Automatischer Informationsaustausch 2.0: Gesetzentwürfe zu CRS MCAA und CARF MCAA im Überblick

Das BMF hat am 24. März 2026 zwei Vertragsgesetze auf den Weg gebracht: zur Erweiterung des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs (CRS MCAA) und zum neuen Melderahmen für Kryptowerte (CARF MCAA). Beide Gesetzentwürfe sind Teil einer umfassenden internationalen Transparenzoffensive, die Steuerhinterziehung über Finanzkonten und Krypto-Assets wirksamer bekämpfen soll.

Zwei Instrumente – ein Ziel

CRS MCAA – Erweiterter Finanzkonten-Austausch

Aktualisierung des seit 2017 geltenden Common Reporting Standard (CRS) der OECD. Der „amended CRS“ erweitert die zu meldenden Finanzkonten-Informationen. Das amended CRS MCAA schafft die völkerrechtliche Grundlage für den automatischen Austausch der neuen Datenkategorien mit Drittstaaten außerhalb der EU.

CARF MCAA – Neuer Kryptowerte-Melderahmen

Das Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) der OECD ist ein vollständig neues Instrument, das standardisierte Melde- und Sorgfaltspflichten für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen schafft. Das CARF MCAA ermöglicht den automatischen Austausch dieser Daten mit Drittstaaten.

CRS: Was sich ändert

Der Common Reporting Standard besteht seit 2017 und verpflichtet Finanzinstitute weltweit, Informationen über im Ausland steuerlich ansässige Kontoinhaber an die nationalen Steuerbehörden zu melden, die diese dann automatisch mit den Ansässigkeitsstaaten austauschen. Mit dem „amended CRS“ hat die OECD den Standard aktualisiert und die zu meldenden Datenkategorien um moderne Finanzprodukte erweitert – insbesondere elektronische Geldbörsen und Krypto-Finanzprodukte, die bisher nicht erfasst waren.

Innerhalb der EU: DAC2 / DAC8

Gegenüber anderen EU-Mitgliedstaaten erfolgt der Informationsaustausch bereits auf Basis der EU-Amtshilferichtlinie (DAC), zuletzt erweitert durch DAC8. Das CRS MCAA betrifft ausschließlich Drittstaaten außerhalb der EU. Durch das Vertragsgesetz wird die innerstaatliche Grundlage geschaffen, damit Deutschland die erforderlichen Notifikationen nach § 2 Abs. 2 der Vereinbarung an die OECD übermitteln kann.

CARF: Kryptowerte erstmals im automatischen Austausch

Das Crypto-Asset Reporting Framework ist die Antwort der OECD auf die wachsende Bedeutung von Kryptowerten als Anlage- und Zahlungsmittel. Es schafft standardisierte Pflichten für Krypto-Dienstleistungsanbieter (Crypto-Asset Service Providers, CASPs) – also Anbieter, die Transaktionen mit Kryptowerten für Dritte durchführen oder ermöglichen.

Krypto-Dienstleistungsanbieter (CASP)

meldet Transaktionsdaten jährlich an nationale Steuerbehörde

→

Nationale Steuerbehörde (BZSt)

empfängt Meldung, leitet automatisch weiter

→

Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaats

erhält Daten zu im Ausland ansässigen Nutzern

Nationale Grundlage: Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz

Die nationalen Meldepflichten der Krypto-Dienstleistungsanbieter gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sind bereits durch das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 352) in deutsches Recht umgesetzt worden. Das CARF MCAA schafft nun die völkerrechtliche Grundlage, um die so erhobenen Daten mit den Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der gemeldeten Personen automatisch auszutauschen.

Der gesetzgeberische Verfahrensstand

26. November 2024

Deutschland unterzeichnet amended CRS MCAA und CARF MCAA auf OECD-Ebene

22. Dezember 2025

Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz in Kraft getreten – nationale Meldepflichten für CASPs

24. März 2026

BMF legt Referentenentwürfe für die Vertragsgesetze zu CRS MCAA und CARF MCAA vor

Ausstehend

Zustimmung von Bundestag und Bundesrat → Notifikationen an OECD → Inkrafttreten des Austauschmechanismus

Bedeutung für die Praxis

Krypto-Dienstleistungsanbieter: Meldepflichten bereits aktiv

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen aufgrund des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes bereits jetzt jährlich Informationen über im Ausland steuerlich ansässige Nutzer an das BZSt melden. Mit Inkrafttreten des CARF MCAA werden diese Daten automatisch an die Steuerbehörden der jeweiligen Ansässigkeitsstaaten weitergeleitet. Betroffene Anbieter sollten ihre Compliance-Prozesse, insbesondere die steuerliche Ansässigkeitsklärung (Tax Residency Due Diligence), auf die erweiterten Anforderungen ausrichten.

Mandanten mit Krypto-Investments im Ausland

Für Privatpersonen und Unternehmen, die über ausländische Krypto-Börsen oder Dienstleister investieren, bedeutet das CARF eine erhebliche Ausweitung der internationalen Finanztransparenz. Transaktionsdaten werden künftig automatisch an deutsche Steuerbehörden gemeldet – ohne dass eine konkrete Anfrage erforderlich ist. Das erhöht die Entdeckungswahrscheinlichkeit bei nicht erklärten Krypto-Einkünften erheblich. Mandanten, die noch keine vollständige steuerliche Erklärung ihrer Krypto-Aktivitäten abgegeben haben, sollten die verbleibende Zeit für eine strafbefreiende Selbstanzeige prüfen.

Erweiterter CRS: Neue Datenkategorien für klassische Finanzinstitute

Auch für klassische Finanzinstitute – Banken, Versicherungen, Investmentfonds – bringt der amended CRS neue Meldepflichten für bisher nicht erfasste Produkte (insbesondere elektronische Geldbörsen mit Verbindung zu Kryptowerten). Finanzinstitute sollten prüfen, ob ihre bestehenden CRS-Compliance-Systeme die neuen Datenkategorien abdecken.

Beide Vertragsgesetze befinden sich im Referentenentwurfsstadium. Die Referentenentwürfe sind auf der BMF-Homepage abrufbar. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren steht noch aus. Bis zur Notifikation an die OECD und dem Inkrafttreten des Austauschmechanismus verbleibt noch Zeit – die praktische Vorbereitung sollte jedoch bereits jetzt beginnen.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 24.03.2026 · CRS MCAA-Gesetzentwurf und CARF MCAA-Gesetzentwurf · Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz vom 22.12.2025 (BGBl. I 2025 Nr. 352)

IAB und Gewinngrenze: BFH stellt klar – Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG erhöht den maßgeblichen Gewinn

Der für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG maßgebliche „Gewinn“ ist der steuerliche Gewinn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG – einschließlich aller außerbilanziellen Korrekturen. Das bedeutet: Die nach § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbare Gewerbesteuer ist dem Gewinn hinzuzurechnen und erhöht den für die Gewinngrenze relevanten Betrag.

Amtliche Leitsätze

1.Unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen.

2.Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer.

Hintergrund: Investitionsabzugsbetrag und Gewinngrenze

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG erlaubt es Betrieben bis zu einer bestimmten Größe, vor der tatsächlichen Investition bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzugsfähig zu stellen. Eine der Anspruchsvoraussetzungen ist, dass der Gewinn des Abzugsjahres die Gewinngrenze von 200.000 Euro (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) nicht überschreitet.

Strittig war, welcher Gewinnbegriff hierfür maßgeblich ist: der handelsrechtliche bzw. steuerliche Steuerbilanzgewinn vor außerbilanziellen Korrekturen – oder der steuerliche Gewinn im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, der auch außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen umfasst.

Der Streitpunkt: Gewerbesteuer als außerbilanzielle Hinzurechnung

Seit dem Jahressteuergesetz 2008 ist die Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG als Betriebsausgabe nicht mehr abziehbar. Sie wird zwar in der Steuerbilanz als Aufwand gebucht (und mindert damit den Steuerbilanzgewinn), außerbilanziell aber wieder hinzugerechnet. Damit erhöht sie den steuerlichen Gewinn i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gegenüber dem reinen Steuerbilanzgewinn.

Wie die Gewinngrenze zu berechnen ist

Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG

Steuerbilanzgewinn (nach Abzug der Gewerbesteuer als Aufwand)z. B. 170.000 €

+ Hinzurechnung Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG, außerbilanziell)+ 40.000 €

+ / – sonstige außerbilanzielle Korrekturen (z. B. nicht abziehbare Betriebsausgaben)+/–

Maßgeblicher Gewinn i. S. d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG210.000 € → Grenze überschritten

Die Entscheidung des BFH

Steuerlicher Gewinn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG maßgeblich

Der BFH legt den Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG als steuerlichen Gewinn im Sinne der Einkommensteuer aus – also den Betrag, der nach Berücksichtigung aller außerbilanziellen Korrekturen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Besteuerung unterliegt. Dieser Gewinn umfasst auch die nach § 4 Abs. 5b EStG außerbilanziell hinzuzurechnende Gewerbesteuer. Die abweichende Auffassung, wonach nur der Steuerbilanzgewinn vor außerbilanziellen Korrekturen maßgeblich sei, lehnt der BFH ab.

Konsequenz: Gewinngrenze wird schneller überschritten

Da die Gewerbesteuer außerbilanziell hinzuzurechnen ist, kann die Gewinngrenze von 200.000 Euro überschritten sein, obwohl der Steuerbilanzgewinn darunter liegt. Insbesondere bei Unternehmen mit hoher Gewerbesteuerbelastung – etwa wegen Hinzurechnungen nach § 8 GewStG – ist dieser Effekt materiell bedeutsam. Der IAB wird dann versagt.

Systematische Begründung: Einheitlichkeit des Gewinnbegriffs

Der BFH stützt sein Ergebnis auf die Systematik des EStG: § 7g EStG ist eine Gewinnermittlungsvorschrift, die im Gesamtzusammenhang mit dem einkommensteuerlichen Gewinnbegriff zu verstehen ist. Dieser umfasst nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG den Gewinn i. S. d. §§ 4 bis 7k EStG – also nach Anwendung aller einkommensteuerlichen Korrekturvorschriften, einschließlich § 4 Abs. 5b EStG. Eine Auslegung, die nur den Steuerbilanzgewinn heranzieht, würde diesen Zusammenhang aufbrechen.

Bedeutung für die Praxis

IAB-Planung: Gewinngrenze sorgfältig ermitteln

Bei der Planung von Investitionsabzugsbeträgen ist künftig zwingend der steuerliche Gewinn nach allen außerbilanziellen Korrekturen zu ermitteln – nicht der Steuerbilanzgewinn. Besonders relevant ist das für gewerbliche Unternehmen, bei denen die Gewerbesteuer einen spürbaren Betrag ausmacht. Liegt der Steuerbilanzgewinn knapp unter 200.000 Euro, kann die Einbeziehung der Gewerbesteuer die Grenze überschreiten und den IAB ausschließen.

Weitere außerbilanzielle Korrekturen im Blick behalten

Das Urteil betrifft nicht nur die Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG. Sämtliche außerbilanzielle Korrekturen – also z. B. nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG (Repräsentationskosten, Geschenke, Bußgelder) – erhöhen oder mindern den maßgeblichen Gewinn. Der steuerliche Gewinn i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist umfassend zu ermitteln.

Altfälle und offene Veranlagungen

Soweit in vergangenen Jahren IABs geltend gemacht wurden, ohne die außerbilanziellen Korrekturen bei der Gewinngrenze zu berücksichtigen, und die Grenze von 200.000 Euro bei korrekter Berechnung überschritten war, ist der IAB zu Unrecht gewährt worden. In offenen Veranlagungen sollte dies überprüft und ggf. korrigiert werden. Das BFH-Urteil gilt für alle offenen Fälle.

Praxishinweis: Ein Steuerbilanzgewinn von z. B. 185.000 Euro bedeutet nicht automatisch, dass die Gewinngrenze eingehalten ist. Die Gewerbesteuer (typischerweise je nach Hebesatz mehrere tausend bis zehntausende Euro) ist hinzuzurechnen. Die Prüfung muss auf Basis des vollständigen steuerlichen Gewinns erfolgen.

Das Urteil ist rechtskräftig (zwei verbundene Verfahren X R 16/23 und X R 17/23). Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0954873 abrufbar. Eine Veröffentlichung im BStBl ist zu erwarten.

Quelle: BFH, Urteil X R 16/23, X R 17/23 vom 01.10.2025

EuGH-Vorlage zur Steuerentlastung bei innergemeinschaftlicher Beförderung von Energieerzeugnissen: Begleitdokument als zwingende Voraussetzung?

Der BFH legt dem EuGH die Frage vor, ob das deutsche Recht unionsrechtskonform ist, wenn es eine Steuerentlastung für nachweislich versteuerte, in einen anderen Mitgliedstaat beförderte Energieerzeugnisse allein daran scheitern lässt, dass kein Begleitdokument nach Art. 34 VStSystRL mitgeführt wurde – auch wenn keinerlei Anhaltspunkte für Steuerstraftaten oder Missbrauch bestehen.

Vorlagefrage an den EuGH

Ist eine nationale Regelung, nach der eine beantragte Steuerentlastung für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden, nur dann gewährt wird, wenn der Entlastungsberechtigte die Energieerzeugnisse unter Mitführung eines Begleitdokuments nach Art. 34 Abs. 1 VStSystRL befördert hat, mit den Bestimmungen der Verbrauchsteuersystemrichtlinie, insbesondere Art. 33 Abs. 6 VStSystRL vereinbar, obwohl keine Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat oder einen sonstigen Steuermissbrauch vorliegen?

Hintergrund: Verbrauchsteuern und innergemeinschaftliche Beförderung

Verbrauchsteuerpflichtige Waren – darunter Energieerzeugnisse wie Kraftstoffe oder Heizöl – unterliegen dem Verbrauchsteuerrecht des Mitgliedstaats, in dem sie verbraucht werden. Werden bereits im Inland versteuerte Energieerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht, entsteht dort eine erneute Steuerpflicht. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sieht das Unionsrecht und das deutsche Energiesteuergesetz (EnergieStG) eine Steuerentlastung (Erstattung) der im Abgangsmitgliedstaat entrichteten Steuer vor.

Für diese innergemeinschaftliche Beförderung schreibt Art. 34 Abs. 1 VStSystRL vor, dass ein vereinfachtes Begleitdokument mitzuführen ist. Im deutschen Recht knüpft die Steuerentlastung nach § 46 EnergieStG an diese Dokumentenanforderung an.

Das Spannungsfeld

Nationale Regelung (Deutschland)

Steuerentlastung nur bei Mitführung des Begleitdokuments nach Art. 34 Abs. 1 VStSystRL – formale Anforderung als zwingende materielle Voraussetzung

vs.

Unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Art. 33 Abs. 6 VStSystRL sieht Entlastung bei nachgewiesener Versteuerung vor; Versagen allein wegen Formfehlers ohne Missbrauchsverdacht könnte unverhältnismäßig sein

Die Kernfrage: Formerfordernis als materieller Entlastungsausschluss?

Das Dilemma für den Steuerpflichtigen

Im Streitfall stand fest, dass die Energieerzeugnisse tatsächlich versteuert waren, tatsächlich zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden und keinerlei Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat oder Missbrauch bestanden. Die Steuerentlastung wurde dennoch versagt – allein weil das Begleitdokument nach Art. 34 Abs. 1 VStSystRL nicht mitgeführt worden war. Der BFH hält es für zweifelhaft, ob dieses Ergebnis mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Art. 33 Abs. 6 VStSystRL als Maßstab

Art. 33 Abs. 6 VStSystRL verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei innergemeinschaftlichen Verbringungen versteuerte Waren im Abgangsmitgliedstaat zu entlasten. Der BFH stellt in den Raum, ob eine nationale Regelung, die die Entlastung trotz nachgewiesener Versteuerung und fehlenden Missbrauchsverdachts allein wegen eines Verfahrensfehlers (fehlendes Begleitdokument) vollständig versagt, die Anforderungen des Art. 33 Abs. 6 VStSystRL und den allgemeinen unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt.

Der Verfahrensweg

1.

BFH legt dem EuGH die Vorlagefrage vor (Beschluss vom 09.12.2025, VII R 19/23)

2.

EuGH entscheidet über die Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit der VStSystRL (Verfahrensdauer typischerweise 18–30 Monate)

3.

BFH entscheidet abschließend im Ausgangsverfahren unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung

Bedeutung für die Praxis

Unternehmen mit grenzüberschreitenden Energielieferungen

Unternehmen, die Energieerzeugnisse in andere EU-Mitgliedstaaten befördern und dafür eine Steuerentlastung nach § 46 EnergieStG beantragen, sollten die Entscheidung des EuGH aufmerksam verfolgen. Sollte der EuGH entscheiden, dass die Entlastung nicht allein wegen eines fehlenden Begleitdokuments versagt werden darf, wenn die materiellen Voraussetzungen nachweislich erfüllt sind, ergäbe sich ein erheblicher Beratungsbedarf für laufende und vergangene Entlastungsanträge.

Offenhalten vergleichbarer Bescheide

Bis zur EuGH-Entscheidung sollten Unternehmen, denen eine Steuerentlastung nach § 46 EnergieStG allein wegen des fehlenden Begleitdokuments versagt wurde – ohne dass Missbrauchshinweise vorlagen –, gegen die ablehnenden Bescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Nach einer EuGH-Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen könnten bestandskräftige Bescheide nur noch unter engen Voraussetzungen angegriffen werden.

Einordnung in die EuGH-Rechtsprechung zu Verfahrensanforderungen

Der EuGH hat in vergleichbaren Fällen – etwa im Umsatzsteuerrecht zur Versagung des Vorsteuerabzugs wegen formeller Rechnungsmängel – wiederholt entschieden, dass formelle Anforderungen nicht dazu führen dürfen, dass materiell berechtigte Ansprüche vollständig versagt werden, wenn kein Missbrauchsverdacht besteht. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der EuGH diese Linie auf das Verbrauchsteuerrecht überträgt – sie bildet den Argumentationsrahmen, den der BFH mit seiner Vorlagefrage aufgespannt hat.

Das Verfahren ist beim EuGH anhängig. Ein Aktenzeichen des EuGH lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Der Volltext des BFH-Beschlusses ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 4298980 abrufbar. Bis zur EuGH-Entscheidung bleibt das nationale Recht anwendbar – Begleitdokumente sollten konsequent mitgeführt werden, um Entlastungsrisiken zu vermeiden.

Quelle: BFH, Beschluss VII R 19/23 vom 09.12.2025 · Volltext: LEXinform Nr. 4298980 · EuGH-Vorlage anhängig

Solarpark-Veräußerung an zehn Erwerber bei fortgeführter Einspeisung: Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen

Wer Teile eines Solarparks an verschiedene Erwerber verkauft, anschließend aber weiterhin als Anlagenbetreiber den Strom ins Netz einspeist und die EEG-Vergütung vereinnahmt, hat sein Unternehmen nicht veräußert. Der BFH verneint die Geschäftsveräußerung im Ganzen – gleich aus zwei Gründen: Die Übertragung ist weder vollständig noch führt der jeweilige Erwerber das Unternehmen fort.

Amtlicher Leitsatz

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mehrere – hier zehn – Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom – wie zuvor – als „Anlagenbetreiber“ in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung vereinnahmt.

Der Sachverhalt

Der Betreiber eines Solarparks veräußerte zehn Teilanlagen an jeweils verschiedene Erwerber. Dabei behielt er jedoch seine Stellung als rechtlicher „Anlagenbetreiber“ im Sinne des EEG: Er speiste den erzeugten Strom weiterhin in das Netz ein und vereinnahmte unverändert die gesetzlich vorgesehene EEG-Vergütung. Die Erwerber erwarben damit zwar das Sachanlagevermögen (die Photovoltaikmodule und zugehörige Komponenten), nicht aber die wirtschaftliche Position des Anlagenbetreibers.

Struktur des Sachverhalts

Veräußerer überträgt 10 Teilanlagen des Solarparks an 10 verschiedene Einzelerwerber

Veräußerer bleibt nach der Übertragung „Anlagenbetreiber“ im Sinne des EEG

Veräußerer speist weiterhin den erzeugten Strom ein und vereinnahmt die EEG-Vergütung

Erwerber: kein Eintritt in die Anlagenbetreiberstellung, keine eigene EEG-Vergütung

Warum keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt

Der BFH verneint die Anwendung von § 1 Abs. 1a UStG aus zwei voneinander unabhängigen Gründen, die beide für sich allein bereits ausreichen würden:

Grund 1: Keine Übertragung eines vollständigen Unternehmens

Die zehn Teilanlagen wurden an zehn verschiedene Einzelerwerber verkauft. Keiner von ihnen erhielt das Unternehmen als Ganzes – und schon gar nicht als wirtschaftlich selbständige Einheit. Die GiG setzt die Übertragung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebsteils voraus, nicht die Stückelung des Betriebsvermögens auf viele Erwerber.

Grund 2: Kein Erwerber führt die Unternehmenstätigkeit fort

Der Veräußerer betrieb nach der Übertragung weiterhin die Stromerzeugung und -einspeisung als Anlagenbetreiber. Die wirtschaftliche Tätigkeit – Strom ins Netz einspeisen, EEG-Vergütung vereinnahmen – blieb beim Veräußerer. Keiner der Erwerber trat in diese unternehmerische Stellung ein.

Einordnung: Verhältnis zum Urteil V R 3/23 (Verpachtung)

Zwei Urteile, ein Grundgedanke

Das am gleichen Tag ergangene BFH-Urteil V R 3/23 zur Verpachtung und das vorliegende Urteil V R 32/24 zum Solarpark sind Ausdruck desselben Grundgedankens: Eine Geschäftsveräußerung setzt voraus, dass ein in sich geschlossenes Unternehmen auf einen Erwerber übergeht, der es als solches fortführt. Weder die Stückelung auf viele Erwerber noch die Fortführung der eigenen unternehmerischen Tätigkeit durch den Veräußerer ist mit diesem Konzept vereinbar. Beide Urteile zusammen schärfen das Bild, was unter einer GiG zu verstehen ist – und was nicht.

Bedeutung für die Praxis

Photovoltaik-Investments und Sale-and-Lease-back-Strukturen

Im Markt für Erneuerbare Energien sind Strukturen verbreitet, bei denen Anlagebetreiber Teile ihrer Photovoltaikanlagen an Investoren veräußern und dabei die EEG-Vergütung weiter vereinnahmen. Das Urteil macht klar: Diese Konstruktion ist umsatzsteuerlich nicht als GiG zu behandeln – die Veräußerung der Teilanlagen unterliegt der Umsatzsteuer. Investoren und Verkäufer müssen das in der Vertragsgestaltung und Kaufpreiskalkulation berücksichtigen.

Vorsteuerabzug bei den Erwerbern

Da die Übertragungen steuerpflichtige Umsätze sind, schuldet der Veräußerer Umsatzsteuer und muss diese ausweisen. Die Erwerber können – soweit sie selbst unternehmerisch tätig sind – die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer geltend machen. Fehlt ein korrekter Steuerausweis, ist der Vorsteuerabzug gefährdet. Die ordnungsgemäße Rechnungsstellung ist daher für beide Seiten entscheidend.

Abgrenzung: Wann kann ein Teilbetrieb als GiG übertragen werden?

Eine GiG ist weiterhin möglich, wenn ein gesondert geführter Betriebsteil als wirtschaftlich selbständige Einheit auf einen einzigen Erwerber übertragen wird, der die spezifische unternehmerische Tätigkeit dieses Betriebsteils selbst fortführt. Im Solarpark-Kontext könnte das bedeuten: Übertragung des gesamten Parks auf einen Erwerber, der dann selbst als Anlagenbetreiber die EEG-Vergütung vereinnahmt. Die Stückelung auf Einzelinvestoren und die Beibehaltung der Betreiberstellung scheiden dagegen aus.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0955790 abrufbar. Das Urteil ist zusammen mit BFH V R 3/23 (gleicher Tag) zu lesen – beide präzisieren den Anwendungsbereich der GiG nach § 1 Abs. 1a UStG in unterschiedlichen Sachverhaltsvarianten.

Quelle: BFH, Urteil V R 32/24 vom 13.11.2025 · Volltext: LEXinform Nr. 0955790 · Vgl. auch BFH V R 3/23 vom 13.11.2025

Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei anschließender Verpachtung: BFH klärt Fortführungserfordernis

Eine steuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG setzt voraus, dass der Erwerber die Unternehmenstätigkeit des Veräußerers fortführt. Verpachtet er das erworbene Vermögen stattdessen, kann er die Betriebsfortführung durch den Pächter nicht für sich ins Feld führen. Zugleich klärt der BFH, wo bei Kettenübertragungen die Fortführungsabsicht zu verorten ist.

Amtliche Leitsätze

1.Die für die Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG notwendige Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim Letzterwerber vorliegen.

2.Nutzt der Erwerber das übertragene Vermögen nicht wie zuvor der Veräußerer für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet er dieses, kann für die notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden.

Hintergrund: Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG

Die Übertragung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebsteils auf einen anderen Unternehmer ist nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar (sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen, GiG). Ziel ist es, Unternehmensübertragungen nicht durch Umsatzsteuer zu belasten, wenn der Erwerber den Betrieb fortführt und damit in die steuerliche Stellung des Veräußerers eintritt. Voraussetzung ist u. a., dass der Erwerber die Absicht hat, das übertragene Vermögen für eine gleichartige unternehmerische Tätigkeit zu nutzen.

Der Sachverhalt: Zwei Streitfragen in einem Fall

Veräußerer

betreibt Unternehmen mit eigenem Personal, Betriebsmitteln etc.

→

Zwischenerwerber

erwirbt das Vermögen, beabsichtigt keine eigene Fortführung

keine GiG-Absicht

→

Letzterwerber

erwirbt weiter, führt Betrieb fort

Fortführungsabsicht hier

Alternativsachverhalt

Erwerber führt Betrieb nicht selbst fort, sondern verpachtet das Vermögen an einen Pächter, der den Betrieb betreibt

keine GiG

Leitsatz 1: Kettenübertragungen – Fortführungsabsicht beim Letzterwerber

Letzterwerber entscheidend, nicht Zwischenerwerber

Bei einer Kettenübertragung – also wenn das Vermögen vom Veräußerer zunächst an einen Zwischenerwerber und dann weiter an einen Letzterwerber übertragen wird – muss die Fortführungsabsicht nicht beim Zwischenerwerber vorliegen. Es genügt, wenn der Letzterwerber die Unternehmenstätigkeit des ursprünglichen Veräußerers fortführen will. Diese praxisfreundliche Aussage klärt eine bisher offene Frage für Umstrukturierungen mit mehreren Übertragungsschritten.

Leitsatz 2: Verpachtung durch den Erwerber schließt GiG aus

Betriebsfortführung durch Pächter zählt nicht

Nutzt der Erwerber das übertragene Vermögen nicht selbst für eine dem Veräußerer entsprechende unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet er es, ändert sich die Art seiner Unternehmenstätigkeit gegenüber derjenigen des Veräußerers grundlegend: Der Erwerber betreibt nicht mehr das ursprüngliche Unternehmen, sondern ist Verpächter. Der Pächter mag den Betrieb fortführen – aber er ist nicht der Erwerber. Auf dessen Tätigkeit kann für die GiG-Prüfung nicht abgestellt werden.

Die maßgebliche Unterscheidung

GiG anwendbar

Erwerber übernimmt das Unternehmen und führt die gleiche unternehmerische Tätigkeit wie der Veräußerer selbst fort – auch wenn dies nach einer Kettenübertragung erst der Letzterwerber tut.

Keine GiG

Erwerber verpachtet das übernommene Vermögen an einen Pächter. Die eigene Tätigkeit des Erwerbers (Vermietung/Verpachtung) ist nicht mit der Tätigkeit des Veräußerers (z. B. Gastgewerbe, Handel, Produktion) vergleichbar.

Dogmatischer Kern: Erwerber muss selbst in Unternehmerstellung eintreten

§ 1 Abs. 1a UStG setzt voraus, dass der Erwerber in die umsatzsteuerliche Stellung des Veräußerers eintritt – er wird gleichsam sein Nachfolger im Unternehmen. Das ist nur möglich, wenn er das Vermögen für eine gleichartige eigene unternehmerische Tätigkeit nutzt. Wer das erworbene Betriebsvermögen verpachtet, tritt nicht in die Unternehmerstellung des (operativen) Veräußerers ein, sondern begründet eine neue, andersartige Unternehmertätigkeit. Die Fortführungsbrücke zwischen Veräußerer und Erwerber fehlt damit.

Bedeutung für die Praxis

Unternehmensübertragungen mit anschließender Verpachtung

In der Praxis werden Unternehmensveräußerungen häufig mit einer anschließenden Verpachtung kombiniert – etwa wenn der Veräußerer nach dem Verkauf des Betriebsvermögens weiterhin als Pächter den Betrieb führt, oder wenn der Erwerber das Vermögen zur Verpachtung an einen Dritten erwirbt. Das Urteil macht klar: In beiden Konstellationen liegt keine GiG vor, wenn der Erwerber selbst keine operative Tätigkeit aufnimmt. Der Veräußerer schuldet Umsatzsteuer auf die Übertragung.

Kettenübertragungen und Umstrukturierungen

Für Umstrukturierungen mit mehreren Übertragungsschritten schafft Leitsatz 1 Klarheit: Die GiG-Privilegierung ist nicht daran geknüpft, dass der unmittelbare Erwerber die Unternehmenstätigkeit fortführt. Es genügt, wenn der Letzterwerber in der Kette die Fortführungsabsicht hat und umsetzt. Das erleichtert die Steuerplanung bei mehrstufigen Konzernumstrukturierungen erheblich.

Vertragsgestaltung: Abgrenzung von Kauf und Pacht

Wer eine Unternehmensübertragung als GiG strukturieren möchte, muss sicherstellen, dass der Erwerber das Unternehmen tatsächlich selbst fortführt – nicht als Verpächter, sondern als Betreiber. Ist eine spätere Verpachtung geplant, ist Umsatzsteuer auf die Übertragung einzuplanen und in der Kaufpreisgestaltung zu berücksichtigen. Alternativ kann geprüft werden, ob der Pächter direkt als Erwerber strukturiert werden kann.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0954710 abrufbar. Eine Veröffentlichung im BStBl ist bei amtlichen Leitsätzen zu erwarten.

Quelle: BFH, Urteil V R 3/23 vom 13.11.2025

Mitunternehmerrisiko des stillen Gesellschafters: BFH konkretisiert Mindestanforderungen und klärt Klagebefugnis

Wer als stiller Gesellschafter am Unternehmen beteiligt ist, ohne wirklich am Verlust teilzuhaben, ist kein Mitunternehmer – auch dann nicht, wenn er das Risiko trägt, seine Dienstleistungseinlage und Aufwände umsonst erbracht zu haben. Der BFH schärft die Mindestanforderungen an das Mitunternehmerrisiko und klärt zugleich die verfahrensrechtliche Klagebefugnis bei atypisch stillen Gesellschaften.

Amtliche Leitsätze

1.Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens, vermittelt durch Beteiligung an Gewinn, Verlust und stillen Reserven. Erforderlich ist ein Gesellschafterbeitrag, der das Vermögen des Gesellschafters belasten kann. Der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung reicht nicht aus.

2.Ebenso wenig genügt ein (schwach ausgeprägtes) Mitunternehmerrisiko, wenn ohne Verlustbeteiligung und Nachschusspflicht für den stillen Gesellschafter allein das Risiko besteht, keine Gewinnbeteiligung zu erhalten und damit Dienstleistungen sowie Kosten vergeblich aufgewendet zu haben.

3.Eine atypisch stille Gesellschaft kann als Innengesellschaft nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur Gewinnfeststellung sein. Klagebefugt ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 2a FGO n. F. der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte, der im eigenen Namen als gesetzlicher Prozessstandschafter für die Feststellungsbeteiligten handelt.

Hintergrund: Mitunternehmerschaft und stille Gesellschaft

Eine Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG setzt zweierlei voraus: Mitunternehmerinitiative (unternehmerisches Handeln) und Mitunternehmerrisiko (Teilnahme an Erfolg und Misserfolg). Beide Merkmale können unterschiedlich stark ausgeprägt sein und sich gegenseitig kompensieren – aber eines von beiden muss mindestens in schwacher Ausprägung vorliegen.

Bei der stillen Gesellschaft ist die Qualifikation als Mitunternehmerschaft besonders streitanfällig. Die typisch stille Gesellschaft ist keine Mitunternehmerschaft. Die atypisch stille Gesellschaft kann es sein – wenn der stille Gesellschafter über die bloße Gewinnbeteiligung hinaus am Verlust und an den stillen Reserven beteiligt ist.

Leitsatz 2: Was für ein Mitunternehmerrisiko nicht ausreicht

Vergebliche Dienstleistungseinlage kein hinreichendes Risiko

Im Streitfall hatte der stille Gesellschafter Dienstleistungen als Einlage versprochen – ohne Verlustbeteiligung und ohne Nachschusspflicht. Sein einziges „Risiko“ war, diese Dienstleistungen und etwaige damit verbundene Kosten erbracht zu haben, ohne eine Gewinnbeteiligung zu erhalten. Der BFH wertet das nicht als Mitunternehmerrisiko: Es fehlt an einer Belastung des Vermögens, die mit der gesellschaftsrechtlichen Verlustbeteiligung vergleichbar wäre. Das reine Opportunitätskostenrisiko – keine Gegenleistung für erbrachte Leistungen zu erhalten – genügt nicht.

Was Mitunternehmerrisiko erfordert – und was nicht

✓

Verlustbeteiligung (ggf. nur bis zur Einlage)

✓

Beteiligung an stillen Reserven und Geschäftswert

✓

Gesellschafterbeitrag, der Vermögen des Gesellschafters belasten kann

✗

Bloßer Verzicht auf künftige Gewinnbeteiligung

✗

Risiko vergeblich erbrachter Dienstleistungen ohne Verlustbeteiligung

✗

Nachschusspflicht allein reicht ohne Verlustbeteiligung nicht

Leitsatz 3: Klagebefugnis bei atypisch stiller Gesellschaft

Atypisch stille Gesellschaft als Innengesellschaft nicht klagebefugt

Die atypisch stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft – sie tritt nach außen nicht in Erscheinung. Sie kann daher nicht selbst Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein, das die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung betrifft. Das ist verfahrensrechtlich bedeutsam, weil die Feststellung der Einkünfte einer atypisch stillen Gesellschaft dennoch einheitlich für alle Beteiligten durchgeführt wird.

Empfangsbevollmächtigter als gesetzlicher Prozessstandschafter

Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2a FGO n. F. (i. d. F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023) ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte klagebefugt. Er handelt im eigenen Namen, aber im Interesse der Feststellungsbeteiligten – als gesetzlicher Prozessstandschafter. Diese Neuregelung durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz ist für alle finanzgerichtlichen Verfahren relevant, die Gewinnfeststellungen atypisch stiller Gesellschaften betreffen.

Bedeutung für die Praxis

Gestaltung atypisch stiller Beteiligungen

Soll eine stille Beteiligung als atypisch stille Gesellschaft – und damit als Mitunternehmerschaft – qualifizieren, muss das Mitunternehmerrisiko vertraglich klar verankert sein. Insbesondere ist eine echte Verlustbeteiligung oder zumindest eine Beteiligung an den stillen Reserven und am Geschäftswert erforderlich. Eine Konstruktion, bei der der stille Gesellschafter ausschließlich Dienstleistungen einlegt und im Misserfolgsfall lediglich diese Leistungen umsonst erbracht hat, genügt nach dem BFH nicht.

Prüfung bestehender stiller Beteiligungen

Bei bestehenden Strukturen, die als atypisch stille Gesellschaft behandelt wurden, sollten die vertraglichen Regelungen zum Mitunternehmerrisiko anhand der BFH-Kriterien überprüft werden. Wird eine Mitunternehmerschaft verneint, hat das weitreichende Konsequenzen: Die Einkünfte des stillen Gesellschafters sind nicht als gewerbliche Einkünfte, sondern ggf. als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte zu qualifizieren; eine gesonderte und einheitliche Feststellung entfällt.

Verfahrensrecht: Empfangsbevollmächtigter bestellen

Leitsatz 3 hat unmittelbare verfahrensrechtliche Bedeutung. Bei atypisch stillen Gesellschaften ist sicherzustellen, dass ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nach § 183 AO bestellt ist. Nur dieser ist nach der neuen FGO-Regelung klagebefugt. Fehlt eine solche Bestellung, kann die Klage an der Prozessführungsbefugnis scheitern – mit der Folge der Unzulässigkeit.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0954989 abrufbar. Hinweis: Der verfahrensrechtliche Leitsatz 3 betrifft die durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 geänderte Fassung des § 48 FGO – diese gilt für alle ab dem Inkrafttreten anhängigen und neu eingeleiteten Verfahren.

Quelle: BFH, Urteil IV R 24/23 vom 13.11.2025

Dauernutzungsrecht als Grundvermögen: BFH klärt Bewertung und Rechtsbehelfsweg bei wirtschaftlichem Eigentum

Ein Dauernutzungsrecht nach § 31 WEG kann als Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes einzustufen sein – nämlich dann, wenn der Nutzungsberechtigte wirtschaftlich wie ein Eigentümer gestellt ist. Zugleich klärt der BFH den richtigen Rechtsbehelfsweg, wenn der Charakter eines Wirtschaftsguts als Grundvermögen überhaupt in Frage steht.

Amtliche Leitsätze

1.Der Einwand, bei einem zu bewertenden Wirtschaftsgut handele es sich nicht um Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes, ist mit einem Antrag auf sog. fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung geltend zu machen.

2.Ein Dauernutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 WEG kann als Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts trägt und ihm auf Dauer – für die voraussichtliche Nutzungsdauer – Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen.

Hintergrund: Das Dauernutzungsrecht nach § 31 WEG

Das Wohnungseigentumsgesetz kennt neben dem Wohnungseigentum und dem Teileigentum auch das Dauerwohnrecht und das Dauernutzungsrecht (§ 31 WEG). Beim Dauernutzungsrecht wird einer Person das dingliche Recht eingeräumt, ein Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers dauerhaft zu nutzen – ohne selbst zivilrechtlicher Eigentümer zu werden.

Steuerlich stellt sich die Frage, wie ein solches Recht zu bewerten und einzuordnen ist: Handelt es sich um Grundvermögen im Sinne des BewG – mit entsprechender Feststellung des Grundbesitzwerts – oder liegt eine andere Vermögensart vor?

Leitsatz 1: Der richtige Rechtsbehelfsweg

Fehlerbeseitigende Aufhebung – nicht Einspruch gegen den Feststellungsbescheid

Wer geltend machen möchte, dass ein zu bewertendes Wirtschaftsgut von vornherein kein Grundvermögen i. S. d. BewG ist, kann dies nicht allein durch Einspruch gegen den Grundbesitzwert-Feststellungsbescheid geltend machen. Vielmehr ist ein Antrag auf sog. fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung zu stellen. Dieser verfahrensrechtliche Weg ist vom BFH ausdrücklich als der richtige Rechtsbehelf benannt worden. Die Unterscheidung ist praktisch bedeutsam: Wer den falschen Rechtsbehelf wählt, riskiert die Bestandskraft des Bescheids.

Leitsatz 2: Wann ein Dauernutzungsrecht Grundvermögen ist

Der BFH entwickelt einen zweistufigen Test für die Qualifikation des Dauernutzungsrechts als Grundvermögen:

Kriterium 1: Kostentragung

Der Nutzungsberechtigte – nicht der zivilrechtliche Eigentümer – hat die Kosten der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts getragen. Er hat damit wirtschaftlich in das Objekt investiert wie ein Eigentümer.

Kriterium 2: Dauerhafte wirtschaftliche Zuordnung

Dem Nutzungsberechtigten stehen Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts auf Dauer – für die voraussichtliche Nutzungsdauer – wirtschaftlich zu. Er trägt damit das wirtschaftliche Risiko und die Chancen wie ein Eigentümer.

Wirtschaftliches Eigentum als Anknüpfungspunkt

Der BFH knüpft damit an das steuerrechtliche Konzept des wirtschaftlichen Eigentums an, das im Bewertungsrecht ebenso wie im Ertragsteuerrecht Anwendung findet. Entscheidend ist nicht die zivilrechtliche Eigentümerstellung, sondern die wirtschaftliche Zuordnung: Wer ein Wirtschaftsgut auf eigene Rechnung und Gefahr nutzt, investiert und im Ergebnis wie ein Eigentümer über es disponiert, wird auch steuerlich wie ein Eigentümer behandelt – mit der Folge, dass das Wirtschaftsgut bei ihm als Grundvermögen festzustellen ist.

Voraussetzungen im Überblick

Checkliste: Dauernutzungsrecht als Grundvermögen

  • ✓Dauernutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 WEG dinglich begründet
  • ✓Nutzungsberechtigter hat Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen (nicht der Eigentümer)
  • ✓Nutzungsberechtigter nutzt das Wirtschaftsgut selbst
  • ✓Substanz und Ertrag stehen dem Nutzungsberechtigten für die voraussichtliche Nutzungsdauer wirtschaftlich zu
  • ✓Rechtsbehelfsweg bei Streit über Grundvermögensqualität: Antrag auf fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung

Bedeutung für die Praxis

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bewertung von Dauernutzungsrechten

Dauernutzungsrechte spielen in der Praxis vor allem bei der Übertragung von Immobilien und bei der Strukturierung von Wohnrechten in Verbindung mit vorweggenommener Erbfolge eine Rolle. Das Urteil klärt, dass ein solches Recht beim Nutzungsberechtigten als Grundvermögen zu erfassen und mit dem Grundbesitzwert anzusetzen ist, wenn die wirtschaftlichen Eigentümervoraussetzungen erfüllt sind. Das beeinflusst unmittelbar die erbschaft- und schenkungsteuerliche Bewertung.

Verfahrensrechtlicher Hinweis: Fehlerbeseitigende Aufhebung

Leitsatz 1 hat eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung. Wer im Rahmen einer Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung geltend machen möchte, dass ein festgestellter Grundbesitzwert das falsche Wirtschaftsgut erfasst (weil es kein Grundvermögen ist), muss gezielt die fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung beantragen. Ein bloßer Einspruch gegen den Folgebescheid genügt nicht. In der Beratung ist daher frühzeitig zu prüfen, ob und in welcher Form gegen eine Wertfeststellung vorzugehen ist.

Abgrenzung zum Erbbaurecht

Das Dauernutzungsrecht ist vom Erbbaurecht zu unterscheiden: Beim Erbbaurecht ist die Qualifikation als Grundvermögen und die Bewertung gesetzlich geregelt (§§ 148 ff. BewG). Beim Dauernutzungsrecht nach § 31 WEG fehlte bisher eine entsprechende höchstrichterliche Klärung – die der BFH mit diesem Urteil nun nachholt. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise, die der BFH anlegt, entspricht derjenigen, die auch beim Erbbaurecht und beim mittelbaren Grundbesitz zur Anwendung kommt.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0954318 abrufbar. Eine Veröffentlichung im BStBl ist bei amtlichen Leitsätzen zu erwarten. Berater sollten laufende und künftige Bewertungsverfahren, in denen Dauernutzungsrechte eine Rolle spielen, auf die Konformität mit den BFH-Kriterien prüfen.

Quelle: BFH, Urteil II R 36/22 vom 27.10.2025 

Antragloses Kindergeld ab 2027: Kabinett beschließt Gesetzentwurf – was Familien und Berater wissen müssen

Das Bundeskabinett hat am 18. März 2026 den Gesetzentwurf für die antragslose Auszahlung des Kindergelds beschlossen. Ab 2027 soll das Kindergeld nach der Geburt ohne Antrag fließen – in zwei Stufen und unter bestimmten Voraussetzungen. Ca. 300.000 Erstanträge pro Jahr entfallen künftig.

Was sich ändert

Bislang müssen Eltern das Kindergeld aktiv bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Mit dem neuen Gesetz – geplanter Inkrafttretenstermin ist der 1. Januar 2027 – wird das Kindergeld künftig antragslos ausgezahlt, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen. Grundlage ist das sog. Once-Only-Prinzip: Daten, die der Verwaltung bereits bekannt sind, müssen nicht erneut angegeben werden.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt bereits heute für jedes Neugeborene eine Steuer-ID. Die Geburtsmeldung läuft vom Standesamt über die Meldebehörde zum BZSt – und künftig automatisch weiter zur Familienkasse. Der fehlende Baustein für die antragslose Auszahlung ist allein die bekannte IBAN der Eltern.

Die zwei Einführungsstufen

01.01.2027 – Inkrafttreten des Gesetzes

Rechtliche Grundlage für das antragslose Kindergeld tritt in Kraft. Technische Umsetzung beginnt.

Stufe 1 – voraussichtlich März 2027

Antragslose Auszahlung für jedes weitere Kind von Eltern, die bereits mindestens ein älteres Kind haben. Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, die bisher das Kindergeld erhält.

Stufe 2 – voraussichtlich November 2027

Antragslose Auszahlung auch für erste Kinder, sofern alle drei Voraussetzungen erfüllt sind (siehe unten).

Voraussetzungen für Stufe 2 (erstes Kind)

🏠

Mindestens ein Elternteil wohnt gemeinsam mit dem Kind im Inland

🏦

Eine IBAN des auszahlenden Elternteils ist dem BZSt bekannt

💼

Mindestens ein Elternteil ist im Inland erwerbstätig

Wie die IBAN übermittelt werden kann

Drei Wege zur IBAN-Übermittlung

Eltern können ihre IBAN bereits heute dem BZSt mitteilen – über das Steuerportal ELSTER, über die App IBAN+ oder indem sie ihre Bank beauftragen, die IBAN direkt an das BZSt zu übermitteln. Je früher die IBAN hinterlegt ist, desto reibungsloser läuft die automatische Auszahlung nach der Geburt an.

Was bleibt beim Alten

Nicht alle Fälle werden antragslos abgewickelt

Sind die Voraussetzungen für eine antragslose Auszahlung nicht erfüllt – etwa weil keine inländische Erwerbstätigkeit vorliegt (z. B. bei Selbständigen, die noch keine entsprechenden Daten übermittelt haben) oder die IBAN unbekannt ist – erhalten Eltern weiterhin das Begrüßungsschreiben mit vorausgefülltem Antrag. Fehlende Angaben können dann ergänzt werden.

Prüfung und Missbrauchsprävention bleiben bestehen

Auch beim antragslosen Kindergeld prüft die Familienkasse das Bestehen eines Anspruchs. Die bestehenden Mechanismen zur Verhinderung ungerechtfertigter Zahlungen werden weiterhin angewendet. Das antragslose Verfahren ersetzt nicht die materielle Anspruchsprüfung, sondern lediglich den formalen Antrag.

Relevanz für die Steuerberatungspraxis

Mandantenberatung: Frühzeitig auf IBAN-Hinterlegung hinweisen

Mandanten, die Kinder erwarten oder planen, sollten frühzeitig darauf hingewiesen werden, ihre IBAN beim BZSt zu hinterlegen. Das gilt besonders für Selbständige und Freiberufler, bei denen der Nachweis inländischer Erwerbstätigkeit ggf. nicht automatisch vorliegt – sie fallen möglicherweise zunächst aus dem automatischen Verfahren heraus und müssen weiterhin einen (vorausgefüllten) Antrag stellen.

Lohnabrechnung und Arbeitgeber

Für Arbeitgeber ändert sich durch die Reform nichts an der lohnsteuerlichen Behandlung des Kindergeldes. Das Kindergeld bleibt eine Steuervergütung, die direkt von der Familienkasse an die Eltern ausgezahlt wird. Die Änderung betrifft ausschließlich das Antragsverfahren.

Das BMF plant weitere Digitalisierungsschritte: Ausweitung der vorausgefüllten Steuererklärung für einfache Fälle, verständlichere Sprache im Einkommensteuerbescheid sowie ein überarbeitetes Steuer-ID-Mitteilungsschreiben. Die Kindergeldreform ist der erste sichtbare Schritt einer breiteren Verwaltungsmodernisierung.

Der Gesetzentwurf wurde am 18.03.2026 im Kabinett beschlossen. Er muss noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Das Inkrafttreten ist zum 1. Januar 2027 geplant – eine Bestätigung durch Bundestag und Bundesrat steht noch aus.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 18.03.2026 · Gesetzentwurf antragloses Kindergeld · Kabinettsbeschluss vom 18.03.2026

Dienstwagenüberlassung als tauschähnlicher Umsatz: BMF passt UStAE an BFH-Rechtsprechung an

Mit koordiniertem Ländererlass vom 3. März 2026 wendet die Finanzverwaltung das BFH-Urteil V R 25/21 vom 30. Juni 2022 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der privaten Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer an und nimmt ergänzende Änderungen im UStAE vor. Die bisherige Praxis der Dienstwagenbesteuerung bleibt im Wesentlichen erhalten.

Hintergrund: Das BFH-Urteil V R 25/21

Der BFH hat mit Urteil vom 30. Juni 2022 entschieden: Wird einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug individuell arbeitsvertraglich zur privaten Nutzung überlassen und wird diese Nutzung tatsächlich in Anspruch genommen, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Die anteilige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist das Entgelt für die Fahrzeugüberlassung – und die Fahrzeugüberlassung ist das Entgelt für einen Teil der Arbeitsleistung.

Entscheidend für das Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes ist nach dem BFH, ob ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang besteht: Ist die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten hat, genügt das für einen unmittelbaren Zusammenhang. Ein bloßer Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis reicht dagegen nicht.

Die Kernaussagen des BMF-Schreibens

Bisherige Dienstwagenpraxis bleibt erhalten

Das BMF stellt klar: Aus der BFH-Rechtsprechung ergibt sich grundsätzlich kein Erfordernis zur Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis zur umsatzsteuerlichen Behandlung der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung. Die Anpassungen im UStAE sind ergänzender und klarstellender Natur – die bewährten Berechnungsmethoden (insbesondere die Bemessung der Umsatzsteuer auf Basis des lohnsteuerlichen Sachbezugswerts) können weiter angewendet werden.

Tauschähnlicher Umsatz: Leistungsort am Wohnsitz des Arbeitnehmers

Die Einordnung als tauschähnlicher Umsatz hat leistungsortrechtliche Konsequenzen: Die Fahrzeugüberlassung gilt als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels. Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG und liegt am Wohnsitz des Arbeitnehmers. Das BMF ergänzt den UStAE entsprechend und stellt klar, dass auch eine anteilige Arbeitsleistung als „Mietzins“ im Sinne dieser Leistungsortbestimmung gilt.

Entgeltlich vs. unentgeltlich: Die maßgebliche Abgrenzung

Entgeltliche Überlassung (Regelfall)

Individuell arbeitsvertraglich vereinbart oder auf mündlichen Abreden / betrieblicher Übung beruhend, tatsächlich in Anspruch genommen, das Dienstverhältnis mitprägend. → Tauschähnlicher Umsatz · Leistungsort: Wohnsitz Arbeitnehmer (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG)

Unentgeltliche Überlassung (Ausnahme)

Kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Arbeitsleistung, z. B. rein gefälliges Überlassen ohne arbeitsvertragliche Grundlage. → § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG · Leistungsort: Sitzort des Unternehmers (§ 3a Abs. 1 UStG)

Die UStAE-Änderungen im Detail

Änderungen im Überblick

Abschn. 3a.5 Abs. 4Neuer Satz 3: Klarstellung, dass auch die anteilige Arbeitsleistung als Mietzins i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG gilt. Neuer Satz 4 (bisher Satz 3): Leistungsort bei ausnahmsweise unentgeltlicher Überlassung nach § 3a Abs. 1 UStG (Unternehmerort).

Abschn. 15.23 Abs. 9Neuer Satz 2: Entgeltlichkeit liegt vor, wenn das Privatnutzungsrecht individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang besteht. Neuer Satz 3: Gleiches gilt, wenn die Nutzungsüberlassung auf mündlichen Abreden oder betrieblicher Übung beruht.

Die ausdrückliche Einbeziehung von mündlichen Abreden und betrieblicher Übung in Abschnitt 15.23 Abs. 9 Satz 3 UStAE ist besonders praxisrelevant: Sie bedeutet, dass nicht nur schriftliche Dienstwagenvereinbarungen, sondern auch gelebte Praxis im Betrieb die Entgeltlichkeit begründen kann.

Anwendungsregelung

Sofort

Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle offenen Fälle – keine zeitliche Beschränkung auf zukünftige Umsätze.

bis 30.06.2026

Nichtbeanstandungsregelung: Bei ausnahmsweise unentgeltlicher Fahrzeugüberlassung kann noch die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet und der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG bestimmt werden.

ab 01.07.2026

Bei unentgeltlicher Überlassung gilt zwingend § 3a Abs. 1 UStG (Unternehmerort) als Leistungsort.

Bedeutung für die Praxis

Laufende Dienstwagenvereinbarungen

Für die große Mehrheit der betrieblichen Dienstwagenregelungen ändert sich materiell nichts: Wo ein individuell vereinbartes Privatnutzungsrecht besteht und tatsächlich genutzt wird, lag schon bisher ein entgeltlicher Umsatz vor. Das BMF-Schreiben bestätigt diese Praxis und schreibt sie im UStAE fest.

Betriebliche Übung und mündliche Abreden

Neu und praxisrelevant ist die ausdrückliche Klarstellung, dass auch eine auf mündlichen Abreden oder betrieblicher Übung beruhende Fahrzeugüberlassung als entgeltlich gilt. Unternehmen, die Fahrzeuge ohne schriftliche Vereinbarung überlassen, aber faktisch als Teil des Vergütungspakets, sollten die umsatzsteuerliche Einordnung als tauschähnlichen Umsatz in ihre Compliance-Prüfung einbeziehen.

Grenzüberschreitende Sachverhalte: Leistungsortfrage beachten

Wohnt der Arbeitnehmer im Ausland, liegt der Leistungsort der Fahrzeugüberlassung nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG im Ausland – der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar. Das kann den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für das Fahrzeug beeinflussen. Arbeitgeber mit im Ausland ansässigen Arbeitnehmern sollten diese Konstellation bei ihrer umsatzsteuerlichen Planung berücksichtigen.

Das BMF-Schreiben wird im BStBl Teil I veröffentlicht und gilt für alle offenen Fälle. Die Nichtbeanstandungsregelung für unentgeltliche Überlassungen läuft zum 30. Juni 2026 aus.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7117-e/00003/005/058 vom 03.03.2026 · Bezugsentscheidung: BFH V R 25/21 vom 30.06.2022

Abfärbung trifft gewerbliche Prägung: FG Münster versagt verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG

Eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, die sowohl aufgrund gewerblicher Beteiligungseinkünfte (Abfärbung, § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG) als auch aufgrund ihrer eigenen Struktur (gewerbliche Prägung, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) als gewerblich gilt, kann sich nicht auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG berufen. Die Revision ist zugelassen.

Die Ausgangslage: Zwei Wege zur Gewerblichkeit

Das Einkommensteuerrecht kennt zwei Mechanismen, mit denen eine an sich vermögensverwaltende Personengesellschaft steuerlich als gewerblich eingestuft wird – mit weitreichenden Folgen für die Gewerbesteuer:

Abfärbung§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG: Eine Personengesellschaft, die auch gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt, wird insgesamt als gewerblich behandelt – ihre originär vermögensverwaltenden Einkünfte „färben sich ab“.

Prägung§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG: Eine Personengesellschaft ist gewerblich geprägt, wenn ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese (oder Nichtgesellschafter) zur Geschäftsführung befugt sind – wie bei der klassischen GmbH & Co. KG.

Folge§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG: Ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG gilt als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb.

Das Problem: Verfassungskonforme Auslegung bei reiner Abfärbung

Der BFH hat für den Fall, dass eine Personengesellschaft ausschließlich aufgrund von Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG als gewerblich gilt, eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG entwickelt: Würden im Ergebnis ausschließlich dem Grunde nach nicht gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterworfen, gebiete das Gleichheitsgebot eine einschränkende Auslegung – die Gesellschaft gilt dann trotz § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG nicht als Gewerbebetrieb.

Die Klägerin – eine GmbH & Co. KG mit umfangreichem Grundbesitz und gewerblichen Beteiligungseinkünften – wollte von dieser Rechtsprechung profitieren.

Auffassung der Klägerin

Da die Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG vorliegt, scheidet eine gewerbliche Prägung nach Nr. 2 aus. Deshalb sei § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform einschränkend auszulegen – kein Gewerbebetrieb im Gewerbesteuersinne.

Entscheidung FG Münster

Abfärbung und gewerbliche Prägung liegen parallel vor. Fiele die Abfärbung weg, bliebe die Prägung. Die Klägerin unterläge weiterhin der Gewerbesteuer – verfassungskonforme Auslegung nicht geboten.

Die tragende Begründung des FG

Verfassungskonforme Auslegung nur bei ausschließlich nicht-gewerblichen Einkünften

Eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist nach der BFH-Rechtsprechung nur dann geboten, wenn im Ergebnis ausschließlich dem Grunde nach nicht gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterworfen würden. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil die Klägerin parallel zur Abfärbung auch gewerblich geprägt ist – unabhängig von den Beteiligungseinkünften.

Gewerbliche Prägung „lebt wieder auf“ – kein Schutzraum für die Klägerin

Das FG entwickelt den entscheidenden Gedanken: Die gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist nicht durch das Vorliegen der Abfärbung verdrängt, sondern tritt nur in deren Schatten zurück. Fiele die Abfärbung – etwa durch Wegfall der gewerblichen Beteiligungseinkünfte – weg, lebte die gewerbliche Prägung unmittelbar wieder auf. Blieben die Beteiligungseinkünfte außer Betracht, unterläge die Klägerin weiterhin der Gewerbesteuer aufgrund ihrer eigenen Struktur. Eine verfassungswidrige Überbesteuerung liegt damit nicht vor.

Abgrenzung zur BFH-Rechtsprechung zur reinen Abfärbung

Die verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist nach dem FG Münster nur für den Fall entwickelt worden, dass eine Personengesellschaft allein wegen Abfärbung als gewerblich gilt und ohne diese Abfärbung ausschließlich nicht-gewerbliche Einkünfte hätte. Kommt – wie hier – eine eigenständige gewerbliche Prägung hinzu, greift dieser Schutzgedanke nicht. Die Entscheidung grenzt damit den Anwendungsbereich der BFH-Rechtsprechung klar ab.

Bedeutung für die Praxis

GmbH & Co. KG mit Beteiligungen und Grundbesitz

Das Urteil betrifft eine in der Praxis häufige Konstellation: die grundbesitzhaltende GmbH & Co. KG, die zudem Anteile an einer gewerblich tätigen Untergesellschaft hält. Wer bislang darauf vertraut hat, dass die Abfärbung die gewerbliche Prägung verdrängt und dadurch ein Ausweg aus der Gewerbesteuerpflicht entsteht, muss diese Struktur neu bewerten. Das Nebeneinander beider Gewerblichkeitsgründe schließt die verfassungskonforme Auslegung nach dem FG Münster aus.

Gestaltungsüberlegungen bei Neustrukturierungen

Soll die Gewerbesteuerpflicht einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft vermieden werden, ist das Zusammentreffen von Abfärbung und gewerblicher Prägung zu vermeiden. Ansatzpunkte können die Umstrukturierung der Gesellschafterstruktur (Aufnahme einer natürlichen Person als Komplementär, um die Prägungsvoraussetzungen zu beseitigen) oder die Herauslösung der gewerblichen Beteiligung sein. Beide Wege erfordern eine sorgfältige steuerliche Prüfung im Einzelfall.

Revision zugelassen – BFH-Entscheidung abwarten

Das FG Münster hat die Revision zugelassen. Die Frage, ob § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG auch in Fällen des Zusammentreffens von Abfärbung und gewerblicher Prägung verfassungskonform einzuschränken ist, ist damit höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Betroffene Steuerpflichtige sollten vergleichbare Gewerbesteuermessbescheide offenhalten und Einspruch einlegen, um von einer möglichen BFH-Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen profitieren zu können.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH ist zugelassen. Ein BFH-Aktenzeichen lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Betroffene sollten Einsprüche gegen vergleichbare Festsetzungen einlegen und das Verfahren beobachten.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.03.2026 · Urteil 15 K 1605/24 G vom 17.02.2026 · Revision zugelassen

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin