BFH-Entscheidung zur Bewertung von Pensionsrückstellungen bei beitragsorientierten Leistungszusagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 04.09.2024 (XI R 25/21) grundsätzliche Aussagen zur Bilanzierung von Pensionsrückstellungen bei beitragsorientierten Leistungszusagen ohne garantierte Mindestversorgung getroffen.

Leitsatz des Urteils

  1. Bildung von Pensionsrückstellungen Pensionsrückstellungen sind auch für Versorgungszusagen gemäß § 6a Abs. 1 EStG zu bilden, wenn sie einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalls gewähren. Dies gilt selbst dann, wenn die Höhe der Leistung von der Wertentwicklung einer in Fondsanteilen investierten Rückdeckungslebensversicherung abhängt.
  2. Bewertung des Teilwerts Der Teilwert der Pensionsverpflichtung bestimmt sich bei beitragsorientierten Leistungszusagen ohne garantierte Mindestleistung nach folgenden Grundsätzen:
    • Für den Teil der Versorgungszusage, der auf einer Entgeltumwandlung gemäß § 1 Abs. 2 BetrAVG beruht, ist die Bewertung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG vorzunehmen.
    • Für den übrigen Teil der Versorgungszusage erfolgt die Bewertung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG.
  3. Bewertungsmethode Der BFH stellt klar, dass der Teilwert der Pensionsrückstellung nicht abweichend von § 6a Abs. 3 EStG mit dem jeweils aktuellen Wert der Rückdeckungslebensversicherung oder der zugehörigen Fondsanteile zum Bilanzstichtag bewertet werden darf.

Auswirkungen der Entscheidung

Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die handels- und steuerrechtliche Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen. Unternehmen, die beitragsorientierte Leistungszusagen ohne garantierte Mindestversorgung gewähren, müssen bei der Bewertung ihrer Pensionsrückstellungen die vom BFH aufgestellten Bewertungsgrundsätze beachten.

Quelle: Bundesfinanzhof

Altersteilzeit: Ein gleitender Übergang in den Ruhestand

Die Altersteilzeit ist ein Modell, das Arbeitnehmern eine schrittweise Reduzierung ihrer Arbeitszeit vor der Rente ermöglicht. Dabei verringert sich die Arbeitszeit bis zum Renteneintritt, während der Arbeitgeber das reduzierte Gehalt aufstockt und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge leistet (siehe auch Altersteilzeit-Rechner).

Rechtliche Grundlagen

Die Regelungen zur Altersteilzeit finden sich:

  • Für Beschäftigte nach TVöD im Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ)
  • Für alle anderen Beschäftigten im Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

Voraussetzungen für die Altersteilzeit

Um Altersteilzeit in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Mindestalter 55 Jahre
  • Noch mindestens drei Jahre bis zum Renteneintritt
  • Innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig beschäftigt

Ob eine Altersteilzeitregelung für Sie in Frage kommt, muss mit der personalaktenführenden Dienststelle geklärt werden.

Altersteilzeitarbeit liegt vor, wenn:

  • Der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat.
  • Eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber besteht, die sich bis zum Renteneintritt erstreckt.
  • Die Arbeitszeit auf 50 % der bisherigen Wochenarbeitszeit reduziert wurde.
  • Eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem SGB III weiterhin besteht.
  • In den letzten fünf Jahren mindestens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Finanzielle Aspekte der Altersteilzeit

Der Arbeitgeber verpflichtet sich in der Regel:

  • Das Regelarbeitsentgelt um mindestens 20 % aufzustocken (einschließlich weiterer Entgeltbestandteile).
  • Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen (mindestens auf 80 % des Regelarbeitsentgelts begrenzt auf 90 % der Beitragsbemessungsgrenze).

Das Regelarbeitsentgelt ist das laufende sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, das sich aus der Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit ergibt. Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und beitragsfrei.

Beitragsberechnung und Sozialversicherung

  • Für die Rentenversicherung gilt mindestens 80 % des Regelarbeitsentgelts als zusätzliche beitragspflichtige Einnahme.
  • Einmalzahlungen werden bei der Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt.
  • Die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge trägt der Arbeitgeber.
  • Die regulären Rentenversicherungsbeiträge für das Arbeitsentgelt aus der Altersteilzeit werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
  • Die vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsbeträge zur Rentenversicherung sind steuer- und beitragsfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.

Historie und aktuelle Regelungen

Das Altersteilzeitgesetz (AltersTZG) wurde am 23. Juli 1996 verabschiedet und sah ursprünglich vor, dass Altersteilzeit nur bis 31. Dezember 2009 gefördert wurde. Mittlerweile ist Altersteilzeit auch nach diesem Datum weiterhin möglich, jedoch ohne Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit.

Im Jahrsteuergesetz 2008 wurde bestätigt, dass Altersteilzeit weiterhin bestehen bleibt, solange das AltersTZG sowie steuer- und sozialrechtliche Regelungen gültig sind.

Weitere Hinweise und Interpretationen

  • Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben am 2. November 2010 Besprechungsergebnisse zu den Auswirkungen des AltersTZG auf die Altersteilzeitarbeit veröffentlicht.
  • In der Ausgabe 2/2020 von summa summarum werden unter der Rubrik „Altersteilzeit“ erweiterte Auslegungen zur Arbeits- und Freistellungsphase im Kontext der Corona-Pandemie behandelt.

Für eine individuelle Beratung empfiehlt es sich, sich direkt an die Personalabteilung oder einen Rentenberater zu wenden.

Verspätungszuschlag: Wenn die Steuererklärung zu spät kommt

Haben Sie Ihre Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht beim Finanzamt eingereicht? Dann müssen Sie mit einem sogenannten Verspätungszuschlag rechnen. Dieser wird grundsätzlich im Rahmen Ihres Steuerbescheids festgesetzt und muss zusätzlich zur fälligen Steuer entrichtet werden.

Beispiel: Verspätungszuschlag im Steuerbescheid

Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn die Steuererklärung verspätet abgegeben wurde. Grundsätzlich gilt:

  • Wird die Steuererklärung innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres eingereicht und ist die Verspätung entschuldbar, kann das Finanzamt von einem Verspätungszuschlag absehen.
  • Nach Ablauf der 14 Monate ist das Finanzamt verpflichtet, einen Verspätungszuschlag zu erheben.

Besondere Regelungen:

  • Vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen: Hier kann das Finanzamt auf einen Verspätungszuschlag verzichten, wenn die Steueranmeldung innerhalb von 14 Monaten nach dem jeweiligen Monat oder Quartal abgegeben wird.
  • Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe: Steuerpflichtige mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr haben 19 Monate Zeit, bevor ein Verspätungszuschlag erhoben wird.
  • Corona-bedingte Fristverlängerungen: Aufgrund der Auswirkungen der Pandemie wurden bestimmte Abgabefristen verlängert. Die aktuellen Fristen finden Sie in unserem Steuerkalender.

Wann kann das Finanzamt auf einen Verspätungszuschlag verzichten?

Ein Verspätungszuschlag kann entfallen, wenn:

  • eine Steuererstattung zusteht,
  • die Steuer auf 0 Euro festgesetzt wird oder
  • das Finanzamt die Abgabefrist verlängert hat.

Um Probleme zu vermeiden, sollten Sie Ihre Steuererklärung fristgerecht einreichen. So sparen Sie sich unnötige Kosten und möglichen Ärger mit dem Finanzamt.

DStV-Erfolg: BMF kündigt Klarstellung bei der E-Bilanz an

Mitteilung vom 04.02.2025

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sind mit der E-Bilanz zusätzliche Daten zu übermitteln. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) kritisierte diese kurzfristige gesetzliche Neuerung und forderte eine Konkretisierung der unklaren Anforderungen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) reagierte mit einem Schreiben vom 15.01.2025.

Gesetzliche Neuerung durch das JStG 2024

Auf Wunsch der Bundesländer erweiterte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) den Umfang des Datensatzes der E-Bilanz nach § 5b EStG. Bereits für Wirtschaftsjahre, die in 2025 beginnen, ist die Übermittlung unverdichteter Kontennachweise mit Kontensalden verpflichtend. Ab dem Jahr 2028 kommen weitere Daten hinzu.

DStV fordert praxisnahe Klarstellung

Die neue Gesetzesfassung lässt jedoch offen, welche Daten genau als unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zu verstehen sind. Der DStV intervenierte mit einem Schreiben an das BMF am 20.12.2024. Darin forderte er, dass lediglich die Kontonummer, die Kontobezeichnung und der Saldo der einzelnen Finanzbuchhaltungskonten übermittelt werden müssen. Einzelbuchungen und Personenkonten sollten explizit nicht Teil der Übermittlungspflicht sein. Zudem mahnte der DStV die Finanzbehörden, den Grundsatz der Datensparsamkeit zu beachten (vgl. DStV-Info vom 13.01.2025).

BMF reagiert mit Klarstellung

Das BMF nahm die Bedenken des DStV auf und bestätigte mit Schreiben vom 15.01.2025 dessen Auffassung. Nach Einschätzung des BMF umfassen die unverdichteten Kontennachweise:

  • Kontonummer
  • Kontenbezeichnung
  • Kontensaldo
  • Zugehörige Position der E-Bilanz aller Sachkonten

Nicht in die Übermittlung einzubeziehen sind Konten der Nebenbücher, insbesondere Personenkonten.

Weiteres Vorgehen

Zusätzlich kündigte das BMF an, eine entsprechende Definition des Begriffs der „unverdichteten Kontennachweise“ in das BMF-Schreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie 6.9 aufzunehmen. Die Veröffentlichung des Schreibens ist für Juni 2025 geplant.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 1. Januar 2025

BMF, Schreiben IV B 2 – S 1301/01499/004/003 vom 20.01.2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. Januar 2025 ein neues Schreiben zum aktuellen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie anderer steuerlicher Abkommen und laufender Verhandlungen veröffentlicht. Dieses Schreiben bietet eine umfassende Übersicht über die bestehenden Abkommen, deren Änderungen sowie den Fortschritt laufender Verhandlungen mit anderen Staaten.

Bedeutung der Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen sind bilaterale Verträge zwischen Staaten, die sicherstellen sollen, dass Einkünfte nicht doppelt besteuert werden – also sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Quellenstaat. Diese Abkommen legen fest, welchem Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte zusteht und enthalten Regelungen zur Vermeidung von Steuerkonflikten.

Aktuelle Entwicklungen zum 1. Januar 2025

Das BMF-Schreiben enthält detaillierte Informationen zu:

  • Neu abgeschlossenen DBA mit verschiedenen Staaten
  • Änderungen bestehender DBA, insbesondere hinsichtlich der Besteuerung von Unternehmensgewinnen, Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren
  • Laufenden Verhandlungen mit Ländern, mit denen Deutschland noch kein DBA hat oder bei denen bestehende Abkommen überarbeitet werden
  • Sonderregelungen für internationale Steuerkooperationen, insbesondere im Zusammenhang mit der OECD und der EU-Steuerpolitik

Steuerliche Auswirkungen für Unternehmen und Privatpersonen

Das Update des BMF hat insbesondere für international tätige Unternehmen, Investoren sowie Expatriates Bedeutung, da es Änderungen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Einkünfte gibt. Unternehmer sollten prüfen, ob sich neue steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten ergeben oder bestehende Strukturen angepasst werden müssen.

Auch Privatpersonen, die Einkünfte aus einem anderen Staat beziehen, beispielsweise durch Vermietung, Kapitaleinkünfte oder Renten, sollten sich mit den Änderungen vertraut machen, um steuerliche Doppelbelastungen zu vermeiden.

Zugriff auf das vollständige BMF-Schreiben

Das vollständige Schreiben mit detaillierten Angaben zu den einzelnen Abkommen und Verhandlungen ist auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen verfügbar.

Fazit

Die regelmäßige Aktualisierung der Doppelbesteuerungsabkommen ist ein wichtiger Bestandteil der internationalen Steuerpolitik Deutschlands. Unternehmen und Privatpersonen mit internationalen Einkünften sollten die neuesten Entwicklungen im Auge behalten und gegebenenfalls steuerliche Anpassungen vornehmen. Ein Steuerberater kann dabei helfen, die Auswirkungen der aktuellen DBA-Änderungen auf die individuelle steuerliche Situation zu bewerten.


Abgabefrist Steuererklärungen 2024

Die Finanzämter fordern alle Steuerpflichtigen zur fristgerechten Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2024 auf. Die folgenden Fristen sind dabei zu beachten:

1. Allgemeine Abgabefristen

  • 31. Juli 2025: Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2024 sind bis zu diesem Datum einzureichen.
  • Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr: Die Erklärung ist bis zum Ablauf des siebten Kalendermonats nach Ende des Wirtschaftsjahres 2024/2025 einzureichen.
  • Umsatzsteuererklärung: Unabhängig vom Wirtschaftsjahr ebenfalls bis 31. Juli 2025 abzugeben.
  • Arbeitnehmer, die eine freiwillige Einkommensteuerveranlagung beantragen, haben bis 31. Dezember 2028 Zeit.
  • Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit vor dem 31.12.2024: Die Umsatzsteuererklärung ist binnen eines Monats nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit einzureichen.

2. Vorauszahlungen von Einkommen- und Körperschaftsteuer

Wurden Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen festgesetzt, sind diese an folgenden Terminen fällig:

  • 10. März 2025
  • 10. Juni 2025
  • 10. September 2025
  • 10. Dezember 2025

Die Zahlung muss bis zu diesen Terminen erfolgt sein, um Verzugszinsen oder Mahngebühren zu vermeiden.

3. Abgabe- und Zahlungsfristen für Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen

Monatszahler

  • Monatlich: Abgabe und Zahlung jeweils bis zum 10. des Folgemonats.

Vierteljahreszahler

  • 1. Quartal (Jan – März): 10. April 2025
  • 2. Quartal (Apr – Juni): 10. Juli 2025
  • 3. Quartal (Juli – Sept): 10. Oktober 2025
  • 4. Quartal (Okt – Dez): 10. Januar 2026

Jahreszahler

  • 10. Januar 2026

4. Steuererklärungsfristen 2020 bis 2025 gemäß § 149 AO

BesteuerungszeitraumNicht beratene SteuerpflichtigeNicht beratene Land- und ForstwirteBeratene SteuerpflichtigeBeratene Land- und Forstwirte
202002. Nov 202102. Mai 202231. Aug 202231. Jan 2023
202131. Okt 202202. Mai 202331. Aug 202331. Jan 2024
202202. Okt 202302. Apr 202431. Juli 202431. Dez 2024
202302. Sep 202428. Feb 202502. Juni 202531. Okt 2025
202431. Juli 202502. Feb 202630. Apr 202630. Sep 2026
202531. Juli 202601. Feb 202701. März 202702. Aug 2027

5. Fristverlängerungen und Feiertagsregelungen

Fällt eine Abgabefrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag.

Hinweis:

Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen durch einen Steuerberater erstellen lassen, haben verlängerte Fristen (s.o.). Dennoch ist eine frühzeitige Abgabe empfehlenswert, um Engpässe zu vermeiden.

Inflationsrate im Januar 2025 voraussichtlich +2,3 %

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat vorläufige Zahlen zur Inflationsrate für Januar 2025 veröffentlicht. Die Verbraucherpreise in Deutschland sind demnach im Vergleich zum Vorjahresmonat um +2,3 % gestiegen.

Verbraucherpreisindex (VPI), Januar 2025:

  • +2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • -0,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex (HVPI), Januar 2025:

  • +2,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • -0,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate wird als die Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) gegenüber dem Vorjahresmonat gemessen. Gegenüber Dezember 2024 verzeichnete der VPI einen Rückgang um 0,2 %.

Kerninflation (ohne Nahrungsmittel und Energie)

Ein oft beachteter Wert ist die sogenannte Kerninflation, welche Nahrungsmittel und Energiepreise ausklammert. Diese beträgt im Januar 2025 voraussichtlich +2,9 %.

Weitere Informationen und eine endgültige Bestätigung der Zahlen erfolgen durch das Statistische Bundesamt in den kommenden Wochen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Pressemitteilung vom 31.01.2025

Widerruf und Rückforderung ausbezahlter Corona-Soforthilfe rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg hat mit Urteil vom 13. Januar 2025 (Az. W 8 K 24.641) entschieden, dass der Widerruf der Bewilligung einer Corona-Soforthilfe sowie die Rückforderung der ausgezahlten 7.500 Euro rechtmäßig sind. Die Klage einer Zahnarztpraxis wurde abgewiesen.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, eine Zahnarztpraxis, erhielt am 10. April 2020 eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 7.500 Euro. Am 28. November 2022 erinnerte die Regierung von Unterfranken die Praxis an die Verpflichtung, die erhaltene Soforthilfe anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage zu überprüfen. Am 30. Dezember 2023 erklärte die Klägerin eine Überkompensation in voller Höhe der bewilligten Summe. Daraufhin wurde die Bewilligung mit Bescheid vom 18. März 2024 widerrufen und die Rückzahlung der erhaltenen Mittel gefordert.

Gerichtliche Entscheidung

Das VG Würzburg stellte fest, dass der Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung der Corona-Soforthilfe rechtlich nicht zu beanstanden seien.

Begründung des Gerichts

  1. Kein förderfähiger Liquiditätsengpass:
    • Die Klägerin konnte keinen entsprechenden finanziellen Engpass nachweisen.
    • Laut den „Soforthilfe Corona“-Richtlinien des Freistaats Bayern durften nur der erwerbsmäßige Sach- und Finanzaufwand in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einbezogen werden. Personalkosten und Umsatzeinbußen waren nicht berücksichtigungsfähig.
  2. Nachträgliche Prüfung der Verwendung:
    • Die Mittel mussten nachweislich innerhalb des dreimonatigen Betrachtungszeitraums (März bis Mai 2020) für den vorhergesehenen Zweck verwendet werden.
    • Die Klägerin durfte nicht darauf vertrauen, dass eine Nachprüfung ausgeschlossen sei.
  3. Fehlendes Vertrauen auf den Erhalt der Mittel:
    • Die Zahnarztpraxis hätte von Anfang an wissen müssen, dass unberechtigt erhaltene Mittel zurückgezahlt werden müssen.
    • Eine Behaltendürfen der Mittel war ausgeschlossen, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Mittel nicht für den geplanten Zweck erforderlich waren.

Fazit und Rechtsfolgen

Das VG Würzburg stellte fest, dass die Zahnarztpraxis nicht schutzwürdig darauf vertrauen konnte, die Corona-Soforthilfe dauerhaft behalten zu dürfen. Der Widerruf und die Rückforderung waren rechtmäßig.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg, Pressemitteilung vom 30.01.2025

Der Zinssatz für Nachzahlungen und Erstattungen wird auf 0,15 % pro Monat gesenkt

Das Bundeskabinett hat am 30. März 2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Damit wird bei der sog. Vollverzinsung ab dem 1. Januar 2019 für alle offenen Fälle eine rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen getroffen.

Gesetzliche Anpassung des Zinssatzes

Der Gesetzentwurf senkt den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr). Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren – erstmals also spätestens zum 1. Januar 2026.

Bundesfinanzminister Christian Lindner erklärt hierzu:

„Wir senken den Zinssatz für Nachforderungen und Erstattungen von derzeit 6 Prozent auf 1,8 Prozent per annum. Damit tragen wir dem derzeitigen Niedrigzinsniveau Rechnung. Die praktische Anwendbarkeit bleibt erhalten: Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und auch die Finanzbehörden können sich auf Rechts- und Planungssicherheit verlassen. Mit der Evaluierungsklausel sorgen wir dafür, dass der Zinssatz auch zukünftig angemessen bleibt.“

Hintergrund der Neuregelung

Die Neuregelung setzt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, BGBl. I 2021 S. 4303) um. Bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zinsen wird dem Vertrauensschutz Rechnung getragen.

Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird durch die Neuregelung gewährleistet. Auch in Zukunft erfolgt ein angemessener und verfassungskonformer Ausgleich von Zins- sowie Liquiditätsvor- und -nachteilen.

Umsetzung der Neuregelung

Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist.

Darüber hinaus wird der Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen gesetzlich verankert und damit auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer erstreckt.

Weitere Anpassungen

Neben der Zinssatzregelung sieht das Gesetz auch einzelne, zeitnahe Anpassungen der Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen vor, um diese an unionsrechtliche Vorgaben anzupassen.

Diese gesetzliche Anpassung stellt sicher, dass das deutsche Steuerrecht den aktuellen rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst bleibt und gleichzeitig den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird.

Anleitung zur Ermittlung des Ertragswertes für die Feststellung des Einheitswerts

Allgemeine Hinweise

Diese Anleitung soll Ihnen helfen:

  • Den Vordruck zur Feststellung des Einheitswerts korrekt auszufüllen.
  • Ihre steuerlichen Pflichten zu verstehen.

Hinweis: Da die Gegebenheiten von Grundstücken sehr unterschiedlich sind, kann der Vordruck nicht alle möglichen Besonderheiten erfassen. Nutzen Sie daher nur die amtlichen Formulare und fügen Sie notwendige Anlagen oder Erklärungen auf separaten Blättern hinzu.

Falls der Platz auf dem Formular nicht ausreicht, können Sie zusätzliche Vordrucke beim Finanzamt anfordern.

Vorgaben zum Ausfüllen des Formulars

  • Beantworten Sie alle zutreffenden Fragen vollständig und leserlich.
  • Verwenden Sie nur die vorgesehenen Felder.
  • Eintragungen erfolgen in vollen Euro-Beträgen.
  • Falls Platzmangel auftritt, kürzen Sie aussagekräftig.

Abgabefrist und Konsequenzen bei Verspätung

Falls Sie die Erklärung nicht fristgerecht einreichen können, beantragen Sie rechtzeitig eine Fristverlängerung. Bei verspäteter oder nicht erfolgter Abgabe können Verspätungszuschläge, Zwangsgelder oder Bußgelder verhängt werden.


Abschnitt: Angaben zu Person und Grundstück

Feststellungszeitpunkt (Zeile 1)

Maßgebend sind die Verhältnisse zum eingetragenen Feststellungszeitpunkt.

Lage des Grundstücks (Zeilen 4-7)

Jedes Grundstück, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, benötigt eine gesonderte Erklärung. Die Angaben zur Lage des Grundstücks werden durch das Finanzamt vorgegeben.

Nutzung des Grundstücks (Zeilen 8-10)

Falls das Grundstück gewerblich genutzt wird oder als Sitz eines freien Berufs dient, machen Sie entsprechende Angaben.


Abschnitt: Beizufügende Unterlagen

(Zeilen 22-23)

  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • Lageplan
  • Wohn-/Nutzflächenberechnung

Abschnitt: Eigentümerangaben (Zeilen 32-64)

Falls das Grundstück mehreren Personen gehört:

  • Ehegatten tragen sich jeweils als Eigentümer ein.
  • Bei Gesellschaften (z. B. OHG oder GmbH) wird die Firma als Eigentümer angegeben.
  • Bei Erbengemeinschaften oder BGB-Gesellschaften müssen alle Miteigentümer genannt werden. Falls mehr als vier Personen beteiligt sind, sind die weiteren Eigentümer auf einem separaten Blatt aufzulisten.

Abschnitt: Angaben zur Ertragswertermittlung

Grund und Boden (Zeilen 1-6)

  • Angabe der Gemarkung, Grundbuchblattnummer, Flur- und Flurstücksnummer.
  • Gesamtfläche des Grundstücks eintragen.
  • Falls mehrere Flurstücke zur Einheit gehören, diese auf separatem Blatt angeben.

Unbebaute Grundstücke (Zeilen 7-8)

Ein Grundstück gilt als unbebaut, wenn keine nutzbaren Gebäude vorhanden sind. Auch zerstörte oder verfallene Gebäude führen zur Einstufung als unbebaut.

Bebaute Grundstücke (Zeilen 9-11)

Falls ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden steht, erfolgt eine separate Bewertung von Grund und Gebäude.

Gebäudeart und Bauweise (Zeilen 12-20)

  • Gebäudetyp und Bauweise ankreuzen.
  • Falls zutreffend, Art der baulichen Veränderungen angeben.

Wohnfläche (Zeilen 31-61)

Die Wohnfläche ist nach der Wohnflächenverordnung zu berechnen. Balkone, Dachterrassen und Wintergärten sind anteilig einzubeziehen.

Nutzung und Heizungsart (Zeilen 62-63)

Geben Sie an, ob das Objekt öffentlich gefördert wurde und welche Heizungsart vorhanden ist.

Räume, die nicht Wohnzwecken dienen (Zeilen 64-82)

Räume, die gewerblich oder öffentlich genutzt werden, sind anzugeben. Dazu zählen Büros, Geschäftsräume oder Lagerflächen.


Abschnitt: Erbbaurecht und Gebäude auf fremdem Grund

Erbbaurecht (Zeilen 97-106)

Ein Erbbaurecht liegt vor, wenn das Nutzungsrecht für ein Grundstück vergeben wurde. In diesem Fall erfolgt eine separate Bewertung von Erbbaurecht und Grundstück.

Gebäude auf fremdem Grund (Zeilen 107-111)

Falls das Gebäude nicht dem Grundstückseigentümer gehört, wird es separat bewertet.


Abschnitt: Sonstige Angaben

Reklamenutzung (Zeilen 119-121)

Falls Einnahmen durch Werbung auf dem Grundstück erzielt werden, müssen diese hier angegeben werden.

Sonstige wertbeeinflussende Umstände (Zeilen 122-124)

Besondere Umstände, die den Wert beeinflussen, sollten detailliert beschrieben werden. Dies können Lärm, Umweltbelastungen oder bauliche Mängel sein.


Fazit

Die Ermittlung des Ertragswerts ist ein komplexer Prozess, der von vielen Faktoren abhängt. Durch eine vollständige und korrekte Erklärung können Verzögerungen und Rückfragen des Finanzamts vermieden werden. Falls Unsicherheiten bestehen, empfiehlt es sich, einen Steuerberater oder Gutachter hinzuzuziehen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin