Härtere Gangart gegen Schwarzarbeit: Bundesregierung verschärft Regeln und setzt auf digitale Ermittlungen

Bundestag beschließt Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Die Bundesregierung zieht die Zügel bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und Steuerhinterziehung weiter an. Mit dem am 13. November 2025 vom Bundestag beschlossenen Gesetz sollen die Ermittlungsbefugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) deutlich gestärkt und moderne, datengestützte Prüfungsinstrumente eingeführt werden.

Das Ziel ist klar:
👉 Mehr Schutz vor Ausbeutung, fairer Wettbewerb und konsequente Aufdeckung von Steuerbetrug.


1. Warum das neue Gesetz notwendig ist

Schwarzarbeit verursacht jährlich immense Schäden:

  • entgangene Steuereinnahmen,
  • fehlende Sozialversicherungsbeiträge,
  • Wettbewerbsverzerrungen zulasten ehrlicher Unternehmen,
  • Ausbeutung von Beschäftigten – insbesondere in risikobehafteten Branchen.

Die Bundesregierung macht deutlich: Schwarzarbeit ist kein Bagatelldelikt. Sie will die Ermittlungsbehörden stärken und das Aufdeckungsrisiko deutlich erhöhen.


2. Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) wird gestärkt

Die FKS – eine Einheit des Zolls – spielt bereits heute eine Schlüsselrolle. Sie deckt auf:

  • illegale Beschäftigung,
  • Ausbeutung von Arbeitnehmern,
  • Mindestlohnverstöße,
  • Sozialleistungsmissbrauch,
  • Scheinselbstständigkeit.

Der neue Gesetzentwurf schafft eine moderne Rechtsgrundlage, um diese Aufgaben besser und schneller erfüllen zu können.


3. Zentrale Inhalte des neuen Gesetzes

3.1 Einsatz digitaler und KI-gestützter Ermittlungswerkzeuge

Erstmals erhält die FKS eine ausdrücklich geregelte Befugnis zum Einsatz:

  • digitaler Analysemethoden,
  • automatisierter Datenverarbeitung,
  • künstlicher Intelligenz (KI),
  • systematischer Auswertung großer Datenmengen.

Ziel ist es, risikobehaftete Unternehmen früher zu identifizieren und komplexe Betrugsstrukturen effizienter aufzudecken.

3.2 Verbesserter Datenaustausch

Der Datenaustausch wird deutlich ausgeweitet – zwischen:

  • FKS
  • Polizei
  • Zollfahndung
  • Steuerfahndung
  • weiteren Sicherheitsbehörden

Dies soll Mehrfachprüfungen vermeiden und Ermittlungen beschleunigen.

3.3 Verschärfte Mitwirkungspflichten

Unternehmen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit – etwa in Bau, Gastronomie, Transport, Pflege, Reinigung – müssen künftig:

  • schneller und umfassender Unterlagen bereitstellen,
  • digitale Daten im standardisierten Format liefern,
  • eng mit den Ermittlungsbehörden kooperieren.

Auch Beschäftigte werden stärker in die Mitwirkungspflichten einbezogen.

3.4 Längere Aufbewahrungsfristen bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten

Die Bundesregierung verlängert die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege:

  • dauerhaft auf 10 Jahre.

Dies ermöglicht eine effektivere Verfolgung von:

  • Steuerhinterziehung,
  • Geldwäsche,
  • illegalen Finanzströmen.

4. Auswirkungen für Unternehmen

Unternehmen – insbesondere in risikobehafteten Branchen – sollten sich auf deutlich strengere Prüfungen einstellen.

Was sich konkret ändert:

  • höheres Entdeckungsrisiko durch digitale Auswertung und KI
  • mehr Datenlieferpflichten gegenüber FKS und Behörden
  • erhöhte Dokumentationsanforderungen
  • striktere Kontrollen in betroffenen Branchen
  • stärkere Verantwortung der Geschäftsführung, etwa bei Lohnabrechnung, Subunternehmerketten und Beschäftigungsformen

Unternehmen müssen ihre internen Prozesse überdenken – besonders:

  • Lohnabrechnung und Zeiterfassung,
  • Subunternehmermanagement,
  • Werkverträge und Freiberuflereinsätze,
  • Einhaltung von Mindestlohn und Arbeitszeiten,
  • Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten.

5. Fazit

Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung setzt die Bundesregierung ein klares Zeichen:

👉 Schwarzarbeit wird noch intensiver bekämpft – modern, digital und vernetzt.

Für Unternehmen bedeutet dies:

  • höhere Compliance-Anforderungen,
  • mehr Transparenz,
  • aber auch fairere Wettbewerbsbedingungen für regelkonform agierende Betriebe.

Die neuen Regelungen treten nach der Verabschiedung im Bundestag in Kraft und sind für viele Branchen von unmittelbarer Bedeutung.


Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 13.11.2025; BT-Drs. 21/2670

BFH kündigt Verkündungstermin zur Grundsteuer „Bundesmodell“ an

Entscheidungen in drei Revisionsverfahren am 10. Dezember 2025 erwartet

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bekanntgegeben, dass der II. Senat am 10. Dezember 2025 ab 9 Uhr seine Entscheidungen in gleich drei Revisionsverfahren zur Grundsteuer nach dem Bundesmodell verkünden wird. Die Ergebnisse werden bundesweit mit großer Spannung erwartet – insbesondere von Grundstückseigentümern, Kommunen und Steuerberatern.

Betroffen sind die Verfahren:

  • II R 25/24
  • II R 31/24
  • II R 3/25

Die Entscheidungen könnten wesentliche Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des vom Bund vorgesehenen Bewertungsmodells haben und künftig Einfluss auf mögliche Korrekturen, Anpassungen oder gar ein erneutes Reformverfahren nehmen.


Öffentliche Sitzung – Anmeldung erforderlich

Die Verkündung findet im Rahmen einer öffentlichen Sitzung statt. Eine Teilnahme ist möglich, jedoch ausschließlich nach vorheriger Anmeldung über die Website des BFH:

👉 https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/

Dort stehen auch Details zum Ablauf bereit.

