Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Gewerbesteuererklärung 2012

Die Gewerbesteuererklärung und die Zerlegungserklärung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2012 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübermittlung zu übermitteln (§ 14a GewStG). Somit ist die Abgabe der vorgenannten Erklärungen nur noch in sog. Härtefällen (§ 150 Abs. 8 AO) in Papierform/auf Papiervordrucken möglich.

Die Gewerbesteuererklärung 2012 können Sie als PDF downloaden. Die Gewerbesteuer-Formulare können lediglich ausgedruckt werden, eine Dateneingabe am PC ist nicht möglich. Steuervordrucke können mit FormsForWeb online ausgefüllt und gespeichert oder als leeres pdf-Dokument heruntergeladen werden. Zum Ausfüllen der Formulare benötigen Sie lediglich Ihren gewohnten Internet Browser (z.B. Internet Explorer oder Firefox). Weitere Papiervordrucke für Ihre Steuererklärung finden Sie im Internet im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung: https://www.formulare-bfinv.de/

Formulare zum Ausfüllen am PC
GewSt 1 A
Gewerbesteuererklärung, Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags 2012
Inklusive Anleitung

GewSt 1 D
Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2012
Inklusive Anleitung

GewSt 1 DE
Ergänzungsblatt zur Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2012
Inklusive Anleitung

Anlage ÖHG
Anlage zur Gewerbesteuererklärung – Spartentrennung (2012)

Anlage MU
Anlage zur Gewerbesteuererklärung 2012

Anleitungen
Anleitungen zur Gewerbesteuererklärung/Erklärung zur gesonderten Feststellung 2012

Steuer-CD: Bislang acht Fälle in Mecklenburg-Vorpommern

Nach dem Ankauf einer Steuer-CD durch das Bundesland Rheinland-Pfalz gab es in Mecklenburg-Vorpommern bislang eine Hausdurchsuchung. Nach einem ersten Abgleich der Daten führten die Informationen in acht Fällen nach Mecklenburg-Vorpommern.

Den Finanzämtern des Landes wurden Steuern in Höhe von mehreren zehntausend Euro vorenthalten. Es ist nicht auszuschließen, dass es im Zuge der Auswertung der Daten zu weiteren Ermittlungen in Mecklenburg-Vorpommern kommen wird.

Finanzministerin Heike Polzin begrüßte die Maßnahmen der Ermittler und Steuerfahnder in Rheinland-Pfalz zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung:  „Steuerbetrüger dürfen sich nicht in Sicherheit wiegen. Unser Land wird sich jetzt, aber auch in Zukunft an dem Ankauf solcher Daten beteiligen. Dies sollte allen eine Warnung sein: Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt.“ Die Ministerin wies in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer Selbstanzeige hin: „Eine Selbstanzeige baut die letzte Brücke, um straffrei in die Solidargemeinschaft zurückzukehren.“

Voraussetzungen und rechtliche Folgen einer Selbstanzeige sind in der Abgabenordnung geregelt. Demnach bleibt die Tat straffrei, wenn die hinterzogenen Steuern inklusive 6 Prozent jährlicher Strafzinsen nachgezahlt werden. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn noch keine konkreten Ermittlungen aufgenommen wurden und der Täter nicht mit der Entdeckung seiner Tat rechnen müsste.

Seit 2010 hat es in Mecklenburg-Vorpommern 27 Selbstanzeigen gegeben, die zu Steuernachzahlungen von fast 1,5 Mio. Euro geführt haben.

Nr. 06-13 – 19.04.2013 – FM – Finanzministerium


Umsatzsteuer für entgeltliche Bordrestauration auf innergemeinschaftlichen Flügen

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte sich im Urteil vom 14. Februar 2013 (Az. 7 K 7079/09) mit der Frage zu befassen, inwiefern entgeltliche Restaurationsleistungen an Bord von Luftverkehrsmitteln umsatzsteuerlich relevant sind. Nach Auffassung der Richterinnen und Richter unterliegt die entgeltliche Abgabe von Süßigkeiten und (alkoholischen) Getränken auf innergemeinschaftlichen Flügen grundsätzlich der Umsatzbesteuerung, während es sich bei der im Beförderungspreis eingeschlossenen Bordverpflegung um eine unselbständige Nebenleistungen zur nicht der Umsatzbesteuerung unterliegenden Fluggastbeförderung handele. Die entgeltliche Abgabe von solchen standardisiert hergestellten und ausgegebenen Speisen und Getränken sei umsatzsteuerlich als Lieferung von Gegenständen angesprochen, die je nach dem konkreten Gegenstand der ermäßigten oder der Regelbesteuerung unterläge.

Die von der Klägerin des Verfahrens erwogene entsprechende Anwendung der Steuerbefreiung bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt auf die Fluggastbeförderung hielten die Richterinnen und Richter weder aus europa- noch verfassungsrechtlichen Gründen für geboten. Anders liegt es dem Urteil zufolge, wenn der Flug in einen nicht zur Europäischen Union gehörenden Drittstaat führt. In diesem Fall sei auch eine entgeltliche Restaurationsleistung nicht steuerbar, sofern die Verpflegung außerhalb des deutschen Luftraums abgegeben werde.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts ist die Revision zum Bundesfinanzhof in München eingelegt worden (Az. V R 14/13).

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 19.04.2013 zum Urteil 7 K 7079/09 vom 14.02.2013

Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte 2012 zu Mehrergebnissen in Höhe von rund 2,3 Mrd. Euro

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2012 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von rund 2,3 Mrd. Euro geführt. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten.

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebs­prüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Im Jahr 2012 wur­den 91.198 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.904 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt.

Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 48 Sonderprüfungen durch. Dies bedeutet für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von knapp 1,2 Mio. Euro.

Steuerfreie Umsätze aus der Kryokonservierung weiblicher Eizellen.

Das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) hat mit Urteil vom 14.03.2013 ( 5 K 9/11 ) der Klage einer Arztpraxis (Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR -) für Reproduktionsmedizin stattgegeben und entschieden, dass die Kryokonservierung (kühle Lagerung) von Eizellen auch dann als umsatzsteuersteuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG anzuerkennen ist, wenn die Eizellen nach erfolgreicher erster Schwangerschaft zur Herbeiführung von weiteren Schwangerschaften vorgehalten werden.

Hintergrund:

Die Klägerin führt künstliche Befruchtungen durch. Dazu werden der Patientin Eizellen entnommen, befruchtet, kryokonserviert und in einem späteren Zyklus wieder eingesetzt. Überschüssige Eizellen werden für die Herbeiführung von weiteren Schwangerschaften vorgehalten. Die Klägerin behandelte sämtliche Umsätze aus der Kryokonservierung als steuerfrei. Demgegenüber unterschied das beklagte Finanzamt danach, ob die Eizellen für eine erstmalige oder weitere Schwangerschaft verwendet würden. Nur soweit die Konservierung im Zusammenhang mit einer konkreten Fruchtbarkeitsbehandlung dazu diene, überzählige Eizellen aufzubewahren und in einem späteren Zyklus einzusetzen, könne sie Teil einer steuerfreien Heilbehandlung sein. Die Konservierungsleistungen nach einer (ersten) Schwangerschaft stünden aber in keinem Zusammenhang mit der Verhinderung einer Krankheit bzw. einer therapeutischen Maßnahme.

Das NFG ist der Auffassung des beklagten Finanzamts nicht gefolgt. Als Begründung führte es an, dass die Lagerung der Eizellen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft insgesamt therapeutischen Zwecken diene. Dies gelte unabhängig davon, ob die verwahrten Eizellen für eine erstmalige oder für weitere Schwangerschaften verwendet würden. Die Kryokonservierung diene der Linderung einer Krankheit, da die Lagerung im Vergleich zu einer erneuten „Gewinnung“ von Eizellen das mildere und damit verhältnismäßige Mittel sei.

Das NFG hat die Revision zugelassen, weil die aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Ein Az. des BFH liegt derzeit noch nicht vor.

Niedersächsisches FG Urteil vom 14.03.2013 – 5 K 9/11

 

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für ärztliche Leistungen bei Schönheitsoperationen, Schwangerschaftsabbrüchen und Empfängnisverhütungen

 Bezug: Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12.01.2012 – 6 K 1917/07, Revisionsverfahren V R 16/12

1. Tätigkeit eines ästhetisch-plastischen Chirurgen und bei Schönheitsoperationen

Die Frage, ob die Tätigkeit eines ästhetisch-plastischen Chirurgen bei sog. Schönheitsoperationen als ärztliche Heilbehandlung anzusehen ist und damit zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG führt, war Gegenstand einer Erörterung zwischen dem Bund und den obersten Finanzbehörden der Länder.

Dabei wurde Folgendes beschlossen:

 1.1 Allgemeines

Eine generelle Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für ästhetisch-plastische Leistungen eines Chirurgen (Schönheitsoperationen) kommt  nicht  in Betracht.

Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob diese Leistung der medizinischen Betreuung eines Menschen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dient und somit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (z. B. bei Eingriff wegen psychischer Belastung, nicht jedoch bei rein kosmetischen Eingriffen).

 1.2 Vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen

Wenn Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerpflichtig sind, ist eine Umsatzsteuerpflicht vergleichbarer Leistungen auch bei Krankenhäusern, Diagnosekliniken usw. anzunehmen, da nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG n. F. (früher: § 4 Nr. 16 UStG ) ebenfalls nur Heilbehandlungen begünstigt werden sollen.

 1.3 Beispiele für steuerpflichtige Umsätze

Steuerpflichtig sind z. B. folgende Leistungen, sofern sie kosmetischer Natur sind und kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (vgl. Tz. 1.1):

Fettabsaugung, Faltenbehandlung, Brustvergrößerung, Brustverkleinerung, Lifting, Nasenkorrekturen, Hautverjüngung (Lasertherapie), Lippenaufspritzung, Botox-Behandlung (Verminderung von Falten durch Einspritzen eines stark verdünnten Nervengiftes Botulinum-Toxin), Permanent Make-up, Anti-Aging Behandlung, Bleaching (Bleichen der Zähne) und Dentalkosmetik.

 1.4 Bestätigung der genannten Grundsätze durch die Rechtsprechung

Der BFH hat die vorgenannten Grundsätze in dem Revisionsverfahren V R 27/03 mit Urteil vom 15.07.2004 , BStBl 2004, II 862 (Vorinstanz: FG Berlin, Urteil vom 12.11.2002 – 7 K 7264/02 ; EFG 2003, 418 ) bestätigt. Die gegen dieses Urteil am 04.10.2004 eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.07.2006 – 1 BvR 2241/04 nicht zur Entscheidung angenommen.

 1.5 Nachweis der medizinischen Indikation durch den Unternehmer

Der Unternehmer trägt die objektive Beweislast dafür, dass das Hauptziel der Leistung der Schutz oder die Wiederherstellung der Gesundheit ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18.02.2008 – V B 35/06 , BFH/NV 2008, 1001 –1003).

Indiz hierfür kann die regelmäßige Übernahme der Kosten durch Krankenversicherungen sein.

Es führt jedoch nicht zwingend zur Steuerpflicht, wenn die Krankenversicherung nicht zur Kostenübernahme verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 30.01.2008 – XI R 53/06 , BStBl 2008 II, 647 ).

Mit Urteil vom 12.01.2012 – 6 K 1917/07 hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ästhetischplastische Operationen nur dann steuerbefreit sind, wenn die medizinische Indikation im jeweiligen Einzelfall – ggf. durch Einzelgutachten mit Einverständnis des Patienten – nachgewiesen wird.

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. V R 16/12 anhängig.

 2. Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen und der Empfängnisverhütung

Die umsatzsteuerliche Behandlung ärztlicher Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen und der Empfängnisverhütung war Thema einer Besprechung der Umsatzsteuerreferatsleiter. Danach sind sowohl die Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen als auch alle ärztlichen Leistungen zur Empfängnisverhütung unabhängig von der jeweiligen Verhütungsmethode unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei.

Einrichtungen i. S. d. § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zählen zu den in § 4 Nr. 14 Buchstabe b Doppelbuchst. bb UStG genannten Zentren. Zwar erfolgt bei diesen Einrichtungen die für die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift notwendige Teilnahme an der vertragsärzlichen Versorgung nicht durch ein Zulassungs- oder Ermächtigungsverfahren (wie in § 95 SGB V gefordert), sondern durch eine vertragliche Regelung (Vergütungsvereinbarung) nach § 75 Abs. 9 SGB V ; eine solche Vereinbarung stellt als Sonderfall der vertragsärztlichen Versorgung jedoch gleichwohl die erforder-liche Teilnahme an dieser her.

Die bisherige Rdvfg. vom 11.03.2010 – S 7170 A – 69 – St 112 ist überholt.

Voranmeldungszeitraum bei Wegfall der Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft

Voranmeldungszeitraum bei Wegfall der Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft:

Das BMF-Schreiben regelt den Voranmeldungszeitraum für eine Organgesellschaft nach deren Ausscheiden aus dem Organkreis und Bestehen als selbständiges Unternehmen.

“Nach Beendigung der Organschaft wird die bisherige Organgesellschaft selbst Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG. Zur Bestimmung des Voranmeldungszeitraums der bisherigen Organgesellschaft nach Wegfall der Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft bzw. nach dem Ausscheiden der Organgesellschaft aus einer Organschaft wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn grundsätzlich auf die Steuer des vorangegangenen Kalenderjahrs des bisherigen Organkreises abgestellt wird. Soweit die bisherige Organgesellschaft einen davon abweichenden Voranmeldungszeitraum begehrt, ist eine fiktive anteilige Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr durch die bisherige Organgesellschaft zu ermitteln. […]“

Voranmeldungszeitraum bei Wegfall der Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft (PDF, 38,4 KB)

Bundesfinanzministerium (BMF)

Liebhaberei: Einstellung der Tätigkeit beweist nicht Gewinnerzielungsabsicht

Gericht: BFH 10. Senat
Entscheidungsdatum: 05.03.2013
Streitjahre: 2004, 2005, 2006
Aktenzeichen: X B 98/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, § 2 Abs 1 EStG 2002, 15 Abs 2 EStG 2002
Liebhaberei

Leitsatz
NV: Allein der Umstand, dass eine verlustbringende Tätigkeit während der Anlaufphase wieder eingestellt wird, beweist nicht, dass sie von Beginn an mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde (Anschluss an das Senatsurteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).

Fundstellen
NV (nicht amtlich veröffentlicht)
Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 18. Mai 2011, Az: 3 K 451/10, Urteil
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
im Text BFH, 31. Juli 2012, Az: X B 164/11
im Text BFH, 19. Mai 2011, Az: X B 164/10
Vergleiche BFH, 23. Mai 2007, Az: X R 33/04
Vergleiche BFH, 29. März 2007, Az: IV R 6/05
Vergleiche BFH, 21. Juli 2004, Az: X R 33/03
im Text BFH, 10. September 2003, Az: X B 132/02

Tatbestand
1
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren die Berücksichtigung von Verlusten, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) unter Berufung auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht verwehrt hat.

2
Der Kläger hatte gemeinsam mit einem Dritten seit 2003 einen damals 13 oder 14 Jahre alten Sportler finanziell unterstützt, mit … € im Jahre 2004 und mit … € im Jahre 2006. Er hätte dafür gemäß mündlicher Absprache im Erfolgsfalle an Werbe- und Preisgeldern beteiligt werden sollen. Diese blieben aus. Nach einer Verletzung des Sportlers 2007 stellte der Kläger die Förderung ein. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, da von Beginn der Förderung an weder eine positive Ergebnisprognose zu stellen gewesen sei noch der Kläger diese Förderung zum Zwecke der Erzielung eines Totalüberschusses betrieben habe.

3
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision machen die Kläger Divergenzen gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie Verfahrensmängel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Gestalt mangelnder Sachaufklärung und unzureichender Hinweise geltend.

Entscheidungsgründe
4
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Weder die geltend gemachten Abweichungen zu der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) noch die behaupteten Verfahrensmängel liegen vor.

5
1. Die Kläger sehen Divergenzen zu den Urteilen des BFH vom 23. Mai 2007 X R 33/04 (BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874), vom 21. Juli 2004 X R 33/03 (BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063) und vom 29. März 2007 IV R 6/05 (BFH/NV 2007, 1492). Die abstrakten Rechtsgrundsätze, von denen das FG ausgegangen ist, weichen jedoch von den tragenden Rechtsausführungen der genannten BFH-Urteile nicht ab (vgl. zu den Voraussetzungen der Divergenz Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 53 ff.).

6
a) In der Entscheidung in BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874 hatte der BFH (dort unter II.2.b dd) ausgeführt, solange der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen sei, könne einer unternehmerischen Tätigkeit, selbst wenn sie von Beginn an nur Verluste eingebracht habe und nach der Art, wie sie betrieben werde, auch auf Dauer gesehen nicht geeignet sei, Gewinne abzuwerfen, nur in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden. Der Anlaufzeitraum wiederum sei regelmäßig mit fünf Jahren zu bemessen (unter II.2.b cc).

7
aa) Dies bedeute, so meinen die Kläger, dass von der Ausübung einer verlustbringenden Tätigkeit aus im Bereich der privaten Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen nur dann ausgegangen werden könne, wenn diese verlustbringende Tätigkeit über einen längeren Zeitraum fortgesetzt werde. Erst nach einer betriebsspezifischen Anlaufzeit würden größere Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen notwendig.

8
Das FG gehe hingegen davon aus, dass trotz Einstellung der Tätigkeit nach einem (noch als Anlaufphase anzusehenden) Zeitraum von zwei Jahren bei Eintreten der Erkenntnis, dass keine Überschüsse erzielt werden könnten, nicht von einer Tätigkeit zur Erzielung eines Totalüberschusses, sondern einer Tätigkeit aus im Bereich der persönlichen Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen (Liebhaberei) auszugehen sei.

9
bb) Mit dieser Gegenüberstellung verkennen die Kläger den Inhalt sowohl des BFH-Urteils als auch des FG-Urteils.

10
aaa) Die Kläger verstehen das BFH-Urteil so, als ob die Anlaufphase eine Art Schonfrist sei, vor deren Ablauf einer Tätigkeit die steuerliche Anerkennung niemals versagt werden könne. Dies ergibt sich aus ihrer Formulierung „nur dann ausgegangen“. Eine derartige Aussage ist der Entscheidung allerdings gerade nicht zu entnehmen. Der BFH hat ausdrücklich ausgeführt, in derartigen Fällen könne der Tätigkeit nur in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden. In Ausnahmefällen ist dies also möglich.

11
bbb) Ebenfalls missverstanden haben die Kläger das FG-Urteil.

12
Das FG hat ausgeführt, dass die Beendigung des finanziellen Engagements nach lediglich zwei Verlustjahren für die Erfolgsorientierung gesprochen habe. Es hat aus weiteren Umständen, nicht zuletzt der unzureichenden Durchsetzbarkeit der Forderungen, geschlossen, dass im konkreten Fall trotz der schnellen Beendigung von einer Tätigkeit im Bereich der allgemeinen Lebensführung in Gestalt des Sportmäzenatentums auszugehen sei.

13
Danach liegt dem FG-Urteil der Rechtssatz zugrunde, dass unter bestimmten Umständen trotz Einstellens der verlustbringenden Tätigkeit nach zwei Jahren bei Eintreten entsprechender Erkenntnis von Liebhaberei ausgegangen werden könne.

14
cc) Da der BFH in Ausnahmefällen auch bei Beendigung der Tätigkeit innerhalb der regelmäßigen Anlaufphase die Annahme von Liebhaberei für möglich hält, steht ein derartiger Rechtssatz dazu nicht in Widerspruch.

15
Es trifft nicht zu, wie die Kläger meinen, dass das FG anders als der BFH nicht von einer Regel-Ausnahme-Konstellation ausgegangen wäre und auf diese Weise von den abstrakten Aussagen des BFH abgewichen wäre. Das FG hat tatsächlich einen derartigen Ausnahmefall bejaht. Unerheblich ist, ob es den entschiedenen Sachverhalt ausdrücklich als „Ausnahmefall“ bezeichnet hat. Maßgebend ist nicht die Wortwahl, sondern die Sache. Das FG hielt die Beendigung innerhalb der Anlaufphase im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung für ein starkes Indiz zu Gunsten der Gewinnerzielungsabsicht und hat so den Ausnahmecharakter der Konstellation verdeutlicht.

16
b) In dem in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063 veröffentlichten Urteil hatte der BFH (dort unter II.3.b) ausgeführt, da eine Betriebsführung, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt sei, mit Gewinn zu arbeiten, ein starkes Beweisanzeichen für das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht darstelle, könne aus der Vornahme betriebswirtschaftlich sinnvoller Umstrukturierungen bzw. dem Bemühen um eine Betriebsbeendigung nach Erkennen der fehlenden Eignung des Betriebs zur Erzielung eines Totalgewinns auf das Vorhandensein von Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden.

17
Die Kläger sehen in dieser Entscheidung den abstrakten Rechtssatz, aus dem Bemühen um eine Betriebsbeendigung nach Erkennen der fehlenden Eignung des Betriebs zur Erzielung eines Totalgewinns könne auf das Vorhandensein von Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden. Sie stellen denselben abstrakten Rechtssatz des FG gegenüber, den sie bereits im Rahmen der vorangehenden Divergenzrüge formuliert haben.

18
Abgesehen davon, dass der vermeintliche divergente Rechtssatz dem FG-Urteil nicht zu entnehmen ist (s.o.), haben die Kläger aber auch die Aussage des BFH in der vermeintlichen Divergenzentscheidung in unzutreffender Weise verkürzt. Der BFH hat hier den –wiederum nur möglichen („kann“) und nicht zwingenden– Schluss von der Umstrukturierung oder der Betriebsbeendigung auf die Gewinnerzielungsabsicht unter die Voraussetzung gestellt, dass es sich um einen Betrieb handelt, der dem Grunde nach geeignet ist, mit Gewinn zu arbeiten. Das FG ist hingegen zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche positive Erfolgsprognose objektiv nicht zu stellen war.

19
c) Das Urteil in BFH/NV 2007, 1492 schließlich enthält die Aussage, das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, spreche für sich schon dafür, dass langjährige, stetig ansteigende Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (dort unter II.2.c).

20
Hieraus leiten die Kläger im Umkehrschluss den Rechtssatz ab, dass das Ergreifen geeigneter Bemühungen, Verluste zu unterbinden (zumal in der Anlaufphase, nach wenigen Jahren, und nicht erst nach langjährigen, stetig ansteigenden Verlusten) ein wichtiges Beweisanzeichen dafür sei, dass die Tätigkeit nicht aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven betrieben werden.

21
Dem stellen die Kläger den bereits genannten abstrakten Rechtssatz gegenüber, den sie dem FG-Urteil meinen entnehmen zu können.

22
Diese Divergenz liegt schon deswegen nicht vor, weil der von den Klägern abgeleitete Umkehrschluss nicht zwingend ist. Selbst wenn der BFH davon ausgegangen wäre, dass eine fehlende Verhaltensänderung nach Erkennen fehlender Erfolgsaussicht für sich genommen ein nicht widerlegbarer Beweis für fehlende Gewinnerzielungsabsicht wäre –was er nicht getan hat–, so hieße das nicht unbedingt, dass eine Verhaltensänderung ein Beweis für vorhandene Gewinnerzielungsabsicht ist. Es heißt nur, dass der positive Beweis für das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht fehlt.

23
Im Übrigen haben die Kläger selbst ihren Umkehrschluss so formuliert, dass Korrekturmaßnahmen innerhalb der Anlaufphase nicht zwingend für eine von Beginn an vorhandene Gewinnerzielungsabsicht sprächen, sondern lediglich ein wichtiges Beweisanzeichen seien. Dies hat das FG nicht in Abrede gestellt.

24
2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen ebenfalls nicht vor. Der Senat kann daher offenlassen, inwieweit im Einzelnen den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt ist.

25
a) Die Kläger meinen, das FG habe seiner Hinweispflicht sowie damit zusammenhängend seiner Sachaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 und 2 FGO nicht genügt.

26
Das FG hätte auf seine Zweifel hinweisen müssen, die es an der Tragfähigkeit der bisherigen sportlichen Erfolge, der Belastbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit, der Eignung des Sportlers als Sympathieträger zu Werbezwecken und schließlich der Bindungswirkung hege, die die Vertragsparteien der mündlich geschlossenen Vereinbarung über die Beteiligung an etwaigen künftigen Erträgen beigelegt hätten. Es hätte so Gelegenheit geben müssen zu erläutern, auf Grund welcher Tatsachen der Kläger die sportlichen und damit finanziellen Erfolgsaussichten meinte abschätzen zu können, so dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung auf der Erhebung der Beweise hätten bestehen können.

27
Hätte das FG –wie beantragt– den Sportler sowie den diesen ebenfalls fördernden Dritten als Zeugen vernommen, hätte es sowohl zu einer positiven Erfolgsprognose als auch zur Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht kommen können. Der Sportler hätte die Zweifel ausräumen können. Der Dritte hätte den Eindruck geschildert, den er damals von dem Sportler gewonnen hatte.

28
In der mündlichen Verhandlung habe zu einer Rüge kein Anlass bestanden, da das FG seine Zweifel erstmals im Urteil und damit überraschend geäußert habe.

29
b) Eine Verletzung der Hinweispflicht liegt nicht vor.

30
Gemäß § 76 Abs. 2 FGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Einerseits darf das FG nicht ohne vorherigen Hinweis eine Klage wegen fehlender Substantiierung abweisen, obwohl der Beteiligte konkrete und unstreitige Angaben gemacht hat, die für die Ausfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der entscheidungserheblichen Rechtsnorm sprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2011 X B 164/10, BFH/NV 2011, 1706). Andererseits ist das FG nicht verpflichtet, seine vorläufige Beweiswürdigung oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung zahlreicher Einzelumstände offenzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495).

31
Das FG hat die Klage nicht etwa abgewiesen, weil es den Sachvortrag für unzureichend (unsubstantiiert) gehalten, sondern weil es aus den Tatsachen (überdurchschnittliche regionale Erfolge, Bezirksförderung) andere Schlussfolgerungen als die Kläger gezogen hat. Dies ist Bestandteil der Gesamtwürdigung, auf deren Ergebnis es nicht hinweisen musste.

32
Soweit das FG ausgeführt hat, der Kläger habe nichts dafür vorgetragen, inwiefern er auf Grund bestimmter Tatsachen zu einer Abschätzung künftiger finanzieller Erfolge in der Lage gewesen sei, hat es damit lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass weitere oder andere Tatsachen, die einen anderen Schluss hätten rechtfertigen können, nicht erkennbar waren. Denn diese Aussage steht im Kontext der objektiven Erfolgsprognose, nicht der subjektiven Erfolgsorientierung. Damit handelte es sich nicht um eine Frage unzureichender Substantiierung, sondern um die einfache Frage, ob die vorhandenen Tatsachen ausreichen. Die Kläger haben im Übrigen auch im Rahmen ihrer Beschwerde nicht dargestellt, welche konkreten Tatsachen sie auf entsprechenden Hinweis zu diesem Punkt noch hätten vortragen wollen.

33
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob, wie das FA vorträgt, das FG bereits in der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung mitgeteilt hat und ob es überdies den voraussichtlichen Entscheidungsinhalt angedeutet hat.

34
c) Auch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 FGO –soweit die Kläger überhaupt deren Voraussetzungen in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt haben– liegt jedenfalls nicht vor.

35
Nach § 76 Abs. 1 FGO ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt zu erforschen. Ist das geschehen, erübrigen sich weitere Aufklärungsmaßnahmen. Daher muss das FG selbst einem ausdrücklich gestellten Beweisantrag nicht nachgehen, wenn es eine unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt. Soweit kein Beweisantrag gestellt ist, verletzt das FG seine Sachaufklärungspflicht nur, wenn sich die Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2012 X B 164/11, BFH/NV 2012, 1985).

36
Nach diesen Maßstäben brauchte das FG keine weiteren Beweise zu erheben.

37
aa) Alle konkreten Tatsachen, auf die sich die Kläger für ihr Begehren berufen haben, hat das FG zur Kenntnis genommen und als zutreffend zugrunde gelegt. Auf die Frage, ob die Kläger eine unterlassene Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung hätten rügen müssen, kommt es daher nicht an.

38
Das betrifft zunächst die bereits genannten Faktoren, die zum damaligen Leistungsbild des Sportlers gehörten (Erfolge, Bezirksförderung). Das FG hat diese Umstände bei der Prüfung der objektiven Erfolgsprognose im Rahmen seiner Gesamtbewertung berücksichtigt. Welches Gewicht ihnen beizumessen war, ist keine zu beweisende Tatsache. Es betrifft aber auch die Absprache über die Gewinnbeteiligung des Klägers, die das FG im Rahmen der Prüfung der subjektiven Erfolgsorientierung gewürdigt hat. Dass diese Vereinbarung lediglich mündlich getroffen wurde, ist unstreitig. Welche Folgerungen daraus zu ziehen waren, ist wiederum eine Frage der Beweiswürdigung.

39
bb) Die voraussichtliche Belastbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit und die voraussichtliche Eignung des Sportlers als Sympathieträger zu Werbezwecken sind Umstände in dessen Person, die ihrerseits nur durch Hilfstatsachen bewiesen werden könnten.

40
Der Senat erkennt nicht, was das FG hierzu noch ermitteln oder was es sonst hätte aufklären können und sollen. Auch die Kläger haben nicht mitgeteilt, welche konkreten Tatsachen im Wissen des Sportlers sowie des ebenfalls fördernden Dritten stehen sollten, die sie als Zeugen hätten bekunden können und die Grundlage einer abweichenden Gesamtwürdigung hätten sein können. Dies ist auch nicht von Amts wegen ersichtlich. Beide konnten ebenso wie der Kläger zum damaligen Zeitpunkt lediglich den damaligen sportlichen Auftritt kennen. Alles andere beschränkte sich auf Mutmaßungen. Ob beide zum damaligen Zeitpunkt die Erfolgsaussichten positiv eingeschätzt haben, worauf sich die Kläger berufen, ist weder für die objektive Erfolgsprognose noch für die subjektive Erfolgsorientierung des Klägers erheblich.

41
Das FG hat vielmehr im Rahmen seiner Gesamtbewertung aus dem unbestritten jugendlichen Alter des Sportlers sowie der ebenfalls unbestrittenen Tatsache, dass der Sportler bis dato noch keine finanziellen Ergebnisse vorzuweisen hatte, gefolgert, dass die Erfolgsaussicht bei objektiver Betrachtung fehlte. Soweit die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung eingehend geschildert haben, inwiefern die Umstände für eine auch finanziell erfolgreiche Karriere des geförderten Sportlers sprachen, haben sie diesen Umständen lediglich höheres Gewicht beigemessen als das FG.

42
Unerheblich wäre schließlich eine Zeugenaussage auch zu dem das FG-Urteil maßgeblich tragenden Gesichtspunkt, dass die Vereinbarung über die Gewinnbeteiligung lediglich mündlich abgeschlossen worden war. Das FG hat nicht bezweifelt, dass die Parteien der mündlichen Vereinbarung dieser Bindungswirkung beigemessen haben und sich auch daran halten wollten. Nichts anderes hätte der Sportler auch nach dem Vortrag der Kläger aussagen sollen und können. Eine Aussage, wie er sich mit gutem Willen verhalten hätte und verhalten wollte, kann aber naturgemäß nicht beweisen, wie es um die rechtliche Durchsetzbarkeit einer Forderung bestellt ist, wenn dieser gute Wille nicht mehr vorhanden ist.

43
Das FG ist zu dem Ergebnis gekommen, dass im Falle von ernstlichen Meinungsverschiedenheiten die Forderungen des Klägers mangels schriftlicher Fixierung rechtlich kaum durchsetzbar gewesen wären. Die Zeugenaussage des Kompagnons wäre ein denkbar schlechtes Beweismittel gewesen. Hieraus hat es gefolgert, dass dem Kläger die finanziellen Aussichten der Angelegenheit von zweitrangiger Bedeutung waren. Dies alles sind keine streitigen oder unklaren Tatsachen, zu denen der Sportler als Zeuge Aussagen hätte treffen können, sondern Schlussfolgerungen aus unstreitigen Tatsachen.

44
Der ebenfalls für das FG-Urteil tragende Umstand, dass der Kläger selbst nach der von ihm dargestellten mündlichen Vereinbarung keine rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf Art und Ausmaß des sportlichen Engagements hatte, ist in gleicher Weise unbestritten und wäre selbst durch eine Zeugenaussage des Inhalts, dass entsprechende Bereitschaft vorhanden war, nicht widerlegbar.

45
cc) Nach alledem beschränken sich die Differenzen zwischen den Klägern und dem FG auf eine unterschiedliche Bewertung der vorliegenden unstreitigen Tatsachen. Selbst wenn die Beweiswürdigung auch anders hätte vorgenommen werden können oder gar fehlerhaft wäre, was der Senat nicht zu beurteilen hat, läge darin allenfalls ein materiell-rechtlicher Fehler, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.

46
Vielmehr hat das FG in einem Grenzfall, den es offenkundig auch selbst als Grenzfall bewertet hat, durch Abwägung der für und wider die Kläger sprechenden Umstände eine Entscheidung getroffen, die im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht anzugreifen ist.

47
3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

 

Anforderungen an einen Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung des Kindergelds durch die Familienkasse

Gericht: BFH 3. Senat
Entscheidungsdatum: 14.02.2013
Streitjahr: 2011
Aktenzeichen: III B 133/12
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Normen: § 74 Abs 2 EStG 2009, § 104 Abs 1 S 4 SGB 10, § 104 Abs 2 SGB 10, §§ 91ff SGB 8, § 91 SGB 8, EStG VZ 2011
Anforderungen an einen Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung des Kindergelds durch die Familienkasse

Leitsatz
1. NV: Ein Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 2 SGB X setzt nur voraus, dass ein in § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X genannter Sozialleistungsträger gegenüber dem Kindergeldberechtigten bestandskräftig Aufwendungsersatz geltend gemacht oder einen Kostenbeitrag erhoben hat und der Kindergeldberechtigte diesen nicht oder nicht in vollem Umfang geleistet bzw. erbracht hat (Rn.12).

2. NV: Der Familienkasse steht bei der Entscheidung über den kraft Gesetzes entstehenden Erstattungsanspruch kein Ermessen zu. Etwaige eigene Aufwendungen des Kindergeldberechtigten für das Sozialleistungen beziehende Kind können daher allenfalls in dem Verfahren Berücksichtigung finden, in dem der Sozialleistungsträger gegenüber dem Kindergeldberechtigten einen Aufwendungsersatzanspruch geltend macht oder einen Kostenbeitrag erhebt (Rn.12)(Rn.13).

Fundstellen
NV (nicht amtlich veröffentlicht)
Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 11. September 2012, Az: 12 K 1/12, Urteil
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Vergleiche BFH, 19. April 2012, Az: III R 85/09
im Text BFH, 3. November 2010, Az: I B 102/10
im Text BFH, 21. April 2010, Az: IV B 32/09
im Text BFH, 19. Mai 2008, Az: V B 29/07
im Text BFH, 22. Januar 2008, Az: X B 185/07
im Text BFH, 7. September 2005, Az: IV B 67/04
im Text BFH, 17. August 2004, Az: III B 121/03
im Text BFH, 27. Januar 2004, Az: IV B 135/01
im Text BFH, 22. Oktober 2003, Az: III B 59/03
im Text BFH, 28. Januar 2003, Az: VI B 161/00

Tatbestand
1
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Mutter der im August 1992 geborenen T. T ist seit dem 2. August 2010 in einer vollstationären Jugendhilfeeinrichtung auf Kosten des Beigeladenen untergebracht. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hat zugunsten der Klägerin Kindergeld für T festgesetzt.

2
Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 begehrte der Beigeladene wegen der im Rahmen der Eingliederungshilfe erbrachten Aufwendungen die Auszahlung des Kindergeldes an sich. Dem Schreiben war ein Bescheid vom 1. September 2010 beigefügt, wonach die Klägerin ab dem 1. August 2010 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten habe. Mit Bescheid vom 3. August 2011 entschied die Familienkasse, dass das Kindergeld für den Zeitraum März bis Juli 2011 an den Beigeladenen ausgezahlt wird.

3
Mit weiterem Bescheid vom 3. August 2011 erklärte die Familienkasse gegenüber der Klägerin, dass deren Kindergeldanspruch im Hinblick auf den durch den Beigeladenen geltend gemachten Erstattungsanspruch (§ 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes –EStG– i.V.m. §§ 104, 107 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch –SGB X–) für den Zeitraum von März bis Juli 2011 als erfüllt anzusehen sei, jedoch von einer Rückforderung des für den Monat März 2011 bereits ausbezahlten Kindergeldes abgesehen werde. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2012).

4
Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage als unbegründet ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, dass der Beigeladene gegenüber der Klägerin bestandskräftig einen Kostenbeitrag in Höhe des vollen monatlichen Kindergeldbetrages (184 €) geltend gemacht habe und ihm nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X ein Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse zustehe, da die Klägerin den Kostenbeitrag nicht geleistet habe.

5
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) und wegen des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Entscheidungsgründe
6
II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

7
1. Die Klägerin hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt.

8
a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, u.a. BFH-Beschluss vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sie bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783).

9
Um den Darlegungsanforderungen für diesen Zulassungsgrund zu genügen, muss sich die Beschwerdebegründung mit den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603, und vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501). Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, ist darzulegen, weshalb eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird (z.B. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2003 III B 59/03, BFH/NV 2004, 166). Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (z.B. Senatsbeschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46, m.w.N.). Dagegen reicht es zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht aus, im Stil einer Revisionsbegründung Einwände gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die von dem FG vorgenommene Einzelfallwürdigung geltend zu machen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234).

10
b) Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht.

11
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit ergebe sich daraus, dass geklärt werden müsse, ob bei der durch einen Jugendhilfeträger erfolgenden Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 SGB X und § 94 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der im Streitzeitraum geltenden Fassung berücksichtigt werden müsse, welche eigenen Aufwendungen (z.B. für Fahrten, Telefonate, Geschenke, Bereitstellung von Wohnraum für Besuche und für Zusatzversicherungen) dem Kindergeldberechtigten im Zusammenhang mit der Unterstützung des Kindes entstanden sind.

12
Mit diesem Vortrag macht die Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Die Klägerin hat sich insbesondere nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH auseinandergesetzt. Danach ist Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 SGB X nur, dass ein in § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X genannter Sozialleistungsträger –mithin insbesondere ein Träger der Sozial- oder Jugendhilfe– gegenüber dem Kindergeldberechtigten bestandskräftig Aufwendungsersatz geltend gemacht oder einen Kostenbeitrag erhoben hat und der Kindergeldberechtigte diesen nicht oder nicht in vollem Umfang geleistet bzw. erbracht hat (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2012 III R 85/09, BFHE 237, 145, BStBl II 2013, 19, m.w.N.). In diesem Zusammenhang hat der BFH bereits geklärt, dass der Familienkasse bei der Entscheidung über den Erstattungsanspruch kein Ermessen eingeräumt wird. Vielmehr hat die Familienkasse, da der Erstattungsanspruch kraft Gesetzes entsteht, das Kindergeld entsprechend dem Umfang des jeweils nicht geleisteten Aufwendungsersatzes bzw. nicht erbrachten Kostenbeitrags an den Sozialleistungsträger zu erstatten.

13
Damit ergibt sich aber auch ohne Weiteres aus dem Gesetz, dass etwaige eigene Aufwendungen des Kindergeldberechtigten für das Sozialleistungen beziehende Kind in dem Verfahren geltend gemacht werden müssen, in dem der Sozialleistungsträger gegenüber dem Kindergeldberechtigten einen Aufwendungsersatzanspruch geltend macht oder einen Kostenbeitrag erhebt. Insoweit ist etwa für den Fall, dass Träger der Jugendhilfe für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen gegenüber den Eltern der geförderten Kinder Kostenbeiträge erheben, in den §§ 91 bis 94 SGB VIII im Einzelnen geregelt, inwieweit eine Heranziehung erfolgen darf. Dabei sieht etwa § 94 Abs. 4 SGB VIII bei vom Jugendhilfeträger über Tag und Nacht erbrachten Leistungen nur in ganz bestimmten Fällen eine Anrechnung von tatsächlichen Betreuungsleistungen des Kostenbeitragspflichtigen auf den Kostenbeitrag vor. Soweit der Kindergeldberechtigte seine diesbezüglichen Einwendungen im Verfahren über die Erhebung des Kostenbeitrags nicht geltend gemacht hat oder mit diesen nicht durchgedrungen ist, kann er sie nicht (erneut) im Verfahren über die Erstattung des Kindergeldanspruches geltend machen.

14
2. Die Revision ist auch nicht wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen. Denn der Vortrag der Klägerin, das Urteil des FG beruhe auf einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht, genügt nicht den hierbei zu beachtenden Darlegungserfordernissen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

15
a) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) geltend gemacht, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer Beweiserhebung dem FG auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Ferner muss dargelegt werden, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Beweisanträge gestellt wurden (BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VI B 161/00, BFH/NV 2003, 793; vom 3. November 2010 I B 102/10, BFH/NV 2011, 808).

16
b) Das Vorbringen der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. Sie macht lediglich geltend, das FG habe nicht ermittelt, wie sich die finanzielle Lage der Klägerin dargestellt habe, aus welchen –nicht familieninternen– Gründen Maßnahmen der Jugendhilfe notwendig geworden seien, welche eigenen Aufwendungen die Familie im Zusammenhang mit der Tochter T getragen habe und in welchem Umfang auch unvorhersehbare Kosten entstehen könnten.

17
Aus diesem Vortrag wird indessen nicht deutlich, weshalb sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, obgleich es diesen Gesichtspunkten nach dessen materiell-rechtlichem Standpunkt keine Entscheidungserheblichkeit beimaß.

Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen

Das deutsche Abkommensnetz umfasst im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen derzeit DBA mit mehr als 90 Staaten. Ungeachtet des Einflusses der Abkommensmuster der OECD und der Vereinten Nationen werden DBA individuell in einem intensiven Verhandlungsprozess zwischen Vertragsstaaten mit jeweils eigener DBA-Politik und Rechtstradition ausgehandelt. Die vorliegende Verhandlungsgrundlage dient einer effizienten Umsetzung der deutschen Abkommensziele unter Verwendung möglichst einheitlicher Formulierungen.

Im Rahmen der Abkommensverhandlungen ist jedoch stets eine an den konkreten bilateralen Wirtschaftsbeziehungen ausgerichtete Abwägung der Wettbewerbsinteressen des inländischen Wirtschaftsstandortes, der Auslandsaktivitäten exportorientierter deutscher Unternehmen und der Sicherung des deutschen Besteuerungsinteresses vorzunehmen. Aufgrund der jeweiligen Unterschiede im innerstaatlichen Recht und der nationalen DBA-Politik der anderen Vertragsstaaten werden sich daher auch weiterhin je nach Verhandlungssituation Unterschiede in Form und Inhalt von DBA-Regelungen ergeben.

Die Verhandlungsgrundlage wird nach Bedarf verändert oder ergänzt werden.

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