StB-Verband Köln zur steuerlichen Entlastung für Eltern bei Kinderbetreuungskosten

“Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten hat sich aus Sicht der Eltern für 2012 erfreulicherweise verbessert”, darauf weist der Präsident des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln, Harald Elster, hin. In der Vergangenheit waren nur erwerbs-, ausbildungs- oder krankheitsbedingte Kinderbetreuungskosten abziehbar. Nunmehr ist der Anlass für die Kinderbetreuung völlig unerheblich. Fallen den Eltern also Kosten für Betreuungsdienstleistungen, Kindergarten oder eine Tagesmutter an, sind die Abzugsvoraussetzungen bereits gegeben. Abziehbar sind zwei Drittel dieser Aufwendungen, jedoch maximal € 4.000,00 pro Kalenderjahr. Ausgeschlossen sind hingegen Kosten für Unterricht oder Freizeitbeschäftigung.

Bei den betreuten Kindern muss es sich um leibliche Kinder oder Pflegekinder handeln, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Ältere behinderte Kinder können auch weiterhin berücksichtigt werden, soweit die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Formale Voraussetzung für den Abzug ist weiterhin, dass eine Rechnung für die Betreuungsleistung existiert und die Zahlung auf ein Konto der leistenden Person oder Einrichtung erfolgt ist. Zu beachten ist, dass Barzahlungen den Abzug regelmäßig ausschließen.

“Endlich wird Klarheit geschaffen”, so Elster. “Von dieser Entscheidung profitiert ein größerer Kreis von Steuerpflichtigen.” Elster zieht das Fazit, dass ein entscheidender Schritt in Richtung Steuervereinfachung getan ist. Voraussetzung für die Geltendmachung ist allerdings, dass eine entsprechende Einkommensteuererklärung abgegeben werde.

Es sei jedoch zu bemängeln, dass seit Wiedereinführung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten im Jahr 2002 die Vorschriften nun zum vierten Mal in ihrer Systematik verändert wurden. Es wäre sowohl für die Steuerbürger als auch für die Finanzverwaltung begrüßenswert, wenn von vornherein stabile Lösungen geschaffen würden. Ferner sei noch auf anhängige Gerichtsverfahren hinzuweisen, die die Abzugsbegrenzung auf zwei Drittel der Kosten zum Streitgegenstand haben.

Steuerberater-Verband e.V. Köln

Einkommensteuer | Neuordnung der Veranlagungsarten für Eheleute (OFD)

Neuordnung der Veranlagungsarten für Eheleute durch das StVereinfG 2011;
Wegfall der getrennten Veranlagung und der besonderen Veranlagung ab dem VZ 2013

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Veranlagungsarten für Eheleute von sieben möglichen auf nur noch vier mögliche Veranlagungs- und Tarifvarianten für Ehegatten reduziert. Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 fallen die getrennte Veranlagung mit Grundtarif und die besondere Veranlagung mit Grundtarif oder Witwensplitting weg, sodass nur noch verbleiben:

  • Einzelveranlagung mit Grundtarif
  • „Sondersplitting” im Trennungsjahr
  • Verwitwetensplitting
  • Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting

Ehegatten haben gem. § 26 Abs. 1 EStG ab dem VZ 2013 (§ 52 Abs. 68 Satz 1 EStG ) ein Veranlagungswahlrecht zwischen der Einzelveranlagung nach § 26a EStG und der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG .

Die Einzelveranlagung stellt eine signifikante Änderung gegenüber der getrennten Veranlagung nach altem Recht dar, welche sie ersetzt. Die Einzelveranlagung nach § 26a Abs. 2 EStG in der neuen Fassung ermöglicht nicht mehr die steueroptimierende freie Zuordnung verschiedener Kosten. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG werden demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Aus Vereinfachungsgründen lässt die Neufassung bei übereinstimmendem Antrag der Ehegatten eine hälftige Zuordnung der Aufwendungen zu; in begründeten Einzelfällen reicht jedoch auch der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen getragenen hat, aus.

Die zumutbare Belastung (§ 33 EStG ) wird bei einzeln veranlagten Ehegatten nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des einzelnen Ehegatten bestimmt und nicht wie bei der getrennten Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten.

Während Ehegatten bisher ihre bei Abgabe der Steuererklärung getroffene Wahl der Veranlagungsart bis zur Bestandskraft des betreffenden Steuerbescheids und auch im Rahmen von Änderungsveranlagungen beliebig oft ändern konnten, wird künftig die Wahl der Veranlagungsart für den betreffenden VZ durch Angabe in der Steuererklärung bindend und kann innerhalb eines VZ nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nach § 26 Abs. 2 Satz 4 i. F. d. StVereinfG 2011 nur noch dann geändert werden, wenn (kumulativ):

  • ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird,
  • die Änderung der Wahl der Veranlagung beim Finanzamt bis zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mitgeteilt wird und

die Einkommensteuer der Ehegatten nach Änderung der Veranlagungsart niedriger ist, als sie ohne letzteres wäre. Die ESt der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

Erbschaftsteuer | Behandlung der Instandhaltungsrücklage bei Wohnungseigentum (BayLfSt)

Bezug: FMS vom 9.9.1992, Az.: 34 – S 3250 – 12 – 25 275 (aktualisiert) ergänzt durch FMS vom 02.08.2012, Az.: 34 – S 3190 – 0001 –28 854/12

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. Oktober 1991 II R 20/89 (BStBl. 1992 II S. 152 ) entschieden, dass das gleichzeitig mit einer Eigentumswohnung erworbene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage nicht in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs stellt das Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage nach dem WEG eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, die nicht unter den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes fällt.

Diese Grundsätze sind auch auf die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer zu übertragen. Die Instandhaltungsrücklage ist demnach neben dem Wohnungseigentum i. S. d. § 93 BewG als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und nach § 12 BewG zu bewerten.

Hinweis für Besteuerungsstichtage nach dem 31.12.2006: Dabei kann der vom Steuerpflichtigen nachgewiesene Betrag ohne förmliches Feststellungsverfahren der Besteuerung zu Grunde gelegt werden.

 

Einkommensteuer | Zur Problematik steuerbegünstigter Entschädigungen (FG)

Hessisches Finanzgericht entscheidet zur Problematik steuerbegünstigter Entschädigungen Das Hessische Finanzgericht hat in zwei Entscheidungen klargestellt, dass es bei der Frage, ob eine steuerbegünstigte Entschädigung vorliegt, maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und auf die vertraglichen Vereinbarungen ankommt.

In dem einen Verfahren (Az. 10 K 761/08) hatte ein Wirtschaftsprüfer/Steuerberater im Rahmen eines Zeitmietvertrages Praxisräume in einem Bürogebäude angemietet. Das Bürogebäude wurde anschließend verkauft. Der neue Eigentümer beabsichtigte den Abriss des Gebäudes und einen anschließenden Neubau. Deshalb wurde das Mietverhältnis mit dem Kläger im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung – gegen eine Abfindungszahlung – vorzeitig aufgelöst.

Das Hessische Finanzgericht urteilte, dass die Abfindungszahlung, die der Kläger von dem neuen Eigentümer für die Auflösung des Mietverhältnisses erhalten hatte, keine steuerbegünstigte Entschädigung im Sinne der §§ 34,24 Einkommensteuergesetz (EStG) darstelle. Maßgeblich sei dabei die Sicht der Vertragsparteien. Dazu sei der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung des Klägers mit dem neuen Eigentümer sei die gesamte Abfindung jedoch ausschließlich als Entgelt für die Räumung und Rückgabe des Mietgegenstandes gezahlt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung – steuerbegünstigt – als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen des Klägers aus seiner freiberuflichen Tätigkeit gezahlt worden sei, seien nicht zu erkennen. Gegenstand der Vertragsverhandlungen sei lediglich der Preis für die Entmietung gewesen, was das Vorliegen einer steuerbegünstigten Entschädigung für entgangenen Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers ausschließe.

Das Urteil vom 01.08.2012 ist noch nicht rechtskräftig.

 

In dem anderen Verfahren (Az. 11 K 459/07) ging es um die Frage, ob eine Vertragsstrafe, die ein Rechtsanwalt und Notar an eine Rechtsanwalts- und Notarsozietät zu zahlen hatte, bei der Sozietät als laufende Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder als steuerbegünstigte Entschädigung oder als steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn zu behandeln ist. Im Streitfall hatte die Sozietät mit dem anderen Rechtsanwalt vereinbart, sich bis zum Abschluss eines zunächst nur beabsichtigten Sozietätsvertrages zuerst in Form einer Bürogemeinschaft in noch anzumietenden Räumen zusammenzuschließen. Der Rechtsanwalt nahm jedoch in der Folgezeit nicht an der vereinbarten Bürogemeinschaft teil, weshalb er später aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs zum Ausgleich aller vertraglichen Ansprüche an die Sozietät einen erheblichen Betrag zu zahlen hatte.

Das Hessische Finanzgericht entschied, dass es sich bei der Zahlung nicht um eine steuerbegünstigte Entschädigung nach §§ 34,24 EStG, sondern um laufende Einkünfte der Sozietät aus selbstständiger Tätigkeit handele. Denn nach den konkreten Verhältnissen und nach dem Inhalt der Vereinbarung über eine Bürogemeinschaft sowie nach dem gerichtlichen Vergleich fehle es an Leistungen, die als Ersatz für den Wegfall von Einnahmen gewährt worden seien. Bei der streitigen Zahlung handele es sich vielmehr um die bereits im Vertrag über eine Bürogemeinschaft verabredete pauschale Vertragsstrafe. Damit fehle es an dem für die Annahme einer Entschädigung erforderlichen Wegfall der bisherigen Grundlage für den Erfüllungsanspruch. Der Sozietät sei auch weder dauerhaft die Grundlage für die Erzielung künftiger Einnahmen entzogen worden noch handele es sich um einen außergewöhnlichen Vorgang. Schließlich lägen auch nicht die Voraussetzungen für eine Tarifvergünstigung nach §§ 16,18 Abs. 3, 34 EStG vor, weil die Sozietät insbesondere keinen Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil aufgegeben habe.

Das Urteil vom 27.06.2012 ist rechtskräftig.

Hessisches Finanzgericht
Pressestelle

Umsatzsteuer | Zum Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft (EuGH)

Beteiligungsgesellschaft; Holding; Kapitalanteil; Mehrwertsteuer; Umsatzsteuer; Verwaltungsdienstleistung

 Rechtsfrage

Steht es im Widerspruch zur korrekten Auslegung des Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1997, wenn die portugiesische Steuerverwaltung von der Rechtsmittelführerin – einer Holdinggesellschaft – aus dem Grund, dass deren Hauptgesellschaftszweck die Verwaltung von Kapitalanteilen anderer Gesellschaften ist, verlangt, für die gesamte auf ihre inputs angefallene Mehrwertsteuer die Methode des Pro-Rata-Abzugs anzuwenden, selbst wenn diese inputs (erworbene Dienstleistungen) einen direkten, unmittelbaren und eindeutigen Zusammenhang mit besteuerten Umsätzen – Dienstleistungserbringungen – aufweisen, die anschließend im Rahmen der rechtlich zulässigen Nebentätigkeit der Erbringung von technischen Verwaltungsdienstleistungen durchgeführt werden?

Kann eine Einheit, die als Holdinggesellschaft zu qualifizieren ist und die Mehrwertsteuer zu zahlen hat, wenn sie Gegenstände und Dienstleistungen erwirbt, die anschließend in vollem Umfang unter Erhebung von Mehrwertsteuer an ihre Beteiligungsgesellschaften weitergegeben werden, die gesamte bei diesen Erwerben angefallene Mehrwertsteuer mittels Anwendung der in Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Abzugsmethode der tatsächlichen Zuordnung abziehen, wenn diese Erwerbe eine Nebentätigkeit – Erbringung von technischen Verwaltungs- und Managementdienstleistungen – im Verhältnis zur Haupttätigkeit – Verwaltung von Gesellschaftsanteilen – darstellen?

 Gesetze

RL 77/388/EWG Art 17 Abs 2

 Instanzenzug

(anhängig gemeldet seit 15.12.2011)

Tribunal Central Administrativo Sul (Portugal) 26.09.2011 (ABl EU 2011, Nr. C 362, 13), Vorabentscheidungsersuchen

EuGH 06.09.2012 C-496/11

 erledigt durch:

06.09.2012 – Urteil

 Erläuterungen zu EuGH C-496/11 Stand: 15.12.2011

Bei dem portugiesischen Verfahren  C-496/11  geht es um die Auslegung der Vorsteuerabzugsregelung in Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 168 MwStSystRL). Die Klägerin ist eine portugiesische Holding mit Unternehmereigenschaft, deren Gesellschaftszweck im Halten und Verwalten von Kapitalanteilen ihrer Beteiligungsgesellschaften sowie in der Erbringung technischer Verwaltungs- und Managementdienstleistungen gegenüber den Gesellschaften besteht. Im Rahmen ihrer Tätigkeit bezog die Klägerin mit MwSt belastete Leistungen, die sie zum selben Preis einer oder mehreren ihrer Beteiligungsgesellschaften unter Ausweis von MwSt in Rechnung stellte. Die Klägerin nahm den Vorsteuerabzug hinsichtlich ihrer gegenüber ihren Beteiligungsgesellschaften erbrachten technischen Verwaltungs- und Managementdienstleistungen mittels Anwendung der Methode der tatsächlichen Zuordnung ihrer Eingangsumsätze zu ihren steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen vor.

Die portugiesische Steuerverwaltung korrigierte den Vorsteuerabzug der Klägerin, indem sie nach Art. 23 Abs. 1 des CIVA sämtliche Vorsteuerbeträge der Pro-rata-Regelung i.S.v. Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Art. 19 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 173 bis 175 MwStSystRL) unterwarf. Die Steuerverwaltung ist der Auffassung, der grundlegende Zweck von Holdinggesellschaften bestehe in der Durchführung steuerbefreiter Umsätze, da diese unter Art. 9 Abs. 28 des CIVA fielen. Da neben diesen Umsätzen als Nebentätigkeit die Durchführung steuerpflichtiger Umsätze (gegenüber allen oder einigen Beteiligungsgesellschaften erbrachte technische Verwaltungs- und Managementdienstleistungen) zugelassen werden könne, übten solche Holdinggesellschaften im Grunde genommen nur eine einzige Tätigkeit aus. Die Verwaltung des ständigen Beteiligungsportfolios erfordere normalerweise ein ausgefeiltes Verwaltungs-Know-how, das den Beteiligungsgesellschaften eine effektive Unterstützung biete, wobei die Erbringung von technischen Verwaltungs- und Managementdienstleistungen mit der eigentlichen Beteiligungsverwaltung untrennbar verbunden sei. Im Fall der Klägerin sei für den Vorsteuerabzug daher nicht die Methode der tatsächlichen Zuordnung, sondern die Pro-Rata-Methode anzuwenden.

Der EuGH muss entscheiden, ob – nach dem Umständen des Ausgangsverfahrens – beim Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft für die gesamte auf die inputs angefallene MwSt die Methode des Pro-Rata-Abzugs angewendet werden muss, selbst wenn die inputs einen direkten, unmittelbaren und eindeutigen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen aufweisen, die im Rahmen einer rechtlich zulässigen Nebentätigkeit (Erbringung von technischen Verwaltungsdienstleistungen) erbracht werden. Umgekehrt muss der EuGH prüfen, ob eine Holdinggesellschaft ihren Vorsteuerabzug mittels der Abzugsmethode der tatsächlichen Zuordnung geltend machen kann, wenn ihre Vorbezüge nur für eine Nebentätigkeit (Erbringung von technischen Verwaltungs- und Managementdienstleistungen) – im Verhältnis zu ihrer Haupttätigkeit (Verwaltung von Gesellschaftsanteilen) verwendet werden.

Der EuGH dürfte – aus Gründen der Neutralität – im vorliegenden Fall den Vorsteuerabzug nach der direkten Zuordnungsmethode bejahen. Auf die Frage, ob die Managementleistungen im Vergleich zu der Haupttätigkeit der Holdinggesellschaft von untergeordneter Bedeutung sind, dürfte es nicht ankommen. Für das deutsche Recht hat das Verfahren kaum Bedeutung, weil das deutsche Recht die Pro-rata-Regelung nach Art. 173 bis 175 MwStSystRL nicht kennt.

Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2013

Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2013; Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2013; Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr 2013; BMF-Schreiben vom 4. September 2012 – IV C 5 – S 2378/12/10001 – 2012/0247351 –

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG -). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungs-verordnung authentifiziert vorzunehmen.

BMF-Schreiben vom 4. September 2012 – IV C 5 – S 2378/12/10001 –

Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2013; Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2013; Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr 2013 (PDF, 203 KB)

Bundesfinanzministerium (BMF)

 

Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2013;
Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber
ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr 2013
BEZUG BMF-Schreiben vom 22. August 2011
IV C 5 – S 2378/11/10002; DOK: 2011/0474498
ANLAGEN 2
GZ IV C 5 – S 2378/12/10001
DOK 2012/0247351
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes
hingewiesen:
Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum
28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln
(§ 41b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG -). Die Datenübermittlung ist
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche
Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de)
beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der
Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich. Einzelheiten zum amtlich vorgeschriebenen
Datensatz sind unter www.elster.de abrufbar.
1
Die Änderungen (auch redaktionelle Änderungen) gegenüber dem BMF-Schreiben vom 22. August 2011
(BStBl 1 Seite 813) sind durch Fett- und Kursivdruck hervorgehoben.Seite 2
Davon abweichend können Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich
Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten im
Sinne des § 8a SGB IV beschäftigen, anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.
Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und die Ausschreibung von Besonderen
Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2013 sind § 41b EStG sowie die
Anordnungen in R 41b der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) maßgebend.
Lohnsteuerbescheinigungen sind hiernach sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu erstellen.
Die jeweilige Bescheinigung richtet sich nach den beigefügten Vordruckmustern
(Anlagen 1 und 2).
Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40
bis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.
I. Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2013;
Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2013
Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der Identifikationsnummer (IdNr.)
auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Absatz 1 Satz 3 EStG). Sofern für den
Arbeitnehmer keine IdNr. vergeben wurde oder der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber
nicht mitgeteilt hat, ist weiter die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung
mit der eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zulässig.
Außerdem gilt Folgendes:
1. Es sind die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder
die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen
Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bescheinigen. Die hierfür im amtlichen Muster des
Ausdrucks vorgesehene Anzahl der Eintragungszeilen ist variabel.
Ein amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS) ist ab 2012 nicht mehr anzugeben.
2. Unter Nummer 2 des Ausdrucks sind in dem dafür vorgesehenen Teilfeld die
nachfolgenden Großbuchstaben zu bescheinigen:
„S“ ist einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten
Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren
Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.Seite 3 „F“ ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers
zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach § 3 Nummer 32 EStG
erfolgte.
3. Unter Nummer 3 des Ausdrucks ist der Gesamtbetrag des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns – einschließlich des Werts der Sachbezüge – zu bescheinigen, den der
Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis im Kalenderjahr bezogen hat. Bruttoarbeitslohn
ist die Summe aus dem laufenden Arbeitslohn, der für Lohnzahlungszeiträume gezahlt
worden ist, die im Kalenderjahr geendet haben, und den sonstigen Bezügen, die dem
Arbeitnehmer im Kalenderjahr zugeflossen sind. Netto gezahlter Arbeitslohn ist mit dem
hochgerechneten Bruttobetrag anzusetzen. Zum Bruttoarbeitslohn rechnen auch die
laufend und einmalig gezahlten Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegelder und
Abfindungen/Kapitalauszahlungen solcher Ansprüche (Nummer 8 und Nummer 32 des
Ausdrucks). Versorgungsbezüge für mehrere Jahre, die ermäßigt besteuert wurden, sind
ausschließlich in Nummer 9 zu bescheinigen. Der Bruttoarbeitslohn darf nicht um die
Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag
(§ 24a EStG) gekürzt werden. Andere Freibeträge sind gleichfalls nicht abzuziehen und
Hinzurechnungsbeträge nicht hinzuzurechnen. Arbeitslöhne im Sinne des § 8 Absatz 3
EStG sind um den Rabatt-Freibetrag nach § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG zu kürzen.
Hat der Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn zurückgefordert, ist unter Nummer 3
bei fortbestehendem Dienstverhältnis nur der gekürzte steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn
zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von ausgezahltem und zurückgefordertem
Arbeitslohn einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit einem Minuszeichen zu
versehen.
Nicht zum steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn gehören steuerfreie Bezüge, z.B. steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, steuerfreie Umzugskostenvergütungen, steuerfreier Reisekostenersatz, steuerfreier Auslagenersatz, die nach § 3
Nummer 56 und 63 EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds,
eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sowie Bezüge, für die die Lohnsteuer
nach §§ 37b, 40 bis 40b EStG pauschal erhoben wurde. Nicht unter Nummer 3, sondern
gesondert zu bescheinigen sind insbesondere ermäßigt besteuerte Entschädigungen,
ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre sowie die auf Grund eines
Doppelbesteuerungsabkommens oder des Auslandstätigkeitserlasses von der Lohnsteuer
freigestellten Bezüge.
4. Unter Nummer 4 bis 6 des Ausdrucks sind die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag
und die Kirchensteuer zu bescheinigen, die der Arbeitgeber vom bescheinigten
Bruttoarbeitslohn einbehalten hat. Wurden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag oder
Kirchensteuer nicht einbehalten, ist das jeweilige Eintragungsfeld durch einen
waagerechten Strich auszufüllen.Seite 4
5. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z.B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den
Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nummer 7 oder Nummer 14 des
Ausdrucks anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der
Lohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht.
Deshalb ist in diesen Ländern die einbehaltene Kirchensteuer immer nur unter Nummer 6
oder Nummer 13 einzutragen.
6. Unter Nummer 8 des Ausdrucks sind die in Nummer 3 enthaltenen Versorgungsbezüge
nach § 19 Absatz 2 EStG (z.B. auch regelmäßige Anpassungen von Versorgungsbezügen
nach § 19 Absatz 2 Satz 9 EStG) einzutragen.
Werden einem Versorgungsempfänger zusätzlich zum laufenden Versorgungsbezug
weitere Zuwendungen und geldwerte Vorteile (z. B. steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse, Freifahrtberechtigungen, Kontoführungsgebühren) gewährt, zählen diese
ebenfalls zu den unter Nummer 8 zu bescheinigenden Versorgungsbezügen.
7. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt besteuerte Entschädigungen (z. B. Abfindungen)
und ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (z.B. Jubiläumszuwendungen) sind in einer Summe unter Nummer 10 des Ausdrucks gesondert zu
bescheinigen.
Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert
wurden, können unter Nummer 19 eingetragen werden; diese Beträge müssen in dem
unter Nummer 3 bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten sein.
Gesondert zu bescheinigen sind unter Nummer 11 bis 14 des Ausdrucks die Lohnsteuer,
der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, die der Arbeitgeber von ermäßigt
besteuerten Versorgungsbezügen für mehrere Kalenderjahre, Entschädigungen und
Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 EStG einbehalten hat.
8. Das Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der Zuschuss bei Beschäftigungsverbot für die Zeit vor oder nach einer
Entbindung sowie für den Entbindungstag während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz,
Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge sind in einer Summe unter Nummer 15
des Ausdrucks zu bescheinigen. Hat der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld zurückgefordert,
sind nur die so gekürzten Beträge zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von
ausgezahlten und zurückgeforderten Beträgen einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag
mit einem Minuszeichen zu bescheinigen. Wurde vom Arbeitgeber in Fällen des § 47b
Absatz 4 SGB V Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt, ist dieses nicht
unter Nummer 15 des Ausdrucks anzugeben.
9. Unter Nummer 16 a) des Ausdrucks ist der nach Doppelbesteuerungsabkommen und
unter Nummer 16 b) der nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfreie Arbeitslohn Seite 5 auszuweisen.
10. Unter Nummer 17 des Ausdrucks sind die steuerfreien Sachbezüge für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG -Job-Ticket – oder § 8 Absatz 3
EStG – Verkehrsträger-) betragsmäßig zu bescheinigen. Im Einzelnen wird auf Textziffer II. 1 des BMF-Schreibens vom 27.Januar 2004 (BStBl I Seite 173) hingewiesen.
Bei steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 EStG ist der Großbuchstabe
„F“ unter Nummer 2 des Ausdrucks einzutragen; vgl. Textziffer II. 2 des BMF-Schreibens
vom 27.Januar 2004 (a. a. O.).
11. Unter Nummer 18 des Ausdrucks sind pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bescheinigen.
12. Unter Nummer 20 des Ausdrucks sind die nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG
steuerfreien Leistungen (Verpflegungszuschüsse oder geldwerte Vorteile aus gestellten
Mahlzeiten) bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zu bescheinigen.
Werden dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit Mahlzeiten
vom Arbeitgeber gewährt, kann der Arbeitgeber die Mahlzeit mit dem tatsächlichen
Wert (§ 8 Absatz 2 Satz 1 EStG) oder dem Sachbezugswert bewerten, sofern es sich um
eine übliche Beköstigung (Wert der Mahlzeit bis zu 40 €) handelt (R 8.1 Absatz 8
Nummer 2 LStR).
Hat der Arbeitgeber die anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit gestellte
Mahlzeit mit dem tatsächlichen Wert bewertet, ist der nach § 3 Nummer 13 oder 16
EStG steuerfreie Anteil der Mahlzeit zu bescheinigen. Die Steuerfreiheit setzt jedoch
voraus, dass der steuerfreie Verpflegungs-Pauschbetrag durch daneben geleistete
Verpflegungszuschüsse noch nicht oder noch nicht vollständig ausgeschöpft ist.
Wird die anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit gestellte und mit dem
Sachbezugswert bewertete Mahlzeit aufgrund eines Einbehalts durch den Arbeitgeber
nicht als Arbeitslohn versteuert, ist der ungekürzte steuerfreie Verpflegungszuschuss
(vor Arbeitgebereinbehalt) zu bescheinigen.In Fällen, in denen die Mahlzeit mit dem
Sachbezugswert bewertet und trotz eines Einbehalts durch den Arbeitgeber als
Arbeitslohn versteuert wird, ist der tatsächlich steuerfrei ausgezahlte Verpflegungszuschuss zu bescheinigen (BMF-Schreiben vom 27. September 2011, BStBl I Seite 976).
Steuerfreie Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung sind unter Nummer 21 des
Ausdrucks zu bescheinigen.Seite 6
13.Bei der Bescheinigung von Zukunftssicherungsleistungen ist Folgendes zu beachten:
a) Beiträge und Zuschüsse zur Alterssicherung
Der Arbeitgeberanteil der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an
berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (vgl. BMF-Schreiben vom 7. Februar 2007,
BStBl I Seite 262), ist getrennt unter Nummer 22 a) und b) des Ausdrucks
auszuweisen, der entsprechende Arbeitnehmeranteil unter Nummer 23 a) und b).
Gleiches gilt für Beiträge zur Alterssicherung, wenn darin zumindest teilweise ein
Arbeitnehmeranteil enthalten ist, die auf Grund einer nach ausländischen Gesetzen
bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger, die den
inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind, geleistet werden.Beiträge
zur Alterssicherung an ausländische Versicherungsunternehmen sind nicht zu
bescheinigen.
Werden von ausländischen Sozialversicherungsträgern Globalbeiträge erhoben, ist
eine Aufteilung vorzunehmen. In diesen Fällen ist unter Nummer 22 a) und Nummer
23 a) der auf die Rentenversicherung entfallende Teilbetrag zu bescheinigen. Die für
die Aufteilung maßgebenden staatenbezogenen Prozentsätze werden für den
Veranlagungszeitraum 2013 durch ein gesondertes BMF-Schreiben bekannt gegeben.
Unter Nummer 22 a) und Nummer 23 a) sind auch Beiträge zur umlagefinanzierten
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland zu bescheinigen. Das
Gleiche gilt für Rentenversicherungsbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung, wenn
die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wurde (der Arbeitgeberbeitrag in Höhe von
15 % oder 5 % und der Arbeitnehmerbeitrag bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit). Dies gilt für den Arbeitgeberbeitrag auch dann, wenn der
Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit nicht verzichtet hat.
Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Beschäftigte nach
§ 172 Absatz 1 SGB VI (z.B. bei weiterbeschäftigten Rentnern) gehören nicht zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn; sie sind nicht als steuerfreie Arbeitgeberanteile im
Sinne des § 3 Nummer 62 EStG unter Nummer 22 a) zu bescheinigen. Dies gilt auch,
wenn dieser Arbeitnehmerkreis geringfügig beschäftigt ist (§ 172 Absatz 3 und 3a
SGB VI).
Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die im Zusammenhang mit nach § 3 Nummer 2 EStG steuerfreiem
Kurzarbeitergeld stehen, sind ebenfalls nicht zu bescheinigen.
Zahlt der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im
Sinne des § 3 Nummer 28 EStG (z. B. bei Altersteilzeit), können diese nicht als
Sonderausgaben berücksichtigt werden und sind daher nicht in der Bescheinigung Seite 7 anzugeben. Werden darüber hinaus steuerpflichtige Beiträge zum Ausschluss einer
Minderung der Altersrente gezahlt, sind diese an die gesetzliche Rentenversicherung
abgeführten Beiträge als Sonderausgaben abziehbar und deshalb unter Nummer 23 a)
zu bescheinigen.
In Fällen, in denen der Arbeitgeber die Beiträge nicht unmittelbar an eine berufsständische Versorgungseinrichtung, sondern dem Arbeitnehmer einen zweckgebundenen steuerfreien Zuschuss zahlt, darf der Arbeitgeber unter Nummer 22 b) und
Nummer 23 b) weder einen Arbeitgeber- noch einen Arbeitnehmeranteil bescheinigen.
Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss kann in den nicht amtlich belegten Zeilen mit der
Beschreibung „Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen“ bescheinigt werden.
b) Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung bei
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern,
soweit der Arbeitgeber zur Zuschussleistung gesetzlich verpflichtet ist,sind unter
Nummer 24 a) des Ausdrucks einzutragen. Entsprechende Zuschüsse zu privaten
Krankenversicherungen sind unter Nummer 24 b) zu bescheinigen. Unter Nummer
24 c)sind steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung)
einzutragen. Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten
oder privat versicherten Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen, sind unter
Nummer 24a) bis c) die gesamten vom Arbeitgeber gewährten Zuschüsse zu
bescheinigen.
Zu bescheinigen sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kranken- und
Pflegeversicherung bei ausländischen Versicherungsunternehmen und bei
ausländischen Sozialversicherungsträgern. Nicht einzutragen ist der
Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei
pflichtversicherten Arbeitnehmern.
c) Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung
Der Arbeitnehmerbeitrag zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung bei
pflichtversicherten Arbeitnehmern ist unter Nummer 25 einzutragen. Es sind die
an die Krankenkasse abgeführten Beiträge zu bescheinigen, d. h. ggf. mit
Beitragsanteilen für Krankengeld. Wurde ein Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag
durchgeführt, ist der dadurch geminderte oder erhöhte Beitrag zu bescheinigen.
Die Beiträge des Arbeitnehmers zur inländischen sozialen Pflegeversicherung sind
unter Nummer 26 des Ausdrucks zu bescheinigen.Seite 8
Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern
ist unter Nummer 25 und 26 der gesamte Beitrag zu bescheinigen, wenn der
Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler); dies gilt
auch in den Fällen des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Wurde ein Sozialausgleich für
den Zusatzbeitrag durchgeführt, ist der dadurch geminderte oder erhöhte Beitrag zu
bescheinigen. Arbeitgeberzuschüsse sind nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen
abzuziehen, sondern gesondert unter Nummer 24 zu bescheinigen.
In Fällen, in denen der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherte Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse
abführt (sog. Selbstzahler), sind unter Nummer 25 und 26 keine Eintragungen
vorzunehmen; dies gilt auch in den Fällen des Bezugs von Kurzarbeitergeld.
Arbeitgeberzuschüsse sind unabhängig davon ungekürzt unter Nummer 24 zu
bescheinigen.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an ausländische
Sozialversicherungsträger sind nicht zu bescheinigen.
d) Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung sind unter Nummer 27 des
Ausdrucks zu bescheinigen; dies gilt auch bei Beitragszahlungen an ausländische
Sozialversicherungsträger.
e) Bescheinigung bei steuerfreiem oder pauschal besteuertem Arbeitslohn
Unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks dürfen keine Beiträge oder Zuschüsse
bescheinigt werden, die mit steuerfreiem Arbeitslohn in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, z.B. Arbeitslohn, der nach dem
Auslandstätigkeitserlass oder auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens
steuerfrei ist. Somit sind die auf den nach § 3 Nummer 63 Satz 3 EStG steuerfreien
Arbeitslohn (zusätzlicher Höchstbetrag von 1.800 €; vgl. Rz. 28 des BMF-Schreibens
vom 13. September 2010, BStBl I Seite 681) oder auf den im Zusammenhang mit
nach § 3 Nummer 56 EStG steuerfreiem Arbeitslohn stehenden Hinzurechnungsbetrag
nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4 SvEV entfallenden, nicht als Sonderausgaben
abziehbaren Beiträge nicht zu bescheinigen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen
Beiträge oder Zuschüsse des Arbeitgebers nicht nach § 3 Nummer 62 EStG,
sondern nach einer anderen Vorschrift steuerfrei sind.
Im Fall der beitragspflichtigen Umwandlung von Arbeitslohn zugunsten einer
Direktzusage oberhalb von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung sind die Beiträge unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu
bescheinigen (§ 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV).
Werden bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer Beiträge von pauschal Seite 9
besteuertem Arbeitslohn (z.B. nach § 37b Absatz 2, § 40b EStG ggf. i. V. m. § 1
Absatz 1 Satz 3 und 4 SvEV) erhoben, sind diese unter Nummer 22 bis 27 des
Ausdrucks zu bescheinigen.
Bei steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohnteilen im Lohnzahlungszeitraum
ist nur der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge zu bescheinigen, der sich nach
dem Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn des
Lohnzahlungszeitraums (höchstens maßgebende Beitragsbemessungsgrenze) ergibt.
Hierbei sind steuerpflichtige Arbeitslohnanteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen (z.B. Entlassungsabfindungen), nicht in die Verhältnisrechnung
einzubeziehen. Erreicht der steuerpflichtige Arbeitslohn im Lohnzahlungszeitraum
die für die Beitragsberechnung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, sind die
Sozialversicherungsbeiträge des Lohnzahlungszeitraums folglich insgesamt dem
steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzuordnen und in vollem Umfang zu bescheinigen.
Werden Sozialversicherungsbeiträge erstattet, sind unter Nummer 22 bis 27 nur die
gekürzten Beiträge zu bescheinigen.
f) Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die private Basis-Kranken- und private
Pflege-Pflichtversicherung
Unter Nummer 28 des Ausdrucks ist der tatsächlich im Lohnsteuerabzugsverfahren
berücksichtigte Teilbetrag der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5
Nummer 3 Buchstabe d EStG (Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung und
privaten Pflege-Pflichtversicherung) zu bescheinigen (z. B. bei Arbeitnehmern ohne
Arbeitgeberzuschuss mit einem Monatsbeitrag von 500 €, Beschäftigungsdauer drei
Monate, Bescheinigung 1.500 €). Wurde beim Lohnsteuerabzug die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt (ggf. auch nur in einzelnen Lohnabrechnungszeiträumen), ist
auch diese zu bescheinigen (z. B. Ansatz der Mindestvorsorgepauschale für zwei
Monate, Bescheinigung von 2/12 der Mindestvorsorgepauschale).
Bei geringfügigBeschäftigten, bei denen die Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers erhoben wird, ist an Stelle des Teilbetrags für
die gesetzliche Krankenversicherung die Mindestvorsorgepauschale anzusetzen und
unter Nummer 28 des Ausdrucks zu bescheinigen. Entsprechendes gilt für andere
Arbeitnehmer (z. B. Praktikanten, Schüler, Studenten), wenn kein Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist. Siehe auch Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug
zu „VKVLZZ“ und „VKVSONST“. Ist der berechnete Betrag negativ, ist der Wert
mit einem deutlichen Minuszeichen zu versehen.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an ausländische Versicherungsunternehmen sind nicht zu bescheinigen.Seite 10 Werden vom Arbeitnehmer Beiträge zur privaten Krankenversicherung und PflegePflichtversicherung nachgewiesen, wird jedoch kein Arbeitslohn gezahlt, ist keine
Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.
14. Für die Ermittlung des bei Versorgungsbezügen nach § 19 Absatz 2 EStG zu berücksichtigenden Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag
(Freibeträge für Versorgungsbezüge) sind die Bemessungsgrundlage des Versorgungsfreibetrags, das Jahr des Versorgungsbeginns und bei unterjähriger Zahlung von Versorgungsbezügen der erste und letzte Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt werden,
maßgebend.
Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs des Verstorbenen (§ 19 Absatz 2 Satz 7 EStG). Unabhängig davon ist bei erstmaliger Zahlung dieses Hinterbliebenenbezugs im laufenden Kalenderjahr unter
Nummer 31 des Ausdrucks eine unterjährige Zahlung zu bescheinigen.
Sterbegelder und Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen sowie
Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die sich ganz oder teilweise auf vorangegangene Kalenderjahre beziehen, sind als eigenständige zusätzliche Versorgungsbezüge
zu behandeln. Für diese Bezüge sind die Höhe des gezahlten Bruttobetrags im Kalenderjahr und das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben. In diesen
Fällen sind die maßgebenden Freibeträge für Versorgungsbezüge in voller Höhe und
nicht zeitanteilig zu berücksichtigen (Rz. 127 bis 130 des BMF-Schreibens vom
13. September 2010, a .a. O.).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge erforderlichen Angaben für jeden Versorgungsbezug gesondert im Lohnkonto
aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 LStDV i. V. m. Rz. 132 des BMF-Schreibens
vom 13. September 2010, a. a. O.). Die hiernach im Lohnkonto aufgezeichneten Angaben
zu Versorgungsbezügen sind in den Ausdruck wie folgt zu übernehmen (§ 41b Absatz 1
Satz 2 EStG):
a) Versorgungsbezug, der laufenden Arbeitslohn darstellt
Unter Nummer 29 des Ausdrucks ist die nach § 19 Absatz 2 Sätze 4 bis 11 EStG
ermittelte Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag (das Zwölffache des
Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen) einzutragen. In die Bemessungsgrundlage sind auch zusätzlich zu den
laufenden Versorgungsbezügen gewährte weitere Zuwendungen und geldwerte
Vorteile (z.B. steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse, Freifahrtberechtigungen,
Kontoführungsgebühren) einzubeziehen.Seite 11 Unter Nummer 30 ist das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns
(vierstellig) zu bescheinigen.
Unter Nummer 31 ist nur bei unterjähriger Zahlung eines laufenden
Versorgungsbezugs der erste und letzte Monat (zweistellig mit Bindestrich, z.B.
„02 – 12“ oder „01 – 08“), für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden, einzutragen.
Dies gilt auch bei unterjährigem Wechsel des Versorgungsträgers.
b) Versorgungsbezug, der einen sonstigen Bezug darstellt
Sterbegelder, Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen und die
als sonstige Bezüge zu behandelnden Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die
in Nummer 3 und Nummer 8 des Ausdrucks enthalten sind, sind unter Nummer 32
gesondert zu bescheinigen.
Nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernde Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre sind dagegen nur unter Nummer 9 des Ausdrucks zu bescheinigen.
Zusätzlich ist zu den in Nummer 9 oder Nummer 32 bescheinigten Versorgungsbezügen jeweils unter Nummer 30 des Ausdrucks das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben.
c) Mehrere Versorgungsbezüge
Fällt der maßgebende Beginn mehrerer laufender Versorgungsbezüge in dasselbe
Kalenderjahr (Nummer 30 des Ausdrucks), kann der Arbeitgeber unter Nummer 29
des Ausdrucks die zusammengerechneten Bemessungsgrundlagen dieser Versorgungsbezüge in einem Betrag bescheinigen (Rz. 120 des BMF-Schreibens vom
13. September 2010, a. a. O.). In diesem Fall sind auch die unter Nummer 8 zu
bescheinigenden Versorgungsbezüge zusammenzufassen.
Bei mehreren als sonstige Bezüge gezahlten Versorgungsbezügen mit maßgebendem
Versorgungsbeginn in demselben Kalenderjahr können die Nummer 8 und/oder
Nummer 9 sowie Nummer 30 und Nummer 32 zusammengefasst werden. Gleiches
gilt, wenn der Versorgungsbeginn laufender Versorgungsbezüge und als sonstige
Bezüge gezahlter Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr fällt.
Bei mehreren laufenden Versorgungsbezügen und als sonstige Bezüge gezahlten
Versorgungsbezügen mit unterschiedlichen Versorgungsbeginnen nach § 19
Absatz 2 Satz 3 EStG sind die Angaben zu Nummer 8 und/oder Nummer 9 sowie
Nummer 29 bis 32 jeweils getrennt zu bescheinigen (Rz. 120 des BMF-Schreibens
vom 13. September 2010, a. a. O.).
15. Unter Nummer 33 des Ausdrucks ist die Summe des vom Arbeitgeber an Angehörige des
öffentlichen Dienstes im Kalenderjahr ausgezahlten Kindergeldes zu bescheinigen, wenn Seite 12 es zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt wird (§ 72 Absatz 7
Satz 1 EStG).
16. In der letzten Zeile des Ausdrucks ist stets das Finanzamt, an das die Lohnsteuer abgeführt
wurde, und dessen vierstellige Nummer einzutragen. Bei Finanzamtsaußenstellen mit
eigener Nummer ist diese Nummer einzutragen.
Das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2013 wird hiermit bekannt gemacht (Anlage 1). Der Ausdruck hat das Format DIN A 4.
In den nicht amtlich belegten Zeilen des Ausdrucks sind freiwillig vom Arbeitgeber übermittelte Daten zu bescheinigen, z.B.
− „Arbeitnehmerbeitrag zur Winterbeschäftigungs-Umlage“,
− bei Arbeitgeberbeiträgen zur Zusatzversorgung, die nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert wurden: „Steuerpflichtiger Arbeitgeberbeitrag zur
Zusatzversorgung“,
− „Arbeitnehmerbeitrag/-anteil zur Zusatzversorgung“,
− bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: „Anzahl der Arbeitstage“,
− bei steuerfreiem Fahrtkostenersatz für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten:
„Steuerfreie Fahrtkosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit“,
− „Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden -in 3.
und 8. enthalten“.
Außerdem sind weitere, nicht der Finanzverwaltung übermittelte Angaben zulässig
(betriebsinterne, für den Arbeitnehmer bestimmte Informationen); dies ist entsprechend
zu kennzeichnen.
Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann von dem amtlichen Muster
abweichen, wenn er sämtliche Angaben in derselben Reihenfolge des amtlichen Musters
enthält.
Die Anschrift des Arbeitnehmers kann im Ausdruck – abweichend von der im Datensatz
elektronisch übermittelten Adresse -so gestaltet sein, dass sie den Gegebenheiten des
Unternehmens entspricht (z.B. Übermittlung durch Hauspost, Auslandszustellung).
Eintragungsfelder (Tabellen) mit zeitraumbezogenen Angaben (Historie) können variabel
-je nach Füllungsgrad – ausgedruckt werden. Es ist darauf zu achten, dass die IdNr./eTIN bei
Benutzung von Fensterbriefumhüllungen im Adressfeld nicht sichtbar ist.
Neben der Anschrift des Arbeitgebers ist die Steuernummer seiner lohnsteuerlichen
Betriebsstätte anzugeben. Hat ein Dritter für den Arbeitgeber die lohnsteuerlichen Pflichten
übernommen (§ 38 Absatz 3a EStG), ist die Anschrift und Steuernummer des Dritten
anzugeben.Seite 13 Damit gewährleistet ist, dass die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung(en) der
Finanzverwaltung vollständig zur Verfügung stehen, muss nach der elektronischen Übermittlung das Verarbeitungsprotokoll abgerufen werden. Im Ausdruck der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung ist als Transferticket die elektronisch vergebene Quittungsnummer
des Verarbeitungsprotokolls anzugeben, soweit dies technisch möglich ist.
Eine Korrektur der elektronisch an das Finanzamt übermittelten Lohnsteuerbescheinigung ist
zulässig, wenn es sich um eine bloße Berichtigung eines zunächst unrichtig übermittelten
Datensatzes handelt (R 41c.1 Absatz 7 LStR). Die erneute Übermittlung kann nur dann als
Korrektur erkannt werden, wenn das vorher verwendete steuerliche (Ordnungs-)Merkmal
unverändert beibehalten wird (z. B. auch eTIN).
Stellen Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn dar, sind diese für die Berechnung der Lohnsteuer den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet werden (R 39b.5
Absatz 4 Satz 1 LStR). Wird eine solche Nachzahlung nach Beendigung des Dienstverhältnisses im selben Kalenderjahr für Lohnzahlungszeiträume bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet, ist die bereits erteilte und übermittelte Lohnsteuerbescheinigung zu
korrigieren. Sonstige Bezüge, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder in folgenden
Kalenderjahren gezahlt werden, sind gesondert zu bescheinigen; als Dauer des Dienstverhältnisses ist in diesen Fällen der Monat der Zahlung anzugeben.
II. Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber
ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr 2013
Die unter I. Nummer 1 bis 16 aufgeführten Regelungen für den Ausdruck der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung gelten für die Ausschreibung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2013 entsprechend. Eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung
kann von Arbeitgebern ausgestellt werden, für die das Betriebsstättenfinanzamt zugelassen
hat, dass diese nicht am elektronischen Abrufverfahren teilnehmen (§§ 39e Absatz 7, 41b
Absatz 1 Sätze 4 bis 6 EStG). Dies gilt insbesondere für Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung
nach § 8a SGB IV im Privathaushalt beschäftigen und die Lohnsteuerbescheinigung nicht
elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.
Ein Muster des Vordrucks „Besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2013“
ist als Anlage 2 beigefügt. Der Vordruck wird dem Arbeitgeber auf Anforderung kostenlos
vom Finanzamt zur Verfügung gestellt.

 

Einkommensteuer | Steuerlicher Spendenabzug (BMF)

Überarbeitete Vordrucke für Spendenbescheinigungen

Viele gesellschaftlich engagierte Menschen in Deutschland spenden jedes Jahr an gemeinnützige Organisationen. Ohne diese Zuwendungen wäre es diesen Organisationen nicht möglich, wichtige Aufgaben für das Gemeinwohl zu erfüllen. Die Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation kann in der Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Spender ihrem Finanzamt eine Spendenquittung vorlegen. Diese Spendenbescheinigung muss bestimmte Informationen enthalten, damit die Spende zum Abzug zugelassen wird. Dabei werden bei Sachzuwendungen vom Finanzamt umfangreichere Angaben erbeten als bei Geldzuwendungen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat gemeinsam mit den Finanzverwaltungen der Länder die verbindlichen Muster für Spendenbescheinigungen grundlegend überarbeitet. So wird sichergestellt, dass bundesweit einheitliche Angaben erbeten werden. Das schafft Sicherheit bei den gemeinnützigen Organisationen und den Spendern und erleichtert allen Beteiligten die Bewältigung der bürokratischen Erfordernisse. Davon profitieren insbesondere kleinere Vereine und ihre Förderer.

Die verbindlichen Muster für Spendenbescheinigungen sind im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung abrufbar. Gemeinnützige Organisationen können diesen Service ab dem 17. September 2012 nutzen und dort direkt im Portal Bescheinigungen für ihre Spender erstellen. Die fertige Spendenbescheinigung muss dann nur noch mit der Unterschrift des Vertreters der gemeinnützigen Organisation versehen und dem Spender übermittelt werden.

Weitere Hinweise zum Ausfüllen der Spendenbescheinigung ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 30. August 2012 – IV C 4 S-2223/07/0018:005, 2012/0306063.

Reform des Reisekostenrechts

Reform des Reisekostenrechts nimmt an Fahrt auf!

Die seit Langem von Wirtschaft und Steuerexperten geforderte Vereinfachung des Reisekostenrechts gewinnt an Konturen und dürfte in Kürze in ein Gesetzgebungsverfahren Eingang finden. Die Änderungen sollen mit einer kleinen, den inzwischen aufgegebenen 12-Punkte-Plan ersetzenden Unternehmenssteuerreform verknüpft werden und zum 1.1.2014 in Kraft treten. Die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) einberufene Projektgruppe stellte im Rahmen eines fachlichen Gedankenaustausches am 29.8.2012 auf Basis des im Dezember 2011 veröffentlichten „Berichts zu Reformansätzen und Vereinfachungsmöglichkeiten im Bereich des steuerlichen Reisekostenrechtsʺ die geplanten und bereits mit der Politik abgestimmten Änderungen dar. Zu dem Fachgespräch waren Vertreter der Länder, Ressorts sowie Verbände eingeladen. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) war durch seinen Geschäftsführer RA/StB Norman Peters sowie Steuerreferentin RAin/StBin Sylvia Mein vertreten.

Insgesamt ist hervorzuheben, dass der Verwaltung an einer wirklichen Erleichterung gelegen ist. So wurde die anfänglich als unumstößlich geltende Vorgabe der Aufkommensneutralität fallen gelassen. Die Reform soll auskunftsgemäß nun zu Mindereinnahmen von 220 Millionen € führen.

Neuer Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ als Maßstab!

Zukünftigen Gestaltungspielraum dürfte die gesetzliche Einführung des neuen Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ bieten. Der bisherige Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ soll dadurch neu definiert werden. Der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend wird ausdrücklich klargestellt, dass es nur noch eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gibt. Weiter ist vorgesehen, dass die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen zu bestimmen ist. Nur hilfsweise sollen quantitative Kriterien, wie z. B. der Umfang der zu leistenden arbeitsvertraglichen Arbeitszeit, herangezogen werden können. Damit stellt der Gesetzgeber die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte in das Organisationsrecht des Arbeitgebers. So entfiele zukünftig die bisher stets streitanfällige Orientierung an qualitativen Elementen zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte. Für die Fahrt bis zur ersten Tätigkeitsstätte gilt der beschränkte Werbungskostenabzug (die bisherige Entfernungspauschale). Fahrten zu allen anderen Tätigkeitsstätten sind danach als Auswärtstätigkeit zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang entstandene Aufwendungen können in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten abgezogen bzw. steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden.

Verpflegungspauschalen leicht gemacht!

Eine erhebliche Vereinfachung würde das steuerliche Reisekostenrecht unter anderem durch die geplante Reduzierung der Staffelung bei den Verpflegungspauschalen erfahren. Entsprechend der Anregungen des DStV soll für eintägige Auswärtstätigkeiten zukünftig ein Pauschbetrag von 12 € bei einer Mindestabwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden ohne weitere Staffelung gelten. Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten ist für den An- und Abreisetag ein Pauschbetrag von jeweils 12 € ohne die Verpflichtung zur Prüfung von Mindestabwesenheitszeiten vorgesehen. Der Pauschbetrag für die Zwischentage mit einer Abwesenheit von 24 Stunden beträgt weiterhin 24 €.

Die Erleichterungen für die Verpflegungspauschalen sollen entsprechend für Gewerbetreibende und Freiberufler gelten.

Gänzlich gestrichen ist die noch im Projektbericht vorgesehene Pauschalbesteuerung, die eine Auszahlung der Verpflegungspauschalen bis zu 6 € täglich oder 90 € monatlich durch den Arbeitgeber ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit ermöglichen sollte.

Weitere Informationen zu den wichtigsten geplanten Regelungen, wie z. B. Neuerungen zu denUnterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung, hat das BMF in einem Papier zusammengefasst, welches Sie hier einsehen können.

Weitere Entscheidungen des BFH (05.09.2012)

Folgende weiteren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Datum von heute (05.09.2012) veröffentlicht:

– BFH-Urteil vom 06.06.2012 – I R 52/11 (Schachtelprivileg für Ausschüttungen einer französischen SICAV);

– BFH-Urteil vom 06.06.2012 – I R 99/10 (Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben – Mitwirkungspflichten des § 200 AO – Ermessensentscheidung über den Erlass einer Betriebsprüfungsanordnung);

– BFH-Urteil vom 22.05.2012 – VII R 23/08 (Voller Saldierungsvorteil bei Betriebsübergang im Milchwirtschaftsjahr);

– BFH-Beschluss vom 22.02.2012 – VII B 17/11 (Einfuhrumsatzsteuer für aus zollamtlicher Überwachung entzogene Nichtgemeinschaftsware trotz Wiederausfuhr);

– BFH-Beschluss vom 11.07.2012 – X B 41/11 (Nicht mit Gründen versehenes Urteil (§ 119 Nr. 6 FGO) – Rüge eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO – qualifizierter Rechtsanwendungsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

Bundesfinanzhof (BFH)

Kein Handel mit illegal erlangten Daten

Daten haben im Internetzeitalter einen unermesslichen Wert. Sie sind begehrt und werden auch illegal erworben, mit ihnen werden Geschäfte gemacht. Deshalb lässt die Bundesjustizministerin prüfen, wie der Handel mit illegal erlangten Daten grundsätzlich unterbunden werden kann.

Das soll auch dann gelten, wenn es sich um Steuerdaten handelt. Steuerhinterziehung müsse „mit allen rechtsstaatlichen Mitteln“ bekämpft werden, betonte sie in der Augsburger Allgemeinen mehrfach. Der Ankauf von Daten-CDs durch Steuerfahnder bewege sich jedoch in einem „hochproblematischen Graubereich“, sagte sie weiter in der Süddeutschen Zeitung, und in einem Rechtsstaat „heiligt der Zweck nicht die Mittel“.

Anknüpfungspunkt für die Diskussion ist der Beschluss der Justizministerkonferenz im Juni, nach dem das Land Hessen einen neuen Straftatbestand für die Hehlerei mit Daten schaffen soll. Bislang verbietet das Strafgesetzbuch nur Kauf und Weitergabe von Diebesgut wie geklauten Fahrrädern. Digitale Informationen wie Zugangsdaten zu Mobiltelefonen oder Konten sind vor dem freien Handel im Internet nur geschützt, wenn es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt. Diese Lücke zu schließen ist Hessen von der Justizministerkonferenz beauftragt worden. Auf Initiative der SPD-Justizminister soll der Fall der Annahme einer Steuerdaten-CD durch Steuerfahnder allerdings ausdrücklich ausgenommen werden.

Mit dem Ankauf solcher Daten hatte zuletzt das Bundesland Nordrhein-Westfalen versucht, Steuerflüchtlinge zu Selbstanzeigen zu bewegen. Ein Steuerabkommen mit der Schweiz will eine Mehrheit der Bundesländer zugleich über den Bundesrat scheitern lassen. Dieses Abkommen, betonte Leutheusser-Schnarrenberger jedoch in der Augsburger Allgemeinen, sei „der Weg zu einer rechtsstaatlichen Grundlage“, es daher „unverantwortlich“, wenn es scheitern würde. „Der Rechtsstaat nimmt langfristig Schaden, wenn ein Steuerdaten Schwarzmarkt durch unbegrenzte Nachfrage angeheizt wird“, sagte sie weiter.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin