Auch eine „Gartenhütte“ kann der Zweitwohnungssteuer unterliegen

Mit einem am 13.06.2013 verkündeten Urteil hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für eine Blockhütte für rechtmäßig erachtet.

Die Klägerin hatte sich gegen einen Steuerbescheid der Stadt Grünberg gewandt, mit dem sie für das Jahr 2011 zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von 161,18 Euro veranlagt worden war.

Die Stadt Grünberg erhebt für Zweitwohnungen in ihrem Stadtgebiet eine Steuer in Höhe von 10 % des Mietwertes. Per Definition in der Satzung ist eine Zweitwohnung „jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat“. Die Klägerin ist Besitzerin einer 1975 als Wochenendhaus errichteten, ca. 30 bis 40 qm großen Blockhütte, die über einen Strom- und Wasseranschluss, einen Aufenthaltsraum mit Küchennische, eine Toilette mit Waschbecken und einen Abstellraum verfügt. Gegen die Veranlagung wandte die Klägerin ein, das Blockhaus könne nicht als Zweitwohnung genutzt werden, da keine Schlafmöglichkeit und auch kein Bad vorhanden sei. Die Hütte diene nur als Gartenhütte.

Das reicht aus, so urteilte nun die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen. Der Wohnungsbegriff in der Satzung der Stadt Grünberg sei weit auszulegen. Eine Zweitwohnung erfordere keinen besonderen Komfort in der Ausstattung oder eine komplette Infrastruktur. Die in der Blockhütte der Klägerin vorhandene Ausstattung, erfülle die an eine Wohnung zu stellenden Anforderungen ohne Weiteres. Das zeige insbesondere das Vorhandensein eines Stromanschlusses, einer Wasserversorgung, einer Küchennische und einer Toilette.

Die Entscheidung (Urteil vom 13.06.2013, 8 K 907/12.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: VG Gießen, Pressemitteilung vom 13.06.2013 zum Urteil 8 K 907/12 vom 13.06.2013

Umsatzsteuerrechtliche und einkommensteuerrechtliche Behandlung der im Rahmen der Initiative „Deutschland rundet auf” gespendeten Beträge

 Sehr geehrter Herr Mosdorf,

ich komme zurück auf mein Schreiben vom 27. November 2012 und kann Ihnen nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes mitteilen:

Die Umstellung des Geschäftsmodells der „Deutschland rundet auf”-Stiftungs-GmbH (Vereinnahmung und Weiterleitung der gespendeten Beträge im eigenen Namen für eigene Rechnung) führt dazu, dass es sich bei dem Vorhaben nicht mehr um ein erlaubnispflichtiges Finanztransfergeschäft nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 ZAG handelt.

Die Umsatzsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sehen im o. g. Fall in den im Rahmen der Initiative „Deutschland rundet auf” von den Verbrauchern an die Einzelhändler zugewendeten Beträgen, die von den Einzelhändlern an die Initiative weitergeleitet werden, umsatzsteuerrechtlich  nicht  relevante Geldzuwendungen. Die Zuwendungen sind kein Entgelt für eine vom Einzelhändler an den Verbraucher erbrachte Leistung.

Ertragsteuerlich sind die Aufrundungsbeträge als Betriebseinnahmen zu erfassen, wenn ein am Projekt „Deutschland rundet auf” beteiligter Einzelhändler Aufrundungsbeträge im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 EStG vereinnahmt.

In gleicher Höhe hat der Einzelhändler eine Verbindlichkeit gegenüber der gemeinnützigen Stiftungs-GmbH zu passivieren, so dass sich hier  keine Auswirkungen  auf den Gewinn ergeben.

Sofern der Einzelhändler seinen Gewinn durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 3 EStG ermittelt, sind die Rundungsbeträge im Zeitpunkt der Vereinnahmung als Betriebseinnahmen und im Zeitpunkt der Abführung als Betriebsausgaben zu erfassen. Im Ergebnis ergibt sich somit ebenfalls keine Auswirkung auf den Gewinn.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Stellungnahme behilflich gewesen zu sein und wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg für Ihre Initiative. Ich beabsichtige, den obersten Finanzbehörden der Länder jeweils einen Abdruck dieses Schreibens zur Verfügung zu stellen, damit diese ihren jeweils nachgeordneten Bereich unterrichten können.

BMF-Schreiben v. 3.5.2013

Bezug: FinMin Schleswig-Holstein v. 22.05.2013 – VI 304 – S 2130 – 053

Kabinettsbeschluss zur steuerrechtlichen Gleichbehandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften

Bundesregierung beschließt Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013

© BMF/Hendel Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2013 eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 zur Gleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften in der Einkommensteuer umgesetzt wird. Entsprechend der verfassungsgerichtlichen Entscheidung können damit auch Lebenspartner in der Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Nach den Vorgaben des Gerichts gilt dies rückwirkend bis 2001 für alle Lebenspartner, deren Veranlagung noch nicht bestandskräftig durchgeführt ist. Die Formulierungshilfe ist am 11. Juni 2013 von den Fraktionen der CDU/CSU und der FDP als Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht worden.

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Quelle: BMF online elektronische Vorab-Fassung* Deutscher Bundestag Drucksache 17/13870 17. Wahlperiode 11.06.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 A. Problem und Ziel Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06, entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern in den §§ 26, 26b, 32a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes zum Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist. B. Lösung Mit dem Gesetz sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen nach Maßgabe des o. g. Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. C. Alternativen Keine. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung* 2 D. Haushaltsausgaben (Steuermehr- / -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung 1) Kassenjahr 2013 2014 2015 2016 2017 Insgesamt -55 -175 -40 -65 -70 -70 Bund -27 -81 -22 -31 -33 -33 Länder -20 -69 -17 -24 -27 -27 Gemeinden -8 -25 -6 -10 -10 -10 1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten Für die rückwirkende Korrektur der noch offenen Fälle entsteht den Steuerverwaltungen der Länder ein geringfügiger einmaliger Mehraufwand. E. Weitere Kosten Keine. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung* 3 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“ 2. In § 52 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) § 2 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. Juni 2013 Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Rainer Brüderle und Fraktion * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung* 4 Begründung A. Allgemeiner Teil Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06, entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Absatz 5 EStG zum Ehegattensplitting nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG vereinbar ist. I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit dem Gesetz sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen nach Maßgabe des o. g. Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. II. Alternativen Keine. III. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des Einkommensteuergesetzes aus Artikel 105 Absatz 2 i. V. m. Artikel 106 Absatz 3 GG, da das Steueraufkommen dem Bund ganz oder teilweise zusteht. IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Regelung ist verfassungsrechtlich geboten. Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen. V. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Zusammenveranlagung für Lebenspartner wirkt verwaltungsvereinfachend, weil unter anderem Unterhaltsaufwendungen innerhalb der Lebenspartnerschaft nicht mehr gesondert geltend gemacht und nachgewiesen werden müssen. Statt zwei Steuererklärungen muss nur noch eine gemeinsame Erklärung abgegeben werden. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung* 5 2. Haushaltsausgaben 2013 2014 2015 2016 2017 1 § 2 Abs. 8 EStG Insg. – – 150 – – – – ESt – – 140 – – – – LSt – – – – – – SolZ – – 10 – – – – Bund – – 70 – – – – ESt – – 60 – – – – LSt – – – – – – SolZ – – 10 – – – – Länder – – 59 – – – – ESt – – 59 – – – – LSt – – – – – – Gem. – – 21 – – – – ESt – – 21 – – – – LSt – – – – – – 2 § 2 Abs. 8 EStG Insg. – 55 – 25 – 45 – 65 – 70 – 70 ESt – 25 . – 15 – 30 – 30 – 30 LSt – 25 – 25 – 25 – 30 – 35 – 35 SolZ – 5 . – 5 – 5 – 5 – 5 Bund – 27 – 11 – 22 – 31 – 33 – 33 ESt – 11 . – 6 – 13 – 13 – 13 LSt – 11 – 11 – 11 – 13 – 15 – 15 SolZ – 5 . – 5 – 5 – 5 – 5 Länder – 20 – 10 – 17 – 24 – 27 – 27 ESt – 10 . – 7 – 12 – 12 – 12 LSt – 10 – 10 – 10 – 12 – 15 – 15 Gem. – 8 – 4 – 6 – 10 – 10 – 10 ESt – 4 . – 2 – 5 – 5 – 5 LSt – 4 – 4 – 4 – 5 – 5 – 5 3 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. – 55 – 175 – 45 – 65 – 70 – 70 ESt – 25 – 140 – 15 – 30 – 30 – 30 LSt – 25 – 25 – 25 – 30 – 35 – 35 SolZ – 5 – 10 – 5 – 5 – 5 – 5 Bund – 27 – 81 – 22 – 31 – 33 – 33 ESt – 11 – 60 – 6 – 13 – 13 – 13 LSt – 11 – 11 – 11 – 13 – 15 – 15 SolZ – 5 – 10 – 5 – 5 – 5 – 5 Länder – 20 – 69 – 17 – 24 – 27 – 27 ESt – 10 – 59 – 7 – 12 – 12 – 12 LSt – 10 – 10 – 10 – 12 – 15 – 15 Gem. – 8 – 25 – 6 – 10 – 10 – 10 ESt – 4 – 21 – 2 – 5 – 5 – 5 LSt – 4 – 4 – 4 – 5 – 5 – 5 Anmerkungen: 1) Rückwirkende Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit der Ehe für alle noch offenen Fälle Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit der Ehe Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €) lfd. Nr. Maßnahme Steuerart / Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung* 6 Für die rückwirkende Korrektur der noch offenen Fälle entsteht den Steuerverwaltungen der Länder ein geringfügiger einmaliger Mehraufwand. 3. Weitere Kosten Keine. 4. Weitere Gesetzesfolgen Lebenspartner nehmen an der pauschalierenden Regelung des Splitting-Verfahrens teil. Unterhaltsaufwendungen für den Lebenspartner, die Lebenspartnerin müssen nicht mehr nachgehalten und für den steuerlichen Abzug im Einzelnen nachgewiesen werden. Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz liegt in Bezug auf die Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie 6, 10, 18 und die Managementregeln 7 und 9 vor. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Zu Nummer 1 § 2 Absatz 8 – neu – Die Neuregelung beseitigt die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06 festgestellte Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern in den §§ 26, 26b, 32a Absatz 5 EStG und stellt als Generalnorm die Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern für das gesamte Einkommensteuergesetz sicher. Zu Nummer 2 § 52 Absatz 2a – neu – Die Anwendung der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zum Ehegattensplitting auch auf Lebenspartnerschaften ist nach den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft in 2001 für Lebenspartner einzuführen, deren Veranlagung noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Änderungen des Einkommensteuergesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

 

elektronische Vorab-Fassung*
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13870
17. Wahlperiode 11.06.2013
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013
A. Problem und Ziel
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Mai
2013, 2 BvR 909/06, entschieden, dass die Ungleichbehandlung von
Verheirateten und Lebenspartnern in den §§ 26, 26b, 32a Absatz 5 des
Einkommensteuergesetzes zum Ehegattensplitting mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist.
B. Lösung
Mit dem Gesetz sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu
Ehegatten und Ehen nach Maßgabe des o. g. Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften
anzuwenden.
C. Alternativen
Keine.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
2
D. Haushaltsausgaben
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung 1)
Kassenjahr
2013 2014 2015 2016 2017
Insgesamt -55 -175 -40 -65 -70 -70
Bund -27 -81 -22 -31 -33 -33
Länder -20 -69 -17 -24 -27 -27
Gemeinden -8 -25 -6 -10 -10 -10
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
Für die rückwirkende Korrektur der noch offenen Fälle entsteht den
Steuerverwaltungen der Länder ein geringfügiger einmaliger Mehraufwand.
E. Weitere Kosten
Keine.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen
sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“
2. In § 52 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) § 2 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt
ist.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. Juni 2013
Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion
Rainer Brüderle und Fraktion
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
4
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Mai
2013, 2 BvR 909/06, entschieden, dass die Ungleichbehandlung von
Verheirateten und Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b,
32a Absatz 5 EStG zum Ehegattensplitting nicht mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG vereinbar ist.
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetz sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu
Ehegatten und Ehen nach Maßgabe des o. g. Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften
anzuwenden.
II. Alternativen
Keine.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung
des Einkommensteuergesetzes aus Artikel 105 Absatz 2 i. V. m. Artikel
106 Absatz 3 GG, da das Steueraufkommen dem Bund ganz oder teilweise zusteht.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und
völkerrechtlichen Verträgen
Die Regelung ist verfassungsrechtlich geboten. Unvereinbarkeiten mit
höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen.
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Zusammenveranlagung für Lebenspartner wirkt verwaltungsvereinfachend, weil unter anderem Unterhaltsaufwendungen innerhalb der
Lebenspartnerschaft nicht mehr gesondert geltend gemacht und nachgewiesen werden müssen. Statt zwei Steuererklärungen muss nur noch
eine gemeinsame Erklärung abgegeben werden.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
5
2. Haushaltsausgaben
2013 2014 2015 2016 2017
1 § 2 Abs. 8 EStG Insg. – – 150 – – – –
ESt – – 140 – – – –
LSt – – – – – –
SolZ – – 10 – – – –
Bund – – 70 – – – –
ESt – – 60 – – – –
LSt – – – – – –
SolZ – – 10 – – – –
Länder – – 59 – – – –
ESt – – 59 – – – –
LSt – – – – – –
Gem. – – 21 – – – –
ESt – – 21 – – – –
LSt – – – – – –
2 § 2 Abs. 8 EStG Insg. – 55 – 25 – 45 – 65 – 70 – 70
ESt – 25 . – 15 – 30 – 30 – 30
LSt – 25 – 25 – 25 – 30 – 35 – 35
SolZ – 5 . – 5 – 5 – 5 – 5
Bund – 27 – 11 – 22 – 31 – 33 – 33
ESt – 11 . – 6 – 13 – 13 – 13
LSt – 11 – 11 – 11 – 13 – 15 – 15
SolZ – 5 . – 5 – 5 – 5 – 5
Länder – 20 – 10 – 17 – 24 – 27 – 27
ESt – 10 . – 7 – 12 – 12 – 12
LSt – 10 – 10 – 10 – 12 – 15 – 15
Gem. – 8 – 4 – 6 – 10 – 10 – 10
ESt – 4 . – 2 – 5 – 5 – 5
LSt – 4 – 4 – 4 – 5 – 5 – 5
3 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. – 55 – 175 – 45 – 65 – 70 – 70
ESt – 25 – 140 – 15 – 30 – 30 – 30
LSt – 25 – 25 – 25 – 30 – 35 – 35
SolZ – 5 – 10 – 5 – 5 – 5 – 5
Bund – 27 – 81 – 22 – 31 – 33 – 33
ESt – 11 – 60 – 6 – 13 – 13 – 13
LSt – 11 – 11 – 11 – 13 – 15 – 15
SolZ – 5 – 10 – 5 – 5 – 5 – 5
Länder – 20 – 69 – 17 – 24 – 27 – 27
ESt – 10 – 59 – 7 – 12 – 12 – 12
LSt – 10 – 10 – 10 – 12 – 15 – 15
Gem. – 8 – 25 – 6 – 10 – 10 – 10
ESt – 4 – 21 – 2 – 5 – 5 – 5
LSt – 4 – 4 – 4 – 5 – 5 – 5
Anmerkungen:
1)
Rückwirkende Gleichstellung von
Lebenspartnerschaften mit der Ehe für alle
noch offenen Fälle
Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit
der Ehe
Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)
lfd.
Nr. Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörperschaft
Volle
Jahreswirkung¹
Kassenjahr
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
6
Für die rückwirkende Korrektur der noch offenen Fälle entsteht den
Steuerverwaltungen der Länder ein geringfügiger einmaliger Mehraufwand.
3. Weitere Kosten
Keine.
4. Weitere Gesetzesfolgen
Lebenspartner nehmen an der pauschalierenden Regelung des Splitting-Verfahrens teil. Unterhaltsaufwendungen für den Lebenspartner, die
Lebenspartnerin müssen nicht mehr nachgehalten und für den steuerlichen Abzug im Einzelnen nachgewiesen werden.
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz liegt in Bezug auf die
Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie 6, 10, 18 und die
Managementregeln 7 und 9 vor.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1
§ 2 Absatz 8 – neu –
Die Neuregelung beseitigt die vom Bundesverfassungsgericht in seinem
Beschluss vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06 festgestellte Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern in den §§ 26, 26b, 32a
Absatz 5 EStG und stellt als Generalnorm die Gleichbehandlung von
Ehegatten und Lebenspartnern für das gesamte Einkommensteuergesetz sicher.
Zu Nummer 2
§ 52 Absatz 2a – neu –
Die Anwendung der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zum
Ehegattensplitting auch auf Lebenspartnerschaften ist nach den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend zum
Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft in 2001
für Lebenspartner einzuführen, deren Veranlagung noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Änderungen des Einkommensteuergesetzes treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

Umsatzsteuer bei Maßnahmen der beruflichen Orientierung von Schülern

Mit Urteilen vom heutigen Tage hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über Fragen der Umsatzbesteuerung von Maßnahmen der Berufsorientierung entschieden.

Die Kläger, bei denen es sich um private Einrichtungen handelt, haben an öffentlichen Schulen in deren Auftrag Testverfahren zur Feststellung der berufsübergreifend einsetzbaren Kompetenzen der Schüler und ihrer Neigungen durchgeführt. Diese Tests sind Teil der in den Unterricht integrierten Maßnahmen zur beruflichen Orientierung der Schüler vor dem Übergang in den Beruf. Das beklagte Land lehnte den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Schüler auf einen Beruf ab. Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die von der Finanzverwaltung zu erklärende Umsatzsteuerbefreiung.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat diese Entscheidungen bestätigt: Die Bescheinigung sei nur vorgesehen für Maßnahmen der Vorbereitung auf einen Beruf. Dabei müsse nach der bisherigen Rechtsprechung ein Bezug zu einem bestimmten Beruf gegeben sein. Maßnahmen der Berufswahlvorbereitung, durch die die Schüler zu einer fundierten Berufswahl erst befähigt werden sollten, fielen nicht darunter.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Maßnahmen zur Vorbereitung auf einen Beruf schließen abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch Maßnahmen zur beruflichen Orientierung im Vorfeld der eigentlichen Berufswahl ein.

Anlass für die geänderte Rechtsprechung gibt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem Begriff des von der Umsatzsteuer befreiten „Schulunterrichts“ im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie. Der europarechtlich geprägte Unterrichtsbegriff schließt über den klassischen Schulunterricht hinaus auch andere Tätigkeiten ein, die darauf zielen, berufswahlrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler zu entwickeln.

Da das Oberverwaltungsgericht über die Ordnungsgemäßheit der konkret in Rede stehenden Leistungen der klagenden Institute keine Feststellungen getroffen hat, konnte das Bundesverwaltungsgericht keine abschließende Entscheidung treffen.

BVerwG 9 C 4.12 – Urteil vom 12. Juni 2013

Vorinstanzen:
OVG Münster 14 A 448/10 – Urteil vom 05. Oktober 2011
VG Köln 23 K 4332/09 – Urteil vom 12. Januar 2010

BVerwG 9 C 5.12 – Urteil vom 12. Juni 2013

Vorinstanzen:
OVG Münster 14 A 2577/10 – Urteil vom 05. Oktober 2011
VG Aachen 7 K 1519/09 – Urteil vom 22. Oktober 2010

 

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung v. 12.6.2013

Zoll gewährt in Hochwassersituation unbürokratische Hilfe

In weiten Teilen des Bundesgebiets sind durch das aktuelle Hochwasser vielerorts beträchtliche Schäden entstanden, deren Beseitigung zu erheblichen finanziellen Belastungen führen wird.

Durch das Bundesministerium der Finanzen sind zur Vermeidung unbilliger Härten steuerliche Hilfsmaßnahmen beschlossen worden, die für die unmittelbar und nicht unerheblich von den Folgen des Hochwassers Betroffenen Verfahrenserleichterungen vorsehen.

Diese können beispielsweise folgende sein:

  • Stundung von fälligen oder fällig werdenden Steuern bis 30. September 2013
  • Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Fristverletzungen
  • Absehen von der Festsetzung von Steuern beziehungsweise Erlass aus Billigkeitsgründen im Falle nachweislicher Existenzgefährdung
  • Verzicht auf Verspätungszuschläge
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis 30. September 2013
  • keine steuerlichen Nachteile bei Verlust von Buchführungsunterlagen
HinweisAllen Betroffenen wird empfohlen, sich hinsichtlich der angeführten Hilfsmaßnahmen und deren Anwendbarkeit im Einzelfall mit dem für sie zuständigen Hauptzollamt in Verbindung zu setzen.

Zolldienststellen

Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013

Bundesrat
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
Drucksache 424/13
16.05.13
Fz – AS
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013
– LStÄR 2013)
A. Problem und Ziel
Anhebung des steuerfreien Betrags für Aufwandsentschädigungen aus
öffentlichen Kassen in R 3.12 Absatz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 2011, damit
dieser der Höhe nach dem Betrag der Übungsleiterpauschale in § 3 Nummer 26
EStG entspricht.
B. Lösung
Änderung des R 3.12 Absatz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 2011.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Infolge der Änderung des R 3.12 Absatz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien ergeben sich
für Bund, Länder und Gemeinden insgesamt ca. 5 Mio. Mindereinnahmen jährlich.
Außerdem ergeben sich (nicht bezifferte) Beitragsausfälle bei den
Sozialversicherungen.E. Erfüllungsaufwand
Drucksache 424/13 -2-
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die geänderte Verwaltungsvorschrift ergeben sich keinen wesentlichen
Änderungen des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger. Es werden
keine Vorgaben oder Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu
eingeführt oder aufgehoben, sondern lediglich die Nachweiserleichterungsgrenze
zugunsten der Bürger angehoben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die geänderte Verwaltungsvorschrift wird kein Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft begründet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die geänderte Verwaltungsvorschrift führt auch zu keinen wesentlichen
Änderungen für die Verwaltung, da der Vollzugsaufwand der Steuerverwaltung
bereits bei der Schätzung der zugrunde liegenden Gesetze erfolgt ist.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale
Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten, da die
Änderungsrichtlinien lediglich Anweisungen zum Gesetzesvollzug enthalten.Bundesrat Drucksache 424/13
16.05.13
Fz – AS
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013
– LStÄR 2013)
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
Berlin, den 16. Mai 2013
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien
2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013)
mit Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 108 Absatz 7
des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen
Drucksache 424/13 -2-
Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela MerkelAllgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011
Nach Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift
(Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013)
erlassen:
Artikel 1
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 (LStÄR 2013)
vom
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008 (LohnsteuerRichtlinien 2008
dert durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 (LStÄR 2011) vom 23. November 2010 (BStBl
– LStR 2008) vom 10. Dezember 2007 (BStBl 2007 I Sondernummer 1/2007), geänI Seite 1325), wird wie folgt geändert:
1. In R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Satz 3, 4 und 8 wird die Angabe „175“ jeweils durch die
Angabe „200“ ersetzt.
Artikel 2
Anwendung der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013
Die Änderung in R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Satz 3, 4 und 8 der Lohnsteuer-Richtlinien ist
erstmals anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden, und für
sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2012 zufließen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister der Finanzen
Drucksache 424/13NKR-Nr. 2571: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
Drucksache 424/13
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG:
Lohnsteuer-Richtlinien 2011
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. a. Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift geprüft.
1. Zusammenfassung
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger, Entlastende Wirkung
Wirtschaft Keine Auswirkung
Verwaltung Entlastung der Verwaltung bzgl. Prüfung
der Voraussetzungen der Steuerfreiheit,
belastende Wirkung für öffentliche Kassen
aufgrund unterjähriger Änderung des
Lohnsteuerrechts mit Rückwirkung
Der NKR begrüßt die entlastende Wirkung der Regelung, die durch die Verringerung der
Nachweisanforderungen im Lohnsteuerrecht entsteht. Um mögliche zusätzliche
Belastungen im Jahr 2013 gänzlich zu vermeiden, plädiert der NKR dafür, das
Lohnsteuerrecht nicht mit Rückwirkung unterjährig zu ändern.
2. Im Einzelnen
Mit der vorliegenden Verwaltungsvorschrift soll der steuerfreie Mindestbetrag bei
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen von 175 Euro auf 200 Euro monatlich
angehoben werden. Diese begünstigende Regelung soll rückwirkend ab 1. Januar 2013
gelten. Mit der Änderung wird dieser Betrag der Höhe nach wieder dem Betrag der
Übungsleiterpauschale nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz entsprechen, der
durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz auf 2.400 Euro jährlich angehoben wurde.
Durch die Regelung wird es zu einer
Bürger kommen, die eine Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen erhalten (z.B.
Entlastung für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und
ehrenamtliche Bürgermeister und Stadtratsmitglieder), da sie die Voraussetzung für die
mehr nachweisen müssen.
Steuerbefreiung in einer Höhe bis zu 200 Euro (statt bisher 175 Euro) monatlich nicht Für die Finanzverwaltung dürfte der Aufwand geringfügig sinken, da sie weniger
Nachweise prüfen muss. Für die öffentlichen Kassen dürfte der Aufwand in den Fällen
Drucksache 424/13 -2-
steigen, in denen sie sie selbst die Steuer für die ehrenamtlich Tätigen an die
Finanzverwaltung abführen. Das Ressort hat hierzu mitgeteilt, dass eine
u

einzelnen Monaten die ste erfreie Obergrenze von 200 Euro nicht erreicht wird
soweit in

Übertragung des nicht ausgeschöpften Betrages auf andere Monate der
s
eine
Tätigkeit i
selben Kalenderjahr zulä sig ist. Sollte die Richtlinie somit wie geplant im Monat Juni in
m
Kraft treten, könnten die nicht ausgeschöpften Beträge auf die Monate Juli bis Dezember
übertragen werden. Im Großteil der Fälle würde somit zusätzlicher Aufwand für eine
Rückrechnung vermieden.
geben, in denen die öffentlichen Kassen die Auszahlung der Aufwandsentschädigunge
Der NKR stimmt dieser Auffassung zu. Gleichwohl wird es einen Bestand an Fällen
n
im ersten Halbjahr 2013 neu berechnen müssen. Der NKR ist daher grundsätzlich der
Auffassung, dass Änderungen im Lohnsteuerrecht nicht rückwirkend und stets zum
Jahreswechsel erfolgen sollen. Nur in diesen Fällen kann zusätzlicher Aufwand der
Verwaltung gänzlich vermieden werden.
Vorsitzender
Dr. Ludewig Funke
BerichterstatterStellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen
Drucksache 424/13
Anlage 2
Normenkontrollrats (NKR) vom 13. Mai 2013 zum
möglichst nicht rückwirkend und nur zum Jahreswechsel erfolgen sollen, zur Kenntnis.
Entwurf der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-
Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013).
Die Bundesregierung nimmt die Ansicht des NKR, dass Änderungen im Lohnsteuerrecht
Eine Änderung
erforderlich.
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der LohnsteuerRichtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013) ist nicht
Von dem aufgezeigten Rückrechnungsaufwand sind allenfalls sehr wenige öffentliche
profitieren.
Kassen betroffen, die im Gegenzug auch von der Anhebung der Nachweiserleichterung
Da es sich bei dem durch die Änderung der LohnsteuerBetrag lediglich um eine Nachweiserleichterung zur Feststellung der steuerfreien
Richtlinien 2011 anzuhebenden
Aufwands
verpflichtung im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens.
entschädigungen in den Fällen des § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG handelt, entsteht
für die öffentlichen Kassen auch nicht zwingend eine rechtliche RückrechnungsDie Bundesregierung hält wegen der für die Bürger und Verwaltung in der überwiegenden
des NKR für unproblematisch.
Zahl der Fälle begünstigend wirkenden Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien eine
rückwirkende Geltung zum 1. Januar 2013 auch unter Berücksichtigung der Anmerkung

Finanzkassen des Landes Rheinland-Pfalz werden zentralisiert

Mit der Gründung einer zentralen Landesfinanzkasse am Standort Daun mit Außenstellen in Idar-Oberstein, Montabaur sowie Pirmasens werden die derzeit insgesamt vier Finanzkassen des Landes zum 1.7.2013 in einer neuen Landesbehörde zentralisiert. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Koblenz hin. 


Hintergrund:
 Ziel dieser Maßnahme der Finanzverwaltung ist es, den altersbedingten Personalabbau durch eine Aufgabenbündelung zu kompensieren und vorhandene Raumkapazitäten effizienter zu nutzen, aber vor allem die Arbeitsfähigkeit auch in Zukunft zu gewährleisten. Gleichzeitig bedeutet die Schaffung einer neuen Landesbehörde am Hauptsitz Daun die Stärkung der strukturschwachen Eifel und den Erhalt von Arbeitsplätzen in der ländlichen Region.

Service für den Bürger bleibt erhalten: Da die Zahlungswege und Bankverbindungen nach derzeitiger Planung bis 2016 beibehalten werden, ergeben sich für die Bürger kaum Änderungen. Lediglich im Briefkopf erscheint ab 1. Juli dieses Jahres dann der neue Name „Landesfinanzkasse Daun“. Um auch künftig einen reibungslosen Ablauf für den Zahlungsverkehr zu gewährleisten, ist es ratsam, am Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen.

Keine Entlassungen: Obwohl die beiden Außenstellen in Montabaur und Pirmasens bis Ende 2019 geschlossen werden, hat das derzeitige Kassenpersonal an diesen Standorten keine Entlassungen zu befürchten. .Der erforderliche Personalabbau wird weitestgehend durch die Anzahl altersbedingter Wechsel in den Ruhestand erreicht. Das verbleibende Personal wird ab 2020 für anderen Aufgaben in der Finanzverwaltung qualifiziert und eingesetzt. Der Standort Idar-Oberstein bleibt als Außenstelle erhalten und wird aufgestockt.

Quelle
: OFD Koblenz online

Hochwasser: Bund übernimmt Sozialversicherungsbeiträge

Unbürokratisch und schnell will die Bundesregierung hochwassergeschädigten Betrieben helfen. Für Unternehmen, die unmittelbar vom Hochwasser betroffen sind, sollen drei Monate die Sozialversicherungsbeiträge übernommen werden.

Bereits jetzt gibt es Kurzarbeitergeld für Arbeitsausfälle, die durch das Hochwasser verursacht wurden. Gezahlt wird, sobald der Betrieb den Arbeitsausfall schriftlich bei der Agentur für Arbeit angezeigt hat.

„Die Bundesregierung und die Länder sind mit Soforthilfen zur Stelle. Wichtig ist, dass die Unterstützung punktgenau wirkt“, sagte Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen. „Deshalb stützen wir nun in Not geratene Unternehmen schnell und wirksam, indem wir zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigten in Kurzarbeit übernehmen.“

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 12.06.2013

Gleichstellung von Lebenspartnerschaften

Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen wollen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Ehegattensplittung schnell und „eins zu eins“ umsetzen. Eingetragene Lebenspartner und Verheiratete werden im Einkommensteuergesetz gleichgestellt.

Das Bundeskabinett hat zum Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen vom 11. Juni 2013 zur Änderung des Einkommensteuergesetzes eine Formulierungshilfe beschlossen. Diese Neuregelung stellt die Gleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern für das Einkommensteuergesetz sicher.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2013 festgestellt, dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting verfassungswidrig ist.

Die Vorschriften zum Ehegattensplitting sind damit ab sofort und für die Lebenspartnerschaften, die noch keine bestandskräftigen Steuerbescheide haben, rückwirkend ab 2001 anzuwenden.

Zusammenveranlagung: Vorteile für Lebenspartner
Mit der Gleichstellung im Einkommensteuergesetz können sich Lebenspartner und Lebenspartnerinnen zusammen veranlagen lassen und erhalten damit alle steuerlichen Vorteile, die auch Eheleute haben.

Das Splitting-Verfahren ist Bestandteil der Zusammenveranlagung: Vor Berechnung der Steuerschuld wird das gemeinsame Einkommen in zwei Hälften aufgeteilt (gesplittet). Erst danach wird die darauf fällige Einkommensteuer berechnet und verdoppelt. Damit wird eine höhere Steuerbelastung durch den progressiven Einkommensteuertarif vermieden.

Auch eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen können nun, beispielsweise für den Lohnsteuerabzug, die Lohnsteuerklassen IV/IV, III/V oder das so genannte Faktorverfahren wählen.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 12.06.2013

Oppositionsanträge zur Dienstwagen-Besteuerung abgelehnt

Berlin: (hib/HLE) Steuerliche Vorschriften für die Nutzung von Firmen- und Dienstwagen werden nicht an ökologischen Kriterien ausgerichtet. Der Finanzausschuss lehnte am Mittwoch zwei entsprechende Anträge der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen ab.

 

So hatte die Linke in ihrem Antrag (17/9149) Anreize zum Kauf klimafreundlicherer Firmenwagen angesichts des größeren Anteils an den Neuzulassungen, der überdurchschnittlich hohen Kohlendioxid-Emissionen sowie der Bedeutung für den Gebrauchtwagenmarkt als besonders dringlich bezeichnet. Daher wollte die Linksfraktion die steuerliche Abzugsfähigkeit für Firmenwagen entsprechend den fahrzeugspezifischen Kohlendioxidemissionen regeln. Auch bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Personenkraftwagen, die heute mit einem Prozent vom Listenpreis erfolgt, wurden Änderungen gefordert. Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP sowie die SPD-Fraktion lehnten den Antrag ab, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielt sich. Nur die Linksfraktion stimmte für den Antrag.

Ebenfalls mit Koalitionsmehrheit abgelehnt wurde ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/8462), die gefordert hatte, die Abschreibungsmöglichkeiten mit steigendem Ausstoß von Kohlendioxid zu verringern. Beim Überschreiten des Doppelten des Zielwertes sollen die Abschreibungsmöglichkeiten sogar ganz entfallen. Auch die steuerliche Behandlung bei privater Nutzung von Dienstwagen solle so geändert werden, dass sich die Besteuerung mit steigendem Kohlendioxid-Ausstoß erhöht. Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP sowie die SPD-Fraktion lehnten den Antrag ab, die Linksfraktion enthielt sich. Nur die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stimmte dafür.

Von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde darauf hingewiesen, dass Dienstwagen oft weniger Geschäftszwecken dienen würden, sondern mehr ein Statussymbol seien. Die derzeitige Regelung sei eine Subvention zum Schutz der Premium-Fahrzeuge der Autohersteller. Auch die Linksfraktion erklärte, es müsse der Versuch unternommen werden, mit Änderungen bei der Besteuerung etwas zu bewirken. Bisher gebe es keine Erfolge bei der Kohlendioxid-Reduzierung. Die Fraktion sprach sich aber für eine differenzierte Regelung aus, weil Dienstwagen nicht nur Luxuskarossen seien. Auch Pflegekräfte würden Dienstwagen benutzen.

Die Unionsfraktion lehnte die Anträge strikt ab, weil die geltende Besteuerung sachgerecht sei. Die Oppositionsfraktionen hätten nicht verstanden, dass Kosten für Dienstwagen Betriebsausgaben seien und mit der Änderung die unternehmerische Gestaltungsfreiheit eingeschränkt werde. Zudem würden Arbeitsplätze bei deutschen Premium-Autoherstellern gefährdet. Die SPD-Fraktion nannte die Anträge überarbeitungsbedürftig. So würden in dem Antrag von Bündnis 90/Die Grünen die Mehrkosten für die Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht ausgewiesen. Die SPD-Fraktion sprach sich für eine grundlegende Änderung der Besteuerung aus, die aber erst in der nächsten Legislaturperiode erfolgen könne.

Die FDP-Fraktion erklärte, die Grünen hätten beim Thema Dienstwagen nur den Audi A 8 im Sinn, würden aber die Transportfahrzeuge für Handwerker vergessen. Deren Kohlendioxid-Ausstoß werde immer über den im Antrag genannten Grenzwerten liegen. Ziel beider Anträge sei eine Bestrafung der Dienstwagenfahrer. Die FDP-Fraktion setze dagegen auf Anreize für eine stärkere Nutzung von Fahrzeugen mit geringerem Kohlendioxid-Ausstoß.

Finanzausschuss – 12.06.2013

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin