Konkludente Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift?

Konkludente Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift?

Kernaussage

Die Tatsache, dass ein Schuldner einer Belastungsbuchung trotz Kenntnis bei Weiternutzen des Kontos nicht widerspricht, enthält noch keine Billigung der Buchung. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass im unternehmerischen Geschäftsverkehr im Einzelfall das Schaffen einer ausreichenden Kontodeckung für weitere Dispositionen für eine stillschweigende (konkludente) Genehmigung sprechen kann.

Sachverhalt

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin von der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank die Auszahlung von Beträgen, die im Oktober und November 2006 als Lastschrift von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht wurden. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten mussten Einwendungen gegen Abbuchungen binnen 6 Wochen nach Zustellung des vierteljährlich erfolgenden Rechnungsabschlusses erhoben werden. Ein Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen galt als Genehmigung. Die Beklagte hatte einen Kontoabschluss zum 31.10.2006, danach nur eine Monatsübersicht für November 2006 erstellt. Anfang 2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, noch nicht genehmigte Lastschriften nicht mehr zu genehmigen. Die Beklagte, die eine stillschweigende Vereinbarung monatlicher Abschlüsse behauptet, reichte nur die ab Dezember 2006 eingelösten Lastschriften zurück und verweigerte die Rückbuchung der beiden vorangegangenen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb schließlich erfolglos.

Entscheidung

Die Schuldnerin hat die Buchungen von Oktober und November 2006 durch schlüssiges Verhalten genehmigt. Zwar genügt zur Annahme einer konkludenten Genehmigung vor Fristablauf nicht allein die Tatsache, dass das Konto ohne Einwendungen weiter genutzt wird, d. h. mindestens einen Monat lang weitere Dispositionen auf dem Konto vorgenommen werden. Auch dürfen Banken nicht nur aufgrund des Charakters als wiederkehrende Lastschrift darauf vertrauen, dass diese genehmigt werden. Im Einzelfall kann jedoch für eine Genehmigung sprechen, dass von dem Kontoinhaber nach einer Belastung für ausreichend Deckung gesorgt wird, um andere Abbuchungen zu ermöglichen. Hier wollte der Kontoinhaber ersichtlich eine Unterdeckung des Kontos vermeiden. Da der einfachste Weg dafür ein Zurückweisen der Belastung gewesen wäre, war aus Sicht der beklagten Bank der Schluss gerechtfertigt, die Lastschrift würde genehmigt.

Konsequenz

Im Geschäftsverkehr kann ein Ausgleich fehlender Deckung aus eigenen Mitteln für eine Genehmigung ungewollter Lastschriften sprechen. Mindestens zeitgleich mit dem Ausgleich muss der Bank daher ein Widerspruch zugehen, da die Genehmigung auch vor dem gemäß Banken-AGB vereinbarten Fristablauf erfolgen kann.

AGB-Kontrolle: Pauschale Abgeltung von Überstunden kann unwirksam sein

AGB-Kontrolle: Pauschale Abgeltung von Überstunden kann unwirksam sein

Kernfrage

Die Vergütung von Überstunden ist häufiger Streitpunkt in Arbeitsverhältnissen. Insbesondere ist streitig, ab welchem Umfang und in welcher Form Überstunden zu vergüten sind. Häufig enthalten Arbeitsverträge daher Klauseln, die die Überstundenvergütung oftmals in pauschaler Form regeln sollen. Über eine solche Klausel hatte das Bundesarbeitsgericht in einer jüngeren Entscheidung zu befinden.

Sachverhalt

Der Kläger erhielt ein monatliches Bruttogehalt von 3.000 EUR. Hierzu sah der Standard-Arbeitsvertrag des Arbeitgebers folgende Klausel vor: „Das Bruttogehalt bezieht sich auf 45 Arbeitsstunden wöchentlich. Davon sind 38 Normalstunden und 7 Mehrarbeitsstunden (…). Mit der vorstehenden Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten.“ Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wies das Arbeitszeitkonto des Klägers ein Guthaben von 102 Stunden aus, die der Kläger ausgezahlt zu bekommen verlangte. Zuletzt gab dem Kläger das Bundesarbeitsgericht Recht.

Entscheidung

Das Gericht urteilte, zwar sehe der Arbeitsvertrag vor, dass etwaige Überstunden bereits mit dem regulären Monatsgehalt abgegolten seien. Diese Vertragsklausel sei jedoch unklar und missverständlich. Eine pauschale Überstundenklausel könne nur dann Bestand haben, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergebe, welche Arbeitsleistungen von ihr erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer müsse bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was „auf ihn zukomme“ und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen müsse. Diesen Anforderungen genüge die konkrete Klausel nicht.

Konsequenz

Mit der Entscheidung setzt das Bundesarbeitsgericht erste Maßstäbe an die Konkretisierung von Überstundenklauseln. Zum einen darf eine Überstundenvergütung nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Zum anderen muss hinreichend deutlich werden, welche Maximalarbeitszeit für das feste Grundgehalt zu leisten ist.

Änderungen von Versorgungsverträgen müssen schriftlich erfolgen

Änderungen von Versorgungsverträgen müssen schriftlich erfolgen

Kernfrage

Gerade bei Gestaltungen der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt die Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation zur Versorgung der Übergeber gegen vertraglich vereinbarte Versorgungsleistungen, die der Empfänger leisten muss. Diese Versorgungsleistungen sind beim Erwerber unter Umständen ertragsteuerlich als Sonderausgaben abziehbar. Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob der Sonderausgabenabzug gefährdet ist, wenn die vertraglich vereinbarten Versorgungsleistungen zwischen den Parteien (formlos) abgeändert werden.

Sachverhalt

Der Kläger hatte insbesondere ein Unternehmen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Zahlung einer monatlichen Rente von den Eltern erhalten, die nach dem Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen abänderbar war. Obwohl der Kläger wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten über knapp 2 Jahre keine Rentenzahlungen leistete, machte er die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben steuerlich geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte diese Praxis nicht an, weil die Änderung der vertraglichen Versorgungsleistungen willkürlich erfolgt sei. Das Finanzgericht in erster Instanz gab dem Kläger zunächst Recht, weil die wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer willkürlichen Abänderung entgegen stünden, wurde aber vom Bundesfinanzhof korrigiert.

Entscheidung

Zwar ließ es der Bundesfinanzhof zu, dass die Aussetzung vereinzelter Zahlungen von Versorgungsleistungen nicht zur Versagung des Sonderausgabenabzugs führen könne, soweit wenigstens durch tatsächliches Verhalten (konkret zeitnahe Wiederaufnahme und Fortsetzung der Zahlungen) erkennbar sei, dass die Parteien an der Vereinbarung festhalten wollten. Bei einer „Aussetzung“ der Zahlungen über einen längeren Zeitraum hinweg sei es aber erforderlich, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Änderungen in den Versorgungsleistungen vorliege. Anderenfalls müsse der Sonderausgabenabzug versagt werden.

Konsequenz

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird man sicherheitshalber jede Art der Veränderung in Versorgungsleistungen schriftlich fixieren müssen, um die steuerliche Anerkennung nicht zu gefährden.

Veröffentlichungspflicht von EU-Agrarbeihilfeempfänger

Veröffentlichungspflicht von EU-Agrarbeihilfeempfänger

Kernaussage

Bislang haben die EU-Mitgliedsstaaten jedes Jahr nachträglich Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sowie dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums veröffentlicht. Dies erfolgte durch Nennung des Begünstigten, seiner Niederlassung bzw. seines Wohnorts mit Postleitzahl sowie durch Angabe der aus dem Fonds erhaltenen Jahresbeträge.

Sachverhalt

Gegen die Veröffentlichung der sie betreffenden Daten haben vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden 2 Landwirte Klage erhoben und begehrt, das Land Hessen zu verpflichten, die Veröffentlichung zu unterlassen. Insbesondere vor dem Hintergrund des nicht gerechtfertigten Eingriffs in das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten ersuchte das Verwaltungsgericht den Europäischen Gerichtshof, die Gültigkeit der Bestimmung zu prüfen.

Entscheidung

Der EuGH sieht in der Veröffentlichungspflicht eine Verletzung der Achtung des Privatlebens im Allgemeinen. Durch Veröffentlichung der Namen der Mittelempfänger sowie der Höhe der erhaltenen Beträge können auch Dritte die Daten ohne Zugangsbeschränkungen einsehen. Diese Tatsachen überwiegen derart, dass das Schutzbedürfnis nicht durchbrochen werden darf. Damit sind die veröffentlichten Daten in der bisherigen Form unverhältnismäßig, so dass einer öffentlichen Information über die Verwendung von Steuergeldern widersprochen werden muss.

Konsequenz

Damit beschränkt der EuGH die Veröffentlichung der Empfänger von EU-Agrarhilfen. Das Urteil hat Wirkung ab dem Tag der Verkündigung. Zurückliegende Veröffentlichungen sollen demnach nicht in Frage gestellt werden.

Abgrenzung zu „Emmely“: Rechtfertigung für fristlose Kündigung

Abgrenzung zu „Emmely“: Rechtfertigung für fristlose Kündigung

Kernfrage

Bis zur viel besprochenen „Emmely“-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in diesem Jahr war es ein arbeitsrechtlicher Grundsatz, dass die Straftat eines Arbeitnehmers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eine sofortige fristlose Kündigung rechtfertigt. Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht aufgeweicht und für diese Fälle eine Interessenabwägung für erforderlich erachtet, bei der zugunsten des Arbeitsnehmers insbesondere eine lange Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden muss. Das Arbeitsgericht Berlin hat jetzt – wenigstens in erster Instanz – eine erste Abgrenzungsentscheidung getroffen.

Sachverhalt

Der seit 17 Jahren als Verkäufer mit Kassentätigkeit beschäftigt Kläger geriet in Verdacht, in 2 Fällen manuell Pfandbons erstellt zu haben, ohne dass dem ein tatsächlicher Kassiervorgang gegenüber gestanden hätte. Ferner bestand der Verdacht, er habe das entsprechende Geld an sich genommen. Die Schadenshöhe belief sich auf 6,06 EUR. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Kläger fristlos. Mit seiner Kündigungsschutzklage unterlag dieser in erster Instanz.

Entscheidung

Das Gericht sah den dringenden Verdacht, dass der Kläger Pfandbons erstellt habe, um sich persönlich zu bereichern, als gegeben an. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sei zwar die langjährige Betriebszugehörigkeit insbesondere nach der „Emmely“-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Maßgeblich sei aber, dass der Kläger als Verkäufer mit Kassiertätigkeit im originären Kernbereich seiner Tätigkeit derartige dringende Verdachtsmomente gesetzt habe, so dass trotz geringer Schadenshöhe gegen den Arbeitnehmer zu entscheiden war.

Konsequenz

Die Entscheidung legt einen Vergleich mit der „Emmely“-Entscheidung nahe. Erstes Abgrenzungsmerkmal hierzu dürfte sein, dass der Arbeitnehmer in diesem Fall ein deutlich höheres Maß an krimineller Energie an den Tag gelegt hat; denn in der „Emmely“-Entscheidung hatte die Arbeitnehmerin Kundenbons eingelöst.

Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter ist erfolgsneutral

Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter ist erfolgsneutral

Einführung

Durch eine Kapitalerhöhung kann eine Aktiengesellschaft ihr Grundkapital aufstocken. Eine Form der Kapitalerhöhung ist die bedingte Kapitalerhöhung, deren Durchführung an die Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrechten auf neue Aktien geknüpft ist. Da unklar ist, ob und in welchem Umfang die Berechtigten von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen, bleibt zunächst auch offen, um welchen Betrag sich das Grundkapital letztendlich erhöht.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine börsennotierte Aktiengesellschaft, beschloss, ihr Grundkapital bedingt zu erhöhen. Die bedingte Kapitalerhöhung diente ausschließlich der Gewährung von Bezugsrechten an Mitarbeiter der AG und sollte nur insoweit durchgeführt werden, wie die Inhaber der ausgegebenen Bezugsrechte von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machten. Die AG schloss mit den bezugsberechtigten Mitarbeitern entsprechende Verträge ab, wonach u. a. die Gewährung der Bezugsrechte unentgeltlich erfolgte und das Bezugsrecht frühestens nach einer Wartezeit von 2 Jahren ausgeübt werden konnte. Die Klägerin behandelte die Einräumung der Bezugsrechte in ihrem Jahresabschluss dergestalt, dass sie den Gesamtwert der gewährten Optionen gleichmäßig auf die Wartezeit von 2 Jahren verteilte und dabei den entsprechenden Betrag als Personalaufwand erfasste und in gleichem Umfang der Kapitalrücklage zuführte. Das beklagte Finanzamt erkannte den Ansatz als Personalaufwand und Kapitalrücklage nicht an.

Entscheidung

Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamtes. Eine Zuführung zur Kapitalrücklage setzt voraus, dass ein entsprechender Betrag von den Gesellschaftern an die Gesellschaft geleistet wurde. Eine Zuwendung aus dem Vermögensbereich der (Alt)-Aktionäre in das Gesellschaftsvermögen hat aber zweifelsfrei nicht stattgefunden. Auch eine Zuwendung der Mitarbeiter als (zukünftige) Gesellschafter liegt nicht vor, da die bezugsberechtigten Mitarbeiter die Optionsrechte unentgeltlich erhalten und zu ihrem Erwerb nicht auf einen Gehaltsanspruch verzichtet haben. Die Ausgabe der Aktienoptionen wirkt sich im Ergebnis ausschließlich als Vermögensverlust bei den Altaktionären aufgrund der sog. Verwässerung des Werts der bisher vorhandenen Aktien aus. Dadurch wird die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft nicht berührt. Der Geschäftsvorfall ist somit erfolgsneutral zu behandeln.

Konsequenz

Die von der Klägerin angewandte Bilanzierungspraxis fußte auf den Vorschriften der internationalen Rechnungslegung. Der BFH, wie auch die Vorinstanz, betonten in ihrer Urteilsbegründung, dass die internationalen Standards rechtlich nichts mit der steuerlichen Gewinnermittlung zu tun haben. Der Abschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards ist losgelöst von nationalen Vorschriften und mithin für die Besteuerung unmaßgeblich.

Deutscher Gerichtsstand für Schadensersatzklage gegen schweizerischen Vermögensverwalter

Deutscher Gerichtsstand für Schadensersatzklage gegen schweizerischen Vermögensverwalter

Kernaussage

Macht ein deutscher Anleger Schadensersatzansprüche gegen einen schweizerischen Vermögensverwalter geltend, so ist hierfür nach dem Übereinkommen von Lugano (LugÜ) ein deutscher Gerichtsstand begründet. Dies gilt auch für Ersatzansprüche, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen, wenn diese eine so enge Verbindung zu dem Vertrag aufweisen, dass eine Trennung unnatürlich erscheint.

Sachverhalt

Der in Deutschland wohnende Kläger verlangt von der Beklagten, einer in Zürich residierenden Aktiengesellschaft, Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Vermögensverwaltung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG). Im Herbst 1997 wurde er mehrfach telefonisch auf die Dienste der Beklagten aufmerksam gemacht, die nicht über eine notwendige Erlaubnis verfügte (§ 32 Abs. 1 Satz 1, § 64e Abs. 2 Satz 2 KWG). Im März 1998 unterzeichnete der Kläger in seiner Wohnung einen „Vermögensverwaltungsauftrag“ sowie einen „Zeichnungsschein mit Wiederanlageauftrag“ für ein „Schweizerisches Sicherheitspaket für den Mittelstand“. Er zahlte 2.000 DM für die Bearbeitung. Im Juni 1998 unterschrieb er die gleichen Unterlagen in Zürich und übergab 25.000 DM zur Anlage durch die Beklagte. Als Gerichtsort war wie zuvor Zürich vorgesehen. Im Jahr 2006 kündigte der Kläger das Vertragsverhältnis bei einem Kontostand von 470 EUR und verlangt nun den Differenzbetrag zur aufgebrachten Summe. Das LG gab der Klage statt. Das OLG wies sie ab.

Entscheidung

Der BGH gab dem Kläger Recht. Es besteht eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die sich daraus ergibt, dass der internationale Gerichtsstand für Verbrauchersachen anzuwenden ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 2. Alt. LugÜ). Hiernach darf ein Verbraucher eine Klage aus einem Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung in seinem Wohnsitzstaat erheben, wenn sich die Klage auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu dem Vertrag aufweist, dass sie nicht von ihm getrennt werden kann. Der gesetzliche Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 2 i. V. m. § 32 KWG) hat die für die Bejahung des Verbrauchergerichtstandes geforderte enge Verbindung. Denn der Kläger verlangt als Verbraucher den Ersatz des überlassenen Geldes auf Grundlage eines Vertrags, den die Beklagte wegen eines gesetzlichen Verbots nicht habe abschließen dürfen.

Konsequenz

Diese Entscheidung entspricht dem Schutzzweck der Verbraucherschutznormen, wonach Verbraucher als wirtschaftlich schwächere und rechtlich weniger erfahrene Vertragspartner schutzwürdig sind. Die Wahrnehmung ihrer gerichtlichen Rechte soll nicht durch die Verweisung an ein ausländisches Gericht erschwert werden.

Wettbewerbsverbot: Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrags

Wettbewerbsverbot: Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrags

Kernaussage

Verstößt ein Handelsvertreter nur geringfügig gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot, berechtigt dieses Verhalten nicht – zumindest nicht ohne vorherige Abmahnung – zur fristlosen Kündigung. Selbst dann nicht, wenn der Wettbewerbsverstoß als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vertraglich benannt ist.

Sachverhalt

Der Kläger vermittelte seit über 22 Jahren als selbstständiger Handelsvertreter Versicherungsverträge für die Beklagte. Ihm war vertraglich verboten, während des Vertragsverhältnisses unmittelbar oder mittelbar für andere Versicherungsgesellschaften tätig zu werden. Im Vertrag war ausdrücklich vereinbart, dass ein Verstoß gegen dieses Wettbewerbsverbot einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung begründe. Im Herbst 2006 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger etwa 10 Kfz-Versicherungsverträge von 5 Kunden an Konkurrenzunternehmen vermittelt hatte, nachdem die Beklagte diese gekündigt hatte. Die Beklagte kündigte den Handelsvertretervertrag daraufhin fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Entscheidung

Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung lag nicht vor. Die Wettbewerbsverstöße des Klägers waren so geringfügig, dass sie einen grundlegenden Vertrauensverlust zwischen Unternehmer und Handelsvertreter nicht herbeiführen konnten und damit von vornherein nicht unter die Vertragsregelung über wichtige Kündigungsgründe fielen. Zwar kann die Benennung von wichtigen Kündigungsgründen im Handelsvertretervertrag die ansonsten gebotene Zumutbarkeitsprüfung einschränken oder ganz ausschließen. Dennoch hat eine Einzelfallprüfung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hinsichtlich des Eintritts der Vertragsklausel zu erfolgen.

Konsequenz

Interessen- und Zumutbarkeitserwägungen sind nicht schon dann ausgeschlossen, wenn die Parteien wichtige Kündigungsgründe im Vertrag benennen. Bei der Vertragsgestaltung sind Kündigungsklauseln daher genau zu formulieren. Vor einer fristlosen Kündigung sollte eine sorgfältige Prüfung erfolgen und ggf. eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Keine fristlose Kündigung bei Verzehr von Pommes Frites und Frikadellen

Keine fristlose Kündigung bei Verzehr von Pommes Frites und Frikadellen

Rechtslage

Die „Emmely“-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat dazu geführt, dass der im Arbeitsrecht geltende Grundsatz, dass eine Straftat zu Lasten des Arbeitgebers unabhängig von der Schadenshöhe und unabhängig von der Betriebszugehörigkeit immer die fristlose Kündigung auslöst, aufgeweicht worden ist. Seit Emmely kann insbesondere die langjährige Betriebszugehörigkeit eine Interessenabwägung erforderlich machen, die zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen kann. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte jetzt im Geltungsbereich der Emmely-Entscheidung zu urteilen.

Sachverhalt

Der 50-jährige Kläger war 19 Jahre beim Arbeitgeber in der Kantine beschäftigt. Der Arbeitgeber warf ihm vor, trotz bestehender Weisungen bei einem Durchgang durch die Küche Pommes frites sowie 2 Frikadellen zum Verzehr an sich genommen zu haben, ohne diese zu bezahlen. Nachdem der Kläger, auf den Vorfall angesprochen, auch noch unkooperativ war, kündigte der Arbeitgeber wegen dieses Vorfalls außerordentlich fristlos sowie hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist und bewertete das Verhalten des Klägers als Diebstahl; zumindest bestehe ein Diebstahlverdacht.

Entscheidung

Der Arbeitgeber unterlag zuletzt vor dem Landesarbeitsgericht. Selbst wenn der Sachverhalt als unstreitig und wahr angenommen werden müsse, könne der Vorfall in der vorliegenden Konstellation keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung darstellen. Insbesondere die 19-jährige Betriebszugehörigkeit und der Umstand, dass der Kläger nach geltenden Tarifverträgen nur noch außerordentlich kündbar sei, ließen eine Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausfallen. Auch das unkooperative Verhalten im Anschluss an den Vorfall sei nicht für eine fristlose Kündigung geeignet. Als milderes Mittel hätte zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen.

Konsequenz

Die Entscheidung liegt auf der Emmely Linie. Jedenfalls bei „geringeren“ Delikten wird heute eine Interessenabwägung erforderlich sein, bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann. Bei sehr langer Betriebszugehörigkeit wird diese wohl zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen.

Freiberufler-GmbH & Co. KG ist gewerbesteuerpflichtig

Freiberufler-GmbH & Co. KG ist gewerbesteuerpflichtig

Kernproblem

Die Gesellschafter einer Personengesellschaft erzielen nur dann Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Voraussetzung hierfür ist die persönliche Berufsqualifikation und eine berufsbezogene Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Typische selbstständige Tätigkeiten werden ausgeführt von Rechtsanwälten, Ärzten, Architekten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Ist nur einer der Gesellschafter der Personengesellschaft nicht selbstständig tätig, so erzielen sämtliche Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb (sog. Abfärbetheorie). Eine Aufteilung der Einkünfte in freiberufliche und (für den Berufsfremden) in solche aus Gewerbebetrieben ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht möglich. Gegenstand eines Finanzgerichtsverfahrens war nunmehr (erneut) die Frage, ob auch die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft dazu führt, dass letztere Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und folglich auch gewerbesteuerpflichtig ist.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, wurde ab 2008 in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geführt. Einzige Komplementärin und somit persönlich haftende Gesellschafterin war eine nicht am Kapital beteiligte GmbH, die im Gegensatz zu einer „typischen“ GmbH & Co. KG nicht zur Geschäftsführung befugt war. Nach Auffassung des beklagten Finanzamts erzielte die Klägerin aufgrund der Beteiligung der GmbH als Komplementärin insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und war folglich auch gewerbesteuerpflichtig. Die Klägerin begehrte hingegen eine Qualifizierung der Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit und unterlag.

Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte die bisherige Rechtsprechung des BFH, wonach die Gesellschafter einer Personengesellschaft nur dann freiberufliche Einkünfte erzielen, wenn sämtliche Gesellschafter freiberuflich tätig sind. Bereits die Beteiligung nur eines Berufsfremden ist schädlich, wobei die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft dem Berufsfremden gleichgestellt ist. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht für Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG.

Konsequenzen

Das Urteil steht in Einklang mit der Auffassung der Finanzverwaltung, die die allgemeinen Grundsätze auch für Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG anwenden will. Das Finanzgericht hat die Revision beim BFH zugelassen, die letztinstanzliche Entscheidung bleibt also abzuwarten.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin