Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Anmeldung zur Insolvenztabelle: Anforderung an die Beschreibung des Rechtsgrunds der vorsätzlich begangenen Handlung

Anmeldung zur Insolvenztabelle: Anforderung an die Beschreibung des Rechtsgrunds der vorsätzlich begangenen Handlung

Kernaussage
Der Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung zur Insolvenztabelle so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird.

Sachverhalt
Über das Vermögen der Beklagten wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete Darlehensforderungen in Höhe von 570.000 EUR an. In der Spalte „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ machte die Klägerin hierbei ein Kreuz. Mit einem Schreiben erläuterte sie ihre Anmeldung dahingehend, gegen den Beklagten werde wegen Kreditbetrugs ermittelt, insbesondere wegen der Einreichung unrichtiger Bonitätsunterlagen, welche ihr zur Ausreichung des beantragten Darlehens vorgelegt worden seien. Die Kreditakte sei beschlagnahmt worden. Aus dem Klageverfahren gegen den Urkundsnotar ergebe sich, dass der Beklagte aus den von der Klägerin ausgereichten Darlehen Kick-Back-Zahlungen in Höhe von 107.000 DM erhalten habe. Die Darlehensforderung wurde zur Tabelle festgestellt. Der Beklagte widersprach jedoch. Die Klägerin beantragte daraufhin festzustellen, dass ihre Forderungen über 570.000 EUR auf dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhten. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hatte sie mangels ordnungsgemäßer Anmeldung als unzulässig abgewiesen. Daraufhin ging die Klägerin in Revision vor den Bundesgerichtshof (BGH).

Entscheidung
Der BGH gab der Revision statt. Der Gläubiger hat bei der Anmeldung seiner Forderung diejenigen Tatsachen anzugeben, aus denen sich ergibt, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorliegt. Der Schuldner soll frühzeitig einschätzen können, ob er sich im Hinblick auf die angemeldete, nicht der Restschuldbefreiung unterfallende Forderung dem Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung überhaupt unterwerfen will. Dazu genügt es, wenn der Schuldner weiß, um welche Forderung es geht und welches Verhalten ihm als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorgeworfen wird. Da sein Widerspruch nicht begründet werden muss, muss ihm in dieser Phase noch nicht die Möglichkeit gegeben werden, den Vortrag des Gläubigers gezielt anzugreifen.

Konsequenz
Die Anforderungen bei der Anmeldung von Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen dürfen nach dem BGH nicht überstrapaziert werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Deliktstatbestand gänzlich schlüssig dargelegt wird.

Notdienstpauschale für Apotheken unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Notdienstpauschale für Apotheken unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Einführung
Mit Wirkung vom 1.8.2013 wurde eine Notdienstpauschale für Apotheken eingeführt. Apotheken erhalten für Notdienste einen pauschalen Zuschuss aus einem Fond, der vom Deutschen Apothekerverband e. V. errichtet wurde. Finanziert wird der Fond durch einen Festzuschlag (0,16 EUR netto) auf bestimmte Arzneimittel. Unklar war aber bisher, ob die Finanzverwaltung die Notdienstpauschale als echten, nicht steuerbaren Zuschuss qualifiziert oder als steuerpflichtiges Entgelt.

Neue Verwaltungsanweisung
Das bayerische Landesamt für Steuern hat nun hierzu Stellung bezogen. Demnach stellt die Notdienstpauschale einen echten Zuschuss dar und unterliegt damit nicht der Umsatzsteuer. Der Festzuschlag zu den Arzneimitteln hingegen unterliegt als Entgelt für deren Lieferung der Umsatzsteuer.

Konsequenzen
Die genannten Grundsätze sind ab dem 1.8.2013 anzuwenden. Die Apotheken sollten die Notdienstpauschalen separat aufzeichnen, um eine korrekte Deklaration der Umsatzsteuer sicherzustellen.

Vorsteuerabzug bei Verpachtung an Ehegatten

Vorsteuerabzug bei Verpachtung an Ehegatten

Einführung
Nur derjenige, der eine Leistung empfängt ist zum Vorsteuerabzug hieraus berechtigt. Doch nicht immer ist es einfach zu bestimmen, wer Leistungsempfänger ist.

Sachverhalt
Der Kläger betrieb eine Kfz-Werkstatt in gepachteten Räumlichkeiten. Der Pachtvertrag war allerdings auf ihn und seine Ehefrau ausgestellt. Strittig war nun, ob dem Kläger der hälftige oder volle Vorsteuerabzug zusteht. Der Kläger brachte vor, dass er allein die Pacht bezahle und auch die Räumlichkeiten zu 100 % für sein Unternehmen nutze. Das Finanzamt hingegen orientierte sich am Zivilrecht und sah den Kläger nur zu 50 % als Empfänger der Pachtleistung.

Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf folgte der Begründung des Finanzamtes und lehnte die Klage ab.

Konsequenzen
In den meisten Fällen sollte es möglich sein, den Vertrag so zu gestalten, dass der volle Vorsteuerabzug möglich ist. Entweder pachtet der Unternehmer alleine die Räume oder die Eheleute als Gemeinschaft, die dann diese wiederum an den Unternehmer verpachtet. Ist dies nicht möglich, so bedeutet das Urteil aber noch nicht, dass der Vorsteuerabzug definitiv weg ist. Das FG hat bewusst die Revision zugelassen, in der geklärt werden soll, ob in solchen Fällen, wie im Urteil, der zivilrechtlichen Betrachtung der Vorrang einzuräumen ist. Entsprechende Fälle können daher unter Bezug auf dieses Verfahren offen gehalten werden.

BMF regelt Umkehr der Steuerschuldnerschaft neu

BMF regelt Umkehr der Steuerschuldnerschaft neu

Einführung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im letzten Jahr festgestellt, dass die konkrete Ausgestaltung der Regelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen in wesentlichen Teilen nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Die betroffenen Bauunternehmen waren verunsichert, wie sie sich nun zu verhalten haben. Auch war unklar, inwieweit das Urteil ähnliche Regelungen, zum Beispiel für Gebäudereiniger, betrifft. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun hierzu Stellung bezogen.

Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF folgt dem BFH. Empfänger von Bau- beziehungsweise Gebäudereinigungsleistungen sind damit nur dann Steuerschuldner für diese Leistungen, wenn sie die bezogene Leistung selbst unmittelbar zur Erbringung einer Bau- beziehungsweise Gebäudereinigungsleistung verwenden.

Konsequenzen
Nur in den genannten Fällen ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner. Es ist daher nunmehr ohne Bedeutung, in welchem Umfang der die Bauleistung empfangende Unternehmer selbst Bauleistungen erbringt. Die Vereinfachungsregelung, wonach sich die Vertragsparteien einvernehmlich bei Zweifeln über die Rechtslage darauf einigen können, wer die Umsatzsteuer abzuführen hat, gilt nicht mehr für Bauleistungen; für Gebäudereinigungsleistungen bleibt sie dagegen bestehen. Für Leistungen, die vor Veröffentlichung des Schreibens ausgeführt wurden, wird es nicht beanstandet, wenn diese noch einvernehmlich nach der alten, nunmehr überholten Rechtslage behandelt werden. Allerdings soll dem leistenden Unternehmer kein Vertrauensschutz gewährt werden, wenn der Leistungsempfänger sich im Nachhinein dann doch noch auf die neue Rechtslage beruft. Der leistende Unternehmer bleibt dann auf der Umsatzsteuer sitzen, sofern er sie nicht mehr vom Leistungsempfänger erhält. Den leistenden Unternehmern ist daher zu raten, sich nicht auf die Übergangsregelung einzulassen, sondern die Umsatzsteuer einzufordern. Das BMF hat ein weiteres Schreiben zum Urteil des BFH angekündigt. Es ist zu hoffen, dass in diesem die einseitig die leistenden Unternehmer belastende Übergangsregelung revidiert wird. Auch ist unter anderem noch zu klären, wie Altfälle zu behandeln sind, in denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nicht einbehalten hat, weil er insgesamt Bauleistungen von weniger als 10 % erbracht hat, obwohl diese unmittelbar für Bauleistungen verwendet wurden. Insgesamt bietet das Schreiben erste Hinweise für die Praxis. Dennoch bestehen gerade für Altfälle noch erhebliche Unsicherheiten und Risiken, so dass die betroffenen Unternehmen im Zweifel steuerlichen Rat einholen sollten.

ESMA: Verbot von Leerverkäufen mit Unionsrecht vereinbar

ESMA: Verbot von Leerverkäufen mit Unionsrecht vereinbar

Kernaussage
Die Befugnis der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in dringlichen Fällen einzugreifen, um Leerverkäufe zu regeln oder zu verbieten, ist mit dem Unionsrecht vereinbar.

Sachverhalt
Um zu verhindern, dass die Kurse von Finanzinstrumenten durch die Wirkung von Leerverkäufen außer Kontrolle geraten, erließ die Europäische Union im Jahr 2012 aufgrund der Finanzmarktkrise eine Verordnung zur Harmonisierung von Leerverkäufen. Hierbei werden Wertpapiere und sonstige Vermögenswerte in der Erwartung eines Profits aus dem Kursrückgang verkauft, die im Verkaufszeitpunkt nicht im Eigentum des Verkäufers stehen. Die Verordnung gibt der ESMA die Möglichkeit des Erlasses verbindlicher Rechtsakte für die Finanzmärkte der Mitgliedsstaaten, um die Stabilität und Funktionsweise des Finanzsystems in der Union sicherzustellen. Im Mai 2012 klagte das Vereinigte Königreich beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) auf Nichtigerklärung von Art. 28 der Verordnung.

Entscheidung
Der EuGH wies die Klage ab. Die der ESMA eingeräumten Befugnisse sind genau eingegrenzt und basieren auf dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die ESMA ist nur dann zum Handeln berechtigt, wenn eine grenzüberschreitende Bedrohung für die Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems der Europäischen Union besteht und die zuständigen nationalen Behörden nicht ausreichend eingeschritten sind. Damit werden der ESMA keine Befugnisse durch die Union übertragen, die dieser nicht zustehen. Hinzu kommt, dass die ESMA den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken konsultieren und die zuständigen nationalen Behörden über die jeweiligen Maßnahmen unterrichten muss.

Konsequenz
Die Entscheidung des EuGH zeigt, dass die derzeitige Ausgestaltung der ESMA mit dem Europarecht vereinbar ist. Die Klage der Briten, die sich gegen die Befugnisse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, hatte keinen Erfolg.

Umsatzsteuerkorrektur bei Vereinbarung von Sicherungseinbehalten

Umsatzsteuerkorrektur bei Vereinbarung von Sicherungseinbehalten

Einführung
Die Liquidität von Unternehmen, die der Sollbesteuerung unterliegen, leidet häufig darunter, dass sie die Umsatzsteuer schon ans Finanzamt abführen müssen, bevor sie diese vom Kunden erhalten haben. Die im Gegensatz zur Istbesteuerung der Sollversteuerung immanente Vorfinanzierung der Umsatzsteuer ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) zulässig, sofern Korrekturen einfach möglich sind. In einem aktuellen Urteil zu Sicherungseinbehalten hat der BFH nun gezeigt, dass er dies ernst meint.

Sachverhalt
Die Auftraggeber eines Bauunternehmers behielten 5 % bis 10 % der in Rechnung gestellten Beträge als Sicherungseinbehalte für 2 bis 5 Jahre ein. Da der Bauunternehmer nicht in der Lage war Bankbürgschaften vorzulegen, erhielt er auch nur die um die Sicherungseinbehalte reduzierten Rechnungsbeträge von seinen Auftraggebern ausbezahlt. Strittig war nun, ob der Bauunternehmer berechtigt war, nur den reduzierten Betrag der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Finanzverwaltung vertrat die Ansicht, dass im Rahmen der Sollversteuerung der volle Rechnungsbetrag zu versteuern sei, sofern keine konkreten Mängelrügen vorliegen würden.

Entscheidung
Der BFH sieht in der Vorfinanzierung der Umsatzsteuer für mehrere Jahre im Rahmen der Sollversteuerung im Vergleich zur Istbesteuerung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Hierzu kommt es aber nicht, da Entgelte, die für einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren nicht vereinnahmt werden können, nach Ansicht des BFH uneinbringlich sind.

Konsequenzen
Wird ein mehrjähriger Sicherungseinbehalt nicht ausgezahlt, ist die entsprechende Forderung zunächst zu 100 % einzubuchen. In Höhe des Einbehalts ist aber dann im gleichen Voranmeldungszeitraum eine Korrektur der Umsatzsteuer vorzunehmen. Dies gilt jedoch nur für die Fälle, in denen es dem Unternehmer nicht möglich war, eine Bankbürgschaft beizubringen. Dies sollte dokumentiert werden. Zu beachten ist auch, dass die Korrektur nun auch zwingend im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung erfolgen muss. Spätere Korrekturen lässt der BFH folgerichtig aus diesem Grunde nicht mehr zu. Für die betroffenen Unternehmen ist das Urteil mehr als erfreulich, da gerade die Unternehmen, die keine Bankbürgschaft erhalten, regelmäßig auch nicht besonders liquide sind.

Umsatzsteuer: Wenn die Auskunft des Finanzamtes zum Verhängnis wird

Umsatzsteuer: Wenn die Auskunft des Finanzamtes zum Verhängnis wird

Einführung
Der deutschen Umsatzsteuer unterliegen nur Leistungen, die im Inland steuerbar sind. Dies wiederum setzt voraus, dass der Ort der Leistung im Inland liegt. Allerdings bereitet die Bestimmung des Leistungsortes häufig massive Probleme. Selbst wenn aus deutscher Sicht das Problem gelöst scheint, schließt dies nicht aus, dass sich Konflikte mit ausländischen Kunden ergeben, die eine abweichende Rechtsansicht vertreten.

Sachverhalt
Die in Deutschland ansässige Klägerin hatte sich verpflichtet, mit der von ihr unterhaltenen Fußballmannschaft Werbeleistungen für einen schweizer Tourismusverband durchzuführen. Die Werbung wurde anlässlich von Sportveranstaltungen im heimischen Stadion erbracht. Nach Auskunft des zuständigen Finanzamts sollten die Umsätze in Deutschland steuerbar sein. Die Klägerin rechnete die erbrachten Leistungen daraufhin mit Ausweis von deutscher Umsatzsteuer ab (circa 40.000 EUR), die in der Folgezeit bestandskräftig festgesetzt wurde. Der Tourismusverband zahlte zwar die Nettoentgelte, nicht jedoch die Umsatzsteuer.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm stellt sich gegen die Aussage des Finanzamtes. Demnach ist die erbrachte Leistung als Werbeleistung zu qualifizieren, die in der Schweiz der Umsatzsteuer unterliegt, nicht jedoch in Deutschland.

Konsequenzen
Nicht nur für diesen Fall gilt, dass auch verbindliche Auskünfte des Finanzamts zwar für einen gewissen Vertrauensschutz sorgen, dieser aber nichts nützt, wenn es vors Gericht geht. Dies gilt nicht nur für die Finanzgerichte, sondern auch für die Zivilgerichte, wie das OLG ausdrücklich betont. Gerade in der Umsatzsteuer ist, Tendenz zunehmend, zu beobachten, dass Urteile der Gerichte für die Steuerpflichtigen böse enden, die sich alleine an der Auffassung der Finanzverwaltung orientiert haben. Um sich diesem Risiko nicht unnötig auszusetzen, sollte daher bei Geschäften mit Auslandsbezug im Zweifel die umsatzsteuerliche Behandlung immer im Vorfeld geklärt und mit dem Vertragspartner abgestimmt werden. Ist dies nicht möglich, muss zumindest dafür Sorge getragen werden, dass die Bescheide nicht bestandskräftig werden, um später gegebenenfalls noch Korrekturen vornehmen zu können.

Grunderwerbsteuer: Zur Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft

Grunderwerbsteuer: Zur Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft

Kernaussage
Bringen die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) ein ihnen gehörendes Grundstück in die KG ein und wird die KG anschließend in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, sind die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer für die Grundstückseinbringung nicht erfüllt. Bei der Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft darf auch dann nicht anstelle des Grundbesitzwerts der Buchwert angesetzt werden, wenn die Gesellschaft und das für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzamt (FA) dies vereinbaren.

Sachverhalt
Die klagende GmbH ist durch Umwandlungsbeschluss vom 30.8.2010 aus einer GmbH & Co. KG hervorgegangen. Kommanditisten waren A und deren Kinder K1 und K2. Die Komplementär-GmbH war nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30.8.2010 verpflichten sich A und K1 ein ihnen als Miteigentümer gehörendes, an die KG vermietetes Grundstück gegen Gewährung neuer Gesellschaftsrechte in die KG einzubringen. Anschließend wurde der Umwandlungsbeschluss beurkundet. Auf Basis einer Einigung mit dem Finanzamt setzte dieses durch Bescheid vom 1.3.2011 auf Basis des Buchwerts des Grundstücks von 120.000 EUR Grunderwerbsteuer i. H. v. 4.200 EUR fest. Die GmbH klagte auf Nichterhebung der Steuer.

Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Der BFH bestätigte die Feststellung des FG, dass durch Abschluss des Einbringungsvertrags vom 30.8.2010 Grunderwerbsteuer anfällt. Des Weiteren sind die Voraussetzungen der Nichterhebung der Grunderwerbsteuer durch den nachfolgenden Umwandlungsvorgang nicht erfüllt. Jedoch darf Bemessungsgrundlage für die Steuer nicht der Buchwert des Grundstücks sein. Die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer entfallen rückwirkend, da sich die Beteiligung am Vermögen der Gesamthand innerhalb von 5 Jahren nach dem Grundstücksübergang vermindert hat. Eine solche Verminderung tritt auch bei Umwandlung der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ein. Entscheidend ist die unmittelbare dingliche Mitberechtigung der Gesamthänder am Gesellschaftsvermögen. Diese geht bei Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft verloren. Der Buchwertansatz war hier unzulässig, da dieser nicht als vorläufiger Wertansatz gekennzeichnet wurde.

Konsequenz
Hier zeigen sich die Tücken des Grunderwerbsteuerrechts: Nach einer steuerfreien Übertragung müssen die Verbleibensvorschriften (§§ 5, 6 GrEStG) überwacht und eingehalten werden.

BFH: Bezahlung von Bußgeldern in der Regel Arbeitslohn

BFH: Bezahlung von Bußgeldern in der Regel Arbeitslohn

Kernproblem
Die Übernahme von Geldbußen und Geldstrafen durch den Arbeitgeber steht seit einigen Jahren auf dem steuerlichen Prüfstand. Dabei geht es um die Frage, ob hierin Arbeitslohn vorliegt, den der Arbeitgeber nicht nur mit lohnsteuerlicher, sondern auch mit sozialversicherungsrechtlicher Konsequenz in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen hat. Hiervon betroffen sind insbesondere die sich wachsender Konkurrenz stellenden Paketzusteller oder LKW-Fahrer, deren Anlieferung zur Vermeidung von Lagerkosten „just in time“ gefordert wird. Immer häufiger veranlasst der Arbeitgeber seine Angestellten zum rechtswidrigen Verhalten und übernimmt dafür die Bußgelder. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierin in seinem Urteil aus dem Jahr 2004 ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ohne lohnsteuerliche Konsequenzen gesehen, der für seinen Paketzusteller die Verwarnungsgelder für das Parken im Halteverbot übernahm. Daran gab es Kritik. Jetzt musste der BFH über einen LKW-Fahrer urteilen.

Sachverhalt
Eine internationale Spedition transportierte überwiegend Lebensmittel zu Supermärkten und war Zulieferer für die Automobilindustrie. Die Lebensmitteldiscounter konnten bei einer Verspätung die Annahme ablehnen, die Automobilindustrie sah eine Konventionalstrafe vor. Zur Vermeidung solcher Folgen überschritten die Fahrer in Ausnahmefällen ihre Lenkzeiten und hielten Ruhezeiten nicht ein. Die Bußgelder von bis zu 6.590 EUR übernahm die Spedition ohne lohnsteuerliche Konsequenz aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse, wie sie anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung argumentierte. Das Finanzgericht Köln lehnte die Klage gegen den Nachforderungsbescheid des Finanzamts ab, weil sich der Verstoß nach dessen Auffassung als erheblich erwies und nicht mit einem einfachen Parkvergehen vergleichbar war. Die Spedition ging zum BFH.

Entscheidung
Der BFH bestätigte die Rechtsausführungen des Finanzgerichts. Nach Auffassung des Senats zählen gegen die Rechtsordnung verstoßende und mit Bußgeldern belegte rechtswidrige Weisungen des Arbeitgebers nicht zu notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen. An der bisher vertretenen Auffassung, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, wird nicht weiter festgehalten.

Konsequenz
Mit dieser Entscheidung dürfte auch das vorher vom BFH als nur „halb so schlimm“ gewürdigte Parkvergehen zukünftig bei Übernahme durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führen. Hiervon regelmäßig betroffene Arbeitgeber sollten sich auf Mehrbelastungen einstellen oder durch Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt für Klarheit sorgen.

Zur Umsatzbesteuerung der Verpflegung durch Schulfördervereine

Zur Umsatzbesteuerung der Verpflegung durch Schulfördervereine

Einführung
Schulen werden häufig durch Fördervereine unterstützt. Diese kümmern sich zum Beispiel um die Verpflegung der Schüler und Lehrer, um deren steuerliche Konsequenzen leider jedoch selten. Dabei ist gerade dieser Bereich sehr komplex, je nach Konstellation kann die Verpflegung steuerfrei sein oder aber auch der Umsatzsteuer mit 7 % beziehungsweise 19 % unterliegen.

Neue Verwaltungsanweisung
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. weist zunächst darauf hin, dass nur 2 Fälle existieren, in denen die Verpflegung durch einen Schulförderverein steuerfrei ist. Zum einen ist die Verpflegung befreit, wenn der Verein auch Erziehungs- und Ausbildungsleistungen erbringt, zum anderen, wenn er Mitglied eines Wohlfahrtverbandes ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist wie folgt zu differenzieren: Die Verpflegung durch gemeinnützige Vereine kann unter bestimmten Voraussetzungen als begünstigter Zweckbetrieb zu qualifizieren sein. Die Verpflegung unterliegt dann insgesamt der Umsatzsteuer zu 7 %. In allen anderen Fällen gelten die allgemeinen Grundsätze. Liefert der Verein lediglich das Essen, ist dies mit 7 % Umsatzsteuer abzurechnen. Ist die Verpflegung hingegen als Dienstleistung zu qualifizieren, werden 19 % Umsatzsteuer fällig. Sofern der Schulträger die Verpflegung bezuschusst, ist zwischen echten und unechten Zuschüssen zu unterscheiden. Nur echte Zuschüsse sind nicht steuerbar. Ein jährlicher fixer Zuschuss ist nach Ansicht der OFD als echter Zuschuss zu qualifizieren, ein Zuschuss pro Essen hingegen nicht.

Konsequenzen
Fördervereine, die in Schulen die Verpflegung organisieren, sollten anhand der Verfügung prüfen, ob sie diese korrekt versteuern. Soweit sich Handlungsbedarf ergibt, bietet die Verfügung brauchbare Hinweise, um die steuerliche Belastung legal zu mindern. So wird zum Beispiel aufgezeigt, wie durch die Übernahme der Hausaufgabenbetreuung durch den Förderverein erreicht werden kann, dass die Verpflegung steuerfrei ist. Auch weist die OFD nicht nur darauf hin, dass Voraussetzung für einen begünstigten Zweckbetrieb eine entsprechend ausgestaltete Satzung ist, sondern bietet auch Formulierungshilfen hierzu.