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Buchführungsprogramm

Buchführungsprogramm mit DATEV-Schnittstelle kostenlos zum Download + Online



Buchführungsprogramm

Willkommen bei Buchführungsprogramm, mit einem guten Buchführungsprogramm können Sie sich viel Zeit, Geld und Ärger sparen. Beim Kauf eines Buchführungsprogramms sollten Sie auf folgende Punkte achten:

  • einfache Handhabung und Bedienung des Buchführungsprogramms
  • Schnittstellen für den Datenaustausch (z. B. DATEV-Schnittstelle)
  • hohe Datensicherheit (Verschlüsselung und einfache Datensicherung)
  • Upgrade-Möglichkeiten (Pflege und Weiterentwicklung)
  • Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) (siehe auch Betriebsprüfung)
  • Elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldung per ELSTER


Unter DV-System wird die im Unternehmen oder für Unternehmenszwecke zur elektronischen Datenverarbeitung eingesetzte Hard- und Software verstanden, mit denen Daten und Dokumente erfasst, erzeugt, empfangen, übernommen, verarbeitet, gespeichert oder übermittelt werden. Dazu gehören das Hauptsystem sowie Vor- und Nebensysteme (z. B. Finanzbuchführungssystem, Anlagenbuchhaltung, Lohnbuchhaltungssystem, Kassensystem, Warenwirtschaftssystem, Zahlungsverkehrssystem, Taxameter, Geldspielgeräte, elektronische Waagen, Materialwirtschaft, Fakturierung, Zeiterfassung, Archivsystem, DokumentenManagement-System) einschließlich der Schnittstellen zwischen den Systemen. Auf die Bezeichnung des DV-Systems oder auf dessen Größe (z. B. Einsatz von Einzelgeräten oder von Netzwerken) kommt es dabei nicht an.

Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob die betreffenden DV-Systeme vom Steuerpflichtigen als eigene Hardware bzw. Software erworben und genutzt oder in einer Cloud bzw. als eine Kombination dieser Systeme betrieben werden.

Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können nach § 146 Absatz 5 AO auch auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Form der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den GoB entspricht (siehe unter 1.4.). Bei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen (§ 145 Absatz 2 AO; § 146 Absatz 5 Satz 1 2. HS AO). Unter diesen Voraussetzungen sind auch Aufzeichnungen auf Datenträgern zulässig.

Somit sind alle Unternehmensbereiche betroffen, in denen betriebliche Abläufe durch DV-gestützte Verfahren abgebildet werden und ein Datenverarbeitungssystem (DV- System) für die Erfüllung außersteuerlichen oder steuerlichen Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten verwendet wird (siehe auch Datenzugriffsrecht).

Technische Vorgaben oder Standards (z. B. zu Archivierungsmedien oder Kryptografieverfahren) können angesichts der rasch fortschreitenden Entwicklung und der ebenfalls notwendigen Betrachtung des organisatorischen Umfelds nicht festgelegt werden. Im Zweifel ist über einen Analogieschluss festzustellen, ob die Ordnungsvorschriften eingehalten wurden, z. B. bei einem Vergleich zwischen handschriftlich geführten Handelsbüchern und Unterlagen in Papierform, die in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt werden, einerseits und elektronischen Handelsbüchern und Unterlagen, die mit einem elektronischen Zugriffsschutz gespeichert werden, andererseits.

Eine Buchführung ist nicht schon deswegen formal ordnungswidrig, weil der Stpfl. ein Buchführungsprogramm verwendet, das wegen seines Alters nur 3,5-Zoll-Disketten und keine CD-Roms erstellen kann. Bestreitet das FA die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei Verwendung eines solchen Programms, kann der Stpfl. im Wege der Feststellungsklage die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung feststellen lassen. FG Münster Urteil vom 15.01.2013 - 13 K 3764/09

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD): Die Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist grundsätzlich im Rahmen einer verbindlichen Auskunft gem. § 89 AO möglich. Allerdings vertritt die Finanzverwaltung in den GoBD die Auffassung, dass „Positivtestate zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung – und damit zur Ordnungsmäßigkeit EDV- gestützter Buchführungssysteme – weder im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung noch im Rahmen einer verbindlichen Auskunft erteilt werden“. Somit ist in vielen Fällen damit zu rechnen, dass bei der Beantragung einer verbindlichen Auskunft von dem Finanzamt ein ablehnender Bescheid erteilt wird.

Bei einer Buchführung mit automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) muss unter Beachtung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff nach Maßgabe des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 28. November 2019 (BStBl. I S. 1269)[1] [Bis 13.09.2021: ] sichergestellt werden, dass

  1. fachlich geprüfte Programme verwendet werden; dies gilt für Vorverfahren entsprechend, soweit daraus Daten in das DV-Buchführungssystem übernommen werden oder sich diese Daten auf den Jahresabschluss auswirken,
  2. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
  3. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,
  4. die Buchungen bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher jederzeit in angemessener Frist ausgedruckt werden können;
  5. die Unterlagen, die für den Nachweis der ordnungsgemäßen maschinellen Abwicklung der Buchungsvorgänge erforderlich sind, einschließlich der Dokumentation der verwendeten Programme und eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Bücher verfügbar sind und jederzeit in angemessener Frist lesbar gemacht werden können,
  6. auf die Daten für Zwecke der örtlichen und überörtlichen Prüfung mit Geräten der DV-Technik zugegriffen werden kann,
  7. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden.

Buchhalter sind nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt: Die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen sind auch dann nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt, wenn diese aufgrund des verwendeten Buchführungsprogramms automatisch erfolgt.


Buchführungsprogramm MS-Buchhalter

Das Buchführungsprogramm MS-Buchhalter wurde von mir in Zusammenarbeit mit der Firma Cyberlab GmbH speziell für Freiberufler und Kleinunternehmer entwickelt. Das Buchführungsprogramm erhalten Sie kostenlos als Freeware. Sie können Ihre Buchhaltung mit dem Programm ohne Buchführungskenntnisse selbst erfassen.



MS-Buchhalter
MS-Buchhalter EÜR / Bilanz


  1. MS-Buchhalter richtet sich an Freiberufler und Kleingewerbetreibende, die eine so genannte Einnahmen-Überschussrechnung erstellen.
  2. MS-Buchhalter Bilanz ist für Unternehmen gedacht, die zur Bilanzierung verpflichtet sind und zu den sogenannten Kleinen Kapitalgesellschaften* gehören.
  3. MS-Buchhalter Start wendet sich an neue Start-up Unternehmen, die sich nicht gleich für ein Buchhaltungsprogramm entscheiden wollen und erst später einen gewissen extra Komfort beim Buchen benötigen. Wir möchten Sie mit MS-Buchhalter Start bei Ihrer Existenzgründung aktiv unterstützen und hoffen, dass Sie später unser Kunde werden.

Das Video vermittelt Ihnen einen kurzen Einstieg in die Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter:


Jetzt MS-Buchhalter kostenlos downloaden ...


Versionsunterschiede

MS-Buchhalter 3.0

Start

MS-Buchhalter 3.0

MS-Buchhalter 3.0

Bilanz

Netto-Preis (zuzüglich USt.) in EUR

kostenlos

109,-/Update 79,-

139,-/Update 89,-

Verfügbare Kontenrahmen

SKR03/SKR04

SKR03/SKR04/

SKR49

SKR03/SKR04

SKR49

Import/Export

x

x

GuV/Bilanz

x

Anlagenverwaltung

x

x

Elster-Funktionen (UStVA etc.)

x

x

Ausfüllhilfe Umsatzsteuer-Voranmeldung

x

x

x

Einnahmenüberschussrechnung

x

x

x

Anlage EÜR (Ausfüllhilfe u. amtl. Formular)

x

x

Betriebswirtschaftliche Analyse

x

x

x

Saldenliste

x

x

Einsteigermodus

(nur Ein- oder Ausgaben buchen)

x

x

Extras

x

x

Com-Schnittstelle

x

x

Alle anderen Funktionen und Berichte sind in allen Versionen gleich.

Einrichtung des Buchhaltungsprogramms

1. Einrichtungsassistent starten

Starten Sie den Einrichtungsassistenten, indem Sie im oberen Menü links auf "Datei" klicken und den Menüpunkt "Neu" wählen.

2. Wahl des Kontenrahmens

Die Kontenrahmen SKR03, SKR04 und SKR49 sind vollständige Kontenrahmen mit über 1000 Konten. Für Einsteiger empfehlen wir den SKR03, da dieser am weitesten verbreitet ist und Fragen im Internet sich hauptsächlich auf diesen Kontenrahmen beziehen. So finden Sie schneller Antworten auf Ihre Fragen. Auch bei Vereinen kann es sich deshalb lohnen statt des SKR49 den Kontenrahmen SKR03 zu wählen und die zusätzlich benötigten Konten selbst anzulegen.

3. Wahl des Buchungsmodus

MS-Buchhalter bietet die Wahl zwischen drei verschiedene Eingabemasken zum Erfassen Ihrer Belege. Wenn Sie weniger als 20 Buchungen im Monat haben und ganz neu auf dem Gebiet der Buchführung sind, empfehlen wir Ihnen den Einsteigermodus. Wenn Sie mehr Buchungen haben und schon über Erfahrung in der Buchführung verfügen, sollte der Fortgeschrittenenmodus oder der Expertenmodus genutzt werden.

Eingabemaske für Einsteiger (Einsteigermodus):

In der Eingabemaske für Einsteiger buchen Sie ganz einfach, ohne sich Gedanken über Gegenkonten machen zu müssen. Wissen über doppelte Buchführung benötigen Sie als Einsteiger nicht, da MS-Buchhalter automatisch auf ein einzelnes Gegenkonto bucht. Sie müssen lediglich auswählen, ob es sich um eine Einnahme oder eine Ausgabe handelt.

Eingabemaske für Fortgeschrittene (Fortgeschrittenenmodus):

In der Eingabemaske für Fortgeschrittene beginnen Sie nach dem System der doppelten Buchführung zu buchen. Dazu wählen Sie als Gegenkonto ein Finanzkonto. MS-Buchhalter unterstützt Sie bei der Buchung im Soll und Haben, indem Sie einfach eine der vier Kontoaktionen Einnahme, Ausgabe, Zunahme oder Abnahme auswählen. Der Fortgeschrittenenmodus wird oft auch Schnellbuchungsmodus genannt, der das Buchen von Belegen nach Belegkreisen ermöglicht.

Eingabemaske für Experten (Expertenmodus):

Mit der Eingabemaske für Experten haben Sie die volle Kontrolle über alle Konten und buchen selbstständig nach dem System der doppelten Buchführung. Der Expertenmodus unterscheidet sich vom Fortgeschrittenenmodus darin, dass er mehr Freiheiten beim Buchen bietet. Hier ist zum Beispiel Splitten möglich. Ein Wechsel zwischen diesen beiden Modi kann, abhängig von der Art der Buchungen, auch für den Experten günstig sein.

4. Eingabe der Stammdaten

Hier geben Sie ihre Firmendaten und die Adresse Ihres Finanzamtes ein.

5. Eingabe der Belege

Nun können Sie im Hauptfenster die Buchungseingabemaske benutzen und so Ihre Belege mit MS-Buchhalter erfassen.

6. Auswertungen und Berichte

Auswertungen und Berichte lassen sich nun über den Menüpunkt Berichte anzeigen.

Das Buchhaltungsprogramm arbeitet mit sog. Buchungsvorlagen, so dass Sie nur noch die entsprechende Vorlage wählen müssen und Ihre Buchhaltung ist fertig. Sie müssen Ihre Daten zum großen Teil nicht mehr selbst eingeben, da das Buchführungsprogramm Ihre Bankdaten einliest und automatisch verbucht.



Anhand eines Beispiels können Sie sich davon überzeugen, wie leicht man die Einnahmen und Ausgaben mit der Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter selbst buchen kann:
Kosten für Werbesendungen, Warensendungen und Geschäftspost mit Lieferanten, Kunden, Bank oder Steuerberater sind als Betriebsausgaben abziehbar. Die Buchung erfolgt auf das Konto „Porto (SKR03 #4910/SKR04 #6800)“. Porto ist nach § 4 Satz 1 Nr 11b UStG umsatzsteuerfrei.


Die Belege müssen Sie nicht mehr aus der Hand geben bzw. kopieren, da Sie den entsprechenden Beleg einscannen und mit der Buchung speichern können.


Das Buchführungsprogramm erstellt die Buchungen automatisch nach dem System der doppelten Buchführung (Weitere Informationen zum Thema Finanzbuchhaltung und Buchführungspflicht).


Mit den ausführlichen Auswertungen von MS-Buchhalter verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre finanzielle Situation.


Ihre Buchführungsdaten können Sie auch schnell und leicht sichern.


Ihre Buchführung kann daher an mich weiter gegeben und verarbeitet werden. Hierfür verfügt das Buchführungsprogramm unter anderem über eine DATEV Schnittstelle. Das Programm ermöglicht außerdem den einfachen und sicheren (verschlüsselten) Datenaustausch zwischen Mandant und Steuerberater per E-Mail.


Von mir als Steuerberater erhalten Sie selbstverständlich Unterstützung zum Buchführungsprogramm und Steuerberatung.


Sie können aber auch selbst die Einnahmenüberschussrechnung bzw. den Jahresabschluss mit den dazu gehörigen Steuererklärungen erstellen (Steuerprogramme).


Online Buchführungsprogramm kostenlos

Meinen Mandanten biete ich eine online Buchführungssoftware kostenlos an, mit dem Sie Rechnungen online erstellen und verschicken, Belege scannen und online verwalten sowie Ihre gesamte Buchführung und Finanzbuchhaltung online erledigen können. Das Programm eignet sich sowohl für Freiberufler, Selbständige und Kleinunternehmen als auch für den Mittelstand. Je nach Vorkenntnisse können Sie Ihre Buchführung selber machen oder an einen anderen Buchhalter oder mich teilweise oder vollständig übertragen. Als Steuerberater, kann ich Ihnen so optimal bei der Buchhaltung und Fragen rund um den Jahresabschluss und der Umsatzsteuervoranmeldung helfen, da ich online auf Ihre Buchführung Zugriff haben. Ein weiterer Vorteil der online Buchhaltung ist, dass alle Belege und Daten sicher und verschlüsselt online gespeichert werden, so dass Sie sich keine Gedanken über Backups machen müssen und auch noch Jahre später online auf Ihre Daten zurückgreifen können.


Online-Buchhaltung ist ein elektronisches Buchungssystem, mit dem Sie Ihre Finanzbuchhaltung organisieren, verwalten und aufbewahren können. Es ist ein vollständiger Ersatz für herkömmliche Papier- oder Excel-Buchhaltung und bietet eine Vielzahl von Vorteilen, einschließlich:

  1. Echtzeit-Zugriff: Sie können jederzeit und von überall auf Ihre Finanzdaten zugreifen, solange Sie eine Internetverbindung haben.

  2. Automatisierung: Viele Online-Buchhaltungssysteme automatisieren Aufgaben wie die Übertragung von Bankdaten, die Erstellung von Rechnungen und die Verwaltung von Lieferanten- und Kundenkonten.

  3. Integrierte Berichterstattung: Online-Buchhaltungssysteme können finanzielle Berichte in Echtzeit generieren, die es Ihnen ermöglichen, einen Überblick über Ihre Finanzen zu erhalten und Entscheidungen zu treffen.

  4. Sicherheit: Online-Buchhaltungssysteme verwenden in der Regel sichere Server und Datenverschlüsselung, um Ihre Finanzdaten zu schützen.

  5. Kosteneinsparungen: Da Sie keine Papierunterlagen oder teure Buchhaltungssoftware kaufen müssen, können Sie Kosten sparen.

Um Online-Buchhaltung zu nutzen, benötigen Sie ein Konto bei einem Anbieter von Online-Buchhaltungsdiensten und eine Internetverbindung. Nachdem Sie Ihre Finanzdaten eingegeben haben, können Sie diese jederzeit organisieren, verwalten und auswerten.

Tipp: Mit der Seite Buchhaltung-lernen.com kann man Buchhaltung selbst online lernen.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Buchführung

EStG 
EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden

EStG § 6 Bewertung

EStG § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter

EStG § 6d Euroumrechnungsrücklage

EStG § 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStR 
EStR R 4.1 Betriebsvermögensvergleich

EStR R 4.2 Betriebsvermögen

EStR R 4.4 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung

EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung

EStR R 4c. Zuwendungen an Pensionskassen

EStR R 5.2 Ordnungsmäßige Buchführung

EStR R 5.3 Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens

EStR R 5.7 Rückstellungen

EStR R 6.3 Herstellungskosten

EStR R 6.8 Bewertung des Vorratsvermögens

EStR R 6.9 Bewertung nach unterstellten Verbrauchs- und Veräußerungsfolgen

EStR R 6b.2 Übertragung aufgedeckter stiller Reserven und Rücklagenbildung nach
§ 6b EStG
EStR R 7.3 Bemessungsgrundlage für die AfA

EStR R 7.4 Höhe der AfA

EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d.
§ 10b Abs. 1 und 1a EStG
EStR R 13.5 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft

EStR R 13.6 Buchführung bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen und ähnlichen Betrieben

EStR R 13a.1 Anwendung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStDV 51 60
KStG 5
UStG 
UStG § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs

AO 
AO § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen

AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

AO § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte

AO § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs

AO § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen

AO § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen

AO § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

AO § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

AO § 148 Bewilligung von Erleichterungen

AO § 158 Beweiskraft der Buchführung

AO § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen

AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

AO § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte

AO § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs

AO § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen

AO § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen

AO § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

AO § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

AO § 148 Bewilligung von Erleichterungen

AO § 158 Beweiskraft der Buchführung

AO § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

UStAE 
UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften

UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

UStAE 6.7a. Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis

UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

UStAE 6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 6a.7. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben

UStAE 23.4. Verfahren

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften

UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

UStAE 6.7a. Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis

UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

UStAE 6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 6a.7. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben

UStAE 23.4. Verfahren

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStR 
UStR 56. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStR 94. Praxis- und Apparategemeinschaften

UStR 131. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

UStR 136. Buchmäßiger Nachweis

UStR 137. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

UStR 158. Mindestbemessungsgrundlage

UStR 184a. Elektronisch übermittelte Rechnung

UStR 190b. Aufbewahrung von Rechnungen

UStR 214. Anwendungsgrundsätze

UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStR 219. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStR 255. Ordnungsgrundsätze

UStR 256a. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben

UStR 263. Verfahren

UStR 276a. Differenzbesteuerung

KStR 5.7 6 8.2 8.5 13.2
AEAO 
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

AEAO Zu § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter:

AEAO Zu § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 82 Ausgeschlossene Personen:

AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Vor §§ 130, 131 Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten:

AEAO Zu § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen:

AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:

AEAO Zu § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs:

Zu § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs:

AEAO Zu § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen:

AEAO Zu § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen:

AEAO Zu § 148 Bewilligung von Erleichterungen:

AEAO Zu § 158 Beweiskraft der Buchführung:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

HGB 
§ 238 HGB Buchführungspflicht

§ 239 HGB Führung der Handelsbücher

§ 240 HGB Inventar

§ 241 HGB Inventurvereinfachungsverfahren

§ 241a HGB Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars

§ 243 HGB Aufstellungsgrundsatz

§ 256 HGB Bewertungsvereinfachungsverfahren

§ 257 HGB Aufbewahrung von Unterlagen; Aufbewahrungsfristen

§ 264 HGB Pflicht zur Aufstellung; Befreiung

§ 297 HGB Inhalt

§ 317 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung

§ 321 HGB Prüfungsbericht

§ 322 HGB Bestätigungsvermerk

§ 342 HGB Privates Rechnungslegungsgremium

§ 342b HGB Prüfstelle für Rechnungslegung

ErbStR 13b.13
BpO 26
EStH 4.1 4.2.7 4.3.2.4 4.4 4.5.1 4.6 4.11 4a 5.1 5.2 5.4 6.9 7.4 13.3 13a.1 18.2 18.3
StbVV 
§ 32 StBVV Einrichtung einer Buchführung

§ 33 StBVV Buchführung

§ 34 StBVV Lohnbuchführung

§ 36 StBVV Steuerliches Revisionswesen

§ 37 StBVV Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke

§ 38 StBVV Erteilung von Bescheinigungen

§ 39 StBVV Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

StBVV Tabelle C: Buchführungstabelle Anlage 3

GewStH 10a.3.3
KStH 4.1 8.2 8.6
GrStR 39
StBerG 
§ 21 StBerG Aufzeichnungspflicht

§ 33 StBerG Inhalt der Tätigkeit

§ 87a StBerG Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

BGB 1841

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

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