Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Nachweis der Kfz-Nutzung wird entschärft

Nachweis der Kfz-Nutzung wird entschärft

Kernaussage

Die private Nutzung betrieblicher Kfz durch den Unternehmer unterliegt der Ertrags- sowie der Umsatzbesteuerung. Für Kfz, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, findet ertragsteuerlich die 1 %-Methode Anwendung, sofern der Unternehmer die Kfz-Nutzung nicht mittels Fahrtenbuch nachweist. Strittig ist jedoch häufig nicht die Berechnung der Kfz-Nutzung an sich, sondern die Frage, ob ein Kfz überhaupt privat genutzt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unternehmer mehrere betriebliche Kfz hat, die einer privaten Nutzung zugänglich sind.

Ansicht der Rechtsprechung

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ist für jedes Kfz, das privat genutzt werden kann, eine private Nutzung zu versteuern. Eine mögliche Überbesteuerung hält er für unproblematisch, da jedem Unternehmer die Fahrtenbuchmethode offen stehe. Das Bundesfinanzministerium (BMF) folgt dieser Auffassung seit 2010. Bis dahin wurde lediglich pro potentiellem Nutzer (z. B. Familienangehörige) nur ein Kfz der 1 %-Methode unterworfen. Hierzu wurde als Bemessungsgrundlage das jeweils teuerste Kfz herangezogen. Durch die Neuregelung ergaben sich erhebliche Mehrbelastungen.

Neue Verwaltungsanweisung

Das BMF hat nun seine bisherige Auffassung modifiziert. Zwar bleibt es dabei, dass unabhängig von der Zahl der möglichen Nutzer jedes privat nutzbare Kfz der Besteuerung der Kfz-Nutzung unterliegt, allerdings wird den Unternehmern der Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung eines Kfz erleichtert. So soll eine Versteuerung für solche Kfz ausbleiben, denen der Unternehmer eine bestimmte Funktion im Betrieb zuordnet, die eine private Nutzung ausschließt. Einer solchen Erklärung soll grundsätzlich gefolgt werden. Ein Nachweis mittels Fahrtenbuch ist dann nicht mehr nötig. Im Gegenzug muss der Unternehmer die Kfz-Nutzung für jeweils ein Kfz pro möglichen Nutzer deklarieren. Hierzu sind die Kfz mit den höchsten Listenpreisen heranzuziehen.

Konsequenz

Das Schreiben führt zu einer erheblichen Entschärfung der Besteuerung der Kfz-Nutzung, da die Finanzverwaltung erstmals gewillt ist, den Unternehmern zu glauben, anstatt auf der aufwendigen Führung eines Fahrtenbuches zu beharren. Es ist zu hoffen, dass die Prüfer sich an die Vorgaben halten. Allerdings schließt dies nicht aus, dass die Besteuerung trotzdem zu hoch ausfällt. In einem solchen Fall muss dann ertragsteuerlich doch auf das Fahrtenbuch zurückgegriffen werden. Umsatzsteuerlich kann auch geschätzt werden, wovon in der Praxis jedoch viel zu selten Gebrauch gemacht wird.

Neue Steuerberatervergütungsverordnung tritt in Kraft

Neue Steuerberatervergütungsverordnung tritt in Kraft

Kernaussage

In Kürze wird eine neue Vergütungsverordnung für Steuerberater in Kraft treten, die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Der Bundesrat stimmte der Gesetzesänderung am 23.11.2012 zu. Noch im Dezember 2012 soll die neue Steuerberatervergütungsverordnung in Kraft treten. Durch die neue Steuerberatervergütungsverordnung wird die bisherige Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) ersetzt. Die letzte Novelle erfolgte vor 14 Jahren im Jahr 1998.

Anhebung der bestehenden Gebühren

Mit der jetzigen Neuregelung soll unter anderem eine Anpassung an die gestiegenen Preis- und Kostenverhältnisse erfolgen. So wurden alle Tabellen der Steuerberatervergütungsverordnung linear um 5 % erhöht. Die Zeitgebühr wurde von 19 – 46 Euro auf 30 – 70 Euro je angefangene halbe Stunde sowie die Mittelgebühr auf 50 Euro erhöht. Weiter wurden die Gebühren für die Lohnbuchhaltung und die Mindestgegenstandswerte bei verschiedenen Steuererklärungen sowie der Überschussermittlung der Einnahmen über die Werbungskosten angehoben.

Schaffung neuer Gebührentatbestände

Neben der Änderung der bestehenden Gebührentatbestände wurden neue Tatbestände aufgenommen, für die bislang keine Abrechnungsgrundlage vorhanden war. Dies betrifft beispielsweise die Abrechnung für die Überwachung der Lohnsumme, die Thesaurierungsrücklage und die Zusammenfassende Meldung. Im Rahmen der weiteren Änderungen und Anpassungen ist hervorzuheben, dass bei Selbstanzeigen ein Mindestgegenstandswert von 8.000 EUR eingeführt wurde.

Konsequenz

Insgesamt wird das Vergütungsrecht der steuerberatenden Berufe wieder auf ein solideres Fundament gestellt.

Fragebogen zu Photovoltaikanlagen

Fragebogen zu Photovoltaikanlagen

Kernaussage

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen ist nicht einfach. Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung waren und sind nicht selten und enden häufig vor den Finanzgerichten. Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof (BFH) u. a. grundlegend Stellung zum Vorsteuerabzug aus der Renovierung von Dächern anlässlich der Aufbringung einer Photovoltaikanlage bezogen. Wer nichts falsch machen möchte, sollte sich daher vor der Investition gründlich informieren und gegebenenfalls steuerlichen Rat einholen.

Neues Formular

Das bayerische Landesamt für Steuern hat nun ein Formular entwickelt und im Internet bereitgestellt, das die wichtigsten Parameter abfragt, die umsatzsteuerlich von Bedeutung sind.

Konsequenzen

Das Formular ist nicht nur aus Sicht des Finanzamtes von Interesse. Vielmehr kann es Unternehmern, die eine Photovoltaikanlage errichten wollen, als Orientierung dienen, was alles im Hinblick auf die Umsatzsteuer wichtig ist und entsprechend von der Finanzverwaltung voraussichtlich abgefragt werden wird. Weiterhin ermöglicht es das Formular auch aktiv, die Besteuerung in die richtigen Bahnen zu lenken. So wird u. a. abgefragt, ob die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Dies ist von Bedeutung, wenn der produzierte Strom auch für private Zwecke genutzt wird. Unterbleibt eine rechtzeitige Zuordnung, z. B. durch Verwendung des Formulars, so ist ein Vorsteuerabzug nicht mehr möglich.

-> Weitere Informationen zur  Besteuerung einer Photovoltaikanlage

Innergemeinschaftliches Verbringen: Vereinfachung nur noch bei Antrag

Innergemeinschaftliches Verbringen: Vereinfachung nur noch bei Antrag

Kernaussage

Verbringen Unternehmer Gegenstände ihres Unternehmens zur eigenen Verfügung von einem in einen anderen Mitgliedstaat, so handelt es sich um ein innergemeinschaftliches Verbringen. Dieses wird behandelt wie eine innergemeinschaftliche Lieferung. Entsprechend muss der Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsstaat deklarieren.

Sachverhalt

Befördert der Unternehmer Ware selbst in einen anderen Mitgliedstaat, so gilt dies als innergemeinschaftliche Lieferung, wenn zu Beginn der Beförderung der Empfänger feststeht und direkt an diesen ausgeliefert wird. Zu dieser Grundregel lässt die Verwaltung jedoch eine Ausnahme zu. Unter bestimmten Voraussetzungen konnte bisher statt einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen werden. Insbesondere für Großhändler im grenznahen Raum stellte dies eine Vereinfachung dar. Diese müssen dann einen innergemeinschaftlichen Erwerb und den Verkauf der Ware im Bestimmungsstaat versteuern.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vereinfachungsregel verschärft. Zum einen gilt sie nun ausdrücklich nur noch für Beförderungen durch den Lieferanten, so dass Fälle der Versendung durch den Lieferanten sowie der Abholung durch den Abnehmer ausgeschlossen sind. Zum anderen setzt die Vereinfachungsregelung zukünftig zwingend einen Antrag und die Zustimmung der beteiligten Finanzbehörden in beiden Staaten voraus.

Konsequenz

Zu beachten ist, dass die Regelung nur für bestimmte Unternehmen eine Vereinfachung darstellt, da sie eine Registrierung und Deklaration der Umsatzsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erfordert. Ein Antrag ist ab dem 1.1.2013 erforderlich. Bis zum 31.3.2013 kann dann bei Zustimmung des Finanzamts die Vereinfachungsregelung noch in Versendungs- und Abholfällen beansprucht werden. Wer zukünftig die Neuregelung ohne Antrag anwendet, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen: Der gesamte Vorgang wird rückgängig gemacht. Dies betrifft zum einen die Besteuerung im Ankunftsstaat. Zum anderen wird im Herkunftsstaat aus dem innergemeinschaftlichen Verbringen, das als innergemeinschaftliche Lieferung gilt, eine „reine“ innergemeinschaftliche Lieferung. Beide sind zwar steuerbefreit, doch das Problem besteht darin, dass die Steuerbefreiung der „normalen“ innergemeinschaftlichen Lieferung etliche Nachweise erfordert. Diese werden dann i. d. R. nicht vorliegen, so dass das Risiko einer Umsatzsteuernachzahlung besteht.

Spekulationsgewinn Beratungsfehler durch den Notar

Kaufvertrag: Möglichkeit der Besteuerung eines Spekulationsgewinns bei Verkauf einer Eigentumswohnung und diesbezüglich (möglicher) Beratungsfehler durch den Notar

LG Verden 7. Zivilkammer, Urteil vom 30.01.2013, 7 O 276/12
§ 22 Nr 2 EStG, § 23 EStG, § 823 Abs 2 BGB, § 17 Abs 1 BeurkG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger war nach Erwerb am 06.04.1999 Eigentümer einer Eigentumswohnung und eines PKW-Einstellplatzes belegen in der Liegenschaft T. in B.. Der Kläger hatte selbst die Anschrift T. in B.. Er beabsichtigte im Jahre 2009 die Eigentumswohnung zu verkaufen und wandte sich an die Firma … in B.. Diese wandte sich an den Beklagten und bat um Fertigung eines entsprechenden Kaufvertrages, sowie Übersendung eines Entwurfes an die Vertragsbeteiligten. Der Beklagte fertigte einen Entwurf und übersandte diesen mit Schreiben vom 11.03.2009 an den Kläger. In diesem Vertragsentwurf ist neben anderen Hinweisen auch der auf Spekulationssteuer gem. §§ 22 Abs. 2, 23 EStG vorhanden. Bei der Verhandlung des Kaufvertrages am 27.03.2009 war im zu beurkundenden Vertrag die Belehrung über die Spekulationssteuer nicht mehr enthalten. Mit Steuerbescheid vom 27.07.2012 für das Jahr 2009 wurde gegen die Kläger als Gesamtschuldner ein zu versteuernder Veräußerungsgewinn in Höhe von 73.877,- € als Spekulationssteuer festgesetzt. Der Kläger hatte die Wohnung nur 7 Monate selbst bewohnt.
2
Die Kläger behaupten, der Beklagte habe ohne vorherige Absprache mit ihnen den ursprünglichen Vertragsentwurf eigenmächtig abgeändert und die Belehrung herausgenommen. Sie sind der Ansicht, dem Beklagten hätte auffallen müssen, bei Durchsicht der Grundbuchauszüge, dass der Zeitpunkt des Erwerbes etwa 10 Jahre her gewesen ist. Zudem hätte der Beklagte fragen müssen, ob 2 Jahre bei Eigennutzung durch den Kläger voll gewesen wären. Zudem hätte der Beklagte auf dem Erwerbstermin vor 10 Jahren aufgrund des Gesprächs über die Einbauküche kommen müssen, da diese ebenfalls fast 10 Jahre alt gewesen sei. Sie sind der Ansicht, aufgrund der unterbliebenen Belehrung zum Anfallen der Spekulationssteuer sei ihnen der Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden, welchen der Beklagte ihnen zu erstatten habe.
3
Die beantragen,
4
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 36.440,08 € zzgl. 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2012 als Gesamtgläubiger zu zahlen,
5
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.490,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (17.10.2012) zu zahlen.
6
Der Beklagte beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Er ist der Ansicht, er sei seiner Belehrungspflicht hinreichend nachgekommen, da die Belehrungen im Vertragsentwurf enthalten gewesen sein. Aufgrund dieser Hinweise sei der Kläger verpflichtet gewesen, sich steuerrechtlich beraten zu lassen. Er behauptet, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der Kläger das Wohnungseigentum vor weniger als 10 Jahren erworben hatte. Er behauptet, er sei davon ausgegangen, der Kläger habe die Wohnung aufgrund der übereinstimmenden Anschriften selbst bewohnt.
9
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
10
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
I.
11
Den Klägern steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Beratungsfehlers während der Beurkundung gem. §§ 823 II BGB iVm. 17 Abs. 1 BeurkG, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu.
12
1. Dem Beklagten ist kein Beratungsfehler vorzuwerfen.
13
Zwar besteht bei der Möglichkeit der Besteuerung eines Spekulationsgewinns ein objektiver Anlass für die Entstehung einer entsprechenden Beratungspflicht seitens des Notars (vgl. Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl., Rn. 1255). Denn grundsätzlich kann ein Notar gehalten sein, die von den Verkäufern abgegebenen, für die Steuerbefreiung wichtigen Erklärungen klarzustellen und/oder einen Hinweis darüber zu geben, dass Zweifel an der Steuerbefreiung bestehen könnten (vgl. BGH NJW 1980, 2472).
14
Jedoch ist auch für die Verletzung einer Belehrungspflicht subjektive Voraussetzungen in der Person des Notars, dass dieser die Tatsachen, aus denen sich die Gefährdung ergibt, kennt (vgl. Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, Rn. 1260). Allerdings braucht der Notar die besonderen Umstände, die Anlass für die Hinweis- und Warnpflicht sein könnte, nicht zu ermitteln (vgl. BGH NJW 1995, 2796, BGH NJW 1980, 2472). Denn hat der Notar keinerlei Hinweise (Indizien) auf Umstände, die eine Gefahrenlage begründen, besteht für ihn auch kein Anlass für irgendwelche Nachforschungen. Liegen objektiv solche Hinweise vor und kann dem Notar deswegen, weil er sie nicht zur Kenntnis genommen hat, noch kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden, schadet es ihm ebenfalls nicht, dass er keine Ermittlung angestellt hat. Nur für den Fall, dass die Hinweise von einer Art sind, dass ein sorgfältiger Notar sofort an die Gefahr denkt, ist es fahrlässig, wenn dem Betroffenen keine entsprechende Mitteilung gemacht wird. Auf weitere Ermittlungen, um den Verdacht zu prüfen, kommt es dann nicht an (vgl. Ganter/Hertel/Wöstmann, Rn. 450).
15
Bei der den Notar treffenden Aufmerksamkeitspflicht ist zu beachten, dass sich die ursprüngliche Spekulationsfrist von 2 Jahren auf 10 Jahre erhöht hat und die Grundsätze der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage (so noch BGH NJW 1989, 586ff) nicht uneingeschränkt übernommen werden können, da der Ablauf einer Frist von 2 Jahren eher ins Auge sticht als einer solchen von 10 Jahren.
16
Gerade hier waren die vorliegenden Hinweise und Indizien nicht derart auffällig, dass sie dem Beklagten sofort ins Auge fallen mussten. Der Kläger hatte dieselbe Anschrift wie das Verkaufsobjekt. Zudem konnte der Beklagte nicht erkennen, ob der Anschaffungspreis des Wohnobjektes über oder unter dem Verkaufspreis lag. Er konnte aus der Grundschuld nicht ersehen, wie hoch der Kaufpreis lag. Es ist hieraus nur ersichtlich, welcher Betrag finanziert worden ist. Demnach hätte er nicht nachfragen müssen, wie viel Eigenkapital in den Kaufpreis eingebracht worden ist. Zudem konnte der Beklagte auch nicht wissen, dass der Kläger nur 7 Monate vor dem Verkauf in dem Objekt selbst gewohnt hat. Dieses war dem Beklagten aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich und der Kläger hatte diese zuvor auch nicht erwähnt.
17
2. Unabhängig von der fehlenden subjektiven Voraussetzung für die Verletzung einer Hinweispflicht hat der Beklagte durch den Hinweis auf die Belehrung im ersten Vertragsentwurf dem Kläger zu 2.) auch keine Sicherheit vermittelt, dass durch das Weglassen in der beurkundeten Version keine Spekulationssteuer anfallen würde.
18
Den Hinweis unter § 10 e über mögliche Spekulationsgewinne in dem Kaufvertragsentwurf, den die Kläger von dem Beklagten am 11.03.2009 übersandt erhalten hatten, hatte der Kläger zu 2.) gar nicht zur Kenntnis genommen. Der Kläger zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2012 angegeben, er habe gar nicht gemerkt, dass die beurkundete Fassung von dem Entwurf abgewichen sei, er habe seinen Fokus auf den zweiten Entwurf gerichtet. Insofern hat der Kläger zu 2) auch nicht darüber reflektiert, dass der Beklagte die Belehrung unter § 10 e herausgenommen hat, weil er diese für nicht einschlägig gehalten habe.
II.
19
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Steuerklassenwahl 2013

Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. Die Steuerklasse ist für die Höhe des Lohnsteuerabzugs besonders wichtig. Im Jahr 2012 wird sie Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland entweder auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder auf der Ersatzbescheinigung 2011 beziehungsweise 2012 bescheinigt. Die Lohnsteuerkarte 2010 und die Ersatzbescheinigung(en) 2011/2012 bleiben bis zu Einführung des elektronischen Verfahrens (ELStAM) gültig. Im ELStAM-Verfahren (ELStAM = Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale) wird eine Heirat von den Meldebehörden an die Datenbank der Finanzverwaltung gemeldet. Aufgrund dieser Änderungsmitteilung wird beiden Ehegaten programmgesteuert jeweils die Steuerklasse IV zugeteilt. Auf Antrag kann jedoch auch die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktor (§ 39 f EStG) gewählt werden. Der Faktor ist jedes Jahr neu zu beantragen.

Die Steuerklasse können Sie bei Ihrem Finanzamt ändern lassen. Ein Steuerklassenwechsel kann grundsätzlich nur einmal im Jahr erfolgen. Sie sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, weil zum Beispiel die Ehegatten dauernd getrennt leben und somit die Voraussetzungen für die Steuerklasse III weggefallen sind. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs jedoch entfällt.

Arbeitnehmer werden in folgende Steuerklassen eingestuft. Diese Einstufung richtet sich dabei nach folgenden Kriterien:

  • Steuerklasse I gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie für verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören ab dem Kalenderjahr 2013 ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn der Ehegatte vor dem 01. Januar 2012 verstorben ist. In die Steuerklasse I gehören auch Arbeitnehmer, die beschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
  • Steuerklasse II gilt für die unter Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht.
  • Steuerklasse III gilt auf Antrag für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse V eingereiht wird. Verwitwete Arbeitnehmer gehören für das Kalenderjahr 2013 nur dann in Steuerklasse III, wenn der Ehegatte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, beide Ehegatten an dessen Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.
    Hinweis bei Heirat in 2013:
    In den Fällen einer Eheschließung im Kalenderjahr 2013 wird Ihnen und Ihrem Ehegatten im neuen elektronischen Verfahren der ELStAM zunächst automatisch die Steuerklasse IV zugeteilt. Folglich erhalten Sie auch dann die Steuerklasse IV (und nicht III), wenn Ihr Ehegatte in keinem Beschäftigungsverhältnis steht. Soll bei Ihnen die Steuerklasse III berücksichtigt werden, müssen Sie dies auf dem amtlichen Vordruck  Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten beim für Sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen.
  • Steuerklasse IV gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben. Lesen Sie hierzu auch die Ausführungen zum Faktorverfahren.
  • Steuerklasse V tritt für einen der Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird.
  • Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis.
  • Weitere Informationen auch auf  http://www.steuerschroeder.de/steuerklassen.htm

Steuerklassenwahl bei Ehegatten

Beziehen beide Eheleute Arbeitslohn, können sie beim Lohnsteuerabzug zwischen zwei Steuerklassenkombinationen und dem Faktorverfahren wählen. Grund dafür ist, dass Ehegatten zwar grundsätzlich gemeinsam besteuert werden, beim Lohnsteuerabzug eines Arbeitnehmers aber nur dessen eigener Arbeitslohn zugrunde gelegt werden kann. Erst wenn die Arbeitslöhne beider Ehegatten nach Ablauf des Jahres bei der Abgabe einer Einkommensteuererklärung zusammengeführt werden, ergibt sich die zutreffende Jahressteuer. Es lässt sich deshalb nicht vermeiden, dass im Laufe des Kalenderjahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird. Mit der richtigen Steuerklassenkombination bzw. dem Faktorverfahren kann man dem Jahresergebnis allerdings möglichst nahe kommen.

Die Steuerklassenkombination IV/IV (gesetzlicher Regelfall) geht davon aus, dass die Ehegatten gleich viel verdienen. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der Ehegatte mit Steuerklasse III 60 % und der Ehegatte mit Steuerklasse V 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.

Schließlich können Ehegatten auch das Faktorverfahren wählen. Durch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit einem vom Finanzamt zu berechnenden und auf ihren beiden Lohnsteuerkarten 2010 /Ersatzbescheinigungen 2011 oder 2012 einzutragenden bzw. als ELStAM zu bildenden Faktor von 0,… (immer kleiner 1) wird Folgendes erreicht: Bei jedem Ehegatten wird der ihm zustehende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, zugleich wird mittels des Faktors die einzubehaltende Lohnsteuer entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten aus der Wirkung des Splittingverfahrens in der Veranlagung errechnet. Die Berücksichtigung eines Faktors ist jährlich neu zu beantragen.

Wie unterscheiden sich die möglichen Kombinationen?

Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehepartner etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Partner ca. 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.

Verdient der in Steuerklasse III eingestufte Partner noch mehr, so kann die Steuerklassenkombination dazu führen, dass die per Lohnsteuerabzug einbehaltene Steuer nicht ausreicht, die Jahressteuerschuld auszugleichen. In diesem Fall muss mit einer Nachzahlung gerechnet werden.

Die Steuerklassenkombination IV/IV kann grundsätzlich immer gewählt werden. Sie ist so gestaltet, dass bei etwa gleich hohem Arbeitseinkommen beider Ehegatten die Summe ihrer Steuerabzugsbeträge der zu erwartenden Jahressteuer entspricht. Eine Steuernachzahlung aufgrund zu geringen Lohnsteuerabzugs ist hier grundsätzlich ausgeschlossen

Wie finden wir die für unsere Verhältnisse richtige Kombination?

Die Finanzverwaltung veröffentlich jährlich ein „Merkblatt 2013 zur Steuerklassenwahl von Arbeitnehmer-Ehegatten“, dass anhand von Erläuterungen, Beispielen und Tabellen die optimale Auswahl der Steuerklassenkombination ermöglicht. Noch einfacher geht es mit dem Steuerklassenwahl-Rechner

Wie können Ehegatten den Steuerklassenwechsel beantragen?

Benötige Unterlagen für einen Steuerklassenwechsel

  • Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten
  • Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2013 (bei Beantragung des Faktorverfahrens für Ehegatten)
  • ggf. Vollmacht des Ehegatten

Hinweise Steuerklassenwechsel: Berufstätige Ehegatten können zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV, IV/IV mit Faktor oder III/V wählen. Ein Steuerklassenwechsel ist im Laufe des Kalenderjahres grundsätzlich nur einmal zulässig. Ein zweiter und weiterer Steuerklassenwechsel ist jedoch dann möglich,

  1. wenn ein Ehegatte keine Einkünfte mehr aus nichtselbständiger Tätigkeit bezieht (z.B. bei Arbeitslosigkeit, Erziehungsurlaub, Rente, Selbstständigkeit) oder
  2. wenn erneut wieder Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezogen werden (wenn z. B. nach Arbeitslosigkeit, Erziehungsurlaub, Rente, Selbstständigkeit wieder ein Dienstverhältnis aufgenommen wird) oder
  3. wenn ein Ehegatte verstirbt.
Der Steuerklassenwechsel wird zum 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats, spätestens jedoch bis zum 30. November des laufenden Jahres, auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012/2013 eingetragen.
Verwenden Sie diesen Vordruck bitte nur, wenn Sie – und ggf. Ihr Ehegatte – erstmals einen Steuerfreibetrag oder einen höheren Freibetrag als für 2012 beantragen. Wenn nur die Zahl der Kinderfreibeträge und/oder die Steuerklasse I in II geändert werden soll oder kein höherer Freibetrag als für 2012 beantragt wird, verwenden Sie bitte anstelle dieses Vordrucks den „Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2013“. Die Freibeträge und alle weiteren Änderungen der Besteuerungsmerkmale werden als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gespeichert und den Arbeitgebern in einem elektronischen Abrufverfahren bereitgestellt. Der Antrag kann vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. November 2013 gestellt werden. Danach kann ein Antrag auf Steuerermäßigung nur noch bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer für 2013 berücksichtigt werden. Aus Abschnitt D ergeben sich die Antragsgründe, für die ein Antrag nur dann zulässig ist, wenn die Aufwendungen und Beträge in 2013 insgesamt höher sind als 600 €. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten grundsätzlich nur mit, soweit sie 1.000 € (bei Versorgungsbezügen 102 €) übersteigen.  Ehegatten können in Abschnitt F anstelle der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV die Eintragung der Steuerklassen IV  in Verbindung mit einem Faktor beantragen. Dies hat zur Folge, dass die einzubehaltende Lohnsteuer in Anlehnung an das Splittingverfahren ermittelt wird. Freibeträge werden in die Berechnung des Faktors einbezogen. Wird Ihnen auf Grund dieses Antrags ein Steuerfreibetrag gewährt – ausgenommen Behinderten-/Hinterbliebenen-Pauschbetrag  oder Änderungen bei der Zahl der Kinderfreibeträge – und übersteigt der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 10.500 €, bei zusammenveranlagten Ehegatten der von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 19.700 €, oder wird ein Faktor eingetragen, sind Sie nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a oder 4 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, für das Kalenderjahr 2013 eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Fallen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Abschnitt B) im Laufe des Kalenderjahres weg, sind Sie verpflichtet, die Steuerklasse II umgehend ändern zu lassen. Dieser Antrag ist auch zu verwenden, wenn Sie im Inland weder einen Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Ihre Einkünfte jedoch mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 8.130 € (dieser Betrag wird ggf. nach den Verhältnissen Ihres Wohnsitzstaates gemindert) betragen. Fügen Sie bitte die „Anlage Grenzpendler EU/EWR“ oder die „Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR“ bei. Nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze wird darauf hingewiesen, dass die Angabe der Telefonnummer freiwillig im Sinne dieser Gesetze ist und im Übrigen die mit diesem Antrag angeforderten Daten auf Grund der §§ 149 ff. der Abgabenordnung und der §§ 38b Abs. 2, 39 Abs. 6, 39a Abs. 2, 39f des Einkommensteuergesetzes erhoben werden.

Welche weiteren Auswirkungen kann die Wahl der Steuerklassenkombination haben?

Die Wahl der Steuerklassenkombination kann auch die Höhe von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld beeinflussen. Bei Leistungen des Arbeitsamtes kann außerdem auch der Zeitpunkt eines Steuerklassenwechsels Folgen bei der Leistungsberechnung haben. Falls Sie Lohnersatzleistungen beziehen oder dies absehbar in näherer Zukunft eintritt, sollten Sie sich bei den jeweilig zuständigen Stellen über die möglichen Folgen informieren.

Ausführliche Informationen zu den Steuerklassen finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg in der Reihe  Der aktuelle Tipp („Steuerklassen“) und der  Lohnsteuerfibel 2012 (Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler).

Änderungsgründe können zum Beispiel sein:

  • Heirat
  • Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Arbeitsverhältnis
  • ein Ehegatte geht nach vorangegangener Arbeitslosigkeit ein Arbeitsverhältnis ein
  • Tod des Ehegatten.

Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, können im Laufe des Kalenderjahres grundsätzlich einmal die Steuerklasse wechseln. Möchten Sie nach der Eheschließung im Jahr 2013 einen entsprechenden Antrag auf Berücksichtigung einer anderen Steuerklasse als der im neuen elektronischen Verfahren der ELStAM zunächst automatisch zugeteilten Steuerklasse IV stellen, geht dadurch Ihr Recht auf den jährlichen Wechsel der Steuerklassenkombination nicht verloren.

Gleiches gilt für den Fall, dass einer oder beide Ehegatten, denen keine Lohnsteuerkarte 2010/keine Ersatzbescheinigung 2011 oder 2012 ausgestellt wurde ab dem Kalenderjahr 2013 ein Dienstverhältnis beginnt bzw. beginnen. Im neuen elektronischen Verfahren ELStAM wird diesen Ehegatten jeweils für den Lohnsteuerabzug programmgesteuert die Steuerklasse IV zugewiesen. Soll von dieser programmgesteuerten Zuordnung abgewichen werden, ist für die Wahl der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktor ein entsprechender Antrag beider Ehegatten beim Wohnsitzfinanzamt erforderlich (amtlicher Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“). Auch hier geht das Recht der Ehegatten, die Steuerklasse einmal im Kalenderjahr zu wechseln, nicht verloren.
Ein weiterer Wechsel der Steuerklasse für dasselbe Kalenderjahr ist in einigen Ausnahmefällen möglich:

  • wenn ein Ehegatte verstorben ist oder keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht,
  • wenn sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben oder
  • wenn nach Arbeitslosigkeit wieder ein Arbeitsverhältnis besteht.

Zuständige Stelle

Das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.

Voraussetzung

Änderungsgründe wie oben beschrieben sind bei Ihnen eingetreten.

Verfahrensablauf

Sie müssen beim Finanzamt einen „Antrag auf Steuerklassenwechsel“ stellen. Antragsvordrucke erhalten Sie beim Finanzamt oder im Internet. In den Fällen, in denen beide Ehegatten von der Änderung betroffen sind, wie beispielsweise bei einer Heirat, müssen beide Ehegatten den Antrag gemeinsam stellen und unterschreiben, bei Wahl des Faktorverfahrens unter Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres 2013 oder auch in Verbindung mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung.
Bei persönlicher Vorsprache beim Finanzamt ist vom Arbeitnehmer immer ein Identitätsnachweis zu erbringen.

Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung 2011oder 2012 (wenn beide Ehegatten von der Änderung betroffen sind, beide Lohnsteuerkarten 2010/Ersatzbescheinigungen 2011 oder 2012).

Frist/Dauer

Der Steuerklassenwechsel kann nur mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden. Für das Jahr 2012 kann der Antrag auf Steuerklassenwechsel längstens bis 30. November 2012 gestellt werden.  Die als ELStAM (elektronischenLohnsteuer-Abzugsmerkmal) gespeicherte Steuerklasse können Sie bei Ihrem Finanzamt im Laufe des Kalenderjahres 2013 einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2013, ändern lassen.

Kosten

Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.

Sonstiges

Die für das Lohnsteuerabzugsverfahren maßgebenden Merkmale, wie Steuerklasse, ggf. Faktor, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge, aber auch das Kirchensteuermerkmal werden von der Finanzverwaltung für alle Arbeitnehmer in einer zentralen Datenbank gespeichert. Die Finanzverwaltung stellt auf Basis dieser Daten künftig die Lohnsteuerabzugsmerkmale den Arbeitgebern zum elektronischen Abruf bereit. Das bisherige papiergebundene Verfahren der Lohnsteuerkarte bzw. der Ersatzbescheinigungen soll schrittweise im Jahr 2013 durch diese vom Arbeitgeber abrufbaren elektronischenLohnsteuerabzugsmerkmale (den ELStAM) ersetzt werden.

Seit dem Kalenderjahr 2011 sind nicht mehr die Gemeinden, sondern ausschließlich die Finanzämter Ansprechpartner, wenn es um die Änderung von Steuerklassen oder anderen Lohnsteuerabzugsmerkmalen geht. Für die Verwaltung der Meldedaten, z. B. Familienstand, Heirat, Geburt, Kirchenein- oder -austritt, sind weiterhin die Gemeinden zuständig. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung die ELStAM nur richtig bilden kann, wenn Sie Ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen und die Gemeinden die betreffenden Daten an die Finanzverwaltung senden können.

Weitere Informationen zum Thema „ELStAM“ finden Sie unter  www.elster.de.
Auskünfte erteilt auch das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.

Rechtsgrundlage

§ 38b Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F des BeitrRLUmsG – Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
§ 39 EStG i.d.F des BeitrRLUmsG – Lohnsteuerabzugsmerkmale
§ 39e EStG i.d.F des BeitrRLUmsG – Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
§ 52b EStG i.d.F. des JStG 2010 bzw. JStG 2013 im Entwurf – Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2013

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeits-entgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen von R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2013 sind – teilweise – durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom … Dezember 2012 (BGBl. I Seite…) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2013 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 2,93 Euro,
b) für ein Frühstück 1,60 Euro.
Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR hingewiesen.

Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften und des Betriebsvermögens; Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 203 Absatz 2 BewG

Gemäß § 203 Absatz 2 BewG gebe ich den Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2013 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,04 Prozent errechnet.

-> http://ertragswert-verfahren.de/

Erleichterungen im Bilanzrecht für Kleinstunternehmen treten in Kraft

Zur Verkündung des Gesetzes zu Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG) im Bundesgesetzblatt erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Ab heute werden kleine Unternehmen weitere Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung nutzen können. Mit den Neuregelungen hat das Bundesjustizministerium die Optionen zur Entlastung von Kleinstunternehmen zügig genutzt, die dem deutschen Gesetzgeber mit der erst im April in Kraft getretene Micro-Richtlinie 2012/6/EU gewährt werden. Das Gesetz hat die durch die EU eingeräumten und von Deutschland unterstützen Möglichkeiten zur Erleichterung und zum Bürokratieabbau weitestmöglich ausgelotet und das Entlastungspotenzial ausgeschöpft.

Der Umfang der Daten, die Kleinstunternehmen in den Jahresabschluss aufnehmen müssen reduziert sich erheblich. Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten werden merklich abgesenkt. Zudem muss der Jahresabschluss nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlicht, sondern lediglich hinterlegt und dann auf Anfrage Dritter kostenpflichtig zur Verfügung gestellt werden.

Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt, erstmals also für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag 31. Dezember 2012.

Zum Hintergrund: 
Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co KG) organisiert sind, unterlagen bisher umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung. Bei Unternehmen mit sehr geringen Umsätzen und Vermögenswerten lösten diese Vorgaben oft eine deutliche Belastung aus; gleichzeitig konzentriert sich das Interesse Dritter an Jahresabschlüssen häufig auf die Nachfrage weniger Kennzahlen.

Mit der Gesetzesänderung werden nunmehr im Anschluss an frühere Entlastungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz die Vorgaben für die Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften maßvoll abgeschwächt. Grundlage ist die im Frühjahr 2012 in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU), die es den Mitgliedstaaten erstmals erlaubt, für Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften zu gewähren.

Das Gesetz nutzt die in der Richtlinie festgelegten Spielräume bei der Festlegung des Kreises der erfassten Unternehmen nahezu vollständig aus. Eine Umstellung auf eine freiwillige Offenlegung ermöglicht die Richtlinie jedoch nicht.

Von der Entlastung können alle Kleinstkapitalgesellschaften profitieren, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfol¬genden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700 000 Euro, Bilanzsumme bis 350 000 Euro sowie durchschnittliche 10 beschäftigte Arbeitnehmer. Damit werden mehr als 500 000 Untenehmen in Deutschland von den Erleichterungen profitieren können.

Inhaltlich sieht das Gesetz folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:

  • Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.
  • Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata).
  • Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte – wie in der Richtlinie vorgegeben – auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erleichterung im Bereich der Rechnungslegung unverändert angenommen. Der Bundesrat hat keinen Einspruch eingelegt. Das Gesetz ist am 27.12.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt heute in Kraft.

 

Quelle: Bundesministerium der Justiz, 28.12.2012 Pressemitteilung: 28.12.2012

Kfz-Nutzung bei Unternehmen mit steuerfreien und -pflichtigen Umsätzen

Kfz-Nutzung bei Unternehmen mit steuerfreien und -pflichtigen Umsätzen

Rechtslage

Die private Nutzung betrieblicher Kfz durch die Unternehmer unterliegt der Ertrags- sowie der Umsatzbesteuerung. Regelmäßig ist die Kfz-Nutzung ein Thema bei Betriebsprüfungen. Richtig problematisch wird es jedoch hinsichtlich der Umsatzsteuer, wenn die Unternehmen neben steuerpflichtigen auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende steuerfreie Umsätze erbringen.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen bringt hierzu folgendes Rechenbeispiel: Ein Unternehmer führt in seinem Unternehmen zu 80 % Umsätze aus, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen und zu 20 % Umsätze, die diesen zulassen. Er erwirbt ein Kfz (brutto: 47.600 EUR), dass er zu 60 % für sein Unternehmen und zu 40 % privat nutzt. Er ordnet dies zu 100 % seinem Unternehmensvermögen zu. Es werden ihm aus dem Erwerb 7.600 EUR und aus den laufenden Kosten (2.000 EUR) 380 EUR Vorsteuer in Rechnung gestellt. Hieraus kann er einen Vorsteuerabzug in Höhe von 52 % geltend machen. Auf die unternehmerische Nutzung entfallen hiervon 12 % (20 % von 60 %) und auf die private Nutzung 40 % (100 % von 40 %). Die Umsatzsteuer, die auf die private Nutzung entfällt, beträgt 868 EUR, sofern die 1 %-Methode Verwendung findet (= 19 % v. 47.600 x 12 % abzgl. pauschal 20 % für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten). Alternativ kann der Unternehmer den Betrag auch entsprechend der Nutzungsanteile bestimmen (Schätzung). Dies ergäbe eine Umsatzsteuer i. H. v. 760 EUR (19 % v. 40 % v. der Kosten v.10.000 EUR). Die Bemessungsgrundlage von 10.000 EUR setzt sich aus den laufenden Kosten (2.000 EUR) sowie 1/5 der Anschaffungskosten (netto 40.000 EUR) zusammen. Der anteilige Ansatz der Anschaffungskosten orientiert sich an den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes (UStG), nicht an der ertragsteuerlichen AfA.

Konsequenzen

Das Beispiel verdeutlicht, dass die Besteuerung der Kfz-Nutzung unabhängig davon ist, ob der Unternehmer den vollen oder nur teilweisen Vorsteuerabzug bei Erwerb des Kfz geltend machen kann. Auch wenn gemischt genutzte Kfz in der Regel zu 100 % dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, so ist zu beachten, dass die Unternehmer auch auf die Zuordnung zum Unternehmensvermögen in geeigneten Fällen verzichten können. Ebenso sollte in der Praxis die Schätzung als Alternative zur 1 %-Methode für Zwecke der Umsatzsteuer geprüft werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die anteiligen Anschaffungskosten nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einfließen (in der Regel 5 Jahre nach Erwerb).