Sozialversicherungspflicht Gesellschafter-Geschäftsführern: Strengere Regeln bei 50/50-Beteiligung

Die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Gesellschafter-Geschäftsführern beschäftigt weiterhin die Sozialversicherungsträger und die Sozialgerichtsbarkeit.

Befeuert wird dies durch eine Entscheidung des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 10.09.2024 (Az. S 7 BA 7/23), das – wohl irrtümlich – einen Vorstoß wagt, die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung neu zu interpretieren. Diese Neuinterpretation hätte weitreichende Konsequenzen für viele Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Auffassung des Sozialgerichts Neubrandenburg überzeugt allerdings nicht. Wie dennoch eine rechtssichere Einordnung als Selbständiger sichergestellt werden kann, erläutern wir in diesem Beitrag.

I. Bisherige Rechtsauffassung

Gesellschafter-Geschäftsführer, die zu mindestens 50 – auch genau 50,0 – Prozent am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sind, gelten sozialversicherungsrechtlich regelmäßig als Selbständige und unterliegen deshalb nicht der Sozialversicherungspflicht.

In diesen Fällen nimmt die Rechtsprechung bislang an, dass der Geschäftsführer die erforderliche Rechtsmacht hat, maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft zu nehmen. Umgekehrt ist der Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich abhängig und damit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter, wenn er nicht jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann.

Entscheidender Faktor dabei ist nicht per se die Beteiligung am Kapital, sondern die damit einhergehende Rechtsmacht. Das Bundessozialgericht (BSG) stellte dazu fest (BSG vom 01.02.2022 – B 12 R 19/19 R):

„Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der zumindest 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält.“

Auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Anteil von weniger als 50 % können als selbstständig gelten, sofern ihnen durch den Gesellschaftsvertrag eine umfassende Sperrminorität eingeräumt wird.

II. Ausreißerentscheidung des SG Neubrandenburg

Das Sozialgericht Neubrandenburg unterwirft in seiner Entscheidung vom 10.09.2024 (Az. S 7 BA 7/23) auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit 50 % Beteiligung der Sozialversicherungspflicht.

Der Fall: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer besaß exakt 50 % der Unternehmensanteile. Dies ermöglichte ihm, in Pattsituationen unliebsame Beschlüsse zu blockieren. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung wäre er damit nicht sozialversicherungspflichtig gewesen.

Das SG Neubrandenburg argumentiert jedoch, dass eine reine Blockademacht nicht ausreiche. Stattdessen sei für die Annahme einer Selbständigkeit eine umfassende Gestaltungsmacht notwendig. Ohne ein im Gesellschaftsvertrag festgelegtes „Stichentscheidsrecht“ zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers sieht das Sozialgericht keine ausreichende Befugnis zur aktiven Unternehmensführung.

III. Kritische Analyse der Entscheidung

Diese Neuinterpretation der Rechtsprechung überzeugt nicht. Das Sozialgericht Neubrandenburg vermengt zwei Sachverhalte:

  1. Gesellschafter-Geschäftsführer:
    • Können als Organ der Gesellschaft frei agieren, solange ihnen keine anderweitigen Weisungen erteilt werden.
    • Sind sozialversicherungsrechtlich selbständig, wenn sie durch ihre Gesellschafterstellung Weisungen verhindern können.
  2. Mitarbeitende Gesellschafter:
    • Haben nur begrenzten Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaft.
    • Sind nur dann selbständig, wenn sie die Geschäftsführung durch Gesellschafterweisungen lenken können.

Das SG Neubrandenburg verkennt diesen Unterschied grundlegend.

IV. Bedeutung für die Praxis / Gestaltungsmöglichkeiten

Die Entscheidung des SG Neubrandenburg überzeugt nicht und wird voraussichtlich in der Berufung aufgehoben.

Sie zeigt jedoch, dass die Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen beachtet werden muss. Um eine Sozialversicherungsfreiheit sicherzustellen, sind folgende Punkte wichtig:

  • Sperrminorität verankern: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer sollte Beschlüsse aktiv verhindern können.
  • Stichentscheidsrecht prüfen: Falls gewünscht, kann eine Regelung im Gesellschaftsvertrag eine Entscheidungsbefugnis sichern.
  • Gesellschaftsvertrag anpassen: Falls erforderlich, kann eine nachträgliche Änderung erfolgen (nur mit Wirkung für die Zukunft).

Bewirtungskosten von der Steuer absetzen & buchen

Bewirtungskosten: So erkennt das Finanzamt Bewirtungskosten an

Laden Sie Geschäftspartner oder Kunden zum Essen ein, können Sie diese Ausgaben steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg sowie der Nachweis der geschäftlichen Veranlassung. Hier erfahren Sie alles Wichtige zu den Bewirtungskosten:

I. Allgemeines

Bewirtungskosten sind Ausgaben, die sich im Spannungsfeld zwischen privater und betrieblicher Nutzung bewegen. Daher gelten strenge Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug. Entscheidend sind:

  • Die Veranlassung der Bewirtung
  • Die bewirteten Personen
  • Die Angemessenheit der Kosten

Bewirtungskosten müssen ordnungsgemäß belegt und gesondert aufgezeichnet werden.

II. Bewirtungskosten als Betriebsausgaben

Bewirtungskosten lassen sich wie folgt unterteilen:

  1. Bewirtung von Geschäftsfreunden:
    • Nur 70 % der angemessenen Kosten sind abziehbar.
    • Begleitpersonen können einbezogen werden.
    • Bewirtung im eigenen Haus ist meist problematisch.
  2. Bewirtung aus allgemein betrieblicher Veranlassung:
    • Dazu gehört die Bewirtung eigener Arbeitnehmer bei Betriebsfeiern.
    • In diesem Fall sind die Kosten zu 100 % absetzbar.
  3. Angemessenheit:
    • Bewirtungskosten dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein.
    • Eine Aufteilung ist erforderlich, wenn Kosten unangemessen erscheinen.
  4. Nachweis und Aufzeichnungspflichten:
    • Ort, Datum, Teilnehmer, Anlass und Kosten müssen dokumentiert werden.
    • Die Rechnung muss den steuerlichen Anforderungen entsprechen.

III. Werbungskosten bei Arbeitnehmern

Für Arbeitnehmer gelten die gleichen Regeln wie für Unternehmen, jedoch mit folgenden Besonderheiten:

  • Die Abzugsfähigkeit hängt von der beruflichen Veranlassung ab.
  • Arbeitnehmer mit erfolgsabhängigen Bezügen können Bewirtungskosten in voller Höhe geltend machen.

IV. Buchung der Bewirtungskosten

Buchung nach SKR 03:

  • 4650 – Bewirtungskosten (70 % absetzbar)
  • 4654 – Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten (30 % nicht absetzbar)
  • 1576 – Abziehbare Vorsteuer (19 %)
  • 1200 – Bank

Buchung nach SKR 04:

  • 6640 – Bewirtungskosten (70 % absetzbar)
  • 6644 – Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten (30 % nicht absetzbar)
  • 1406 – Abziehbare Vorsteuer (19 %)
  • 1800 – Bank

Fazit

Bewirtungskosten können betrieblich absetzbar sein, wenn die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine ordnungsgemäße Dokumentation und Buchhaltung sind dabei entscheidend, um die Anerkennung durch das Finanzamt sicherzustellen.

Ehrenamtliche Tätigkeit im Museum nicht beitragspflichtig

Hintergrund

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 25. Februar 2025 (Az. L 1 BA 64/23) entschieden, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem gemeinnützigen Museum nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt, auch wenn eine geringe Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

Kernaussagen des Urteils

  • Eine Vergütung von 5 Euro pro Stunde stellt keine sozialversicherungspflichtige Entlohnung dar, sondern eine pauschale Aufwandsentschädigung.
  • Die Tätigkeit wurde aus ideellen Gründen und nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeübt.
  • Die Zahlung dient der Deckung von Fahrtkosten und Verpflegung und bleibt deutlich hinter dem Mindestlohn zurück.
  • Eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den gemeinnützigen Verein wurde daher abgelehnt.

Hintergrund des Falles

Ein gemeinnütziger Verein betrieb in Gießen ein Museum und zahlte vier ehrenamtlich tätigen Personen eine Aufwandsentschädigung von 5 Euro pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung forderte daraufhin eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, da die jährliche Ehrenamtspauschale von 720 Euro überschritten worden sei.

Das LSG sah das jedoch anders: Die Tätigkeit sei nicht als abhängige Beschäftigung zu werten, da sie freiwillig und ohne wirtschaftlichen Gewinnzweck erfolgte. Zudem verfügten die Betroffenen über weitere Einkünfte (z. B. Renten), wodurch ein Missbrauch ausgeschlossen wurde.

Relevante Rechtsgrundlagen

  • § 7 SGB IV: Beschäftigung setzt nichtselbständige Arbeit voraus.
  • § 14 SGB IV: Arbeitsentgelt umfasst laufende oder einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung.
  • § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV): Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gemäß § 3 Nr. 26 und 26a EStG sind nicht als Arbeitsentgelt zu bewerten.

Bedeutung für gemeinnützige Vereine

Dieses Urteil bestätigt, dass geringfügige Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten nicht automatisch zur Sozialversicherungspflicht führen. Gemeinnützige Organisationen sollten dennoch darauf achten, dass die Zahlungen:

  • klar als Aufwandsentschädigungen gekennzeichnet sind,
  • unterhalb einer angemessenen Vergütung für die geleistete Tätigkeit bleiben,
  • nicht als Gegenleistung für eine arbeitsvertragliche Verpflichtung verstanden werden können.

Da die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob eine höchstrichterliche Klärung folgt.

FG Berlin-Brandenburg bestätigt Erfordernis des besonderen Aussetzungsinteresses

Aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 14. Februar 2025 (Az. 3 V 3006/25) seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt, wonach die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Verwaltungsakts mit verfassungsrechtlichen Zweifeln nur gewährt wird, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers nachgewiesen werden kann. Diese Entscheidung steht im Einklang mit dem Beschluss des FG vom 1. September 2023 (Az. 3 V 3080/23, EFG 2023, 1642).

Kernaussagen des Beschlusses

  • Trotz verfassungsrechtlicher Zweifel an einer Norm setzt die AdV zusätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers voraus.
  • Dieses Interesse muss das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes überwiegen.
  • Der Antrag auf AdV eines Grundsteuerwertbescheids wurde abgewiesen.
  • Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde jedoch zugelassen, da unklar ist, ob der BFH an dieser Anforderung festhalten wird.

Streitstand in der Rechtsprechung

Die Frage, ob das besondere Aussetzungsinteresse weiterhin erforderlich ist, wird kontrovers diskutiert:

  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in der Vergangenheit mit dieser Frage befasst, jedoch keine abschließende Entscheidung getroffen (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Mai 2022, Az. V B 4/22, BFH/NV 2022, 1030).
  • Zuletzt wurde diese Frage auch in den BFH-Beschlüssen vom 27. Mai 2024 (Az. II B 79/23 (AdV), BStBl II 2024, S. 546, Rn. 40 und II B 78/23 (AdV), BStBl II 2024, S. 543, Rn. 41) offengelassen.
  • Das Finanzgericht Münster hat in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2024 (Az. 3 V 1270/24 Ew, F, EFG 2025, 156) ebenfalls das Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bejaht.

Bedeutung für Steuerpflichtige

Für Steuerpflichtige bedeutet diese Rechtsprechung, dass die bloße Berufung auf verfassungsrechtliche Zweifel nicht ausreicht, um eine AdV zu erreichen. Vielmehr muss ein besonderes individuelles Interesse an der Aussetzung nachgewiesen werden. Die weitere Entwicklung durch den BFH bleibt abzuwarten und könnte künftig Klarheit in dieser Frage bringen.

Grundsteuer: FG Berlin-Brandenburg klärt wichtige Auslegungsfragen

Hintergrund

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat in zwei aktuellen Urteilen vom 12. Februar 2025 (Az. 3 K 3090/24 und 3 K 3107/24) zentrale Fragen zur Auslegung des neuen Grundsteuerrechts entschieden. Dabei stand die verfassungsrechtliche Überprüfung der Neuregelungen nicht im Fokus, sondern vielmehr deren Anwendung im Einzelfall.

Urteil 3 K 3090/24: Einbeziehung von Lärmschutzwandgrundstücken

In diesem Verfahren ging es um ein Einfamilienhausgrundstück, das zusätzlich einen Miteigentumsanteil an einem angrenzenden Grundstück mit einer Lärmschutzwand umfasste. Das Gericht entschied:

  • Das Lärmschutzwandgrundstück ist nach § 244 Abs. 2 BewG in die wirtschaftliche Einheit des Einfamilienhausgrundstücks einzubeziehen.
  • Der Bodenrichtwert ist auch für das Lärmschutzwandgrundstück anzuwenden.
  • Eine atypische Nutzung im Sinne des § 15 Abs. 2 ImmoWertV lag nicht vor, da viele Grundstücke dieser Richtwertzone an die Lärmschutzwand angrenzen.

Urteil 3 K 3107/24: Steuerbefreiung für Wege innerhalb einer Wohnsiedlung

In diesem Fall war die Frage zu klären, ob Fußwege innerhalb einer Wohnsiedlung, die sich im Miteigentum mehrerer Einfamilienhauseigentümer befanden, als dem öffentlichen Verkehr dienende Wege nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG steuerfrei sind. Das FG entschied:

  • Die Fußwege sind Teil der wirtschaftlichen Einheit nach § 244 Abs. 2 BewG.
  • Die Steuerbefreiung konnte bereits im Rahmen der Feststellung des Grundsteuerwerts geltend gemacht werden. Eine gesonderte Anfechtung des Grundsteuermessbetrags war nicht erforderlich.
  • Maßgeblich für die Steuerbefreiung war nicht die straßenrechtliche Widmung, sondern das im Grundbuch eingetragene Wegerecht zugunsten des Landes, das die Nutzung der Wege durch die Allgemeinheit sicherstellte.
  • Die Nutzung der Wege als einzige Zugangsmöglichkeit für das Grundstück war für die Steuerbefreiung unschädlich.

Fazit

Die Urteile des FG Berlin-Brandenburg bringen mehr Klarheit in die Anwendung der neuen Grundsteuerregelungen. Besonders wichtig sind die bestätigte Einbeziehung von Grundstücksteilen in wirtschaftliche Einheiten sowie die steuerliche Behandlung von gemeinschaftlich genutzten Wegen in Wohnsiedlungen. Steuerpflichtige sollten sich frühzeitig über ihre Rechte informieren, insbesondere im Hinblick auf die Steuerbefreiungsvoraussetzungen.

Neues Übereinkommen zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten

Multilaterales Übereinkommen in Verhandlung

Am 25. Februar 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine gemeinsame Presseerklärung veröffentlicht, die sich mit einem neuen multilateralen Übereinkommen zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten befasst. Derzeit verhandeln zehn EU-Mitgliedstaaten über die Errichtung eines ständigen Streitbeilegungsausschusses.

Beteiligte Staaten

Die folgenden EU-Mitgliedstaaten sind an den Verhandlungen beteiligt:

  • Österreich
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Frankreich
  • Deutschland
  • Irland
  • Niederlande
  • Polen
  • Spanien
  • Schweden

Ziel des Streitbeilegungsausschusses

Das neue Gremium soll eine zentrale Plattform für die effiziente und schnelle Schlichtung von steuerlichen Streitigkeiten zwischen Staaten schaffen. Dabei sind folgende Punkte besonders hervorzuheben:

  • Bereitstellung ständig verfügbarer Panels zur Durchführung der Schiedsphase von Streitbeilegungsverfahren
  • Unterstützung durch ein spezialisiertes Sekretariat
  • Effizientere und schnellere Beilegung von Steuerstreitigkeiten auf internationaler Ebene

Grundlage des Projekts

Das Vorhaben basiert auf den Arbeiten der FISCALIS-Arbeitsgruppen, die verschiedene Optionen zur Errichtung eines Ständigen Ausschusses für alternative Streitbeilegung erarbeitet haben. Maßgeblich ist hierbei Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017, die Verfahren zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten innerhalb der Europäischen Union regelt.

Ausblick und nächste Schritte

Die Verhandlungsgruppe strebt an, das Übereinkommen bis Ende 2025 abzuschließen. Sollte eine Einigung erzielt werden, könnte dies eine bedeutende Verbesserung der Streitbeilegungsverfahren im internationalen Steuerrecht darstellen.

Die Entwicklungen in diesem Bereich bleiben weiterhin spannend. Unternehmen und Steuerpflichtige, die von internationalen Steuerkonflikten betroffen sind, sollten die Verhandlungen aufmerksam verfolgen.

Kinderbetreuungskosten steuerlich optimal nutzen

Kinderbetreuungskosten können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Doch es gibt einige Besonderheiten zu beachten, insbesondere im Hinblick auf steuerfreie Arbeitgeberleistungen und die Berechnung bei Erreichen der Altersgrenze des Kindes.

1. Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten

Eltern können zwei Drittel der nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten, maximal jedoch 4.000 EUR pro Jahr und Kind, als Sonderausgaben geltend machen. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen mindern diesen Betrag jedoch.

Beispiel (Veranlagungszeitraum 2025):

  • Kinderbetreuungskosten: 3.000 EUR
  • Steuerfreie Arbeitgebererstattung: -1.000 EUR
  • Verbleibende Kosten: 2.000 EUR
  • Abziehbarer Betrag (80 % von 2.000 EUR): 1.600 EUR

2. Steuerfreie Arbeitgebererstattung – Minderung des Sonderausgabenabzugs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 1. September 2021 (Az. III R 54/20) klargestellt, dass weiterhin unklar ist, ob auch steuerfrei gewährte Verpflegungskosten die abziehbaren Kinderbetreuungskosten mindern. Bis weitere höchstrichterliche Urteile folgen, sollten Arbeitnehmer vorsichtshalber nur die steuerfreie Arbeitgebererstattung nach § 3 Nr. 33 EStG berücksichtigen, die explizit auf Unterbringungskosten entfällt.

Praxishinweis:

  • Arbeitgeber sollten ihren Mitarbeitern eine Bescheinigung über die Aufteilung der steuerfreien Leistungen ausstellen.
  • Die Finanzverwaltung vertritt eine restriktivere Auffassung und zieht sämtliche steuerfreien Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 33 EStG von den abziehbaren Sonderausgaben ab.

3. Altersgrenze und monatsweise Berechnung

Kinderbetreuungskosten sind nur bis zum 14. Geburtstag des Kindes abzugsfähig. Es stellt sich die Frage, ob der Monat des Geburtstags noch vollständig berücksichtigt werden kann.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, dass ein Monat vollständig zählt, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG an mindestens einem Tag erfüllt waren.

Beispiel:

  • Ein Kind vollendet am 15. Juni 2024 das 14. Lebensjahr.
  • Die Eltern zahlen monatlich 300 EUR für die Betreuung (auch im Juni 2024).
  • Die Aufwendungen des Monats Juni werden in voller Höhe berücksichtigt.
  • Berechnung der abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten im Jahr 2024:
    • 6 Monate x 300 EUR = 1.800 EUR
    • 1.800 EUR x 2/3 = 1.200 EUR (max. 4.000 EUR pro Kind)

Fazit

Eltern sollten genau prüfen, welche Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden können und wie sich steuerfreie Arbeitgeberleistungen auswirken. Ebenso ist es ratsam, bei Erreichen der Altersgrenze des Kindes auf eine korrekte monatsweise Berechnung zu achten. Da die Finanzverwaltung eine restriktive Ansicht zur Anrechnung steuerfreier Arbeitgeberleistungen vertritt, bleibt die weitere Rechtsprechung in diesem Bereich abzuwarten.

Fünftelungsregelung: Keine Anwendung mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025

Die Fünftelungsregelung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG ist eine Steuervergünstigung für außerordentliche Einkünfte, die die Belastung durch den progressiven Einkommensteuertarif abmildern soll. Ab dem Jahr 2025 wird diese Regelung jedoch nicht mehr direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Grundsätzliches zur Fünftelungsregelung

Die Fünftelungsregelung kann für folgende Einkünfte angewendet werden:

  • Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen,
  • Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, wie zum Beispiel Jubiläumszahlungen oder Abfindungen.

Wichtig: Die Regelung kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Einkünfte „zusammengeballt“ zufließen, d. h., wenn sie in einem einzigen Steuerjahr anfallen und nicht kontinuierlich über mehrere Jahre verteilt sind.

Wie funktioniert die Fünftelungsregelung?

Die Steuer auf die außerordentlichen Einkünfte wird nicht direkt auf die gesamte Summe berechnet, sondern zunächst auf ein Fünftel des Betrags. Die daraus resultierende Steuer wird mit fünf multipliziert. Dadurch kann in vielen Fällen die Steuerprogression abgemildert werden. Allerdings bleibt die Regelung ohne Wirkung, wenn der Arbeitnehmer bereits ohne die begünstigten Einkünfte den Spitzensteuersatz erreicht hat.

Abschaffung der Fünftelungsregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025

Bis zum Jahr 2024 konnten Arbeitgeber die Fünftelungsregelung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen. Diese Regelung wurde jedoch mit dem Wachstumschancengesetz aufgehoben, sodass ab 2025 keine Tarifermäßigung mehr direkt beim Lohnsteuerabzug erfolgt.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

  • Die Steuerermäßigung nach der Fünftelungsregelung bleibt grundsätzlich bestehen, kann jedoch erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.
  • Arbeitnehmer müssen also bis zur Steuererklärung auf eine mögliche Steuerrückerstattung warten.
  • Es kann zu einem Liquiditätsnachteil kommen, da zunächst mehr Lohnsteuer einbehalten wird.

Blick in die Lohnsteuerbescheinigung 2025

Durch die Gesetzesänderung wird die Lohnsteuerbescheinigung ab 2025 angepasst:

  • Einkünfte für mehrere Jahre sowie Entschädigungen werden weiterhin separat ausgewiesen.
  • Der Arbeitgeber ist jedoch nicht mehr verpflichtet, die mögliche Begünstigung nach § 34 EStG im Rahmen der Lohnsteuerberechnung zu berücksichtigen.
  • Die Entscheidung über die Anwendung der Fünftelungsregelung erfolgt ausschließlich durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Fazit

Die Abschaffung der Fünftelungsregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren stellt eine bedeutende Änderung dar. Arbeitnehmer müssen künftig ihre Steuererklärung abwarten, um von der Steuerbegünstigung zu profitieren. Arbeitgeber wiederum werden entlastet, da sie nicht mehr prüfen müssen, ob eine ermäßigte Besteuerung für bestimmte Einkünfte anzuwenden ist. Arbeitnehmer, die hohe außerordentliche Einkünfte erhalten, sollten dies in ihrer Finanzplanung berücksichtigen und sich gegebenenfalls beraten lassen.

Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 35 EStG – Grundlagen, Anwendung und Beispiele

Einleitung

Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG dient dazu, die steuerliche Belastung für Unternehmer und Mitunternehmer zu reduzieren, indem die Einkommensteuer um einen Anteil der gezahlten Gewerbesteuer gemindert wird. Im Folgenden werden die gesetzlichen Grundlagen, die praktische Anwendung und Beispiele zur Berechnung vorgestellt.

1. Anwendungsbereich

Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG ist für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen anwendbar, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Dazu zählen Einzelunternehmer, Mitunternehmer von Personengesellschaften sowie persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Die Regelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 und in der geänderten Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 für den Veranlagungszeitraum 2008.

2. Steuerermäßigung und Berechnung

Die Steuerermäßigung beträgt das 3,8-fache des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags und ist auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer begrenzt. Die tarifliche Einkommensteuer wird nach Abzug von ausländischen Steuern und weiteren Steuerermäßigungen als Bemessungsgrundlage herangezogen. Die Berechnung erfolgt wie folgt:

Formel zur Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags:

3. Beispiele zur Berechnung

Beispiel 1: Einzelunternehmer

Ein Unternehmer erzielt folgende Einkünfte:

  • Gewerbliche Einkünfte aus Betrieb A: 120.000 €
  • Verlust aus Betrieb B: –50.000 €
  • Einkünfte aus Vermietung: 30.000 €
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 20.000 €

Der Gewerbesteuermessbetrag beträgt 3.000 €, die gezahlte Gewerbesteuer 10.000 €. Der Erhöhungsfaktor von 3,8 ergibt einen Anrechnungsbetrag von 11.400 €, begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer von 10.000 €.

Ergebnis: Die Steuerermäßigung beträgt 10.000 €.

Beispiel 2: Zusammenveranlagung eines Ehepaars

  • Einkünfte des Ehemanns aus Gewerbebetrieb: 50.000 €
  • Einkünfte der Ehefrau aus Gewerbebetrieb: –25.000 €
  • Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit: 10.000 €

Hier wird nur der positive gewerbliche Gewinn des Ehemanns von 50.000 € berücksichtigt. Bei einem Gewerbesteuermessbetrag von 2.000 € beträgt die mögliche Steuerermäßigung 7.600 € (2.000 € × 3,8), begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer.

Ergebnis: Steuerermäßigung von 7.600 €.

Siehe auch Rechner Gewerbesteueranrechnung

4. Auswirkungen von Billigkeitsmaßnahmen

Falls das Finanzamt eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 227 AO oder eine Verjährung im Erhebungsverfahren gemäß § 228 AO gewährt, bleibt dies ohne Einfluss auf die Berechnung der Steuerermäßigung. Die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer wird weiterhin zur Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags herangezogen.

5. Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften

  • Der anteilige Gewerbesteuermessbetrag eines Mitunternehmers wird nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel aufgeteilt.
  • Vorabgewinne und Sondervergütungen bleiben dabei unberücksichtigt.
  • Bei mehrstufigen Gesellschaften ist der anteilige Gewerbesteuermessbetrag durchzureichen.

Fazit

Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG bietet Unternehmern eine erhebliche Entlastung. Eine korrekte Berechnung und Dokumentation sind essenziell, um die Ersparnis voll auszuschöpfen. Insbesondere bei Mitunternehmerschaften oder komplexen Einkunftssituationen lohnt sich eine detaillierte Prüfung.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 24. Februar 2009 (BStBl I S. 440), BMF-Schreiben vom 3. November 2016 (BStBl I S. 1187)

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG) – Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren

BMF, Schreiben IV C 6 – S 2296-a/00031/001/005 vom 24.02.2025

Hintergrund

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine Änderung des BMF-Schreibens vom 3. November 2016 (BStBl I S. 1187) vorgenommen, die sich auf Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren im Zusammenhang mit der Steuerermäßigung nach § 35 EStG bezieht.

Wesentliche Änderung

In Randnummer 6 des BMF-Schreibens vom 3. November 2016 wird folgender Satz:

„Bei einer Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO besteht die Möglichkeit einer Änderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO.“

durch den Satz:

„Eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO oder eine Verjährung im Erhebungsverfahren gemäß § 228 AO sind für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen von § 35 Absatz 1 Satz 5 EStG nicht zu berücksichtigen.“

ersetzt.

Bedeutung der Änderung

Die Neufassung der Regelung stellt klar, dass Billigkeitsmaßnahmen und Verjährungen im Erhebungsverfahren keinen Einfluss auf die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags gemäß § 35 Absatz 1 Satz 5 EStG haben. Damit wird eine einheitliche steuerliche Behandlung gewährleistet und die Rechtslage in diesem Bereich präzisiert.

Veröffentlichung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin