Einkommensteuererklärung
Sonderausgaben: Vorsorgeaufwendungen
Beiträge zu bestimmten Versicherungen sind Vorsorgeaufwendungen. Diese sind nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen abziehbar. Ohne Nachweis wird bei Arbeitnehmern eine Vorsorgepauschale berücksichtigt.
Die Aufwendungen müssen Sie um etwaige steuerfreie Zuschüsse zu diesen Versicherungen kürzen. Ebenso müssen Sie etwaige Beitragsrückzahlungen und ausgezahlte Gewinnanteile von den Versicherungsbeiträgen abziehen.
Ab 2005 wird zwischen Beiträgen zugunsten einer Basisversorgung im Alter (Rente) und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden.
Zur Basisversorgung im Alter gehören Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen (hierzu gehört bei Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil), landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den allgemeinen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, und bestimmten eigenen Rentenversicherungen, die nur eine Rentenzahlung frühestens ab dem 60. Lebensjahr vorsehen und deren Laufzeit nach dem 31. 12. 2004 beginnt. Für geleistete Altersvorsorgebeiträge (sog. Riester-Rente) können Sie einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug in der Anlage AV geltend machen.
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören z. B. die
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (ohne Rentenversicherungsbeiträge),
zu entsprechenden privaten Versicherungen, wie z. B. Krankenversicherung
zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Laufzeitbeginn sowie erster Beitragszahlung vor dem 1. 1. 2005, zu Kapitallebensversicherungen mit mindestens 12 Jahren Laufzeit und Laufzeitbeginn sowie erster Beitragszahlung vor dem 1. 1. 2005,
zu Unfallversicherung und Haftpflichtversicherungen sowie
zu Risikolebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen.
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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
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