Haftung des Eigentümers nach der AO auch bzgl. grundstücksgleicher Rechte

Haftung des Eigentümers nach der AO auch bzgl. grundstücksgleicher Rechte

Kernaussage

Eine verschuldensunabhängige Ausfallhaftung des Eigentümers von Gegenständen für Steuern des Unternehmens kann sich bei einer wesentlichen Beteiligung ergeben, wenn diese Gegenstände dem Betrieb dienen. Dies legt die Abgabenordnung (AO) so fest. Haftungsgrund ist der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen für die Führung des Unternehmens leistet. Gegenstände sind auch Wirtschaftsgüter immaterieller Art, wie z. B. das Erbbaurecht. Die Haftung kann auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der Gegenstand nicht im Eigentum des Haftenden, sondern im Eigentum einer Kommanditgesellschaft (KG) steht.

Sachverhalt 

Der Kläger und eine weitere Person waren zu je 50 % als Kommanditisten an einer GmbH & Co. KG und zugleich auch zu je 50 % an deren Komplementär-GmbH beteiligt. Diese wiederum hielt keine Kapitalbeteiligung an der GmbH & Co. KG. Die GmbH & Co. KG, deren Gesamthandvermögen nur aus einem Erbbaurecht bestand, überließ das Grundstück mit Gebäude pachtweise einer weiteren GmbH & Co. KG, an der der Kläger als Kommanditist auch zu 50 % beteiligt war. Im Januar 2002 wurde über das Vermögen dieser weiteren GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Wegen rückständiger Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001 erließ das beklagte Finanzamt gegen den Kläger zwei Haftungsbescheide, beschränkt auf das Erbbaurecht am Grundstück. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung

Die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers von Gegenständen, die er diesem Unternehmen überlässt, erstreckt sich auch auf ein überlassenes Erbbaurecht, das dem Unternehmen als Betriebsgrundlage dient. Diese Haftung ist nicht nur auf körperliche Gegenstände beschränkt, sondern umfasst auch Rechte und Forderungen, obwohl nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch nur körperliche Sachen von der Haftung erfasst werden. Eine Differenzierung ist aber dann nicht sachgerecht, wenn in immaterielles Vermögen vollstreckt werden kann. Denn in beiden Fällen wird dem Unternehmen ein Wirtschaftsgut überlassen, das die Aufnahme oder die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs ermöglicht und das einer Verwertung im Rahmen der Zwangsvollstreckung zugänglich ist. Die Haftung war vorliegend auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Erbbaurecht nicht dem Kläger, sondern der GmbH & Co. KG zustand, denn aufgrund der gesellschaftsrechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse war der Kläger jedenfalls wirtschaftlich Eigentümer.

Konsequenz

Die Haftung des Eigentümers ist sowohl zeitlich als auch gegenständlich beschränkt. Sie wird für die Dauer der wesentlichen Beteiligung und durch die Dauer begrenzt, für welche die Gegenstände dem Betrieb dienen. Zudem wird nur mit den Gegenständen gehaftet, die dem Unternehmen tatsächlich gedient haben.

Rechtsbehelfsbelehrung braucht nicht auf Einspruch per Mail hinweisen

Kernaussage 

Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids ist nicht deshalb unrichtig, weil sie nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweist, dass der Einspruch auch per E-Mail erhoben werden kann. Es gilt daher die normale einmonatige Einspruchsfrist und nicht die wegen unvollständiger Belehrung verlängerte Jahresfrist.

Sachverhalt 

Das Finanzamt hatte gegenüber der Antragstellerin einen Steuerabzug in Höhe eines gewissen Prozentsatzes der Vergütungen aus einem Grundstückskaufvertrag mit einer ausländischen Gesellschaft angesetzt. Der als Vordruck gestaltete Bescheid enthielt keinen Hinweis auf eine E-Mailadresse des Finanzamts und enthielt die Rechtsbelehrung, dass der Einspruch schriftlich beim Finanzamt einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist. Am 12.10.2011 ging der Bescheid zu. Nachdem über das Vermögen der ausländischen Verkäuferin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.4.2012 Einspruch gegen den Bescheid ein, der wegen Fristversäumnis zurückgewiesen wurde. Hiergegen richten sich die Klage und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Die Klägerin meint, die Einspruchsfrist sei noch nicht abgelaufen, da die Rechtsbehelfsbelehrung falsch sei, denn sie enthielte keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung per E-Mail. Der Aussetzungsantrag wurde abgelehnt.

Entscheidung 

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn die gesetzlich vorgegebenen Angaben nicht vollständig bzw. unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich wiedergegeben sind, dass hierdurch bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit der Fristwahrung gefährdet erscheint. Enthält die Belehrung noch andere Angaben, müssen auch diese richtig, vollständig und unmissverständlich sein. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail wäre bereits problematisch, da diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Zudem wäre der Inhalt dieser Form, insbesondere ob die einfache E-Mail genügt, rechtlich zweifelhaft. Die erweiterte Form führt zudem zu einer überfrachteten Rechtsbehelfsbelehrung, die statt Klarheit Verwirrung schafft. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das Finanzgericht Münster die Revision gegen das Urteil zugelassen.

Konsequenz 

Das niedersächsische Finanzgericht vertrat in einem anderen Fall die gegensätzliche Rechtsauffassung; das Verfahren ist bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH zu dieser Rechtsfrage entscheiden wird.

Verpflegungsmehraufwand bei Studium im Ausland

Verpflegungsmehraufwand bei Studium im Ausland

Kernproblem

Studenten macht es der Fiskus nicht einfach, die Studienkosten als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen. Das gilt zumindest für ein Erststudium ohne vorherige Ausbildung, denn hier bleibt lediglich ein Sonderausgabenabzug, der allerdings ins Leere läuft, wenn nicht im gleichem Jahr positive Einkünfte erzielt werden. Besser haben es da Studenten, die ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung oder ein Zweitstudium beginnen. Hier besteht die Möglichkeit, die Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten feststellen zu lassen, um eine Verrechnung mit späteren Einnahmen zu ermöglichen. Steht dem Abzug grundsätzlich nichts entgegen, kommt der steuerlichen Einordnung der Universität als regelmäßige Arbeitsstätte (wie bei einem Arbeitnehmer) besondere Bedeutung zu. Bei Vermeidung dieser Rechtsfolge lassen sich wesentlich mehr Aufwendungen als Reisekosten geltend machen. Das lohnt sich im Ausland wegen meist höherer Verpflegungspauschalen allemal.

Sachverhalt

Der nach einem Bachelor Studium zunächst angestellte Akademiker begann ein einjähriges Master Studium, das im Erstsemester einen Aufenthalt an einer Universität in Mexiko vorsah. Das Zweitsemester in Deutschland endete mit der erfolgreich abgeschlossenen Masterarbeit. Der Ledige war während des Aufenthalts in Mexiko bei seinen Eltern gemeldet und bezog nach seiner Rückkehr eine eigene Wohnung. Für die Zeit in Mexiko machte der Master of Science Verpflegungsmehraufwendungen für 144 Tage zu 36 EUR als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt sah die Studienkosten zwar grundsätzlich als abzugsfähig an, den Aufenthalt in Mexiko jedoch nicht als Auswärtstätigkeit, weil sich dort angesichts der Aufenthaltsdauer die regelmäßige Arbeitsstätte befunden habe. Nach erfolglosem Einspruch traf man sich vor dem Finanzgericht Köln wieder.

Entscheidung

Die Richter haben die ausländische Universität nicht als regelmäßige, sondern ständig wechselnde Arbeitsstätte angesehen und damit den Abzug ermöglicht. Der Ansatz der Verpflegungsmehraufwendungen sei gerechtfertigt, weil der Lebensmittelpunkt in der elterlichen Wohnung beibehalten worden sei und demzufolge eine ganztägige Abwesenheit vorgelegen habe. Das gelte auch dann, wenn außer der Wohnung am auswärtigen Einsatzort keine weitere Wohnung (außer bei den Eltern) unterhalten werde. Das Gericht unterstellte schon allein wegen der polizeilichen Meldung während des Auslandsaufenthalts und der Rückkehr zur Fortsetzung des Studiums eine ausreichende persönliche Bindung zur elterlichen Wohnung. Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung war der Abzug jedoch auf die ersten 3 Monate beschränkt.

Konsequenz

Das Urteil überrascht nicht mehr, nachdem der Bundesfinanzhof vor kurzem seine Rechtsprechung dahingehend geändert hat, dass auch bei einem herkömmlichen (auf mehrere Jahre angelegten) Vollzeitstudium die Universität keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt.

Insolvente GbR: sind Gesellschafter noch prozessführungsbefugt?

Insolvente GbR: sind Gesellschafter noch prozessführungsbefugt?

Kernaussage

Unter Prozessführungsbefugnis versteht man die Befugnis, einen Prozess über das behauptete Recht im eigenen Namen führen zu können. Das ist z. B. gegeben, wenn der Anspruchsteller selbst Rechtsinhaber ist. Bei einer in Insolvenz befindlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann das schon einmal schwierig sein: Hier hat der Bundesgerichtshof jüngst entschieden, dass dann die von einem Gesellschafter gegen einen Gesellschaftsgläubiger erhobene Klage auf Feststellung, diesem nicht persönlich für eine Verbindlichkeit der GbR zu haften, unzulässig ist.

Sachverhalt

Der Kläger war seit mehreren Jahre Gesellschafter einer GbR, über deren Vermögen Anfang 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte hatte der GbR in der Vergangenheit mehrere Darlehen gewährt und forderte daraus ende 2009 vom Kläger als GbR-Gesellschafter eine Summe von rd. 21.000 EUR zurück. Der Kläger meint, er sei der GbR nicht wirksam beigetreten und hatte seine Beteiligung gekündigt. Er möchte gegenüber dem Beklagten gerichtlich festgestellt wissen, dass er aus den Darlehen nicht persönlich zur Zahlung verpflichtet ist. Sämtliche Instanzen hielten die Klage mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers für unzulässig.

Entscheidung

Nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung kann im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GbR die persönliche Haftung eines Gesellschafters für Verbindlichkeiten der GbR während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Von dieser Regelung gehen die Sperr- und die Ermächtigungswirkung aus. Aufgrund der Sperrwirkung können die Gläubiger nicht mehr gegen persönlich haftende Gesellschafter vorgehen und diese können nicht mehr befreiend an die Gläubiger der GbR leisten. Die Ermächtigungswirkung verleiht dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der GbR die treuhänderische Befugnis, die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschafter gebündelt einzuziehen. Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem GbR-Gläubiger gegen einen Gesellschafter verfolgte Haftungsklage ist demnach nicht zulässig. Deshalb muss umgekehrt aber auch die hier vom Kläger gegen den Beklagten als Gesellschaftsgläubiger erhobene, eine Haftung leugnende, Feststellungsklage unzulässig sein. Ganz allgemein ist zur Prozessführung über Forderungen, die die Gesellschafterhaftung betreffen, nur der Insolvenzverwalter befugt. Ebenso wie der Gesellschaftsgläubiger gehindert ist, den Gesellschafter in Regress zu nehmen, fehlt umgekehrt dem Gesellschafter die Befugnis, sich durch die Klage gegen einen Gesellschaftsgläubiger seiner Haftung zu erwehren.

Konsequenz

Hätte die hier erhobene Feststellungsklage Erfolg, stünde rechtskräftig fest, dass der Beklagte den Kläger nicht als GbR-Gesellschafter in Anspruch nehmen kann. Damit würde jedoch dem Insolvenzverwalter die ihm kraft der Ermächtigungswirkung vorbehaltene Einziehungs- und Prozessführung entzogen.

Rechtsbehelf gegen Vergabe und Verwendung von Steuer-ID-Nummern

Rechtsbehelf gegen Vergabe und Verwendung von Steuer-ID-Nummern

Kernproblem

Im Jahr 2008 wurde eine Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.) für alle Bürger eingeführt (nicht zu verwechseln mit der Umsatzsteuer IdNr. für Unternehmer). Die IdNr. wird seitdem unabhängig vom Alter oder Einkommen für jeden lebenden Menschen (auch Neugeborene) erteilt und soll die Steuerverwaltung nach deren bei Einführung gemachten Verlautbarungen insgesamt effizienter machen. Anders als die normale Steuernummer wird die IdNr. nach Wohnorts- oder Arbeitsplatzwechsel nicht mehr geändert und soll damit auch zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs durch Datenaustausch mit anderen Behörden (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung) beitragen. Die IdNr. bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung zum Wegfall der Lohnsteuerkarte. Man findet sie seit Einführung u. a. auch auf der Lohnsteuerkarte, der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder dem Steuerbescheid vor. Gespeichert werden persönliche Merkmale wie Name, Geburtstag und -ort, Geschlecht, Anschrift und zuständige Finanzbehörden. Datenschützer betrachten mit Sorge die Entwicklung hin zum gläsernen Steuerbürger. Gegen die Erteilung oder Verwendung der IdNr. wurden bereits Rechtsbehelfe eingelegt. Wie damit von den Finanzbehörden umzugehen ist, hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. in einem Schreiben verfügt.

Bisheriger Verfahrensgang

Beim Finanzgericht Köln war eine Musterklage gegen die Erteilung der IdNr. anhängig geworden. Die Finanzrichter wiesen die Klage ab, weil sie nicht eindeutig von einer Verfassungswidrigkeit überzeugt waren, ließen aber die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zu. Der BFH hat zu Beginn des Jahres entschieden, dass die Zuteilung der IdNr. und die dazu erfolgte Datenspeicherung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem sonstigen Verfassungsrecht vereinbar sind und die Revision zurückgewiesen.

Umgang mit Rechtsbehelfen

Die OFD weist daraufhin, dass Einsprüche gegen die Erteilung der IdNr. an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu richten sind, da diese Behörde die IdNr. vergeben hat. Falls Einsprüche beim Finanzamt eingehen, habe eine Weiterleitung an das BZSt in Bonn zu erfolgen und der Steuerpflichtige sei hierüber zu informieren. Soweit sich Steuerpflichtige mit Einspruch gegen die „verfassungsrechtlich unzulässige“ Verwendung der IdNr. im Steuerbescheid wenden, seien derartige Einsprüche als unzulässig zu verwerfen, da die Nennung der IdNr. im Steuerbescheid keine Regelung (kein Verwaltungsakt) darstelle.

Konsequenz

Rechtsbehelfe scheinen aussichtslos, wie bereits frühere Verfahren gegen Verwendung von Merkmalen auf Lohnsteuerkarten (z. B. Religionszugehörigkeit) zeigen.

Ansprüche nach gescheiterter Umwandlung: LPG in GmbH & Co. KG

Ansprüche nach gescheiterter Umwandlung: LPG in GmbH & Co. KG

Rechtslage

Alle landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG), die sich bis zum 31.12.1991 nicht ordnungsgemäß umgewandelt oder wirksam geteilt oder verschmolzen hatten, waren ab diesem Zeitpunkt von Gesetztes wegen aufgelöst. Ist die Umwandlung gescheitert, befindet sich die LPG in unerkannter Liquidation. Die Mitglieder der LPG können aber aus gesellschaftlicher Treuepflicht verpflichtet sein, einer Nachtragsvereinbarung zuzustimmen, mit der eine Heilung der fehlgeschlagenen Umwandlung erwirkt wird.

Sachverhalt 

Die Klägerin ist eine LPG. Im Jahr 1991 beschlossen ihre Genossen einstimmig, das gesamte Vermögen der LPG auf eine neu gegründete GmbH & Co. KG, die Beklagte, als übernehmendes Unternehmen gegen Gewährung von Anteilen an die Genossen der LPG zu übertragen. Die LPG wurde zunächst alleinige Kommanditistin der GmbH & Co. KG und Gesellschafterin der Komplementär-GmbH. Im November 1994 wurde unter Ausscheiden der LPG aus der GmbH & Co. KG der Eintritt der Genossen der LPG im Wege der Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister eingetragen. Die LPG wurde im LPG-Register gelöscht. Sie meint, ihre Umwandlung sei fehlgeschlagen und sie sei nach wie vor Inhaberin der Vermögensgegenstände, die sie im Jahr 1991 gehabt habe. Die Klage der LPG scheiterte in der zweiten Instanz wegen Rechtsmissbrauchs ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an die zweite Instanz zurück.

Entscheidung 

Die beschlossene Teilung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) scheitert daran, dass das Vermögen der LPG nicht auf mehrere neue Unternehmen übertragen wurde. Sie ist daher gesetzwidrig. Die gescheiterte Umwandlung wird erst geheilt, wenn eine Übertragung formgerecht in einer Nachtragsvereinbarung vereinbart wird und die Vollversammlung der LPG mit Mehrheit zustimmt, was nicht erfolgt ist. Jedoch muss der Liquidator der LPG zunächst versuchen, diese abzuschließen, denn die Genossen der LPG sind grundsätzlich aus gesellschaftlicher Treuepflicht verpflichtet, einem solchen Nachtrag zuzustimmen. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs kann jedenfalls dem Anspruch aus Eigentum nicht entgegengehalten werden.

Konsequenz

Dem Ergebnis des BGH ist zuzustimmen. Im Falle eines zunächst jahrelang nicht erkannten Fehlschlags einer Umwandlung könnten sich anderenfalls weitreichende Probleme ergeben. Zumal die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren die Entstehung des Anspruchs und Kenntniserlangung voraussetzt. Kenntnisunabhängig beträgt die Frist bis zu 30 Jahre.

Abweichende Festsetzung des GewSt-Messbetrags: Gemeinde ist zuständig

Abweichende Festsetzung des GewSt-Messbetrags: Gemeinde ist zuständig

Kernaussage

Steuern können niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Gewerbesteuermessbeträge und eventuelle Billigkeitsmaßnahmen werden in der Regel durch das Finanzamt festgesetzt, soweit dies im Rahmen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung oder der obersten Landesfinanzbehörden geschieht.

Sachverhalt

Die klagende Unternehmerin beantragte beim Finanzamt eine Änderung des Gewerbesteuermessbetrags, da in dem festgesetzten Gewerbeertrag ein steuerfreier Sanierungsgewinn enthalten war. Die Voraussetzungen für einen Steuererlass aus Billigkeitsgründen gemäß dem Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2003 waren unstreitig erfüllt. Das Finanzamt änderte den Gewerbesteuermessbetrag nicht; man war dort der Auffassung, die Änderung müsse durch die zuständige Gemeinde vorgenommen werden. Die hiergegen gerichtete Klage war zwar zunächst erfolgreich; schließlich gab der Bundesfinanzhof (BFH) aber doch dem Finanzamt Recht.

Entscheidung

Da der Sanierungserlass keine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder der obersten Landesfinanzbehörden ist, konnte sich für den Fall auch keine Zuständigkeit des Finanzamts zur abweichenden Festsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen ergeben.

Konsequenz

Zu der Frage, ob der Sanierungserlass dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt und dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot genügt, musste sich der BFH nicht äußern.

Mittelbare Schenkung des Erlöses aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen

Mittelbare Schenkung des Erlöses aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen

Kernfrage

Rechtsgeschäftliche Verfügungen über Gesellschaftsanteile (z. B. Verkauf) können, insbesondere wenn ihr Hintergrund die Vermeidung von Steuern ist, unerwartete und unbeabsichtigte Folgen haben. Beispielsweise kann Schenkungsteuer entstehen, auch wenn entgeltliche Übertragungen vereinbart worden sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr darüber zu befinden, unter welchen Voraussetzungen entgeltliche Anteilsübertragungen als Schenkungen angesehen werden können.

Sachverhalt

Der Ehemann der Klägerin hatte Interessenten bereits eine Vereinbarung über die Veräußerung der von ihm gehaltenen GmbH-Beteiligung getroffen, die insbesondere einen Zeitplan über die Veräußerung beinhaltete. Weil er innerhalb dieses Zeitraums noch die Entstehung von Steuern wegen einer für ihn nachteiligen Steuergesetzänderung verhindern wollte, übertrug er einen Teil seiner GmbH-Beteiligung gegen Entgelt – das sich im Nachhinein als zu gering erwies – auf seine Ehefrau, die Klägerin. Diese finanzierte den Kaufpreis. Dabei unterwarf sie sich bei Übertragung der Beteiligung vollständig dem Willen des Ehemannes. Insbesondere war alleine er berechtigt, über die GmbH-Beteiligung zu verfügen, die Klägerin durfte keine eigenen Verfügungen vornehmen. Darüber hinaus stand der Ehemann hinter der Finanzierung der GmbH-Beteiligung. In der Folge gingen auch die Anteile der Ehefrau im Rahmen des Anteilsverkaufs über, die den Kaufpreis erhielt. Weil die Ehefrau der Ansicht war, die Anteile gekauft zu haben, erklärte sie keine Schenkungsteuer; eine solche wurde auch zunächst nicht festgesetzt. Aufgrund von weiteren Ermittlungen kam es später zu einer Erbschaftsteuerfestsetzung und einem Strafverfahren, in dem unter anderem geklärt werden musste, ob die Anteilsübertragung auf die Ehefrau als mittelbare Schenkung angesehen werden könne.

Entscheidung

In seiner Entscheidung stellte der BFH heraus, dass die streitige Gestaltung eine Schenkung darstellen könne. Zwar sei die zu einem zu geringen Preis erfolgte Anteilsübertragung noch keine Schenkung. Allerdings führten die weiteren Umstände der Anteilsübertragung dazu, dass diese eine mittelbare Schenkung des Kaufpreises sei, den die Klägerin erzielt habe. Denn die Gesamtgestaltung sei, weil die Klägerin keine eigenen Entscheidungen über die Anteile habe treffen können, darauf ausgerichtet gewesen, der Ehefrau den (höheren) Kaufpreis zukommen zu lassen, was schlussendlich auch der Fall gewesen sei.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt die Gefahren rein steuermotivierter Gestaltungen. Sind die Verhandlungen über eine Veräußerung von GmbH-Beteiligungen nahezu abgeschlossen, kann die Übertragung einer Teilbeteiligung eine mittelbare Schenkung des anstehenden Verkaufserlöses sein.

Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags bei neugegründeten Betrieben

Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags bei neugegründeten Betrieben

Kernaussage

Kleine und mittelgroße Betriebe können unter den Voraussetzungen des § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Investitionsförderung erhalten. Sie können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd als so genannten Investitionsabzugsbetrag abziehen. Voraussetzung ist die Anschaffung innerhalb der nächsten 3 Geschäftsjahre und eine Mindestnutzung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung sowie im darauf folgenden Jahr. Außerdem ist das zu begünstigende Wirtschaftsgut zu benennen und ein ernsthafter Investitionswille nachzuweisen.

Sachverhalt

Der Kläger beantragte für 2007 den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags gem. § 7g EStG für eine beabsichtigte Investition. Als Beleg dafür legte er einen Kostenvoranschlag aus 2007 vor. Die Bestellung erfolgte in 2008. Das Finanzamt führte in der Veranlagung 2007 den Abzug nicht durch, da zum 31.12.2007 nicht die verlangte verbindliche Bestellung als Nachweis für den ernsthaften Investitionswillen erfolgte. Das Finanzgericht gab hingegen dem Kläger Recht.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Ansicht der Finanzrichter, weil die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags erfüllt waren. Der Kläger konnte auch ohne eine verbindliche Bestellung nachweisen, dass die Investition ernsthaft beabsichtigt war. Die vom Finanzamt geforderte verbindliche Bestellung wurde von der Rechtsprechung in Bezug auf die alte Gesetzesfassung als notwendige Voraussetzung gefordert; hier geschah die steuerliche Entlastung in Form einer „Ansparabschreibung“. Nach der neuen Fassung jedoch kann dieser Nachweis auch durch andere Indizien als ausschließlich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachgewiesen werden.

Konsequenz

Der BFH hat mit dem Urteil die Nachweispflichten für Betriebsgründer, die einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, erleichtert. Für die bis 2007 geltende „Ansparabschreibung“ bleibt die bisherige Rechtsprechung hingegen unverändert. Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung für Betreiber von Photovoltaikanlagen. Diese können die Investitionsförderung beanspruchen, wenn sie die Anlage am 31.12. des Vorjahres zwar noch nicht verbindlich bestellt hatten, die spätere Durchführung der Investition aber aus anderen Gründen bereits absehbar war.

 

BFH fällt Urteil mit Bedeutung für Betreiber von Photovoltaikanlagen: Verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags bei neugegründeten Betrieben nicht zwingend

BFH-Urteil vom 20.06.2012 – X R 42/11

Pressemitteilung Nr. 57 des Bundesfinanzhofs (BFH):

“Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11 die Nachweispflichten für Betriebsgründer, die einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, erleichtert.

Kleine und mittelgroße Betriebe können unter den Voraussetzungen des § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Investitionsförderung erhalten. Diese besteht darin, dass der Betriebsinhaber bereits vor der tatsächlichen Durchführung der Investition einen Teil der künftigen Abschreibungen steuerlich geltend machen kann. Hierdurch ergibt sich eine frühzeitige steuerliche Entlastung, die die Finanzierung der Investition erleichtern soll. Bis zur Änderung des § 7g EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 geschah dies in Form der “Ansparabschreibung”, seither durch einen “Investitionsabzugsbetrag”.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist jeweils erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Investition “voraussichtlich” tätigen wird. Dies ist bei Betrieben, deren Gründung noch nicht abgeschlossen ist, nur schwer überprüfbar. Daher hatte der BFH zur früheren Fassung des § 7g EStG entschieden, dass die Geltendmachung der Ansparabschreibung in solchen Fällen eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetze. Die Finanzverwaltung wollte diese Rechtsprechung auch auf den heute geltenden Investitionsabzugsbetrag übertragen.

Dem ist der BFH nunmehr entgegen getreten. Zwar ist bei noch in Gründung befindlichen Betrieben eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Der Steuerpflichtige hat im Anwendungsbereich der Neufassung des § 7g EStG jedoch die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien als ausschließlich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachzuweisen. Für die bis 2007 geltende Ansparabschreibung bleibt die bisherige Rechtsprechung hingegen unverändert.

Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung für Betreiber von Photovoltaikanlagen. Diese können die Investitionsförderung beanspruchen, wenn sie die Anlage am 31. Dezember des Vorjahres zwar noch nicht verbindlich bestellt hatten, die spätere Durchführung der Investition aber aus anderen Gründen bereits absehbar war.”

Bundesfinanzhof (BFH)

 

 

Zinsloses Darlehen: Behandlung und Bewertung

Zinsloses Darlehen: Behandlung und Bewertung

Kernfrage

Die Gewährung zinsloser Darlehen kommt insbesondere im Familien-, Verwandten- und Bekanntenkreis häufig vor. Der Zinsvorteil, den der Darlehensnehmer dadurch erlangt, ist in der Regel eine freigebige Zuwendung, die von dem Wunsch getragen ist, den Darlehensnehmer insoweit zu bereichern, als ihm Zinsen erspart werden. Das Finanzgericht Münster hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob die Gewährung eines zinslosen Darlehens eine Schenkung darstellt und wenn ja, in welcher Höhe diese zu bewerten ist.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte von ihrem Lebensgefährten ein zinsloses Darlehen erhalten, das dazu diente, Finanzierungen der Klägerin abzulösen und ihr Zinsaufwand zu ersparen. Die Klägerin zahlte das Darlehen vereinbarungsgemäß zurück. Nach einer Betriebsprüfung beim Lebensgefährten forderte das Finanzamt die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung. Hiergegen wandte die Klägerin ein, die zinslose Darlehensgewährung habe keine Bereicherung bedeutet, sondern sei von einer Gegenleistung getragen gewesen, die in der Erreichung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bestanden habe.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster nahm dagegen eine Schenkung an. Dies entspreche nicht nur der bisherigen Rechtsprechung, sondern auch der Wertung der zinslosen Darlehensgewährung als freigebige Zuwendung, mit der der Empfänger bereichert werden solle. Die Erreichung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sei keine gegenrechenbare Leistung. Diese Schenkung sei entsprechend der standardisierten Bewertungsvorgaben des Bewertungsgesetzes mit einem Zinssatz von 5,5 % zu berechnen, selbst wenn das Zinsniveau einen anderen Zinssatz nahe gelegt hätte.

Konsequenz

Die Entscheidung überrascht nicht. Die Bewertung der Schenkung mit einem standardisierten Zinssatz von 5,5 % fällt aber verhältnismäßig hoch aus. Insoweit hatte das Finanzgericht auch deutlich gemacht, dass die Revision (nur) deshalb nicht zugelassen werden musste, weil der gesetzliche Zinssatz dem Zinsniveau in den Streitjahren entsprochen habe.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin