Steuerklassen 2026: Steuerklassenwechsel, Faktorverfahren und Lohnsteuer richtig berechnen
Die Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber monatlich vom Arbeitslohn einbehält. Sie beeinflusst damit den monatlichen Nettolohn, nicht aber endgültig die Jahressteuer. Die endgültige Einkommensteuer wird erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt.
Diese aktualisierte Übersicht erklärt die Steuerklassen 1 bis 6, die Steuerklassenwahl bei Ehegatten und Lebenspartnern, das Faktorverfahren, den Steuerklassenwechsel, die Auswirkungen auf Lohnersatzleistungen und das ELStAM-Verfahren. Außerdem werden veraltete Werte und typische Fehler aus älteren Steuerklassen-Informationen für das Jahr 2026 korrigiert.
Inhalt
- Steuerklassen-Rechner 2026
- Steuerklassen 2026 im Kurzüberblick
- Was bewirkt die Steuerklasse?
- Welche Steuerklasse gilt für wen?
- Steuerklasse 1
- Steuerklasse 2
- Steuerklasse 3
- Steuerklasse 4
- Steuerklasse 4 mit Faktorverfahren
- Steuerklasse 5
- Steuerklasse 6
- Steuerklassenwahl für Ehegatten und Lebenspartner
- Steuerklassenwechsel beantragen
- Heirat, Trennung, Scheidung und Tod
- Auswirkungen auf Elterngeld, Arbeitslosengeld und Krankengeld
- ELStAM: Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
- Wann ist eine Steuererklärung Pflicht?
- Werden die Steuerklassen 3 und 5 abgeschafft?
- Checkliste zur richtigen Steuerklasse
- FAQ zu Steuerklassen
- Aktuelles und weitere Informationen
Steuerklassen-Rechner 2026
Mit dem Steuerklassen-Rechner können Ehegatten und Lebenspartner überschlägig berechnen, welche Steuerklassenkombination im laufenden Jahr zu welchem monatlichen Nettolohn führt.
Steuerklassenwahl mit Faktor für 2025
Für die Berechnung des laufenden Nettolohns können Sie zusätzlich den Lohnsteuerrechner 2026 nutzen.
Lohnrechner 2026
Wichtig: Die Steuerklassenwahl verändert grundsätzlich nicht die endgültige Einkommensteuer für das Jahr. Sie beeinflusst vor allem den monatlichen Lohnsteuerabzug, mögliche Nachzahlungen oder Erstattungen und die Höhe bestimmter Lohnersatzleistungen.
Steuerklassen 2026 im Kurzüberblick
| Steuerklasse | Typischer Personenkreis | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| I | Ledige, Geschiedene, dauernd getrennt Lebende, Verwitwete nach Ablauf des Folgejahres | Regelklasse für alleinstehende Arbeitnehmer ohne Entlastungsbetrag für Alleinerziehende |
| II | Alleinerziehende mit Anspruch auf Entlastungsbetrag | setzt Haushaltszugehörigkeit eines Kindes und weitere Voraussetzungen voraus |
| III | Verheiratete/Lebenspartner, wenn der andere Ehegatte Steuerklasse V hat oder keinen Arbeitslohn bezieht | geringer Lohnsteuerabzug, häufig Nachzahlungsrisiko |
| IV | Verheiratete/Lebenspartner, wenn beide Arbeitslohn beziehen | passt bei ähnlich hohen Einkommen |
| IV mit Faktor | Verheiratete/Lebenspartner mit unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen | nähert den Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuer an |
| V | Ehegatte/Lebenspartner des Arbeitnehmers mit Steuerklasse III | hoher Lohnsteuerabzug; wirkt sich ungünstig auf Nettolohn und Lohnersatzleistungen aus |
| VI | zweites oder weiteres Dienstverhältnis oder fehlende ELStAM | höchster Lohnsteuerabzug, da keine persönlichen Freibeträge berücksichtigt werden |
Was bewirkt die Steuerklasse?
Die Steuerklasse ist ein Lohnsteuerabzugsmerkmal. Sie regelt, welche Freibeträge und Pauschalen bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber ruft die Steuerklasse regelmäßig elektronisch über das ELStAM-Verfahren ab.
Wichtig für die Praxis
- Die Steuerklasse bestimmt den monatlichen Lohnsteuerabzug.
- Sie beeinflusst den monatlichen Nettolohn.
- Sie kann die Höhe von Lohnersatzleistungen beeinflussen.
- Sie ersetzt keine Einkommensteuererklärung.
- Sie verändert grundsätzlich nicht die endgültige Jahressteuer bei Ehegatten.
Zu hohe Lohnsteuer wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung erstattet. Zu niedriger Lohnsteuerabzug kann zu einer Nachzahlung führen. Besonders relevant ist das bei der Steuerklassenkombination III/V.
Welche Steuerklasse gilt für wen?
Die Steuerklassen ergeben sich aus § 38b EStG. Maßgeblich sind vor allem Familienstand, dauerndes Getrenntleben, Verwitwung, Arbeitsverhältnisse und der Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Steuerklasse 1
Steuerklasse I gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die ledig, geschieden, dauernd getrennt lebend oder verwitwet sind, soweit keine Steuerklasse II oder III in Betracht kommt.
Typische Fälle
- ledige Arbeitnehmer,
- geschiedene Arbeitnehmer,
- dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer,
- verwitwete Arbeitnehmer ab dem zweiten Kalenderjahr nach dem Todesjahr des Ehegatten,
- beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, soweit keine andere Einordnung greift.
Steuerklasse 2
Steuerklasse II gilt für Arbeitnehmer aus dem Personenkreis der Steuerklasse I, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht.
Voraussetzungen
- mindestens ein Kind gehört zum Haushalt,
- für das Kind besteht Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag,
- der Steuerpflichtige ist alleinstehend,
- keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 2026 4.260 Euro für das erste Kind. Für jedes weitere Kind erhöht er sich um 240 Euro.
Hinweis zum Antrag
Die Steuerklasse II muss regelmäßig beim Finanzamt beantragt werden, wenn sie nicht automatisch berücksichtigt wird. Änderungen der Verhältnisse, zum Beispiel Zusammenzug mit einem neuen Partner oder Wegfall des Kindergeldanspruchs, müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden.
Steuerklasse 3
Steuerklasse III kommt insbesondere für verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer in Betracht, wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und der andere Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder in Steuerklasse V eingereiht ist.
Typische Wirkung
- niedriger monatlicher Lohnsteuerabzug,
- höherer monatlicher Nettolohn beim besser verdienenden Ehegatten,
- häufig Nachzahlungsrisiko bei der Einkommensteuerveranlagung,
- Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen und III/V angewendet wird.
Steuerklasse III kann auch im Todesjahr und im Folgejahr nach dem Tod des Ehegatten relevant sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Steuerklasse 4
Steuerklasse IV gilt für verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer, wenn beide Arbeitslohn beziehen, in Deutschland wohnen, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
Wann ist IV/IV sinnvoll?
- beide Ehegatten verdienen ungefähr gleich viel,
- keine größeren Nachzahlungen gewünscht,
- gleichmäßige Lohnsteuerbelastung,
- kein starker Fokus auf kurzfristige Nettolohnverschiebung.
Bei deutlich unterschiedlichen Einkommen kann IV/IV zu einer Erstattung führen, weil unterjährig tendenziell zu viel Lohnsteuer einbehalten wird. Dann kann das Faktorverfahren eine bessere Alternative sein.
Steuerklasse 4 mit Faktorverfahren
Beim Faktorverfahren behalten beide Ehegatten die Steuerklasse IV. Zusätzlich wird ein Faktor eingetragen, der die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren berücksichtigt.
Vorteile des Faktorverfahrens
- gerechtere Verteilung der Lohnsteuer zwischen beiden Ehegatten,
- geringeres Nachzahlungsrisiko als bei III/V,
- keine übermäßig hohe Belastung des geringer verdienenden Ehegatten wie bei Steuerklasse V,
- Berücksichtigung des Splittingvorteils bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug,
- besonders geeignet bei unterschiedlich hohen Einkommen und beiderseitigem Arbeitslohn.
Wie wird der Faktor berechnet?
Das Finanzamt vergleicht die voraussichtliche Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren mit der Summe der Lohnsteuerbeträge, die sich bei Steuerklasse IV ohne Faktor ergeben würden. Der Faktor wird mit drei Nachkommastellen gebildet und ist kleiner als 1.
Der Faktor gilt grundsätzlich bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem er erstmals gilt oder zuletzt geändert wurde. Ändern sich die Arbeitslöhne erheblich, kann eine Anpassung beantragt werden.
Pflichtveranlagung
Wer Steuerklasse IV mit Faktor nutzt, muss grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Steuerklasse 5
Steuerklasse V gilt für den Ehegatten oder Lebenspartner, dessen Partner in Steuerklasse III eingereiht ist. Sie führt zu einem hohen Lohnsteuerabzug, weil persönliche Freibeträge im Wesentlichen beim Ehegatten mit Steuerklasse III berücksichtigt werden.
Risiken der Steuerklasse V
- niedriger monatlicher Nettolohn,
- ungünstige Wirkung auf nettolohnabhängige Lohnersatzleistungen,
- psychologisch hohe Belastung des geringer verdienenden Ehegatten,
- Pflicht zur Einkommensteuererklärung, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.
Steuerklasse V sollte daher nicht nur nach dem gemeinsamen Haushaltsnetto beurteilt werden. Wichtig sind auch Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und die interne faire Verteilung der Steuerlast.
Steuerklasse 6
Steuerklasse VI gilt für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis. Sie wird außerdem angewendet, wenn dem Arbeitgeber keine zutreffenden ELStAM bereitgestellt werden können, etwa wegen fehlender Identifikationsnummer, Sperrung oder fehlerhafter Arbeitgeberanmeldung.
Typische Fälle
- mehrere gleichzeitige Arbeitsverhältnisse,
- Nebenarbeitsverhältnis neben einer Hauptbeschäftigung,
- falsche Hauptarbeitgeber-/Nebenarbeitgeber-Anmeldung,
- Sperrung des ELStAM-Abrufs,
- fehlende steuerliche Identifikationsnummer.
Arbeitnehmer können grundsätzlich bestimmen, welches Arbeitsverhältnis Hauptarbeitsverhältnis sein soll. Bei mehreren Jobs sollte regelmäßig das Arbeitsverhältnis mit dem höheren Arbeitslohn als Hauptarbeitsverhältnis geführt werden.
Steuerklassenwahl für Ehegatten und Lebenspartner
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen und nicht dauernd getrennt leben, können zwischen folgenden Kombinationen wählen:
- IV/IV,
- III/V,
- IV/IV mit Faktor.
| Kombination | Geeignet für | Nachzahlung / Erstattung |
|---|---|---|
| IV/IV | ähnlich hohe Arbeitslöhne | meist geringe Abweichung, ggf. Erstattung |
| III/V | stark unterschiedliche Arbeitslöhne oder nur ein Arbeitslohn | häufig Nachzahlung, wenn beide Arbeitslohn beziehen |
| IV/IV mit Faktor | unterschiedliche Arbeitslöhne bei beiderseitigem Arbeitslohn | regelmäßig geringeres Nachzahlungsrisiko |
Faustregel
Die Kombination III/V wird oft bei einem Verhältnis der Arbeitslöhne von ungefähr 60 % zu 40 % oder stärkerer Abweichung geprüft. Bei größeren Abweichungen oder zur Vermeidung von Nachzahlungen ist das Faktorverfahren häufig sachgerechter.
Steuerklassenwechsel beantragen
Ein Steuerklassenwechsel wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden, wenn er sich noch im laufenden Jahr auswirken soll.
Wichtige Fristen und Wirkungen
- Der Antrag muss regelmäßig bis zum 30. November gestellt werden, damit er im laufenden Jahr noch berücksichtigt werden kann.
- Die Änderung wirkt grundsätzlich ab dem Beginn des Monats, der auf die Antragstellung folgt.
- Der Wechsel von III oder V in IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich.
- Für das Faktorverfahren sind Angaben zu den voraussichtlichen Arbeitslöhnen erforderlich.
Wann ist ein Wechsel sinnvoll?
- Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft,
- Trennung oder Scheidung,
- Geburt eines Kindes und geplantes Elterngeld,
- Arbeitslosigkeit oder Wiedereinstieg in den Beruf,
- deutliche Gehaltsänderung,
- Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit oder umgekehrt,
- bevorstehender Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld.
Heirat, Trennung, Scheidung und Tod
Heirat
Nach einer Heirat werden Ehegatten grundsätzlich automatisch in die Steuerklassen IV/IV eingereiht, wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Eine abweichende Kombination, etwa III/V oder IV/IV mit Faktor, muss beantragt werden.
Trennung
Im Jahr der Trennung ist eine Zusammenveranlagung grundsätzlich noch möglich, wenn die Ehegatten zu Beginn des Jahres nicht dauernd getrennt gelebt haben. Ab dem Folgejahr kommt regelmäßig Steuerklasse I oder bei Vorliegen der Voraussetzungen Steuerklasse II in Betracht.
Scheidung
Die Scheidung selbst führt nicht automatisch zu einem steuerlichen Abzug der Scheidungskosten. Scheidungskosten sind nur in sehr engen Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Verwitwung
Verwitwete Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen im Todesjahr und im Folgejahr noch von der günstigeren Behandlung profitieren. Danach gilt regelmäßig Steuerklasse I oder bei Alleinerziehenden Steuerklasse II.
Auswirkungen auf Elterngeld, Arbeitslosengeld und Krankengeld
Die Steuerklasse kann sich auf Lohnersatzleistungen auswirken, weil diese häufig an das Nettoentgelt anknüpfen. Relevant sind insbesondere:
- Elterngeld,
- Arbeitslosengeld I,
- Krankengeld,
- Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss,
- Kurzarbeitergeld,
- Übergangsgeld und Verletztengeld.
Bei geplanter Elternzeit kann ein rechtzeitiger Steuerklassenwechsel für den Elternteil sinnvoll sein, der später Elterngeld beziehen soll. Dabei sind Fristen, Mindestmonate und die tatsächliche Nettowirkung zu prüfen.
ELStAM: Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
Die Lohnsteuerabzugsmerkmale werden elektronisch gespeichert und dem Arbeitgeber im ELStAM-Verfahren bereitgestellt. Dazu gehören insbesondere:
- Steuerklasse,
- Faktor bei Steuerklasse IV mit Faktor,
- Zahl der Kinderfreibeträge,
- Kirchensteuermerkmal,
- Lohnsteuerfreibetrag,
- Hinzurechnungsbetrag.
Was benötigt der Arbeitgeber?
- steuerliche Identifikationsnummer,
- Geburtsdatum,
- Information, ob es sich um Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt.
Wird ein Arbeitgeber wegen eines neuen Hauptarbeitgebers zum Nebenarbeitgeber, erhält er grundsätzlich die ELStAM mit Steuerklasse VI. Fehler bei Haupt- und Nebenarbeitgeber sollten daher schnell mit dem Arbeitgeber geklärt werden.
Wann ist eine Steuererklärung Pflicht?
Die Steuerklassenwahl kann zur Pflichtveranlagung führen. Eine Einkommensteuererklärung ist insbesondere erforderlich, wenn:
- Ehegatten die Kombination III/V genutzt haben und beide Arbeitslohn bezogen haben,
- Steuerklasse IV mit Faktor angewendet wurde,
- Steuerklasse VI wegen mehrerer Arbeitsverhältnisse angewendet wurde,
- Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen wurden,
- ein Lohnsteuerfreibetrag eingetragen war und keine Ausnahme greift,
- das Finanzamt zur Abgabe auffordert.
Eine Steuererklärung kann auch freiwillig sinnvoll sein, etwa bei hohen Werbungskosten, Fortbildungskosten, Pendlerkosten, Homeoffice, Handwerkerleistungen, Spenden oder unterjährigem Arbeitgeberwechsel.
Werden die Steuerklassen 3 und 5 abgeschafft?
Für das Jahr 2026 gelten die Steuerklassen III und V weiterhin. Ehegatten und Lebenspartner können daher auch 2026 grundsätzlich zwischen IV/IV, III/V und IV/IV mit Faktor wählen.
Die Überführung der Steuerklassen III/V in das Faktorverfahren wurde politisch diskutiert und war in Entwürfen vorgesehen. Für die praktische Beratung 2026 ist jedoch entscheidend: Maßgeblich ist die geltende Rechtslage. Das Faktorverfahren sollte dennoch aktiv geprüft werden, weil es den Lohnsteuerabzug realistischer verteilt und Nachzahlungen vermeiden kann.
Checkliste zur richtigen Steuerklasse
- Familienstand prüfen: ledig, verheiratet, getrennt, geschieden, verwitwet?
- Kinder berücksichtigen: Alleinerziehendenentlastungsbetrag und Kinderfreibeträge prüfen.
- Arbeitslöhne vergleichen: Verhältnis der Ehegatteneinkommen ermitteln.
- III/V gegen IV/IV mit Faktor rechnen: Nachzahlung und monatlichen Nettolohn vergleichen.
- Lohnersatzleistungen planen: Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld und Mutterschaftsgeld beachten.
- Freibeträge beantragen: Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Verluste prüfen.
- ELStAM kontrollieren: Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und Faktor prüfen.
- Hauptarbeitgeber klären: Bei mehreren Jobs Steuerklasse VI richtig zuordnen.
- Frist 30. November beachten: Wechsel rechtzeitig beantragen.
- Pflichtveranlagung einplanen: insbesondere bei III/V, Faktorverfahren, VI und Lohnersatzleistungen.
FAQ zu Steuerklassen
Welche Steuerklassen gibt es 2026?
Es gibt die Steuerklassen I, II, III, IV, V und VI sowie die Steuerklasse IV mit Faktorverfahren.
Ändert die Steuerklasse die endgültige Einkommensteuer?
Grundsätzlich nein. Die Steuerklasse beeinflusst den monatlichen Lohnsteuerabzug. Die endgültige Steuer wird im Einkommensteuerbescheid festgesetzt.
Wann lohnt sich Steuerklasse 3 und 5?
III/V kann bei deutlich unterschiedlichen Arbeitslöhnen zu einem höheren monatlichen Haushaltsnetto führen. Gleichzeitig besteht häufig ein Nachzahlungsrisiko. Das Faktorverfahren ist oft ausgewogener.
Was ist das Faktorverfahren?
Beim Faktorverfahren behalten beide Ehegatten Steuerklasse IV. Ein vom Finanzamt berechneter Faktor berücksichtigt den Splittingvorteil bereits beim Lohnsteuerabzug und verteilt die Lohnsteuer gerechter.
Wie lange gilt der Faktor?
Der Faktor gilt grundsätzlich bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem er erstmals gilt oder zuletzt geändert wurde.
Bis wann muss der Steuerklassenwechsel beantragt werden?
Der Antrag sollte bis spätestens 30. November gestellt werden, wenn der Wechsel noch im laufenden Jahr berücksichtigt werden soll.
Kann ein Ehegatte allein von Steuerklasse 3 oder 5 in 4 wechseln?
Ja. Der Wechsel von Steuerklasse III oder V in Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich.
Warum habe ich Steuerklasse 6?
Steuerklasse VI gilt bei einem zweiten oder weiteren Arbeitsverhältnis oder wenn dem Arbeitgeber keine zutreffenden ELStAM bereitgestellt werden. Häufig liegt ein Problem bei der Hauptarbeitgeber-Anmeldung vor.
Welche Steuerklasse ist für Elterngeld günstig?
Häufig ist eine günstigere Steuerklasse für den später elterngeldberechtigten Elternteil vorteilhaft, weil Elterngeld an das vorherige Nettoentgelt anknüpft. Der Wechsel muss rechtzeitig erfolgen.
Muss ich bei Steuerklasse 3/5 eine Steuererklärung abgeben?
Ja, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und die Kombination III/V angewendet wurde, besteht regelmäßig eine Pflicht zur Einkommensteuererklärung.
Aktuelles und weitere Informationen
Steuerklassen 2026: III/V weiterhin anwendbar
Für 2026 bleiben die Steuerklassen III und V weiterhin relevant. Das Faktorverfahren sollte aber besonders bei unterschiedlich hohen Einkommen geprüft werden, weil es den Splittingvorteil fairer verteilt und hohe Nachzahlungen vermeiden kann.
Freibeträge und ELStAM rechtzeitig prüfen
Wer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Verluste erwartet, kann einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen. Dadurch sinkt der monatliche Lohnsteuerabzug bereits im laufenden Jahr.
Weitere hilfreiche Rechner und Informationen
Rechtsgrundlagen zum Thema: Steuerklasse
EStGEStG § 38a Höhe der Lohnsteuer
EStG § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
EStG § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
ErbStG 6 13 15 16 17 19 19a 27 37a
ErbStR 1.1 1.2 13.4 14.1 15.2 19a.1 19a.2 27
LStR
R 9.11 LStR Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
R 39.2 LStR Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale
R 39.3 LStR Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40.1 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach besonderen Pauschsteuersätzen
R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers
LStH 19.9 38b 39a.1 39b.5 39c 40.1 40b.1 42d.1
ErbStH E.10.5 E.14.1.1 E.14.1.3 E.14.2.3 E.15.1 E.15.2 E.19 E.19a.2 E.19a.3