Wechsel der Gewinnermittlungsart: EÜR und Betriebsvermögensvergleich

Der Wechsel zwischen der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) und dem Betriebsvermögensvergleich bringt steuerliche und organisatorische Herausforderungen mit sich. Unternehmen, die sich für eine andere Gewinnermittlungsart entscheiden, müssen bestimmte gesetzliche Vorgaben beachten. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen und Hinweise.

1. Wechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich

Ein Wechsel von der EÜR zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG erfolgt, wenn:

  • Der Steuerpflichtige freiwillig eine ordnungsgemäße Buchführung einrichtet,
  • Eine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung entsteht,
  • Der Betrieb auf den Betriebsvermögensvergleich umgestellt wird.

Wesentliche Punkte:

  1. Eröffnungsbilanz:
    • Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens müssen mit den Werten angesetzt werden, die sie bei fortlaufender Buchführung gehabt hätten.
    • Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter ist der Wert nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG maßgeblich.
  2. Übergangsgewinn:
    • Der Saldo aus Zu- und Abrechnungen wird als Übergangsgewinn bezeichnet.
    • Auf Antrag kann der Übergangsgewinn gleichmäßig auf das Jahr des Übergangs und bis zu zwei Folgejahre verteilt werden.
    • Eine vorzeitige Betriebsveräußerung oder -aufgabe führt zur sofortigen Versteuerung des verbleibenden Übergangsgewinns.

2. Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung

Der Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur EÜR ist einfacher, da keine laufende Buchführung mehr erforderlich ist. Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Hinzurechnungen und Abrechnungen:
    Im ersten Jahr der EÜR müssen alle Vorgänge, die bisher in der Buchführung erfasst wurden, korrigiert werden.
  • Keine Verteilung des Übergangsgewinns:
    Der gesamte Übergangsgewinn oder -verlust ist im Jahr des Wechsels zu berücksichtigen.

3. Allgemeine Regeln und Besonderheiten

  • Bindungsfrist:
    Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart bindet den Steuerpflichtigen für mindestens drei Wirtschaftsjahre. Ein erneuter Wechsel ist nur bei besonderen wirtschaftlichen Gründen möglich (z. B. Einbringung nach § 24 UmwStG).
  • Gewinnberichtigungen:
    Unterlassene Berichtigungen aus einem früheren Wechsel dürfen bei einem erneuten Wechsel nicht mehr nachgeholt werden, es sei denn, der Fehler ist noch berichtigt werden.
  • Land- und Forstwirtschaft:
    Bei Strukturwandel in der Land- und Forstwirtschaft, der zu einer gewerblichen Tätigkeit führt, sind die Gewinnkorrekturen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb vorzunehmen.

4. Hinweise für die Praxis

  • Bewertung von Wirtschaftsgütern:
    Beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich müssen Wirtschaftsgüter bewertet werden, als wären sie von Anfang an in der Buchführung erfasst worden.
  • Fiskalische Risiken minimieren:
    Steuerpflichtige sollten den Übergang sorgfältig planen, um Fehler bei der Bewertung oder Berichtigung von Gewinnen zu vermeiden.
  • Wirtschaftliche Gründe für einen Wechsel:
    Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart kann aus steuerlichen oder organisatorischen Gründen sinnvoll sein, z. B. zur Anpassung an neue Unternehmensstrukturen.

5. Fazit

Der Wechsel der Gewinnermittlungsart ist eine bedeutende Entscheidung, die mit steuerlichen Konsequenzen verbunden ist. Sowohl beim Übergang zur EÜR als auch zum Betriebsvermögensvergleich sind zahlreiche formale und materielle Anforderungen zu beachten. Unternehmen sollten rechtzeitig eine steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um Risiken zu minimieren und den Wechsel optimal zu gestalten.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Kontaktieren Sie uns, wir unterstützen Sie gern bei Ihrem Wechsel der Gewinnermittlungsart!

Einnahmenüberschussrechnung (EÜR): Was Sie wissen sollten

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Methode zur Gewinnermittlung, die für viele kleinere Unternehmen und Selbstständige eine praktische Alternative zur doppelten Buchführung darstellt. Dieser Blogbeitrag gibt Ihnen einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen und praxisrelevante Hinweise.

Was ist die EÜR und wer kann sie nutzen?

Gemäß § 4 Abs. 3 EStG dürfen Steuerpflichtige ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, wenn:

  1. Sie gesetzlich nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen,
  2. Sie freiwillig keine Buchführung betreiben und
  3. Ihr Gewinn nicht nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermittelt wird.

Auch spezielle Betriebsformen wie Testbetriebe für agrarpolitische Berichte oder Informationsnetzwerke landwirtschaftlicher Buchführung (INLB) können die EÜR nutzen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wahl der Gewinnermittlungsart

Die Entscheidung für die EÜR muss nach außen dokumentiert sein. Das bloße Sammeln von Belegen reicht nicht aus. Die Wahl wird beispielsweise durch die Einreichung der EÜR beim Finanzamt verbindlich.

Wichtige Punkte zur Wahl der EÜR:

  • Ein einmal gewähltes Verfahren kann im laufenden Wirtschaftsjahr nur bei Vorliegen besonderer Gründe geändert werden.
  • Die Erstellung einer Eröffnungsbilanz oder Buchführung allein führt nicht automatisch zum Ausschluss der EÜR.

Besonderheiten bei der EÜR

  1. Zeitliche Erfassung von Einnahmen und Ausgaben:
    Die EÜR folgt dem Zufluss-/Abflussprinzip gemäß § 11 EStG. Einnahmen und Ausgaben werden in dem Jahr erfasst, in dem sie tatsächlich zufließen oder geleistet werden.
  2. Durchlaufende Posten:
    Beträge, die im fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt und weitergeleitet werden, gelten nicht als Betriebseinnahmen oder -ausgaben.
  3. Abschreibung von Anlagegütern:
    Anschaffungs- und Herstellungskosten abnutzbarer Anlagegüter dürfen nur über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, es sei denn, es handelt sich um geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG).
  4. Betriebsveräußerungen oder -aufgaben:
    Im Fall einer Betriebsveräußerung wird die Gewinnermittlungsart automatisch auf den Betriebsvermögensvergleich umgestellt.

Häufige Sonderfälle bei der EÜR

  • Veräußerung von Wirtschaftsgütern:
    Erlöse aus dem Verkauf betrieblicher Güter sind in dem Jahr als Betriebseinnahmen anzusetzen, in dem sie zufließen.
  • Tauschvorgänge:
    Tauschgeschäfte, bei denen ein Wirtschaftsgut gegen ein anderes getauscht wird, lösen ebenfalls Betriebseinnahmen aus.
  • Virtuelle Währungen:
    Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen sind entsprechend der steuerlichen Vorgaben als Betriebseinnahmen zu behandeln.
  • Vorschüsse und Abschlagszahlungen:
    Vorschüsse gelten bereits beim Zufluss als Einnahmen, auch wenn klar ist, dass ein Teil zurückzuzahlen ist.

Vorteile und Grenzen der EÜR

Die EÜR bietet eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, steuerliche Verpflichtungen zu erfüllen. Sie ist jedoch nicht geeignet für Unternehmen mit hoher Komplexität oder umfangreichen betrieblichen Vorgängen. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, rechtzeitig fachliche Beratung einzuholen.

Fazit

Die Einnahmenüberschussrechnung ist ein effektives Werkzeug für kleinere Unternehmen, um ihren Gewinn zu ermitteln. Mit der richtigen Vorbereitung und Kenntnis der steuerlichen Vorgaben lässt sich die EÜR effizient und korrekt durchführen. Sollten Sie weitere Fragen zur EÜR haben oder Unterstützung bei der Erstellung benötigen, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.

Umsatzsteuer-Voranmeldung: Fristen, Pflichten und Tipps für Unternehmer

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist für viele Unternehmer eine wiederkehrende Pflicht. Doch wann genau muss die Voranmeldung abgegeben werden und welche Besonderheiten gibt es zu beachten? In diesem Blogbeitrag erhalten Sie einen umfassenden Überblick.

Was ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung?

Mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung erklären Unternehmen dem Finanzamt die Höhe ihrer Umsätze und Vorsteuerbeträge. Sie dient als Grundlage für die Berechnung der Umsatzsteuerzahllast bzw. des Vorsteuerüberhangs.

Wer muss eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben?

Grundsätzlich sind alle Unternehmer zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet. Ausnahmen gibt es für Kleinunternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen.

Welche Fristen gelten für die Umsatzsteuer-Voranmeldung?

Die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung richten sich nach dem Voranmeldezeitraum. Es wird unterschieden zwischen:

  • Monatszahlern: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist monatlich abzugeben. Abgabefrist ist der 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Monats.
  • Quartalszahlern: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist vierteljährlich abzugeben. Abgabefrist ist der 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Quartals.

Beispiel:

  • Ein Monatszahler muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2024 bis zum 10. Januar 2025 abgeben.
  • Ein Quartalszahler muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 4. Quartal 2024 ebenfalls bis zum 10. Januar 2025 abgeben.

Dauerfristverlängerung:

Unternehmer können beim Finanzamt eine Dauerfristverlängerung beantragen. Dadurch verschiebt sich die Abgabefrist um einen Monat. Im Gegenzug ist jedoch eine Sondervorauszahlung zu leisten. Die Höhe der Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres.

Wie wird die Umsatzsteuer-Voranmeldung übermittelt?

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss elektronisch über das ELSTER-Portal an das Finanzamt übermittelt werden. Hierfür benötigen Sie ein ELSTER-Zertifikat.

Welche Angaben sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu machen?

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind folgende Angaben zu machen:

  • Steuerpflichtige Umsätze: Hierunter fallen alle Umsätze, die der Umsatzsteuer unterliegen.
  • Vorsteuerbeträge: Dies sind die Umsatzsteuerbeträge, die Ihnen in Rechnung gestellt wurden.
  • Berechnung der Umsatzsteuerzahllast bzw. des Vorsteuerüberhangs

Was passiert bei verspäteter Abgabe?

Bei verspäteter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Die Höhe des Verspätungszuschlags richtet sich nach der Höhe der Steuer und der Dauer der Verspätung.

Tipps:

  • Rechtzeitig abgeben: Um Verspätungszuschläge zu vermeiden, sollten Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgerecht abgeben.
  • Dauerfristverlängerung nutzen: Wenn Sie die Abgabefrist verlängern möchten, können Sie eine Dauerfristverlängerung beantragen.
  • ELSTER-Portal nutzen: Die elektronische Übermittlung über das ELSTER-Portal ist einfach und bequem.
  • Steuerberater konsultieren: Bei Fragen zur Umsatzsteuer-Voranmeldung sollten Sie sich an einen Steuerberater wenden.

Hinweis: Dieser Blogbeitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung. Im Einzelfall sollte immer ein Steuerberater konsultiert werden.

Sachentnahmen 2025: Das Finanzamt verkündet neue Pauschbeträge!

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die neuen Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2025 bekannt gegeben. Was bedeutet das für Unternehmer?

Was sind Sachentnahmen?

Wenn du als Unternehmer Waren aus deinem Betrieb für den privaten Gebrauch entnimmst, spricht man von Sachentnahmen. Das kann vom Bäcker, der sich ein Brot mit nach Hause nimmt, bis zum Gastwirt, der Getränke aus seinem Lager für eine private Feier nutzt, reichen. Diese Entnahmen müssen steuerlich erfasst werden.

Wozu gibt es Pauschbeträge?

Um den Aufwand für die Aufzeichnung jeder einzelnen Entnahme zu minimieren, hat die Finanzverwaltung Pauschbeträge festgelegt. Diese ermöglichen eine vereinfachte Verbuchung der privaten Warenentnahmen.

Die neuen Pauschbeträge für 2025:

Das BMF-Schreiben vom 21.01.2025 (IV D 3 – S 1547/00006/006/024) enthält die aktualisierten Pauschbeträge.

Wichtige Hinweise:

  • Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person.
  • Für Kinder bis 2 Jahre entfällt der Ansatz, bis 12 Jahre gilt die Hälfte.
  • Individuelle Anpassungen (z. B. aufgrund von Essgewohnheiten) sind nicht zulässig.
  • Werden Betriebe behördlich geschlossen, kann ein zeitanteiliger Ansatz erfolgen.
  • Entnahmen, die keine Nahrungsmittel oder Getränke sind (z. B. Elektrogeräte), müssen einzeln aufgezeichnet werden.

Fazit:

Die neuen Pauschbeträge für Sachentnahmen bieten Unternehmern eine praktische Vereinfachung bei der steuerlichen Erfassung. Informiere dich über die aktuellen Werte und nutze die Möglichkeit der pauschalen Verbuchung!

Typische Fehler bei der Umsatzsteuererklärung vermeiden

1. Fehler bei der Kleinunternehmerregelung

Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung unterscheidet zwischen Zeilen für Kleinunternehmer und Regelbesteuerung. Ein falsches Ausfüllen kann teure Folgen haben:

  • Problem: Kleinunternehmer tragen ihre Einnahmen versehentlich als 19%ige Umsätze ein.
  • Folge: Das Finanzamt geht davon aus, dass Sie freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und bindet Sie für 5 Jahre an die Regelbesteuerung.
  • Tipp: Prüfen Sie die Überschriften der auszufüllenden Zeilen genau. Bei Fehlern können Sie Einspruch einlegen.

Erleichterungen für Kleinunternehmer ab 2025

Seit dem 1. Januar 2025 sind Selbständige, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, nicht mehr verpflichtet, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben – außer, das Finanzamt fordert sie explizit dazu auf. Diese Änderung reduziert den Verwaltungsaufwand für Kleinunternehmer erheblich.

2. Unvollständige Angaben bei privater Kfz-Nutzung oder Entnahmen

Unentgeltliche Wertabgaben und übliche Umsätze müssen getrennt ausgewiesen werden:

  • Tipp: Tragen Sie Werte aus unentgeltlichen Wertabgaben gesondert ein.

3. Abweichungen zwischen Voranmeldungen und Jahreserklärung

Das Finanzamt erwartet keine großen Abweichungen zwischen den Voranmeldungen und der Jahreserklärung.

  • Problem: Unerklärte Differenzen können zu Prüfungen führen.
  • Tipp: Dokumentieren Sie Boni, Forderungsausfälle oder Entnahmen während des Jahres, um Abweichungen nachvollziehbar zu machen.

4. Fehler bei steuerfreien Umsätzen und Vorsteuerbeträgen

Die USt-Jahreserklärung bietet zahlreiche Eintragungsmöglichkeiten für steuerfreie Lieferungen und Leistungen sowie Vorsteuerbeträge.

  • Problem: Falsche Zuordnung führt zu Unstimmigkeiten.
  • Tipp: Beachten Sie die Logik des Formulars und stimmen Sie Vorsteuerbeträge auf §-13b-Umsätze ab.

5. Verspätete Abgabe der Umsatzsteuererklärung

Fristen für die Umsatzsteuererklärung

Standardfristen:
  • 31. Juli des Folgejahres: Deadline für Steuerpflichtige, die ihre Erklärung selbst einreichen.
Verlängerte Fristen:
  • 30. April des übernächsten Jahres: Deadline, wenn ein Steuerberater die Erklärung einreicht. Beispiel: Für das Steuerjahr 2024 ist der Stichtag der 30. April 2026.

Fazit

Pünktlichkeit und Sorgfalt sind der Schlüssel zur Vermeidung von Problemen mit der Umsatzsteuer. Mit den genannten Tipps und einer klaren Dokumentation können Sie unnötige Fehler vermeiden und sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Bei Fragen unterstützen wir Sie gerne!

Ermittlung der Bewirtschaftungskosten nach § 187 Bewertungsgesetz (BewG) – Verbraucherpreisindizes zur Anpassung der Basiswerte für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2025

Hintergrund zur Anpassung der Bewirtschaftungskosten

Im Rahmen der Grundstücksbewertung spielen die Bewirtschaftungskosten gemäß § 187 Bewertungsgesetz (BewG) eine entscheidende Rolle. Diese beinhalten insbesondere die Verwaltungskosten und die Instandhaltungskosten für Wohnnutzung. Um eine marktgerechte Bewertung sicherzustellen, müssen die Basiswerte aus der Anlage 23 BewG regelmäßig an die aktuellen Verbraucherpreisindizes angepasst werden.

Gemäß § 187 Absatz 3 Satz 4 BewG ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verpflichtet, die relevanten Verbraucherpreisindizes bekanntzugeben. Diese Indizes dienen als Grundlage zur Anpassung der Basiswerte für Bewertungsstichtage des jeweiligen Kalenderjahres.

Veröffentlichung der Verbraucherpreisindizes für 2025

In einem aktuellen Schreiben des BMF (IV D 4 – S 3224/00006/003/002) vom 20. Januar 2025 wurden die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2025 anzuwendenden Verbraucherpreisindizes bekanntgegeben. Diese basieren auf den Daten des Statistischen Bundesamts und stellen eine fundierte Grundlage für die Anpassung der Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten dar.

Anwendung auf die Basiswerte aus Anlage 23 BewG

Die Verbraucherpreisindizes sind für die Anpassung der in Anlage 23 BewG festgelegten Basiswerte heranzuziehen. Damit wird sichergestellt, dass die Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten realitätsnah bewertet werden und die aktuellen Marktentwicklungen widerspiegeln.

Wichtige Eckpunkte des Schreibens

  • Grundlage: Die Verbraucherpreisindizes beruhen auf den Jahresdurchschnittswerten 2024 und wurden auf Basis des Jahres 2021 (= 100) berechnet.
  • Verwendung: Die Indizes sind für alle Bewertungsstichtage im Jahr 2025 verbindlich anzuwenden.
  • Rechtsgrundlage: Das Schreiben erfolgt auf Basis der gesetzlichen Vorgaben gemäß § 187 Absatz 3 Satz 4 BewG.

Veröffentlichung und Verfügbarkeit

Das Schreiben wurde im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht online als PDF-Dokument (106 KB) zum Download bereit. Steuerberater, Gutachter und andere Fachleute sollten dieses Dokument in ihre Bewertungspraxis einbeziehen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Fazit

Die Anpassung der Basiswerte für Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten an die aktuellen Verbraucherpreisindizes stellt einen wesentlichen Schritt zur Sicherung der Bewertungsqualität dar. Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist die Berücksichtigung der im BMF-Schreiben genannten Werte unverzichtbar.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG – Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2025

Hintergrundinformationen zur Anpassung der Regelherstellungskosten

Die Bewertung von Grundstücken und Gebäuden erfolgt nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes (BewG). Insbesondere bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts gemäß § 190 BewG spielen die sogenannten Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG eine zentrale Rolle. Diese Kosten müssen jedoch regelmäßig an die aktuellen Baupreisindizes angepasst werden, um eine marktgerechte Bewertung zu gewährleisten.

Gemäß § 190 Absatz 4 Satz 4 BewG ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verpflichtet, die relevanten Baupreisindizes bekanntzugeben. Diese Indizes dienen der Anpassung der Regelherstellungskosten und werden auf Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft ermittelt.

Aktuelle Bekanntmachung der Baupreisindizes für 2025

In einem Schreiben des BMF (IV D 4 – S 3225/00006/006/003) vom 20. Januar 2025 wurden die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2025 anzuwendenden Baupreisindizes bekanntgegeben. Die Berechnungsgrundlage bilden die Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die das Statistische Bundesamt am 10. Januar 2025 veröffentlicht hat. Die Indizes wurden auf das Basisjahr 2010 (Index 100) umgerechnet.

Die für die verschiedenen Gebäudearten geltenden Indizes sind wie folgt:

  • Gebäudearten gemäß 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG: 183,3
  • Gebäudearten gemäß 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG: 186,7

Besonderheiten bei der Anwendung

Die Bestimmungen der Anlage 24, Teil II., BewG, insbesondere zum Teileigentum und zur Auffangklausel, gelten analog auch für die Anwendung der Baupreisindizes. Dies bedeutet, dass die genannten Werte für alle entsprechenden Gebäudearten herangezogen werden, soweit keine spezifischen Ausnahmen bestehen.

Veröffentlichung und Rechtsgrundlage

Das genannte Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und stellt somit die offizielle Grundlage für die Bewertung von Gebäuden nach den aktuellen Baupreisindizes dar.

Fazit

Die Bekanntgabe der Baupreisindizes für Bewertungsstichtage im Jahr 2025 ist ein wesentlicher Schritt zur Gewährleistung einer realistischen Bewertung von Grundstücken und Gebäuden. Steuerberater und Bewertungsfachleute sollten diese Werte in ihre Berechnungen einbeziehen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Am 30. Dezember 2024 wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung im Bundesgesetzblatt Teil I verkündet. Diese Verordnung betrifft die Umsetzung der aktualisierten EU-Liste nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete in deutsches Recht gemäß den Vorgaben des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG).

Hintergrund:

Die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke wird zweimal jährlich, in der Regel im Februar und Oktober, aktualisiert. Sie dient der Identifizierung von Jurisdiktionen, die sich nicht an internationale Standards für Steuertransparenz, faire Besteuerung oder Maßnahmen gegen Gewinnkürzung und Gewinnverschiebung (BEPS) halten.

Wichtige Änderungen:

  • Staaten, die aus der EU-Liste entfernt wurden:
    • Antigua und Barbuda
    • Bahamas
    • Belize
    • Seychellen
    • Turks- und Caicosinseln
  • Nach diesen Änderungen umfasst die EU-Liste nun 11 nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete.

Bedeutung der Verordnung:

Die Dritte Änderungsverordnung zur Steueroasen-Abwehrverordnung passt die deutsche Rechtslage an diese Änderungen an, wie es in § 3 Absatz 1 StAbwG vorgeschrieben ist. Damit werden Unternehmen und Steuerpflichtige verpflichtet, spezifische steuerliche Regelungen in Bezug auf Geschäfte mit diesen Hoheitsgebieten zu beachten.

Ziel:

Die Verordnung unterstützt die Maßnahmen der Europäischen Union, die Einhaltung internationaler Steuerstandards zu fördern und den Kampf gegen Steuervermeidung und aggressive Steuerplanung zu verstärken.

Für weitere Informationen finden Sie den Referentenentwurf und die vollständige Verordnung auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen.

Falls Sie Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Regelungen oder bei der Beurteilung von Geschäftstransaktionen mit diesen Gebieten benötigen, stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite.

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut

Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17. Januar 2025 ein Schreiben veröffentlicht, das eine aktualisierte Liste der amtlichen Beschaffungsstellen enthält, die für Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut relevant sind. Die neue Liste ersetzt die Fassung vom 18. Dezember 2023 (veröffentlicht im BStBl I 2024 S. 85).

Hintergrund:

Die Umsatzsteuervergünstigungen gemäß dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut gelten für bestimmte Beschaffungsstellen, die in der offiziellen Liste des BMF aufgeführt sind. Diese Regelung dient der steuerlichen Entlastung von Truppenangehörigen und deren Einrichtungen in Deutschland.

Wichtige Punkte:

  • Die neue Liste gilt ab dem 1. Januar 2025.
  • Sie ersetzt die vorherige Fassung vom 18. Dezember 2023.
  • Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist online auf der Homepage des BMF verfügbar.

Bedeutung für Steuerpflichtige:

Unternehmen, die mit NATO-Truppen oder deren Angehörigen Geschäfte tätigen, sollten sicherstellen, dass sie die aktuelle Liste der amtlichen Beschaffungsstellen verwenden, um von den Umsatzsteuervergünstigungen korrekt Gebrauch zu machen.

Falls Sie weitere Informationen oder Unterstützung bei der Anwendung der neuen Liste benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Immobilien und Steuern: Optimierung durch die „Immobilien-GmbH“

Die optimale Verwaltung von Immobilienvermögen ist nicht nur eine Frage der Organisation, sondern auch der steuerlichen Gestaltung. Besonders die Gründung einer GmbH für Immobilienbesitz bietet zahlreiche Vorteile, die unter steuerlichen und rechtlichen Gesichtspunkten betrachtet werden sollten. Hier zeigen wir Ihnen die Möglichkeiten auf und beleuchten die Vor- und Nachteile verschiedener Rechtsformen anhand praxisnaher Beispiele.

Warum eine GmbH für Immobilien?

Durch die Überführung von Immobilien in das Betriebsvermögen einer GmbH lassen sich erhebliche steuermindernde Effekte erzielen. Ein zentraler Vorteil ist die höhere Abschreibungsmöglichkeit (AfA), die zu einer Senkung der steuerlichen Belastung beiträgt. Zudem ermöglicht die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG eine weitgehende Befreiung laufender Mieteinnahmen und Veräußerungsgewinne von der Gewerbesteuer.

Durch die Holding-Struktur kann die Steuerbelastung auf Veräußerungsgewinne sogar auf unter 2 % gesenkt werden. Gleichzeitig bietet die GmbH eine Schutzfunktion bei gewerblichem Grundstückshandel und Betriebsaufspaltung.

Abgrenzung der Rechtsformen: GmbH vs. Personengesellschaft

Die Wahl der passenden Rechtsform ist entscheidend. Im Vergleich zur vermögensverwaltenden oder gewerblich geprägten Personengesellschaft bietet die GmbH spezifische steuerliche Vorteile:

  • AfA-Bemessungsgrundlage und Sätze: Durch die GmbH können neue Abschreibungsmöglichkeiten wie die degressive AfA (§ 7 Abs. 5a EStG) besser genutzt werden.
  • Steuerverstrickung: Die Einbringung von Immobilien in das Betriebsvermögen der GmbH schafft klare Rahmenbedingungen und vereinfacht die steuerliche Abwicklung.

Anhand konkreter Praxisfälle zeigen wir Ihnen, welche Rechtsform in Ihrer individuellen Situation die besten Ergebnisse liefert.

Ertragsteuerliche Vorteile

Die Immobilien-GmbH bietet spezifische Gestaltungsmöglichkeiten, um die Ertragsteuerlast zu minimieren:

  1. Gewerbesteuerfreiheit: Die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung reduziert die Belastung durch laufende Mieteinnahmen und Veräußerungsgewinne.
  2. AfA-Step-Up: Schaffung von zusätzlichem Abschreibungsvolumen zur Senkung der Steuerlast.
  3. Holding-Strukturen: Nutzung der Steuervergünstigung nach § 8b KStG zur Reduktion der Steuerbelastung bei Veräußerungsgewinnen.

Grunderwerbsteuerliche Optimierungen

Ein wesentlicher Aspekt der Immobilienübertragung auf eine GmbH betrifft die Grunderwerbsteuer (GrESt). Hier gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, um diese Belastung zu vermeiden oder zu minimieren, wie z.B. die Konzernklausel (§ 6a GrEStG), die steuerfreie Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns ermöglicht.

Fazit

Die Zusammenfassung von Immobilienvermögen in einer GmbH bietet erhebliche steuerliche und rechtliche Vorteile. Von der Reduktion der Steuerlast bis hin zu einer klaren rechtlichen Struktur – die Immobilien-GmbH ist eine attraktive Option für viele Immobilienbesitzer.

Unser Angebot: Wir unterstützen Sie bei der Analyse Ihrer aktuellen Situation und entwickeln individuelle, steueroptimierte Lösungen. Dabei berücksichtigen wir alle relevanten Steuerarten (ESt, KSt, GewSt, GrESt) und die aktuellen gesetzlichen Entwicklungen. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Immobilien optimal aufstellen!

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin