BFH begünstigt Leerstandszeiten bei untervermieteten Räumen

BFH begünstigt Leerstandszeiten bei untervermieteten Räumen

Kernproblem
Ist die Vermietung einer Wohnung auf Dauer beabsichtigt, können auch Werbungskosten in einer Leerstandsphase steuerlich geltend gemacht werden. Stutzig wird das Finanzamt jedoch, wenn ein Objekt längere Zeit, womöglich Jahre leersteht. Hier stellt sich dann die Frage, ob die Vermietungsabsicht nicht aufgegeben wurde. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Vermietungsbemühungen an den Markt anzupassen oder zu intensivieren sind. Besonderheiten gibt es auch bei der Vermietung von Ferienwohnungen. Wegen der Trennung zu den Kosten der privaten Lebensführung sind strengere Anforderungen zu erfüllen, falls die Wohnung auch selbstgenutzt werden kann. Die hierauf beruhende Rechtsprechung wurde jetzt in einem weiteren Fall vom BFH angewendet, in dem es um die Untervermietung einzelner Räume einer Wohnung ging. Streitpunkt waren auch hier die Leerstandszeiten.

Sachverhalt
Ein Lehrer und Bewohner einer fast 190 qm großen Wohnung mit 6 Wohnräumen nutze 2 Zimmer selbst und vermietete 4 Zimmer mit Unterbrechungen an verschiedene Untermieter weiter. Gemeinschaftseinrichtungen (Flur, Küche, Bad) wurden gemeinsam genutzt. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte er den Abzug der Aufwendungen für die zur Vermietung bereitstehenden Zimmer. Die Kosten der Gemeinschaftseinrichtungen teilte er nach (5) Köpfen auf. Das Finanzamt wich davon ab, indem es die Leerstandszeiten der Privatnutzung zurechnete und alle Gemeinschaftskosten nach Fläche aufteilte. Der dagegen eingelegten Klage gab das Finanzgericht nur insoweit statt, als es die Aufteilung der Gemeinschaftskosten nach Köpfen akzeptierte. Der Lehrer zog daraufhin vor den BFH.

Entscheidung
Nach Auffassung des BFH sind die Leerstandszeiten der Vermietungstätigkeit zuzurechnen. Das gilt zumindest insoweit, wie nach vorheriger und auf Dauer angelegter Vermietung vorübergehend leerstehende Objekte weiterhin für eine Neuvermietung bereitgehalten werden. Eine theoretische Selbstnutzungsmöglichkeit steht dem nicht entgegen. Der BFH orientiert sich dabei an seiner Rechtsprechung zur Vermietung von Ferienwohnungen. Denn auch hier ist bei in Eigenregie oder durch einen Dritten ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietete und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltene Wohnungen ohne weitere Prüfung von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen und Leerstandszeiten der Vermietungstätigkeit zuzurechnen.

Konsequenz
Neben der Anwendbarkeit bei der Vermietung von Messezimmern gelten die Grundsätze der Rechtsprechung zur Ferienwohnung jetzt auch bei Untervermietung von einzelnen Räumen. Aber Vorsicht: Werden Räume oder Wohnungen auch selbstgenutzt (oder wie bei Ferienwohnungen eine Selbstnutzung vorbehalten), muss eine Prognose über die Einkunftserzielungsabsicht entscheiden. Im Fall von Ferienwohnungen haben es diejenigen besser, die sich keine Selbstnutzung vorbehalten, es aber dennoch tun und trotzdem den Vermietungsdurchschnitt der Ferienregion erreichen. Das ist zwar ungerecht und wird vom BFH zurzeit geprüft, hat aber noch Bestand.

Gesamtbild des Prospekts ist bei Fehlerbeurteilung maßgeblich

Gesamtbild des Prospekts ist bei Fehlerbeurteilung maßgeblich

Kernaussage
Für die Beurteilung der Schadensersatzpflicht aufgrund eines Prospektfehlers kommt es nicht isoliert auf eine einzelne Bestimmung, sondern das Gesamtbild des Prospekts an.

Sachverhalt
Der Kläger beteiligte sich auf der Grundlage eines Prospekts im Jahr 1993 an einem geschlossenen Immobilienfonds. Organisiert war der Fonds als GbR. Im Prospekt hieß es zur Haftung der Gesellschafter: „Die Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft. Diese Haftungsbeschränkung hat die Geschäftsführung/der Geschäftsbesorger der Gesellschaft durch Aufnahme entsprechender Vereinbarungen in die Verträge mit Dritten sicherzustellen. Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück – wie auch für öffentliche Lasten – insgesamt. Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung.“ Nach Liquiditätsschwierigkeiten wurde der Fonds liquidiert. Der Kläger musste einen Verlustanteil von 83.000 Euro tragen. Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz vom Gründungsgesellschafter, da der Prospekt fehlerhaft sei. In dem Prospekt werde der Eindruck erweckt, dass das Fondsgrundstück vorrangig vor den Gesellschaftern hafte.

Entscheidung
Der BGH entschied in letzter Instanz, dass kein Prospektfehler und damit kein Schadensersatzanspruch besteht. Es wurde nicht der Eindruck in dem Prospekt erweckt, dass die Gesellschafter erst nach der Grundstücksverwertung in Anspruch genommen werden können. Denn dem Wort „zunächst“ kommt nicht nur die Bedeutung „zeitlich vorrangig“ zu, sondern es kann auch im Sinne einer abstrakten Reihenfolge bzw. einer Aufzählung zu verstehen sein. Im Übrigen ist das Gesamtbild des Prospekts entscheidend. Hier kam nicht zum Ausdruck, dass die Gesellschafter erst nach der Grundstücksverwertung haften.

Konsequenz
Der BGH zeigt sich nicht anlegerfreundlich. Die Entscheidung liegt jedoch auf der bisherigen Linie, dass nicht isoliert missverständliche Passagen eines Prospekts zum Schadensersatz führen.

Private Steuerschulden im Todesjahr sind abziehbare Nachlassverbindlichkeiten

Private Steuerschulden im Todesjahr sind abziehbare Nachlassverbindlichkeiten

Hintergrund
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte Mitte 2012 entschieden, dass vom Erblasser herrührende Einkommensteuerverbindlichkeiten – und zwar auch solche für das Todesjahr, in dem die Einkommensteuerschuld dem Grunde nach noch nicht entstanden war – als Nachlassverbindlichkeiten die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer mindern.

Erlassinhalt
Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat nunmehr mittels Erlass und mit Wirkung für die Finanzverwaltung dieses Urteil des BFH in eine Verwaltungsanweisung umgesetzt und damit die Finanzverwaltung zur Beachtung der Rechtsprechung verpflichtet. Die noch anders lautende Regelungen in den Erbschaftsteuerrichtlinien verliert damit ihre Wirksamkeit.

Konsequenz
In allen noch offenen Fällen sind sämtliche vom Erblasser herrührende Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeit mindern zu berücksichtigen.

Wann ist eine Tatsache dem Finanzamt nachträglich bekannt geworden?

Wann ist eine Tatsache dem Finanzamt nachträglich bekannt geworden?

Kernaussage
Erklärt der Steuerpflichtige nicht entweder einen Veräußerungsgewinn selber oder alle für die Ermittlung des Gewinns relevanten Zahlen in seiner Steuererklärung, so verletzt er gegenüber dem Finanzamt seine Mitwirkungspflicht. Erfährt das Finanzamt dann nachträglich von diesem Gewinn, so kann es einen einmal erlassenen bereits bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheid ändern.

Sachverhalt
Der Kläger hatte im Jahr 2003 Anteile an einer GmbH aus einem Insolvenzverfahren unter Einsatz von 179.000 Euro erworben. Im Jahr 2006 erhielt der Kläger Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto der GmbH in Höhe von 1,4 Mio. Euro. In seiner Steuererklärung 2006 machte der Kläger weder Angaben zu Ausschüttungen und Anschaffungskosten noch legte er eine Gewinnermittlung vor. Er fügte lediglich eine Steuerbescheinigung der GmbH über die Zahlung der 1,4 Mio. Euro bei. Im Rahmen einer nachfolgenden Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die aus dem Einlagenkonto zugeflossenen Zahlungen die Anschaffungskosten der Anteile überstiegen haben. Das Finanzamt wertete dies als Veräußerungsgewinn und passte den Steuerbescheid entsprechend an.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof bestätigte das Vorgehen des Finanzamts. Voraussetzung für die Änderungsmöglichkeit ist, dass dem Finanzamt nachträglich neue Tatsachen bekannt werden. Als neu gelten Tatsachen, die dem Finanzamt bei Abschluss des Steuerbescheides nicht bekannt waren. Neu ist eine Tatsache hingegen nicht, wenn sie dem Finanzamt bei ordentlicher Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Im Rahmen dieser Ermittlungspflicht muss der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht durch richtiges, vollständiges Ausfüllen der Steuererklärung nachkommen. Zwar verlangt der Amtsermittlungsgrundsatz, dass das Finanzamt allen Zweifelsfragen, die sich offenkundig aufdrängen, nachgehen muss; allerdings stellt der Bundesfinanzhof klar, dass eine mögliche Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Finanzamtes hier dahinstehen kann. Denn der Kläger hatte seiner Mitwirkungspflicht ebenfalls nicht ausreichend genügt, da es an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Deutlichkeit der Steuererklärung mangelte.

Konsequenz
Der Bundesfinanzhof präzisiert die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen für Ausschüttungsgewinne. Die Vorlage einer Steuerbescheinigung über rückgezahlte Beträge reicht nicht aus. Es sind alle relevanten Daten anzugeben, die erforderlich sind, um dem Finanzamt eine Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens zu ermöglichen. Verletzt der Steuerpflichtige diese Pflicht zum richtigen, vollständigen und deutlichen Ausfüllen der Steuererklärung, verhindert auch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Finanzamtes nicht die nachträgliche Änderung des Steuerbescheides.

E-Bilanz – Veröffentlichung der Taxonomie 5.2 vom 30. April 2013

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 5.2) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern- und Branchentaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen aller Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2013 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das vorangehende Wirtschaftsjahr 2013 oder 2013/2014 verwendet werden. Die Übermittlungsmöglichkeit mit dieser neuen Taxonomie wird voraussichtlich ab November 2013 gegeben sein.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 6 – S-2133-b / 11 / 10016:003 vom 27.06.2013

 

1. Allgemeines

Die StDÜV und die StDAV eröffnen die Möglichkeit einer umfassenden elektronischen Kommunikation zwischen Bürgern, Unternehmern und Finanzverwaltungen. Einzelheiten insbesondere zu den eröffneten Zugängen, zur Bedienung und Bereitstellung der Schnittstellen und zur Datenübermittlung im Auftrag regelt ein Schreiben des BMF.

Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden ausschließlich auf diesen Internetseiten zur Verfügung gestellt.

Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet (§ 87a AO).

2. Schnittstellen

2.1 Schnittstellen der von den Finanzverwaltungen der Länder eröffneten Zugänge

2.1.1 Von den Finanzverwaltungen der Länder eröffnete Zugänge

Zugang zu den Schnittstellen und Informationen der unterstützten Steuerarten erhalten Sie auf den ELSTER-Webseiten für Entwickler.
ELSTER für Entwickler 

2.1.2 Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen nach § 5b EStG an die Finanzverwaltung (E-Bilanz)

Mit § 5b EStG wurde eine Regelung zur modernen und unbürokratischen elektronischen Übermittlung des Inhalts von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen geschaffen. Die Regelung galt ursprünglich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Der Anwendungszeitpunkt wurde zwischenzeitlich durch die „Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes (Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung – AnwZpvV)“ um ein Jahr verschoben. § 5b EStG gilt nun für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Mit Schreibendes BMF vom 28.09.2011 wurde die Taxonomie-Version 5.0 verbindlich veröffentlicht. Mit dieser Taxonomie können Datensätze für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2011 beginnen, an das Finanzamt übermittelt werden. Die Finanzverwaltung ist ab Juni 2012 technisch in der Lage, Datensätze dieser Taxonomien anzunehmen. Mit BMF-Schreiben vom 05.06.2012 wurde eine überarbeitete Version der Taxonomien, die Taxonomie-Version 5.1, veröffentlicht. Diese Taxonomien sind für die Übermittlung von Jahresabschlüssen, die nach dem 31.12.2012 beginnen, zu verwenden.

Taxonomien vom 30.04.2013 (Taxonomie 5.2)

Excelvisualisierungen

  • GCD-Modul (Stammdaten)
  • Kerntaxonomie einschließlich MicroBilG-Sicht
  • Ergänzungstaxonomie für verschiedene verordnungsgebundene Branchen einschließlich MicroBilG-Sicht (Wohnungswirtschaft (JAbschlWUV), Land- und Forstwirschaft (BMELV-Musterabschluss), Krankenhäuser (KHBV), Pflegedienstleister (PBV), Verkehrsunternehmen (JAbschlVUV) und den kommunalen Eigenbetrieb (EBV oder ähnlichem))
  • Bankentaxonomie (für alle Unternehmen, die nach RechKredV bilanzieren)
  • Taxonomie für Zahlungsinstitute (für alle Unternehmen, die nach der RechZahlV bilanzieren)
  • Versicherungstaxonomie (für alle Unternehmen die nach RechVersV beziehungsweise RechPensV bilanzieren – hierunter fallen auch Pensionskassen)
  • Preview für künftig zur Verfügung stehende Tabellenbereiche für Kapitalkontenentwicklung und Bilanzen/GuV für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von steuerbefreiten Körperschaften und Betriebe gewerblicher Art

Taxonomien als XBRL-Dateien

  • Download der Taxonomien im XBRL-Format

Taxonomien vom 01.06.2012 (Taxonomie 5.1)

Excelvisualisierungen

  • GCD-Modul (Stammdaten)
  • Kerntaxonomie
  • Branchentaxonomie für die Wohnungswirtschaft (JAbschlWUV), Land- und Forstwirschaft (BMELV-Musterabschluss), Krankenhäuser (KHBV), Pflegedienstleister (PBV), Verkehrsunternehmen (JAbschlVUV) und den kommunalen Eigenbetrieb (EBV oder ähnlichem)
  • Bankentaxonomie (für alle Unternehmen, die nach RechKredV bilanzieren)
  • Versicherungstaxonomie (für alle Unternehmen die nach RechVersV beziehungsweise RechPensV bilanzieren – hierunter fallen auch Pensionskassen)

Taxonomien als XBRL-Dateien

  • Download der Taxonomien im XBRL-Format

Änderungsnachweis zum Taxonomie-Update 2012 (Taxonomie 5.0 / 5.1)

Taxonomien vom 14.09.2011 (Taxonomie 5.0)

Excelvisualisierungen

  • GCD-Modul (Stammdaten)
  • Kerntaxonomie
  • Branchentaxonomie für die Wohnungswirtschaft (JAbschlWUV), Land- und Forstwirschaft (BMELV-Musterabschluss), Krankenhäuser (KHBV), Pflegedienstleister (PBV), Verkehrsunternehmen (JAbschlVUV) und den kommunalen Eigenbetrieb (EBV oder ähnlichem)
  • Bankentaxonomie (für alle Unternehmen, die nach RechKredV bilanzieren)
  • Versicherungstaxonomie (für alle Unternehmen die nach RechVersV beziehungsweise RechPensV bilanzieren – hierunter fallen auch Pensionskassen)

Taxonomien als XBRL-Dateien

  • Download der Taxonomien im XBRL-Format

Pilotierungstaxonomie

Kerntaxonomie

     vom 16.12.2010

Weitere Informationen

  • Schreiben des BMF vom 05.06.2012 zur Veröffentlichung der aktualisierten Taxonomien (Version 5.1)
  • Schreiben des BMF vom 28.09.2011 zur elektronischen Übermittlung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung
  • Übersicht über die Verwendung der Taxonomie-Versionen für die Übermittlung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung
  • FAQ
  • Übersicht bekannter Fehler
  • Technische Leitfäden zur E-Bilanz
  • Schreiben des BMF vom 19. Januar 2010 zum Übermittlungsformat
  • Schreiben des BMF vom 16. Dezember 2010 zum amtlich vorgeschriebene Datensatz – die XBRL-Taxonomie
  • Seiten des Verein XBRL Deutschland e. V.
  • Anbieterübersicht der Software-Produkte, die E-Bilanz unterstützen
  • Im Bereich für Entwickler auf www.elster.de können Softwarehersteller Fragen in einem von der Fachseite moderiertem Forum einstellen (Rubrik: Fachliche Fragen zur elektronischen Bilanz).
  • Kontakt zu den E-Bilanz Ansprechpartnern der Länder

 

2.2 Schnittstellen der von der Bundesfinanzverwaltung eröffneten Zugänge

2.2.1 Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Sammelanträgen nach §45b EStG an das BZSt (SAMA/ELMA5)

Für die elektronische Übertragung von Sammelanträgen nach § 45b EStG (SAMA) an das BZSt steht seit Januar 2007 die ELMA5-Schnittstelle bereit. Download der Schnittstellenbeschreibung 

2.2.2 Verfahren zur elektronischen Datenübermittlung mit ELSTER-Zertifikaten an das BZSt (ELMA5-ZIVIT)

Mit ELMA5 können Daten zwischen beliebigen Endstellen und dem BZSt schnell und kostengünstig übertragen werden.
Download der Schnittstellenbeschreibung 

3. Eröffnete Zugänge

  • Übersicht der eröffneten Zugänge der Finanzverwaltung 

Schnelle und unbürokratische Hilfe für vom Hochwasser betroffene Unternehmen beschlossen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und die Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Schleswig-Holstein, Thüringen, Bayern und Niedersachsen haben die Verhandlungen über die Soforthilfen für die vom Hochwasser geschädigten kleinen und mittleren Unternehmen abgeschlossen. Entsprechende Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den betroffenen Ländern liegen jetzt auf dem Tisch.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Dr. Philipp Rösler: „Das Hochwasser hat viele Mittelständler in den überschwemmten Gebieten hart getroffen. Schnelle Hilfe ist das Gebot der Stunde. In engem Schulterschluss mit den betroffenen Bundesländern ist es nun gelungen, den rechtlichen Rahmen für Soforthilfen zu schaffen. Damit wird der Weg frei für eine schnelle und unbürokratische Unterstützung der Mittelständler. Damit können unsere Unternehmen erste Schäden beseitigen, zerstörtes Inventar ersetzen und den Betrieb wieder in Gang setzen. Im nächsten Schritt wird es jetzt um die Aufbauhilfen gehen.“

Die Bundesregierung beteiligt sich zur Hälfte an den Soforthilfen der Bundesländer in Form von Zuschüssen für geschädigte Unternehmen. Für die Soforthilfen werden insgesamt 418 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Bei der Ausgestaltung der Soforthilfeprogramme haben die Bundesländer große Spielräume, um möglichst unbürokratisch auf landesspezifische Besonderheiten eingehen zu können.

Anträge für Soforthilfen können bis zum 31. Dezember 2013 gestellt werden. Die Auszahlung kann bis zum 31. März 2014 erfolgen. Bei Fragen können sich die Unternehmen an die Landeswirtschaftsministerien oder die Landesförderinstitute wenden.

Seit dem 10. Juni laufen bereits die Hilfsmaßnahmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die die Unternehmen zusätzlich entlasten sollen. Dazu gehören unter anderem zinsgünstige Angebote für neue Kredite in Verbindung mit Haftungsfreistellungen. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit, für bestehende Kredite über die Hausbank Zins- und Tilgungsaussetzungen zu beantragen. Für die Landesförderinstitute bietet die KfW zudem sehr günstige Refinanzierungen an. Unternehmen können sich bei der KfW-Hotline unter 0800 – 539 9001 informieren.

Besonders betroffene Unternehmen können sich auch an die Ansprechpartner des sogenannten „Runden Tisches“ wenden. Mit dem Runden Tisch unterstützt die KfW gemeinsam mit den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern Mittelständler in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Für diese Beratungsleistungen hat das BMWi zusätzlich eine Million Euro an Haushaltsmitteln bereit gestellt.

Ergänzend dazu sollen die Bürgschaftsbanken für Anträge von kleineren Unternehmen bis zum 30. Juni 2014 gegenüber den Hausbanken auch bis zu 90 %-Bürgschaften übernehmen dürfen. Zur Entlastung der Unternehmen sollen die Bürgschaftsbanken einen eigenen Beitrag leisten und auf Entgelte ganz oder teilweise verzichten. Hierfür steht aber noch die Genehmigung der EU-Kommission aus.

Um dem Tourismus in den betroffenen Regionen wieder auf die Beine zu helfen, werden der Deutschen Zentrale für Tourismus Sondermittel für eine Werbekampagne im Ausland bereitgestellt, die die Attraktivität Deutschlands als Reiseland auch nach dem Hochwasser herausstellen soll.

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

Hochwasserkatastrophe – 10-Punkte-Programm für den Wiederaufbau (PDF: 192 KB)

  • Katastrophenhilfe vom Fiskus
  • Aktionsplan Hochwasser der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) – Programme für hochwassergeschädigte Unternehmen, Private und Kommunen
  • Nach dem Hochwasser: Tipps zur sicheren Rückkehr ins eigene Heim
  • Kurzarbeitergeld für Betriebe mit Hochwasserschäden
  • Hilfen des Bundes bei Kurzarbeit in von Hochwasser betroffenen Unternehmen
  • Sozialversicherung unterstützt von der Hochwasserkatastrophe betroffene Arbeitgeber
  • Liquiditätshilfen für landwirtschaftliche Betriebe mit Hochwasser- oder Regenschäden
  • Finanzielle Unterstützung zur Wiederherstellung von Jugendhilfeeinrichtungen und Jugendhilfestrukturen
  • Aktuelle Reisehinweise anlässlich des Hochwassers in Deutschland
  • Unterstützungsangebote der Industrie- und Handelskammern für Unternehmen und Auszubildende
  • Hilfsangebote der Kammern für von Hochwasserschäden betroffene Handwerksbetriebe
  • Telefon-Hotlines für Versicherungskunden mit Hochwasserschäden

HOCHWASSERHILFEN DER LÄNDER

Steuerpflicht und Vermögensabgabe

In namentlicher Abstimmung hat der Bundestag am 27. Juni mit 318 Nein-Stimmen bei 66 Ja-Stimmen bei 195 Enthaltungen einen Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen zur Erhebung einer Vermögensabgabe (17/10770) abgelehnt. Grundlage der Abstimmung war die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (17/13803) dazu. Die Vermögensabgabe sollte nach dem Willen der Grünen 15 Prozent des abgabepflichtigen Vermögens betragen und mit einem Satz von 1,5 Prozent über einen Zeitraum von zehn Jahren erhoben werden. Der Bundestag lehnte darüber hinaus einen Antrag der Grünen (17/14133) ab, die deutsche Staatsangehörigkeit zum Kriterium für eine unbeschränkte Steuerpflicht bei den Personensteuern in Deutschland zu machen. Nur Die Linke unterstützte diesen Antrag.

Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften

Mit großer Mehrheit hat der Bundestag am 27. Juni dem Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 (17/13870) auf Empfehlung des Finanzausschusses (17/14195) angenommen. Damit werden die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen entsprechend dem genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften angewendet. Das Gericht hatte die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartner in den Paragrafen 26, 26b, 32a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes zum Ehegattensplitting für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes erklärt (Aktenzeichen: 2 BvR 909/06). In namentlicher Abstimmung lehnte der Bundestag Änderungsanträge der SPD (17/14230), der Linken (17/14321) und der Grünen (17/14232, 17/14233) ab. Für die SPD-Initiative votierten 261 Abgeordnete, 312 lehnten sie ab. Es gab eine Enthaltung. Für den Änderungswunsch der Linken stimmten 259 Abgeordnete, 312 lehnten ihn ab. Drei Abgeordnete enthielten sich.  Dem ersten Änderungsantrag der Grünen stimmten 260 Abgeordnete zu, 312 lehnten ihn ab und es gab eine Enthaltung. Den zweiten Änderungsantrag befürworteten 261 Abgeordnete, 312 wiesen ihn zurück. Es gab zwei Enthaltungen. Darüber hinaus fand auch ein weiterer Änderungsantrag der Grünen (17/14234) keine Mehrheit. Gegen das Votum der Opposition scheiterte die SPD mit einem Gesetzentwurf zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht (17/13871). Unter anderem sollten auf Antrag der Lebenspartner auch bestandskräftige Steuerfestsetzungen geändert werden können. Mit dem gleichen Stimmenverhältnis lehnte das Parlament einen weiteren Gesetzentwurf der Grünen zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht (17/13872) ab. Auch diese Vorlage hatte die Gleichstellung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe zum Ziel.

Neuregelung des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens

Zur vom Deutschen Bundestag beschlossenen Neuregelung des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens erklärt die Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Unternehmen dürfen künftig mit nach Unternehmensgröße abgestuften Ordnungsgeldern und mehr Rechtsschutz bei Verstößen gegen die Pflicht zur Offenlegung ihrer Bilanzen rechnen. Mit dem Gesetz werden die Mindestordnungsgelder von bisher 2.500 Euro auf 500 Euro für kleinste Unternehmen und auf 1.000 Euro für kleine Unternehmen abgesenkt. Außerdem sollen die Unternehmen Ausnahmesituationen, die sie an der Offenlegung gehindert haben, besser als bisher gegenüber dem Bundesamt für Justiz geltend machen können. Derart mehr Flexibilität im Ordnungsgeldverfahren entlastet die Wirtschaft, ohne die inzwischen hohe Offenlegungsbereitschaft der Unternehmen von 90 Prozent zu gefährden.

Das Bilanzrecht ist Ausdruck von Transparenz und Verlässlichkeit im Wirtschaftsverkehr und deswegen ein unverzichtbares Element der Wirtschaftsordnung. Für Unternehmen mit geringen Betriebsgrößen ist der bürokratische Aufwand aber ungleich schwerer als für mittlere und große Unternehmen zu leisten, die auf Bilanzspezialisten im Unternehmen zurückgreifen können. Künftig bewirkt die Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens Erleichterungen gerade für kleinere Unternehmen, wenn diese die Fristen überschreiten, aber ihre Pflichten, wenn auch verspätet, erfüllen. Außerdem wird für Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes der Justiz eine zweite gerichtliche Instanz eingerichtet, so dass grundsätzliche Rechtsfragen einheitlich geklärt werden können. Es wird auch ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingeführt, wenn ein Unternehmen die Sechswochenfrist zur Nachholung der Offenlegung unverschuldet nicht einhalten konnte. Zur Nachholung der Offenlegung erhalten die Unternehmen dann noch einmal sechs Wochen Zeit. Damit können Ausnahmesituationen wie etwa eine lange schwere Erkrankung des Alleingeschäftsführers oder die Vorenthaltung aller Buchführungsunterlagen durch ehemalige Geschäftsführer besser als bisher bewältigt werden.

Hintergrund
Am 27. Juni 2013 hat der Deutsche Bundestag den vom Bundesministerium der Justiz vorbereiteten und vom Kabinett am 17. April 2013 beschlossenen Gesetzentwurf zur Änderung des Handelsgesetzbuchs verabschiedet.

Das Gesetz sieht im Anschluss an bereits Ende 2012 geschaffene Entlastungen für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) nunmehr auch Änderungen im Verfahren vor dem Bundesamt für Justiz vor, wenn kleinste und kleine Kapitalgesellschaften zwar ihren handelsrechtlichen Publizitätspflichten nachkommen, dabei aber Fristen versäumen.

Das Bundesamt für Justiz leitet Ordnungsgeldverfahren gegen alle Kapitalgesellschaften ein, die ihre Jahresabschlussunterlagen nicht rechtzeitig offenlegen. Es bleibt auch künftig dabei, dass die Unternehmen nach Androhung eines Ordnungsgeldes noch einmal sechs Wochen Zeit erhalten, um ihre gesetzlichen Pflichten zur Offenlegung oder Hinterlegung des Jahresabschlusses zu erfüllen, bevor das Ordnungsgeld festgesetzt wird. Reagiert ein Unternehmen nicht, setzt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld fest, das nach bisherigem Recht mindestens 2.500 Euro beträgt.

Nunmehr wird das Mindestordnungsgeld von 2.500 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften auf 500 Euro und für kleine Kapitalgesellschaften auf 1.000 Euro gesenkt, wenn das Unternehmen verspätet auf die Ordnungsgeldandrohung des Bundesamtes reagiert und die Offenlegung, wenn auch verspätet, nachgeholt hat, bevor das Bundesamt weitere Schritte einleitet.

Gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Bundesamt kann das Unternehmen Beschwerde beim Landgericht Bonn einlegen. Bislang entscheidet dieses Gericht als einzige Instanz. Nach der Neuregelung gibt es künftig eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bonn in Ordnungsgeldsachen zum zuständigen Oberlandesgericht. Damit wird sichergestellt, dass grundsätzliche Rechtsfragen einheitlich entschieden werden und die Rechtssicherheit für die Beteiligten erhöht wird.

Mit seinen neuen größenabhängig abgestuften Ordnungsgeldern knüpft das Gesetz an die mit dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2012 (MicroBilG) geschaffenen Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften an. Für kleine und sehr kleine Unternehmen werden die schon vorhandenen und neuen Erleichterungen beim Umfang der Publizitätspflichten zum Anlass genommen, auch im Ordnungsgeldverfahren Erleichterungen einzuführen. Zugleich stellt das Gesetz sicher, dass Deutschland auch künftig seinen europäischen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt, Verstöße von Kapitalgesellschaften gegen ihre Publizitätspflichten wirksam durchzusetzen.

Handelsgesetzbuch geändert: Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag am 27. Juni den Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP zur Änderung des Handelsgesetzbuches (17/13221) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (17/1420317/14204) angenommen. Der wortgleiche Gesetzentwurf der Bundesregierung (17/1361717/13964) wurde für erledigt erklärt. Damit werden die Mindestordnungsgelder für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschafen bei Verstößen gegen die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungsunterlagen gesenkt, um in Einzelfällen Härten zu mildern. Das Bundesamt für Justiz soll künftig „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ gewähren, wenn die Beteiligten glaubhaft vortragen, dass der rechtzeitigen Offenlegung ein unverschuldetes Hindernis entgegenstand. Eingeführt wurde eine auf grundsätzliche Rechtsfragen und die Entscheidung in Divergenzfällen beschränkte Rechtsbeschwerdemöglichkeit zum Oberlandesgericht gegen Entscheidungen des Landgerichts.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 28.06.2013

Keine unbare Zahlung der zur Kinderbetreuung beschäftigten Minijobber erforderlich

Entgegen dem (vermeintlichen) Wortlaut der Vorschrift ist für den Abzug der Aufwendungen für die Kinderbetreuung nach § 9c EStG in den Streitjahren 2009 und 2010 nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, da sich dieses Nachweiserfordernis ausschließlich auf Dienstleistungen, für die Rechnungen ausgestellt werden, und nicht auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (sog. Minijobs) bezieht.

Nichtzulassungsbeschwerde – BFH-Az.: VI B 43/13

Niedersächsisches Finanzgericht 3. Senat, Urteil vom 20.03.2013, 3 K 12356/12
§ 10 Abs 1 Nr 5 EStG, § 10 Abs 1 Nr 8 EStG, § 35a Abs 1 EStG, § 4f EStG, § 9c EStG, § 9c Abs 2 EStG
Tatbestand
1
Streitig ist, ob die Kläger Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten abziehen können, obwohl sie die von ihnen beschäftigte Teilzeitkraft bar bezahlten.
2
Die Kläger sind beide berufstätig und erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Betreuung ihres 3-jährigen Sohnes beschäftigten sie für ein monatliches Gehalt in Höhe von 300 € eine Teilzeitkraft als Kinderbetreuerin. Das Gehalt zahlten die Kläger ihr jeweils bar aus. Im Februar 2011 meldeten die Klägerin die Beschäftigung der Kinderbetreuerin im sogenannten Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See (rückwirkend) für die Streitjahre an. Sie zahlten im März 2011 die sich daraus ergebenden Abgaben (Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie die Pauschsteuer) in Höhe von insgesamt 1.027,44 € an die Knappschaft-Bahn-See.
3
In ihren Einkommensteuererklärungen für 2009 und 2010 beantragten sie den Abzug dieser Aufwendungen für die Kinderbetreuung in Höhe von jährlich 2.400 € (2/3 von 3.600 €) nach § 9c des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das FA lehnte dies unter Hinweis auf die Regelung des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG ab, da die Zahlung nicht auf das Konto des Empfängers – sondern in bar – erfolgt sei. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.
4
Die Kläger behaupten, sie seien sich nicht bewusst gewesen, dass Zahlungen an eine Kinderbetreuerin nicht in bar erfolgen dürften, wenn ein steuerlicher Abzug erfolgen solle. Die Kinderbetreuerin habe auf Barzahlungen bestanden.
5
Die Kläger beantragen sinngemäß,
6
die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 21. November 2012 dahingehend zu ändern, dass in beiden Jahren jeweils 2.400 € als abziehbare Werbungskosten – nämlich Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG (2/3 von jeweils 3.600 €) – zum Abzug zugelassen werden.
7
Der Beklagte beantragt,
8
die Klage abzuweisen
9
und hält daran fest, dass nach dem klaren Wortlaut solche Kinderbetreuungskosten nur abziehbar seien, wenn die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sei. Daran fehle es – unstreitig – im Streitfall.
Entscheidungsgründe
10
Die Klage ist begründet.
11
1. Aufwendungen der Kläger für die Kinderbetreuung in Höhe von jeweils 2.400 € (2/3 von 3.600 €) sind in den Streitjahren 2009 und 2010 (dort zusätzlich) nach § 9c Abs. 1 EStG als Werbungskosten abziehbar. Unstreitig haben die Kläger jeweils Aufwendungen für die Kinderbetreuung in Höhe von 3.600 € durch die Anstellung einer geringfügig Beschäftigten für die Kinderbetreuung getragen, die von den Klägern jeweils in bar gegen Quittung ausgezahlt worden sind.
12
a) Dem steht – entgegen der Ansicht des FA – die Regelung des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG nicht entgegen, die den Abzug der Aufwendungen für die Kinderbetreuung davon abhängig macht, „dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt“ ist. Diese Voraussetzungen mussten im Streitfall nicht zusätzlich vorliegen, da sich dieses Nachweiserfordernis ausschließlich auf Dienstleistungen, für die Rechnungen ausgestellt werden, und nicht auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (sog. Minijobs) bezieht. Dies ergibt sich nach Ansicht des Senats aus der Auslegung der Vorschrift nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte der Norm und nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Bei Aufwendungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, für die auch im Rahmen der im Übrigen ähnlichen Vorschrift des § 35a Abs. 1 EStG keine unbaren Zahlungen erforderlich sind, haben die Steuerpflichtigen keine zusätzlichen Nachweise gemäß § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG als Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen zu erbringen (teleologische Reduktion). Im Einzelnen:
13
b) Bereits nach dem Wortlaut des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG erstreckt sich das Nachweiserfordernis des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG nicht auf Minijobs. Dort sind ausdrücklich nur Dienstleistungen angesprochen, die von Dritten bei ordnungsgemäßer steuerrechtlicher Handlungsweise gegen Rechnung angeboten und abgerechnet werden. Für diese Art von Dienstleistungen muss der Steuerpflichtige „eine Rechnung erhalten“ haben und das Entgelt „auf das Konto des Erbringers der Leistung“, also des vorstehend in der erhaltenen Rechnung bezeichneten Dienstleisters, gezahlt haben.
14
Bei Arbeitsverhältnissen, erst Recht nicht bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs), ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Vielmehr hat dieser aufgrund des Arbeitsverhältnisses Leistungen zu erbringen, die der Arbeitgeber ihm zu vergüten hat. Unter diesen arbeitsrechtlichen Umständen kommt die Ausstellung von gesonderten Rechnungen wie aufgrund eines gewerblich tätigen Dienstleisters nicht in Betracht. Dazu kann der Arbeitgeber, der hier als Steuerpflichtiger den Abzug begehrt, seinen Arbeitnehmer, den Minijobber, arbeitsrechtlich gar nicht verpflichten. Diese kombinierte Abzugsvoraussetzung (Rechnung und unbare Zahlung an den Rechnungsaussteller) ist danach schon vom Wortlaut her nicht auf Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen übertragbar.
15
Diese Diskrepanz zwischen dem Wortlaut des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG einerseits und den tatsächlich vielfältigen Varianten, in denen Kinderbetreuung tatsächlich wahrgenommen wird, andererseits hat der Bundesminister der Finanzen frühzeitig erkannt. Bereits im BMF-Schreiben vom 19. Januar 2007 zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (BStBl I 2007, 184) hat dieser für die Finanzverwaltung angeordnet, dass bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen und Minijobs der Rechnung im Sinne des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG der „abgeschlossene schriftliche (Arbeits-) Vertrag“ der Rechnung „gleich stehe“ (BMF-Schreiben, aaO., Rz. 21). Damit hat das BMF – ebenso wie der Senat – erkannt, dass die gesetzliche Regelung nach ihrem Wortlaut überhaupt nicht auf alle tatsächlich vorkommenden Fälle der Kinderbetreuung angewendet werden kann. Soweit das BMF dies zum Anlass nimmt, andere vermeintlich gleichwertige Nachweisanforderungen aufzustellen (hier: schriftlicher Arbeitsvertrag), findet dies nach Ansicht des Senats im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Diese Ansicht geht vielmehr weit über den Wortlaut der Vorschrift hinaus und ist vom Wortlaut nicht mehr gedeckt. Diese Regelung verschärft die Voraussetzungen für einen Abzug über die gesetzliche Regelung hinaus, ohne dass eine gesetzliche Ermächtigung für eine daraus entstehende Abzugsbeschränkung erkennbar ist.
16
c) Auch nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergeben sich für die Auslegung der Regelung keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Abzugsmöglichkeit in den Fällen, in denen die Kinderbetreuung durch Minijobber erbracht werden.
17
Zunächst waren auch die Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (in begrenztem Umfang) in § 35a Abs. 1 EStG enthalten, der durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingeführt worden war (BGBl I 2002, 4621). Dies entsprach den Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vom 13. November 2002 (BT-Drs. 15/77, Seite 5). Nach Abs. 1 dieser Vorschrift, der ausschließlich Arbeitsverhältnisse im inländischen Haushalt regelte, sah das Gesetz weitere Nachweisanforderungen nicht vor. Durch das Gesetz sollten vor allem in Haushalten legale Arbeitsverhältnisse geschaffen oder jedenfalls in legale Arbeitsverhältnisse umgewandelt werden.
18
Nur für andere haushaltsnahe Dienstleitungen nach § 35a Abs. 2 EStG, also die nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses erbrachten Leistungen, sah das Gesetz erstmals als Abzugsvoraussetzung die Rechnung und die unbare Zahlung vor (§ 35a Abs. 2 Satz 3 EStG in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt).
19
Der Gesetzgeber hat diese gesetzgeberische Grundkonzeption auch durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung (BGBl I 2006, 1091) beibehalten und es im Rahmen des § 35a dabei belassen, dass zusätzliche Nachweiserfordernisse, die sprachlich leicht verändert worden sind, nur für die haushaltsnahen Dienstleistungen nach Abs. 2 Voraussetzungen für den Abzug sind. Für Arbeitsverhältnisse im Haushalt bestanden weiterhin keine solchen Erfordernisse (Rechnung und unbare Zahlung).
20
Zugleich führte der Gesetzgeber neu die (inzwischen schon wieder aufgehobene) Vorschrift des § 4f EStG mit der Überschrift „Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten“ ein. Die Regelung differenzierte nicht zwischen Arbeitsverhältnissen einerseits und anderen Dienstleistungen andererseits. Der Gesetzgeber war vielmehr bestrebt, eine allumfassende Begünstigung zu schaffen und den Haushalt als Feld für neue Beschäftigungsmöglichkeiten steuerlich zu fördern (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/643, S. 6). Er wollte eine Ausweitung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten erreichen und die unterschiedlichen Formen der Betreuungsangebote gleichstellen und Anreize dafür geben, dass legale Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten geschaffen werden (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/643, S. 10; ebenso in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drs. 16/974, S. 7 und in Redebeiträgen des Bundestages in seiner Sitzung vom 16. Februar 2006).
21
Die anhand der schon bestehenden Regelung des § 35a Abs. 2 EStG entwickelte Formulierung „Voraussetzung … ist, dass der Steuerpflichtige durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweist“ hat der Gesetzgeber sodann sowohl für den § 35a Abs. 2 EStG als auch für den § 4f EStG und § 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG verwendet. Im Bundestag ist die Summe der Regelungen vor allem aber auch die Regelungen zu Kinderbetreuungskosten als weiterer Baustein für ein immer komplizierter werdendes Steuerrecht bezeichnet worden (Rede der Abgeordneten Christiane Scheel, Plenarprotokoll der Sitzung vom 16. Februar 2006, S. 1332 und Rede der Abgeordneten Kerstin Andreae, aaO., S. 1342).
22
Die Übertragung der identischen Formulierung aus § 35a Abs. 2 EStG auch in die neu geschaffenen Vorschrift des § 4f und § 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG speziell für Kinderbetreuungskosten spricht danach insgesamt dafür, dass der Gesetzgeber auch im Jahr 2006 für die Abzugsfähigkeit in beiden Vorschriften gleichartige Voraussetzungen schaffen wollte. Das spricht bei der Auslegung der Norm des § 4f EStG nach der Entstehungsgeschichte für eine Anwendbarkeit dieser zusätzlichen Nachweisanforderungen ausschließlich für Dienstleistungen, die nicht aufgrund von Arbeitsverhältnissen erbracht werden. An keiner Stelle des Gesetzgebungsverfahrens finden sich Hinweise darauf, dass im Rahmen des § 4f EStG ein strengerer Maßstab als nach § 35a Abs. 1 EStG angelegt werden sollte. Im Gegenteil, der Gesetzgeber wollte für Kinder, die nicht in das Altersspektrum des § 4f passten, daneben eine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen im Rahmen des § 35a offen halten (Rede der Abgeordneten Lydia Westrich, aaO., S. 1346) und eine im Ergebnis gleichartige Abzugsfähigkeit der Aufwendungen erreichen.
23
Dieses System hat der Gesetzgeber auch im Rahmen der Einführung des § 9c EStG durch das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz; BGBl. I 2008, 2955) beibehalten. Dabei sind vor allem die Einzelvorschriften des früheren § 4f EStG und die Regelungen des § 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG in eine Gesamtregelung unter der Gliederung „§ 9c“ zusammengeführt worden. Ziel war es nur, die Regelungen zusammenzufassen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 753/08, S. 2). Die frühere Regelung des § 35a Abs. 2 EStG (andere als Arbeitsverhältnisse) ist weiter differenziert in neuen Regelungen (Abs. 2 und 3) verändert worden, ohne dass hinsichtlich der Nachweiserfordernisse eine Änderung beschlossen worden ist. Die bisherige Regelung in § 35a Abs. 2 ist lediglich in den Abs. 5 verschoben worden und die Anwendbarkeit (Rechnung und unbare Zahlung) auf die neuen Abs. 2 und 3 bezogen worden. Für die geringfügigen Arbeitsverhältnisse nach Abs. 1 ergab sich keine Änderung. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber auch im Zeitpunkt der Schaffung des § 9c EStG das ursprüngliche System mit unterschiedlichen Voraussetzungen für den Nachweis unangetastet lassen wollte. Es gibt kein Indiz dafür, dass der Gesetzgeber erstmals im Rahmen der Schaffung des § 9c EStG für derartige Aufwendungen, die im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (anstatt durch externe Dienstleister) ausgeübt werden, strengere Nachweisanforderung schaffen wollte. Im Gegenteil, die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Haushalten sollte ausdrücklich steuerlich gefördert werden.
24
Insgesamt ergibt die historische Auslegung, dass der Gesetzgeber zu keinem Zeitpunkt erhöhte Nachweisanforderungen für den steuerlichen Abzug von Aufwendungen für im Haushalt angestellte Beschäftigte eingeführt hat oder einführen wollte.
25
d) Zuletzt spricht für die vom Senat verwendete Auslegung des § 9c EStG auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Durch das besondere Nachweiserfordernis für den Abzug von Aufwendungen für externe Dienstleister sollte dem Missbrauch vorgebeugt werden und die Schwarzarbeit in diesem Bereich bekämpf werden. Dem diente von Anfang an der Nachweis durch eine Rechnung und die unbare Zahlung (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/643, S. 9). Diese Gesetzesbegründung kann sich aus der Natur der Sache nur auf externe Dienstleister beziehen und bezogen haben. Es sollte einerseits dem Steuerpflichtigen die Abzugsmöglichkeit eingeräumt werden und andererseits die unbare Zahlung sicherstellen, dass der Leistungserbringer das erzielte Entgelt auch versteuern würde. Deshalb stellen die beiden Einzelvoraussetzungen (Rechnung und unbare Zahlung) sind im Kern als eine untrennbare gemeinschaftliche Voraussetzung dar.
26
Auf legale Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber – wie im Streitfall – bereits pauschaliert Abgaben abzuführen hat, sind diese Regelungen danach überhaupt nicht übertragbar. Die Versteuerung ist bereits sichergestellt. Deshalb hat der Gesetzgeber nach dem Sinn und Zweck seiner Regelung in § 35a Abs. 1 EStG ganz bewusst auf gesonderte Nachweisanforderungen verzichten können und tatsächlich verzichtet. Für die Vorschrift des § 9c EStG ergeben sich nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes keine anderen Anforderungen.
27
e) Aus der Systematik des Einkommensteuergesetzes lassen sich im Streitfall daneben keine Gesichtspunkte für die Auslegung gewinnen.
28
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
29
3. Das Gericht konnte nach § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatten.
30
4. Von einer Zulassung der Revision hat der Senat abgesehen, da es sich im Streitfall um die Anwendung und Auslegung bereits wieder ausgelaufenen Rechts (§ 9c EStG) handelt, auch wenn die zurzeit gültige Nachfolgeregelung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, Fassung ab 2011) die frühere Regelung in seinen Wortlaut aufgenommen hat.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin