Unterlagen eingereicht habe und bot die erneute Übersendung an. Das Jobcenter ist der Auffassung, dass die Vorlage der Unterlagen im Widerspruchsverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann.

Die 52. Kammer des Sozialgerichts Dresden hat den Klagen stattgegeben. Auch die Änderung des SGB II zum 1. August 2016 (siehe Anlage) berechtigt das Jobcenter nicht dazu, Angaben der Leistungsempfänger im Widerspruchsverfahren auszuschließen. Vielmehr muss das Jobcenter die gesamten Ansprüche auch dann berechnen, wenn die Angaben im Widerspruchsverfahren gemacht werden. Erklärt sich der Leistungsempfänger hierzu bereit, muss er die Gelegenheit auch eingeräumt bekommen. In diesem Zusammenhang ist die Zurückweisung von Originalunterlagen unzulässig. Denn das Sozialverfahren ist für die Leistungsempfänger gebühren- und auslagenfrei. Daher muss er auch keine Kopien auf eigene Kosten anfertigen. Wenn die Sozialbehörde Kopien von Unterlagen benötigt, kann sie Kosten hierfür nicht auf die Leistungsbezieher abwälzen.

Die Kammer hat aus diesen Gründen die Festsetzungs- und Erstattungsbescheide aufgehoben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ließ das Sozialgericht Dresden in allen acht Verfahren die Sprungrevision zum Bundessozialgericht in Kassel zu. Die entschiedenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem neuen Verfahrensrecht seit 1. August 2016 werden in zahlreichen Verfahren aufgeworfen. Mit der Sprungrevision soll eine zügige grundlegende Klärung der Rechtslage ermöglicht werden.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 41a Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in der ab 1. August 2016 gültigen Fassung:

Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.

Quelle: SG Dresden, Pressemitteilung vom 28.02.2018 zu den Urteilen S 52 AS 4382/17 u. a. vom 11.01.2018 (nrkr)

 

Linke scheitert mit Arbeitszeitbegrenzung

Arbeit und Soziales/Ausschuss – 28.02.2018 (hib 106/2018)

Berlin: (hib/CHE) Die wöchentliche, gesetzlich geregelte, Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wird nicht abgesenkt. Die Fraktion Die Linke konnte sich mit ihrem Antrag (19/578) nicht durchsetzen. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stimmte am Mittwochvormittag mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen gegen den Antrag. In diesem hatte Die Linke verlangt, die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 40 Stunden abzusenken. Zu weiteren Forderungen gehörte ein Rückkehrrecht auf Vollzeit und ein Recht auf Nichterreichbarkeit.

Die Linke begründete in der Sitzung des Ausschusses ihren Antrag damit, den Widerspruch auflösen zu wollen, dass ein Großteil der Beschäftigten unter Stress leide, während andere keine Arbeit fänden. Arbeitszeit müsse gerechter verteilt werden, aus den Überstunden der einen könnten Jobs für andere entstehen, so Die Linke.

Damit konnte sie die anderen Fraktionen jedoch nicht überzeugen. Aus Sicht von Bündnis 90/Die Grünen ist die Frage der Höchstarbeitszeit nicht entscheidend, wenn es darum geht, den Stress für die Beschäftigten zu reduzieren. Diese bräuchten vor allem flexible Arbeitszeitgestaltungen, um Familie, Freizeit und Beruf zu verbinden, hieß es von den Grünen. Die FDP merkte an, dass es keinen Sinn mache, die gesetzliche Wochenhöchstarbeitszeit abzusenken, weil die meisten Arbeitsverträge ohnehin auf 39 bis 40 Stunden festgelegt seien. Nötig seien eher Regelungen, um sich die Arbeitszeit besser einteilen zu können.

Die Unionsfraktion betonte ebenfalls, dass nicht nur die Arbeitnehmer, sondern auch die Arbeitgeber „Instrumente der Flexibilisierung“ bräuchten. Auch die AfD-Fraktion sprach sich für eine Flexibilisierung der Arbeitszeiten aus. Sie unterstützte jedoch die Linken-Forderung nach einem Rückkehrrecht auf Vollzeit. Für die SPD-Fraktion liegt das Problem nicht in einer Absenkung der Höchstarbeitszeit. Da die Frage der Arbeitszeiten aber dennoch eine große Bedeutung habe, müsse man jenseits starrer Gesetze darüber nachdenken, wie man den Bedürfnissen der Beschäftigten in verschiedenen Lebensphasen gerecht werde, so die SPD.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.02.2018

 

Vorerst keine europäische Einlagensicherung

Risiken müssen zunächst reduziert werden

Die Bundesregierung sieht ohne erhebliche Reduktion von Risiken und Fehlanreizen „keine belastbare Grundlage“ für die Verhandlungen über eine gemeinsame europäische Einlagensicherung. Der Vorschlag der EU-Kommission für eine europäische Einlagensicherung werde daher abgelehnt, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/814 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/638 ). Zu den Maßnahmen zur Risikoreduktion zählt die Bundesregierung unter anderem einen gemeinsamen Ansatz für die Hierarchie der Gläubiger einer Bank sowie eine Mindestharmonisierung des Insolvenzrechts. Darüber hinaus seien Maßnahmen zum Abbau notleidender Kredite wichtiger Bestandteil der Risikoreduktion. Es gebe bisher keinen Zeitplan und keine Fristen zur Umsetzung der Maßnahmen. „Auch in zeitlicher Hinsicht gilt insoweit, dass erst nach effektiven Maßnahmen zur Risikoreduzierung politische Verhandlungen über eine weitere Risikoreduzierung erfolgen können“, schreibt die Bundesregierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.02.2018

 

Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus zulässig

Die Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus ist zulässig.

Der Arbeitnehmer kann nicht geltend machen, dass es sich dabei um einen Missbrauch befristeter Arbeitsverträge handelt.

Herr Hubertus John wurde von der Stadt Bremen (Deutschland) als Lehrer angestellt. Kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze beantragte er, über diesen Zeitpunkt hinaus weiterbeschäftigt zu werden. Die Stadt Bremen erklärte sich damit einverstanden, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 zu verlängern. Den von Herrn John in der Folge gestellten Antrag, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2015/2016 zu verlängern, lehnte sie jedoch ab. Herr John erhob daraufhin Klage gegen die Stadt Bremen. Er macht geltend, die Befristung der gewährten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses verstoße gegen Unionsrecht.

Das Landesarbeitsgericht Bremen (Deutschland), bei dem die Rechtssache anhängig ist, weist darauf hin, dass die geltende nationale Regelung1 es den Arbeitsvertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, nur weil der Arbeitnehmer durch Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Altersrente hat.

Das Landesarbeitsgericht möchte wissen, ob eine solche Regelung mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters2 und der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge3(zur Verhinderung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge) vereinbar ist.

Mit seinem Urteil vom 28.02.2018 stellt der Gerichtshof fest, dass das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters einer nationalen Bestimmung wie der in Rede stehenden nicht entgegensteht, die bei Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, das Hinausschieben des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einer befristet erteilten Zustimmung des Arbeitgebers abhängig macht.

Nach Auffassung des Gerichtshofs werden Personen, die das Rentenalter erreicht haben, durch eine solche Regelung nicht gegenüber Personen, die dieses Alter noch nicht erreicht haben, benachteiligt. Die Regelung, nach der das Ende des Arbeitsverhältnisses mehrfach hinausgeschoben werden kann, und zwar ohne weitere Voraussetzungen und zeitlich unbegrenzt, stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der automatischen Beendigung des Arbeitsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze dar. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses setzt in jedem Fall die Zustimmung beider Vertragsparteien voraus.

Was die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge angeht, hat der Gerichtshof Zweifel, ob die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, um die es hier geht, als Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge angesehen werden kann. Es erscheint nämlich nicht ausgeschlossen, sie als bloße vertragliche Verschiebung des ursprünglich vereinbarten Rentenalters aufzufassen.

Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass die streitige Regelung geeignet ist, den Abschluss aufeinanderfolgender Arbeitsverträge zu fördern, oder eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer darstellt. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelaltersgrenzen systematisch zu einer Prekarisierung der Lage der betreffenden Arbeitnehmer im Sinne der Rahmenvereinbarung führen, sofern die Arbeitnehmer in den Genuss einer abschlagsfreien Rente kommen und insbesondere wenn eine Verlängerung des fraglichen Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber zulässig ist.

Für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass die Herrn John zugestandene Verlängerung des Arbeitsverhältnisses einen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge darstellt, entscheidet der Gerichtshof, dass die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden nicht entgegensteht, die es den Arbeitsvertragsparteien ohne weitere Voraussetzungen zeitlich unbegrenzt ermöglicht, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses, gegebenenfalls auch mehrfach, hinauszuschieben, nur weil der Arbeitnehmer durch Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Altersrente hat.

Der Gerichtshof verweist insoweit auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, wonach sich ein Arbeitnehmer, der das Regelalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht, von anderen Arbeitnehmern nicht nur hinsichtlich seiner sozialen Absicherung unterscheidet, sondern auch dadurch, dass er sich regelmäßig am Ende seines Berufslebens befindet und damit im Hinblick auf die Befristung seines Vertrags nicht vor der Alternative steht, in den Genuss eines unbefristeten Vertrags zu kommen. Außerdem ist bei der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, um die es hier geht, gewährleistet, dass der betreffende Arbeitnehmer zu den ursprünglichen Bedingungen weiterbeschäftigt wird und gleichzeitig seinen Anspruch auf eine Altersrente behält.

