Zweifel am „Goldfinger“-Modell: Wann greift § 15b EStG wirklich?

Kernthese: Ob eine Einkunftsquelle als Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b Abs. 1, 2 EStG gilt, muss immer anlegerbezogen und durch eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Das Label der Gestaltung ist dabei weniger wichtig als die tatsächlichen Motive und die operative Substanz.


1. Hintergrund: Was sind „Goldfinger“-Gestaltungen?

„Goldfinger“-Modelle sind komplexe Strukturen (oft über ausländische Personengesellschaften mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung), deren primäres Ziel die kurzfristige Erzeugung hoher negativer Einkünfte ist.

Diese Verluste sollen im Inland mit anderen Einkünften verrechnet werden, während der spätere wirtschaftliche Gewinn häufig durch spezielle Konstruktionen (z. B. Auslandssachverhalt) steuerfrei bleibt, aber den Steuersatz über den Progressionsvorbehalt anhebt.

Das Risiko: Greift die Vorschrift des § 15b EStG (Steuerstundungsmodell), werden diese Verluste gesperrt und sind nur mit künftigen Gewinnen aus derselben Quelle verrechenbar. Die gewünschte Steuerwirkung entfällt komplett.


2. Der rechtliche Rahmen: § 15b EStG

Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn der Erwerb oder die Beteiligung nach einem Gesamtkonzept auf die Erzielung von Steuervorteilen (insbesondere Verluste) ausgerichtet ist.

Typische Indizien für ein Steuerstundungsmodell sind:

  • Der Vertrieb fokussiert auf den Steuereffekt statt auf die Wirtschaftlichkeit.
  • Es liegt ein vorgefertigtes, standardisiertes Konzept vor, oft mit kurzer Haltedauer.
  • Das Timing um den Jahreswechsel dient als Ertragsmotor.
  • Prognoserechnungen, in denen der Steuervorteil die Rendite trägt.

3. Die BFH-Perspektive: Vorrang des Einzelfalls

Das Finanzgericht (FG) hat in einem aktuellen Fall zur gewerblichen Goldhandels-Gestaltung die Annahme eines Steuerstundungsmodells abgelehnt und die Klage des Steuerpflichtigen bejaht.

Kernaussagen des FG:

  • Anlegerbezogene Prüfung: Entscheidend ist, ob das Steuersparen das prägende Ziel für die konkrete Mandantin/den Gesellschafter war.
  • Gesamtwürdigung: Nur wenn die steuerliche Stundung das überwiegende Motiv im Gesamtkonzept ist, greift § 15b EStG.
  • Entlastende Indizien: Selbst Indizien wie negatives Einkommen oder Jahreswechsel-Timing sprechen nicht zwingend für ein Steuerstundungsmodell, wenn operative Substanz, echtes Marktrisiko und eine individuelle Ausgestaltung vorliegen.

Ergebnis: Das Gericht erkannte die wirtschaftlichen Motive und die operative Substanz an. Die Verluste konnten steuerlich geltend gemacht werden.


4. Praxisfolgen & Checkliste zur Verteidigung

Unternehmer und Investoren in komplexen Modellen müssen beweisen, dass die wirtschaftliche Zielsetzung dominant ist.

Verteidigungsansätze:

  1. Wirtschaftliche Dokumentation: Halten Sie die wirtschaftlichen Motive (Handelsstrategie, Margenmodelle) nachweisbar fest. Verträge müssen individuell und ökonomisch begründet sein.
  2. Substanz und Risiko: Dokumentieren Sie die echte operative Tätigkeit (Handel, Logistik) sowie die tatsächliche Risikotragung und den Entscheidungsprozess (z. B. Investmentkomitees).
  3. Vorsicht bei Vertrieb: Werbematerialien dürfen den Steuervorteil nicht primär herausstellen. Das Ertragsmodell muss wirtschaftlich belastbar sein.
  4. Transparenz: Die Einhaltung von Meldepflichten wie AIA (automatischer Informationsaustausch) sowie eine ordnungsgemäße Erklärung mindern Straf- und Zinsrisiken.

Checkliste: Die wichtigsten Resilienzfaktoren

  • Geschäftskonzept: Plausible Marktlogik, Preissetzung, Rentabilitätsprognose (ohne Steuer als Haupttreiber).
  • Vertragswerk: Keine Standard-Baukästen, sondern individuelle Vereinbarungen.
  • Risikomanagement: Dokumentation der Risikotragung (Preis- und Währungsrisiken).
  • Rechtsgutachten: Bei Borderline-Fällen kann ein steuerliches Kurz-Memo oder die Beantragung einer verbindlichen Auskunft ratsam sein.

Fazit

Der BFH stärkt die Rechte der Steuerpflichtigen, indem er eine unkritische und automatische Anwendung des § 15b EStG ablehnt. Wer belegen kann, dass die operative Substanz und die echte Marktteilnahme das dominierende Motiv waren, kann den Verlustabzug auch bei komplexen Auslandsgestaltungen sichern.

✅ Wo gilt § 15b EStG weiterhin

  • § 15b Abs. 1 EStG verbietet den sofortigen oder querverrechnenden Ausgleich von Verlusten aus einer Einkunftsquelle, wenn diese Einkunftsquelle ein „Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b Abs. 2 EStG“ darstellt — Verluste dürfen nur mit künftigen positiven Einkünften derselben Quelle verrechnet werden.
  • Es gibt nach wie vor Rechtsprechung, die solche Modelle als steuerlich zulässig (oder zumindest nicht per se verboten) behandelt — aber nur unter sehr strengen Voraussetzungen.
  • Die Vorschrift wurde nicht abgeschafft oder grundlegend geändert — sie ist weiter anwendbar.

⚠️ Warum die klassische Verlust-Gestaltung kaum noch wie früher funktioniert

  • Der Gesetzgeber hat mit § 15b EStG (erstmals eingeführt 2005) genau das Verrechnungskonzept für sogenannte „Steuerstundungsmodelle“ eingeschränkt: Verluste dürfen nicht mehr beliebig mit anderen Einkünften verrechnet werden.
  • Die Finanzverwaltung legt in Anwendungsschreiben nahe, dass Anlaufverluste von Existenzgründern nicht unter § 15b fallen.
  • Die Rechtsprechung (z. B. Bundesfinanzhof) betont, dass nicht jedes Konzept mit Verlustzuweisungen automatisch als Steuerstundungsmodell gilt — zentral ist eine modellhafte Gestaltung, also ein Konzept mit vorrangig steuerlichem Ziel.
  • Damit ist die Gefahr groß, dass – wenn Sie heute ein Konzept mit Verlustzuweisung planen – das Finanzamt bzw. Gericht sehr genau prüft, ob es sich tatsächlich um ein legitimes Geschäftsmodell handelt oder um eine Gestaltung mit vorrangigem Steuerziel. In letzterem Fall greift § 15b.

🔍 Kann man also noch „gestalten“ — und wenn ja wie?

Ja — aber nur mit höherer Planungssicherheit, höherer Dokumentationslast und realistischem Geschäftsmodell. Entscheidend sind dabei:

  • Es darf nicht vorrangig um Steuerersparnis durch Verluste gehen, sondern um eine echte wirtschaftliche Aktivität mit Gewinnerzielungsabsicht.
  • Das Konzept muss nicht ausschließlich auf Verlustzuweisung ausgelegt sein — das allein reicht nicht zur Annahme eines Steuerstundungsmodells.
  • Die Verluste-Verrechnung ist nur noch mit Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle möglich — also horizontale/vertikale Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist ausgeschlossen.
  • In vielen Fällen lohnt sich eine verbindliche Auskunft oder ein Gutachten zur Bewertung, ob ein vorgedachtes Modell unter § 15b fällt oder nicht.

🧮 Fazit

  • Ein Modell mit primär steuerlichem Verlustziel ist heute hoch riskant – das Finanzamt könnte § 15b anwenden und damit die Verlustverrechnung stark einschränken.
  • Wenn Sie ein Konzept mit echtem Geschäftszweck, ausreichender Substanz, realistischem Gewinn-/Verlustprofil, und nicht primär auf Steuerersparnis planen, ist Gestaltung möglich — aber mit klaren Bedingungen.
  • Man kann nicht mehr einfach „Verluste generieren und sofort mit allem verrechnen“ – dies ist durch Gesetz und Rechtsprechung deutlich erschwert worden.

Wegzugsbesteuerung: Gestaltungsmöglichkeiten

Der Wegzug von vermögenden Privatpersonen ins Ausland kann die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) auslösen. Diese Regelung zielt darauf ab, die in Deutschland entstandenen stillen Reserven in privaten Unternehmensbeteiligungen zu besteuern, bevor das Besteuerungsrecht Deutschlands aufgrund des Wegzugs entfällt oder beschränkt wird.

Ziel einer vorausschauenden Planung ist es, Liquiditätsbelastungen zu vermeiden und eine Doppelbesteuerung zu verhindern.


Rechtsgrundlagen: Wann greift die Wegzugsbesteuerung?

Die Wegzugsbesteuerung betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen. Sie wird ausgelöst, wenn:

  • Eine natürliche Person in den letzten 10 Jahren mindestens 5 Jahre unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig war.
  • Die Person zum Zeitpunkt des Wegzugs (Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts) mindestens 1 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält.

Rechtsfolge: Der Wegzug wird als „fiktiver Verkauf“ der Anteile zum gemeinen Wert (Marktwert) betrachtet. Der Gewinn – die bis dahin entstandenen stillen Reserven – wird nach dem Teileinkünfteverfahren (60 % steuerpflichtig) besteuert.

Wichtig: Anteile an Personengesellschaften oder Betriebsvermögen unterliegen anderen Entstrickungsnormen. Bleibt hier eine inländische Betriebsstätte bestehen, greift die Wegzugsbesteuerung für diese Anteile i. d. R. nicht.


Bewertung und Liquiditätsprobleme

Die Wegzugsteuer führt zu einem Liquiditätsproblem, da die Steuer fällig wird, ohne dass tatsächlich Geld aus einem Verkauf fließt.

  • Bemessungsgrundlage: Der gemeine Wert (Marktwert) der Anteile abzüglich der ursprünglichen Anschaffungskosten.
  • Praxis-Tipp: Die Bewertung sollte frühzeitig gestaltet werden. Ein substanziertes Gutachten (z. B. auf Basis von DCF-Verfahren oder Multiples) und die Dokumentation von wertmindernden Faktoren kann die Bemessungsgrundlage reduzieren.

Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Liquiditätsschocks

1. EU-Stundung und Rückkehrregelung

Ein Wegzug in einen Staat der EU/EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) ermöglicht einen Steueraufschub (Stundung).

  • Bedingung: Der Aufschub erfolgt heute grundsätzlich ohne Sicherheitsleistung, erfordert aber die fortlaufende Erfüllung von Überwachungstatbeständen. Es dürfen keine schädlichen Ereignisse eintreten (z. B. Veräußerung, schädliche Ausschüttungen von mehr als 25 % des Wegzugsgewinns).
  • Rückkehr: Eine Rückkehr nach Deutschland binnen sieben Jahren (verlängerbar auf zwölf Jahre) führt zum Erlass der Wegzugsteuer, sofern kein schädliches Ereignis eingetreten ist.
  • Nachteil: Der Prozess ist administrativ anspruchsvoll (Monitoring, Compliance-Kalender).

2. Einbringung in eine inländische Personengesellschaft (GmbH & Co. KG)

Dies ist eine wirksame Gestaltung, um den fiktiven Verkauf zu verhindern.

  • Ziel: Die privaten GmbH-Anteile werden vor dem Wegzug in das Betriebsvermögen einer neu gegründeten GmbH & Co. KG eingebracht. Da die Anteile dann nicht mehr im Privatvermögen liegen, greift § 6 AStG nicht mehr.
  • Knackpunkt (Substanz): Die KG muss eine echte inländische Betriebsstätte besitzen und eine funktionale Verknüpfung zu den eingebrachten GmbH-Anteilen nachweisen (z. B. Managementleistungen, eigene Räume, Personal).
  • Wirkung: Die Besteuerung der stillen Reserven bleibt in Deutschland steuerverhaftet, wird aber auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung aus der KG verschoben.

Der 10-Punkte-Plan vor dem Wegzug

Eine sorgfältige Planung ist essenziell, um die Wegzugsbesteuerung beherrschbar zu machen.

  1. Beteiligungsinventar: Quoten und Anschaffungskosten der Kapitalgesellschaftsanteile erfassen.
  2. Wertgutachten: Marktwert der Anteile dokumentieren.
  3. DBA-Analyse: Prüfen, ob das Zielland (im Beispiel Spanien) einen „Step-up“ (Anhebung der Anschaffungskosten auf den Einwanderungswert) gewährt, um eine Doppelbesteuerung der Alt-Reserven zu vermeiden.
  4. Gestaltungspfad wählen: Zwischen EU-Stundung und KG-Einbringung entscheiden.
  5. Substanzaufbau: Bei Wahl der KG-Route: Echte Betriebsstätte (Räume, Personal) schaffen.
  6. Governance & Dokumentation: Geschäftsleitung und Verträge in Deutschland für die KG sicherstellen.
  7. Ausschüttungspolitik: Bei EU-Stundung schädliche Ausschüttungen vermeiden.
  8. Liquiditätsplanung: Finanzierung vorbereiten, falls die Steuer droht.
  9. Registrierung im Zielland: Ansässigkeit und lokale Melde-/Anzeigepflichten klären.
  10. Verbindliche Auskunft: Bei komplexen und unsicheren Strukturen eine Klärung beim Finanzamt suchen.

Die Wegzugsbesteuerung ist beherrschbar, wenn die Planung 6 bis 12 Monate vor dem Umzug beginnt und die Bewertung, die DBA-Koordination und die Substanz der gewählten Struktur stimmen.

Kapitalerträge aus dem Ausland vergessen?

Der internationale Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden sorgt zunehmend dafür, dass im Ausland erzielte Kapitalerträge auch den deutschen Finanzämtern bekannt werden.
Doch was passiert, wenn solche Einkünfte versehentlich nicht angegeben werden?
Droht eine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung, oder kann eine nachträgliche Berichtigung straffrei erfolgen?

Ein aktueller Praxisfall zeigt, worauf es ankommt.


1. Ausgangslage: Vergessene Kapitalerträge aus China

Eine Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Deutschland hatte Kapitalanlagen in Hongkong.
Das Finanzamt erhielt im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs (AIA) Daten zu dortigen Zinserträgen und forderte die Steuerpflichtige auf, ihre Einkommensteuererklärungen für 2020 und 2021 zu überprüfen.

Nach anwaltlicher Beratung wurden:

  • für 2022 Zinsen i. H. v. 75.000 € per ELSTER nachträglich erklärt,
  • und für 2020 nachträglich 6.200 € Zinseinnahmen offengelegt.

Für 2021 bestand kein Nachmeldungserfordernis.
Trotz dieser freiwilligen Nachmeldung leitete das Finanzamt ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ein.


2. Steuerlich: Pflicht zur Berichtigung nach § 153 AO

Sobald ein Steuerpflichtiger erkennt, dass eine abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig war, ist er nach § 153 Abs. 1 AO verpflichtet, unverzüglich eine Berichtigungserklärung einzureichen.

Wichtig:

  • Diese Pflicht gilt unabhängig vom Verschulden.
  • Die Berichtigung muss aktiv erfolgen, nicht erst auf Nachfrage.
  • Eine rechtzeitige Selbstberichtigung kann strafbefreiend wirken, wenn noch kein Strafverfahren eingeleitet wurde.

Im vorliegenden Fall war die Aufforderung des Finanzamts jedoch bereits auf ausländische Kapitalerträge gestützt – also ein Hinweis, dass der Sachverhalt dem Amt bereits bekannt war. Damit war der Weg zu einer straffreien Selbstanzeige weitgehend versperrt.


3. Strafrechtlich: Vorsatz als entscheidender Faktor (§ 370 AO)

Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus – also das Wissen und Wollen einer unrichtigen Steuererklärung.

Das bedeutet:

  • Wer Zinseinkünfte bewusst verschweigt, handelt vorsätzlich.
  • Wer sie versehentlich vergisst, nicht.

Die bloße Unkenntnis oder Nachlässigkeit begründet höchstens leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) – ein Ordnungswidrigkeitstatbestand, keine Straftat.

Entscheidend ist, ob das Finanzamt oder die Staatsanwaltschaft den Nachweis führen kann, dass der Steuerpflichtige die Zinseinnahmen bewusst verschwiegen hat.

Im vorliegenden Fall spricht die zeitnahe Nachmeldung nach Bekanntwerden und die nachvollziehbare Begründung („vergessen“) gegen einen Hinterziehungsvorsatz. Allerdings kann eine leichtfertige Steuerverkürzung mit einer Geldbuße bis 50.000 € geahndet werden.


4. Automatischer Informationsaustausch (AIA): Kein „sicherer Hafen“ mehr

Seit 2017 tauschen über 100 Staaten – darunter auch China (bzw. Hongkong) – Finanzdaten von Konten und Kapitalerträgen automatisch aus.
Das bedeutet:

  • Ausländische Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne werden jährlich an das deutsche Finanzamt gemeldet.
  • Spätestens beim Datenabgleich fällt eine Nichtdeklaration auf.

Damit entfällt das Argument, man habe „nicht gewusst“, dass auch ausländische Kapitalerträge steuerpflichtig sind.


5. Was ist jetzt zu tun, wenn Kapitalerträge vergessen wurden?

Schritt 1 – Sofortige Selbstberichtigung

Reichen Sie umgehend eine Berichtigungserklärung nach § 153 AO ein.
Das kann über ELSTER oder über Ihren Steuerberater erfolgen.
Wichtig ist, dass die Erklärung vor Einleitung eines Strafverfahrens eingeht.

Schritt 2 – Offenlegung aller betroffenen Jahre

Prüfen Sie, ob auch weitere Steuerjahre betroffen sind.
Eine Teilselbstanzeige (nur für ein Jahr) kann die Straffreiheit gefährden.

Schritt 3 – Offenlegung vollständiger Angaben

Legen Sie Kontoauszüge, Zinsabrechnungen und Nachweise über Kapitalanlagen vollständig vor – insbesondere bei ausländischen Banken.

Schritt 4 – Nachzahlung und Zinsen

Nachversteuern Sie die Einkünfte einschließlich Hinterziehungszinsen (§ 235 AO).
Die Zinsen betragen 6 % p. a., gerechnet ab dem 15. Monat nach Ablauf des Steuerjahres.

Schritt 5 – Verteidigungsstrategie bei eingeleitetem Verfahren

Ist bereits ein Strafverfahren eröffnet, sollte keine eigenständige Stellungnahme erfolgen.
Dann gilt: Schweigen und sofortige Beauftragung eines Steuerstrafverteidigers.
In vielen Fällen lässt sich durch frühzeitige Kooperation und Zahlung eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) erreichen.


6. Fazit

Das Vergessen von ausländischen Kapitalerträgen kann steuerstrafrechtlich erhebliche Folgen haben – insbesondere seit dem weltweiten Informationsaustausch.
Gleichzeitig gilt: Nicht jeder Fehler ist eine Steuerhinterziehung.

