Spende an den Papst nicht absetzbar

Eine Spende an den Papst kann in Deutschland nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Dies entschied der 13. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 15.01.2013 (Az. 13 K 3735/10).

Geklagt hatte eine Steuerberatungs-GmbH, deren Geschäftsführer im Rahmen einer Generalaudienz Papst Benedikt XVI. persönlich einen Scheck über 50.000 Euro übergeben hatte. Hierfür erhielt die GmbH eine Spendenbescheinigung, die als Aussteller den „Staatssekretär seiner Heiligkeit“ und als Ausstellungsort den Vatikan auswies. Die Spende sollte osteuropäischen Jugendlichen die Teilnahme am Weltjugendtag 2008 in Sydney ermöglichen.

Das Finanzamt sah nicht die katholische Kirche Deutschland, sondern den Vatikanstaat als Empfänger der Zuwendung an und versagte den Spendenabzug. Der 13. Senat des Finanzgerichts Köln wies die hiergegen erhobene Klage ab. Er folgte nicht der Auffassung der Klägerin, wonach eine deutsche Untergliederung der katholischen Kirche als Spendenempfänger anzusehen sei. Eine Spende sei nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle sei, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem EWR-Staat belegen ist. Diese Voraussetzungen seien bei einer Spende unmittelbar an den Papst nicht erfüllt. Denn als Empfänger der Zuwendung kämen nur der Heilige Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche in Betracht, die allesamt im Vatikan ansässig seien. Der Vatikan gehöre aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an. Auch verstoße die Versagung des Spendenabzugs nicht gegen die europarechtliche Regelung zur Kapitalverkehrssteuerfreiheit.

Der Senat hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 17.02.2014 zum Urteil 13 K 3735/10 vom 15.01.2013

Preisgeld aus der Teilnahme an einer Fernsehshow ist steuerpflichtig

Mit Urteil vom 15. Januar 2014 (Az. 4 K 1215/12 E) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass das an den Gewinner der RTL-Fernsehshow „Die Farm“ ausgezahlte Preisgeld steuerpflichtig ist.

Der Kläger gewann die Fernsehshow „Die Farm“, bei der insgesamt zwölf Kandidatinnen und Kandidaten für bis zu sieben Wochen auf einem abgelegenen und verlassenen Bauernhof in Norwegen ohne Wasser- und Stromanschluss lebten und sich dabei filmen ließen. Ihre Nahrung mussten sich die Bewohner durch Ackerbau und Viehhaltung im Wesentlichen selbst beschaffen. In regelmäßigen Ausscheidungsspielen (z. B. Axtwerfen oder Melken) wurde ermittelt, wer den Bauernhof verlassen musste. Dem Gewinner des letzten Ausscheidungsspiels wurde als Sieger der Show ein „Projektgewinn“ vertraglich zugesagt. Daneben erhielt jeder Kandidat für die Dauer seiner Teilnahme Wochenpauschalen.

Das beklagte Finanzamt behandelte sowohl den „Projektgewinn“ als auch die Wochenpauschalen als Einkünfte des Klägers gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Demgegenüber war der Kläger der Ansicht, dass diese Einnahmen ähnlich wie Gewinne aus Glücksspielen nicht der Besteuerung unterlägen, weil die Ergebnisse der Ausscheidungsspiele stark zufallsabhängig gewesen seien.

Der Senat wies die Klage weitestgehend ab. Der Kläger habe die Einnahmen als Gegenleistung für seine Teilnahme an der Show, seine ständige Anwesenheit im Bauernhaus sowie die Überlassung der Verwertungsrechte am Bild- und Tonmaterial erhalten. Der Projektgewinn stelle keinen Spielgewinn dar, weil sich der Kläger in den Ausscheidungsspielen durch Geschicklichkeit und Wissen gegen andere Kandidaten habe durchsetzen müssen. Daneben setzte das Gericht die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung nach den amtlichen Bezugswerten als Einnahmen an und berücksichtigte im Gegenzug Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 17.02.2014 zum Urteil 4 K 1215/12 vom 15.01.2014

Schluss mit grenzübergreifendem Mehrwert-steuerbetrug

Die EU will zur entschlosseneren Bekämpfung des Steuerbetrugs die Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (MwSt.) ausbauen.

Die als Verkaufssteuer auf Waren und Dienstleistungen erhobene Mehrwertsteuer ist mit einem Aufkommen von über 700 Milliarden Euro jährlich eine der wichtigsten Steuereinnahmequellen der EU-Länder.

Fast ein Fünftel der potenziellen MwSt.-Einnahmen entgehen den Regierungen jedoch: 2011 entfielen rund 193 Milliarden Euro an MwSt.-Einnahmen (das entspricht 1,5 % des BIP) zumindest teilweise aufgrund von MwSt.-Betrug und -hinterziehung.

Elektronische Dienstleistungen im Visier
Im expandierenden Telekom- und Internetgeschäft ist der MwSt.-Betrug durch Betreiber aus Drittländern besonders verbreitet, die nationale Unterschiede und Informationslücken zwischen den einzelnen Ländern geschickt ausnutzen.

Elektronische Dienstleistungen wie die Bereitstellung von Musik und Filmen zum Herunterladen werden häufig über Server und Unternehmen außerhalb der EU erbracht.

Dabei ist es im Vergleich zum konventionellen Handel häufig schwieriger, Anbieter, Kunden und Geschäftsstandort zu ermitteln. Ob Mehrwertsteuer entrichtet wurde, ist daher manchmal kaum festzustellen.

Schäden für die Wirtschaft begrenzen
Die EU erhofft sich von der engeren Zusammenarbeit mit internationalen Partnern die Entwicklung wirksamerer Instrumente für den Kampf gegen Steuerbetrug, so dass fällige Steuern eingezogen und die öffentlichen Finanzen geschützt werden können.

Die Kommission will dazu förmliche Verhandlungen mit Russland und Norwegen über eine bessere Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer aufnehmen. Daneben fanden bereits Sondierungsgespräche mit Kanada, der Türkei und China statt.

Die Förderung des Informationsaustausches zwischen Finanzämtern, u. a. durch gegenseitigen Datenbankzugang, ist bereits Thema. Eine solche Zusammenarbeit ist zwar zwischen EU-Ländern üblich, mit den wichtigsten Handelspartnern der EU bislang jedoch nicht.

In einer zunehmend globalisierten Wirtschaft würden Kooperationsvereinbarungen, wie die die EU sie mit Russland und Norwegen anstrebt, die Ermittlung und Bekämpfung von MwSt.-Betrug erleichtern und somit die Verluste für die öffentlichen Haushalte begrenzen. Für ehrliche Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bedeuten diese Steuerausfälle eine jährliche Mehrbelastung von vielen Milliarden Euro.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Mitteilung vom 13.02.2014

AGG: Entschädigungsanspruch einer konfessionslosen Bewerberin

AGG: Entschädigungsanspruch einer konfessionslosen Bewerberin

Kernaussage
Das Arbeitsgericht Berlin hat einer nicht berücksichtigten Bewerberin um eine Stelle bei einem kirchlichen Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsentgelts zugesprochen, weil sie wegen ihrer fehlenden konfessionellen Bindung und damit aus Gründen der Religion benachteiligt wurde.

Sachverhalt
Der Beklagte – ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) – schrieb eine Stelle für einen Referenten/eine Referentin aus, um einen unabhängigen Bericht zur Umsetzung der Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen durch Deutschland erstellen zu lassen. In der Stellenausschreibung wurden entsprechend den kirchlichen Bestimmungen die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörenden Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt. Die Klägerin, die nicht Mitglied einer Kirche ist, bewarb sich erfolglos um die Stelle; sie wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Mit ihrer Klage hat sie den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Anspruch genommen und bekam Recht.

Entscheidung
Das Berliner Arbeitsgericht hat eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Religion angenommen und den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts verurteilt. Der Beklagte dürfe eine Einstellung von einer Kirchenmitgliedschaft nur abhängig machen, wenn es sich um eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ handele, so die Richter. Dies könne in Bezug auf die hier fragliche Referententätigkeit nicht festgestellt werden. Das Thema „Antirassismus“ sei zwar auch nach „religiösen und diakonischen Wertvorstellungen“ von Bedeutung; eine Religionszugehörigkeit sei für die ausgeschriebene Tätigkeit jedoch nicht erforderlich. Der Beklagte könne sich in Bezug auf die Besetzung der Stelle nicht auf das nach dem Grundgesetz (GG) garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen berufen; eine nach dem AGG zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion liege nicht vor.

Konsequenz
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen; abzuwarten bleibt daher, ob nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg den Fall auf den Tisch bekommt.

Steuerliche Förderung der privaten und betrieblichen Altersversorgung

Steuerliche Förderung der privaten und betrieblichen Altersversorgung

Kernproblem
Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge. Der Arbeitnehmer kann zum Beispiel einen Teil seines Bruttogehalts sparen. Dieser Teil des Gehalts wird ihm dann nicht ausgezahlt, sondern ohne vorherige Steuer- und Sozialversicherungsabzüge zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung eingesetzt. Eine andere Form der Altersvorsorge ist die sogenannte Riester-Rente. Diese wird vom Staat mit finanziellen Zuschüssen (Altersvorsorgezulagen) und gegebenenfalls mit weiteren Steuerersparnissen (zusätzlicher Sonderausgabenabzug) gefördert. Die Basisrente (auch Rürup-Rente genannt) steht als dritte Möglichkeit einer staatlich geförderten Altersvorsorge zur Verfügung. Sie ist vergleichbar mit der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge werden für eine spätere monatliche Rente verwendet. Die Ansprüche aus dem Vertrag sind an die versicherte Person gebunden und können nicht vererbt oder beliehen werden. Die Beiträge zu einer Basisrente können gemeinsam mit eventuellen Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu landwirtschaftlichen Alterskassen oder zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dabei gelten Höchstbeträge.

Gesetzliche Änderungen
Mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz hat der Gesetzgeber bei den Rahmenbedingungen der privaten und betrieblichen Altersvorsorge Erleichterungen vorgenommen. Ab 2014 kann das in einem privaten Riester-Vertrag aufgebaute Altersvorsorgevermögen flexibler für den Aufbau von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden, zum Beispiel für die Umschuldung eines für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie aufgenommenen Darlehens. Eine Entnahme ist ab 2014 ebenso förderunschädlich für die Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus der eigenen Wohnung möglich und ermöglicht es dem Anleger, seine selbst genutzte Wohnimmobilie altersgerecht umzubauen. Neu ist auch, dass der Anleger nur einen Betrag von mindestens 3.000 EUR auf dem Vertrag belassen muss, soweit er nur einen Teil des geförderten Altersvorsorgevermögens für die selbst genutzte Immobilie einsetzen möchte. Der Rest kann entnommen werden.

Neues BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium hat sein letztes BMF-Schreiben zur privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung aus dem Jahr 2013 aufgrund der gesetzlichen Änderungen überarbeitet und wird es im Bundessteuerblatt veröffentlichen. Die wesentlichen Änderungen gelten mit Wirkung ab dem 1.1.2014.

Nachträglicher Einbau einer Dachgaube begünstigte Handwerkerleistung?

Nachträglicher Einbau einer Dachgaube begünstigte Handwerkerleistung?

Kernproblem
Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird mit einer Steuerermäßigung auf die Einkommensteuer von bis zu 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten, höchstens aber 1.200 EUR begünstigt. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nach der Rechtsprechung nicht begünstigt. Es stellt sich daher die Frage, was ein Neubau im Sinne der Steuerermäßigung ist und ob dafür bereits eine geringfügige Erweiterung der Wohnfläche in einem bereits bestehenden Haushalt ausreicht.

Sachverhalt
Eheleute ließen im Dachgeschoss ihres Einfamilienhauses unter anderem eine Gaube mit Dämmung und Isolationsglas in die Dachschräge einbauen. Dadurch ergab sich eine Wohnflächenerweiterung von 2,40 qm, was einem Anteil von 2,7 % der gesamten Wohnfläche von 90 qm entsprach. Vor der Umbaumaßnahme lag zwar keine beziehungsweise nur eine geringe Dämmung vor; das Dachgeschoss wurde jedoch bereits bewohnt. Die Lohnkosten von circa 2.650 EUR machten die Eheleute als Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung in vollem Umfang ab, weil Neubaumaßnahmen nicht begünstigt seien. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg musste über die Klage der Eheleute entscheiden.

Entscheidung
Das FG lehnte die Gewährung der Steuerermäßigung ebenfalls ab und sah die handwerkliche Tätigkeit im Rahmen einer Neubaumaßnahme als erbracht an. Nach Auffassung des FG gelte das für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Nutzflächen- oder Wohnflächenschaffung beziehungsweise deren Erweiterung. Weil sich nach den eigenen Berechnungen der Hauseigentümer durch die Herstellung der Dachgaube eine Wohnflächenerweiterung ergebe, liege trotz des geringen Umfangs eine Neubaumaßnahme im Sinne der Rechtsprechung vor, die nicht begünstigt sei.

Konsequenz
Das rechtskräftige Urteil des FG steht im Widerspruch zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), das auch von der Finanzverwaltung angewendet wird, aber dessen Zusammenhang das FG im Streitfall nicht erkennen wollte. Der BFH hatte Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der erstmaligen Anlegung von Außenanlagen in einem bereits bestehenden Haushalt begünstigt. Auch das Bundesfinanzministerium definiert in seinem aktuellen Anwendungsschreiben „alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung“ als Neubaumaßnahme. In vergleichbaren Fällen ist ein Einspruch anzuraten.

Keine Entschädigung für „AGG-Hopper“ bei diskriminierender Stellenanzeige

Keine Entschädigung für „AGG-Hopper“ bei diskriminierender Stellenanzeige

Kernaussage
Werden Stellenausschreibungen diskriminierend vorgenommen (beispielsweise, weil man nach Arbeitnehmern ab einem bestimmten Alter sucht), steht demjenigen Bewerber, der möglicherweise diskriminierend nicht eingestellt worden ist (im Beispiel also jeder nicht eingestellte Bewerber unterhalb der Altersgrenze), ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu. Grundvoraussetzung hierfür ist es aber, dass die Bewerbung ernsthaft gewesen ist. Im Fall eines sogenannten AGG-Hoppers (= eine Person, die sich gezielt nur auf diskriminierende Bewerbungen bewirbt), hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg jetzt zur Ernsthaftigkeit einer Bewerbung geurteilt.

Sachverhalt
Ein älterer Rechtsanwalt hatte sich auf eine Stellenausschreibung beworben, die sich an Berufsanfänger richtete, und den potentiellen Arbeitgeber, nachdem er nicht eingestellt worden war, mit Klage auf eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Anspruch genommen. Dabei war allerdings gerichtsbekannt, dass der Kläger bereits vorher in einer Vielzahl von Fällen gleich vorgegangen war.

Entscheidung
Das Gericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es auf die Frage, ob die Stellenausschreibung diskriminierend erfolgt sei nicht ankomme, weil man bei einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts dazu kommen müsse, dass zu keinem Zeitpunkt ein ernsthaftes Interesse an der Stelle vorgelegen habe; es handele sich um Rechtsmissbrauch. Insbesondere könne ein ernstes Interesse deshalb ausgeschlossen werden, weil der Kläger bereits in einer Vielzahl von Fällen gleich vorgegangen sei, Bewerbungen dabei kaum aussagekräftig waren und er sich auf eine Vielzahl von Stellen in verschiedensten Rechtsgebieten beworben habe.

Konsequenz
Die Entscheidung wird man so verstehen können, dass bei sogenannten AGG-Hoppern ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ausgeschlossen ist. Problematisch – und hier liegt weiterhin die Gefahr für die Praxis – ist allerdings nachzuweisen, dass es sich um einen AGG-Hopper handelt. Darüber hinaus ist ungeklärt, ab welcher Anzahl von Bewerbungen beziehungsweise Klagen ein AGG-Hopping vorliegt.

Fettabsaugung kann außergewöhnlich sein

Fettabsaugung kann außergewöhnlich sein

Kernproblem
Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abzugsfähig, soweit sie zwangsläufig sind und die zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Die medizinische Erforderlichkeit von Maßnahmen lässt sich dann schwer beurteilen, wenn diese nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen. Kosmetische Operationen können z. B. infolge psychischer Erkrankung durchaus zwangsläufig sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vor einigen Jahren die Aufwendungen für eine operative Fettabsaugung und Behandlung herabgesunkener Augenlider nicht anerkannt. Damals scheiterte der Abzug jedoch bereits an dem „formalisierten Nachweisverlangen“ durch amts- oder vertrauensärztliches Attest, das vor Beginn der Maßnahme eingeholt werden musste. Mittlerweile kann eine Verordnung des Hausarztes ausreichen, so dass sich die Gerichte zukünftig vielmehr mit dem Krankheitsbild auseinandersetzen müssen. Das muss aber nicht von Nachteil sein, wie ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (FG) zeigt.

Sachverhalt
Die 1968 geborene, 168 cm große und 63 kg schwere Steuerpflichtige klagte über Schwellung und Schmerzen der unteren Extremitäten wegen eines Lip-/Lymphödems beider Beine. Ein Arzt empfahl ihr die frühzeitige Behandlung zur Vermeidung von Folgeschäden. Allein die sportliche Betätigung reichte dafür nicht aus, weil das zu Schmerzen in den Fettpolstern führte. Auch den Erfolg einer Diät schloss der behandelnde Arzt wegen einer diagnostizierten Fettanlagestörung aus. Die heilende Operation und Fettabsaugung kostete 5.500 EUR, deren Berücksichtigung das Finanzamt verweigerte.

Entscheidung
Das FG ließ den Abzug der Aufwendungen zu. Eine berücksichtigungsfähige Krankheit liegt nach Auffassung der Richter dann vor, wenn es sich nicht um einen allenfalls als missliebigen anzusehenden, sondern um einen anormalen Zustand handele, der einer medizinischen Behandlung bedürfe. Liege eine Krankheit in diesem Sinne vor, entscheide allein der Steuerpflichtige, welche Aufwendungen er für die Linderung seiner Krankheit tragen wolle. Berücksichtigungsfähig seien allerdings nur medizinisch indizierte Aufwendungen, also diejenigen diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin vor der Durchführung der Operation keine Kostenübernahme der Versicherung geprüft habe.

Konsequenz
Das Urteil des FG ist rechtskräftig. Die sich wie ein ärztliches Gutachten lesende Urteilsbegründung zeigt, dass sich im Einzelfall mithilfe der Diagnose eines Arztes des Vertrauens ein steuerlicher Vorteil erreichen lässt. Der Amtsarzt ist nur noch in Einzelfällen Voraussetzung für den steuerlichen Abzug, z. B. bei Kuren, Psychotherapie, allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens als medizinische Hilfsmittel oder wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden.

Höhere Kosten für Führerscheinerwerb sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Höhere Kosten für Führerscheinerwerb sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Kernproblem
Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen von Eltern behinderter Kinder als außergewöhnliche Belastung ist mit Einschränkungen versehen. Der Behinderten-Pauschbetrag eines Kindes kann auf die Eltern übertragen werden, wenn ihnen noch Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht. Damit sind typisierend alle laufenden und mit der Behinderung zusammenhängenden Mehraufwendungen abgegolten. Wenn daneben weitere unregelmäßige, atypische oder nur mittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten anfallen, kann sich ein Abzug für nicht typisierte außergewöhnliche Belastungen (unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung) ergeben. „Besondere“ Steuervorteile gegenüber Nichtbehinderten sind dabei aber nicht unbedingt zu erwarten, wie der Streitfall des Finanzgerichts Köln zeigt.

Sachverhalt
Die Eltern eines bereits seit frühester Kindheit halbseitig gelähmten Sohnes (60 % Behinderung ohne Merkzeichen) bezahlten diesem nach Volljährigkeit eine behindertengerechte Fahrschule zum Erwerb des Pkw-Führerscheins. Zum Führen eines Fahrzeugs wurden laut ärztlichem und TÜV-Gutachten diverse Umbaumaßnahmen für notwendig erklärt, welche die Eltern im Fahrzeug des Sohnes veranlassten. In ihrer Steuererklärung beantragten die Eltern den behinderungsbedingten Mehraufwand der Fahrausbildungskosten und die Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen. Sie führten aus, dass die Aufwendungen notwendig gewesen seien, um dem Sohn die gleiche Mobilität wie seinen Altersgenossen zu ermöglichen. Wegen des ländlichen Bereichs sei eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zielführend und ein Pkw nicht ersetzbar. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil die Anerkennung zumindest eine Geh- oder Stehbehinderung voraussetze.

Entscheidung
Das Finanzgericht Köln wies die Klage der Eltern ab. Für die Richter war nicht entscheidend, dass der Sohn wegen seines Wohnorts in ländlicher Umgebung auf die Fortbewegung mit einem Pkw angewiesen sein könnte, sondern ob er aufgrund der Körperbehinderung zwangsläufig auf ein Fahrzeug zur Fortbewegung angewiesen war. Denn nur diese kleine Gruppe könne nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen und sei anders als der überwiegende Teil der Führerscheinerwerber nicht frei in ihrem Entschluss, die Fahrprüfung abzulegen. Dagegen sei die Situation des Sohnes im Streitfall nicht wesentlich von anderen Personen gleichen Alters zu unterscheiden und der Entschluss zum Erwerb der Fahrerlaubnis und damit einhergehend des Umbaus als freiwillig zu bewerten.

Konsequenz
Das Urteil ist rechtskräftig. In ähnlichen Fällen ist ein Einspruch durchaus sinnvoll, wenn ein Merkzeichen (z. B. außergewöhnliche Gehbehinderung – aG) vorliegt.

Keine Befreiung von EEG-Umlage für Unternehmensteile

Keine Befreiung von EEG-Umlage für Unternehmensteile

Kernaussage
Das Erneuerbare-Energien Gesetz (EEG) regelt, dass Betreiber von Windparks, Solar- und Biogasanlagen über 20 Jahre hinweg feste Vergütungen für den von ihnen gelieferten Strom bekommen. Mit der EEG-Umlage werden diese Kosten auf die Endverbraucher verteilt. Das Gesetz befreit unter strengen Voraussetzungen produzierende Unternehmen mit hohem Stromverbrauch von dieser Ökostrom-Umlage. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof stellt nunmehr klar, dass diese Befreiung nicht für unselbständige Unternehmensbereiche beantragt werden kann.

Sachverhalt
2 Unternehmen klagten auf Befreiung von der Ökostrom-Umlage. In dem einen Fall begehrte ein Unternehmen aus der Stahlbranche, dass eine Befreiung für eine Anlage für das Walzen von Stahlplatten erteilt werde. Im zweiten Fall wollte ein Unternehmen, das Kunststoffverpackungen herstellt, für einen Unternehmensteil eine Befreiung erhalten. Streitentscheidende Frage ist, ob ein selbständiger Unternehmensteil vorliegt.

Entscheidung
Unternehmen des produzierenden Gewerbes können nicht nur als Ganzes eine Befreiung von der EEG-Umlage beantragen. Auch einzelne energieintensive Unternehmensteile können ganz oder teilweise von der Ökostrom-Umlage befreit werden. Voraussetzung ist nach dem EEG, dass der Unternehmensteil rechtlich selbstständig seine Geschäfte führt und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung vorlegt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschied nunmehr, dass in den beiden zu beurteilenden Fällen kein selbständiger Unternehmensteil vorliegt, so dass eine Befreiung von der EEG-Umlage nicht erteilt werden kann. Es handelt sich lediglich um besonders stromintensive Anlagenteile.

Konsequenz
Das Urteil konkretisiert den Begriff des „selbständigen Unternehmensteil“ im Sinne des EEG. Die Urteilsgründe bleiben noch abzuwarten, jedoch ist damit zu rechnen, dass eine Vielzahl von Befreiungsanträgen nach diesem Urteil von dem zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zurückgewiesen wird.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin