Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel an § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG

Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 13. Dezember 2024 (Az. 12 K 2819/22 Kg) entschieden, dass an der Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b Einkommensteuergesetz (EStG) keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel bestehen. Diese Regelung betrifft den Anspruch auf Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer und steht im Zusammenhang mit befristeten Aufenthaltserlaubnissen.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, eine tunesische Staatsangehörige mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG 2020, beantragte Kindergeld für den Zeitraum von November 2021 bis Juni 2022.

  • Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, da die Klägerin während des Streitzeitraums weder erwerbstätig war, noch Elternzeit nach § 15 BEEG in Anspruch nahm, noch laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezog.
  • Gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht für Personen mit dieser Aufenthaltserlaubnis nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn sie eine der genannten Voraussetzungen erfüllen.

Die Klägerin machte geltend, die Regelung sei verfassungswidrig.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Regelung.

Begründung des Gerichts

  1. Keine verfassungsrechtlichen Zweifel:
    • Die Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG steht im Einklang mit dem Grundgesetz.
    • Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
  2. Typisierung durch den Gesetzgeber:
    • Die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin war von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum angelegt.
    • Der Gesetzgeber durfte annehmen, dass Personen mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis keine dauerhafte Bleibeperspektive haben und deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld haben sollten.
  3. Arbeitsmarktintegration als Differenzierungskriterium:
    • Die Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG sieht einen Anspruch auf Kindergeld nur vor, wenn die betroffene Person bereits in den Arbeitsmarkt integriert ist oder vergleichbare Voraussetzungen erfüllt.
    • Diese Differenzierung dient der Erleichterung der Fachkräftegewinnung und der Schaffung von Anreizen zur Arbeitsaufnahme.
  4. Kein Rückgriff auf frühere Regelungen:
    • Die Klägerin verwies auf frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu § 62 EStG in der Fassung von 2006. Diese seien jedoch auf die aktuelle Regelung nicht übertragbar, da der Gesetzgeber diese gezielt geändert hat.
  5. Keine unzulässige Einschränkung:
    • Die Erlaubnis zur Arbeitsplatzsuche (§ 20 Abs. 3 AufenthG) zielt darauf ab, qualifizierten Personen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern.
    • Die fehlende Kindergeldberechtigung in dieser Phase ist verfassungsgemäß, da der Gesetzgeber eine mögliche Integration in den Arbeitsmarkt abwarten darf, bevor weitere Ansprüche entstehen.

Ausblick

Das Finanzgericht Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese könnte in Zukunft weitere Klarheit über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Regelung schaffen.

Bedeutung für die Praxis

  • Klarstellung für Kindergeldanträge: Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer mit befristeter Aufenthaltserlaubnis können nur dann Kindergeld erhalten, wenn sie die in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG genannten Voraussetzungen erfüllen.
  • Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers: Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Typisierung weitgehende Befugnisse hat, solange diese verfassungsgemäß sind.
  • Zukunftsperspektiven: Betroffene sollten die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abwarten, da sie potenziell zu weiteren Anpassungen führen könnte.

Quelle: Finanzgericht Münster, Mitteilung vom 16.01.2025

Im Bau befindliche Gebäude stellen trotz Vermietungsabsicht kein Verwaltungsvermögen dar

Wichtige Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteilen vom 14. November 2024 (Az. 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F) entschieden, dass Grundstücke mit im Bau befindlichen Gebäuden trotz einer geplanten Vermietung nicht als Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG gelten. Diese Urteile, die sich auf Schenkungssteuerfälle beziehen, haben wegweisenden Charakter und sind nun Gegenstand von Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az. II R 37/24 und II R 38/24).

Hintergrund der Verfahren

Die Kläger, zwei Brüder, erhielten jeweils zur Hälfte Anteile an einer GmbH & Co. KG von ihrem Vater geschenkt. Die Gesellschaft war Eigentümerin zweier Grundstücke, auf denen sich im Zeitpunkt der Schenkung im Bau befindliche Gebäude befanden. Diese wurden nach Fertigstellung ab 2020 als Ferienwohnungen vermietet, wobei eine externe Firma mit der Vermietung und weiteren Leistungen wie Werbung, Abrechnungen und Hausmeistertätigkeiten beauftragt wurde.

Das Finanzamt betrachtete die Grundstücke zum Stichtag der Schenkung jedoch als Verwaltungsvermögen, da die beabsichtigte Vermietung keine originär gewerbliche Tätigkeit darstelle.

Die Kläger argumentierten, dass zum Stichtag keine Nutzung durch Dritte vorlag und die geplante gewerbliche Nutzung über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehe.

Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Das Gericht gab den Klagen der Brüder in vollem Umfang statt und stellte klar, dass die Grundstücke mit im Bau befindlichen Gebäuden zum Schenkungszeitpunkt kein Verwaltungsvermögen darstellten.

Begründung des Gerichts

  1. Kein Verwaltungsvermögen aufgrund fehlender tatsächlicher Nutzung:
    Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG gehört Verwaltungsvermögen unter anderem zu den Grundstücken, die an Dritte zur Nutzung überlassen werden. Im Schenkungszeitpunkt war jedoch keine Nutzung durch Dritte gegeben. Eine bloße Absicht zur zukünftigen Vermietung reicht nicht aus.
  2. Wortlaut des Gesetzes:
    Der Gesetzeswortlaut stellt ausdrücklich auf die tatsächliche Nutzungsüberlassung ab. Andere Regelungen wie § 13d Abs. 3 Nr. 1 oder § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1a ErbStG beziehen die beabsichtigte Nutzung explizit ein – nicht jedoch § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG.
  3. Zweck der Steuerbefreiung:
    Die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen dient dem Schutz von Unternehmen und Arbeitsplätzen. Eine risikolose private Vermögensverwaltung, wie sie bei Grundstücksvermietung typischerweise vorliegt, soll davon ausgeschlossen sein. Bei im Bau befindlichen Gebäuden kann zum Stichtag jedoch nicht sicher festgestellt werden, ob eine gewerbliche Nutzung oder eine reine Vermögensverwaltung angestrebt wird.
  4. Keine Analogie oder Gestaltungsmissbrauch:
    Eine analoge Anwendung, die den abschließenden Katalog des Verwaltungsvermögens erweitern würde, ist unzulässig. Zudem stellt die Wahl des Übertragungsstichtags keinen Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO dar, da diese Entscheidung frei in der Hand von Schenker und Beschenktem liegt.

Ausblick und Bedeutung für die Praxis

Das Urteil des Finanzgerichts Münster bietet Steuerpflichtigen klare Orientierung bei der steuerlichen Bewertung von Grundstücken mit im Bau befindlichen Gebäuden:

  • Kein Verwaltungsvermögen: Grundstücke im Bauzustand gelten nicht als Verwaltungsvermögen, wenn keine tatsächliche Nutzung durch Dritte vorliegt.
  • Klarheit für Planungen: Steuerpflichtige können sich bei der Planung von Übertragungen auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Schenkung stützen.

Die anhängigen Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. II R 37/24 und II R 38/24) könnten jedoch noch für weitere Klarstellungen sorgen.


Quelle: Finanzgericht Münster, Mitteilung vom 16.01.2025

Tauschähnlicher Umsatz in der Entsorgungsbranche: Klarstellungen durch das BMF

Neue Regelungen basierend auf dem BFH-Urteil vom 18. April 2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 15. Januar 2025 (koordinierter Ländererlass III C 2 – S 7119/00004/002/027) die Grundsätze für tauschähnliche Umsätze in der Entsorgungsbranche klargestellt. Diese Regelungen basieren auf dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. April 2024, V R 7/22, und führen zu Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).

1. Definition eines tauschähnlichen Umsatzes

Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das:

  • Einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet.
  • Das Entgelt in einer Lieferung oder sonstigen Leistung des Leistungsempfängers besteht.

2. Entscheidung des BFH

Nach dem Urteil des BFH liegt in der Entsorgungsbranche in folgenden Fällen kein tauschähnlicher Umsatz vor:

  • Ein Unternehmer übernimmt gefährlichen Abfall ausschließlich zum Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung im Rahmen eines in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahrens.
  • Die Überlassung des gefährlichen Abfalls durch den Abfallbesitzer an das Entsorgungsunternehmen stellt keine Lieferung dar.
  • Auch wenn der Unternehmer durch die Verwertung der Abfälle Stoffe gewinnt und deren möglichen Verkaufspreis kalkulatorisch berücksichtigt, ändert dies nichts an der rechtlichen Einordnung.

Fazit des BFH:
Es handelt sich lediglich um eine vom Entsorgungsunternehmen erbrachte Dienstleistung, nicht um einen tauschähnlichen Umsatz.

3. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird wie folgt ergänzt:

  • In Abschnitt 3.16 Abs. 1 wird nach Satz 2 der folgende Satz 3 eingefügt:
    „Ein tauschähnlicher Umsatz ist mangels einer der Entsorgungsleistung gegenüberstehenden Lieferung nicht anzunehmen, wenn ein Unternehmer nicht mehr nutzbaren, gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Verwertung zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen übernimmt (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2024 – V R 7/22).“

4. Anwendungsregelung

Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das bedeutet, dass sie rückwirkend auf alle noch nicht abschließend geprüften Fälle angewendet werden können.

Bedeutung für die Praxis

  • Klarheit für die Entsorgungsbranche: Das Schreiben schafft Rechtssicherheit darüber, dass die Überlassung von gefährlichem Abfall an ein Entsorgungsunternehmen keine Lieferung darstellt und somit kein tauschähnlicher Umsatz vorliegt.
  • Steuerliche Auswirkungen: Das Entsorgungsunternehmen erbringt eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung, unabhängig davon, ob es durch die Verwertung der Abfälle zusätzliche Erträge generiert.
  • Rückwirkende Anwendung: Unternehmen in der Entsorgungsbranche sollten ihre offenen Fälle prüfen und ggf. Anpassungen vornehmen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 15.01.2025

Aufhebung des BMF-Schreibens „Investmentvermögen im Sinne des § 18 Absatz 2a InvStG“

Wichtige Mitteilung zur steuerlichen Behandlung von Investmentvermögen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 (koordinierter Ländererlass IV C 1 – S 1980-1/19/10082 :009) bekannt gegeben, dass das BMF-Schreiben „Investmentvermögen im Sinne des § 18 Absatz 2a InvStG“ vom 22. Oktober 2008 (BStBl I 2008, S. 960) aufgehoben wird.

Hintergrund des aufgehobenen BMF-Schreibens

Das ursprüngliche Schreiben aus dem Jahr 2008 diente der steuerlichen Einordnung von Investmentvermögen gemäß § 18 Abs. 2a InvStG (Investmentsteuergesetz). Es enthielt detaillierte Regelungen zur Abgrenzung und Definition von Investmentvermögen sowie zu deren steuerlichen Behandlung. Die Regelungen waren ein zentraler Bestandteil der Praxis und dienten als Orientierungshilfe für Steuerpflichtige und Berater.

Warum wird das Schreiben aufgehoben?

Die Aufhebung erfolgt in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder. Es ist anzunehmen, dass die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen seit der Veröffentlichung des ursprünglichen Schreibens erheblich weiterentwickelt wurden. Der § 18 Abs. 2a InvStG, auf den sich das Schreiben bezieht, könnte durch die Einführung neuer gesetzlicher Regelungen oder Änderungen im Investmentsteuerrecht überholt sein.

Veröffentlichung im Bundessteuerblatt

Das aktuelle Schreiben vom 30. Dezember 2024 wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Steuerpflichtige und Berater werden gebeten, diese Änderung zur Kenntnis zu nehmen und in der Praxis anzuwenden.

Bedeutung für Steuerpflichtige und Berater

Die Aufhebung des BMF-Schreibens könnte Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Investmentvermögen haben. Es empfiehlt sich, aktuelle rechtliche Entwicklungen im Bereich des Investmentsteuerrechts zu beobachten und auf neue BMF-Schreiben oder Erlasse zu achten, die möglicherweise Ersatzregelungen oder Klarstellungen enthalten.

Für konkrete Fragestellungen im Zusammenhang mit Investmentvermögen wird empfohlen, steuerlichen Rat einzuholen und die aktuelle Rechtslage sorgfältig zu prüfen.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 30.12.2024

Erasmus+-Stipendium: Keine Berücksichtigung bei der Einkommensteuer des unterhaltspflichtigen Elternteils

Wichtige Entscheidung des EuGH zur steuerlichen Behandlung von Erasmus+-Stipendien

Am 16. Januar 2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-277/23 ein Urteil gefällt, das die steuerliche Behandlung von Mobilitätsförderungen im Rahmen des Erasmus+-Programms klärt. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für Studierende und ihre unterhaltspflichtigen Eltern, da sie das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU stärkt und eine unzulässige steuerliche Belastung durch nationale Regelungen einschränkt.

Hintergrund des Falls

Ein kroatischer Studierender erhielt im Rahmen des Erasmus+-Programms finanzielle Unterstützung, um einen Studienaufenthalt in Finnland zu absolvieren. Die kroatische Steuerverwaltung entzog seiner Mutter daraufhin die Erhöhung des persönlichen Grundfreibetrags, der ihr für ein unterhaltsberechtigtes Kind bisher gewährt wurde. Dies begründete die Behörde damit, dass die Erasmus+-Förderung die nationalen Schwellenwerte überschritten habe.

Das kroatische Verfassungsgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob diese Vorgehensweise mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH stellte fest, dass eine solche Berücksichtigung der Erasmus+-Mobilitätsförderung gegen das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU verstößt.

  • Mitgliedstaaten, die am Erasmus+-Programm teilnehmen, sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die steuerliche Behandlung von Mobilitätsförderungen dieses Programms das Recht der Bürger auf Freizügigkeit nicht ungerechtfertigt einschränkt.
  • Im vorliegenden Fall führte die Berücksichtigung der Erasmus+-Förderung bei der Berechnung der Einkommensteuer dazu, dass die Mutter des Studierenden finanziell benachteiligt wurde, obwohl die Förderung nicht direkt besteuert wurde.

Kernaussagen des EuGH

  1. Recht auf Freizügigkeit:
    Die Einbeziehung der Mobilitätsförderung bei der Steuerberechnung des Elternteils stellt eine unzulässige Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit dar.
  2. Unverhältnismäßigkeit:
    Erasmus+-Förderungen sollen zusätzliche Kosten decken, die ohne die Mobilität nicht entstanden wären. Sie mindern weder die Unterhaltsverpflichtungen der Eltern noch erhöhen sie deren steuerliche Leistungsfähigkeit.
  3. Verstoß gegen Verhältnismäßigkeit:
    Eine nationale Regelung, die steuerliche Nachteile für Eltern von Studierenden erzeugt, obwohl deren verfügbare Mittel nicht steigen, widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und kann das Gegenteil der angestrebten Ziele bewirken.

Bedeutung für Studierende und Eltern

Das Urteil stärkt die Rechte von Studierenden und ihren unterhaltspflichtigen Eltern. Es macht deutlich, dass nationale Steuerregelungen Mobilitätsförderungen nicht indirekt belasten dürfen, wenn dadurch das Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt wird. Eltern, die von ähnlichen Regelungen betroffen sind, können sich künftig auf dieses Urteil berufen.

Fazit

Das Urteil des EuGH verdeutlicht, dass die steuerliche Behandlung von Erasmus+-Förderungen innerhalb der EU einheitlichen Grundsätzen folgen muss. Nationale Vorschriften, die solche Förderungen indirekt steuerlich belasten, sind mit dem Unionsrecht unvereinbar. Für betroffene Eltern und Studierende ist diese Entscheidung ein wichtiger Schritt zur Sicherstellung einer gerechten steuerlichen Behandlung und zur Förderung der europäischen Mobilität.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 16.01.2025

Widerruf und Rückforderung von Corona-Soforthilfen – Entscheidungen des VG Karlsruhe

Hintergrund

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in zwei Verfahren über den Widerruf und die Rückforderung von Corona-Soforthilfen entschieden. Dabei wurden zwei unterschiedliche Fälle beurteilt, die exemplarisch die Rechtslage und die damit verbundenen Herausforderungen bei der Rückforderung der staatlichen Hilfen beleuchten.

Fall 1: Erfolg der Klage eines Kosmetikunternehmens (Az. 14 K 2955/23)

In diesem Verfahren wurde der Klage einer Kosmetikerin stattgegeben, die sich gegen den Widerruf eines Zuschusses in Höhe von 9.000 Euro wandte.

Entscheidung des Gerichts:

  • Der Bewilligungsbescheid vom 20. April 2020 hatte mehrere alternative Zuwendungszwecke genannt, darunter die Überwindung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, eines Liquiditätsengpasses oder eines Umsatzeinbruchs.
  • Der Widerruf erfolgte, weil der tatsächliche Liquiditätsengpass niedriger ausfiel als prognostiziert.
  • Das Verwaltungsgericht entschied jedoch, dass ein Widerruf nicht allein darauf gestützt werden kann, dass ein einzelner Zweck (Liquiditätsengpass) nicht erfüllt wurde, wenn der Bescheid weitere alternative Zwecke nennt.

Bedeutung:
Diese Entscheidung stärkt den Vertrauensschutz der Empfänger, wenn die Zweckbindung im Bewilligungsbescheid nicht eindeutig definiert ist.

Fall 2: Abweisung der Klage einer Fahrschule (Az. 14 K 5099/23)

In diesem Fall wies das Gericht die Klage einer Fahrschule ab, die sich ebenfalls gegen den Widerruf eines Zuschusses in Höhe von 9.000 Euro wehrte.

Entscheidung des Gerichts:

  • Der Bewilligungsbescheid nannte als einzigen Zweck die Überwindung eines Liquiditätsengpasses zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz.
  • Der Widerruf war auf die Feststellung gestützt, dass der tatsächliche Liquiditätsengpass niedriger ausfiel als ursprünglich angenommen.
  • Das Gericht sah den Widerruf als rechtmäßig an, da die Zweckbindung des Bescheids eindeutig auf den Liquiditätsengpass begrenzt war.

Bedeutung:
Das Urteil verdeutlicht, dass eine klare Zweckbindung im Bewilligungsbescheid entscheidend für die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs ist. Vertrauensschutz greift nicht, wenn der Zweck der Zuwendung klar definiert und nicht erfüllt wurde.

Weiteres Verfahren und Rechtsmittel

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils können die Beteiligten Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen. Bis dahin ruhen weitere parallel gelagerte Verfahren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe.


Fazit

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verdeutlichen die rechtlichen Fallstricke bei der Bewilligung und Rückforderung von Corona-Soforthilfen. Sie zeigen, wie wichtig eine klare Zweckbindung und Transparenz bei der Antragstellung und Bewilligung ist. Für Empfänger von Soforthilfen, die von einem Widerruf betroffen sind, lohnt es sich, die Rechtmäßigkeit des Bescheids im Detail zu prüfen und gegebenenfalls juristisch gegen Rückforderungen vorzugehen.

Für weiterführende Informationen oder rechtliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!


Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe, Pressemitteilung vom 15.01.2024

Anwendungsfragen zu den Regelungen im Jahressteuergesetz 2009 zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts


Hintergrund und aktuelle Entwicklungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 14. Januar 2025 (koordinierter Ländererlass, Aktenzeichen IV C 2 – S 2706/00063/001/187) eine wichtige Verlängerung der zeitlichen Übergangsregelungen für die Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bekannt gegeben. Diese Regelungen betreffen insbesondere die Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) und die damit verbundenen Anforderungen.

Verlängerung der Übergangsregelungen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde die bereits bestehende Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2021 (BStBl I S. 2483), die durch das BMF-Schreiben vom 26. Januar 2023 (BStBl I S. 206) verlängert wurde, nun bis zum 31. Dezember 2026 ausgeweitet.

Voraussetzungen für die Verlängerung:

  1. Die Norm des § 2b UStG darf für die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts noch keine Anwendung finden.
  2. Für den betroffenen Verpachtungs-BgA muss bis spätestens 31. Dezember 2024 von der bisherigen Übergangsregelung Gebrauch gemacht worden sein.

Diese Verlängerung bietet juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren BgA zusätzliche Planungssicherheit, insbesondere hinsichtlich der Anpassung an die Vorgaben des § 2b UStG.

Wesentliche Auswirkungen

Die Verlängerung betrifft insbesondere:

  • Verpachtungs-BgA: Betriebe gewerblicher Art, die durch juristische Personen des öffentlichen Rechts verpachtet werden, erhalten mehr Zeit für die Umsetzung der Neuregelungen.
  • Anwendung von § 2b UStG: Die zeitliche Verschiebung ermöglicht es den betroffenen Körperschaften, die erforderlichen Änderungen an ihren internen Abläufen und steuerlichen Prozessen vorzunehmen.
  • Rechtssicherheit: Die Entscheidung erleichtert die Abwicklung steuerlicher Verpflichtungen und mindert das Risiko potenzieller Unklarheiten oder Fehler im Umgang mit den neuen gesetzlichen Anforderungen.

Veröffentlichung und rechtliche Verbindlichkeit

Das aktuelle BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es bietet eine verbindliche Grundlage für die betroffenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und sorgt für eine einheitliche Anwendung der Regelungen durch die Finanzbehörden der Länder.


Fazit

Mit der Verlängerung der Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2026 reagiert das BMF auf die Herausforderungen, die sich für juristische Personen des öffentlichen Rechts bei der Umsetzung des § 2b UStG ergeben. Die Entscheidung schafft nicht nur zusätzliche Planungssicherheit, sondern erleichtert auch die reibungslose Umstellung der steuerlichen Prozesse.

Für weitere Informationen und konkrete Handlungsanweisungen stehen Ihnen unsere Steuerexperten gerne zur Verfügung!


Quelle: Bundesministerium der Finanzen (BMF-Schreiben vom 14.01.2025)

Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale

Ein Überblick

Die Vorabpauschale ist ein zentraler Bestandteil der Besteuerung von Investmentfonds in Deutschland. Sie stellt sicher, dass auch bei geringen oder ausbleibenden Ausschüttungen eines Fonds eine Besteuerung der Erträge erfolgt. Ein entscheidender Faktor bei der Berechnung der Vorabpauschale ist der sogenannte Basiszins. Doch was genau ist dieser Basiszins und wie wird er ermittelt?

Definition und Berechnung des Basiszinses

Der Basiszins wird gemäß § 18 Abs. 4 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet. Die Deutsche Bundesbank errechnet diesen Zinssatz anhand der Zinsstrukturdaten jeweils am ersten Börsentag des Jahres. Dieser Zinssatz wird dann vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Aktuelle Entwicklungen

In den letzten Jahren hat sich der Basiszins erheblich verändert. Für das Jahr 2020 wurde ein Basiszins von 0,07 % ermittelt. Im Jahr 2022 hingegen war der Basiszins mit -0,05 % sogar negativ, was dazu führte, dass keine Vorabpauschale erhoben wurde [3]. Für das Jahr 2023 stieg der Basiszins wieder auf 2,55 %, was die Berechnung der Vorabpauschale entsprechend beeinflusst.

Auswirkungen auf die Vorabpauschale

Die Höhe der Vorabpauschale wird durch den Basiszins maßgeblich beeinflusst. Sie wird berechnet, indem der Rücknahmepreis des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 % des Basiszinses multipliziert wird. Ein höherer Basiszins führt somit zu einer höheren Vorabpauschale, die der Anleger versteuern muss. Bei einem negativen Basiszins, wie im Jahr 2022, entfällt die Vorabpauschale, da der Basisertrag negativ ist und somit keine Unterschreitung möglich ist.

Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 Investmentsteuergesetz (InvStG) – Basiszins zum 2. Januar 2025

Worum geht es bei der Vorabpauschale nach § 18 InvStG?

Anleger von Investmentfonds sind verpflichtet, die sogenannte Vorabpauschale als Teil ihrer Investmenterträge zu versteuern. Diese Regelung ist in § 16 Abs. 1 Nr. 2 und § 18 InvStG festgelegt. Die Vorabpauschale gilt für das Jahr 2025 gemäß § 18 Abs. 3 InvStG als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres, also am 2. Januar 2026, zugeflossen.

Wie wird der Basiszins ermittelt?

Die Berechnung der Vorabpauschale stützt sich auf den Basiszins, der gemäß § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird. Konkret legt die Deutsche Bundesbank den Basiszins auf Basis von Zinsstrukturdaten fest, die am ersten Börsentag eines Jahres ermittelt werden. Der maßgebliche Zinssatz wird anschließend durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bekanntgegeben und im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Basiszins für das Jahr 2025

Das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2025 (Aktenzeichen: IV C 1 – S 1980/00230/009/002) gibt den Basiszins für das Jahr 2025 bekannt.

Die Deutsche Bundesbank hat auf den 2. Januar 2025 einen Wert von 2,53 % ermittelt. Dieser Zinssatz basiert auf Bundeswertpapieren mit einer jährlichen Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren.

Relevanz für Anleger

Für Anleger bedeutet dies, dass die Berechnung der Vorabpauschale für das Jahr 2025 den Basiszins von 2,53 % berücksichtigt. Die steuerliche Behandlung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025, wobei die Vorabpauschale zum 2. Januar 2026 als zugeflossen gilt.

Veröffentlichung und weitere Informationen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es bietet eine verbindliche Grundlage für die Ermittlung der Vorabpauschale und stellt sicher, dass Anleger und Steuerberater die gesetzlichen Vorgaben einheitlich umsetzen können.

Fazit:
Der Basiszins spielt eine entscheidende Rolle bei der Berechnung der Vorabpauschale und damit bei der Besteuerung von Investmentfonds. Seine Schwankungen spiegeln die Veränderungen auf den Kapitalmärkten wider und haben direkte Auswirkungen auf die Steuerlast der Anleger. Es ist daher wichtig, die Entwicklungen des Basiszinses im Auge zu behalten und sich über die jährlichen Anpassungen zu informieren.

Die Festsetzung des Basiszinses durch die Deutsche Bundesbank und dessen Bekanntmachung durch das BMF sind essenziell für die steuerliche Behandlung der Vorabpauschale. Mit dem Zinssatz von 2,53 % für das Jahr 2025 bleibt der Gesetzgeber dem Ziel treu, eine realitätsnahe Grundlage für die Besteuerung von Investmenterträgen zu schaffen.

Haben Sie Fragen zur Berechnung oder Besteuerung der Vorabpauschale? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung!

Steuererklärung 2024: Warum Sie jetzt schon aktiv werden sollten!

Die Zeit rennt und ehe man sich versieht, steht die Abgabefrist für die Steuererklärung 2024 vor der Tür. Nach den pandemiebedingten Fristverlängerungen gelten nun wieder die üblichen Termine: 31. Juli 2025 für die Selbstersteller und 30. April 2026 für diejenigen, die einen Steuerberater beauftragen.

Obwohl es noch einige Monate hin ist, sollten Sie Ihre Steuererklärung so früh wie möglich vorbereiten. Warum? Ganz einfach: Schnelles Handeln bringt Ihnen eine Reihe von Vorteilen!

5 Gründe, warum Sie Ihre Steuererklärung 2024 nicht aufschieben sollten:

1. Frühe Klarheit über Ihre Finanzen:

  • Sie wissen frühzeitig, ob Sie mit einer Steuererstattung rechnen können oder ob Nachzahlungen fällig werden.
  • Sie können Ihre Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2025 rechtzeitig anpassen und so finanzielle Engpässe vermeiden.

2. Bessere Planungssicherheit für 2025:

  • Mit dem Wissen über Ihre Steuerbelastung können Sie Ihre Finanzen optimal planen und fundierte Entscheidungen über Investitionen und Ausgaben treffen.

3. Genügend Zeit für fehlende Unterlagen:

  • Vermeiden Sie unnötigen Stress! Sie haben genügend Zeit, um fehlende Belege und Rechnungen anzufordern.
  • Gerade bei hohen Betriebsausgaben ist eine lückenlose Dokumentation wichtig, um Nachfragen vom Finanzamt zu vermeiden.

4. Möglichkeit zur Steuergestaltung:

  • Nutzen Sie die Chance, steuerliche Optimierungsmöglichkeiten auszuschöpfen.
  • Frühzeitiges Handeln ermöglicht es Ihnen, in Ruhe verschiedene Strategien zu prüfen und unnötige Steuerzahlungen zu vermeiden.

5. Entspannte Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater:

  • Ihr Steuerberater kann vorläufige Berechnungen durchführen und Sie optimal beraten.
  • Je früher Sie die Unterlagen einreichen, desto besser kann Ihr Steuerberater Sie unterstützen und auf individuelle Fragen eingehen.

Fazit:

Warten Sie nicht bis zur letzten Minute! Nutzen Sie die Zeit und bereiten Sie Ihre Steuererklärung 2024 frühzeitig vor. So gewinnen Sie Planungssicherheit, vermeiden Stress und starten finanziell optimal ins Jahr 2025.

Wichtige Informationen zur Lohnabrechnung Januar 2025

Mit der Lohnabrechnung für Januar 2025 möchten wir Sie über einige bedeutende Änderungen in den Sozialversicherungsbeiträgen informieren, die Auswirkungen auf Ihr Nettogehalt haben können.

Höhere Sozialabgaben

Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird von 1,7 % auf 2,5 % angehoben. Dies bedeutet, dass sowohl Sie als auch wir als Ihr Arbeitgeber höhere Beiträge leisten müssen.

Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrags
  • Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 3,6 %.
  • Für kinderlose Arbeitnehmer wird ein Zusatzbeitrag von 0,6 % festgesetzt.
Beitragsbemessungsgrenzen

Auch die Beitragsbemessungsgrenzen für die verschiedenen Versicherungen werden angehoben:

  • Kranken- und Pflegeversicherung: Anstieg von 5.175 € auf 5.512,50 € pro Monat.
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: Anstieg von 7.550 € auf 8.050 € pro Monat.

Dies hat zur Folge, dass höhere Einkommen bis zu diesen neuen Grenzen beitragspflichtig werden, was wiederum die Lohnkosten erhöht. Darüber hinaus können Arbeitnehmer, die bislang privat krankenversichert waren, nun eventuell in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln müssen, sofern sie unter die neue Versicherungspflichtgrenze fallen.

Auswirkungen auf Ihr Nettogehalt

Diese Änderungen führen zu höheren Abzügen von Ihrem Bruttogehalt, was sich direkt in einem geringeren Nettogehalt bemerkbar macht. Der Anteil Ihres Einkommens, der für Sozialversicherungsbeiträge verwendet wird, steigt, sodass Ihnen weniger Geld ausbezahlt wird.

Wir sind für Sie da

Sollten Sie Fragen zu Ihrer Lohnabrechnung, den neuen Beitragsbemessungsgrenzen oder den Änderungen in den Sozialversicherungsbeiträgen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin