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Sonderausgaben - Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.



Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen sind Beiträge zu bestimmten Versicherungen. Es ist zu unterscheiden zwischen

  • Altersvorsorgeaufwendungen (Basisversorgung),
  • sonstigen Vorsorgeaufwendungen und
  • Altersvorsorgebeiträgen (so genannte Riester-Rente).

Beiträge zu bestimmten Versicherungen sind Vorsorgeaufwendungen. Diese sind nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen abziehbar. Ohne Nachweis wird bei Arbeitnehmern eine Vorsorgepauschale berücksichtigt.


Keine begünstigten Vorsorgeaufwendungen sind Sachversicherungen, zum Beispiel die Hausratversicherung, Kfz-Kaskoversicherungen und Rechtsschutzversicherungen.


Sowohl die Altersvorsorgeaufwendungen als auch die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind nur bis zu bestimmten Höchstbeträgensteuerlich abzugsfähig. Da die Berechnung der Höchstbeträge nicht ganz einfach ist, empfiehlt es sich, stets die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung anzugeben. Das Finanzamt prüft dann in jedem Fall, in welchem Umfang ein Abzug als Sonderausgaben möglich ist.


Broschüre des Bundesfinanzministeriums »Vorsorgen und Steuern sparen – Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge«.

Vorsorgen und Steuern sparen
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1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Siehe auch Einkommensteuererklärung


Altersvorsorgeaufwendungen (Basisversorgung)

Wie werden Beiträge zur Altersvorsorge berücksichtigt? Seit 2005 wird zwischen Beiträgen zugunsten einer Basisversorgung im Alter (Rente) und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden. Zur Basisversorgung im Alter gehören Beiträge zu

  • gesetzlichen Rentenversicherungen (hierzu gehört bei Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil),
  • landwirtschaftlichen Alterskassen,
  • berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den allgemeinen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, und
  • bestimmten eigenen Rentenversicherungen, die nur eine Rentenzahlung frühestens ab dem 60. Lebensjahr vorsehen und deren Laufzeit nach dem 31. 12. 2004 beginnt.


Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören

  • Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
  • Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (so genannte Rürup-Rente, wenn die Laufzeit des Vertrags nach dem 31. Dezember 2004 begonnen hat und der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahrs oder die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder von Hinterbliebenen vorsieht. Die Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein und es darf darüber hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen.

Zu den Beiträgen ist der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung oder ein diesem gleichgestellter Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.

Aufwendungen für die Altersvorsorge sind bei der Einkommensteuerberechnung ab 2023 100 Prozent, maximal jedoch bis zu einem Höchstbetrag von bis zu 26.528 Euro pro Jahr (bei zusammen veranlagten Ehegatten 53.056 Euro) berücksichtigungsfähig:

Von dem hiernach sich ergebenden Betrag ist bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern der steuerfreie Arbeitgeberanteil oder ein gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers abzuziehen. Bei Arbeitnehmern, die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben (zum Beispiel Beamte, Richter, Soldaten), wird der Höchstbetrag um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gemindert. Hierdurch wird eine steuerliche Gleichbehandlung mit pflichtversicherten Arbeitnehmern sichergestellt.


Beispiel: Ein verheirateter Arbeitnehmer, dessen Ehefrau nicht berufstätig ist, zahlt im Jahr 2010 einen Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 5.000 Euro. Von seinem Arbeitgeber wird ein steuerfreier Arbeitgeberanteil in gleicher Höhe gezahlt. Daneben hat der Arbeitnehmer noch eine private Rentenversicherung Rürup-Rente) abgeschlossen und dort Beiträge in Höhe von 4.000 Euro eingezahlt. Der abziehbare Betrag berechnet sich wie folgt:Arbeitnehmerbeitrag 5.000 Euro Arbeitgeberbeitrag 5.000 Euro private Rentenversicherung 4.000 Euro Summe der Altersvorsorgeaufwendungen 14.000 Euro (Der Höchstbetrag von 28.000 Euro wird nicht überschritten.) davon 70 Prozent 9.800 Euro abzüglich steuerfreier Arbeitgeberanteil – 5.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar 4.800 Euro Zusammen mit dem steuerfreien Arbeitgeberanteil werden Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 9.800 Euro von der Besteuerung freigestellt. Dies entspricht 70 Prozent der insgesamt geleisteten Beiträge. Rechtsquelle: § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG BMF-Schreiben vom 13. September 2010, BStBl I S. 681


Besonderheit bei einer geringfügigen Beschäftigung

Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 werden die vom Arbeitgeber im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses pauschal erbrachten Beiträge (nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI beziehungsweise § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI) nur noch auf Antrag des Steuerpflichtigen bei den Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Rechtsquelle: § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 7 EStG


Weitere Informationen zur steuerlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge


Basisrente (sog. Rürup Rente)

Die Aufwendungen für die Basisrente sind nicht in voller Höhe steuerlich absetzbar: Der steuerfreie Anteil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steigt seit 2005 jährlich um zwei Prozentpunkte an. 2005 betrug der Anteil 60 Prozent der Beträge, 2022 sind es bereits 94 Prozent und ab 2025 wird er 100 Prozent betragen. Dann sind die Aufwendungen vollständig steuerfrei. Sie sind jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag absetzbar: In 2022 beträgt er 25.639 Euro für Ledige und 51.278 Euro für Verheiratete. Da der Freibetrag noch nicht 100 Prozent erreicht hat, steht Versicherten auch der Höchstbetrag noch nicht in vollem Umfang zu. Im Jahr 2022 sind es also 94 Prozent von 25.639 Euro bzw. von 51.278 Euro. Ab 2023 sind es 26.528 Euro bzw. 53.056 Euro.

Steuerlich anzusetzende Vorsorgeaufwendungen für eine Basisrente i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr 2 EStG

2011 72 % von 20.000 € = 14.400 €
2012 74 % von 20.000 € = 14.800 €
2013 76 % von 20.000 € = 15.200 €
2014 78 % von 20.000 € = 15.600 €
2015 80 % von 22.172 € = 17.783 €
2016 82 % von 22.766 € = 18.668 €
2017 84 % von 23.362 € = 19.624 €
2018 86 % von 23.712 € = 20.392 €
2019 88 % von 24.305 € = 21.388 €
2020 90 % von 25.046 € = 22.541 €
2021 92 % von 25.787 € = 23.724 €
2022 94 % von 25.639 € = 24.101 €
2023 100 % von 26.528 € = 25.467 €
2024 100 % von x € = x €
2025 100 % von x € = x €

Steuertipp: Tipps + Rechner zur Basisrente ...


Riester Rente

Ergänzend sei noch auf den Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge nach dem Altersvermögensgesetz (so genannte Riester-Rente) hingewiesen. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung unter anderem durch Aufbau einer kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge zu stabilisieren. Zu diesem Zweck erfolgt eine Förderung begünstigter Altersvorsorgeverträge durch eine progressionsunabhängige Zulage oder – alternativ – durch einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug. Zum begünstigten Personenkreis gehören insbesondere die Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte sowie (aktive) Beamte, Richter und Soldaten. Als Sonderausgabenabzug können Altersvorsorgebeiträge jährlich bis zu 2.100 Euro geltend gemacht werden.

Geleistete Altersvorsorgebeiträge für eine sog. Riester-Rente können Sie einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug in der Anlage AV geltend machen. Der Sonderausgabenabzugsbetrag ist unabhängig von der tatsächlichen Höhe des individuellen Einkommens. Bei dem Abzugsbetrag handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um einen Höchstbetrag, bis zu dem Altersvorsorgebeiträge (§ 82 EStG), Spar- oder Tilgungsbeiträge zugunsten eines Altersvorsorgevertrags, berücksichtigt werden können. Innerhalb der Höchstgrenzen des § 10a Abs. 1 EStG gehören zu den begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen die von der oder dem Steuerpflichtigen selbst geleisteten Altersvorsorgebeiträge sowie der ihr oder ihm zustehende Zulageanspruch. Wird ein zusätzlicher Abzugsbetrag nach § 10a EStG beantragt, prüft das Finanzamt, ob der Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG oder der Anspruch auf Zulage für den Steuerpflichtigen günstiger ist (§ 10a Abs. 2 Satz 3 EStG). Hierfür muss die oder der Steuerpflichtige ihrer oder seiner Einkommensteuererklärung die Anlage AV (ab der Einkommensteuererklärung für 2009: Anlage Vorsorgeaufwand) beifügen.


Steuertipp: Tipps + Rechner zur Riester-Rente ...


Den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG erhalten nur bestimmte Personengruppen. Zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehören insbesondere

  • Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte,
  • Beamte und diesen gleichgestellte Personen,
  • Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder
  • Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • oder der Alterssicherung der Landwirte sowie
  • Empfänger einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit.

Was ist eine Altersvorsorgezulage bei der privaten Altersvorsorge (§§ 79-99 EStG)?

Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus einer Grundzulage in Höhe von 154 Euro und einer Kinderzulage zusammen. Für vor dem 1. Januar 2008 geborene Kinder beträgt die Kinderzulage 185 Euro, für später geborene Kinder sogar 300 Euro. Einen weiteren Bonus gibt es für junge Riester-Förderberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie erhalten einmalig eine um 200 Euro erhöhte Grundzulage. Voraussetzung für die volle Gewährung der Altersvorsorgezulage ist, dass sich auch die oder der Zulageberechtigte an dem Aufbau eines Altersvorsorgevermögens beteiligt. Aus diesem Grund ist die Gewährung der vollen Zulage von einem bestimmten Mindesteigenbeitrag abhängig. Die auf den Altersvorsorgevertrag eingehende Sparleistung soll insgesamt 4 % der beitragspflichtigen Einnahmen bzw. der bezogenen Besoldung oder Amtsbezüge, die der oder die Zulageberechtigte im Vorjahr (bei Land- und Forstwirten im Vorvorjahr) erhalten hat, maximal 2.100 Euro betragen. Sie setzt sich aus den geleisteten Eigenbeiträgen, die mindestens 60 Euro betragen sollen, und den staatlichen Zulagen zusammen, d.h. die oder der Zulageberechtigte braucht die erforderliche Sparleistung nicht alleine aufzubringen. Wird dieser Mindesteigenbeitrag nicht oder nur teilweise erbracht, wird die Zulage nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag entsprechend gekürzt. Erbringt der Zulageberechtigte beispielsweise nur 50 % des für ihn maßgebenden Mindesteigenbeitrags, erhält er auch nur 50 % der staatlichen Altersvorsorgezulage. Erfüllt nur ein Ehegatte die persönlichen Voraussetzungen für eine unmittelbare Begünstigung nach § 10a Abs. 1 EStG, dann erhält der andere Ehegatte eine abgeleitete Zulageberechtigung. Voraussetzung ist, dass

  • beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind,
  • die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und
  • beide Ehegatten jeweils einen auf ihren Namen lautenden
  • Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben oder der unmittelbar
  • begünstigte Ehegatte über eine förderbare Versorgung bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder über eine
  • förderbare Direktversicherung verfügt.

Eine ungekürzte Zulage erhält der mittelbar begünstigte Ehegatte allerdings nur, wenn der unmittelbar begünstigte Ehegatte den von ihm geforderten Mindesteigenbeitrag auf seinen Altersvorsorgevertrag geleistet und eine Förderung dafür erhalten hat. Bei der Mindesteigenbeitragsberechnung werden im Falle einer abgeleiteten Zulageberechtigung die beiden Ehegatten zustehenden Zulagen berücksichtigt. Ein zusätzlicher eigener Mindesteigenbeitrag des mittelbar begünstigten Ehegatten ist nicht erforderlich.


Die Kinderzulage wird – genauso wie das Kindergeld – insgesamt nur einmal je Kind gewährt. Sie wird grundsätzlich der-oder demjenigen Zulageberechtigten zugeordnet, der auch das Kindergeld ausgezahlt bekommt. Mit dieser Regelung wird erreicht, dass die Kinderzulage in der Regel dem Elternteil zugute kommt, der die Erziehungsleistungen erbringt. Dieser Elternteil bekommt aufgrund des Obhutsprinzips in der Regel auch das Kindergeld ausgezahlt. Erfüllen die Eltern die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG (nicht dauernd getrennt lebend/ unbeschränkte Steuerpflicht beider Eltern), dann wird die Kinderzulage – abweichend von der tatsächlichen Kindergeldauszahlung – grundsätzlich der Mutter gewährt, es sei denn, die Ehepartner beantragen, dass diese dem Vater zugerechnet werden soll.


Die Altersvorsorgezulage wird auf Antrag ausgezahlt. Die oder der Zulageberechtigte hat den Antrag beim Anbieter ihres oder seines Altersvorsorgevertrages einzureichen. Dieser übermittelt die Antragsdaten an die auszahlende Stelle, die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen. Durch das Alterseinkünftegesetz wurde das Antragsverfahren ab dem Jahr 2005 weiter vereinfacht. Mit dem so genannten »Dauerzulageantrag« kann die oder der Zulageberechtigte ihren oder seinen Anbieter bevollmächtigen, den Zulageantrag künftig für sie oder ihn zu stellen. Ist die Vollmacht erteilt worden, hat die oder der Zulageberechtigte in der Regel nichts weiter zu veranlassen, um die Zulage zu erhalten.


Sonderausgaben - Vorsorgeaufwendungen

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören z. B. die

  • Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (ohne Rentenversicherungsbeiträge),
  • zu bestimmten privaten Versicherungen, wie z.B. Krankenversicherung
  • zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Laufzeitbeginn sowie erster Beitragszahlung vor dem 1. 1. 2005, zu Kapitallebensversicherungen mit mindestens 12 Jahren Laufzeit und Laufzeitbeginn sowie erster Beitragszahlung vor dem 1. 1. 2005, Risikolebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen. Siehe unten ...
  • zu Unfallversicherung und Haftpflichtversicherungen

Krankenversicherung

Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16. Juli 2009) hat der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zum 1. Januar 2010 neu geregelt. Die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 ist deshalb innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen zwischen den Basiskrankenversicherungsbeiträgen und den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung sowie den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (beispielsweise Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu Risikoversicherungen, zu bestimmten Lebensversicherungen) zu unterscheiden. Rechtsquelle: § 10 Abs. 1 Nr. 3, 3a EStG

Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist der gesetzliche Krankenversicherungsbeitrag im Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Nummer 25 der Lohnsteuerbescheinigung) enthalten. Außerdem können Sie hier die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung einschließlich der Krankenhaustagegeld- und der Krankentagegeldversicherung geltend machen. Rentner können hier den Eigenanteil am Krankenversicherungsbeitrag eintragen.


Mehr Infos zur Absetzbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen & Rechner ...


Sonderausgabenabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 3a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Deutschland. Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  1. Neuregelung ab 2010:

    • Seit dem 1. Januar 2010 werden Beiträge zur Basisabsicherung in der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung vollständig steuerlich berücksichtigt. Diese Änderung erfolgte durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16. Juli 2009.
  2. Berücksichtigung der Beiträge zur Basisabsicherung:

    • Die Beiträge können als Sonderausgaben abgezogen werden, unabhängig davon, wer die versicherte Person ist. Der wirtschaftlich belastete Versicherungsnehmer (VN), also der Beitragsschuldner, kann sie in der Steuererklärung geltend machen.
    • In bestimmten Fällen können auch Unterhaltsverpflichtete die Beiträge für ein Kind, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht, als Sonderausgaben absetzen. Dabei ist es unerheblich, ob die Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhalt geleistet wurden.
    • Die Beiträge können zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden, dürfen aber insgesamt nur einmal berücksichtigt werden.
  3. Nicht abzugsfähige Beiträge:

    • Prämienzuschläge nach § 193 Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), die bei verspäteter Versicherung erhoben werden, gelten nicht als abzugsfähige Beiträge. Sie dienen als Sanktion und begründen keinen rückwirkenden Versicherungsschutz.
    • Eigenleistungen für Vorsorgeuntersuchungen und selbst getragene Krankheitskosten, die aufgrund eines tariflichen Selbstbehalts oder der Wahl einer Beitragsrückerstattung entstehen, sind ebenfalls nicht abzugsfähig.

Diese Regelungen sind Teil der steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen in Deutschland und zielen darauf ab, die finanzielle Belastung durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu mildern. Es ist wichtig, die spezifischen Anforderungen und Einschränkungen zu beachten, um den maximalen steuerlichen Vorteil zu erzielen.

Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen gilt ein eigener Höchstbetrag von 2.800 Euro. Er verringert sich auf 1.900 Euro bei Steuerpflichtigen,

  • die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben (zum Beispiel Beamte, Soldaten, Richter) oder
  • für deren Krankenversicherung steuerfreie Leistungen (zum Beispiel Arbeitgeberanteil bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern) erbracht werden.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist zunächst für jeden Ehegatten nach dessen persönlichen Verhältnissen der ihm zustehende Höchstbetrag zu bestimmen. Die Summe der beiden Höchstbeträge ist der gemeinsame Höchstbetrag.

Übersteigen die vom Steuerpflichtigen geleisteten Beiträge für die Basisabsicherung (Basiskrankenversicherung und gesetzliche Pflegeversicherung) den Höchstbetrag von 2.800 Euro beziehungsweise 1.900 Euro sind diese Beiträge für die Basisabsicherung als Sonderausgaben anzusetzen. Eine betragsmäßige Deckelung auf den Höchstbetrag erfolgt in diesen Fällen nicht. Ein zusätzlicher Abzug von Beiträgen für weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen ist vorbehaltlich einer Günstigerprüfung daneben nicht möglich. Rechtsquelle: § 10 Abs. 4 EStG



Hinweis: Die Versicherungsbeiträge müssen Sie um etwaige steuerfreie Zuschüsse zu diesen Versicherungen kürzen. Ebenso müssen Sie etwaige Beitragsrückzahlungen und ausgezahlte Gewinnanteile von den Versicherungsbeiträgen abziehen.



Günstigerprüfung

Die seit 2010 geltende Neuregelung zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen kann in bestimmten Fällen ungünstiger sein als nach der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung. Zur Vermeidung einer Schlechterstellung wird in diesen Fällen der höhere Betrag (Vorsorgeaufwendungen nach dem ab 2010 geltenden Recht, Vorsorgeaufwendungen nach dem für das Jahr 2004 geltenden Recht zuzüglich Erhöhungsbetrag oder Vorsorgeaufwendungen nach dem für das Jahr 2004 geltenden Recht einschließlich Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b EStG) als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Überprüfung erfolgt von Amts wegen, es muss also kein besonderer Antrag gestellt werden. Rechtsquelle: § 10 Abs. 4a EStG


Lebensversicherungen und Rentenversicherungen

Beiträge zu Lebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen (Risikolebensversicherung, ggf. in Kombination mit Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung), sind abzugsfähig. Fondsgebundene Lebensversicherungen und von anderen Personen abgeschlossene entgeltlich erworbene Lebensversicherungen sind nicht begünstigt.


Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung können ebenfalls im Rahmen der Höchstbeträge, aber nur zu 88%, steuerlich abgesetzt werden. Abziehbar sind Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen mit mindestens 12 Jahren Laufzeit, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1.1.2005 begonnen hat und mindestens ein Versicherungsbeitrag vor dem 1.1.2005 entrichtet wurde. Zu diesen Lebensversicherungen gehören auch Ausbildungs- und Aussteuerversicherungen sowie Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr. Außerdem fallen hierunter Beiträge zu Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Versorgungs- und Pensionskassen einschließlich der von Ihrem Arbeitgeber für Sie erbrachten Zukunftssicherungsleistungen (z. B. an Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes), die zu Ihren Lasten besteuert worden sind. Das gilt aber nicht für solche Aufwendungen, die von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei gezahlt, ersetzt oder pauschal besteuert worden sind.


Ist ein Kapitalwahlrecht ausgeschlossen, sind die Beiträge getrennt anzugeben. Es handelt sich dann um eine Basisvorsorge.


Steuertipp: Berechnen Sie die steuerliche Auswirkung der Rentenversicherung bzw. einer Kapitalabfindung Mehr Infos zu Lebensversicherung im Steuerlexikon ...


Unfallversicherung

Beiträge für eine private Unfallversicherung gehören zu den Vorsorgeaufwendungen, wenn die Unfallversicherung ausschließlich private Risiken abdeckt. Sind sowohl private als auch berufliche Risiken versichert, sind die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte als Sonderausgaben und Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen.


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Mehr Infos zu den Vorsorgeaufwendungen im Steuerlexikon:


Mehr zu Sonderausgaben und im Steuerlexikon ...


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Rechtsgrundlagen zum Thema: Vorsorge

EStG 
EStG § 3

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

EStG § 79 Zulageberechtigte

EStG § 80 Anbieter

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 82 Altersvorsorgebeiträge

EStG § 83 Altersvorsorgezulage

EStG § 84 Grundzulage

EStG § 85 Kinderzulage

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge

EStG § 88 Entstehung des Anspruchs auf Zulage

EStG § 89 Antrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 92 Bescheinigung

EStG § 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung

EStG § 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung

EStG § 95 Sonderfälle der Rückzahlung

EStG § 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften

EStG § 97 Übertragbarkeit

EStG § 98 Rechtsweg

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

EStR R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)

EStDV 30 64
UStG 
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.14.2. Tätigkeit als Arzt

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.14.2. Tätigkeit als Arzt

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

GewStR 
GewStR R 3.20 Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und Pflegeeinrichtungen

UStR 
UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStR 39. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 UStG

AEAO 
AEAO Zu § 169 Festsetzungsfrist:

HGB 
§ 340f HGB Vorsorge für allgemeine Bankrisiken

ErbStR 13a.4
LStR 
R 3.12 LStR Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

R 19.3 LStR Arbeitslohn

R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

EStH 10.4 10.5 10.11 22.10 33.1.33.4
KStH 14.5
LStH 3.12 19.3 39b.7 42b
ErbStH E.3.5 E.33
StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

BGB 617 1587 1901c 1908f

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
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