Grundsteuer: Prüfen Sie Ihre Bescheide richtig!

Die neue Grundsteuer bringt einige Neuerungen mit sich – und damit auch neue Bescheide. Damit Sie den Überblick behalten und keine Fehler übersehen, haben wir die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

Drei Bescheide im Anmarsch

In den meisten Bundesländern erwarten Sie bis 2025 drei Bescheide:

  1. Grundsteuerwert-Bescheid: Enthält die Basisdaten zur Berechnung (Bodenrichtwert, Flächen).
  2. Grundsteuermessbetrag-Bescheid: Berechnet den Messbetrag als Grundlage für die Steuer.
  3. Grundsteuerbescheid: Von Ihrer Gemeinde mit der endgültigen Zahlungsaufforderung.

Ausnahme: In Hessen gibt es nur zwei Bescheide (Messbetrag- und Grundsteuerbescheid).

Wann kommt der finale Bescheid?

Die meisten Kommunen versenden die Bescheide erst 2025. Berlin bildet hier eine Ausnahme.

So prüfen Sie die Bescheide Schritt für Schritt:

1. Grundsteuerwert-Bescheid:

  • Daten abgleichen: Stimmt der Bodenrichtwert? Sind die Flächenangaben korrekt?
  • Fehlerquelle: Falsche Angaben können die Berechnung stark beeinflussen.

2. Grundsteuermessbetrag-Bescheid:

  • Steuermesszahl prüfen: Ist die richtige Steuermesszahl verwendet worden (bebaut/unbebaut, geförderter Wohnraum)?

3. Grundsteuerbescheid:

  • Hebesatz checken: Stimmt der Hebesatz Ihrer Gemeinde?
  • Berechnung kontrollieren: Ist die Steuer korrekt berechnet worden?
  • Beispiel: Messbetrag 50 €, Hebesatz 400 % = Grundsteuer 200 €

Fehler entdeckt? So reagieren Sie richtig:

  • Grundsteuerwert-Bescheid: Einspruch beim Finanzamt einlegen.
  • Messbetrag-Bescheid: Einspruch beim Finanzamt einlegen.
  • Grundsteuerbescheid: Widerspruch bei Ihrer Gemeinde einlegen.
  • Frist: Einspruch/Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bescheidzustellung.

Sonderfall Bayern, Hamburg, Hessen:

  • Bayern/Hamburg: Äquivalenzbeträge statt Grundsteuerwert-Bescheide.
  • Hessen: Alle Daten im Messbetrag-Bescheid zusammengefasst.

Fazit:

Prüfen Sie Ihre Grundsteuerbescheide sorgfältig! Fehler können Sie bares Geld kosten. Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung und legen für Sie Einspruch ein.

Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung!

Neue Förderung für Gründungen und Nachfolgen: ERP-Förderkredit gestartet

Ab dem 1. November 2024 gibt es für Gründer und Nachfolger eine neue attraktive Fördermöglichkeit: Die KfW und die Bürgschaftsbanken haben gemeinsam den ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge ins Leben gerufen. Dieses Programm unterstützt Investitionen, Unternehmensübernahmen und Betriebsmittelfinanzierungen und bietet zahlreiche Vorteile für Gründer und Übernehmer.


Was wird gefördert?

Der ERP-Förderkredit richtet sich an:

  • Existenzgründer, die ein neues Unternehmen starten möchten,
  • Nachfolger, die ein bestehendes Unternehmen übernehmen,
  • Unternehmen, die in den ersten fünf Jahren nach Gründung Investitionen oder Betriebsmittel finanzieren möchten.

Die wichtigsten Konditionen auf einen Blick

  • Förderhöhe: Bis zu 500.000 € pro Vorhaben.
  • Finanzierungsanteil: Bis zu 35 % der Investitionssumme.
  • Keine Sicherheiten: Der Kredit wird ohne Sicherheiten gewährt.
  • Garantie der Bürgschaftsbanken: Die Bürgschaftsbanken übernehmen eine 100 %-Garantie, wodurch die Hausbanken vom Kreditausfallrisiko vollständig entlastet werden.
  • Vergünstigte Zinsen: Die KfW refinanziert die Hausbanken zu attraktiven Zinssätzen aus Mitteln des European Recovery Program (ERP).

Besonderheiten des Programms

Das Förderprogramm bietet maximale Flexibilität und Planungssicherheit:

  1. Entlastung der Hausbanken: Dank der vollständigen Risikoübernahme durch die Bürgschaftsbanken müssen Hausbanken keine Sicherheiten verlangen.
  2. Kombinationsmöglichkeiten: Der ERP-Förderkredit kann mit anderen Förderprogrammen und Instrumenten der Bürgschaftsbanken kombiniert werden.
  3. Zwei Laufzeitvarianten: Es stehen unterschiedliche Laufzeiten zur Verfügung, sodass die Förderung individuell an die Bedürfnisse der Gründer und Nachfolger angepasst werden kann.

Wie funktioniert die Beantragung?

Die Beantragung des ERP-Förderkredits erfolgt über die Hausbank. Der Prozess gliedert sich in drei Schritte:

  1. Antrag auf Garantieübernahme: Die Hausbank stellt den Antrag bei der zuständigen Bürgschaftsbank.
  2. Übernahme der Garantie: Nach der Zusage der Bürgschaftsbank wird der Refinanzierungskredit bei der KfW beantragt.
  3. Automatisierte Prüfung und Zusage: Die KfW prüft den Antrag vollautomatisiert und gibt schnellstmöglich eine Zusage.

Vorteile für Gründer und Nachfolger

  • Schneller Zugang zu Kapital: Durch die schlanke und automatisierte Abwicklung wird der Finanzierungsprozess beschleunigt.
  • Risikominimierung: Die Garantie der Bürgschaftsbanken sorgt für Sicherheit und erleichtert den Zugang zu Krediten.
  • Attraktive Konditionen: Günstige Zinssätze aus dem ERP-Sondervermögen machen Investitionen besonders erschwinglich.

Weitere Informationen und Antragstellung

Details zum ERP-Förderkredit und die Möglichkeit zur Antragstellung finden Sie unter:


Fazit: Der neue ERP-Förderkredit ist eine hervorragende Möglichkeit für Gründer und Nachfolger, Investitionen und Betriebsmittel zu finanzieren. Dank der attraktiven Konditionen und der Entlastung durch die Bürgschaftsbanken können auch kleine Unternehmen ihre Geschäftsideen risikofrei realisieren. Nutzen Sie diese Chance für Ihre Gründung oder Nachfolge!

Hinzurechnungsbesteuerung bei Schweizer Tochtergesellschaft und Kapitalverkehrsfreiheit

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 2. August 2024 (Az. 1 K 2666/19 F) entschieden, dass die Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft nicht der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG) unterliegen, sofern diese aktive Einkünfte erzielt und keine künstliche Gestaltung vorliegt. Zudem verstößt die Hinzurechnung für das Jahr 2011 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.


Sachverhalt

Die Klägerin, eine deutsche Kapitalgesellschaft, hielt eine 100%ige Beteiligung an einer Schweizer Tochtergesellschaft, die innerhalb der Unternehmensgruppe folgende Aufgaben übernahm:

  • Zahlungsregulierung: Zentraler Abrechnungs- und Delkrederebereich für konzerninterne und externe Lieferanten sowie Franchisenehmer.
  • Ausfallrisiko: Übernahme des Zahlungsrisikos gegenüber externen Lieferanten.
  • Kapitalerträge: Zinseinkünfte aus Verzugszinsen und kurzfristigen Geldanlagen.

Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte der Tochtergesellschaft für die Jahre 2009 bis 2011 der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 18 AStG, da es die Einkünfte als passive Einkünfte aus Kapitalanlagen einstufte. Die Klägerin argumentierte hingegen, dass es sich um aktive Einkünfte handele und ab 2011 die Hinzurechnungsbesteuerung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße.


Entscheidung des FG Düsseldorf

  1. Wirtschaftliche Einheit und aktive Einkünfte
    Das FG stellte fest, dass die Tätigkeiten der Tochtergesellschaft funktional zusammenhängend und einheitlich zu betrachten seien. Die Haupttätigkeit, die Zahlungsabwicklung, erfülle die Kriterien für aktive Einkünfte:
    • Kreditinstitutstätigkeiten (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG) und
    • Dienstleistungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG).
      Da die Geschäfte nicht überwiegend mit der Klägerin oder nahestehenden Personen abgewickelt wurden, handelt es sich um aktive Einkünfte, die nicht der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.
  2. Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (2011)
    Für das Jahr 2011 sah das FG einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV):
    • Seit der Änderung der DBA-Auskunftsklausel zwischen Deutschland und der Schweiz ist eine Überprüfung der wirtschaftlichen Aktivitäten möglich.
    • Die Tochtergesellschaft sei keine künstliche Gestaltung, sondern tatsächlich in der Schweiz ansässig und übe dort eine reale wirtschaftliche Tätigkeit aus.
    • Damit entfalle die Rechtfertigung für eine Hinzurechnung der Einkünfte.
  3. Rechtskräftigkeit
    Das Urteil ist rechtskräftig.

Relevanz für Unternehmen

  1. Abgrenzung aktiver und passiver Einkünfte
    Unternehmen mit ausländischen Tochtergesellschaften sollten die funktionale und wirtschaftliche Betrachtungsweise ihrer Tätigkeiten im Ausland prüfen lassen, um eine Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden.
  2. Kapitalverkehrsfreiheit und DBA-Klauseln
    Die geänderte DBA-Auskunftsklausel zwischen Deutschland und der Schweiz schafft Rechtssicherheit für Unternehmen, die in der Schweiz tatsächlich wirtschaftlich aktiv sind.
  3. Steuerplanung
    Multinationale Unternehmen können das Urteil als Grundlage nutzen, um ihre Strukturen zu überprüfen und steuerliche Risiken zu minimieren.

Fazit

Das Urteil des FG Düsseldorf stellt klar, dass die Hinzurechnungsbesteuerung bei aktiven Einkünften einer Schweizer Tochtergesellschaft nicht zulässig ist, insbesondere wenn die Tätigkeiten realwirtschaftlich und keine künstliche Gestaltung sind. Es betont zudem die Bedeutung der Kapitalverkehrsfreiheit in der EU und des EWR.

Für Unternehmen mit ausländischen Tochtergesellschaften ist das Urteil ein wichtiger Präzedenzfall, um die steuerlichen Anforderungen und Gestaltungen zu überprüfen. Kontaktieren Sie uns für eine umfassende Beratung zu grenzüberschreitenden steuerlichen Fragestellungen und zur Hinzurechnungsbesteuerung!

Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter forstwirtschaftlicher Tätigkeit

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 7. August 2024 (Az. 4 K 722/24 Verk) entschieden, dass eine Kfz-Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG nicht gewährt wird, wenn die land- oder forstwirtschaftliche Betätigung eines Betriebs im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit nur eine untergeordnete Bedeutung hat.


Hintergrund des Falls

Die Klägerin, eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts, bewirtschaftete unter anderem städtische Waldflächen und setzte hierfür einen Zentralachsanhänger mit Kran (Holzrückwagen) ein. Sie beantragte für das Fahrzeug eine Kfz-Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG, da es ausschließlich für forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werde.

Das zuständige Hauptzollamt lehnte den Antrag ab und argumentierte, dass die forstwirtschaftliche Betätigung nur einen untergeordneten Teil der gesamten Aufgaben der Klägerin ausmache und kein eigenständiger forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege.


Entscheidung des FG Düsseldorf

Der 4. Senat des FG Düsseldorf wies die Klage ab und bestätigte die Auffassung des Hauptzollamts. Die Begründung:

  1. Untergeordnete Bedeutung der Forstwirtschaft
    • Die forstwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin erzielte nur 0,2-0,35 % der Gesamtumsatzerlöse und hatte im Verhältnis zu den übrigen Aufgaben der Klägerin eine untergeordnete Bedeutung.
    • Eine forstwirtschaftliche Tätigkeit, die nur als Hilfstätigkeit im Rahmen einer Vielzahl kommunaler Aufgaben ausgeführt wird, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Kfz-Steuerbefreiung.
  2. Einheitlicher Betrieb
    • Nach der Verkehrsauffassung sei der gesamte Betrieb der Klägerin als einheitlicher kommunaler Betrieb anzusehen.
    • Eine Trennung der Tätigkeitsbereiche sei nicht möglich, da diese planmäßig miteinander verflochten seien.
    • Die forstwirtschaftliche Abteilung stelle keine eigenständige forstwirtschaftliche Einheit dar.
  3. Kein eigenständiger forstwirtschaftlicher Betrieb
    • Für die Gewährung der Kfz-Steuerbefreiung müsse ein eigenständiger land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Senat zwar die Revision zugelassen, diese aber nicht eingelegt wurde.


Relevanz für die Praxis

  1. Kfz-Steuerbefreiung
    Unternehmen oder Organisationen, die eine Kfz-Steuerbefreiung für Fahrzeuge beantragen, müssen sicherstellen, dass die Tätigkeit des Betriebs eine eigenständige land- oder forstwirtschaftliche Einheit darstellt und nicht nur eine untergeordnete Bedeutung im Gesamtkontext hat.
  2. Abgrenzung von Tätigkeitsbereichen
    Es ist entscheidend, dass land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten nicht als bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit wahrgenommen werden, um als eigenständiger Betrieb anerkannt zu werden.
  3. Umsatzanteile als Indikator
    Das Verhältnis der erzielten Umsätze aus land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeiten zu den Gesamteinnahmen eines Betriebs kann ein entscheidender Faktor bei der Bewertung sein.

Fazit

Das Urteil des FG Düsseldorf zeigt klar, dass die Kfz-Steuerbefreiung an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Besonders bei Organisationen, die verschiedene Tätigkeiten ausführen, ist eine klare Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche notwendig, um steuerliche Vorteile geltend machen zu können.

Für Unternehmen und Institutionen, die in ähnlichen Situationen stehen, empfiehlt sich eine gründliche Prüfung ihrer Tätigkeitsstruktur. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Unterstützung bei der Beantragung oder Prüfung von Kfz-Steuerbefreiungen benötigen.

Klage gegen Deutschland: Einschränkung des freien Kapitalverkehrs bei Immobiliengewinnen

Die Europäische Kommission hat am 14. November 2024 angekündigt, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu verklagen. Grund dafür ist die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Immobilien, die den freien Kapitalverkehr einschränkt.


Hintergrund: Steueraufschub bei Immobilienverkäufen

Das deutsche Einkommensteuergesetz erlaubt einen Steueraufschub für Veräußerungsgewinne, wenn diese in neue Vermögenswerte reinvestiert werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Immobilie mindestens sechs Jahre lang einer Betriebsstätte in Deutschland zugeordnet war.

  • Für deutsche Unternehmen: Es wird automatisch angenommen, dass diese über eine Betriebsstätte in Deutschland verfügen, auch wenn sie in Deutschland keiner aktiven Geschäftstätigkeit nachgehen.
  • Für Unternehmen aus anderen EU-/EWR-Staaten: Der Steueraufschub wird verweigert, wenn sie keine Betriebsstätte in Deutschland nachweisen können, selbst wenn sie Immobilien in Deutschland besitzen.

Diese unterschiedliche Behandlung diskriminiert Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten und schränkt den freien Kapitalverkehr gemäß Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 40 des EWR-Abkommens ein.


Die Kritik der Kommission

Die Kommission argumentiert, dass die steuerliche Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der EuGH bereits in einem früheren Fall (C-591/13, Kommission/Deutschland) festgestellt hat, dass die deutsche Praxis gegen EU-Recht verstößt.

Trotz intensiver Gespräche seit 2019 und einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission im selben Jahr hat Deutschland keine zufriedenstellenden Änderungen vorgenommen.


Mögliche Auswirkungen der Klage

  1. Konsequenzen für Deutschland:
    • Sollte der EuGH die Position der Kommission bestätigen, müsste Deutschland das Einkommensteuergesetz ändern, um die Regelungen EU-konform zu gestalten.
    • Es könnten Rückerstattungen für betroffene Unternehmen anfallen.
  2. Auswirkungen auf Unternehmen:
    • Unternehmen aus anderen EU-/EWR-Staaten, die Immobilien in Deutschland besitzen, könnten künftig von denselben Steuervorteilen profitieren wie deutsche Unternehmen.
    • Dies könnte die Attraktivität von Investitionen in den deutschen Immobilienmarkt steigern.
  3. Signalwirkung in der EU:
    • Die Klage betont die Bedeutung des freien Kapitalverkehrs und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diskriminierungsfreie steuerliche Rahmenbedingungen zu schaffen.

Fazit

Die Klage der Europäischen Kommission unterstreicht, dass nationale steuerliche Regelungen, die den freien Kapitalverkehr innerhalb der EU einschränken, nicht haltbar sind. Für Unternehmen, die von den diskriminierenden Regelungen betroffen sind, könnte ein EuGH-Urteil zugunsten der Kommission neue Möglichkeiten schaffen.

Wenn Sie als Unternehmen mit Immobilieninvestitionen in Deutschland betroffen sind, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung Ihrer steuerlichen Ansprüche und der Einhaltung zukünftiger EU-konformer Regelungen. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung!

Keine Aussetzung der Vollziehung bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung

Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit seinem Beschluss vom 29. Oktober 2024 (Az. 3 V 1270/24 Ew,F) entschieden, dass für eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Grundsteuerwertfeststellung ein besonderes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Dieses konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt werden.


Hintergrund: Die Streitfrage

Der Antragsteller, Inhaber eines durch Bebauung genutzten Teilerbbaurechts, beantragte die AdV der Grundsteuerwertfeststellung. Als Begründung führte er die Verfassungswidrigkeit der neuen Grundsteuerwertermittlung an.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren und Ablehnung des außergerichtlichen AdV-Antrags wandte er sich an das FG Münster.


Entscheidung des FG Münster

Der 3. Senat des FG Münster lehnte den Antrag ab und ließ dabei offen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Grundsteuerwertfeststellung bestehen. Ausschlaggebend war das fehlende besondere Aussetzungsinteresse des Antragstellers, das im Rahmen einer Interessenabwägung Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Gesetzesvollzug hätte haben müssen.


Begründung: Interessenabwägung

Die Entscheidung stützt sich auf die Abwägung zwischen den individuellen Interessen des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse:

  1. Keine irreparablen Nachteile für den Antragsteller
    Die Grundsteuerwertfeststellung und der Grundsteuermessbetrag führten nicht zu schwerwiegenden und irreversiblen Nachteilen für den Antragsteller.
  2. Öffentliches Interesse am Gesetzesvollzug
    • Die Grundsteuer ist essenziell für die finanzielle Stabilität der Kommunen.
    • Eine faktische Außerkraftsetzung der Grundsteuer B könnte zu Einnahmeausfällen in Milliardenhöhe führen (2023: 15,08 Mrd. Euro bundesweit).
    • Kommunen können diese planbaren und konjunkturunabhängigen Einnahmen nicht durch andere Steuern (z. B. Gewerbesteuer) ersetzen.
  3. Gefahr von Präzedenzfällen
    Bei einer Häufung stattgebender AdV-Beschlüsse könnten viele Steuerpflichtige Musteranträge stellen. Dies würde einer faktischen Vorwegnahme des Prüfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts gleichkommen.

Folgen für Steuerpflichtige

  • Die Entscheidung zeigt, dass ein besonderes Aussetzungsinteresse für eine erfolgreiche AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln erforderlich ist.
  • Steuerpflichtige sollten sich bewusst sein, dass das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung meist schwerer wiegt als individuelle Nachteile durch die Grundsteuerfestsetzung.

Beschwerde zugelassen

Das FG Münster hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof (BFH) in dieser Angelegenheit eine andere Bewertung vornimmt.


Fazit:
Die Entscheidung des FG Münster unterstreicht, dass Steuerpflichtige bei der Grundsteuerwertermittlung trotz verfassungsrechtlicher Zweifel keine AdV ohne ein besonderes Aussetzungsinteresse erwarten können. Steuerpflichtige sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten dennoch sorgfältig prüfen und gegebenenfalls die weitere Entwicklung auf höherer Ebene abwarten.

Für individuelle Fragen oder Unterstützung bei Einsprüchen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!

Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung: Was bedeutet die siebte Verordnung?

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14. November 2024 über die siebte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung (Country-by-Country Reporting) informiert. Diese Neuerung betrifft den internationalen Informationsaustausch von länderbezogenen Berichten zwischen Staaten und Hoheitsgebieten.


Hintergrund: Was ist die Mehrseitige Vereinbarung (CbCR)?

Die Mehrseitige Vereinbarung über den Austausch länderbezogener Berichte wurde am 27. Januar 2016 unterzeichnet und trat am 26. Oktober 2016 in Kraft. Ziel ist es, Steuerbehörden weltweit einen Überblick über die Verteilung von Gewinnen, Steuern und wirtschaftlicher Aktivität multinationaler Unternehmen zu geben. Damit soll Steuervermeidung und Gewinnverlagerung entgegengewirkt werden.

Bis heute haben 50 Staaten und Hoheitsgebiete diese Vereinbarung unterzeichnet, wodurch der automatische Informationsaustausch jährlich auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung erfolgt.


Was regelt die siebte Änderungsverordnung?

Die siebte Verordnung erweitert den Anwendungsbereich der CbCR-Ausdehnungsverordnung um weitere Staaten, die die Mehrseitige Vereinbarung nach dem 26. Oktober 2016 unterzeichnet haben. Sie tritt in Ergänzung zu den bisherigen Änderungen von 2018 bis 2024 in Kraft.

Besonders relevant ist die Einbindung der Staaten:

  • Albanien
  • Ukraine

Diese Staaten und Hoheitsgebiete sind ab dem nächsten automatischen Informationsaustausch zum 31. März 2025 vollständig in das länderbezogene Berichtswesen eingebunden.


Wen betrifft die CbCR-Ausdehnung?

Das länderbezogene Berichtswesen (CbCR) betrifft vor allem multinationale Unternehmen mit einem konsolidierten Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro. Unternehmen sind verpflichtet, umfassende Daten zu ihren internationalen Aktivitäten zu melden, darunter:

  • Gewinne und Steuern pro Land,
  • Umsätze,
  • Mitarbeiterzahlen,
  • Vermögenswerte.

Die Daten werden den Finanzbehörden übermittelt und auf Basis der Mehrseitigen Vereinbarung automatisch zwischen den teilnehmenden Staaten ausgetauscht.


Was bedeutet das für Unternehmen?

  1. Erweiterte Berichtspflichten: Multinationale Unternehmen, die in den neu eingebundenen Staaten tätig sind, müssen sicherstellen, dass ihre länderbezogenen Berichte (Country-by-Country Reports) den neuen Anforderungen entsprechen.
  2. Erhöhte Transparenz: Der Informationsaustausch ermöglicht eine genauere Prüfung steuerlicher Aktivitäten und erhöht die Anforderungen an eine klare und saubere Dokumentation.
  3. Compliance sicherstellen: Unternehmen sollten ihre Berichtspflichten überprüfen und sicherstellen, dass alle länderspezifischen Berichte korrekt und rechtzeitig erstellt werden.

Fazit

Die siebte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung erweitert den internationalen Informationsaustausch weiter und bindet mit Albanien und der Ukraine zwei weitere Staaten ein. Unternehmen, die von diesen Regelungen betroffen sind, sollten frühzeitig sicherstellen, dass ihre Berichterstattung den neuen Anforderungen entspricht, um Sanktionen zu vermeiden.

Bei Fragen zu den Anforderungen oder zur Erstellung von länderbezogenen Bericht

Scheidung & Immobilie: So gelingt die Aufteilung

Eine Scheidung ist selten einfach, besonders wenn gemeinsames Eigentum wie eine Immobilie im Spiel ist. Als Steuerberater begegnen wir oft emotionalen und finanziell komplexen Situationen. Dieser Blogbeitrag soll Ihnen helfen, die wichtigsten Punkte bei der Aufteilung Ihrer Immobilie zu verstehen.

Die Immobilie im Fokus

Oftmals ist die gemeinsame Immobilie der größte Streitpunkt. Besteht noch ein Immobilienkredit, müssen Sie wichtige Entscheidungen treffen:

  • Weiterführung des Kredits: Beide Partner zahlen weiterhin gemeinsam.
  • Vorfällige Ablösung: Hier droht eine Vorfälligkeitsentschädigung.
  • Auszahlung: Ein Partner übernimmt die Immobilie und zahlt den anderen aus.

Kommt keine Einigung zustande, kann eine Teilungsversteigerung drohen – oft mit finanziellen Nachteilen verbunden.

Zugewinnausgleich & Immobilie

Ohne Ehevertrag leben Paare im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet:

  • Voreheliches Vermögen: Bleibt individuell.
  • Während der Ehe erworbenes Vermögen: Wird aufgeteilt.

Eine gemeinsam gekaufte Immobilie zählt zum Zugewinn. Geerbte Immobilien fallen nicht darunter.

Möglichkeiten der Aufteilung

Es gibt verschiedene Wege, die Immobilie aufzuteilen:

  • Realteilung: Umbau in zwei separate Einheiten.
  • Verkauf: Der Erlös wird geteilt.
  • Übernahme: Ein Partner behält die Immobilie und zahlt den anderen aus.
  • Vermietung: Mieteinnahmen werden geteilt.
  • Übertragung an Kinder: Nur bei Volljährigkeit möglich.
  • Gemeinsames Wohnrecht: Getrenntes Wohnen im selben Haus.
  • Teilungsversteigerung: Letzte Option bei Uneinigkeit.
  • Wohnrecht: Ein Partner wohnt mietfrei (relevant für Unterhalt).

Steuerliche Aspekte

Beachten Sie die steuerlichen Folgen:

  • Spekulationssteuer: Bei Verkauf innerhalb von 10 Jahren nach Kauf kann Gewinnsteuer anfallen.
  • Grunderwerbsteuer: Fällig bei Übertragung des Eigentumsanteils, außer bei direkter Vermögensübertragung im Zuge der Scheidung.

Wertbestimmung & Kreditübertragung

Der Wert der Immobilie ergibt sich aus Verkehrswert abzüglich Verbindlichkeiten. Eine objektive Bewertung durch einen Gutachter ist wichtig.

Bei einem gemeinsamen Kredit muss die Bank der Übertragung zustimmen.

Fazit

Die Aufteilung einer Immobilie bei Scheidung ist komplex. Rechtliche und steuerliche Beratung sind unerlässlich. Wir helfen Ihnen bei der Wertbestimmung, prüfen steuerliche Folgen und unterstützen Sie.

Kontaktieren Sie uns!

Gemeinsam finden wir eine steuerlich optimale Lösung für Ihre Situation.

BFH-Urteil: Bestattungskosten aus Sterbegeldversicherung als Nachlassverbindlichkeiten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 10.07.2024 (Az. II R 31/21) entschieden, dass Bestattungskosten, die durch eine Sterbegeldversicherung gedeckt sind, im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden können und die Erbschaftsteuer mindern. Dies gilt auch, wenn die Erblasserin das Bezugsrecht der Versicherung bereits zu Lebzeiten an das Bestattungsunternehmen abgetreten hat.

Hintergrund des Urteils

Im verhandelten Fall erbten der Kläger und seine Schwester den Nachlass ihrer Tante, die eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hatte. Die Tante hatte das Bezugsrecht an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, das die Bestattungskosten nach ihrem Tod in Höhe von 11.653,96 Euro in Rechnung stellte. Die Sterbegeldversicherung zahlte 6.864,82 Euro direkt an das Bestattungsunternehmen.

Das Finanzamt erhöhte die Erbschaftsteuer, indem es den Sachleistungsanspruch von 6.864 Euro zum Nachlasswert zählte und nur die Pauschale für Erbfallkosten (10.300 Euro) als Nachlassverbindlichkeit ansetzte. Der Kläger machte jedoch geltend, dass die Bestattungskosten in voller Höhe abzugsfähig seien.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied, dass der Anspruch aus der Sterbegeldversicherung in Höhe von 6.864 Euro zwar als Teil des Nachlasses gewertet wird, jedoch die Bestattungskosten im Gegensatz zur Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts (FG) nicht nur pauschal, sondern in vollem Umfang nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig sind.

Bedeutung des Urteils für Erben

Dieses Urteil schafft Klarheit für Erben, die Bestattungskosten durch eine Sterbegeldversicherung decken lassen und den Abzug als Nachlassverbindlichkeit geltend machen möchten. Die Entscheidung bestätigt, dass die tatsächlichen Bestattungskosten, sofern sie den Pauschalbetrag überschreiten, in vollem Umfang abzugsfähig sind, was die steuerliche Belastung mindern kann.

Fazit

Das BFH-Urteil ermöglicht es Erben, hohe Bestattungskosten vollständig als Nachlassverbindlichkeit abzusetzen, selbst wenn diese teilweise durch eine Sterbegeldversicherung gedeckt sind.

BFH-Urteil zur Erbschaftsteuer: Kein erhöhter Freibetrag für Enkel bei zivilrechtlich „verstorbenem“ Elternteil

Mit Urteil vom 31.07.2023 (Az. II R 13/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Enkelkind keinen Anspruch auf den höheren Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 Euro hat, wenn sein Elternteil zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hat, aber bei Tod des Großelternteils noch lebt. In diesem Fall steht dem Enkel lediglich der Freibetrag von 200.000 Euro zu. Ein zivilrechtlich „als verstorben geltender“ Elternteil führt also nicht zum höheren Freibetrag für den Enkel.

Hintergrund der Entscheidung

Im Fall verzichtete der Vater des Klägers auf sein gesetzliches Erbrecht gegenüber seinem eigenen Vater (dem Großvater des Klägers). Zivilrechtlich galt der Vater als „verstorben“, wodurch der Enkel (der Kläger) direkt erben konnte. Der Kläger beantragte beim Finanzamt den höheren Freibetrag von 400.000 Euro, wie er Kindern verstorbener Kinder zusteht. Das Finanzamt gewährte ihm jedoch nur den regulären Freibetrag von 200.000 Euro, der für Enkel gilt, wenn der eigene Elternteil noch lebt.

Begründung des BFH

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts und erklärte, dass der Gesetzgeber im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz nur dann den höheren Freibetrag von 400.000 Euro gewährt, wenn das Kind des Erblassers tatsächlich vorverstorben ist. Die erbschaftsteuerrechtlichen Regelungen begünstigen vorrangig Kinder der ersten Generation. Enkeln wird ein geringerer Freibetrag zugestanden, sofern ihre Eltern noch leben und somit weiterhin finanziell für sie sorgen können.

Der BFH sieht keine Notwendigkeit, die Regelung auf Fälle auszudehnen, in denen Elternteile „zivilrechtlich als verstorben gelten“. Eine solche Ausdehnung würde zu einer doppelten Freibetragsbegünstigung führen, die dem Gesetzgeber nach nicht gewollt ist.

Relevanz für die Praxis

Dieses Urteil hat praktische Bedeutung für Nachlassgestaltungen innerhalb der Familie. Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht durch die Eltern zugunsten der Enkel ändert die steuerliche Situation für diese nicht. Für Enkel besteht daher kein Anspruch auf den höheren Freibetrag von 400.000 Euro, wenn ihre Eltern noch leben, selbst wenn diese auf das Erbe verzichten.

Fazit: Der BFH stärkt mit dieser Entscheidung die Gesetzestreue der Erbschaftsteuerregelungen und macht deutlich, dass der höhere Freibetrag nur „verwaisten Enkeln“ zusteht.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin