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Berufsübliche Honorare bei mehrjährigem Mandat sind keine außerordentlichen Einkünfte

Berufsübliche Honorare bei mehrjährigem Mandat sind keine außerordentlichen Einkünfte

Kernaussage
Werden Honorare mehrerer Jahre nachträglich in einem Veranlagungszeitraum gezahlt, stellt sich regelmäßig die Frage, ob für solche Zahlungen steuerliche Vergünstigungsregelungen gelten. Durch den progressiven Einkommensteuertarif kann es nämlich zu einer erheblichen Mehrsteuer führen, wenn Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr anfallen und nicht über mehrere Jahre versteuert werden. Als Vergünstigungsregel kommt die Einordnung der Honorare als außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) in Betracht. Im Rahmen freiberuflicher Einkünfte hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem vorliegenden Urteil die langjährige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Vereinnahmung eines berufsüblichen Honorars eines mehrjährigen Mandats eines Rechtsanwalts nicht zu außerordentlichen Einkünften führt.

Sachverhalt
Der Kläger ist Rechtsanwalt und wurde im Jahr 2003 in einer Erbschaftsangelegenheit mandatiert. Nach erfolgreichem Abschluss der Erbrechtsklage und des Strafverfahrens traf der Kläger im Jahr 2006 mit seinen Mandanten Honorarvereinbarungen, auf die sodann gezahlt wurde. Er sah in dieser Zahlung eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit und beantragte die Anwendung der Tarifermäßigung wegen außerordentlicher Einkünfte. Das beklagte Finanzamt, das Finanzgericht und der BFH folgten dem nicht.

Entscheidung
Für die Anwendung der Tarifermäßigung bei außerordentlichen Einkünften reicht es nicht aus, dass ein Freiberufler für eine mehrjährige Tätigkeit ein berufsübliches Honorar erhält. Zum Zwecke der Abgrenzung hat der BFH Fallgruppen herausgebildet, die ausnahmsweise die Tarifbegünstigung zulassen, nämlich wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer Sache gewidmet hat, wenn der Steuerpflichtige eine Sondertätigkeit ausgeführt hat, die nicht zum regelmäßigen Betrieb gehört oder wenn die Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung gezahlt wird. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Vergütungen des Klägers nicht um außergewöhnliche Einkünfte. Insbesondere sind mehrjährige Tätigkeiten und die hierfür erhaltenen Vergütungen bei Freiberuflern nicht unüblich. Zu denken ist z. B. an forensisch tätige Rechtsanwälte und die langen Verfahrenslaufzeiten.

Konsequenz
Der BFH sah sich nicht veranlasst von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Soweit möglich, sollten Freiberufler ratierliche Vorschusszahlungen bei mehrjährigen Tätigkeiten anfordern.