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Einordnung in Größenklassen zum 1. Januar 2013

Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000;
Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 1. Januar 2013

BMF-Schreiben vom 22. Juni 2012 – IV A 4 – IV A 4 – S 1450/09/10001 –
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 22.06.2012 neue Abgrenzungsmerkmale nach der Betriebsprüfungsordnung veröffentlicht, die ab 01.01.2013 anzuwenden sind.

 

Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 21. Prüfungsturnus (1.1.2013)
BETRIEBSART 1) BETRIEBSMERKMALE in € (G) Großbetriebe (M) Mittelbetriebe (K) Kleinbetriebe
    über
Handelsbetriebe (H) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 7.300.000 280.000 900.000 56.000 170.000 36.000
Fertigungsbetriebe (F) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 4.300.000 250.000 510.000 56.000 170.000 36.000
Freie Berufe (FB) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 4.700.000 580.000 830.000 130.000 170.000 36.000
Andere Leistungsbetriebe (AL) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 5.600.000 330.000 760.000 63.000 170.000 36.000
Kreditinstitute (K) Aktivvermögen oder steuerlicher Gewinn über 140.000.000 560.000 35.000.000 190.000 11.000.000 46.000
Versicherungsunternehmen Pensionskassen (V) Jahresprämieneinnahmen über 30.000.000 5.000.000 1.800.000
Unterstützungskassen (U)       alle
Land-und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF) Wirtschaftswert der selbst-bewirtschafteten Fläche oder steuerlicher Gewinn über 230.000 125.000 105.000 65.000 47.000 36.000
sonstige Fallart (soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst) Erfassungsmerkmale Erfassung in der Betriebskartei als Großbetrieb
Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Bauherrengemeinschften (BHG) Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.07.1992, IV A 5 -S 0361 ­19/92 (BStBl I S. 404) alle
bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) Summe der Einnahmen über 6.000.000
Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE) Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4­7 EStG (keine Saldierung mit negativen Einkünften) über 500.000