Steuerklasse


SteuerkalsseSteuerklasse 1, 2, 3, 4, 5 und 6

Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. Dabei gilt Folgendes:

1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
a) ledig sind,

b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind;

2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) [1] zu berücksichtigen ist;

3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,

a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und

aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder

bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,

b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,

c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn

aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und

bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist;

4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht;

5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;

6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis.

Die Steuerklasse wird auf der Lohnsteuerkarte vermerkt. Ab 2012 gilt die elektronische Lohnsteuerkarte.

 

Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2011

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn (aktives Beschäftigungsverhältnis, keine Versorgungsbezüge) beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Es bleibt den Ehegatten unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (siehe Faktorverfahren).

Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V sind die Arbeitnehmer-Ehegatten auch bei
der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Wenn Sie keine Freibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen haben, dann sollten Sie prüfen lassen, ob sich ein Lohnsteuerjahresausgleich für Sie lohnt. Hier finden Sie Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

Um den Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Diese Tabellen sind nur für Arbeitnehmer anwendbar, die in allen Zweigen sozialversichert sind (z.B. auch bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung) sowie für Arbeitnehmer, die in keinem Zweig sozialversichert und keinen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten (z.B. privat krankenversicherte Beamte). Aus ihnen können die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das FA kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Auf die Erläuterungen in dem „Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2011”, der auf den Internetseiten der jeweiligen obersten Finanzbehörden der Länder abgerufen werden kann, wird hingewiesen.

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten daran denken, dass die Steuerklassenkombination auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen, z.B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder der Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit, unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkung auf die Höhe der Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. zur Höhe des Lohnanspruchs den Arbeitgeber befragen.

In den Fällen, in denen die Ehegatten bisher schon beide Arbeitslohn bezogen haben, hatte die Gemeinde auf den Lohnsteuerkarten für 2010 die Steuerklasse eingetragen. Die Lohnsteuerkarte 2010 mit der entsprechenden Steuerklasse gilt auch für den Lohnsteuerabzug 2011 weiter. Ist keine Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt oder ist die Lohnsteuerkarte 2010 verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört oder vom Arbeitgeber an das FA übersandt worden, stellt das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug(Ersatzbescheinigung) aus. Ein Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres 2011 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30.11.2011, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2011 ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, kann das Wohnsitzfinanzamt bis zum 30.11.2011 auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Bei einer Änderung der Steuerklassen oder einem Steuerklassenwechsel sind beide Lohnsteuerkarten bzw. Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug vorzulegen.

 

Steuerklassenwahl

Für die Ermittlung der Lohnsteuer sind zwei Tabellen zur Steuerklassenwahl aufgestellt worden. Die Tabelle I ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte in allen Zweigen sozialversichert ist; die Tabelle II ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte in keinem Zweig sozialversichert ist und keinen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhält.

Beide Tabellen gehen vom monatlichen Arbeitslohn A*) des höher verdienenden Ehegatten aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B*) des geringer verdienenden Ehegatten angegeben, der bei einer Steuerklassenkombination III (für den höher verdienenden Ehegatten) und V (für den geringer verdienenden Ehegatten) nicht überschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Die Spalten 2 und 5 sind maßgebend, wenn der geringer verdienende Ehegatte in allen Zweigen sozialversichert ist; ist der geringer verdienende Ehegatte in keinem Zweig sozialversichert und hat keinen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, sind die Spalten 3 und 6 maßgebend. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringer verdienenden Ehegatten den nach den Spalten 2, 3 oder 5 und 6 der Tabellen in Betracht kommenden Betrag, führt die Steuerklassenkombination IV/IV für die Ehegatten zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III/V. Weitere Informationen zu den Steuerklassen finden Sie in den Lohnsteuerrichtlinien.

 

Tabellen zur Steuerklassenwahl

Wahl der Steuerklassen 2011

Tabelle I: bei Sozialversicherungspflicht des höher verdienenden Ehegatten

Monatlicher Arbeitslohn A[*] in EUR

Monatlicher Arbeitslohn B[*] in EUR bei … des geringer verdienenden Ehegatten

Monatlicher Arbeitslohn A[*] in EUR

Monatlicher Arbeitslohn B[*] in EUR bei … des geringer verdienenden Ehegatten

Sozialversicherungspflicht

Sozialversicherungsfreiheit

Sozialversicherungspflicht

Sozialversicherungsfreiheit

1

2

3

4

5

6

1.250

535

508

3.300

2.361

2.206

1.300

610

580

3.350

2.395

2.235

1.350

695

660

3.400

2.431

2.267

1.400

789

750

3.450

2.467

2.296

1.450

887

843

3.500

2.502

2.328

1.500

1.095

1.040

3.550

2.538

2.359

1.550

1.153

1.096

3.600

2.572

2.389

1.600

1.216

1.155

3.650

2.608

2.421

1.650

1.282

1.219

3.700

2.642

2.450

1.700

1.344

1.281

3.750

2.681

2.484

1.750

1.378

1.318

3.800

2.722

2.520

1.800

1.411

1.349

3.850

2.765

2.557

1.850

1.440

1.376

3.900

2.809

2.595

1.900

1.468

1.403

3.950

2.855

2.635

1.950

1.496

1.430

4.000

2.901

2.675

2.000

1.527

1.459

4.050

2.951

2.718

2.050

1.567

1.498

4.100

3.000

2.761

2.100

1.607

1.538

4.150

3.053

2.806

2.150

1.641

1.569

4.200

3.107

2.853

2.200

1.673

1.600

4.250

3.165

2.903

2.250

1.705

1.631

4.300

3.222

2.954

2.300

1.737

1.662

4.350

3.284

3.008

2.350

1.770

1.693

4.400

3.349

3.064

2.400

1.803

1.722

4.450

3.418

3.123

2.450

1.837

1.751

4.500

3.488

3.184

2.500

1.868

1.779

4.550

3.563

3.249

2.550

1.896

1.803

4.600

3.645

3.320

2.600

1.921

1.825

4.650

3.729

3.393

2.650

1.948

1.847

4.700

3.812

3.473

2.700

1.966

1.865

4.750

3.906

3.563

2.750

1.988

1.884

4.800

4.007

3.658

2.800

2.012

1.903

4.850

4.119

3.768

2.850

2.041

1.928

4.900

4.245

3.889

2.900

2.077

1.961

4.950

4.406

4.043

2.950

2.112

1.991

5.000

4.625

4.249

3.000

2.147

2.022

5.050

-

-

3.050

2.183

2.051

5.100

-

-

3.100

2.218

2.083

5.150

-

-

3.150

2.253

2.112

5.200

-

-

3.200

2.289

2.144

5.250

-

-

3.250

2.325

2.175

5.300

-

-

 

Wahl der Steuerklassen in 2011

Tabelle II: bei Sozialversicherungsfreiheit des höher verdienenden Ehegatten

Monatlicher Arbeitslohn A[*] in EUR

Monatlicher Arbeitslohn B[*] in EUR bei … des geringer verdienenden Ehegatten

Monatlicher Arbeitslohn A[*] in EUR

Monatlicher Arbeitslohn B[*] in EUR bei … des geringer verdienenden Ehegatten

Sozialversicherungspflicht

Sozialversicherungsfreiheit

Sozialversicherungspflicht

Sozialversicherungsfreiheit

1

2

3

4

5

6

1.250

634

602

3.300

2.823

2.607

1.300

717

681

3.350

2.868

2.646

1.350

812

771

3.400

2.915

2.687

1.400

1.054

1.001

3.450

2.962

2.728

1.450

1.113

1.058

3.500

3.015

2.773

1.500

1.176

1.118

3.550

3.066

2.818

1.550

1.243

1.182

3.600

3.122

2.868

1.600

1.315

1.250

3.650

3.177

2.915

1.650

1.354

1.292

3.700

3.239

2.968

1.700

1.390

1.329

3.750

3.302

3.022

1.750

1.425

1.363

3.800

3.365

3.078

1.800

1.463

1.398

3.850

3.435

3.138

1.850

1.498

1.433

3.900

3.508

3.202

1.900

1.544

1.476

3.950

3.585

3.268

1.950

1.600

1.531

4.000

3.669

3.341

2.000

1.659

1.586

4.050

3.752

3.417

2.050

1.722

1.647

4.100

3.840

3.500

2.100

1.784

1.706

4.150

3.934

3.592

2.150

1.849

1.763

4.200

4.038

3.683

2.200

1.910

1.815

4.250

4.157

3.805

2.250

1.965

1.864

4.300

4.297

3.939

2.300

2.018

1.910

4.350

-

4.104

2.350

2.067

1.951

4.400

-

4.368

2.400

2.115

1.993

4.450

-

-

2.450

2.160

2.032

4.500

-

-

2.500

2.199

2.067

4.550

-

-

2.550

2.240

2.102

4.600

-

-

2.600

2.277

2.134

4.650

-

-

2.650

2.314

2.166

4.700

-

-

2.700

2.353

2.200

4.750

-

-

2.750

2.390

2.231

4.800

-

-

2.800

2.427

2.264

4.850

-

-

2.850

2.466

2.296

4.900

-

-

2.900

2.504

2.331

4.950

-

-

2.950

2.541

2.362

5.000

-

-

3.000

2.580

2.395

5.050

-

-

3.050

2.617

2.429

5.100

-

-

3.100

2.655

2.462

5.150

-

-

3.150

2.695

2.496

5.200

-

-

3.200

2.737

2.533

5.250

-

-

3.250

2.778

2.568

5.300

-

-

Beispiele:

1.

Ein Arbeitnehmer-Ehepaar, beide in allen Zweigen sozialversichert, bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von 3.000 Euro und 1.700 Euro. Da der Monatslohn des geringer verdienenden Ehegatten den nach dem Monatslohn des höher verdienenden Ehegatten in der Spalte 2 der Tabelle I ausgewiesenen Betrag von 2.147 Euro nicht übersteigt, führt in diesem Falle die Steuerklassenkombination III/V zur geringsten Lohnsteuer.

Vergleich nach der Allgemeinen Monatslohnsteuertabelle:

a) Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse III

240,50 Euro

für 1.700 EUR nach Steuerklasse V

351,66 Euro

insgesamt also

592,16 Euro

b) Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse IV

475,91 Euro

für 1.700 EUR nach Steuerklasse IV

151,91 Euro

insgesamt also

627,82 Euro.

2.

Würde der Monatslohn des geringer verdienenden Ehegatten 2.500 Euro betragen, so würde die Steuerklassenkombination IV/IV insgesamt zur geringsten Lohnsteuer führen.

Vergleich nach der Allgemeinen Monatslohnsteuertabelle:

a) Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse III

240,50 Euro

für 2.500 Euro nach Steuerklasse V

611,50 Euro

insgesamt also

852,00 Euro

b) Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse IV

475,91 Euro

für 2.500 Euro nach Steuerklasse IV

343,83 Euro

insgesamt also

819,74 Euro.

Zur Wahl der Lohnsteuerklasse bei Ehegatten 2010 siehe Merkblatt zur Steuerklassenwahl

Hier finden Sie die Steuerklassen bei der Erbschaftsteuer.

Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
E-Mail:
Steuerklasse@SteuerSchroeder.de

 

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