Wenn die Einnahmen versehentlich nicht angegeben, aber nachträglich berichtigt werden, bestehen gute Chancen auf Straffreiheit oder zumindest eine milde Behandlung.

Unser Tipp:
Prüfen Sie regelmäßig alle Auslandskonten, Fonds und Depots.
Bei Unsicherheiten sollten Sie frühzeitig mit Ihrer Steuerberatung über eine vorsorgliche Berichtigung oder Selbstanzeige sprechen – bevor das Finanzamt Sie darauf aufmerksam macht.


Rechtliche Grundlagen:

  • § 153 AO – Berichtigung von Erklärungen
  • § 370 AO – Steuerhinterziehung
  • § 378 AO – Leichtfertige Steuerverkürzung
  • OECD Common Reporting Standard (CRS) – automatischer Informationsaustausch

Nicht umsatzsteuerbare Entnahme und Veräußerung von Ausstellungsstücken

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.04.2025 – 5 K 15/24 (rechtskräftig)

Kernaussage:
Die Veräußerung eines zuvor ohne Vorsteuerabzug eingelegten Gegenstands (hier: Fahrzeuge) ist nur dann dem Unternehmensbereich zuzuordnen und damit umsatzsteuerbar, wenn der Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet war und nicht vorher nach außen erkennbar entnommen wurde.
Eine bloße Buchungsnotiz am Verkaufstag reicht nicht. Erforderlich sind objektive Entnahmeindizien vor der ersten Verkaufsbemühung (z. B. erstes Inserat) und eine gewisse Zeitspanne zwischen Entnahme und Verkauf.

Merke: Die maßgebliche Schwelle ist der Zeitpunkt des ersten Verkaufsangebots bzw. der ersten Verkaufsbemühung. Davor muss die Entnahme nach außen sichtbar erfolgt sein – andernfalls gilt die Veräußerung als unternehmerisch und ist umsatzsteuerpflichtig.


1. Sachverhalt in Kürze

  • Unternehmer mit Handel/Vermietung von Kfz/Wohnmobilen; EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG.
  • Zwei Fahrzeuge (VW Multivan, Fiat Ducato Womo) aus Privatvermögen ohne Vorsteuerabzug ins Unternehmen eingelegt.
  • Laufende Vorsteuer aus Reparaturen/Betriebskosten geltend gemacht.
  • Späterer Verkauf mit privatem ADAC-Kaufvertrag und ohne USt-Ausweis; interne Buchung „Entnahme ohne USt“ am Tag des Kaufs/Übergabe.
  • FA: kein Nachweis einer vorherigen Entnahme; Verkäufe umsatzsteuerpflichtig.
  • FG: Klage abgewiesen – keine nach außen erkennbare, rechtzeitige Entnahme.

2. Rechtliche Leitplanken

  • Unternehmenszuordnung: Ein Gegenstand wird nur dann unternehmerisch veräußert, wenn er dem Unternehmen zugeordnet war und bis zum Verkauf nicht entnommen wurde.
  • Entnahme (§ 3 Abs. 1b UStG):
    • Bei ohne Vorsteuerabzug eingelegten Gegenständen kann die Entnahme nicht umsatzsteuerbar sein.
    • Aber: Die Entnahme muss objektiv erkennbar und zeitlich vor der Verkaufsbemühung liegen.
  • Beweislast/Indizien:
    • Inserate, Exposés, mobile.de-Anzeigen = Beginn der Verkaufsbemühung.
    • Interne Buchung am Verkaufstag genügt nicht.
    • Fortgeführter Vorsteuerabzug (z. B. Reparaturkosten) spricht gegen eine Entnahme.

3. Was das Gericht konkret verlangt

  1. Zeitliche Trennung: Zwischen Entnahme und Verkauf muss eine gewisse Zeitspanne liegen.
  2. Externe Sichtbarkeit: Entnahme muss nach außen erkennbar sein (z. B. Nutzungsänderung, Dokumentation, Kennzeichnung als Privatvermögen).
  3. Dokumentationssubstanz statt Etikett:
    • „Privater Kaufvertrag“ oder der Wille, keine Rechnung mit USt ausstellen zu wollen, ersetzt keine Entnahme.
  4. Kohärentes Verhalten:
    • Wer nach angeblicher Entnahme weiter Vorsteuer für das Objekt zieht, widerlegt die Entnahme faktisch.
  5. Außenvergleich: Gehört der Handel mit derartigen Gegenständen zum Unternehmensgegenstand, spricht dies für eine Veräußerung aus dem Unternehmen.

4. Praxisfolgen für Unternehmer:innen

  • Verkäufe aus dem Unternehmensvermögen sind regelmäßig umsatzsteuerpflichtig (Regelsteuersatz), auch wenn bei Einlage kein Vorsteuerabzug stattfand.
  • Eine nicht steuerbare Entnahme setzt vorherige, nachweisbare und extern erkennbare Entnahmehandlungen voraus – vor dem ersten Inserat/Angebot.
  • Buchung am Verkaufstag, privater Kaufvertrag oder kein USt-Ausweis genügen nicht als Entnahmenachweis.

5. Checkliste „Saubere Entnahme vor Verkauf“

Setzen Sie – vor dem ersten Verkaufsangebot – folgende Schritte:

  1. Entnahmebeschluss (intern, datiert, unterschrieben):
    • Begründung (z. B. künftig private Nutzung, Entnahme zum Zeitwert).
  2. Belegnachweis Entnahmezeitpunkt:
    • Anlagenverzeichnis: Umbuchung „Betriebsvermögen → Privatvermögen“ mit Zeitwert.
    • Inventar-/Nutzungsnachweis (z. B. Kilometerstand, Standortwechsel, Versicherungs-/Kennzeichenwechsel, Privatgaragenvertrag).
  3. Vorsteuer-Stoppschild:
    • Ab Entnahme keine Vorsteuer mehr aus laufenden Kosten ziehen.
  4. Beweis der Privatnutzung:
    • z. B. Privat-Haftpflicht/Versicherung umstellen, Privatkosten buchen.
  5. Erst danach:
    • Inserat/Angebot auf mobile.de & Co.
    • Wenn späterer Verkauf, dann privater Kaufvertrag ohne USt ist folgerichtig.

Tipp: Dokumentieren Sie den Entnahmezeitwert nachvollziehbar (Marktpreisgutachten, Vergleichsangebote). So vermeiden Sie Diskussionen zum Ertragsteuerteil (Entnahmegewinn).


6. Häufige Fehler (und wie Sie sie vermeiden)

  • Fehler: Entnahme am Verkaufstag buchen.
    Besser: Entnahme vor dem ersten Inserat, mit externen Nachweisen.
  • Fehler: Weiterhin Vorsteuer aus Reparaturen nach angeblicher Entnahme.
    Besser: Nach Entnahme konsequent keine Vorsteuer mehr; Kosten privat führen.
  • Fehler: Nur „privater Kaufvertrag“ als Beleg.
    Besser: Vollständige Entnahmedokumentation + zeitlicher Abstand zum Angebot.
  • Fehler: Unternehmensgegenstand umfasst Handel mit diesen Gütern, aber Verkauf wird als „privat“ deklariert.
    Besser: Prüfen, ob Überführung ins Privatvermögen tatsächlich gerechtfertigt und dokumentiert ist.

7. Fazit

Eine nicht umsatzsteuerbare Entnahme erfordert mehr als eine Buchungszeile:
Sie braucht vorverlagerte, nach außen erkennbare Schritte und einen zeitlichen Abstand zum Verkauf.
Fehlt es daran – oder fließen nach der Entnahme weiterhin Vorsteuerbeträge – wird die Veräußerung dem Unternehmen zugerechnet und ist umsatzsteuerpflichtig.


8. Handlungsempfehlung für die Praxis

  • Planen Sie den Verkauf von Ausstellungsstücken/Fuhrpark?
    Entnahmeprozess rechtzeitig starten, sauber dokumentieren, vor dem ersten Inserat.
  • Stimmen Sie Entnahme, Ertragsteuerfolgen (Entnahmegewinn) und USt-Thematik mit Ihrer Steuerberatung ab.
  • Für wiederkehrende Fälle (z. B. Fahrzeugwechsel) lohnt sich ein kanzleiweiter SOP/Leitfaden mit Mustern (Entnahmebeschluss, Checkliste, Nachweisvorlagen).

Fundstelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 03.04.2025 – 5 K 15/24 (rechtskräftig)

DStV-Präsident Lüth appelliert an Gesetzgeber: „Praxistauglichkeit statt Tempo um jeden Preis“

48. Deutscher Steuerberatertag in Den Haag: Unabhängigkeit, Bürokratieabbau und faire Gesetzgebungsverfahren im Fokus

DStV, Mitteilung vom 20.10.2025


Unabhängigkeit des Berufsstands als unverrückbarer Grundpfeiler

Mit klaren Worten eröffnete DStV-Präsident StB Torsten Lüth den 48. Deutschen Steuerberatertag in Den Haag. In seiner Eröffnungsrede forderte er die Wahrung der Unabhängigkeit des Berufsstands, praxistaugliche Gesetzgebung und einen spürbaren Abbau von Bürokratie.

Lüth betonte, dass das Fremdbesitzverbot nicht aufgeweicht werden dürfe. Die Verantwortung der Steuerberater:innen gelte dem Mandantenwohl, nicht den Renditeerwartungen externer Investoren:

„Die für den Mandanten beste steuerliche Lösung darf nicht von kurzfristigen Renditeerwartungen eines Investors diktiert werden.“

Auch im digitalen Wandel sieht Lüth den Berufsstand gut aufgestellt – ganz ohne Private-Equity-Beteiligung:

„Wir stehen für Transparenz, Unabhängigkeit – und einen starken Berufsstand. Mischen Sie sich ein – zeigen Sie Haltung!“


Modernisierung der Steuerberaterprüfung gefordert

Ein weiteres zentrales Thema seiner Rede war die Reform der Steuerberaterprüfung. Lüth forderte eine Modernisierung des Prüfungsverfahrens, ohne die hohe fachliche Qualität zu gefährden.

Seine Vorschläge:

  • Modulprüfungen statt Blockprüfung,
  • mehr Flexibilität für Berufseinsteiger:innen,
  • Lockerung des Fakultätsvorbehalts und
  • mehr Wiederholungsmöglichkeiten.

„Das Prüfungsverfahren gehört auf den Prüfstand. Die Qualität steht nicht zur Disposition“, so Lüth.


Kritik an Express-Gesetzgebung

Deutliche Kritik übte der DStV-Präsident an der aktuellen Gesetzgebungspraxis. Gesetzgebungsverfahren liefen zunehmend unter zeitlich unrealistischen Bedingungen, wodurch eine seriöse Beteiligung der Fachverbände kaum möglich sei.

„Wir brauchen faire Fristen – sonst zahlen Qualität und Praxis den Preis!“

Die Folge der „Express-Gesetze“: mangelhafte Qualität, Rechtsunsicherheit und zusätzlicher Bürokratieaufwand. Lüth forderte daher eine Rückkehr zu sorgfältiger und praxisnaher Gesetzgebung.


Bürokratieabbau bleibt dringend notwendig

Trotz politischer Zusagen sieht der DStV bislang kaum Fortschritte beim Bürokratieabbau. Sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene müssten Verfahren vereinfacht und Verwaltungsaufwand reduziert werden.

Lüth nannte als Beispiele:

  • konsequente Umsetzung des Once-Only-Prinzips,
  • Einführung einer Rentenabzugsteuer,
  • und mehr steuerliche Pauschalierungen.

„Bürokratieabbau darf kein Lippenbekenntnis bleiben – die Entlastung muss endlich in der Praxis ankommen.“


Europa braucht Kooperation – ohne Preisgabe von Grundwerten

Der DStV engagiert sich auch auf europäischer Ebene aktiv für die Interessen des Berufsstands. Als Mitglied der Dachverbände ETAF und EFAA arbeitet der Verband an der frühzeitigen Mitgestaltung europäischer Gesetzgebung.

Für Lüth steht fest:

„Europa ist keine Frage des Ob, sondern des Wie. Kooperation ja – aber ohne Preisgabe berufsständischer Grundwerte.“

Einen besonderen Höhepunkt der Veranstaltung bildete die Keynote von Jean Asselborn, Luxemburgs Außenminister a. D., der mahnte:

„Die Demokratie ist kein Perpetuum mobile. Wir müssen um sie kämpfen!“


Ausblick: Steuerberatertag 2026 in Bonn

Nach einem abwechslungsreichen Fachprogramm und intensiven Diskussionen blickt der Berufsstand bereits voraus: Vom 4. bis 6. Oktober 2026 findet der 49. Deutsche Steuerberatertag in Bonn statt.


Quelle:
Deutscher Steuerberaterverband e. V. (DStV), Mitteilung vom 20.10.2025

Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen bringt kaum Entlastung

Neue WSI-Studie: Beschäftigte mit niedrigeren Einkommen gehen weitgehend leer aus

Hans-Böckler-Stiftung, Mitteilung vom 17.10.2025


Hintergrund

Nach den Plänen der schwarz-roten Koalition sollen künftig Überstundenzuschläge unter bestimmten Bedingungen steuerfrei gestellt werden. Ziel der Regelung ist es, Mehrarbeit steuerlich zu begünstigen und so Anreize für zusätzliche Arbeitsstunden zu schaffen.

Eine aktuelle Untersuchung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung zeigt nun jedoch: Der Effekt der Steuerbefreiung ist äußerst gering – sowohl was die Zahl der Begünstigten als auch die finanzielle Entlastung betrifft.


Nur 1,4 % der Beschäftigten profitieren

Laut der auf Daten des Statistischen Bundesamtes basierenden Studie könnten nur etwa 1,4 % aller Beschäftigten von der geplanten Steuerbefreiung profitieren.
Im Durchschnitt ergibt sich damit eine monatliche Steuerersparnis von lediglich 0,87 Euro, die mittlere Entlastung liegt sogar nur bei 0,31 Euro pro Monat.

Besonders deutlich zeigt sich die ungleiche Verteilung:

  • Vollzeitbeschäftigte: profitieren mit 2,4 % am häufigsten,
  • Teilzeitkräfte: nur 0,2 %,
  • geringfügig Beschäftigte: gehen vollständig leer aus.

Frauen besonders benachteiligt

Frauen sind laut Studie überproportional von der Regelung ausgeschlossen, da sie häufiger in Teilzeit arbeiten.
Nur 0,5 % der Frauen könnten vom Steuerbonus profitieren – bei Männern sind es 2,2 %.

Auch die Entlastungshöhe unterscheidet sich deutlich:

  • Männer: Ø 1,46 € steuerfrei pro Monat,
  • Frauen: Ø 0,23 € steuerfrei pro Monat.

Studienautor Dr. Malte Lübker sieht darin einen klaren Hinweis auf eine mittelbare Benachteiligung von Frauen: Das Vollzeiterfordernis führe faktisch zu einer systematischen Ungleichbehandlung.


Ungleichheit in der Einkommensverteilung

Rund 95 % des Entlastungsvolumens kämen laut Studie Beschäftigten aus der oberen Hälfte der Einkommensverteilung zugute.
Für Arbeitnehmer:innen mit einem Bruttomonatsverdienst unter 3.041 € liegt die durchschnittliche Steuerersparnis bei gerade einmal 3 Cent pro Monat, während das oberste Zehntel der Einkommen durchschnittlich 1,18 € mehr im Monat hätte.

WSI-Direktorin Prof. Dr. Bettina Kohlrausch kritisiert die soziale Schieflage des Vorhabens deutlich:

„Statt eine breite Entlastung zu bewirken, würde von dem Steuerprivileg in erster Linie eine kleine Gruppe profitieren, die ohnehin überdurchschnittlich verdient. Das trägt weiter zur Ungleichheit in der Gesellschaft bei.“


Kritik von Expert:innen und Wissenschaftlichem Beirat

Auch der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen hatte die geplante Steuerbefreiung bereits kritisiert. Neben der geringen Entlastung warnten die Expert:innen vor zusätzlicher steuerlicher Komplexität und Bürokratiekosten für Arbeitgeber und Finanzverwaltung.

Die neue WSI-Studie zeigt zudem: Der tatsächliche Steuerbonus pro Überstunde dürfte mit durchschnittlich 1,35 Euro noch deutlich geringer ausfallen als bislang angenommen. Für Beschäftigte mit niedrigen Einkommen liegt die Entlastung sogar nur bei 0,39 Euro pro steuerbegünstigter Überstunde.


Handlungsbedarf liegt woanders

Statt Steuerprivilegien für eine kleine Beschäftigtengruppe zu schaffen, sieht das WSI dringenden Reformbedarf bei der Arbeitszeiterfassung:
Mehr als die Hälfte aller geleisteten Überstunden wird derzeit weder bezahlt noch durch Freizeit ausgeglichen. Nach Berechnungen des Instituts haben sich inzwischen rund 500 Millionen Überstunden auf Arbeitszeitkonten angesammelt – im Gegenwert von rund 9,5 Milliarden Euro.

„Ob ein Überstundenzuschlag steuerfrei bleibt oder nicht, ist für viele Beschäftigte zweitrangig“, so Lübker. „Wichtiger ist, dass Überstunden überhaupt erfasst, vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden.“


Quelle

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 17.10.2025
WSI Policy Brief Nr. 93, Oktober 2025: „Steuerliche Freistellung von Überstundenzuschlägen – Geringe Entlastung und problematische Verteilungswirkungen“

Besteuerung von Streubesitzdividenden bei Familienstiftungen

FG Hamburg bestätigt Beschränkung des Werbungskostenabzugs

FG Hamburg, Urteil vom 27.06.2025 – 5 K 9/25 (rechtskräftig), Mitteilung vom 17.10.2025


Hintergrund

Das Finanzgericht Hamburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Familienstiftung, die Streubesitzdividenden erzielt, Werbungskosten in vollem Umfang oder nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags geltend machen kann.

Im Streitfall erzielte die Klägerin – eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige, nicht steuerbefreite Familienstiftung – Einkünfte aus Kapitalvermögen, darunter Aktiendividenden, Zinserträge, Fondsausschüttungen und Veräußerungsgewinne. Die Stiftung machte Aufwendungen für Vermögensverwaltung, Büro, Personal und Beratung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ diese nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG) zu.

Die Stiftung begehrte den vollständigen Abzug der Werbungskosten, soweit sie im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden im Sinne des § 8b Abs. 4 KStG standen.


Entscheidung des FG Hamburg

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Nach Auffassung des Senats sind Werbungskosten einer Familienstiftung, die mit Streubesitzdividenden in Zusammenhang stehen, bei der Einkommensermittlung nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen.

Kernaussagen des Urteils:

  1. Einkünfte aus Kapitalvermögen:
    Streubesitzdividenden führen bei Familienstiftungen zu Einkünften nach § 20 EStG. Die Gewerblichkeitsfiktion des § 8 Abs. 2 KStG greift nicht, da die Stiftung nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG, sondern unter Nr. 4 fällt.
  2. Abzugsbeschränkung:
    Nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 Satz 1 KStG i. V. m. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG können Werbungskosten nur im Umfang des Sparer-Pauschbetrags berücksichtigt werden. Eine teleologische Reduktion oder Ausnahme für Stiftungen ist nicht vorgesehen.
  3. Abgrenzung zu § 8b KStG:
    § 8b Abs. 5 KStG betrifft ausschließlich Betriebsausgaben, nicht aber Werbungskosten. Da § 8b Abs. 4 Satz 7 KStG Streubesitzdividenden von der Anwendung dieser Vorschrift ausnimmt, ergibt sich hieraus kein weitergehender Werbungskostenabzug.
  4. Verfassungsmäßigkeit:
    Das Gericht sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG auf Familienstiftungen.
    Es liege weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip vor.

Das Urteil ist rechtskräftig.


Bewertung und Praxisfolgen

Mit dieser Entscheidung stellt das FG Hamburg klar:
Auch Familienstiftungen, die als Kapitalanleger auftreten, können Werbungskosten im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags (801 € bzw. 1.602 € bei Zusammenveranlagung) geltend machen.

Für Stiftungen bedeutet das:

  • Verwaltungskosten, Depotgebühren oder Beratungskosten, die mit solchen Dividenden in Zusammenhang stehen, können nicht voll abgesetzt werden.
  • Nur wenn eine Beteiligung von mehr als 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft besteht, greift die Regelung des § 8b Abs. 1 und Abs. 5 KStG – dann wären die Dividenden zwar steuerfrei, aber auch 5 % der Erträge pauschal nicht abziehbar.

In der Praxis sollten Familienstiftungen ihre Kapitalanlage- und Beteiligungsstruktur regelmäßig steuerlich überprüfen, um die Zuordnung der Aufwendungen und die steuerliche Abzugsfähigkeit optimal zu gestalten.


Quelle:
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27.06.2025 – 5 K 9/25 (rkr), Mitteilung vom 17.10.2025, FG Hamburg Newsletter 3/2025

Bundesrat warnt vor erheblichen Steuerausfällen

Mitteilung des Bundesrats vom 17. Oktober 2025


Steueränderungsgesetz 2025: Länder und Kommunen schlagen Alarm

Mit einer ausführlichen Stellungnahme hat sich der Bundesrat zum geplanten Steueränderungsgesetz 2025 positioniert.
Das umfangreiche Gesetzespaket der Bundesregierung sieht zahlreiche steuerliche Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger vor – darunter insbesondere die dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie.

Die Länderkammer warnt jedoch eindringlich vor den finanziellen Folgen für Länder und Gemeinden.


Länder befürchten Mindereinnahmen von über 12 Milliarden Euro

Nach Berechnungen des Bundesrats würde das Entlastungspaket zu erheblichen Steuerausfällen führen:

  • Länder: rund 11,2 Milliarden Euro weniger Einnahmen
  • Gemeinden: etwa 1,4 Milliarden Euro weniger Einnahmen

Da Bund, Länder und Gemeinden sich die Steuereinnahmen teilen, müssten letztere die Hälfte der Mindereinnahmen tragen.

Der Bundesrat erinnert daran, dass Länder und Kommunen bereits durch steigende Ausgaben in Bereichen wie Bildung, Betreuung, Gesundheit, Digitalisierung, Integration, Klimaschutz und innere Sicherheit stark belastet sind. Das Einnahmenwachstum halte mit dem Ausgabenanstieg nicht Schritt – die geplanten Entlastungen würden die Finanzlage weiter verschärfen.


Forderung nach Kompensation durch den Bund

Die Länder fordern daher, dass der Bund dauerhafte und umfassende Ausgleichsmaßnahmen bereitstellt. Nur so könne die Handlungsfähigkeit der Länder- und Gemeindehaushalte gewährleistet bleiben.

Ohne Kompensation drohe eine weitere Einschränkung öffentlicher Leistungen auf kommunaler Ebene.


Digitale Zahlungspflicht in der Gastronomie gefordert

Ein weiterer Vorschlag des Bundesrats betrifft die Gastronomie:
Restaurants und Cafés sollen künftig verpflichtend eine gängige digitale Zahlungsmöglichkeit (z. B. EC- oder Kreditkarte) anbieten müssen.

Dies könne, so die Argumentation, zur Steuerehrlichkeit beitragen und dabei helfen, Umsatzsteuerausfälle zu reduzieren.


Bundesregierung plant dauerhafte Senkung der „Gastrosteuer“

Die Bundesregierung plant, den Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft von 19 % auf 7 % zu senken.
Davon ausgenommen bleiben Getränke.

Von der Reduzierung sollen auch profitieren:

  • Bäckereien und Metzgereien,
  • der Lebensmitteleinzelhandel,
  • Catering-Unternehmen sowie
  • Anbieter im Bereich der Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.

Laut Bundesregierung führt die Maßnahme zu einer jährlichen Entlastung von rund 3,6 Mrd. Euro für Betriebe und Verbraucher.


Weitere Entlastungsmaßnahmen: Entfernungspauschale & Mobilitätsprämie

Ebenfalls zum 1. Januar 2026 sollen folgende Änderungen in Kraft treten:

  • Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer (bisher ab dem 21. Kilometer) → geschätzte Entlastung: 1,1 Mrd. Euro
  • Dauerhafte Verlängerung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener

Damit will die Bundesregierung Pendlerinnen und Pendler gezielt entlasten und die Mobilität im ländlichen Raum fördern.


Stärkung des Ehrenamts: Erweiterte Haftungsprivilegien

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Verbesserungen im Vereinsrecht.
Ehrenamtlich Tätige sollen künftig besser haftungsrechtlich abgesichert werden. Ziel ist es, mehr Menschen zu motivieren, sich in Vereinen zu engagieren, und die gesellschaftliche Anerkennung des Ehrenamts weiter zu stärken.


Nächste Schritte im Gesetzgebungsverfahren

Die Stellungnahme des Bundesrats wurde an die Bundesregierung weitergeleitet.
Als nächstes befasst sich der Bundestag mit dem Gesetzentwurf. Nach der parlamentarischen Beratung wird das Gesetz erneut dem Bundesrat vorgelegt, der abschließend über seine Zustimmung entscheidet.


Fazit

Der Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 zeigt:
Die Bundesregierung will Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen steuerlich entlasten – doch die finanzielle Lastverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden bleibt umstritten.

Die Diskussion um Kompensation, Digitalisierung in der Gastronomie und steuerliche Gerechtigkeit dürfte die politische Agenda in den kommenden Monaten prägen.


Quelle: Bundesrat

Steuerliche Neuerungen in den Startlöchern

DStV-Mitteilung vom 16. Oktober 2025


Reformherbst 2025: Bewegung in der Steuerpolitik

Der Herbst 2025 markiert den Auftakt zu einer Reihe bedeutender steuerlicher und berufsrechtlicher Reformen. Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mitteilt, hat sich die Regierungskoalition auf mehrere zentrale Projekte verständigt, die sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Steuerberaterinnen und Steuerberater direkt betreffen werden.

DStV-Präsident StB Torsten Lüth nutzte die Gelegenheit, sich frühzeitig mit führenden Mitgliedern des Bundestages über die anstehenden Änderungen auszutauschen. Zu den Gesprächspartnern zählten unter anderem MdB WP/StB Fritz Güntzler (CDU/CSU), MdB Frauke Heiligenstadt (SPD) sowie MdB StB Prof. Dr. Matthias Hiller (CDU/CSU, Finanzausschuss).


Steueränderungsgesetz und Aktivrente: Neue Impulse für Arbeitnehmer

Der Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 ist inzwischen im Bundestag eingegangen. Ein zentrales Element des angekündigten „Arbeitnehmerpakets“ ist die geplante Aktivrente, auf die sich die Koalition nach längeren Verhandlungen geeinigt hat.

Torsten Lüth begrüßte die zügige Umsetzung nach der Sommerpause, mahnte jedoch zugleich an, Freie Berufe und Gewerbetreibende stärker einzubeziehen. Viele Selbstständige hätten großes Interesse an steuerlich geförderten Modellen zur Altersvorsorge, betonte er.

Auch bei der geplanten Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen sieht der DStV-Präsident noch Klärungsbedarf. Offene Fragen aus der Beratungspraxis müssten vor der Einführung sorgfältig geprüft werden, um Fehlanreize und Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden. Eine wohlüberlegte Umsetzung sei wichtiger als ein schneller politischer Erfolg.


Änderungen im Steuerberatungsgesetz: Schutz der Unabhängigkeit des Berufsstands

Besonders im Fokus der Gespräche standen die geplanten Anpassungen des Berufsrechts der Steuerberaterinnen und Steuerberater. Der aktuelle BMF-Referentenentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) wird vom DStV grundsätzlich positiv bewertet.

Lüth lobte das Ziel des BMF, der zunehmenden Marktdurchdringung durch Private-Equity-Investoren entgegenzuwirken. Diese drängen seit einiger Zeit – teils über Beteiligungsgesellschaften mit Sitz in Luxemburg – in den deutschen Steuerberatungsmarkt. Nach Einschätzung des DStV gefährden solche Kapitalbeteiligungen den Grundsatz der Unabhängigkeit der steuerlichen Beratung.

„Unternehmen und Verbraucher sind auf eine unabhängige, sachorientierte Steuerberatung angewiesen – nicht auf renditegetriebene Beteiligungsmodelle“, so Lüth. Er appellierte an die Bundestagsabgeordneten, die BMF-Initiative zum Schutz der Unabhängigkeit des Berufsstands aktiv zu unterstützen.


Fazit: Reformen mit Augenmaß gefragt

Die politischen Gespräche zeigen, dass die kommenden Monate entscheidend für die steuerliche und berufliche Weichenstellung in Deutschland sein werden. Während die Aktivrente und das Arbeitnehmerpaket neue Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen könnten, bleibt für die Steuerberaterbranche die Sicherung der beruflichen Unabhängigkeit von zentraler Bedeutung.

Der DStV wird den Gesetzgebungsprozess weiterhin eng begleiten – mit dem Ziel, praxisgerechte und rechtssichere Lösungen zu fördern.


Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Weiterführung der Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Absatz 4 DBA-Schweiz bis Ende 2027

BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2025 – IV B 2 – S 1301-CHE/01452/001/074
Veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I


Hintergrund: Grenzüberschreitende Arbeit zwischen Deutschland und der Schweiz

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz vom 11. August 1971 regelt unter anderem die Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit. Nach Artikel 15 Absatz 4 DBA-Schweiz betrifft dies insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen von Homeoffice oder Telearbeit in einem der beiden Staaten tätig sind, während ihr Arbeitgeber im anderen Staat ansässig ist.

Um die praktische Anwendung dieser Regelung in Zeiten zunehmender grenzüberschreitender Telearbeit zu erleichtern, hatten die zuständigen Behörden beider Staaten im April 2023 eine Konsultationsvereinbarung geschlossen. Diese sollte ursprünglich vorübergehend gelten, um steuerliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Zuteilung des Besteuerungsrechts zu vermeiden.


Weiterführung bis zum 31. Dezember 2027

Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2025 haben Deutschland und die Schweiz beschlossen, die bestehende Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2023 bis zum 31. Dezember 2027 weiterzuführen.

Damit bleibt die bisherige Regelung zur Aufteilung des Besteuerungsrechts für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverändert in Kraft. Eine weitere Verlängerung nach 2027 ist nicht ausgeschlossen, sofern sich die zuständigen Behörden beider Staaten darüber einigen.


Bedeutung für Grenzgänger und Arbeitgeber

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie deren Arbeitgeber bedeutet die Verlängerung Planungssicherheit bis Ende 2027.
Konkret bleibt es bei folgenden Grundsätzen:

  • Homeoffice-Tage werden weiterhin so behandelt, dass sie – unter den in der Konsultationsvereinbarung definierten Bedingungen – keine abweichende Besteuerung im Ansässigkeitsstaat auslösen.
  • Unternehmen und Arbeitnehmer können somit eine konsistente steuerliche Behandlung ihrer grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnisse sicherstellen.
  • Gleichzeitig bleiben die Melde- und Nachweispflichten gegenüber den Finanzbehörden unverändert bestehen.

Veröffentlichung und weitere Informationen

Das BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Das vollständige Dokument finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen:


Fazit

Die Weiterführung der Konsultationsvereinbarung bringt Kontinuität und Rechtssicherheit für die nächsten Jahre.
Gerade in Zeiten zunehmender grenzüberschreitender Homeoffice-Arbeit ist dies ein wichtiger Schritt, um Doppelbesteuerungsrisiken zu vermeiden und bürokratische Hürden für Beschäftigte und Unternehmen zu reduzieren.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 16.10.2025 – IV B 2 – S 1301-CHE/01452/001/074

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin