Unbebautes Nachbargrundstück nicht steuervergünstigt veräußerbar

Unbebautes Nachbargrundstück nicht steuervergünstigt veräußerbar

Kernproblem

Der Verkauf eines Grundstücks innerhalb der 10-jährigen „Spekulationsfrist“ ist dann nicht zu besteuern, wenn das Grundstück zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren der Nutzung „zu eigenen Wohnzwecken“ diente. Fraglich ist, ob die Veräußerung eines unbebauten Gartengrundstücks von der Spekulationsbesteuerung ausgenommen wird, wenn das angrenzende bebaute und selbstgenutzte Wohngrundstück behalten wird.

Sachverhalt

Ein Immobilienmakler erwarb zur Selbstnutzung 2 getrennte, jedoch aneinander angrenzende und ehemals auch zusammengehörige Grundstücke, von denen das eine mit einem Wohnhaus bebaut war, während das andere als – lediglich mit einem Gartenpavillon bebautes – Gartengrundstück diente. Das Gartengrundstück ließ er nach ca. 5jähriger Selbstnutzung in 3 einzelne Parzellen aufteilen und veräußerte anschließend die größte davon. Das Finanzamt sah keinen direkten Zusammenhang zwischen dem Wohn- und dem Gartengrundstück, zumal der Anteil des Gartengrundstücks autonom, also ohne Wohngrundstück bzw. einem Anteil hieran, veräußert wurde. Auch vor dem Finanzgericht hatte der Immobilienmakler keinen Erfolg. Half ihm die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) weiter?

Entscheidung

Der BFH schloss sich der Vorinstanz an. Die Voraussetzungen des Steuerprivilegs lagen hier nicht vor. Nach den ertragsteuerlichen Auslegungen müsse das Grundstück tatsächlich und auf Dauer vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt werden. Liegen die Voraussetzungen vor, müsse auch der „dazugehörige“ Grund und Boden in die Begünstigung einbezogen werden. Die Nutzung zu Wohnzwecken sei im Streitfall auf Grund der Trennung der Grundstücke sowie des eigenständigen Verkaufs des Gartengrundstücks nicht anzunehmen, zumal die Wohnsituation auf dem Nachbargrundstück unverändert beibehalten wurde. Die Bebauung des Gartengrundstücks mit einem Pavillon genügte indessen nicht dem Merkmal des „Bewohnens“. Denn nach den Feststellungen des Finanzgerichts sei es nicht möglich, dort einen eigenständigen Haushalt zu führen.

Konsequenz

Steuerpflichtige überlesen gern die Kleinigkeiten und Spitzfindigkeiten des Steuerrechts. So genügt es bei der Veräußerung von Grundstücken für die Steuerbegünstigung nicht, dass das Grundstück in irgendeinem, wie auch immer gearteten, Nutzungszusammenhang mit dem Wohngrundstück steht. Ob man Steuerpflichtigen angesichts des Urteils empfehlen sollte, solche Grundstücke 3 Jahre vor dem Verkauf dergestalt auszubauen, dass dort ein eigenständiger Haushalt geführt werden kann, sei dahingestellt. Die Finanzgerichte werden sich daher auch in Zukunft noch damit befassen müssen, ob z. B. ein auf dem Gartengrundstück postiertes Wohnmobil diese Prämisse zu erfüllen vermag.

Vereinbarung über Differenzhaftungsansprüche bei Sachkapitalerhöhung zulässig?

Vereinbarung über Differenzhaftungsansprüche bei Sachkapitalerhöhung zulässig?

Kernaussage

Bisher nicht höchstrichterlich entschieden war die Frage, ob eine AG mit ihrem Aktionär über den Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der bei einer Sachkapitalerhöhung übernommenen Einlageverpflichtung und dem tatsächlichen Wert der zur Erfüllung erbrachten Sachleistung (sog. Differenzhaftungsanspruch) einen Vergleich schließen kann. Dazu sowie zu der Frage, ob in dem Vergleich vereinbarte anderweitige Zahlungspflichten des Aktionärs später mit Ansprüchen gegen die Gesellschaft verrechnet werden können, nahm der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell Stellung.

Sachverhalt

Die Babcock AG führte 1999 eine Sachkapitalerhöhung durch. In diesem Rahmen brachte die Preussag AG gemäß einem Transaktionsvertrag in einer ersten Tranche sämtliche Geschäftsanteile an 2 Tochtergesellschaften sowie Aktien der Howaldswerke Deutsche Werft AG (HDW AG) als Sacheinlage für rd. 3,5 Mio. Babcock-Aktien (33,29 % des Grundkapitals) ein. Die Babcock AG verpflichtete sich, zu einem späteren Zeitpunkt von der Preussag AG weitere Aktien der HDW AG für 325 Mio. DM zu kaufen (zweite Tranche). In einer Vereinbarung aus Juni 2000 verpflichtete sich die Preussag AG sodann, der Babcock AG einen Ertragszuschuss in Höhe von 325 Mio. DM gewähren, mit dem diese den Kaufpreis für die zweite Tranche der HDW AG-Aktien bezahlen sollte. Die Babcock AG erklärte dabei, aus dem Transaktionsvertrag keine Ansprüche mehr geltend zu machen. Im September 2000 vereinbarten die Babcock AG und die Preussag AG, dass die Zahlungsverpflichtung der Babcock AG für die zweite Tranche insgesamt durch Verrechnung mit dem Ertragszuschuss in Höhe von 325 Mio. DM als mit Wirkung zum Juni 2000 erfüllt anzusehen sei. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Babcock AG die Beklagte, die Rechtsnachfolgerin der Preussag AG, auf eine Differenzhaftung in Höhe von über 170 Mio. EUR mit der Begründung in Anspruch, der Wert der von der Preussag AG erbrachten Leistungen sei geringer gewesen als die vereinbarte Einlage. Die Klage blieb erfolglos.

Entscheidung

Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an die Unterinstanz zurück. Er geht davon aus, dass jedenfalls die bei der ersten Tranche auf die Kapitalerhöhung eingebrachten Gesellschaftsanteile und Aktien nicht den versprochenen Sachwert erreichten. Über einen sich daraus ergebenden Differenzhaftungsanspruch können sich die AG und der Aktionär auch ohne Zustimmung der Hauptversammlung vergleichen. Obwohl der Aktionär nach dem Aktiengesetz von seiner Verpflichtung zur Einlageleistung nicht befreit werden kann, ist ein solcher Vergleich zulässig, wenn eine tatsächliche oder rechtliche Ungewissheit über den Bestand oder Umfang des Anspruchs besteht. Die Vereinbarung zwischen der Babcock AG und der Preussag AG vom Juni 2000 zwar diese Voraussetzungen eines zulässigen Vergleichs. Das aktienrechtliche Verbot der Aufrechnung gegen die Einlageforderung der AG gilt aber für eine in einem Vergleich über den Differenzhaftungsanspruch vereinbarte Forderung der Gesellschaft gegen den Aktionär (hier: Ertragszuschuss in Höhe von 325 Mio. DM) fort. Die Verrechnung des Anspruchs der Babcock AG auf den Ertragszuschuss mit der Kaufpreisforderung der Preussag AG hinsichtlich der mit der 2. Tranche zu übertragenden HDW AG-Aktien in der Vereinbarung vom September 2000 ist nur wirksam, wenn die Kaufpreisforderung vollwertig, fällig und liquide war.

Konsequenz

Ob eine vollwertige Kaufpreisforderung vorlag, wird das Instanzgericht nun noch weiter aufzuklären haben.

Umfang der Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser

Umfang der Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser

Kernproblem

Die Bedeutung der Gewerbesteuer im Rahmen der Unternehmenssteuern ist spätestens seit der Unternehmenssteuerreform 2008 nochmals gestiegen, da der Körperschaftsteuersatz seinerzeit von 25 % auf 15 % gesenkt und die Abziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abgeschafft wurde. Für bestimmte gewerbliche Tätigkeiten und Unternehmen sieht das Gewerbesteuergesetz allerdings eine Steuerbefreiung vor. Danach sind u. a. Krankenhäuser von der Gewerbesteuer befreit. Fraglich war nunmehr, ob diese Gewerbesteuerbefreiung auch etwaige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Kiosk, Speise- und Getränkeverkauf, etc.) eines Krankenhauses umfasst.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, betreibt ein Krankenhaus als Zweckbetrieb. Für die Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben setzte das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag auf 20 EUR fest. Die Klägerin war der Ansicht, die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe bei Krankenhäusern seien von der Gewerbesteuer befreit; die Klage blieb erfolglos.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach die streitige Gewerbesteuerbefreiungsvorschrift nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben umfasst, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen. Eine wirtschaftliche Betätigung mit anderem Gegenstand sei demgegenüber nicht von der Befreiung umfasst und daher gewerbesteuerpflichtig. Dies ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes, eine anderes Ergebnis wäre aber sachlich nicht gerechtfertigt und widerspräche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Würde man dies nämlich anders sehen, wären Kapitalgesellschaften mit sämtlichen gewerblichen Tätigkeiten steuerbefreit, sofern sie auch nur ein Krankenhaus betreiben.

Konsequenzen

Die Entscheidung des BFH, wonach die Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser nur deren originäre ärztliche und pflegerische Tätigkeiten umfasst, ist nachvollziehbar und unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung auch wenig überraschend. So hat der BFH bereits Anfang 2010 entschieden, dass der einer gewerbesteuerbefreiten Organträgerin zuzurechnende Gewerbeertrag einer Organgesellschaft nicht von der Gewerbesteuerbefreiung umfasst wird. Auch für Altenheime, die wie Krankenhäuser grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit sind, gilt keine abweichende Regelung. Die Gewerbesteuerbefreiung umfasst auch hier nur diejenigen Tätigkeiten, die für den Betrieb des Altenheims notwendig sind.

Ist eine Badekur außergewöhnliche Belastung?

Ist eine Badekur außergewöhnliche Belastung?

Kernproblem

„Kuren wo andere Urlaub machen“ und dazu noch mit einer steuerlichen Vergünstigung belohnt werden, so könnte das Werbebanner des ein oder anderen Kurorts lauten. Dass hier die Finanzämter etwas gegen einzuwenden haben, ist nicht verwunderlich. Sind Aufwendungen für Kurmaßnahmen angefallen und wird ein Abzug als außergewöhnliche Belastung begehrt, ist eine Abgrenzung zwischen Kurreise und Erholungsreise erforderlich.

Sachverhalt

Ein Ehepaar unternahm in der Sommerzeit gemeinsam eine Reise in einen Kurort und machten in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen der Ehefrau für Kuranwendungen (Thermalbäder, Wassergymnastik, Rückenschule), Unterkunft und Verpflegung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Ehemann, der nach eigenen Angaben ein eigenes Zimmer bezogen hatte, um den ärztlich begleiteten Kurablauf der Ehefrau und den Kurerfolg zu gewährleisten, hatte keine eigenen Aufwendungen geltend gemacht. Eine Notwendigkeitsbescheinigung des Gesundheitsamts diente der Ehefrau neben der Rechnung des Fünfsterne-Hotels als Nachweis. Die Anwendungen wurden von einem Kurarzt empfohlen, den die Ehefrau insgesamt 2 Mal innerhalb von 3 Wochen aufgesucht hatte. Wurden die Kuraufwendungen noch in den Vorjahren vom Finanzamt anerkannt, verwehrte es diesmal den steuerlichen Abzug mit Hinweis auf einen fehlenden Heilbehandlungsplan. Hiergegen klagten die Eheleute vor dem Finanzgericht.

Entscheidung

Das Finanzgericht wertete den Aufenthalt als Erholungsreise und lehnte den Abzug außergewöhnlicher Belastungen ab. So hätten die Anwendungen nicht der Linderung konkreter Krankheiten gedient, sondern lediglich der Gesundheitsvorsorge und der Steigerung des Wohlbefindens. Zwar sei nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Nachweis der Zwangsläufigkeit vereinfacht und kein vorheriges amtsärztliches Attest mehr erforderlich. Eine zum Abzug der Aufwendungen berechtigende Kurreise erfordere jedoch eine laufende ärztliche Überwachung des Patienten am Kurort durch einen Kurplan. Allein die ärztliche Beratung genüge dafür nicht. Die steuerliche Gewährung in Vorjahren begründe zudem keinen Vertrauensschutz, da jede Kurmaßnahme für sich zu beurteilen sei.

Konsequenz

Das Finanzgericht liegt damit auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BFH, der ärztliche Leitung und Überwachung der Kurmaßnahme zum Abzug als außergewöhnliche Belastung für erforderlich hält. Gegen das Urteil des Finanzgerichts ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt; die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.

Schuldzinsenabzug bei mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung

Schuldzinsenabzug bei mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung

Kernproblem

Schuldzinsen sind nach dem Einkommensteuergesetz nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt werden. Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Streitig war aktuell, ob eine Entnahme auch dann zu bejahen ist, wenn die geänderte Zuordnung eines Wirtschaftsguts allein auf der Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung beruht.

Sachverhalt

Klägerin ist eine GmbH & Co. KG mit einem einzelnen Kommanditisten. Die von ihm an die Klägerin verpachteten Grundstücke wurden zutreffend als Sonderbetriebsvermögen behandelt. In 2000 übertrug der Kommanditist jeweils 1/5 seines Kommanditanteils sowie einen Miteigentumsanteil von je 1/5 der verpachteten Grundstücke unentgeltlich auf seine beiden Kinder. Die Grundstücke wurden sodann von der durch ihn und die Kinder errichteten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an die Klägerin verpachtet. Hierdurch entstand eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung, mit der Folge, dass die Bilanzierungskonkurrenz (es lag sowohl Betriebsvermögen der GbR als auch Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin vor) zugunsten der Besitz-GbR zu lösen war. Die Finanzverwaltung sah hierin eine Entnahme des Grundstücks bei der Klägerin (bei gleichzeitiger Einlage des Wirtschaftsguts in die GbR), die zu einem eingeschränkten Schuldzinsenabzug führte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte schließlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Erfolg.

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH führt die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung des Grundstücks während des Bestehens einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung nicht zu einer Entnahme, als sie zum Buchwert und damit ohne Gewinnrealisierung erfolgt. Dies begründet der BFH damit, dass das Wirtschaftsgut seine Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen bei der Betriebspersonengesellschaft nicht verliere, sondern dieses lediglich während des Bestehens der Betriebsaufspaltung nicht zum Tragen komme.

Konsequenzen

Im Streitfall bestand die Besonderheit, dass die geänderte Zuordnung des Wirtschaftsguts zu einem anderen Betriebsvermögen derselben Steuerpflichtigen allein durch die Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung bedingt war. Ein endgültiger Betriebsvermögenstransfer liegt somit nicht vor, da die Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen bei Beendigung der Betriebsaufspaltung wieder auflebt. Vorsicht ist im Hinblick auf den Schuldzinsenabzug aber weiterhin geboten, wenn und soweit Wirtschaftsgüter endgültig zwischen 2 Betrieben desselben Steuerpflichtigen oder zwischen 2 (ggf. beteiligungsidentischen) Schwesterpersonengesellschaften überführt bzw. übertragen werden.

Steuerfreiheit für Offshore-Unternehmen als unzulässige Beihilfe

Steuerfreiheit für Offshore-Unternehmen als unzulässige Beihilfe

Kernproblem

Staatliche Beihilfen, die eine Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Branchen beinhalten und somit einen Einfluss auf den innergemeinschaftlichen Liefer- und Leistungsverkehr haben, sind grundsätzlich mit dem höherrangigen Europarecht nicht vereinbar. Von diesem generellen Beihilfeverbot kann in Ausnahmefällen abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vor deren Umsetzung ein Antrag bei der europäischen Wettbewerbskommission gestellt und von dieser genehmigt wird. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war ein Antrag des Vereinigten Königreichs aus dem Jahr 2002 zur Reform der Körperschaftsteuer in Gibraltar. Diese sah eine vollständige Aufhebung des alten Steuersystems und die Einführung von nur 3 Steuern für alle Unternehmen in Gibraltar vor: Neben einer Eintragungsgebühr waren dies insbesondere eine Lohnsummensteuer sowie eine Gewerbegrundsteuer, wobei für die beiden letztgenannten Steuern eine Obergrenze von 15 % der Gewinne gelten sollte.

Sachverhalt

Der Antrag wurde 2004 durch die Europäische Kommission abgelehnt, da die angemeldeten Vorschläge zur Reform des Körperschaftsteuersystems in Gibraltar eine staatliche Beihilfenregelung darstellten und daher mit dem Europarecht nicht vereinbar seien. Die hiergegen gerichtete Klage der Regierung von Gibraltar und des Vereinigten Königreichs bleib schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erfolglos, er bestätigte die Entscheidung der Kommission.

Entscheidung

Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der Besteuerung entgehen, stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar. Der EuGH begründet dies damit, dass durch die Regelung insbesondere Offshore-Unternehmen begünstigt werden (sollen) und somit eine unzulässige selektive Begünstigung vorliege. Die geplante Steuerregelung in Gibraltar sei durch eine Kombination von Lohnsummen- und Gewerbegrundsteuer gekennzeichnet, die im Ergebnis eine Besteuerung von Offshore-Unternehmen von vornherein ausschließe, da diese keine Arbeitnehmer beschäftige und auch keine Geschäftsräume nutze.

Konsequenzen

Eine unmittelbare Bedeutung kommt dem Urteil insoweit nicht zu, weil die streitige Reform bislang nicht in Kraft getreten ist. Das Urteil stellt indes eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung zum Beihilferecht dar, welches bislang im Steuerrecht eine eher untergeordnete Rolle spielte. Die erhebliche Bedeutung des Beihilferechts im Steuerrecht zeigt sich z. B. auch in der Entscheidung der Europäischen Kommission vom Januar 2011, wonach die im Körperschaftsteuergesetz (§ 8c KStG) enthaltene Sanierungsklausel eine unzulässige Beihilfe darstellen soll. Die Bundesregierung hat hiergegen eine Nichtigkeitsklage beim EuGH erhoben, deren Entscheidung mit Spannung zu erwarten ist.

Senioren-/Nachbarschaftshilfevereine und Gemeinnützigkeit

Senioren-/Nachbarschaftshilfevereine und Gemeinnützigkeit

Kernfrage

Ein Verein ist als gemeinnützig anzuerkennen, wenn er nach seiner Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Er darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke der Mitglieder verfolgen. Fraglich ist, ob dieser Grundsatz der Selbstlosigkeit auch bei Senioren- und Nachbarschaftshilfevereinen, Tauschringen bzw. Zeitbörsen erfüllt ist.

Sachverhalt

Bei o. g. Vereinen erbringen Mitglieder kleinere Dienstleistungen (wie z. B. kleinere Reparaturen, Hausputz, Kochen, Babysitting, Nachhilfeunterricht, häusliche Pflege) gegenüber anderen Mitgliedern. Die geleistete Arbeit wird mit einem finanziellem Entgelt oder einer Dienstleistungsgutschrift entgolten. Die Vergütung bemisst sich dabei in der Regel nicht nach dem materiellen Wert der erbrachten Dienstleistung. Beschränkt sich der Zweck des Vereins dagegen auf die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die Förderung mildtätiger Zwecke, kann eine Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erfolgen. Insoweit muss die eigene Opferwilligkeit zugunsten eigennütziger Interessen in den Vordergrund treten.

Verfügung

Nach der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt sind derartige Vereine grundsätzlich nicht gemeinnützig, da sie in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke der Mitglieder fördern. Sofern der Verein lediglich die Zeitkonten verwaltet und Dienstleistungen vermittelt, erfüllt er zudem nicht die Voraussetzung der Unmittelbarkeit.

Konsequenz

Um die Gründung eines gemeinnützigen Vereins in diesem Bereich zu erleichtern, hat die OFD Frankfurt eine Mustersatzung für obige Vereine erstellt, die die formellen Erfordernisse erfüllt. Die OFD gibt eine sinnvolle Hilfestellung, die Gemeinnützigkeit durch eine Satzungsänderung und Anpassungen in der täglichen Arbeit zu erlangen. Dies ist zu begrüßen.

Grunderwerbsteuer aus Anteilsübertragung an grundbesitzender Kapitalgesellschaft

Grunderwerbsteuer aus Anteilsübertragung an grundbesitzender Kapitalgesellschaft

Kernaussage

Einlagen in ein Betriebsvermögen sind grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen, wenn sie aus einem nicht steuerpflichtigen Bereich in ein Betriebsvermögen überführt und dadurch erstmals steuerbehaftet werden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH; deren alleiniger Gesellschafter ist ein Bundesland. Die Klägerin war zu 95 % an einer grundbesitzhaltenden AG beteiligt. In 1999 übertrug das Land die restlichen 5 % der Aktien an der AG unentgeltlich auf die Klägerin. Da mit dieser Übertragung sämtliche Anteile an der AG in der Hand der Klägerin lagen, war der Tatbestand einer Anteilsvereinigung i. S. d. Grunderwerbsteuergesetzes verwirklicht. D. h., es lag ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor. Die Klägerin behandelte die Grunderwerbsteuer als sofort abzugsfähigen Aufwand. Das Finanzamt aktivierte jedoch die Grunderwerbsteuer als Nebenkosten der Anschaffung der Beteiligung an der AG. Das angerufene Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch gab der klagenden GmbH Recht. Eine Berücksichtigung der Grunderwerbsteuer als Bestandteil der Anschaffungskosten scheide im Streitfall aus, weil die vom Land aus dessen Hoheitsvermögen übertragenen Aktien bei der Klägerin nicht mit den Anschaffungskosten, sondern mit dem Teilwert zu bilanzieren seien. Zwar umfasse der Teilwert grundsätzlich auch die Aufwendungen, die ein Erwerber im Rahmen der Anschaffung eines Wirtschaftsguts als Nebenkosten zu zahlen hat, jedoch sei bei der Bewertung der Aktien zu bedenken, dass nicht der Erwerb der jeweiligen Aktien als solcher die Grunderwerbsteuerpflicht auslöse.

Konsequenz

Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts in eine Tochtergesellschaft eingelegt hat, sind bei dieser mit dem Teilwert und nicht mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Die infolge der Einlage aufgrund Anteilsvereinigung entstehenden Grunderwerbsteuern erhöhen weder den Teilwert der eingelegten Anteile noch sind sie den bereits vorher gehaltenen (Alt-)Anteilen als nachträgliche Anschaffungs(neben)kosten zuzurechnen.

BFH klärt Vorsteuerabzug für Photovoltaikanlagen

BFH klärt Vorsteuerabzug für Photovoltaikanlagen

Kernaussage

Die Finanzverwaltung ist seit jeher kritisch gegenüber Betreibern von Photovoltaikanlagen eingestellt. Wurden diese früher erst gar nicht als Unternehmer anerkannt, so steht aktuell regelmäßig der Vorsteuerabzug im Fokus der Auseinandersetzung. Damit dürfte nun Schluss sein, da der Bundesfinanzhof (BFH) hierzu nun 3 Grundsatzurteile gefällt hat.

Sachverhalte

Streitig war in einem Fall der Vorsteuerabzug aus der Neueindeckung des Daches einer Scheune im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. In den beiden anderen Fällen ging es um die Errichtung eines Carports und eines Holzschuppens, auf deren Dach die jeweilige Photovoltaikanlage betrieben werden sollte.

Entscheidungen

Der BFH kam zu folgenden Ergebnissen: Aufwendungen für die Neueindeckung eines Daches, auf dem eine unternehmerisch genutzte Photovoltaikanlage installiert wird, berechtigen grundsätzlich zum Vorsteuerabzug. Das Gleiche gilt auch für die Errichtung eines Carports oder Schuppens, auf denen eine Photovoltaikanlage installiert wird. Allerdings ist hier zusätzlich erforderlich, dass die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt und das Objekt dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Der Vorsteuerabzug ist allerdings begrenzt auf den auf die unternehmerische Nutzung entfallenden Anteil. Entscheidend ist hierbei die Verwendung des gesamten Gebäudes (innen und außen). Zur Ermittlung des Verhältnisses ist nicht auf die Nutzflächen (qm) abzustellen, sondern auf den Umsatzschlüssel, dem gegebenenfalls auch fiktive Mieten zugrunde zu legen sind.

Konsequenz

Die Finanzverwaltung wird nun ihre Auffassung revidieren müssen. Gegen Bescheide der Finanzämter, die den dargestellten Grundsätzen widersprechen, sollte unter Hinweis auf die Urteile Einspruch eingelegt werden. Unabhängig hiervon ist schon bei der Planung sowie der Errichtung der Anlage zu beachten, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt werden. Dies betrifft z. B. die rechtzeitige Zuordnung des Gebäudes, auf dem eine Photovoltaikanlage installiert wird, zum Unternehmensvermögen sowie die ordentliche Rechnungsstellung. Für neue Konflikte wird voraussichtlich die Bestimmung des unternehmerischen Nutzungsanteils auf der Grundlage fiktiver Mieten sorgen. Das Verhältnis der Dachflächen mit Photovoltaikanlage zur gesamten Dachfläche wäre eine einfache Lösung, diese akzeptiert der BFH jedoch nicht.

 

Wann können Arbeitnehmer vom Aufhebungsvertrag zurücktreten?

Wann können Arbeitnehmer vom Aufhebungsvertrag zurücktreten?

Rechtslage

Auch der Aufhebungsvertrag über ein Arbeitsverhältnis ist ein „normaler“ schuldrechtlicher Vertrag, auf den die allgemeinen Regelungen zu Pflichtverletzungen und ihren Konsequenzen anzuwenden sind. Das heißt beispielsweise, dass eine Partei vom Aufhebungsvertrag gegebenenfalls zurücktreten kann, wenn die andere Partei ihre Pflichten verletzt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte vor diesem Hintergrund die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, unter welchen Voraussetzungen der arbeitnehmerseitige Rücktritt von einem Aufhebungsvertrag zulässig sein kann.

Sachverhalt

Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten sich nach langjähriger Tätigkeit in Form eines Vertrags über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung geeinigt. Während des Zeitraums, den der Aufhebungsvertrag bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsah, wurde der Arbeitgeber insolvent; der Betrieb wurde durch den Insolvenzverwalter an einen Dritten veräußert. Der Arbeitnehmer hatte beim Arbeitgeber zum Beendigungstermin wiederholt die Zahlung der Abfindung unter Fristsetzung angemahnt. Nach Ablauf der letzten Frist trat er vom Aufhebungsvertrag zurück und verlangte aufgrund des durch den Insolvenzverwalter vollzogenen Betriebsübergangs Weiterbeschäftigung durch den Betriebserwerber.

Entscheidung

Anders als noch die Unterinstanzen, wies das Bundesarbeitsgericht die Klage ab. Zwar bestehe grundsätzlich ein Rücktrittsrecht des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die vertraglich vorgesehene Abfindung trotz Mahnung nicht zahle. Voraussetzungen für dieses Rücktrittsrecht seien aber zum Einen, dass das Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich oder konkludent abbedungen worden sei. Zum Anderen, dass dem Arbeitgeber ohne Erfolg eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt worden und die Abfindungsforderung selbst durchsetzbar sei, der Arbeitgeber also leisten müsse und dürfe. An letztem Kriterium scheitere hier der Rücktritt, denn aufgrund des Insolvenzverfahrens sei es dem Arbeitgeber verboten gewesen, über sein Vermögen zu verfügen. Hätte er verfügt, wäre die Abfindungszahlung nach insolvenzrechtlichen Regelungen anfechtbar gewesen.

Konsequenz

Die Entscheidung bringt Rechtssicherheit für denjenigen, der einen Betrieb aus der Insolvenz erwirbt. Gleichzeitig bedeutet es für den Arbeitnehmer, der einen langfristigen Aufhebungsvertrag schließt, dass er das Insolvenzrisiko seines Arbeitgebers trägt (wenn nicht ein vertragliches Rücktrittsrecht hier vorgesehen ist). Der Arbeitnehmer bleibt mit seiner Abfindungsforderung an die Insolvenzmasse verwiesen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin