Bilanzenzusammenhang auch bei Übertragung von Sonderbetriebsvermögen

Bilanzenzusammenhang auch bei Übertragung von Sonderbetriebsvermögen

Kernproblem

Enthält eine Bilanz fehlerhafte Bilanzansätze, so sind diese lückenlos im Folgejahr fortzuführen und regelmäßig (erst) zum Ende dieser Periode erfolgswirksam richtigzustellen, wenn der ursprünglich fehlerhaften Bilanz bereits eine bestandskräftige Veranlagung oder Gewinnfeststellung zugrunde liegt. Dies entspricht dem von der Rechtsprechung entwickelten und mehrfach bestätigten Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs. Ob diese Grundsätze auch anzuwenden sind, wenn ein fehlerhaft bilanziertes Wirtschaftsgut zu Buchwerten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters in dessen (Eigen-)Betriebsvermögen übergeht, war Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Beteiligungs-GmbH, die zum 31.12.2002 als vermögensmäßig nicht beteiligte Komplementärin aus einer KG ausschied. Zum diesem Stichtag verfügte die GmbH über eine Darlehensforderung von rund 140.000 EUR gegen die KG. Aufgrund erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten der KG war der tatsächliche Wert der Forderung deutlich geringer. Die Feststellungsbescheide 2002 der KG wurden indes bestandskräftig, ohne dass eine Wertminderung der Darlehensforderung berücksichtigt wurde. Im Streitjahr 2004 verzichtete die GmbH im Wert von 100.000 EUR auf die Forderung. Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Berücksichtigung des Verlustes u. a. mit der Begründung, dass der Verlust bereits in 2002 hätte berücksichtigt werden müssen. Die hiergegen gerichtete Klage der GmbH vor dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen war erfolgreich. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurde nicht zugelassen.

Entscheidung

Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde vor dem BFH blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des BFH gilt der formelle Bilanzenzusammenhang zweifelsfrei auch in Fällen, in denen ein Wirtschaftsgut (hier: Darlehensforderung) aus dem Sonderbetriebsvermögen in den eigenen Betrieb des (vormaligen) Mitunternehmers überführt werde. Zwar habe der BFH diese Frage bislang noch nicht explizit entschieden, gleichwohl sei aufgrund ähnlicher Urteile in der Vergangenheit offensichtlich, dass der BFH ebenfalls im Sinne des Finanzgerichts entscheiden würde. Die Nichtzulassung der Revision sei daher rechtens.

Konsequenz

Der formelle Bilanzenzusammenhang ist auch in denjenigen Fälle zu berücksichtigen, in denen ein Wirtschaftsgut zu Buchwerten zwischen verschiedenen (Sonder-) Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen überführt wird. Dies steht in Einklang mit der früheren Entscheidungen des BFH, wonach die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs auch bei unentgeltlichen Übertragungen von Betrieben gegenüber dem Rechtsnachfolger gelten.

Bundesrat stimmt der Minijob-Reform zu

Bundesrat stimmt der Minijob-Reform zu

Rechtslage

Gesetze kommen nur im Zusammenwirken von Bundestag und Bundesrat zustande. Aufgabe des so genannten Vermittlungsausschusses ist es dabei, bei Meinungsverschiedenheiten eine Einigung zu erzielen. Im Falle der Minijob-Reform hat der Bundesrat am 23.11.2012 dem vom Bundestag verabschiedeten „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügig Beschäftigten“ zugestimmt. Ob es sich bei diesem Gesetz um ein zustimmungspflichtiges Gesetz oder nur um ein Einspruchsgesetz handelt, wurde somit nicht weiter problematisiert. Auch musste der Vermittlungsausschuss nicht angerufen werden.

Kernpunkte der Minijob-Reform

Die wichtigsten Punkte der Reform sind die Anhebung der Minijob-Grenze auf 450 EUR sowie der Gleitzone mit einem Entgelt zwischen 450,01 und 850 EUR und die Einführung einer generellen Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsfunktion. Das bedeutet, dass die Minijobber es dann ausdrücklich ablehnen müssen, wenn sie den Rentenversicherungsbeitrag der Arbeitgeber in Höhe von 15 % nicht auf den vollen Beitragssatz von dann 18,9 % aufstocken wollen.

Konsequenz

Bei einem Minijob zahlen die Arbeitnehmer keine Sozialabgaben. Stattdessen entrichten die Arbeitnehmer pauschal 30 % für Kranken- und Rentenversicherung sowie Steuern. Bei den sogenannten Midijobs steigen die Sozialabgaben schrittweise auf die volle Höhe an. Kritik an dieser Reform wurde insbesondere geübt, weil die Minijobs im Ruf stehen, zur Festigung des Niedriglohnsektors beizutragen.

Neues zum Sponsoring

Neues zum Sponsoring

Kernaussage

Sponsoringverträge bergen erhebliche steuerliche Risiken. Sofern der Sponsor für die gewährte Zuwendung eine unmittelbar hiermit zusammenhängende Gegenleistung erhält, ist die Umsatzsteuer zu beachten.

Neue Verwaltungsanweisung

Laut Bundesfinanzministerium (BMF) unterliegen Zuwendungen des Sponsors beim Empfänger nicht der Umsatzsteuer, sofern dieser lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist, z. B. auf Plakaten oder der Internetseite. Hierbei kann der Name, das Emblem oder das Logo des Sponsors verwendet werden. Dem gegenüber führt jedoch die besondere Hervorhebung des Sponsors bzw. die Verlinkung zu dessen Internetseite zu steuerbaren Leistungen.

Konsequenz

Es ist ein schmaler Grat zwischen steuerbarer und nicht steuerbarer Leistung auf dem der Empfänger des Sponsorings wandelt. Eine Verlinkung zu den Internetseiten des Sponsors kann, falls nicht gewünscht, verhindert werden. Die Unterscheidung zwischen dem Hinweis auf den Sponsor auf einem Plakat und dessen besonderer Hervorhebung dürfte hingegen in der Praxis nicht immer einfach sein.

Nachweis der Kfz-Nutzung wird entschärft

Nachweis der Kfz-Nutzung wird entschärft

Kernaussage

Die private Nutzung betrieblicher Kfz durch den Unternehmer unterliegt der Ertrags- sowie der Umsatzbesteuerung. Für Kfz, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, findet ertragsteuerlich die 1 %-Methode Anwendung, sofern der Unternehmer die Kfz-Nutzung nicht mittels Fahrtenbuch nachweist. Strittig ist jedoch häufig nicht die Berechnung der Kfz-Nutzung an sich, sondern die Frage, ob ein Kfz überhaupt privat genutzt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unternehmer mehrere betriebliche Kfz hat, die einer privaten Nutzung zugänglich sind.

Ansicht der Rechtsprechung

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ist für jedes Kfz, das privat genutzt werden kann, eine private Nutzung zu versteuern. Eine mögliche Überbesteuerung hält er für unproblematisch, da jedem Unternehmer die Fahrtenbuchmethode offen stehe. Das Bundesfinanzministerium (BMF) folgt dieser Auffassung seit 2010. Bis dahin wurde lediglich pro potentiellem Nutzer (z. B. Familienangehörige) nur ein Kfz der 1 %-Methode unterworfen. Hierzu wurde als Bemessungsgrundlage das jeweils teuerste Kfz herangezogen. Durch die Neuregelung ergaben sich erhebliche Mehrbelastungen.

Neue Verwaltungsanweisung

Das BMF hat nun seine bisherige Auffassung modifiziert. Zwar bleibt es dabei, dass unabhängig von der Zahl der möglichen Nutzer jedes privat nutzbare Kfz der Besteuerung der Kfz-Nutzung unterliegt, allerdings wird den Unternehmern der Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung eines Kfz erleichtert. So soll eine Versteuerung für solche Kfz ausbleiben, denen der Unternehmer eine bestimmte Funktion im Betrieb zuordnet, die eine private Nutzung ausschließt. Einer solchen Erklärung soll grundsätzlich gefolgt werden. Ein Nachweis mittels Fahrtenbuch ist dann nicht mehr nötig. Im Gegenzug muss der Unternehmer die Kfz-Nutzung für jeweils ein Kfz pro möglichen Nutzer deklarieren. Hierzu sind die Kfz mit den höchsten Listenpreisen heranzuziehen.

Konsequenz

Das Schreiben führt zu einer erheblichen Entschärfung der Besteuerung der Kfz-Nutzung, da die Finanzverwaltung erstmals gewillt ist, den Unternehmern zu glauben, anstatt auf der aufwendigen Führung eines Fahrtenbuches zu beharren. Es ist zu hoffen, dass die Prüfer sich an die Vorgaben halten. Allerdings schließt dies nicht aus, dass die Besteuerung trotzdem zu hoch ausfällt. In einem solchen Fall muss dann ertragsteuerlich doch auf das Fahrtenbuch zurückgegriffen werden. Umsatzsteuerlich kann auch geschätzt werden, wovon in der Praxis jedoch viel zu selten Gebrauch gemacht wird.

Kann ein Einspruch elektronisch zurückgenommen werden?

Kann ein Einspruch elektronisch zurückgenommen werden?

Kernaussage

Ein Einspruch in steuerlichen Angelegenheiten kann elektronisch ohne qualifizierte elektronische Signatur zurückgenommen werden, wenn vom Finanzamt ein elektronischer Zugang eröffnet wurde.

Inhalt des Erlasses

Das Einspruchsverfahren ist von kleinlichen Formvorschriften weitgehend frei. So kann ein Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden, wenn die Finanzverwaltung durch die Eröffnung eines diesbezüglichen Vorgangs zum Ausdruck bringt, dass sie zum Empfang elektronischer Dokumente bereit ist. Einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf es nicht. Notwendig ist jedoch, dass aus der Einspruchseinlegung hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Konsequent verzichtet das Finanzministerium Hamburg entsprechend der Einspruchseinlegung auch für die Einspruchsrücknahme auf die elektronische Signatur. Da in Hamburg ein elektronischer Zugang eröffnet ist, kann der Einspruch auch per E-Mail zurückgenommen werden.

Konsequenz

Zwischen dem Bund und den Ländern besteht Einvernehmen, dass die Einspruchsrücknahme wie die Einspruchseinlegung zu behandeln ist. Daher kann bei Bestehen eines elektronischen Zugangs der Einspruch einfach per E-Mail zurückgenommen werden.

Steuerbegünstigte Handwerksleistungen außerhalb des Grundstücks?

Steuerbegünstigte Handwerksleistungen außerhalb des Grundstücks?

Kernproblem

Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird mit einer Steuerermäßigung auf die Einkommensteuer von bis zu 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten, höchstens aber 1.200 EUR begünstigt. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Was alles zum Haushalt gehört, ist oft streitbefangen. So wurde finanzgerichtlich bereits entschieden, dass Aufwendungen des Hundesitters für das „Gassi gehen“ des in den Haushalt aufgenommenen Hundes als haushaltsnah eingestuft werden, weil sie üblicherweise durch einen Haushaltsangehörigen erledigt würden. Sobald der Hundesitter jedoch den heimischen Garten verlässt, ist es vorbei mit dem Steuervorteil. Ebenso wenig gehöre die eigene Grabstelle zum Haushalt, meinten die Richter. Weniger kurios, dafür aber mit besserem Ende, ging es jetzt vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg um den Abzug von Erschließungskosten auf öffentlichem Straßenland.

Sachverhalt

Ein Ehepaar erwarb ein Einfamilienhaus, das durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt wurde. Das Abwasser wurde über eine Grube entsorgt. Einige Jahre später wurde das Grundstück an die zentrale Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung angeschlossen. Für die Herstellung der Hausanschlüsse ergingen Kostenersatzbeträge von 1.620 EUR, deren Abzug das Ehepaar als haushaltsnahe Handwerkerleistungen beantragte. Das Finanzamt verwehrte die Steuerermäßigung, weil die Arbeiten zumindest teilweise auf öffentlichem Straßenland erbracht wurden. Zudem käme ein Abzug für hoheitliche Maßnahmen nicht in Betracht, weil die Vorschrift in erster Linie geschaffen worden sei, um die Schwarzarbeit zu bekämpfen und einen Anreiz für mehr Beschäftigung im haushaltsnahen Bereich zu bieten. Das Ehepaar zog vor das Finanzgericht und bekam recht.

Entscheidung

Die Richter sahen die Steuerermäßigung nicht auf solche Erschließungsleistungen beschränkt, die genau innerhalb der räumlichen Grenzen des Grundstücks erbracht werden. Die Begünstigung erstrecke sich auch auf die Arbeiten auf öffentlichem Straßenland vor dem Grundstück. Die erforderliche räumliche Verbindung zum Haushalt sah das Gericht als gegeben an, weil es sich um eine einheitliche Anlage handele, die exklusiv dem Grundstück der Kläger diene und auch in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Grundstück stehe. Eine Einschränkung des Abzugs öffentlicher Aufwendungen sah das Gericht nicht; weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung ließen erkennen, dass nur Aufwendungen aus schwarzarbeitgefährdeten Branchen oder von für Schwarzarbeit anfälligen Gruppen von Unternehmern begünstigt sein sollen.

Konsequenz

Weil die Aufwendungen auch Materialkosten betrafen, hat das Finanzgericht einen Lohnaufwand von 60 % geschätzt. Dass das Finanzamt in die Revision gegangen ist, verwundert nicht. Auch andere öffentliche Gebühren (wie Müllabfuhr), die das Finanzamt nicht anerkennt, könnten zur Diskussion stehen.

Kindergeld: 3-jährige Wartefrist beginnt bei Aufenthaltsunterbrechung neu

Kindergeld: 3-jährige Wartefrist beginnt bei Aufenthaltsunterbrechung neu

Kernproblem

Im Fall der Prüfung einer Anspruchsberechtigung von Kindergeld kann es eine Rolle spielen, ob ein Ausländer freizugsberechtigt ist oder nicht. Freizugsberechtigt sind insbesondere Unionsbürger sowie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU. Anderen Ausländern steht Kindergeld in Deutschland zumeist nur dann zu, wenn sie sich seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Ob eine kurze Unterbrechung durch das Bestehen einer Ausreiseaufforderung im Rahmen eines ansonsten weit über den 3-Jahreszeitraum hinausgehenden Aufenthalts zu einer Neuberechnung der Wartefrist führt, war Anlass eines Rechtsstreits vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt

Ein vietnamesischer Staatsangehöriger verfügte für etwa dreieinhalb Jahre über eine Duldung (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) im Inland. Anschließend wurde die Duldung beendet und er wurde zur Ausreise aufgefordert. Nur wenige Wochen später erhielt der Vietnamese dann jedoch eine Aufenthaltsbefugnis und war inzwischen im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Die Kindergeldkasse sah die 3-jährige Wartefrist für den Kindergeldanspruch durch die Ausreiseaufforderung als unterbrochen an und versagte das für den Zeitraum ab Erteilung der Aufenthaltsbefugnis beantragte Kindergeld. Das Finanzgericht dagegen sah eine Unterbrechung von bis zu 3 Monaten im Hinblick auf Sinn und Zweck des Gesetzes als unschädlich an und gewährte das Kindergeld. Die Familienkasse zog daraufhin vor den BFH und bekam Recht.

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH genügt es nicht, dass sich der Betreffende irgendwann einmal 3 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Gesetzeswortlaut ließe es ebenso wenig zu, mehrere kürzere Einzelabschnitte eines rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalts zusammenzurechnen, wie einen Aufenthalt anzuerkennen, der einige Zeit vor dem für die Kindergeldberechtigung maßgebenden Titelerwerbs (der Aufenthaltsbefugnis) ende. Der mindestens 3 Jahre andauernde qualifizierte Aufenthalt sei vielmehr in zeitlicher Hinsicht mit dem „Besitz“ des Titels insofern verknüpft, als der Titel zumindest im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die ununterbrochene Aufenthaltszeit erworben werden muss. Werde der Aufenthaltstitel bereits zu Beginn oder im Laufe der Aufenthaltszeit erworben, seien die Anspruchsvoraussetzungen insoweit mit Ablauf der 3-Jahresfrist erfüllt.

Konsequenz

Die 3-jährige Wartefrist begann mit Erteilung der Aufenthaltsbefugnis.

Neue Steuerberatervergütungsverordnung tritt in Kraft

Neue Steuerberatervergütungsverordnung tritt in Kraft

Kernaussage

In Kürze wird eine neue Vergütungsverordnung für Steuerberater in Kraft treten, die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Der Bundesrat stimmte der Gesetzesänderung am 23.11.2012 zu. Noch im Dezember 2012 soll die neue Steuerberatervergütungsverordnung in Kraft treten. Durch die neue Steuerberatervergütungsverordnung wird die bisherige Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) ersetzt. Die letzte Novelle erfolgte vor 14 Jahren im Jahr 1998.

Anhebung der bestehenden Gebühren

Mit der jetzigen Neuregelung soll unter anderem eine Anpassung an die gestiegenen Preis- und Kostenverhältnisse erfolgen. So wurden alle Tabellen der Steuerberatervergütungsverordnung linear um 5 % erhöht. Die Zeitgebühr wurde von 19 – 46 Euro auf 30 – 70 Euro je angefangene halbe Stunde sowie die Mittelgebühr auf 50 Euro erhöht. Weiter wurden die Gebühren für die Lohnbuchhaltung und die Mindestgegenstandswerte bei verschiedenen Steuererklärungen sowie der Überschussermittlung der Einnahmen über die Werbungskosten angehoben.

Schaffung neuer Gebührentatbestände

Neben der Änderung der bestehenden Gebührentatbestände wurden neue Tatbestände aufgenommen, für die bislang keine Abrechnungsgrundlage vorhanden war. Dies betrifft beispielsweise die Abrechnung für die Überwachung der Lohnsumme, die Thesaurierungsrücklage und die Zusammenfassende Meldung. Im Rahmen der weiteren Änderungen und Anpassungen ist hervorzuheben, dass bei Selbstanzeigen ein Mindestgegenstandswert von 8.000 EUR eingeführt wurde.

Konsequenz

Insgesamt wird das Vergütungsrecht der steuerberatenden Berufe wieder auf ein solideres Fundament gestellt.

Rechtsanwalt darf bei Erbschaft nicht Tante und Neffe beraten

Rechtsanwalt darf bei Erbschaft nicht Tante und Neffe beraten

Kernaussage

Wenn ein Anwalt in einer Erbauseinandersetzung 2 potentielle Erben mit gegenläufigen Interessen vertritt, muss er die Mandantschaft unverzüglich informieren und die Mandate beenden.

Sachverhalt

Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung vertrat eine Anwältin sowohl die Tante als auch den Neffen. Der Tante standen Ansprüche im Umfang zwischen 5.000 und 20.000 EUR gegen ihren insolventen Neffen, den sie in der Vergangenheit finanziell unterstützt hatte, zu. Die Tante beschwerte sich bei der Rechtsanwaltskammer wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen. Die Kammer erteilte daraufhin der Anwältin einen Rügebescheid mit einer Missbilligung. Der dagegen gerichtete Antrag der Anwältin beim Anwaltsgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Das Anwaltsgericht stellte einen Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen fest. Danach darf der Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise beruflich befasst war. Wer als Anwalt dies erkennt, hat unverzüglich seinen Mandanten davon zu unterrichten und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden. Die Anwältin hatte einerseits die Tante hinsichtlich ihrer Insolvenzforderung gegen den Neffen außergerichtlich vertreten und Tante und Neffe gemeinsam nach Eintritt des Erbfalls. Während der Neffe ein Interesse daran hatte, dass der Erbteil an ihn erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens zur Auszahlung kommen sollte, wollte die Tante die außerhalb der Erbauseinandersetzung bestehende Forderung gegen ihren Neffen möglichst schnell realisieren. Hierbei handelt es sich um erkennbar gegenläufige Interessen.

Konsequenz

Das Verbot widerstreitender Interessen ist durch Rechtsanwälte unbedingt zu beachten. Andernfalls drohen Regressansprüche, der Verlust von Vergütungsansprüchen und neben anwaltsgerichtlichen Sanktionen unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen.

Erlass von Grundsteuer bei mehreren vermietbaren Einheiten

Erlass von Grundsteuer bei mehreren vermietbaren Einheiten

Kernaussage

Büßt ein Vermieter wegen Leerstands der Immobilien nicht nur unwesentliche Mieterträge ein, kann er einen teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen. Voraussetzung ist allerdings, dass er sich nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht. Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus zahlreichen verschieden ausgestatteten, zu unterschiedlichen Zwecken nutzbaren und getrennt vermietbaren Räumlichkeiten und sind die marktgerechten Mieten für die einzelnen Raumeinheiten unterschiedlich hoch, ist für jede nicht vermietete Raumeinheit gesondert zu prüfen, ob der Steuerpflichtige den Leerstand zu vertreten hat.

Sachverhalt

Die Kläger erwarben ein Grundstück mit mehreren Gebäuden. Darin befanden sich zahlreiche verschieden nutzbare und unterschiedlich große Raumeinheiten. Aufgrund des teilweisen Leerstands beantragten die Kläger 1998 den Erlass eines Teils der Grundsteuer. Den Umfang ermittelten sie, indem sie die durchschnittliche Miete der vermieteten Teile auch auf die unvermieteten Teile bezogen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Die Kläger hätten zu hohe Mieten verlangt und im Übrigen sei der Mietertrag im Umfang weniger gemindert, da die durchschnittliche Miete über der ortsüblichen Miete liege. Nachdem auch eine Klage erfolglos blieb, hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Das Finanzgericht wies die Klage allerdings erneut ab. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Revision.

Entscheidung

Die Revision ist begründet. Die Grundsteuer ist zum Teil zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige die Minderung des Mietertrags nicht zu vertreten hat. Ein gänzliches Vertretenmüssen kann nicht daraus gefolgert werden, dass die in Zeitungsanzeigen geforderte Miete für zusammen zur Miete angebotene Raumeinheiten lediglich für einen Teil der Einheiten deutlich über der marktüblichen Miete lag. Insbesondere handelt es sich vorliegend nur um einen kleinen Teil der Räume, nämlich die Kellerräume. Vielmehr muss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für jede nicht vermietete Einheit einzeln geprüft werden, ob der Steuerpflichtige den Leerstand zu vertreten hat.

Konsequenz

Hat der Vermieter für einzelne Raumeinheiten die Mietertragsminderung zu vertreten, ist die marktübliche Miete für diese Einheiten hinzuzurechnen und auf dieser Grundlage zu ermitteln, in welchem Umfang der tatsächlich erzielte Mietertrag zuzüglich der hinzugerechneten Miete vom normalen Mietertrag abweicht.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin