Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Ort der Außenprüfung

Groß- und Konzernbetriebsprüfung Schleswig-Holstein beim Finanzamt Kiel-Nord: Ort der Außenprüfung, § 6 BpO in Verbindung mit § 200 Abs. 2 S. 1 AO

Nach § 6 BpO ist die Außenprüfung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen durch-zuführen. Wenn ein geeigneter Geschäftsraum nachweislich nicht vorhanden ist und die Außenprüfung nicht in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen stattfinden kann, ist an Amtsstelle zu prüfen (§ 200 Abs. 2 AO). Ein anderer Prüfungsort kommt nur ausnahmsweise in Betracht.

Eine Auswertung der in 2010 durchgeführten Betriebsprüfungen hat ergeben, dass sich die Auswahl des Prüfungsortes nicht immer an der gesetzlich vorgegebenen Regelung orientierte. Ich bitte künftig verstärkt darauf zu achten, dass ein „anderer Prüfungsort“ im Sinne von § 6 Satz 3 BpO eine Ausnahme darstellen soll und ausdrücklich nur in Betracht kommt, wenn eine Durchführung der Außenprüfung weder in den Geschäftsräumen noch in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen oder an Amtsstelle möglich ist.

Kontierungsvermerk auf elektronisch erstellten und versandten Eingangsrech­nungen

Das BMF-­Schreiben vom 29.01.2004 (BStBl 2004 I, 258) setzt die Richtlinie 2001/115/EG (Rechnungsrichtlinie) in nationales Recht um und führt unter Tz. 2 Grundsätze für eine elektronisch übermittelte Rechnung auf.

In der Praxis werden derzeit vermehrt elektronische Rechnungen verwandt. Bei die­ser Art der Rechnungsstellung liegen Originalbelege in Papierform nicht mehr vor. Die Rechnung geht elektronisch ein und wird ebenso erfasst. Eine Kontierung auf dem Beleg kann dabei nicht erfolgen.

Gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV­gestützter Buchführungssysteme (GoBS – Anlage zum BMF­-Schreiben vom 7.11.1995, BStBl 95 I, 738) sind zur Erfül­lung der Belegfunktion aber Angaben zur Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum auf dem Beleg erforderlich. Die Reihenfolge der Buchungen ist zu dokumentieren.

Inwieweit diese Erfordernisse auch bei elektronischen Rechnungen einzuhalten sind, geht aus den GoBS nicht hervor. Nach den GoBS muss bei der Speicherung von originär digitalen Dokumenten beachtet werden, dass diese während des Übertra­gungsvorgangs auf das Speichermedium nicht bearbeitet werden können. Finden Bearbeitungsvorgänge statt, sind diese zu protokollieren und mit dem Dokument zu speichern. Gemäß den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (kurz: GDPdU ­BMF-­Schreiben vom 16.07.2001) muss der Originalzu­stand eines übermittelten Dokumentes jederzeit prüfbar sein. Elektronische Abrech­nungen sind auf einem Datenträger zu speichern, der Änderungen nicht mehr zu­lässt. Eine Kontierung auf der Rechnung ist demnach nicht möglich, da der Original­zustand erhalten bleiben muss. Gleichwohl darf gemäß den GoBS der Verzicht auf einen herkömmlichen Beleg die Möglichkeit der Prüfung des betreffenden Buchungs­vorgangs in formeller und sachlicher Hinsicht nicht beeinträchtigen. Diesem Erforder­nis kann dadurch Rechnung getragen werden, dass an die Rechung ein Datensatz angehängt wird, der die für die Buchung notwendigen Informationen erhält. Der Da­tensatz muss mit der Rechnung so verbunden werden, dass er von dieser nicht mehr getrennt werden kann.

Das BMF hat in einem Antwortschreiben auf eine entsprechende Anfrage der Bun­dessteuerberaterkammer ein solches Vorgehen als ordnungsgemäß im Sinn der GoB/GoBS anerkannt, wenn im Übrigen die Anforderungen der GoBS und der GDPdU beachtet werden.

Die bisherige Karte 2 zu § 146 (Kontroll­Nr. 15/2004) ist auszureihen.

Nr. 18/2012

§ 5b EStG – Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

Gemäß § 5b Einkommensteuergesetz haben Steuerpflichtige den Inhalt der Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem amtlichen vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Diese Norm beruht auf dem Steuerbürokratieabbaugesetz. § 5b Einkommensteuergesetz ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten und ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Somit ist erstmals eine Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung in 2011 auf elektronischem Wege zu übermitteln. Als Datenformat ist XBRL vorgeschrieben.

Schwerpunkte des BMF-Schreibens sind:

  • Materiell-rechtlichen Grundlagen
  • Härtefallregelung
  • Folgen fehlender Datenübermittlung
  • Zeitliche Anwendung

BMF-Schreiben vom 19.01.2010 – IV C 6 – S-2133-b/0 –

 Nach § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen. Die Regelung ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten und erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen (§ 52 Absatz 15a EStG).

 

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt gem. § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG hinsichtlich der Anwendung des § 5b EStG Folgendes:

 

I. Materiell-rechtliche Grundlagen

 

1. Gegenstand der elektronischen Übermittlung

 

1 Mit Verabschiedung des Steuerbürokratieabbaugesetzes wurde mit § 5b EStG die elektronische Übermittlungsmöglichkeit des Inhalts der Bilanz, der Gewinn- und Verlust-rechnung sowie einer ggf. notwendigen Überleitungsrechnung vorgesehen und eine einheitli-che Form der medienbruchfreien Übermittlung von Steuererklärungen und weiteren steuerer-heblichen Unterlagen geschaffen. Die in § 5b EStG beschriebenen Daten können unabhängig von der gem. § 25 Absatz 4 EStG, § 31 Absatz 1a KStG, § 181 Absatz 2a AO oder § 3 Absatz 2 der Verordnung zu § 180 Absatz 2 AO zu übermittelnden Steuererklärung übertragen werden (z. B. Eröffnungsbilanz, geänderte Bilanz). Die bisher nach § 60 Absatz 1 EStDV vorgeschriebene Übermittlung in Papierform entfällt.

 

Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vor-schriften gem. § 5b Absatz 1 Satz 2 EStG anzupassen und ebenfalls nach amtlich vorgeschrie-benem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (sog. „Überleitungsrechnung“). Der Steuerpflichtige kann stattdessen auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln  (§ 5b Absatz 1 Satz 3 EStG).

 

Die Grundsätze der Bilanzklarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Absatz 2 HGB) und Ansatz- und Bewertungsstetigkeit (§ 246 Absatz 3, § 252 Absatz 1 Nummer 6 HGB) sind zu beachten.

 

Hinsichtlich der Datenübermittlung findet das BMF-Schreiben vom 15. Januar 2007 – IV C 6 – O 2250 – 138/06 – (BStBl I Seite 95) Anwendung. Der Umfang der nach § 5b EStG elektronisch zu übermittelnden Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. der Überleitungsrechnung wird sich aus den Taxonomie-Schemata ergeben, deren Veröffentlichung gem. § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG mit gesondertem Schreiben bekannt gegeben wird.

 

2. Form und Inhalt der Datenübermittlung

2 Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist in Form eines XBRL-Datensatzes auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverord-nung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I Seite 139), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I Seite 31), in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln.

 

XBRL (eXtensible Business Reporting Language) ist ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen. Der Standard XBRL ermöglicht es, Daten in standardisierter Form aufzubereiten und mehrfach – etwa neben der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger zur Information von Geschäftspartnern, Kreditgebern, Aufsichtsbehörden oder Finanzbehörden – zu nutzen.

 

Bei der Festlegung des zu übermittelnden Dateninhalts wird grundsätzlich von der HGB-Taxonomie des XBRL Deutschland e. V. ausgegangen. Die Taxonomien bilden die allge-meinen handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften ab und enthalten u.a. die Module „Bilanz“, „Gewinn- und Verlustrechnung“, „Ergebnisverwendung“, „Kapitalkontenentwick-lung“ und „Anhang“. Soweit spezielle Rechnungslegungsvorschriften gelten, existieren hierzu Spezial-Taxonomien/Taxonomie-Erweiterungen. Zur Festlegung des nach § 5b EStG zu übermittelnden Datensatzes werden diese Taxonomien erweitert, um alle nach steuerlichen Vorschriften erforderlichen Positionen abzudecken. Bestimmte Positionen sind verpflichtend zu übermitteln und werden in den Taxonomien als solche gekennzeichnet (Mindestanforderungen).

 

Bei der Übermittlung einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung können auch vom Taxonomie-Schema abweichende individuelle Positionen übermittelt werden. Für diesen Ausnahmefall sieht die Taxonomie die Möglichkeit vor, zu den individuellen Positionen anzugeben, in welche – steuerlichen Vorschriften entsprechende – Positionen diese umzugliedern sind (Bsp.: Umgliederung einer handelsrechtlichen Position zwischen Anlage- und Umlaufvermögen auf Anlagevermögen einerseits und Umlaufvermögen andererseits).

 

§ 88 AO sowie die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, insbesondere §§ 90, 97, 146, 147 und 200 Absatz 1 Satz 2 AO bleiben unberührt. Der Steuerpflichtige kann beispielsweise im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Summen- und Saldenliste sowie das Anlageverzeich-nis elektronisch übermitteln.

 

 

II. Härtefallregelung

3 Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn eine elektronische Übermitt-lung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbe-sondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu nut-zen (§ 5b Absatz 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 150 Absatz 8 AO).

 

 

III. Folgen fehlender Datenübermittlung

4 Soweit die Finanzbehörde keine für den Steuerpflichtigen positive Härtefallentscheidung getroffen hat, kann die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung des Inhalts der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. der Überleitungsrechnung durch Androh-ung und ggf. Festsetzung eines Zwangsgeldes (§§ 328 ff. AO) durchgesetzt werden.

 

IV. Zeitliche Anwendung

Seite 4 5 Die nach Abschnitt I geforderten Daten sind erstmals für Wirtschaftjahre elektronisch zu übermitteln, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen (§ 52 Absatz 15a EStG, § 84 Absatz 3d EStDV).

 

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Im Auftrag

Information zur Einführung der elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen

Information zur Einführung der elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen durch das Steuerbürokratieabbaugesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

Anlass meines letzten Schreibens im Februar 2009 war die Einführung der grundsätzlichen Verpflichtung bilanzierender Unternehmen, Jahresabschlüsse für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen werden, standardisiert elektronisch zu übermitteln (§§ 5b, 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG). Hierbei handelt es sich um ein zentrales Vorhaben zum nachhaltigen Abbau unnötiger Bürokratie, welches durch das im Dezember 2008 im Deutschen Bundestag verabschiedete Steuerbürokratieabbaugesetz durch den Gesetzgeber festgeschrieben wurde.

Mit meinem heutigen Schreiben möchte ich Sie über den Fortgang in der Sache und den derzeitigen Arbeitsstand zur Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrags informieren.

Wie Sie wissen, wurde zur Konzeption und Realisierung der Übermittlung der Jahresab­schlüsse nach § 5b EStG im Rahmen des Bund-Länder-Vorhabens KONSENS (Koordinierte neue Software-Entwicklung für die Steuerverwaltung) das Projekt Elektronische Bilanz (E-Bilanz) gegründet. Innerhalb des Projekts wurde frühzeitig die grundlegende Entscheidung getroffen, als Instrument zur Datenübermittlung den in der Wirtschaft bereits weit verbrei­teten Standard XBRL (eXtensible Business Reporting Language) zu verwenden. Die Grund lagen zur papierlosen und medienbruchfreien elektronischen Übersendung der steuerlichen Gewinnermittlungen wurden zwischenzeitlich durch BMF-Schreiben vom 19. Januar 2010 -IV C 6 -S 2133 -b/0 2009/0865962 -(bereits auf der Internetseite des BMF abrufbar und wird im BStBl Teil I veröffentlicht) beschrieben.

Im Interesse einer engen Zusammenarbeit mit Vertretern der Wirtschaft und der steuerbera­tenden Berufe werden die fachlichen und technischen Grundlagen für die elektronische Übermittlung in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Verwaltung und des Vereins XBRL Deutschland e.V. erarbeitet. Zu diesem Zweck wurde die Arbeitsgruppe Taxonomie Steuer unter Vorsitz des Projektleiters E-Bilanz, Herrn Hubertus Rust vom Bayerischen Landesamt für Steuern, eingesetzt. Die stellvertretende Leitung der Arbeitsgruppe hat Herr Manfred Dehler, Präsident der Steuerberaterkammer Nürnberg und Vizepräsident der Bundessteuer­beraterkammer, übernommen.

Die Arbeitsgruppe hat zwei Unterarbeitsgruppen eingerichtet. Die fachlichen Grundlagen für den zu übermittelnden Datensatz werden von der sog. Fach-AG Taxonomie Steuer erarbeitet, während die technischen Grundlagen die sog. IT-AG Taxonomie Steuer behandelt.

In den Arbeitsgruppen wirken Vertreter der Finanzverwaltungen aus Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie des Bundesministeriums der Finanzen mit Vertretern des Vereins XBRL Deutschland e.V., der Bundessteuerberaterkammer, der Wirtschaftsprüferkammer, der Bundesrechtsanwaltskammer, der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft und führender Softwarehäuser zusammen.

Der Fokus der Arbeit lag im letzten Jahr auf der Fach-AG Taxonomie Steuer. Dort wurde das bereits für XBRL-Übermittlungen z. B. an den elektronischen Bundesanzeiger existierende Datenschema (HGB-Taxonomie 3.0) überarbeitet und um für die steuerliche Deklaration erforderliche Positionen und Elemente ergänzt. Ein erster Entwurf des so überarbeiteten Datenschemas wird im 2. Quartal des Jahres fertig gestellt werden.

Zusätzlich wurde damit begonnen, die spezifischen Anforderungen an die Jahresabschluss­übermittlung abzubilden, die sich aus speziellen Rechnungslegungsvorschriften ergeben (vgl. § 330 HGB; z. B. für Kreditinstitute aus der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverord­nung -RechKredV -oder für die Versicherungswirtschaft aus der Versicherungsunterneh­mens-Rechnungslegungsverordnung -RechVersV). Mit Ausnahme der RechKredV exis­tierten auf Vereinsebene keine XBRL-Schemata für die Abbildung dieser speziellen Form­blätter bzw. Musterjahresabschlüsse. Derzeit werden die von verwaltungseigenen Experten erarbeiteten Entwürfe für Erweiterungen des Datenschemas mit den Vertretern der betrof­fenen Verbände abgestimmt. Durch die erstmalige Schaffung der technischen Vorausset­zungen zur Übermittlung von Jahresabschlüssen bestimmter Branchen an eine Vielzahl von

Seite 3            Adressaten wird das Projekt E-Bilanz somit einen über das ursprüngliche Ziel hinausgehen­den Beitrag zur Realisierung von Effizienzpotenzialen im Bereich der automatisierten Buch­führungs-und Rechnungslegungsverfahren leisten.

Im zweiten Halbjahr 2009 fand bereits ein erster Praxistest statt, in dem freiwillige Übermitt­ler Testdatensätze an die Steuerverwaltung gesendet haben. Nach Eingang wurden diese Datensätze in der Verwaltung anhand bestimmter Prüfungskriterien auf ihre technische Rich­tigkeit auf Grundlage der bestehenden HGB-Taxonomie überprüft. Die Auswertung der Ergebnisse des Praxistests gaben hilfreiche Hinweise für die Ausgestaltung der künftigen Realisierung.

In 2010 werden im Rahmen der IT-AG Taxonomie Steuer zwischen Verwaltung und Über­mittlern die endgültigen technischen Datensatzbeschreibungen, die Schnittstellen und die clientseitig zu prüfenden Annahmekriterien für die Datensätze abgestimmt. Hieran wird sich ggf. eine weitere Testphase mit freiwilligen Übermittlern anschließen.

Insgesamt wurde auf dem Weg, mit dem Projekt E-Bilanz eine zukunftsträchtige „E-Tax­ation-Wertschöpfungskette“ zu etablieren und so das Besteuerungsverfahren zukünftig für alle Beteiligten spürbar effizienter zu gestalten, eine große Strecke zurückgelegt. Über den weite­ren Fortgang werde ich zu gegebener Zeit informieren. Dies ist mit der Bitte verbunden, Ihre Mitglieder entsprechend zu unterrichten.

Bei Fragen zum Projekt E-Bilanz oder zum Format XBRL wenden Sie sich bitte an

Herrn Hubertus Rust (hubertus.rust@lfst.bayern.de)
Bayerisches Landesamt für Steuern
Krelingstraße 50
90408 Nürnberg

oder an den Verein XBRL Deutschland e.V. (info@xbrl.de).

Mit freundlichen Grüßen

Einordnung in Größenklassen zum 1. Januar 2013

Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000;
Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 1. Januar 2013

BMF-Schreiben vom 22. Juni 2012 – IV A 4 – IV A 4 – S 1450/09/10001 –
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 22.06.2012 neue Abgrenzungsmerkmale nach der Betriebsprüfungsordnung veröffentlicht, die ab 01.01.2013 anzuwenden sind.

 

Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 21. Prüfungsturnus (1.1.2013)
BETRIEBSART 1) BETRIEBSMERKMALE in € (G) Großbetriebe (M) Mittelbetriebe (K) Kleinbetriebe
    über
Handelsbetriebe (H) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 7.300.000 280.000 900.000 56.000 170.000 36.000
Fertigungsbetriebe (F) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 4.300.000 250.000 510.000 56.000 170.000 36.000
Freie Berufe (FB) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 4.700.000 580.000 830.000 130.000 170.000 36.000
Andere Leistungsbetriebe (AL) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 5.600.000 330.000 760.000 63.000 170.000 36.000
Kreditinstitute (K) Aktivvermögen oder steuerlicher Gewinn über 140.000.000 560.000 35.000.000 190.000 11.000.000 46.000
Versicherungsunternehmen Pensionskassen (V) Jahresprämieneinnahmen über 30.000.000 5.000.000 1.800.000
Unterstützungskassen (U)       alle
Land-und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF) Wirtschaftswert der selbst-bewirtschafteten Fläche oder steuerlicher Gewinn über 230.000 125.000 105.000 65.000 47.000 36.000
sonstige Fallart (soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst) Erfassungsmerkmale Erfassung in der Betriebskartei als Großbetrieb
Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Bauherrengemeinschften (BHG) Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.07.1992, IV A 5 -S 0361 ­19/92 (BStBl I S. 404) alle
bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) Summe der Einnahmen über 6.000.000
Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE) Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4­7 EStG (keine Saldierung mit negativen Einkünften) über 500.000

Bilanz der Thüringer Steuerfahndung 2012

Thüringer Steuerfahnder deckten nach Aussage von Finanzminister Wolfgang Voß im vergangenen Jahr Steuerhinterziehungen in einem Gesamtvolumen von rund 26 Millionen Euro auf. Die Mehreinnahmen liegen damit etwa genauso hoch wie in den beiden Vorjahren 2011 und 2010 zusammen (2011: 10 Millionen Euro; 2010: 16,6 Millionen Euro).

Die positive Aufklärungsbilanz sei neben den gestiegenen Einnahmen auch mit Blick auf die Steuergerechtigkeit erfreulich, so der Minister. Er sagt: „Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Wer sich widerrechtlich am Gemeinwesen bereichert, macht sich strafbar.“ Insofern leiste die Steuerfahndung auch einen wichtigen präventiven Beitrag zu einer gleichmäßigen Besteuerung im Land, so Voß weiter.

In den beiden Steuerfahndungsstellen Gera und Gotha wurden im vergangenen Jahr insgesamt 324 Fahndungsprüfungen durchgeführt. In Folge dessen wurden 150 Strafverfahren eingeleitet. Durch die Justiz wurden dabei Freiheitsstrafen von mehr als 20 Jahren verhängt sowie Geldstrafen in Höhe von insgesamt 161.595 Euro ausgesprochen.

Die Steuerfahndung kann tätig werden, wenn Steuerpflichtige unvollständige oder falsche Angaben gemacht haben, so dass Steuern nicht zutreffend festgesetzt werden können. Die Steuerfahndungsdienste sind mit polizeilichen Befugnissen ausgestattet, sie dürfen z. B. mit richterlicher Anordnung Hausdurchsuchungen durchführen und Gegenstände beschlagnahmen.

(Medieninformation des Thüringer Finanzministeriums vom 07.03.2013)

 

Ergebnisse der Steuerfahndung und Betriebsprüfung 2012 Baden-Württemberg

Jeder Steuerfahnder des Landes hat im Jahr 2012 knappe 2 Millionen Euro an Mehrsteuern erbracht. Das ist der höchste Wert seit über 10 Jahren. Insgesamt haben die 314 Fahnder in Baden-Württemberg damit rund 580 Millionen an Mehrsteuern ermittelt. Auch die rund 1.850 Betriebsprüfer waren erfolgreich. Sie haben insgesamt für Mehrsteuern in Höhe von 2,8 Milliarden Euro gesorgt.

 

Mehrergebnisse

„Die Zahlen belegen: Steuerfahnder und die Betriebsprüfer im Land leisten einen wichtigen Beitrag zur Steuergerechtigkeit. Sie garantieren, dass Steuern flächendeckend erhoben werden. Nur so kann die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewährleistet werden,“ sagte der Minister für Finanzen und Wirtschaft Nils Schmid.

Stellenaufbau

Deshalb hat die Landesregierung entschieden, bis zum Ende der Legislaturperiode 500 zusätzliche Stellen und 500 zusätzliche Ausbildungsplätze in der Steuerverwaltung – vor allem im Außendienst – zu schaffen. Lange Jahre war in der Finanzverwaltung Personal abgebaut worden. Dadurch wurde die Personaldecke für die vielfältigen Aufgaben zu dünn,“ erklärte der Minister für Finanzen und Wirtschaft.

Neue Sondereinheit

Zudem soll in diesem Jahr eine zentrale Sondereinheit zur Steuerbetrugsbekämpfung eingerichtet werden. Beides, repressive Strafverfolgung wie auch präventive Steueraufsicht, die auf frühzeitige Erkennung und Eindämmung professioneller, breit angelegter Steuerumgehungsstrategien abzielt, sind zentrale Bestandteile eines funktionierenden Gesetzesvollzugs. Die Sondereinheit soll daher Sachverhalte mit erhöhtem Steuerausfallrisiko identifizieren und Hinterziehungsmuster aufdecken.

„Die Sondereinheit ist ein wichtiger Baustein bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Ihre Einrichtung wurde erst durch den Personalaufbau in den Prüfungsdiensten möglich,“ so Schmid abschließend.

Detaillierte Ergebnisse

Quelle: Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg

 

 

Verzögerungsgeld Begründung des Entscheidungsermessens

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 2. Senat
Entscheidungsdatum: 05.12.2012
Aktenzeichen: 2 K 9/12
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 146 Abs 2b AO, § 335 AO, § 5 AO, § 102 FGO, Art 20 Abs 3 GG
Verzögerungsgeld: Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Festsetzung kein Aufhebungsgrund, Keine Vorprägung des Entschließungsermessens, Erkennbarkeit der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Leitsatz

Verzögerungsgeld – Begründung des Entscheidungsermessens

Tenor

Der Bescheid vom 13. Mai 2011 über die Festsetzung des Verzögerungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2011 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Verzögerungsgeldfestsetzung nach § 146 Abs. 2b Abgabenordnung (AO), da das Finanzamt sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe.

2
Die Klägerin ist in den Bereichen Installation von Heizung, Lüftung sowie Klimatechnik und Behälterbau tätig. Sie beschäftigt drei Arbeitnehmer.

3
Mit Verwaltungsakt vom 03. April 2008 wurde eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum 01. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2007 angeordnet, die am 30. April 2008 begonnen hatte. Diese Prüfungsanordnung wurde nicht angefochten. Aufgrund einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt A, die für die anderen Steuerarten zuständig war, wurde die Lohnsteuer-Außenprüfung zeitweise unterbrochen und die Prüfungsanordnung vom 03. April 2008 mit Schreiben vom 09. Dezember 2010 insoweit ergänzt, dass der Prüfungszeitraum auf den Zeitraum 01. Dezember 2005 bis 30. November 2010 neu festgelegt wurde. Auch gegen diese Prüfungsanordnung erfolgte keine Anfechtung.

4
Das Finanzamt … (FA) forderte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 auf, bis zum 18. Januar 2011, folgende Unterlagen zur Prüfungsfortsetzung einzureichen:

 

5

1. sämtliche Brutto/Nettoabrechnungen, Lohnkonten und Lohnjournale für den Zeitraum 01.01.2008 – 30.11.2010

2. Kassenbücher und Kassenbelege der Jahre 2008 – 11/2010,

3. ggf. Nachweis über Prüfungsberichte der Deutschen Rentenversicherung,

4. Anstellungsvertrag sowie sämtliche Änderungsbeschlüsse für den Gesellschafter/Geschäftsführer für den mit Schreiben vom 09.12.2010 festgelegten Prüfungszeitraum,

5. Daten-CD für die Finanzbuchhaltung für den Zeitraum 12/2005-11/2010 nach GdPdU-Format,

6. Angaben zum Fahrzeug mit dem Kennzeichen … (Kopie des Fahrzeugscheins, Nutzer, Privatnutzung, Berechnungsgrundlage, ggf. Fahrtenbuch).

 

6
Die Abgabefrist wurde aufgrund einer Nachfrage der Klägerin bis zum 02. Februar 2011 verlängert. Da die Klägerin die angeforderten Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt nicht übersandt hatte, wies das FA sie mit Schreiben vom 07. Februar 2011 auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO hin und forderte sie nochmals auf, die erforderlichen Unterlagen nun bis zum 03. März 2011 einzureichen. Die Klägerin übersandte daraufhin mit Schreiben vom 02. März 2011 einen Teil der angeforderten Unterlagen, jedoch fehlten weiterhin die Unterlagen zu 2. und 5. Die Klägerin führte aus, dass die Unterlagen vom Steuerberater dem Finanzamt in den nächsten Tagen zugehe. Das FA forderte die fehlenden Unterlagen mit Schreiben vom 23. März 2011 nochmals an, setzte eine Frist bis zum 11. April 2011 und wies nochmals auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes hin.

7
Mit Verwaltungsakt vom 13. Mai 2011 setzte das FA wegen Nichtbefolgung der „Aufforderungen vom 07. Februar 2011 und 23. März 2011“ ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO in Höhe von 2.500,-€ fest, auf den Bescheid wird Bezug genommen

 

8
Hiergegen wurde am 23. Mai 2011 Einspruch eingelegt und die Bank- und Kassenunterlagen für die Jahre 2008-2010 sowie die entsprechenden Datev-Konten vorgelegt. Die Festsetzung des Verzögerungsgeldes werde für ermessensfehlerhaft gehalten. Die Finanzbuchhaltung sei benötigt worden, damit die Steuererklärungen 2009 erstellt werden konnten. Das zuständige Finanzamt A habe zeitgleich mit der Aufforderung des FA eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht. Eine Fristverlängerung sei nicht gewährt worden. Die Klägerin, die um das wirtschaftliche Überleben kämpfe, sei nicht in der Lage, derartige Zwangsmaßnahmen zu verkraften.

9
Der Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 15. August 2011 wurde der Klägerin mit Schreiben vom 22. August 2011 übersandt. Weiter führt das FA in diesem Schreiben aus, dass hinsichtlich des festgesetzten Verzögerungsgeldes das Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt worden sei, da lediglich der Mindestbetrag in Höhe von 2.500,- € in Ansatz gebracht worden sei. Die Begründung, die Finanzbuchhaltung werde für die Steuererklärung 2009 benötigt, schlage im Streitfall fehl, da der Prüfer die Daten-CD mit den laufenden Geschäftsvorfällen des Jahres angefordert habe, die bis zum heutigen Tag nicht beim FA eingegangen sei. Das verwendete System sei das Datev-Programm, welche über eine Schnittstelle (Export nach GdPdU) verfüge. Eine termingerechte Bereitstellung wäre daher möglich gewesen. Auch sei mit Schreiben vom 02. März 2011 mitgeteilt worden, dass die noch ausstehenden Prüfungsunterlagen innerhalb der nächsten Tage zugehen würden. Als Begründung für die Verspätung seien familiäre Gründe genannt worden. Selbst auf das Erinnerungsschreiben vom 23. März 2011 sei nicht reagiert worden. Im Übrigen wird auf das Schreiben vom 22. August 2011 Bezug genommen.

 

10
Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2011 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Das FA habe den Bescheid wegen Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen zu Recht auf § 146 Abs. 2b AO gestützt. Nach dieser Regelung könne ein Verzögerungsgeld von 2.500,- € bis 250.000,- € festgesetzt werden, wenn ein Steuerpflichtiger der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seiner Pflichten nach § 146 Abs. 2a Satz 4 AO, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nachkomme oder er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins Ausland verlagere.

11
Der Tatbestand des § 146 Abs. 2b AO sei vorliegend erfüllt. Die Außenprüfung gegenüber der Klägerin sei mit Bescheid vom 03. April 2008 angeordnet und am 20. April 2008 begonnen worden. Die Klägerin habe weder die Prüfungsanordnung noch die Änderung des Prüfungszeitraums vom 09. Dezember 2011 angefochten.

12
Das FA habe deshalb die Klägerin auffordern dürfen, die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dies sei mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 geschehen. Die mehrfach erweiterte Frist zur Vorlage der Unterlagen bis 18. Januar 2011 bzw. letztlich bis 11. April 2011 sei angemessen gewesen. Ferner habe die Klägerin die Aufforderung zur Vorlage der Buchführungsunterlagen nicht mit Rechtsmitteln angegriffen. Das FA habe der Klägerin die angeforderten Unterlagen schriftlich mitgeteilt und ebenfalls schriftlich mehrfach an die Abgabe erinnert. Ihr habe insgesamt ein Zeitraum von 3,5 Monaten zur Abgabe der angeforderten Unterlagen zur Verfügung gestanden.

13
Es seien keine ernstlichen Zweifel erkennbar, dass das FA sein Entschließungsermessen im Hinblick auf das „ob“ einer Festsetzung des Verzögerungsgeldes und sein Auswahlermessen im Hinblick auf die Höhe des Verzögerungsgeldes (es sei lediglich der Mindestbetrag in Höhe von 2.500,- € festgesetzt worden) zutreffend ausgeübt habe.

 

14
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der vorgetragen wird, dass das Finanzamt sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Die Verzögerungen hätten u. a. daraus resultiert, dass das FA ungeachtet der vorliegenden Zustellungsvollmacht für den Prozessbevollmächtigten, die Schriftsätze direkt an die Steuerpflichtige gerichtet habe. Die Zustellungsvollmacht existiere schon seit etwa 20 Jahren. Auf jeder von der Steuerpflichtigen unterzeichneten und dem Finanzamt übermittelten Steuererklärung sei angegeben worden, dass die Steuerbescheide den Bevollmächtigten aufgrund der dem Finanzamt vorliegenden Zustellungsvollmacht übermittelt werden sollten. Auf die Anlagen zum Schreiben vom 24. Februar 2012 wird Bezug genommen.

15
Gleichzeitig mit der Lohnsteueraußenprüfung durch das FA sei eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt A durchgeführt worden. Zugleich mit der Aufforderung des Lohnsteuerprüfers, die Buchhaltungsunterlagen vorzulegen, habe das Finanzamt A die Klägerin unter Androhung einer Schätzung und Festsetzung des Zwangsgeldes aufgefordert, die Steuererklärungen für den Prüfungszeitraum einzureichen.

16
Die Klägerin sei eine Mini-GmbH mit zwei Angestellten, der Geschäftsführer selbst sei 50 Stunden die Woche als Heizungstechniker tätig. Er habe versucht, die Forderungen der Finanzämter zu erfüllen, obwohl er teilweise nicht einmal verstanden habe, was beispielsweise eine Daten-CD nach GdPdU-Format überhaupt sei und welche Unterlagen bei welchem Finanzamt eingereicht werden sollten. Ferner sei anzumerken, dass die Sachkonten in Papierform eingereicht worden seien und offensichtlich die für die inzwischen beendete Lohn- bzw. Betriebsprüfung ausgereicht hätten. Auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 13 K 13246/10) zur fehlerhaften Ermessensausübung und auf das beim BFH anhängige Verfahren unter dem Az. IV R 25/11 werde verwiesen.

 

17
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 13. Mai 2011 über die Festsetzung des Verzögerungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2011 aufzuheben.

 

18
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

19
Zur Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Darüber hinaus wird zum erstmaligen Vortrag der Klägerin in der Klagebegründung Folgendes vorgetragen:

20

1. Dem FA liege keine Zustellungsvollmacht für den Prozessbevollmächtigten vor. Vielmehr seien Erklärungen z. B. über die Betriebsverlegung oder die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren stets von Frau … selbst unterzeichnet und mit dem Firmenstempel der Klägerin versehen worden. Während der Lohnsteuer-Außenprüfung seien den Schreiben an die Klägerin stets Abschriften für den Steuerberater und umgekehrt beigefügt worden, so dass eine zügige Weitergabe der Informationen möglich gewesen sei.
21

2. Nach Beginn der Lohnsteueraußenprüfung am 30. April 2008 seien die mit Schreiben vom 19. Mai 2008 angeforderten Unterlagen letztmalig mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 angemahnt worden. Mit Ergehen der Prüfungsanordnung des Finanzamts A am 28. Dezember 2009 und Beginn der Betriebsprüfung am 07. Januar 2010 sei die Lohnsteueraußenprüfung unterbrochen worden. Während der Betriebsprüfung seien keine weiteren Anforderungen bezüglich der Lohnsteuer-Außenprüfung an die Klägerin gegangen. Erst nach Abschluss der Betriebsprüfung sei die Lohnsteuer-Außenprüfung wieder aufgenommen worden und dies der Klägerin mit Ergänzung der Prüfungsanordnung vom 09. Dezember 2010, auf Anfrage des Prozessbevollmächtigten erneut zugesandt am 12. Januar 2011, bekannt gegeben worden. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 seien die für den neuen Lohnsteuer-Außenprüfungszeitraum benötigten Unterlagen angefordert worden.
22

3. Die Klägerin sei während des gesamten Prüfungszeitraums steuerlich beraten gewesen und habe aufgrund der stets beigefügten Abschriften für den Steuerberater die Möglichkeit gehabt, die Liste angeforderter Unterlagen und Erinnerungsschreiben an diesen weiterzugeben.
23
Durch § 147 Abs. 6 AO seien bilanzierende Steuerpflichtige bei Außenprüfungen, die nach dem 31. Dezember 2001 beginnen würden, verpflichtet, die Daten der Finanzbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung für eine Prüfung durch Datenzugriff zur Verfügung zu halten. Laut Schreiben des Bundesfinanzministers vom 16. Juli 2001 (Bundessteuerblatt -BStBl- I 2001, 415) über die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GdPdU) könne die Finanzbehörde verlangen, dass ihr die gespeicherten Unterlagen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Auswertung überlassen würden (Daten-CD nach GPU-Format). Da diese CD über eine Schnittstelle des vom Prozessbevollmächtigten verwendeten Datev-Programms erstellt werde, stünden der Klägerin die gespeicherten Daten auch nach der Übermittlung weiterhin z. B. zur Erstellung der Steuererklärungen zur Verfügung.

24
Die zur Prüfung notwendige Kassenbuchführung und die Kassenbelege seien dem Finanzamt erst nach Festsetzung des Verzögerungsgeldes zur Verfügung gestellt worden. Die für eine umfassende Prüfung erforderliche Daten-CD sei auch nach Festsetzung des Verzögerungsgeldes nicht vorgelegt worden.

 

25
Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sei auf den vorliegenden Streitfall nicht übertragbar, da hier weder gegen die Prüfungsanordnungen vom 03. April 2008 oder 09. Dezember 2010 Einsprüche eingelegt worden seien und die Frist zur Vorlage der schriftlich angeforderten Unterlagen auf Antrag der Klägerin mehrfach erweitert worden sei. Ein Antrag auf Aussetzung sei nicht gestellt worden.

26
Die GmbH habe zum 01. Juli 2002 den Sitz der Gesellschaft, den Ort der Geschäftsleitung und die lohnsteuerliche Betriebsstätte von B nach C verlegt. Von diesem Zeitpunkt an seien das Finanzamt A für Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer sowie das FA … für die Lohnsteuer zuständig gewesen. Soweit die Klägerin gegenüber dem Finanzamt A zur Steuernummer … eine Empfangsvollmacht erteilt habe, könne diese nicht gegenüber dem FA … gelten. Vielmehr sei die Erteilung einer gesonderten Empfangsvollmacht erforderlich.

27
Die laufenden Lohnsteueranmeldungen seien stets von der Klägerin direkt übermittelt worden und hätten keine Angaben über etwaige Empfangsbevollmächtigte enthalten. Es werde auf die elektronisch übermittelte Lohnsteueranmeldung (beispielsweise August 2009) und den umfangreichen Schriftverkehr in der Lohnsteuerakte, der sich aus der Umstellung der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungsdaten über das Elster-Programm zwischen Frau … und dem FA ergeben habe verwiesen.

 

28
Beide Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet

29
Im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie 1 Band Lohnsteuerakte Bezug genommen. Diese war beigezogen und Gegenstand der Entscheidung.

 

 

zum Seitenanfang
Entscheidungsgründe

30
Die Klage ist zulässig und begründet.

 

31
Der angefochtene Verwaltungsakt vom 13. Mai 2011 über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes in Höhe von 2.500 € in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 FGO. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes liegen zwar vor (1.), jedoch wurde das Entschließungsermessen nicht (ausreichend) begründet (2.).

 

32
1.) Im Streitfall sind die formellen und tatbestandlichen Voraussetzungen des § 146 Abs. 2 b AO dem Grunde nach erfüllt.

 

33
a) Die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes beruht auf § 146 Abs. 2b AO. Danach kann ein Verzögerungsgeld von 2.500 € bis 250.000 € festgesetzt werden, wenn ein Steuerpflichtiger der Aufforderung der Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach § 146 Abs. 2a Satz 4 AO, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nachkommt oder er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins Ausland verlagert.

 

34
Das Verzögerungsgeld wurde durch Art. 10 Nr. 8 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl I S. 2794) mit Wirkung vom 25. Dezember 2008 (Art. 39 Abs. 1, 8 JStG 2009) als neue steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 AO) eingeführt. Das Verzögerungsgeld kann nach dem Wortlaut von § 146 Abs. 2b AO aufgrund der dort vorgenommenen Aufzählung auch dann verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger einer Aufforderung des Finanzamtes zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne von § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt. Zwar spricht die systematische Verortung dieser neuen Sanktionsmöglichkeit in § 146 AO nach dessen Abs. 2a dafür, das Verzögerungsgeld nur im Zusammenhang einer ohne Bewilligung der Finanzbehörde erfolgten Verlagerung der Buchführung ins Ausland zu sehen (so Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 146 AO Rn. 51, Stand: Mai 2009). Die Wortlautauslegung wird aber durch die Gesetzesbegründung gestützt, wonach das Verzögerungsgeld im Falle der Verletzung von (sonstigen) Mitwirkungspflichten gleichermaßen gelte, um eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die ihre Bücher und sonstigen Aufzeichnungen im Ausland führten, gegenüber solchen Steuerpflichtigen, die dies im Inland täten, zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 16/10189, S. 81, BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 2011 X B 37/11, BFH/NV 2011, 1833 und vom 16. Juni 2011 IV B 120/10, Bundessteuerblatt BStBl. II 2011, 855; jeweils m.w.N.). Dadurch wird mit hinreichender Normenklarheit deutlich, dass der Gesetzgeber die Sanktionsmöglichkeit des Verzögerungsgeldes zwar systematisch unglücklich angesiedelt, aber inhaltlich unabhängig von einer Verlagerung der Buchführung ins Ausland für die in der Vorschrift genannten Fälle vorsehen wollte (vgl. Geißler, NWB 52/53, S. 4076; Rätke, in: Klein, Abgabenordnung, 10. Aufl. 2009, § 146 Rn. 5 b; Gebbers, Die steuerliche Betriebsprüfung 2009, S. 130; a. A. Drüen, a.a.O.). Dieses Normverständnis wird durch die Gesetzesbegründung gestützt. Danach soll das Verzögerungsgeld im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten gleichermaßen gelten, um eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die ihre Bücher und sonstigen Aufzeichnungen im Ausland führen, gegenüber solchen Steuerpflichtigen, die dies im Inland tun, zu vermeiden (vgl. BTDrucks 16/10189, S. 81). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Erstreckung des Verzögerungsgeldes auch auf Fälle sonstiger Mitwirkungsverletzungen aus Gründen der Gleichbehandlung überhaupt erforderlich gewesen wäre (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2011, a.a.O.; ablehnend Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O.).

 

35
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes vor. Gegenüber der Klägerin ist durch vollziehbare Prüfungsanordnungen bei der GmbH eine Lohnsteuer-Außenprüfung angeordnet worden. Das Finanzamt durfte deshalb die Aufforderungen an die Klägerin vom 22. Dezember 2010, 07. Februar 2011 und 23. März 2011 erlassen. Die in der letzten Erinnerung vom 23. März 2011 an die noch fehlenden Unterlagen zu 2. und 5. der Aufforderung vom 22. Dezember 2010 gesetzte Frist bis zum 11. April 2011 war angesichts der vorher gewährten mehrfachen Fristverlängerungen nicht zu kurz bemessen und daher als angemessen zu betrachten. Die Klägerin hatte damit mehrere Monate Zeit, die prüfungsrelevanten Auskünfte und Unterlagen zusammenzustellen. Die unangefochten gebliebenen Aufforderungen sind vollziehbar und in formelle Bestandskraft erwachsen.

 

36
Eine Zustellungsvollmacht liegt in der Lohnsteuerakte nicht vor, auch wurde im Klageverfahren keine entsprechende Vollmacht vorgelegt. Die Aufforderung des FA vom 22. Dezember 2010 wurde an die Klägerin gesandt und lag dem Prozessbevollmächtigten -laut Schreiben vom 3. Januar 2011- vor. Die weiteren Schreiben gingen weiterhin an die Klägerin, was im Einspruchsverfahren auch nicht beanstandet wurde. Die im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen betreffen, soweit diese an den Prozessbevollmächtigten gerichtet waren, ausschließlich Schreiben des Finanzamts A bzw. die Körperschaftsteuererklärungen der Klägerin. Für die Lohnsteuer ist aber das beklagte FA … zuständig.

 

37
Der Festsetzungsbescheid vom 13. Mai 2011 wurde daher wirksam an die Klägerin bekanntgegeben. Verzögerungen bei der Übermittlung der Schreiben vom 22. Dezember 2010, 07. Februar 2011 und 23. März 2011 durch die Klägerin an den Prozessbevollmächtigten sind mangels Zustellungsvollmacht der Klägerin anzulasten. Im Übrigen standen für die Vorlage der Unterlagen seit dem 03. Januar 2011 mehr als drei Monate bis zum Fristende 11. April 2011 zur Verfügung. Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Daten-CD durch den Prozessbevollmächtigten nicht erstellt und dem FA übersandt werden konnte.

 

38
c) Die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist hindert nicht die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes. § 335 AO ist weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 01. Februar 2011 3 K 64/10, EFG 2011, 846; FG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2011 2 V 173/11, Juris). Nach § 335 AO ist der Vollzug einzustellen, wenn die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt wird. Diese Vorschrift ordnet indes nur die Einstellung des weiteren Vollzuges an und nicht die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. BFH-Beschluss vom 07. Oktober 2009 VII B 28/09, BFH/NV 2010, 385). Das Verzögerungsgeld hat repressiven Charakter, weil der Nachteil an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten anknüpft und durch den vom Zwangsgeld abweichenden Rahmen für die Höhe (2.500 € bis 250.000 € beim Verzögerungsgeld – maximal 25.000 € beim Zwangsgeld) zum Ausdruck kommt, dass es auch darum geht, Vorteile abzuschöpfen, die sich möglicherweise aus dem verzögerten Mitwirkungsverhalten ergeben können (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 01. Februar 2011, a.a.O. m.w.N.). Das Verzögerungsgeld ist damit wie der Verspätungszuschlag nach § 152 AO (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. März 2007 IX R 22/05, BFH/NV 2007, 1450) ein Druckmittel eigener Art, das auf die Bedürfnisse des Steuerrechts zugeschnitten ist und zugleich einen repressiven und präventiven Charakter hat (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 01. Februar 2011 a.a.O.). Aufgrund seines zugleich repressiven Charakters ist sein Zweck nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach der Festsetzung nachkommt. Es liegt somit eine über die gesetzliche Wertung des § 335 AO hinausgehende „überschießende Tendenz“ des Verzögerungsgeldes vor, die eine entsprechende Anwendung dieser Norm nicht zulässt.

 

39
2.) Die Ermessensentscheidung des Finanzamts wurde jedoch weder im Festsetzungsbescheid vom 13. Mai 2011 noch in der Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2011 ausreichend begründet.

 

40
Nach § 146 Abs. 2b AO „kann“ ein Verzögerungsgeld von 2.500 € bis 250.000 € festgesetzt werden. Es handelt sich somit um eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die zunächst entscheiden muss, ob sie ein Verzögerungsgeld festsetzt („Entschließungsermessen“) und auf der nächsten Stufe in welcher Höhe („Auswahlermessen“), § 5 AO. Die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde ist gemäß § 102 FGO gerichtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Da die Vorschrift des § 146 Abs. 2b AO – im Unterschied zu den in § 152 Abs. 2 AO enthaltenen Regelungen zum Verspätungszuschlag – keine ausdrücklichen Ermessensleitlinien oder -grenzen vorsieht, hat die Behörde die anzustellenden Ermessenserwägungen nach den in § 5 AO geregelten allgemeinen Grundsätzen auszurichten (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2011 13 K 13246/10, Rn. 32 f., Juris; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 08. August 2011 8 V 1281/11, EFG 2011, 1949). Ob die Behörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, kann nur auf der Grundlage der Verhältnisse beurteilt werden, die der Behörde im Zeitpunkt der letzten Ermessensentscheidung bekannt waren oder bekannt sein mussten. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung der Finanzbehörden kommt es mithin auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (vgl. von Groll in Gräber, FGO, 7. Aufl., § 102 Rz. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung kann nicht von der späteren Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse oder auch der Erkenntnisse der ermessensausübenden Behörde abhängen (BFH, Urteil vom 6. März 1996 II R 102/93, BStBl II 1996, 396).

 

41
a) Das Entschließungsermessen ist durch das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 146 Abs. 2 b AO nicht vorgeprägt (ebenso: Finanzgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Februar 2010 3 V 243/09, DStRE 2010, 497 ff. und Urteil vom 1. Februar 2011 3 K 64/10, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, Seite 846 ff., 847 mit Anm.; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2011 13 K 13246/10, EFG 2011, 1945; a.A.: Geißler, Außenprüfung, Verzögerungsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten, NWB, 2. Halbjahr 2009, Seite 4076 ff., Seite 4080 unter 4.). Der Gesetzgeber hat durch die Normierung eines recht hohen Mindestbetrages von immerhin 2.500,- EUR und eines ganz erheblichen Höchstbetrages von 250.000,- EUR eine sehr große Spannbreite des festzusetzenden Verzögerungsgeldes geschaffen, die im Ermessen der Finanzbehörde steht. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber -wie oben ausgeführt- keine konkreten Ermessensleitlinien oder –grenzen umschrieben, die bei der Ermessensausübung Berücksichtigung finden sollen. Deshalb scheint sich zu Recht in Literatur und Rechtsprechung die Tendenz abzuzeichnen, die Anwendung der Vorschrift auf wesentliche Fälle zu begrenzen (so: Dißars in Schwarz, Praxiskommentar, 148. Lieferung, § 146 Rn. 49), Bagatellfälle auszuklammern (so: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2011, a. a. O., Rn. 36) bzw. in das Entschließungsermessen alle entscheidungserheblichen Umstände einzubeziehen, insbesondere Verschuldensaspekte, auch wenn diese im Tatbestand des § 146 Abs. 2b AO nicht ausdrücklich genannt sind (in diesem Sinne: FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Februar 2010, a. a. O. und Urteil vom 1. Februar 2011, a. a. O.). Auf die damit verbundenen Schwierigkeiten einer fehlerfreien Ermessensausübung durch die Finanzbehörde wird in der Literatur zu Recht hingewiesen (so z.B. Drüen in Tipke/Kruse, AO, FGO, Stand: 129. Lieferung, Juni 2012, § 146 Textziffer 48, 51). Nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts und des Finanzgerichts Hamburg braucht in der Ermessensentscheidung dann nicht auf den Steuerpflichtigen entlastende Umstände eingegangen zu werden, wenn die dementsprechende Bewertung der Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen bereits vorher bekannt gemacht wurde (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 01. Februar 2011 3 K 64/10, EFG 2011, 846; FG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2011 2 V 173/11, Juris).

 

42
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist die Entscheidung wegen fehlender Begründung des Entschließungsermessens rechtswidrig.

 

43
Vorliegend kann aus dem Bescheid vom 13. Mai 2011 nicht entnommen werden, dass das Finanzamt sein Entschließungsermessen erkannt und ausgeübt hat. Es fehlen jegliche Ausführungen zum Ermessen. Im Schreiben vom 22. August 2011 erfolgte zwar eine Auseinandersetzung mit den Verschuldensgründen, aber nicht mit den weiteren Gesichtspunkte, die in den Ermessenserwägungen zu berücksichtigen gewesen wären, wie etwa der Umfang der Auskunfts- und Vorlageverpflichtung und die im Einspruchsverfahren inzwischen größtenteils erfolgte Erfüllung (bis auf die Daten-CD) durch die Klägerin oder der Umfang der eingetretenen Verzögerung, insbesondere, aus welchen Gründen nach Abschluss der Lohnsteueraußenprüfung die Vorlage der Daten-CD trotz (verspäteter) Einreichung der Sachkonten noch erforderlich war und welche Verzögerungen hierdurch eingetreten sind. Auch fehlen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit.

 

44
Eine Nachholung der Ermessensabwägungen hätte in der Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2011 erfolgen können. Das FA hat in der Einspruchsentscheidung auf der Ebene des Entschließungsermessens keine, insbesondere keine Ausführungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemacht hat. Auch wenn § 146 Abs. 2b AO – im Gegensatz zur ausdrücklichen Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Auswahl von Zwangsmitteln in § 328 Abs. 2 AO – keinen diesbezüglichen Hinweis enthält, hat die Finanzbehörde bei Ausübung ihres Ermessens den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 08. August 2011). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist mit Verfassungsrang ausgestattet und bei der Auslegung und Anwendung der Normen des einfachen Rechts stets zu beachten (BFH, Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477; BStBl II 1992, 57 ff. unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

 

45
Da in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht die Ansicht vertreten wird, dass eine Begründung des Auswahlermessens zur Rechtfertigung der Höhe des festgesetzten Verzögerungsgeldes dann nicht erforderlich ist, wenn das Finanzamt den gesetzlich bestimmten Mindestbetrag in Höhe von 2.500,- EUR festsetzt (Finanzgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Februar 2010, a. a. O.; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 19. März 2010 12 V 396/10, n. v., Juris, Rn. 34), würde eine Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – bei wörtlicher Auslegung der oben genannten Verfügung – völlig entfallen. Dies würde der Bedeutung des Grundsatzes in jedem Falle nicht gerecht.

 

46
Das FA hat sich im Schreiben vom 22. August 2011 insoweit zuvörderst von Verschuldensaspekten hinsichtlich der Säumnis der Klägerin leiten lassen. Ob dieser Gesichtspunkt für sich genommen tragfähig ist, ist fraglich, denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass trotz schuldhafter Säumnis die Finanzbehörde gleichwohl aufgrund der fehlenden weiteren vorgenannten Ermessenerwägungen zu dem Ergebnis gelangen kann, von der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes abzusehen (vgl. hierzu FG Berlin-Brandenburg a.a.O. unter Hinweis auf das zum Verspätungszuschlag ergangene BFH-Urteil vom 28. März 2007 IX R 22/05, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH –BFH/NV- 2007, 1450 ).

 

47
Danach war der Klage – trotz der unbestreitbaren Versäumnisse der Klägerin – aus Rechtsgründen zu entsprechen.

 

48
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

49
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären.

50
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

 

 

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

Aus dem BMF: Entwurf: Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD):

Die GoBD sollen die GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme) von 1995, die GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) von 2001 sowie die „Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung“ bündeln. Nach einer verbandsöffentlichen Kommentierungsphase werden die GoBD voraussichtlich im Sommer 2013 als BMF-Schreiben veröffentlicht.

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail                                                                                            HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

TEL +49 (0) 30 18 682-0 Oberste Finanzbehörden FAX der Länder E-MAIL

DATUM xx.xx.2013

BETREFF

 

GZ IV A 4 -S 0316/13/10003

DOK      2013/0296820 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

  1. Internes Kontrollsystem (IKS)…………………………………………………………………………. 18
  2. Datensicherheit………………………………………………………………………………………………..18
  3. Unveränderbarkeit, Protokollierung von Änderungen………………………………………19
  4. Aufbewahrung…………………………………………………………………………………………………20
  5. Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit……………………………………………………….. 24
  6. Datenzugriff…………………………………………………………………………………………………….26
  7. ZertifizierungundSoftware-Testate…………………………………………………………………30
  8. Anwendungsregelung………………………………………………………………………………………. 30

 

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

1. Anwendungsbereich

Die betrieblichen Abläufe in den Unternehmen werden ganz oder teilweise unter Einsatz von Informations-und Kommunikations-Technik abgebildet.

Auch die nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen werden in den Unternehmen zunehmend in elektro­nischer Form geführt (z. B. als Datensätze) sowie die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form (z. B. als elektronische Dokumente) aufbewahrt (steuerrelevante Daten).

Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können nach § 146 Abs. 5 AO auch auf

Datenträgern geführt werden, soweit diese Form der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entspricht. Bei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen. Damit sind die formellen GoB sinngemäß auf diese Aufzeich­nungen anzuwenden.

Seite 3

Neben den außersteuerlichen und steuerlichen Aufzeichnungen und Unterlagen zu Geschäfts­vorfällen sind alle Unterlagen aufzubewahren, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeu­tung sein können (BFH-Urteil vom 24.6.2009, BStBl II 2010 S. 452). So dienen z. B. Kosten-stellen der Bewertung von Wirtschaftsgütern, von Rückstellungen oder als Grundlage für die Bemessung von Verrechnungspreisen und sind damit zum Verständnis und zur Überprüfung von Bedeutung. Dazu zählen auch alle Daten, Datensätze, elektronischen Dokumente und elekt­

Werden Aufzeichnungen nach verschiedenen Rechtsnormen in einer Aufzeichnung zusam­mengefasst, müssen die zusammengefassten Aufzeichnungen den unterschiedlichen Zwecken genügen.

Seite 4

1.2 Bücher

Der Begriff ist funktional unter Anknüpfung an die handelsrechtliche Bedeutung zu verste­hen. Die äußere Gestalt (gebundenes Buch, Loseblattsammlung oder auf Datenträgern) ist un­erheblich.

Der Kaufmann ist verpflichtet, in den Büchern seine Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens ersichtlich zu machen (§ 238 Abs. 1 S. 1 HGB). Der Begriff Bücher umfasst

Materiell ordnungsmäßig sind Bücher und Aufzeichnungen nur dann, wenn alle Geschäftsvor­fälle vollständig und richtig in ihrer Auswirkung erfasst und anschließend verbucht bzw. ver­arbeitet sind.

Seite 5

1.5 Datenverarbeitungssystem; Haupt-, Vor-und Nebensysteme

Unter DV-System wird die im Unternehmen oder für Unternehmenszwecke zur elektroni­schen Datenverarbeitung eingesetzte Hard-und Software verstanden, mit denen Daten und Dokumente erfasst, erzeugt, empfangen, übernommen, verarbeitet, gespeichert und übermit­telt werden. Dazu gehören das Hauptsystem (z. B. Finanzbuchführungssystem) sowie Vor-und Nebensysteme (z. B. Kassensystem, Warenwirtschaftssystem, Zahlungsverkehrssystem, Scannen von Rechnungen und Übertragung in das Hauptsystem, Materialwirtschaft, Fakturie­

2.

Seite 6

normen (z. B. §§ 238, 239, 257, 261 HGB) und steuerlichen Ordnungsvorschriften (insbeson­dere §§ 145 bis 147 AO).

Die allgemeinen Ordnungsvorschriften in den §§ 145 bis 147 AO gelten nicht nur für Buch­führungs-und Aufzeichnungspflichten nach § 140 AO und nach den §§ 141 bis 144 AO. Ins­besondere § 145 Abs. 2 AO betrifft alle zu Besteuerungszwecken gesetzlich geforderten Auf­zeichnungen, also auch solche, zu denen der Steuerpflichtige aufgrund anderer Steuergesetze

3.1 Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit (§ 145 Abs. 1 AO, § 238 Abs. 1 S. 2 HGB)

Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unter­

Seite 7

nehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Ab­wicklung lückenlos verfolgen lassen (progressive und retrograde Prüfbarkeit).

Die progressive Prüfung beginnt beim Beleg, geht über die Grund(buch)aufzeichnungen und Journale zu den Konten, danach zur Bilanz mit Gewinn-und Verlustrechnung und schließlich zur Steueranmeldung bzw. Steuererklärung. Die retrograde Prüfung verläuft umgekehrt. Die progressive und retrograde Prüfung muss über die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist und in jedem Verfahrensschritt möglich sein.

Seite 8

sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens des Vertragspartners (BFH-Urteil vom 12.5.1966, BStBl III S. 372) -soweit zumutbar, mit ausreichender Bezeichnung des Ge­schäftsvorfalls (BFH-Urteil vom 1.10.1969, BStBl II 1970 S. 45) und ggf. unter Berücksichti­gung branchenspezifischer Mindestaufzeichnungspflichten.

Dies gilt auch für Bareinnahmen; der Umstand der sofortigen Bezahlung rechtfertigt keine Ausnahme von diesem Grundsatz (BFH-Urteil vom 26.2.2004, BStBl II S. 599).

Urteil vom 24.6.1997, BStBl II 1998 S. 51), der Wahrheit entsprechend aufzuzeichnen und bei kontenmäßiger Abbildung zutreffend zu kontieren.

Erfundene Geschäftsvorfälle dürfen nicht erfasst, tatsächliche Geschäftsvorfälle dürfen nicht mit falschen Werten aufgezeichnet oder deren Erfassung oder Verarbeitung unterdrückt wer­den.

Seite 9

So ist z. B. eine Bon-oder Rechnungserteilung ohne Registrierung der bar vereinnahmten Be­träge (Abbruch des Vorgangs) in einem DV-System unzulässig.

3.2.3 Zeitgerechtheit (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB)

Das Erfordernis „zeitgerecht“ zu verbuchen verlangt, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwi­schen den Vorgängen und ihrer buchmäßigen Erfassung besteht (BFH-Urteil vom 25.3.1992, BStBl II S. 1010; BFH-Urteil vom 5.3.1965, BStBl III S. 285).

Werden bei der Erstellung der Bücher oder Aufzeichnungen Geschäftsvorfälle nicht laufend, sondern nur periodenweise gebucht, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Erfassung der Kreditgeschäfte eines Monats im Grundbuch bis zum Ablauf des folgenden Monats erfolgt, sofern durch organisatorische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die Unterlagen bis zu ihrer Erfassung im Grundbuch nicht verloren gehen, z. B. durch laufende Nummerierung der

Seite 10

eingehenden und ausgehenden Rechnungen oder durch Ablage in besonderen Mappen und Ordnern (R 5.2 Abs. 1 EStR).

Jeder Geschäftsvorfall ist periodengerecht der Abrechnungsperiode zuzuordnen, in der er an­gefallen ist. Zwingend ist die Zuordnung zum jeweiligen Geschäftsjahr oder zu einer nach Gesetz, Satzung oder Rechnungslegungszweck vorgeschriebenen kürzeren Rechnungsperio­de.

Bei der doppelten Buchführung sind die Geschäftsvorfälle so zu verarbeiten, dass sie geordnet darstellbar sind und jederzeit ein Überblick über die Vermögens-und Ertragslage gewährleis­tet ist.

Die Buchungen müssen einzeln und sachlich geordnet nach Konten und diese fortgeschrieben nach Kontensummen oder Salden sowie nach Abschlussposition dargestellt und jederzeit les­bar gemacht werden können. Daraus ergibt sich für das DV-System insgesamt und ggf. für

Seite 11

dessen Bestandteile die Kontenfunktion (Hauptbuch, siehe Tz. 5.3).

3.2.5 Grundsatz der Unveränderbarkeit (§ 146 Abs. 4 AO, § 239 Abs. 3 HGB)

Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind (§ 146 Abs. 4 AO, § 239 Abs. 3 HGB).

Seite 12

Ein Buchungsbeleg in Papierform oder in elektronischer Form (z. B. Rechnung) kann ein oder mehrere Geschäftsvorfälle enthalten.

Aus der Verfahrensdokumentation (siehe Tz. 10.1) muss ersichtlich sein, wie die elektroni­schen Belege erfasst, empfangen, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt (zur Aufbewahrung siehe Tz. 9) werden.

4.1

Seite 13

Die Ablage der Belege und die Zuordnung zwischen Beleg und Aufzeichnung müssen in an­gemessener Zeit nachprüfbar sein. So ist z. B. Beleg-oder Buchungsdatum, Kontoauszug­nummer oder Name bei umfangreichem Beleganfall mangels Eindeutigkeit in der Regel kein geeignetes Zuordnungsmerkmal für den Geschäftsvorfall.

4.3 Erfassungsgerechte Aufbereitung der Buchungsbelege

Eine erfassungsgerechte Aufbereitung der Buchungsbelege in Papierform oder die entspre­chende Übernahme von Beleginformationen aus elektronischen Belegen (Daten, Datensätze, elektronische Dokumente und elektronische Unterlagen) ist sicherzustellen. Diese Aufberei­tung der Belege ist insbesondere bei Fremdbelegen von Bedeutung, da der Steuerpflichtige im Allgemeinen keinen Einfluss auf die Gestaltung der ihm zugesandten Handels-und Ge­schäftsbriefe (z. B. Eingangsrechnungen) hat.

Seite 14

 

Für umsatzsteuerliche Zwecke können weitere Angaben erforderlich sein, wie z. B.:

  • Einzelpreis (Bewertung),
  • Valuta, Fälligkeit (Bewertung),
  • Angaben zu Skonti, Rabatten (Bewertung),
  • Zahlungsart (bar, Bank).

 

Seite 15

4.4 Besonderheiten

Bei DV-gestützten Prozessen wird der Nachweis oft nicht durch konventionelle Belege er­bracht (z. B. Buchungen aus Fakturierungssätzen, die durch Multiplikation von Preisen mit entnommenen Mengen aus der Betriebsdatenerfassung gebildet werden). Die Erfüllung der Belegfunktion ist dabei durch die ordnungsgemäße Anwendung des jeweiligen Verfahrens wie folgt nachzuweisen:

 

• Dokumentation der programminternen Vorschriften zur Generierung der Buchungen,
  • Nachweis, dass die in der Dokumentation enthaltenen Vorschriften einem autorisierten Änderungsverfahren unterlegen haben (u. a. Zugriffsschutz, Versionsführung, Test-und Freigabeverfahren),
  • Nachweis der Anwendung des genehmigten Verfahrens sowie
  • Nachweis der tatsächlichen Durchführung der einzelnen Buchungen.

 

Bei Dauersachverhalten (z. B. monatliche AfA-Buchungen nach Anschaffung eines abnutz­baren Wirtschaftsguts) ist der Anschaffungsbeleg mit der AfA-Bemessungsgrundlage und weiteren Parametern (z. B. Nutzungsdauer) Basis für die folgenden Automatikbuchungen. Der Anschaffungsbeleg ist bis zum Ende der Nutzungsdauer aufbewahrungspflichtig. Aus der Verfahrensdokumentation und der ordnungsmäßigen Anwendung des Verfahrens muss der automatische Buchungsvorgang nachvollziehbar sein.

5. Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge und in sachlicher Ordnung

Der Steuerpflichtige hat organisatorisch und technisch sicherzustellen, dass die elektronischen Buchungen und sonst erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeit­gerecht und geordnet vorgenommen werden (§ 146 Abs. 1 S.1 AO, § 239 Abs. 2 HGB). Jede Buchung oder Aufzeichnung muss im Zusammenhang mit einem Beleg stehen (BFH-

Bei der doppelten Buchführung werden alle Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge (Grundbuch) und in sachlicher Gliederung (Hauptbuch, Konten, siehe Tz. 5.2) dargestellt.

Damit verursacht jeder Geschäftsvorfall eine Buchung auf mindestens zwei Konten (Soll-und Habenbuchung).

Die Erfassung der Geschäftsvorfälle in elektronischen Grundaufzeichnungen bzw. im elek­tronischen Grundbuch (siehe Tz. 5.1) und die Verbuchung im Journal (siehe Tz. 5.2) kann or­ganisatorisch und zeitlich auseinander fallen (z. B. Grundaufzeichnung in Form von Kassen­auftragszeilen). In diesen Fällen gelten die Ordnungsvorschriften bereits mit der ersten Erfas­

Seite 16

sung der Geschäftsvorfälle und müssen über alle nachfolgenden Prozesse erhalten bleiben

(z. B. Übergabe von Daten aus Vor-in Hauptsysteme).

5.1 Erfassung in Grundaufzeichnungen bzw. im Grundbuch

Die fortlaufende Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle erfolgt zunächst in elektronischen Grundaufzeichnungen (Grundaufzeichnungsfunktion) oder Grundbüchern (Grundbuch­funktion), um die Belegsicherung und die Garantie der Unverlierbarkeit des Geschäftsvorfalls

Seite 17

der zeitgerechten Erfassung in Grundbüchern (BFH-Urteil vom 16.9.1964, BStBl III S. 654). Zeitversetzte Buchungen im Journal genügen nur dann, wenn die Geschäftsvorfälle vorher fortlaufend richtig und vollständig in Grundbüchern aufgezeichnet werden.

Die Journalfunktion ist nur erfüllt, wenn die gespeicherten Aufzeichnungen gegen Verände­rung oder Löschung geschützt sind.

Fehlerhafte Buchungen können wirksam und nachvollziehbar durch Stornierungen oder Neu­

Seite 18

Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Nebenbücher entsprechend.

Bei der Übernahme verdichteter Zahlen ins Hauptsystem müssen die zugehörigen Einzelauf­zeichnungen aus den Vor-und Nebensystemen erhalten bleiben.

6. Internes Kontrollsystem (IKS)

Seite 19

8. Unveränderbarkeit, Protokollierung von Änderungen

Nach § 146 Abs. 4 AO darf eine Buchung oder Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprüng­lich oder erst später gemacht worden sind.

tenänderungen ausgeschlossen oder Stammdaten mit Gültigkeitsangaben historisiert werden, um mehrdeutige Verknüpfungen zu verhindern. Auch eine Änderungshistorie darf nicht nach­träglich veränderbar sein.

Systemfunktionalitäten oder Manipulationsprogramme, die diesen Anforderungen entgegen­wirken sollen, führen regelmäßig zur Ordnungswidrigkeit der elektronischen Bücher und sonst erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen.

Seite 20

9. Aufbewahrung

Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO besteht grundsätzlich nur im Umfang der Aufzeichnungspflicht (BFH-Urteil vom 24.6.2009, BStBl II 2010 S. 452; BFH-Urteil vom 26.2.2004, BStBl II S. 599).

Müssen Bücher für steuerliche Zwecke geführt werden, sind sie in vollem Umfang aufbewah­rungs-und vorlagepflichtig (z. B. Finanzbuchhaltung hinsichtlich Drohverlustrückstellungen,

Seite 21

tenträgern ausgeübt. Sie dürfen daher nicht mehr ausschließlich in ausgedruckter Form auf­bewahrt werden und müssen über die Dauer der Aufbewahrungsfrist unveränderbar erhalten bleiben (z. B. per E-Mail eingegangene Rechnung im PDF-Format). Dies gilt unabhängig da­von, ob die Aufbewahrung im Produktivsystem oder durch Auslagerung in ein anderes DV-System erfolgt.

Bei den Daten und Dokumenten ist -wie bei den Informationen in Papierbelegen -auf deren

9.1 Maschinelle Auswertbarkeit

Eine maschinelle Auswertbarkeit ist u. a. gegeben, bei aufzeichnungs-und aufbewahrungs­pflichtigen Daten, Datensätzen, elektronischen Dokumenten und elektronischen Unterlagen,

  • die mathematisch-technische Auswertungen ermöglichen,
  • die eine Volltextsuche ermöglichen,

 

Seite 22

• die auch ohne mathematisch-technische Auswertungen eine Prüfung im weitesten Sinne ermöglichen.

Das Erfordernis der maschinellen Auswertbarkeit ist nach den tatsächlichen Informations­und Dokumentationsmöglichkeiten zu beurteilen.

Mathematisch-technische Auswertung bedeutet, dass alle in den aufzeichnungs-und aufbe­wahrungspflichtigen Daten, Datensätzen, elektronischen Dokumenten und elektronischen Un­

Seite 23

Im DV-System erzeugte Dokumente (z. B. als Textdokumente erstellte Ausgangsrechnungen, Verträge, Verfahrensdokumentation) sind im Ursprungsformat aufzubewahren.

Bei Einsatz von Kryptografietechniken sind die verschlüsselte und die entschlüsselte Unterla­ge und die verwendeten Schlüssel aufzubewahren. Werden Signaturprüfschlüssel verwendet, sind die eingesetzten Schlüssel aufzubewahren.

Bei Umwandlung (Konvertierung) aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ein unterneh­

9.3

Seite 24

bewahrung in elektronischer Form nicht erhalten bleibt, zusätzlich in der Originalform auf­bewahrt werden sollen.

Der Verzicht auf einen Papierbeleg darf die Möglichkeit der Nachvollziehbarkeit und Nach­prüfbarkeit nicht beeinträchtigen.

9.4 Auslagerung von Daten aus dem Produktivsystem und Systemwechsel

Im Falle eines technisch oder betriebswirtschaftlich notwendigen Systemwechsels (z. B. Ab­schaltung Altsystem, Datenmigration) oder einer Auslagerung von Daten aus dem Produk­tivsystem ist es nur dann nicht erforderlich, die ursprüngliche Hard-und Software des Pro-

Eine Aufbewahrung in Form von Datenextrakten, Reports oder Druckdateien ist unzulässig, soweit nicht mehr alle aufzeichnungs-und aufbewahrungspflichtigen Daten enthalten sind.

10. Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit

Die allgemeinen Grundsätze der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit sind unter Tz. 3.1 aufgeführt.

Die Prüfbarkeit der formellen und sachlichen Richtigkeit bezieht sich sowohl auf einzelne

Seite 25

Geschäftsvorfälle (Einzelprüfung) als auch auf die Prüfbarkeit des gesamten Verfahrens (Ver­fahrens-oder Systemprüfung anhand einer Verfahrensdokumentation).

Auch an die DV-gestützte Buchführung wird die Anforderung gestellt, dass Geschäftsvorfälle über die Dauer der Aufbewahrungsfrist retrograd und progressiv prüfbar bleiben müssen.

Die vorgenannten Anforderungen gelten für sonst erforderliche elektronische Aufzeichnungen sinngemäß (§ 145 Abs. 2 AO).

Seite 26

Über den Zeitraum der Aufbewahrungsfrist muss gewährleistet und nachgewiesen sein, dass das in der Dokumentation beschriebene Verfahren dem in der Praxis eingesetzten Verfahren voll entspricht. Dies gilt insbesondere für die eingesetzten Versionen der Programme (Pro­grammidentität). Die Verfahrensdokumentation ist bei Änderungen zu versionieren und eine nachvollziehbare Änderungshistorie vorzuhalten. Aus der Verfahrensdokumentation muss sich ergeben, wie die Ordnungsvorschriften (z. B. §§ 145 ff. AO, §§ 238 ff. HGB) und damit die in diesem Schreiben enthaltenen Anforderungen beachtet werden. Die Aufbewahrungsfrist für die Verfahrensdokumentation läuft nicht ab, soweit und solange die Aufbewahrungsfrist für die Un­

10.2

stellten und nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen durch Datenzugriff zu prüfen. Das Recht auf Datenzugriff steht der Finanzbehörde nur im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen zu. Durch die Regelungen zum Datenzugriff wird der sachliche Umfang der Außenprüfung (§ 194 AO) nicht erweitert; er wird durch die Prüfungsanordnung (§ 196 AO, § 5 BpO) bestimmt.

Seite 27

11.1 Umfang und Ausübung des Rechts auf Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO

Gegenstand der Prüfung sind die nach außersteuerlichen und steuerlichen Vorschriften auf­zeichnungspflichtigen und die nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Hierfür sind insbesondere die Daten der Finanzbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung und diesen vor-und nachgelagerte Systeme für den Datenzugriff bereitzu­stellen. Die Art der Außenprüfung ist hierbei unerheblich, so dass z. B. die Daten der Finanz­buchhaltung auch Gegenstand der Lohnsteuer-Außenprüfung sein können.

Neben den Daten müssen insbesondere auch die Teile der Verfahrensdokumentation zur Ver­fügung gestellt werden, die einen vollständigen Systemüberblick ermöglichen und für das Verständnis des DV-Systems erforderlich sind. Dazu gehört auch ein Überblick über alle im

1. Unmittelbarer Datenzugriff (Z1)

Die Finanzbehörde hat das Recht, selbst unmittelbar auf das DV-System dergestalt zu­zugreifen, dass sie in Form des Nur-Lesezugriffs Einsicht in die aufzeichnungs-und aufbewahrungspflichtigen Daten nimmt und die vom Steuerpflichtigen oder von einem beauftragten Dritten eingesetzte Hard-und Software zur Prüfung der gespeicherten Daten einschließlich der jeweiligen Meta-, Stamm-und Bewegungsdaten sowie der entsprechenden Verknüpfungen (z. B. zwischen den Tabellen einer relationalen Daten­

Seite 28

bank) nutzt. Dabei darf sie nur mit Hilfe dieser Hard-und Software auf die elektro­nisch gespeicherten Daten zugreifen. Dies schließt eine Fernabfrage (Online-Zugriff) auf das DV-System des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde aus.

Der Nur-Lesezugriff umfasst das Lesen und Analysieren der Daten unter Nutzung der im DV-System vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten (z. B. Filtern und Sortieren).

2. Mittelbarer Datenzugriff (Z2)

Die Finanzbehörde kann vom Steuerpflichtigen auch verlangen, dass er an ihrer Stelle die aufzeichnungs-und aufbewahrungspflichtigen Daten nach ihren Vorgaben ma­schinell auswertet oder von einem beauftragten Dritten maschinell auswerten lässt, um anschließend einen Nur-Lesezugriff durchführen zu können. Es kann nur eine maschi­

11.2 Umfang der Mitwirkungspflicht nach §§ 147 Abs. 6 und 200 Abs. 1 Satz 2 AO

Der Steuerpflichtige hat die Finanzbehörde bei Ausübung ihres Rechts auf Datenzugriff zu unterstützen (§ 200 Abs. 1 AO).

Enthalten elektronisch gespeicherte Datenbestände z. B. nicht aufzeichnungs-und aufbewah­rungspflichtige, personenbezogene oder dem Berufsgeheimnis (§ 102 AO) unterliegende Da­ten, so obliegt es dem Steuerpflichtigen oder dem von ihm beauftragten Dritten, die Datenbe­

Seite 29

stände so zu organisieren, dass der Prüfer nur auf die aufzeichnungs-und aufbewahrungs­pflichtigen Daten des Steuerpflichtigen zugreifen kann. Dies kann z. B. durch geeignete Zu­griffsbeschränkungen erfolgen.

Mangels Nachprüfbarkeit akzeptiert die Finanzbehörde keine Reports oder Druckdateien, die vom Unternehmen ausgewählte („vorgefilterte“) Datenfelder und -sätze aufführen, jedoch nicht mehr alle aufzeichnungs-und aufbewahrungspflichtigen Daten enthalten.

nen (z. B. über die Dateistruktur, die Datenfelder sowie interne und externe Verknüp­fungen) in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich die Daten bei einem Dritten befinden.

Auch die zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen müssen in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung gestellt werden.

Bei unvollständigen oder unzutreffenden Datenlieferungen kann die Finanzbehörde neue Datenträger mit vollständigen und zutreffenden Daten verlangen. Im Verlauf der

Seite 30

Prüfung kann die Finanzbehörde auch weitere Datenträger mit aufzeichnungs-und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen anfordern.

Das Einlesen der Daten muss ohne Installation von Fremdsoftware auf den Rechnern der Finanzbehörde möglich sein.

Ergänzende Informationen zur Datenträgerüberlassung stehen auf der Internet-Seite des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) zum Download bereit.

Dieses BMF-Schreiben tritt an die Stelle der BMF-Schreiben vom 7. November 1995 -IV A 8 -S 0316 -52/95-(BStBl I S. 738) und vom 16. Juli 2001 -IV D 2 -S 0316 -136/01 (BStBl I S. 415), das durch BMF-Schreiben vom 14. September 2012 -IV A 4 -S 0316/12/10001 (BStBl I S. 930) geändert wurde.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag

Steuerliche Aufbewahrungsfristen verkürzt

Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag am 25. April einen Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (17/13082) auf Empfehlung des Finanzausschusses (17/13259) angenommen.

Damit werden die Aufbewahrungsfristen für steuerrelevante Unterlagen von zehn Jahren rückwirkend zum 1. Januar 2013 auf acht Jahre und ab 1. Januar 2015 auf sieben Jahre verkürzt. Geregelt wird ferner die Steuerbefreiung von Geld- und Sachbezügen von Wehrpflichtigen, Zivildienstleistenden, freiwillig Wehrdienstleistenden, Reservistendienstleistenden und Bundesfreiwilligendienstleistenden.

Das Gesetz enthält eine Gewerbesteuerbefreiung für Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation und eine Umsatzsteuerbefreiung von rechtlichen Betreuern und Vormündern. Die Umsatzsteuerbefreiungsnorm wird ferner um die Leistungen der Bühnenregisseure und Bühnenchoreografen ergänzt. Eingedämmt werden sollen missbräuchliche Gestaltungen durch Nutzung so genannter Cash-GmbHs. Auch können Arbeitnehmer künftig beantragen, dass ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für zwei Kalenderjahre statt nur für ein Kalenderjahr gilt.

Quelle: Deutscher Bundestag