Fußnoten

1 § 41 („Altersrente und Kündigungsschutz“) Satz 3 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs in der seit dem 23. Juni 2014 geltenden Fassung.

2 Gemäß der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).

3 Am 18. März 1999 geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 28.02.2018 zum Urteil C-46/17 vom 28.02.2018

Kfz: Diesel-Verkehrsverbote ausnahmsweise möglich

Mit zwei Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 27.02.2018 die Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen (BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (BVerwG 7 C 30.17) gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne Düsseldorf und Stuttgart überwiegend zurückgewiesen. Allerdings sind bei der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge gerichtliche Maßgaben insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen auf Klage der Deutschen Umwelthilfe, den Luftreinhalteplan für Düsseldorf so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Jahr gemittelten Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO) in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet Düsseldorf enthält. Der Beklagte sei verpflichtet, im Wege einer Änderung des Luftreinhalteplans weitere Maßnahmen zur Beschränkung der Emissionen von Dieselfahrzeugen zu prüfen. Beschränkte Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge seien rechtlich und tatsächlich nicht ausgeschlossen.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtete das Land Baden-Württemberg, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so zu ergänzen, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NOin Höhe von 40 µg/m³ und des Stundengrenzwertes für NOvon 200 µg/m³ bei maximal 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr in der Umweltzone Stuttgart enthält. Der Beklagte habe ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart in Betracht zu ziehen.

Die verwaltungsgerichtlichen Urteile sind vor dem Hintergrund des Unionsrechts überwiegend nicht zu beanstanden. Unionsrecht und Bundesrecht verpflichten dazu, durch in Luftreinhalteplänen enthaltene geeignete Maßnahmen den Zeitraum einer Überschreitung der seit 1. Januar 2010 geltenden Grenzwerte für NO so kurz wie möglich zu halten.

Entgegen der Annahmen der Verwaltungsgerichte lässt das Bundesrecht zonen – wie streckenbezogene Verkehrsverbote speziell für Diesel-Kraftfahrzeuge jedoch nicht zu. Nach der bundesrechtlichen Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung („Plakettenregelung“) ist der Erlass von Verkehrsverboten, die an das Emissionsverhalten von Kraftfahrzeugen anknüpfen, bei der Luftreinhalteplanung vielmehr nur nach deren Maßgaben möglich (rote, gelbe und grüne Plakette).

Mit Blick auf die unionsrechtliche Verpflichtung zur schnellstmöglichen Einhaltung der NO-Grenzwerte ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass nationales Recht, dessen unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, unangewendet bleiben muss, wenn dies für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts erforderlich ist. Deshalb bleiben die „Plakettenregelung“ sowie die StVO, soweit diese der Verpflichtung zur Grenzwerteinhaltung entgegenstehen, unangewendet, wenn ein Verkehrsverbot für Diesel-Kraftfahrzeuge sich als die einzig geeignete Maßnahme erweist, den Zeitraum einer Nichteinhaltung der NO-Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten.

Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Stuttgart hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass lediglich ein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart eine geeignete Luftreinhaltemaßnahme darstellt.

Bei Erlass dieser Maßnahme wird jedoch – wie bei allen in einen Luftreinhalteplan aufgenommenen Maßnahmen – sicherzustellen sein, dass der auch im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Insoweit ist hinsichtlich der Umweltzone Stuttgart eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten, die in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) betrifft, zu prüfen. Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dürfen Euro-5-Fahrzeuge jedenfalls nicht vor dem 1. September 2019 (mithin also vier Jahre nach Einführung der Abgasnorm Euro 6) mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus bedarf es hinreichender Ausnahmen, z. B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen.

Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Düsseldorf hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass Maßnahmen zur Begrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden Emissionen nicht ernsthaft in den Blick genommen worden sind. Dies wird der Beklagte nachzuholen haben. Ergibt sich bei der Prüfung, dass sich Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge als die einzig geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener NO-Grenzwerte darstellen, sind diese – unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – in Betracht zu ziehen.

Die StVO ermöglicht die Beschilderung sowohl zonaler als auch streckenbezogener Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge. Der Vollzug solcher Verbote ist zwar gegenüber einer „Plakettenregelung“ deutlich erschwert. Dies führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 27.02.2018 zu den Urteilen 7 C 26.16, 7 C 30.17 vom 27.02.2018