Getrennte Anmeldewege:

  • Für Besucher und Interessierte: Teaser „Für Besucher/innen“
  • Für Medienvertreter: Teaser „Für Medienvertreter/innen“

Mediale Berichterstattung erlaubt

Der BFH hat darüber hinaus Ton-, Film- und Fernsehaufnahmen gemäß § 52 FGO i. V. m. § 169 Abs. 3 GVG zugelassen. Es ist daher mit einer breiten Berichterstattung zu rechnen.


Bedeutung für die Praxis

Die anstehenden Entscheidungen sind von erheblicher Relevanz:

  • mögliche Auswirkungen auf hunderttausende Grundsteuerwertbescheide,
  • Klärung entscheidender Rechtsfragen zur Bewertung nach dem Bundesmodell,
  • Bedeutung für laufende Einspruchs- und Klageverfahren,
  • Orientierung für Länder, die eigene Modelle nutzen,
  • potenzielle Anpassungsnotwendigkeiten für die Zukunft.

Sobald die Entscheidungen veröffentlicht sind, bereiten wir eine umfassende Analyse der Urteile auf – einschließlich Handlungsempfehlungen für Eigentümer, Steuerpflichtige und Kommunen.


Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 76/25 vom 12.11.2025

BFH zur erweiterten Grundstückskürzung: Oldtimer im Anlagevermögen führen zum Verlust der Gewerbesteuerbefreiung

Auch unentgeltliche, nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeiten sind kürzungsschädlich

Die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG ist eines der wichtigsten steuerlichen Privilegien für grundbesitzverwaltende Kapitalgesellschaften. Sie ermöglicht eine vollständige Befreiung von der Gewerbesteuer, wenn ausschließlich eigener Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwaltet wird.

Mit Urteil vom 24.07.2025 (III R 23/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun eine klare Grenze gezogen:

👉 Das Halten von Oldtimern als Wertanlage ist keine zulässige Nebentätigkeit – und führt zum Ausschluss der erweiterten Grundstückskürzung.
👉 Es spielt keine Rolle, dass mit den Oldtimern keinerlei Einnahmen erzielt wurden.

Die Entscheidung hat große Bedeutung für die Gestaltungspraxis von Immobiliengesellschaften und Vermögensverwaltungs-GmbHs.


1. Sachverhalt: Oldtimer im Anlagevermögen – ohne Einnahmen

Die Klägerin, eine GmbH, hatte laut Gesellschaftsvertrag den Zweck:

  • Verwaltung und Nutzung von ausschließlich eigenem Grundbesitz oder
  • eigenem Kapitalvermögen
  • sowie das Halten weiterer Wertanlagen (inkl. Beteiligungen)

Im Anlagevermögen befanden sich zwei Oldtimer:

  • Anschaffung ausdrücklich als Wertanlage,
  • Gewinnerzielungsabsicht,
  • keine Vermietung oder sonstige Nutzung,
  • keine Einnahmen.

Die GmbH beantragte die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG – und scheiterte.


2. BFH: Jede nicht erlaubte Nebentätigkeit ist kürzungsschädlich

Der BFH bestätigt die restriktive Linie:

Nicht ausdrücklich erlaubte Tätigkeiten → grundsätzlich kürzungsschädlich.

Dies gilt auch, wenn:

  • keinerlei Entgelt fließt,
  • keine aktiven Geschäftstätigkeiten ausgeübt werden,
  • die Tätigkeit nur „passiv“ im Anlagevermögen stattfindet.

Der BFH argumentiert:

  • Der Wortlaut der Norm erlaubt nur eng begrenzte Nebentätigkeiten.
  • Alles, was dort nicht aufgeführt ist, ist tatbestandlich schädlich.
  • Der Gesetzeswortlaut unterscheidet bewusst zwischen Tatbestand und Rechtsfolge:
    → Die Frage der Entgeltlichkeit spielt nur bei der Rechtsfolge, nicht beim Tatbestand eine Rolle.

Damit gilt:

👉 Schon das bloße Halten von Oldtimern als Kapitalanlage überschreitet den Bereich privater Vermögensverwaltung.


3. Warum sind Oldtimer schädlich? – Die Systematik des BFH

Der BFH stellt klar:

  • Die erweiterte Grundstückskürzung soll nur Gesellschaften begünstigen,
    die der privaten Vermögensverwaltung entsprechen,
    aber wegen ihrer Rechtsform als gewerblich gelten.

Dies bedeutet:

  • zulässig: Grundbesitz + eng begrenzte Kapitalanlage
  • unzulässig: jegliches Investment, das nicht § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entspricht
  • unzulässig: Anlagen, die typischerweise Teil eines gemischt genutzten, spekulativen oder unternehmerischen Vermögens sind

Oldtimer fallen hier eindeutig heraus.


4. Hohe praktische Relevanz für Immobiliengesellschaften

Die Entscheidung zeigt erneut:

👉 Die erweiterte Grundstückskürzung ist ein „Alles-oder-nichts“-Tatbestand.

Schon eine schädliche Tätigkeit – und sei sie:

  • unentgeltlich
  • geringfügig
  • nur kapitalanlegerisch
  • nicht aktiv betrieben

führt zum vollständigen Verlust der Gewerbesteuerbefreiung.

Besonders gefährlich sind:

  • Oldtimer
  • Kunstgegenstände
  • Yachten
  • Edelmetalle
  • Kryptowährungen
  • Atypische Beteiligungen
  • Risikokapital-Investments
  • Operative Nebentätigkeiten (z. B. Solar, Ladeinfrastruktur, Werbung)

Für Gesellschaften mit:

  • Immobilienportfolios
  • Projektentwicklung
  • Family Offices
  • vermögensverwaltenden GmbHs

besteht akuter Prüfungsbedarf.


5. Gestaltungshinweise für die Praxis

5.1 Saubere Trennung ist zwingend

Grundbesitz-GmbHs sollten:

  • ausschließlich Immobilien und – soweit zulässig – klassisches Kapitalvermögen halten
  • keine sonstigen Investments tätigen
  • keine gewerblichen oder vermögensfremden Aktivitäten aufnehmen
  • ggfs. separate Holding- oder Investment-GmbHs für andere Assetklassen gründen

5.2 Rückabwicklung / Verlagerung prüfen

Befinden sich bereits schädliche Assets im Anlagevermögen, sollten folgende Maßnahmen geprüft werden:

  • steuerneutrale Entnahme oder Übertragung (ggf. § 6 Abs. 5 EStG)
  • Einlage in Schwester-GmbH oder Holding
  • Verkauf an Anteilseigner
  • Rückwirkende Gestaltungsmöglichkeiten prüfen (sofern noch offen)

5.3 Satzung und tatsächliche Geschäftsführung synchronisieren

Die Satzung darf keine Nebentätigkeiten beschreiben, die über die Grundstücksverwaltung hinausgehen.


6. Fazit

Der BFH verschärft mit Urteil III R 23/23 erneut die Anforderungen an die erweiterte Grundstückskürzung:

👉 Schon das Halten von Oldtimern als Anlageobjekt – ohne Einnahmen – zerstört die Gewerbesteuerbefreiung.

Für grundbesitzverwaltende Unternehmen bedeutet das:

  • höchste Vorsicht bei jeder weiteren Vermögensposition,
  • klare Trennung von Immobiliengesellschaft und anderen Investments,
  • regelmäßige Prüfung der Anlage- und Vermögensstruktur.

Wer die erweiterte Grundstückskürzung nutzen will, muss strikt im Rahmen bleiben.


Quelle: BFH, Urteil vom 24.07.2025 – III R 23/23; Pressemitteilung Nr. 77/25 vom 13.11.2025

BFH: Sanierungsertrag im Sonderbetriebsvermögen – Entscheidung stärkt Klarheit bei Mitunternehmerschaften

Unternehmensbezogene Sanierung muss auf Ebene der Gesellschaft vorliegen – Anwendung der alten BFH-Leitlinien zu § 3 Nr. 66 EStG a. F.

Mit Urteil vom 21. August 2025 (IV R 23/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zentrale Fragen zur Steuerbefreiung von Sanierungserträgen nach § 3a EStG bei Mitunternehmerschaften entschieden. Die Entscheidung bringt wichtige Klarheit für Sanierungen von Personengesellschaften und die Behandlung von Sanierungsgewinnen im Sonderbetriebsvermögen.


1. Kernentscheidung: Sanierungsertrag im Sonderbetriebsvermögen ist feststellungsgebunden

Der BFH stellt klar:

👉 Sanierungserträge im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers sind ebenso wie Sanierungserträge im Gesamthandsvermögen nach § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert und einheitlich festzustellen.

Das bedeutet:

  • Die Steuerbefreiung nach § 3a EStG wird auf Ebene der Feststellungserklärung der Mitunternehmerschaft geprüft.
  • Es erfolgt keine isolierte Beurteilung auf Ebene des einzelnen Mitunternehmers.
  • Auch Sonderbetriebsvermögen wird in den Feststellungsmechanismus eingebunden.

2. Unternehmensbezogene Sanierung: Tatbestandsmerkmale müssen auf Ebene der Gesellschaft erfüllt sein

Der BFH betont den unternehmensbezogenen Charakter der Sanierung:

👉 Für eine Steuerbefreiung nach § 3a Abs. 2 EStG müssen alle Tatbestandsmerkmale der unternehmensbezogenen Sanierung bezogen auf die Mitunternehmerschaft als Ganzes vorliegen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Sanierungsbedürftigkeit der Mitunternehmerschaft,
  • Sanierungsabsicht der Gläubiger,
  • Eignung der Maßnahmen, die Mitunternehmerschaft dauerhaft zu sanieren.

Wichtig:

  • Es kommt nicht auf die Vermögensverhältnisse einzelner Gesellschafter an.
  • Auch Sonderbetriebsvermögen wird in die einheitliche Betrachtung einbezogen.

Damit verhindert der BFH, dass Gesellschafter künstlich unterschiedliche Steuerfolgen herbeiführen können.


3. Rückgriff auf Rechtsprechung zu § 3 Nr. 66 EStG a. F.

Für die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 3a Abs. 2 EStG verweist der BFH ausdrücklich auf seine frühere Rechtsprechung zu § 3 Nr. 66 EStG a. F.

Damit gelten weiterhin folgende Leitlinien:

  • Der Begriff der „Sanierung“ ist wirtschaftlich auszulegen.
  • Entscheidend ist eine dauerhafte Wiederherstellung der Ertragskraft.
  • Eine bloße Liquidation oder Abwicklung ist keine Sanierung.
  • Die Gläubiger müssen gezielt durch Forderungsverzichte helfen wollen.
  • Der Steuerpflichtige muss sanierungswürdig sein; der Schuldenschnitt darf keine reine Vermögensumschichtung sein.

Der BFH bestätigt damit seine Kontinuität in der Rechtsprechung, trotz neuer gesetzlicher Grundlage des § 3a EStG.


4. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Steuerberatung, Insolvenzberatung und Restrukturierung hoch relevant:

4.1 Sanierungsgewinne im Sonderbetriebsvermögen sind nicht „privat“, sondern mitunternehmensbezogen

  • Kein eigener Befreiungstatbestand für Sonderbetriebsvermögen.
  • Einheitliche Prüfung auf Ebene der Personengesellschaft.

4.2 Ein Sanierungsplan muss unternehmensbezogen sein

  • Maßnahmen müssen der Gesellschaft zugutekommen.
  • Einseitige Sanierung einzelner Gesellschafter genügt nicht.
  • Gläubiger müssen ausdrücklich die Sanierung der Gesellschaft bezwecken.

4.3 Gestaltungssicherheit für Restrukturierungen steigt

Durch Rückgriff auf die bekannte Rechtsprechung zu § 3 Nr. 66 EStG a. F.:

  • können Sanierungskonzepte besser strukturiert werden,
  • wissen Berater, welche Nachweise erforderlich sind,
  • lassen sich Finanzämter leichter überzeugen.

4.4 Wichtiger Hinweis für Feststellungsverfahren

Da der BFH den Feststellungsmechanismus bekräftigt:

👉 Die Feststellungserklärung wird zum zentralen Instrument der Sanierungsbegünstigung.

Prüfungs- und Darlegungspflichten treffen primär die Gesellschaft.


5. Fazit

Der BFH bringt mit Urteil IV R 23/23 wichtige Klarheit in die Anwendung des § 3a EStG bei Mitunternehmerschaften:

  • Sanierungserträge im Sonderbetriebsvermögen unterliegen der gesonderten und einheitlichen Feststellung.
  • Die Tatbestandsmerkmale einer unternehmensbezogenen Sanierung müssen auf Ebene der Personengesellschaft erfüllt sein.
  • Die bewährte Rechtsprechung zu § 3 Nr. 66 EStG a. F. bleibt maßgeblich.

Damit stärkt der BFH Rechtssicherheit bei der steuerlichen Behandlung von Sanierungen und macht deutlich, dass § 3a EStG als gesellschaftsbezogener Befreiungstatbestand zu verstehen ist.


Quelle: BFH, Urteil vom 21.08.2025 – IV R 23/23

BFH: Bekanntgabevermutung bei strukturellem Zustellungsdefizit widerlegt – Kein Zugang innerhalb der Drei-Tage-Frist

BFH erleichtert Steuerpflichtigen den Nachweis verspäteter Bekanntgabe bei Postzustellproblemen

Mit Urteil vom 29. Juli 2025 (VI R 6/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wichtige Entscheidung zur Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO getroffen. Die Entscheidung hat große praktische Bedeutung für Einspruchsfristen, Klagefristen und alle Fälle, in denen Steuerbescheide „zu spät“ ankommen.

Der BFH stellt klar:

👉 Wenn innerhalb der Drei-Tage-Fiktion kein ordnungsgemäßer Postlauf stattfindet, ist die Bekanntgabevermutung ohne Weiteres entkräftet.


1. Gesetzliche Ausgangslage: Bekanntgabefiktion nach § 122 AO

Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt:

  • Wird ein Steuerbescheid per einfachem Brief versendet,
  • gilt er am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.
  • Dies gilt unabhängig vom tatsächlichen Zugang, solange der Steuerpflichtige nicht Gegenteiliges nachweist.

Diese Fiktion ist extrem relevant für:

  • Einspruchsfristen
  • Klagefristen
  • Festsetzungs- und Verjährungsfristen
  • Vollstreckung

Doch der BFH zieht die Grenze klarer als bisher.


2. Der Fall: Drei-Tage-Frist – aber keine Postzustellung

Im Urteilsfall geschah Folgendes:

  • In der relevanten Drei-Tage-Frist wurde an zwei Tagen planmäßig keine Post zugestellt.
  • Am dritten Tag wurde lediglich die Post des ersten „zustellfreien“ Tags ausgeliefert.
  • Die Post vom eigentlichen zweiten Tag sowie der laufenden Tag wurde nicht zugestellt.

Der BFH stellt fest:

👉 Ein tatsächlicher, ordnungsgemäßer Postlauf hat nicht stattgefunden.

Damit könne die gesetzliche Vermutung nicht greifen.


3. BFH: Bekanntgabevermutung automatisch entkräftet

Entscheidender Satz des BFH:

„Die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist ohne Weiteres entkräftet.“

Das bedeutet:

  • Es bedarf keiner detaillierten Glaubhaftmachung,
  • keiner eidesstattlichen Versicherungen,
  • keiner aufwendigen Nachweise des Steuerpflichtigen.

Ein strukturelles Zustellungsdefizit der Post reicht aus.


4. Konsequenzen für Fristen und Verfahren

4.1 Einspruchs- und Klagefristen beginnen später

Wenn der Steuerpflichtige sich auf Postzustellprobleme beruft, gilt:

➡️ Der tatsächliche Zugang ist maßgeblich.

4.2 Finanzämter müssen im Zweifel „Zugang“ nachweisen

Ein verspäteter Zugang kann zur Folge haben:

  • Einsprüche sind rechtzeitig, obwohl formal „verspätet“
  • Klagen sind zulässig, weil die Frist nicht lief
  • Festsetzungsfristen können sich verlängern oder verkürzen

4.3 Signalwirkung in Zeiten unzuverlässiger Postzustellung

Die Urteilsbegründung erschwert es der Finanzverwaltung, sich blind auf die Fiktion zu berufen.


5. Praxistipps für Steuerberater und Steuerpflichtige

Bei Problemen mit der Postzustellung sollten Steuerpflichtige:

  • den tatsächlichen Zugang dokumentieren (Datum/Foto/Scan),
  • Zeugen (z. B. Familienmitglieder) benennen,
  • lokale Postausfälle oder Zustellprobleme anführen,
  • zögerliche Zustellungen regelmäßig dokumentieren.

Steuerberater sollten bei „verspäteten“ Einsprüchen:

  • sofort auf das BFH-Urteil VI R 6/23 verweisen,
  • tatsächlichen Postlauf darlegen,
  • die Finanzverwaltung zur Beweislast anhalten.

6. Bedeutung des Urteils

Der BFH stärkt die Rechte der Steuerpflichtigen erheblich, da:

  • Postausfälle häufiger geworden sind,
  • die Drei-Tage-Fiktion in Zeiten unzuverlässiger Zustellung realitätsfern ist,
  • sich viele Verfahren um Tage oder sogar Stunden entscheiden.

Mit dieser Entscheidung schafft der BFH klare Kriterien, wann die Fiktion nicht gilt – und entlastet Steuerpflichtige bei der Beweisführung.


Fazit

Das BFH-Urteil VI R 6/23 bringt deutliche Erleichterungen bei Postzustellproblemen:

👉 Wenn innerhalb der Drei-Tages-Frist keine ordnungsgemäße Postzustellung erfolgt, gilt die Bekanntgabevermutung nicht.

Einspruchs- und Klagefristen beginnen erst mit tatsächlicher Bekanntgabe – ein wichtiger Schutz gegen verspätete oder fehlerhafte Zustellungen.


Quelle: BFH, Urteil vom 29.07.2025 – VI R 6/23

BFH: Aufhebung der Vollziehung beim EU-Energiekrisenbeitrag – ernstliche Zweifel wegen möglicher Unionsrechtsverstöße

Erste höchstrichterliche Entscheidung zum EU-Energiekrisenbeitrag stärkt Rechtsposition der Unternehmen

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2025 (II B 5/25, AdV) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Aufhebung der Vollziehung eines angefochtenen EU-Energiekrisenbeitrags angeordnet. Grund: Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitrags – insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Unionsrechts.

Damit setzt der BFH erstmals ein deutliches Signal in Richtung Finanzverwaltung und Gesetzgeber, dass die Einführung und Erhebung des EU-Energiekrisenbeitrags rechtlich keineswegs gesichert ist.


1. Was ist der EU-Energiekrisenbeitrag? – Hintergrund

Der EU-Energiekrisenbeitrag (auch „Solidaritätsbeitrag“ oder „Übergewinnbeitrag“ genannt) basiert auf:

  • EU-Verordnung 2022/1854,
  • national umgesetzt durch entsprechende Vorschriften des Energiekrisenbeitragsgesetzes (EnKG) oder der jeweiligen Übergangsregelungen.

Er betrifft vor allem:

  • Unternehmen der Öl-, Gas-, Kohle- und Raffineriebranche,
  • Energieproduzenten mit außergewöhnlich hohen Gewinnen,
  • Konzerne mit signifikanten Gewinnzuwächsen im Krisenzeitraum.

Viele Unternehmen haben gegen die Steuerfestsetzungen Einspruch eingelegt – teils mit Verweis auf:

  • fehlende Gesetzgebungskompetenz,
  • mangelnde Bestimmtheit,
  • Verstoß gegen EU-Recht und Grundfreiheiten,
  • Doppelbesteuerungsrisiken,
  • Gleichheitsverstöße.

Der BFH sieht nun erstmals hinreichende Erfolgsaussichten, um Vollstreckungsmaßnahmen auszusetzen.


2. BFH: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit

Der BFH stellt fest:

👉 Es bestehen ernstliche Zweifel, dass der EU-Energiekrisenbeitrag mit Unionsrecht vereinbar ist.

Dies genügt, um eine Aufhebung der Vollziehung (AdV) zu gewähren.

Ob es sich um:

  • Kompetenzfragen,
  • eine unzureichende Rechtsgrundlage,
  • eine fehlende Harmonisierung,
  • oder materielle Verstöße gegen Grundfreiheiten

handelt, lässt der BFH im Beschluss offen – er betont jedoch, dass die Zweifel schwer genug wiegen, um die Steuer vorerst nicht vollziehen zu lassen.


3. Bedeutung für betroffene Unternehmen

Der Beschluss kommt einer Trendwende gleich:

3.1 AdV-Anträge haben ab sofort deutlich höhere Erfolgsaussichten

Unternehmen, die gegen Festsetzungen des EU-Energiekrisenbeitrags Einspruch eingelegt haben, sollten nun ausdrücklich AdV beantragen bzw. laufende Verfahren neu begründen.

3.2 Liquiditätsschutz

Die Aufhebung der Vollziehung bedeutet:

  • keine sofortigen Zahlungen,
  • keine Vollstreckungen,
  • keine Liquiditätsbelastung während eines möglichen Hauptsacheverfahrens.

Für viele Energieunternehmen geht es dabei um sehr hohe Beträge – teilweise dreistellige Millionenvolumen.

3.3 Signalwirkung für die Hauptsache

Der BFH sendet ein deutliches Signal:

👉 Die Erfolgsaussichten in möglichen Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) sind nicht unerheblich.


4. Mögliche unionsrechtliche Problemfelder

Typische Streitpunkte, die in der Literatur und Praxis diskutiert werden und die der BFH nun offenbar ernsthaft prüft:

  • Vereinbarkeit mit EU-Grundfreiheiten (Kapitalverkehr, Niederlassung)
  • mögliche Übermaßbesteuerung
  • Verletzung des Diskriminierungsverbots
  • fehlende Rechtsgrundlage für EU-Krisenabgaben
  • unzureichende Abstimmung zwischen EU-Verordnung und nationalem Recht
  • Fragen der Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten
  • mögliche Verstöße gegen Art. 107 AEUV (staatliche Beihilfen)

Es bleibt abzuwarten, welche Punkte der BFH im Hauptsacheverfahren bewerten wird.


5. Handlungsempfehlungen

Unternehmen, die betroffen sind, sollten jetzt aktiv handeln:

  • Einsprüche unbedingt aufrechterhalten
  • AdV-Anträge aktualisieren oder neu stellen
  • Risikobewertungen in der Bilanzierung prüfen
  • Rückstellungen ggf. anpassen
  • Dokumentation und Argumentation zur möglichen Unionsrechtswidrigkeit ausbauen
  • Rechtsbehelfe gruppenweit koordinieren (insb. internationale Energieunternehmen)

Fazit

Der BFH-Beschluss II B 5/25 ist ein wichtiges Signal an die Praxis:

Es bestehen echte unionsrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des EU-Energiekrisenbeitrags.
Betroffene Unternehmen erhalten damit eine realistische Chance, sich gegen Zahlungsverpflichtungen zu wehren und Liquidität zu sichern.

Das Hauptsacheverfahren bleibt abzuwarten – aber die Richtung ist klar:
Die Rechtmäßigkeit des Energiekrisenbeitrags steht erstmals ernsthaft auf dem Prüfstand.


Quelle: BFH, Beschluss vom 27.10.2025 – II B 5/25 (AdV)

BFH: Zollwert bei verbundenen Unternehmen – Preisänderungen nachträglich kritisch

Wenn der Preis erst nach der Einfuhr erhöht wird, spricht vieles für eine Preisbeeinflussung

Mit Urteil vom 15. Juli 2025 (VII R 36/22) hat der Bundesfinanzhof wichtige Grundsätze zur Zollwertermittlung bei grenzüberschreitenden Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen klargestellt. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann der Transaktionswert nach Art. 29 ZK bzw. Art. 70 UZK noch anwendbar ist – und wann Preisänderungen als Hinweis auf eine unzulässige Preisbeeinflussung gelten.

Das Urteil ist für viele internationale Unternehmensgruppen von großer praktischer Bedeutung.


1. Rechtlicher Rahmen: Transaktionswert und nachträgliche Überprüfung

Nach Art. 78 ZK / Art. 48 UZK kann die Zollbehörde eine Anmeldung nach Überlassung der Ware prüfen – entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders.

Der Regelfall der Zollwertermittlung ist der Transaktionswert (Art. 29 ZK / Art. 70 UZK) – also der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.

Doch bei Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen gilt eine entscheidende Voraussetzung:

👉 Der Preis darf durch die Verbundenheit nicht beeinflusst sein.


2. Kern des Urteils: Nachträgliche Preiserhöhung → Indiz für Preisbeeinflussung

Der BFH betont:

  • Wird der ursprünglich gemeldete Preis später erhöht,
  • und betrifft dies ein Geschäft zwischen verbundenen Unternehmen,

dann spricht viel dafür, dass:

👉 die Verbundenheit den ursprünglichen Preis beeinflusst hat.

Folge:

  • Die Transaktionswertmethode kann ausgeschlossen sein.
  • Der Zollwert muss nach Ersatzmethoden ermittelt werden, z. B.:
    – Gleichwertige Waren (Art. 74 Abs. 2 UZK),
    – Deduktive Methode,
    – Computermethode,
    – Schlussmethode („Letzte Möglichkeit“).

Damit stellt der BFH klar:
Nachträgliche Preisänderungen sind hochgradig verdachtsbegründend.


3. Aufgabe des Finanzgerichts: Vollständige Tatsachenwürdigung

Der BFH hebt hervor:

👉 Bei Streit über die Preisbeeinflussung muss das Finanzgericht alle relevanten Tatsachen feststellen und würdigen.

Das bedeutet:

  • Analyse der Vertragsbeziehungen,
  • Prüfung der Berechnung des ursprünglichen Preises,
  • Untersuchung der Gründe für die spätere Preiserhöhung,
  • Bewertung der wirtschaftlichen Abhängigkeiten.

Ein pauschaler Hinweis auf Geschäftsbeziehungen oder interne Buchungen reicht nicht aus.


4. Bedeutung für Unternehmen: Höhere Anforderungen an Dokumentation und Compliance

Das Urteil hat weitreichende Folgen für international verbundene Unternehmen:

4.1 Dokumentationspflichten steigen

Unternehmen müssen belegen können:

  • warum der ursprüngliche Preis korrekt war,
  • warum eine spätere Anpassung erforderlich wurde (z. B. Fehler, Nachkalkulation, Lieferbedingungen),
  • dass die Verbundenheit keinen Einfluss auf die Preisbildung hatte.

4.2 Harmonisierung von Zoll- und Transferpreisprozessen wird wichtiger

Wenn Transferpreise angepasst werden („year-end adjustments“), betrifft das oft auch den Zollwert.
Der BFH macht deutlich:

👉 Zollrechtliche Preisänderungen sind nicht einfach „übertragbar“ – sie müssen zollrechtlich begründet sein.

4.3 Risiko von Nachforderungen steigt

Nachträgliche Preisänderungen können zu:

  • Zollwertanpassungen,
  • Nachzahlungen von Zöllen und EUSt,
  • Verzugszinsen,
  • Compliance-Prüfungen oder Bußgeldern führen.

5. Praktische Empfehlungen für Unternehmen

Unternehmen sollten:

  • Preisbildungsprozesse eindeutig dokumentieren,
  • klare Gründe für spät erfasste oder angepasste Preise vertreten können,
  • Transferpreis- und Zollstrategie eng abstimmen,
  • interne Kontrollen zur Preisfestlegung etablieren,
  • zollrechtliche Auswirkungen von „TP Adjustments“ frühzeitig prüfen.

Fazit

Der BFH stellt klar:
Bei verbundenen Unternehmen ist eine nachträgliche Preiserhöhung ein starkes Indiz für eine unzulässige Preisbeeinflussung – und kann die Anwendung des Transaktionswerts ausschließen.

Damit steigen die Anforderungen an:

  • Vertragsklarheit,
  • Preisbildungsdokumentation,
  • Abstimmung zwischen Steuer- und Zollabteilungen.

Das Urteil unterstreicht, wie wichtig integrierte Zoll- und Transferpreis-Compliance in internationalen Konzernen geworden ist.


Quelle: BFH-Urteil VII R 36/22 vom 15.07.2025

BFH entscheidet: Deutsche Rentner mit „NHR-Status“ in Portugal müssen deutsche Rente in Deutschland versteuern

Status „residente não habitual“ führt zum Rückfall des Besteuerungsrechts nach Art. 22 DBA-Portugal

Mit Urteil vom 3. September 2025 (X R 1/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, wie Renten aus deutschen berufsständischen Versorgungswerken bei Personen zu besteuern sind, die in Portugal den Sonderstatus des „residente não habitual“ (Non-Habitual Resident, NHR) besitzen.

Der BFH kommt zu einem deutlichen Ergebnis:

👉 Der NHR-Status führt dazu, dass Deutschland das Besteuerungsrecht für die deutschen Renten behält – trotz Ansässigkeit in Portugal.

Das Urteil betrifft besonders frühere Freiberufler wie Ärzte, Architekten, Apotheker, Rechtsanwälte oder Ingenieure, die nach Portugal gezogen sind.


1. Welche Renten sind betroffen?

Der BFH stellt fest:

  • Renten aus berufsständischen Versorgungswerken
  • wie Ärztekammer, Architektenkammer, Rechtsanwaltsversorgung etc.

sind keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Art. 14 DBA-Portugal).

Stattdessen fallen sie unter:

👉 Art. 22 DBA-Portugal – Auffangklausel („andere Einkünfte“)

Das bedeutet grundsätzlich:

  • Der Ansässigkeitsstaat (Portugal) dürfte diese Renten besteuern.

Doch bei NHR-Rentnern gilt etwas anderes.


2. Rückfallklausel des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portugal greift

Der zentrale Punkt des Urteils:

Der Sonderstatus „residente não habitual“ löst die Rückfallklausel aus.

Hintergrund:

  • Wer vor dem 01.04.2020 den NHR-Status beantragt hat,
  • wird in Portugal in den ersten zehn Jahren für bestimmte ausländische Einkünfte – darunter Renten – vollständig steuerfrei gestellt.

Damit liegt eine typische Subject-to-tax-Situation vor:

➡️ Portugal könnte besteuern, tut es aber nicht, weil es den Steuerpflichtigen steuerfrei stellt.
➡️ In diesem Fall „fällt“ das Besteuerungsrecht zurück an Deutschland.

Der BFH bestätigt damit:

👉 Bei NHR-Rentnern bleibt Deutschland alleiniger Besteuerungsstaat für Renten aus Versorgungswerken.


3. Was bedeutet das konkret?

Für alle Rentner mit NHR-Status (Antrag vor 01.04.2020):

  • Portugal erhebt 0 % Steuern auf die deutsche Versorgungsrente.
  • Deutschland besteuert die Rente vollumfänglich nach deutschem Einkommensteuerrecht.
  • Es gibt keine Doppelbesteuerung, aber auch keine vollständige Steuerfreiheit.

Das ist im Ergebnis deutlich nachteiliger als vielfach angenommen wurde.


4. Warum ist das wichtig?

Das Urteil betrifft:

  • Deutsches Versorgungswerk statt gesetzlicher Rentenversicherung
  • NHR-Anträge vor dem 01.04.2020
  • Personen, die glauben, ihre deutschen Renten seien in Portugal steuerfrei und zusätzlich in Deutschland nicht zu versteuern

Der BFH macht klar:

👉 Diese Gestaltung führt nicht zur vollständigen Steuerfreiheit – Deutschland besteuert.


5. Auswirkungen für die steuerliche Wegzugsberatung

Beratungshinweise:

  • Rentner mit NHR-Status müssen in Deutschland mit einer Versteuerung rechnen.
  • Steuererklärungen in Deutschland bleiben trotz Umzugs notwendig.
  • Versorgungswerksrenten sind steuerlich besonders sensibel – anders als gesetzliche Altersrenten.
  • Prüfen, ob eine Doppelbesteuerungsproblematik entstehen kann (insbesondere bei weiteren Einkunftsarten).
  • Neuanträge auf NHR-Status sind seit 2020 nur noch eingeschränkt möglich – und Portugal besteuert nun in vielen Fällen pauschal 10 %.

6. Bedeutung für die Praxis

Das Urteil:

  • schafft Rechtssicherheit für Finanzverwaltung und Berater,
  • beseitigt falsche Vorstellungen über mögliche Steuerfreiheit in Portugal,
  • verhindert (aus Sicht des BFH) „weiße Einkünfte“,
  • stärkt die Rückfallklausel bei Subject-to-tax-Konstellationen.

Besonders wichtig ist die Einordnung:

👉 Auch wenn Portugal die Rente freiwillig steuerfrei stellt, gilt dies im DBA-Kontext als „Nichtbesteuerung“ und löst den Rückfall des Besteuerungsrechts an Deutschland aus.


Fazit

Der BFH hat eine zentrale Frage klargestellt:

Deutsche Versorgungswerksrenten werden bei NHR-Status in Portugal in Deutschland besteuert – trotz Ansässigkeit im Ausland.

Für alle Rentner und Wegzugsinteressenten zeigt das Urteil:
Die Steuerplanung beim Umzug ins Ausland bleibt komplex und sollte individuell geprüft werden.


Quelle: BFH, Urteil X R 1/24 vom 03.09.2025

BFH: Zweimalige Grunderwerbsteuer bei Signing und Closing? – Rechtliche Zweifel an Doppelbelastung

BFH stoppt Finanzamt im einstweiligen Rechtsschutz – Klärung der Rechtslage steht bevor

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2025 (II B 47/25, AdV) hat der Bundesfinanzhof erhebliche Zweifel an der doppelten Festsetzung von Grunderwerbsteuer beim Erwerb von GmbH-Anteilen geäußert, wenn Signing und Closing zeitlich auseinanderfallen. Der BFH gewährte AdV (Aussetzung der Vollziehung) und stellte klar, dass die Rechtslage unsicher ist.

Dies betrifft vor allem M&A-Transaktionen, Share Deals und immobilienhaltende Kapitalgesellschaften.


1. Worum geht es? – Share Deals und Grunderwerbsteuer

Bei immobilienhaltenden GmbHs entstehen grunderwerbsteuerliche Risiken, wenn mindestens 90 % der Anteile übertragen werden. Zwei Erwerbstatbestände spielen regelmäßig eine Rolle:

  • § 1 Abs. 2b GrEStG
    → Erwerb eines „maßgeblichen Einflusses“ (Share Deals).
  • § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG
    → Vereinigung von mind. 90 % der Anteile in einer Hand.

Wenn Signing (schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft) und Closing (dinglicher Übergang der Anteile) zeitlich auseinanderfallen, besteht Streit darüber, ob beide Tatbestände jeweils separat Grunderwerbsteuer auslösen.


2. BFH: Zweifelhafte doppelte Besteuerung bei zeitlichem Auseinanderfallen

Der BFH bewertet die Doppelbelastung als rechtlich zweifelhaft, wenn:

  • das Finanzamt bei Festsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG bereits wusste,
  • dass das Closing bereits durchgeführt war,
  • während es zuvor schon nach § 1 Abs. 2b GrEStG Grunderwerbsteuer festgesetzt hatte.

Kurz gesagt:

👉 Wenn das Finanzamt die spätere Anteilsvereinigung (Closing) kennt, spricht vieles dagegen, dass zusätzlich eine separate Steuer für den Signing-Tatbestand bestehen darf.

Der BFH äußert damit erhebliche verfassungs- und systembedingte Zweifel an der bisherigen Verwaltungspraxis.


3. Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss ist hochrelevant für:

  • Immobilieninvestoren
  • Private-Equity-Strukturen
  • M&A-Transaktionen
  • Corporate Real Estate
  • steuerliche Strukturierungs- und Transaktionsberatung

Typische Risikkonstellationen:

  • Signing im Jahr 1, Closing im Jahr 2
  • zeitlich versetzte Beteiligungsübertragungen
  • Anteilskäufe in mehreren Tranchen
  • internationale Erwerbsstrukturen

Die Gefahr einer doppelten Grunderwerbsteuer war bislang real – der BFH stellt sie nun in Frage.


4. Konsequenzen für laufende und abgeschlossene Fälle

4.1 Aussetzung der Vollziehung (AdV) jetzt leichter durchsetzbar

Da der BFH Zweifel an der Rechtslage sieht:

👉 Betroffene Steuerpflichtige haben gute Chancen auf AdV,
wenn gegen entsprechende Festsetzungen Einspruch eingelegt wird.

4.2 Gestaltungsspielräume in M&A-Transaktionen

Berater sollten prüfen:

  • ob Signing- und Closing-Strukturen optimiert werden können,
  • wie Tatbestände nach § 1 Abs. 2b und Abs. 3 GrEStG vermeidet oder kombiniert werden können,
  • ob bereits erfolgte Festsetzungen angefochten werden sollten.

4.3 Relevanz für die Rechtsprechung

Der Beschluss ist ein AdV-Beschluss, kein materielles Urteil.
Aber:

  • Der BFH zeigt deutlich, dass er rechtliche Zweifel an einer Doppelbesteuerung hat.
  • Eine spätere grundlegende Entscheidung ist sehr wahrscheinlich.
  • Auch Gesetzesanpassungen sind nicht ausgeschlossen.

5. Fazit

Der BFH setzt ein wichtiges Zeichen im Bereich der Grunderwerbsteuer bei Share Deals:

  • Die zweimalige Festsetzung von Grunderwerbsteuer bei auseinanderfallendem Signing und Closing ist rechtlich fragwürdig.
  • Der BFH schützt Steuerpflichtige im AdV-Verfahren.
  • Für Transaktionsstrukturen eröffnet dies neue Argumentationslinien und Chancen zur Rechtsverteidigung.

Unternehmen und Berater sollten laufende und vergangene Transaktionen prüfen, in denen zwei Erwerbstatbestände parallel angesetzt wurden – die Erfolgsaussichten in Einspruchs- und AdV-Verfahren sind nun deutlich gestiegen.


Quelle: BFH, Beschluss II B 47/25 (AdV) vom 27.10.2025

BFH: Fehlende Ausweisung von Stornobuchungen begründet formellen Buchführungsmangel

Schätzungsbefugnis des Finanzamts – und klare Anforderungen an die Wahl der Schätzungsmethode

Mit zwei Urteilen vom 29. Juli 2025 (X R 23/21 und X R 24/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) grundlegende Aussagen zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung, zur Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung und zur Auswahl geeigneter Schätzungsmethoden getroffen. Die Entscheidungen sind von erheblicher Bedeutung für alle bargeldintensiven Betriebe sowie für Betriebsprüfer und Berater.


1. Buchführungsmangel: Fehlende Stornonachweise führen zur Schätzung

Der BFH stellt klar:

👉 Wenn ein Kassensystem Stornierungen zulässt, diese aber nicht in Tagesabschlüssen oder Z-Bons ausgewiesen werden, liegt ein formeller Buchführungsmangel vor.

Wesentliche Punkte:

  • Es kommt nicht darauf an, ob die Stornierungen tatsächlich missbräuchlich verwendet wurden.
  • Allein die fehlende Dokumentation reicht aus, um die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu verneinen.
  • Damit entsteht eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts nach § 162 AO.

Das Urteil bestätigt die strengen Anforderungen an elektronische Kassensysteme – insbesondere an vollständige, unveränderbare und transparente Aufzeichnungen.


2. Schätzungsmethoden: Finanzamt und Gericht haben Wahl – aber nicht grenzenlos

Grundsätzlich haben Finanzamt und Finanzgericht bei der Schätzung großen Spielraum. Allerdings:

👉 Die Wahl der Methode ist an die Grundsätze pflichtgemäßen Ermessens (§ 5 AO) gebunden.

Das bedeutet:

  • Es muss die genaueste geeignete Methode gewählt werden.
  • Ungenaue Schätzmethoden sind nachrangig, wenn genauere zur Verfügung stehen.
  • Der innere Betriebsvergleich (Vergleich mit eigenen Zahlen und Zeiträumen) ist in der Regel dem äußeren Betriebsvergleich (Vergleich mit Branchendaten anderer Betriebe) überlegen.

Damit stärkt der BFH die Bedeutung betriebsinterner Daten – und schwächt die oftmals sehr pauschalen äußeren Betriebsvergleiche.


3. Begründungspflicht: Schätzung muss nachvollziehbar sein

Der BFH betont mit Nachdruck:

👉 Finanzamt und Finanzgericht müssen ihre Schätzung detailliert und nachvollziehbar begründen.

Ist dies nicht der Fall, führt dies zu:

  • einem sachlich-rechtlichen Mangel,
  • der vom Revisionsgericht auch ohne Rüge beanstandet werden kann.

Damit mahnt der BFH eine sorgfältige Darlegungspflicht an – Schätzungen dürfen nicht schematisch oder pauschal vorgenommen werden.


4. Praxisfolgen für Unternehmer und Berater

Die Urteile haben erhebliche Relevanz für die tägliche Beratungspraxis, insbesondere in bargeldintensiven Branchen wie Gastronomie, Einzelhandel, Friseurhandwerk, Bäckereien und Taxiunternehmen.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten:

  • Kassensysteme müssen jede Stornierung dokumentieren.
  • Stornos müssen sichtbar ausgewiesen werden (Z-Bon, Tagesabschluss, DSFinV-K).
  • Kassendaten müssen vollständig, manipulationssicher und exportierbar sein.
  • Fehlende Stornodokumentation führt automatisch zum formellen Mangel.
  • Bei Schätzungen sollten Unternehmen auf inneren Betriebsvergleich dringen.

Was Berater beachten müssen:

  • Prüfung der Kassenführung im Rahmen von Jahresabschluss und Beratung.
  • Hinweis auf erhöhte Anforderungen durch TSE und KassenSichV.
  • Unterstützung bei der Dokumentation und Verfahrensdokumentation.
  • Im Streitfall: Einfordern einer nachvollziehbaren Schätzungsbegründung.

5. Bedeutung für Betriebsprüfungen

Das Urteil stärkt die Finanzverwaltung bei formellen Fehlern – aber begrenzt sie beim Schätzverfahren:

  • Schätzungsbefugnis wird leicht ausgelöst,
  • Schätzungsumfang wird klar begrenzt durch Genauigkeitsanforderungen.

Damit ist der Beschluss als Mahnung an beide Seiten zu verstehen:
Kassenführung muss ordnungsgemäß sein, aber Schätzungen müssen sich auf die beste verfügbare Methode stützen.


Fazit

Die BFH-Urteile vom 29.07.2025 schaffen wichtige Klarheit:

  • Fehlende Stornonachweise → formeller Mangel → Schätzung.
  • Schätzungsmethoden → innerer Betriebsvergleich meist vorzugswürdig.
  • Schätzungsergebnisse → müssen nachvollziehbar und plausibel begründet werden.

Für Unternehmen bedeutet dies erhöhte Anforderungen an Kassenführung und Dokumentation.
Für die Finanzverwaltung bedeutet es eine strengere Kontrolle der eigenen Schätzungspraxis.


Quelle: BFH-Urteile X R 23/21 und X R 24/21, Presseinformation vom 29.07.2025

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin