Zuviel im Tank bringt Zank

Zuviel im Tank bringt Zank

Kernaussage
Über die Höhe der Energiesteuer (ehemals Mineralölsteuer) wird viel in der Öffentlichkeit diskutiert. Das Energiesteuer aber nicht nur fällig wird, wenn an deutschen Zapfsäulen getankt wird, wissen wohl nur Wenige. Der Energiesteuer unterliegt nämlich nicht nur das Tanken im Inland, sondern auch Kraftstoff, der in einem anderen Mitgliedstaat getankt wurde, sofern das Fahrzeug wieder hiermit nach Deutschland zurückkehrt. Hiervon ausgenommen ist lediglich der Kraftstoff im Hauptbehälter (Tank) der Fahrzeuge sowie bis zu 20 Liter in Reservebehältern. Als Hauptbehälter gelten jedoch nur Tanks, die vom Hersteller serienmäßig in die jeweiligen Fahrzeuge eingebaut werden.

Sachverhalt
Der Kläger erwarb einen Lkw in der Absicht, diesen für den Transport von Containern umbauen zu lassen. Da dieser Umbau auch den Tank betraf, wurde der Lkw, um Kosten zu sparen, nur mit einem Tank ausgeliefert. Dieser wurde im Rahmen des Umbaus versetzt und zusätzlich ein zweiter Tank eingebaut. Zum Tanken fuhr der Kläger aufgrund der niedrigeren Kraftstoffpreise in die Niederlande. Anschließend kehrte er nach Deutschland zurück, um Fahrten im Inland durchzuführen. Die Zollverwaltung setzte daraufhin Energiesteuer für den Kraftstoff in beiden Tanks fest, da diese nicht serienmäßig eingebaut waren. Hiergegen sah der Kläger einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht. U. a. verwies er darauf, dass nach der deutschen Regelung in vielen Fällen gar keine Befreiung mehr möglich sei, da mittlerweile Tanks überwiegend individuell in Abhängigkeit von der späteren Verwendung, und eben nicht serienmäßig, eingebaut würden.

Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf sieht auf Basis der nationalen Rechtsprechung keine Chance für den Kläger. Da es aber erhebliche Zweifel hat, ob die bisherige Auslegung zutreffend ist, hat es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) den Fall vorgelegt.

Konsequenz
Der EuGH muss nun klären, ob die Befreiung nicht auch von Vertragshändlern und Karosseriebauern eingebaute Tanks umfasst. Sollte er dies bejahen, so stellt sich als weitere Frage, ob das Kriterium der serienmäßigen Fertigung wie bisher aufrecht erhalten werden kann. Betroffene Unternehmen müssen prüfen, ob sie unter Berufung auf das beim EuGH anhängige Verfahren nun gegen ähnliche Festsetzungen vorgehen sollen. Zu beachten ist, dass der Fall nur Unternehmen betrifft. Privatpersonen, die ihren Tank zwecks billigen Tankens im nahen Ausland vergrößern, müssen mit der Festsetzung von Energiesteuer rechnen, ggf. sogar mit strafrechtlichen Ermittlungen.

Innergemeinschaftliches Verbringen: Vereinfachungsregelung verlängert

Innergemeinschaftliches Verbringen: Vereinfachungsregelung verlängert

Kernaussage
Bringt ein Unternehmer Gegenstände zur eigenen Verfügung von einem in einen anderen Mitgliedstaat, so handelt es sich um ein innergemeinschaftliches Verbringen. Im Unterschied zur innergemeinschaftlichen Lieferung muss der Unternehmer selbst den innergemeinschaftlichen Erwerb im anderen Staat deklarieren. Verkauft er die Ware dann weiter, unterliegt er der Umsatzbesteuerung im anderen Staat.

Sachverhalt
Grundsätzlich wird strikt zwischen innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Verbringen getrennt. Allerdings existiert hierzu eine Ausnahmeregelung, die Großhändlern im grenznahen Raum die Deklaration vereinfachen sollte. Unter bestimmten Bedingungen konnte bisher statt einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen werden. Da die Vereinfachungsregelung auch zunehmend von Unternehmen genutzt wurde, für die sie nicht gedacht war, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) dessen Anwendung zum 1.1.2013 eingeschränkt. Sie wird nur noch gewährt, wenn der Unternehmer die Ware selbst über die Grenze befördert und erfordert nunmehr einen Antrag. Bei Zustimmung des Finanzamtes konnte die bisherige Regelung noch bis zum 31.3.2013 weiter angewendet werden.

Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF hatte nun die Übergangsregelung bis zum 30.9.2013 verlängert. Zu beachten ist, dass die Regelung nur für bestimmte Unternehmen eine Vereinfachung darstellt, da sie eine Registrierung und Deklaration der Umsatzsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erfordert.

Konsequenzen
Spätestens nach dem 30.9.2013 ist ein Antrag notwendig. Wer diesen dann vergisst, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen: Der gesamte Vorgang wird rückgängig gemacht. Dies betrifft zum einen die Besteuerung im Ankunftsstaat. Zum anderen wird im Herkunftsstaat aus dem innergemeinschaftlichen Verbringen, das als innergemeinschaftliche Lieferung gilt, eine „reine“ innergemeinschaftliche Lieferung. Beide sind zwar steuerbefreit, doch das Problem besteht darin, dass die Steuerbefreiung der „normalen“ innergemeinschaftlichen Lieferung etliche Nachweise erfordert. Diese werden dann regelmäßig nicht vorliegen, so dass das Risiko einer Umsatzsteuernachzahlung besteht.

Einfuhrumsatzsteuer wegen Pflichtverletzungen, dennoch Vorsteuerabzug?

Einfuhrumsatzsteuer wegen Pflichtverletzungen, dennoch Vorsteuerabzug?

Kernaussage
Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) entsteht in der Regel bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern. Allerdings kann Einfuhrumsatzsteuer auch festgesetzt werden, sofern Pflichten im Rahmen des Zollverfahrens verletzt werden. Dies betrifft insbesondere Unternehmen der Logistikbranche, z. B. Lagerhalter.

Sachverhalt
Voraussetzung für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ist, dass der Unternehmer der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen möchte, im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über die eingeführten Waren hat. Lagerhalter, die Aufgaben im Rahmen der Einfuhr von Waren für Dritte übernehmen, haben zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über die bei Ihnen gelagerte Ware. Sie sind daher bisher nicht berechtigt Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, die ihnen gegenüber aufgrund von Pflichtverletzungen festgesetzt wird.

Entscheidung
Das Finanzgericht Hamburg hat sich nun gegen die geltende Rechtslage gewandt. Nach Ansicht der Richter verstößt die entsprechende Vorschrift des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gegen die europarechtlichen Vorgaben. Demnach kann auch ein Lagerhalter zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt sein, da nicht die Verfügungsmacht über die Gegenstände hierfür Voraussetzung ist, sondern die Verbringung der Waren in den zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr.

Konsequenz
Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden. Unternehmen, denen bisher der Vorsteuerabzug aus den genannten Gründen verwehrt wurde, können nun unter Berufung auf das anhängige Verfahren hiergegen vorgehen. Für aktuelle Fälle gibt es 2 Möglichkeiten. Zum einen kann wie bisher deklariert werden und der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer dann im Wege des Einspruchs beantragt werden. Zum anderen kann die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der Deklaration als Vorsteuer erfasst werden. Allerdings muss dies ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt offen gelegt werden, um den Vorwurf der Steuerhinterziehung entgegen zu wirken. Zu beachten ist hierbei, dass das Finanzgericht – entgegen dem UStG – den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer nicht von deren Entrichtung abhängig macht. Das Gericht folgt damit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Einfuhrumsatzsteuer sollte daher mit Festsetzung geltend gemacht werden und nicht erst nach ihrer Entrichtung. Sollte es diesbezüglich Widerstände geben, so kann auf das entsprechende Urteil des EuGH verwiesen werden und auf den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013, der eine entsprechende Änderung des UStG vorsieht.

BMF nimmt Stellung zum Steuersatz für Speisen und Getränke

BMF nimmt Stellung zum Steuersatz für Speisen und Getränke

Kernaussage
Die Lieferung von Lebensmitteln unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (7 %). Werden hierzu jedoch zusätzliche Dienstleistungen erbracht, kann schnell der Regelsteuersatz zur Anwendung kommen (19 %). Die Abgrenzung stellt die Praxis vor massive Probleme. Diverse Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie neue Vorgaben der EU trugen zu weiterer Verunsicherung bei. Auf eine klärende Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums (BMF) wurde lange gewartet; nun liegt sie vor.

Neue Verwaltungsanweisung
Nach Ansicht des BMF kommt der Regelsteuersatz nur zur Anwendung, wenn das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt. Um dies ermitteln zu können ist die gesamte erbrachte Leistung zu beurteilen. Dienstleistungen, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind, bleiben allerdings bei dieser Betrachtung unberücksichtigt. Gleiches gilt für Dienstleistungen, die in keiner Verbindung zur Abgabe der Speisen stehen (z. B. Vergnügungsangebote im Freizeitpark). Das BMF listet hierzu im Hinblick auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes schädliche und unschädliche Dienstleistungen auf. So sind z. B. die Zubereitung an sich und der Transport nicht in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen und somit unschädlich. Das Servieren der Speisen spricht hingegen im Rahmen der Gesamtbetrachtung gegen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Zuletzt erläutert das BMF die neuen Grundsätze anhand von 16 Beispielen.

Konsequenz
Das Schreiben weicht erheblich von der bisher vertretenen Verwaltungsauffassung ab. Die Neuregelung dürfte in den meisten Fällen von Vorteil sein. Dies ist jedoch nicht primär der Einsicht des BMF zu verdanken, sondern der jüngsten Rechtsprechung sowie der EU-Kommission. Lieferanten von Speisen und Getränken, aber auch deren Abnehmer (z. B. Schulfördervereine, Pflegeheime etc.) müssen anhand des Schreibens prüfen, ob sich für sie Änderungen ergeben. Ferner können sie nun Optimierungen angehen. So kann z. B. durch Änderungen des Angebots ggf. erreicht werden, dass die Leistungen zukünftig dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Da die neuen Grundsätze für alle Umsätze gelten, die nach dem 30.6.2011 ausgeführt wurden, ist auch für die Vergangenheit zu prüfen, ob noch Nutzen aus dem Schreiben gezogen werden kann. Insgesamt dürfte die korrekte Deklaration in vielen Fällen einfacher werden. Allerdings ist zu befürchten, dass es weiterhin Konflikte mit der Finanzverwaltung geben wird, wenn zu klären ist, ob die Dienstleistungselemente qualitativ überwiegen.

Gelangensbestätigung, der nächste Versuch

Gelangensbestätigung, der nächste Versuch

Kernaussage
Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurden die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen erheblich verschärft. Die „Gelangensbestätigung“ ersetzte die bisher erforderlichen Nachweise. Aufgrund erheblichen Widerstands gegen die kaum praktikable Neuregelung versprach das Bundesfinanzministerium (BMF) eine nochmalige Überarbeitung der entsprechenden Regelungen der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV). Die Änderung wurde nun verabschiedet.

Änderung der UStDV
Entgegen der bisherigen Regelungen sind nun neben der Gelangensbestätigung auch alternative Nachweise zulässig. So können die Nachweise unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Frachtbriefe, Spediteursbescheinigungen, tracking-and-tracing-Protokolle oder Empfangsbestätigungen von Postdienstleistern geführt werden. Hinsichtlich der Gelangensbestätigung ergeben sich nur wenige Vereinfachungen. So reicht nunmehr z. B. die Bestätigung des Monats des Erhalts der Lieferung durch den Empfänger aus.

Konsequenz
Die neue Fassung der UStDV tritt ab dem 1.10.2013 in Kraft. Bis dahin können die Unternehmen die Nachweise noch gemäß der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage führen. Insgesamt stellt die neue Regelung eine Vereinfachung dar. Die Unternehmen müssen sich nun umgehend mit den neuen Regelungen auseinandersetzen. So ist z. B. zu klären, in welchen Fällen die erforderlichen Nachweise mit Hilfe der Gelangensbestätigung eingeholt und wann die alternativen Nachweise genutzt werden sollen. Hierbei ist zu beachten, dass die formalen Anforderungen an die alternativ zu erbringenden Nachweise zum Teil strikter ausfallen als für die Gelangensbestätigung. Um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten die mit dem Export betrauten Mitarbeiter entsprechend geschult werden, von der Finanzbuchhaltung bis zum Vertrieb. Es wird erwartet, dass das BMF noch ein ergänzendes Schreiben veröffentlichen wird, auch dieses wird zu beachten sein.

Steuerbefreiung für Schönheitsoperationen, Empfängnisverhütung etc.

Steuerbefreiung für Schönheitsoperationen, Empfängnisverhütung etc.

Kernaussage
Ärztliche Leistungen sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie der Behandlung von Krankheiten dienen und somit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Dies kann im Einzelfall durchaus streitig sein.

Neue Verwaltungsanweisung
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. befasst sich in einer aktuellen Verfügung mit der Steuerbefreiung von Schönheitsoperationen, Schwangerschaftsabbrüchen und Empfängnisverhütungen.

Konsequenzen
Die Kombination der aufgeführten Behandlungsarten mutet etwas seltsam an, dürfte jedoch für die betroffenen Fachbereiche wichtig sein. Schönheitsoperationen sind nur von der Umsatzsteuer befreit, wenn eine medizinische Indikation nachgewiesen werden kann. Dies wird in der Regel nicht der Fall sein. Übernimmt jedoch die Krankenversicherung regelmäßig die Kosten, ist dies ein Indiz hierfür, so dass eine Befreiung in Frage kommt. Welche Bedeutung der Beurteilung des behandelnden Arztes hierbei beizumessen ist, muss aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz fordert im Zweifel ein separates Sachverständigengutachten. Schwangerschaftsabbrüche und Empfängnisverhütungen sind dagegen steuerfrei. Auf die gewählte Methode zur Empfängnisverhütung kommt es nicht an.

Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeit

Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeit

Kernaussage
Erhalten ehrenamtliche Helfer ein Entgelt für ihre Tätigkeit, so ist dieses von der Umsatzsteuer befreit, sofern es sich lediglich um Auslagenersatz bzw. angemessene Entschädigungen für den entstandenen Zeitverlust handelt. Um der Praxis die Anwendung zu erleichtern, hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) hierzu schon im vergangenen Jahr Anwendungsgrundsätze veröffentlicht. Das Schreiben erfüllte jedoch nicht die Vorstellungen der Betroffenen, die Nachbesserungen forderten. Das BMF hat nunmehr ein überarbeitetes Schreiben veröffentlicht.

Neue Verwaltungsanweisung
Zunächst grenzt das BMF den Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit von einer hauptberuflichen Tätigkeit ab, die nicht begünstigt ist. Ein mit der Tätigkeit verbundener hoher zeitlicher Aufwand spricht gegen eine ehrenamtliche Tätigkeit, ebenso eine leitungsbezogenes Entgelt. Liegt nun eine ehrenamtliche Tätigkeit vor, so hängt die Befreiung von der Zahlung einer angemessenen Entschädigung ab. Als angemessen sieht das BMF unverändert eine Entschädigung in Höhe von 50 EUR je geleisteter Tätigkeitsstunde an, wobei die Vergütung aber insgesamt im Jahr den Betrag von 17.500 EUR nicht übersteigen darf. Zur Ermittlung der Grenze wird auf die Vergütung des Vorjahres sowie auf die voraussichtliche Höhe des laufenden Jahres abgestellt. Echter Auslagenersatz bleibt hierbei unberücksichtigt. Pauschale Vergütungen stehen zwar noch immer der Befreiung entgegen, das BMF lässt aber nun eine Ausnahme zu. Hierzu muss die Vergütung per Vertrag, in der Satzung oder durch Beschluss eines durch die Satzung legitimierten Gremiums geregelt sein. Aus der Regelung müssen sich die konkreten Tätigkeitsstunden ergeben; ferner sind die zuvor aufgeführten Betragsgrenzen (50 EUR/Std.; 17.500 EUR/Jahr) einzuhalten.

Konsequenz
Aufgrund der Definition des Begriffs der ehrenamtlichen Tätigkeit besteht die Gefahr, dass Personen, die viel Zeit in ihre ehrenamtliche Tätigkeit investieren, die Befreiung nicht in Anspruch nehmen können. Da dies dem Ziel einer Förderung des Ehrenamts widerspricht, will der Deutsche Steuerberaterverband e. V. noch einmal eine klarstellende Änderung anregen. Es ist nicht nur darauf zu achten, dass die Betragsgrenzen eingehalten werden, sondern dies sollte auch in ausreichender Form dokumentiert werden. Sollen pauschale Vergütungen gezahlt werden, müssen diese entsprechend den Vorgaben des Schreibens vertraglich geregelt werden, ansonsten droht die Steuerpflicht für sämtliche erhaltenen Vergütungen.

Besserungsfall ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung

Besserungsfall ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung

Kernaussage
Wird ein Besserungsschein vollentgeltlich erworben, kann der Eintritt des Besserungsfalles nicht der Schenkungsteuer unterworfen werden.

Sachverhalt
Der Kläger war an einer GmbH sowie an einer AG beteiligt. Aufgrund einer Krise der GmbH verzichtete die AG auf eine Darlehensforderung. Die AG ließ sich allerdings das Recht einräumen, dass die Forderung wiederauflebe, wenn die Krise der GmbH beseitigt sei. Dieses als Besserungsschein verbriefte Recht verkaufte die AG zum damaligen Verkehrswert von 1 EUR an den Kläger und trat den Besserungsschein ab. Einige Jahre später trat der Besserungsfall ein. Der Kläger erhielt daher von der GmbH rund 2 Mio. EUR. Das Finanzamt beurteilte den Verkauf des Besserungsscheins durch die AG als Schenkung an den Kläger. Diese Schenkung wurde mit dem Zufluss der rund 2 Mio. EUR abzüglich des Kaufpreises von 1 EUR bewertet. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Das Finanzgericht sah in der Übertragung einen teilentgeltlichen Vorgang und unterwarf den unentgeltlichen Part der Schenkungsteuer.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das finanzgerichtliche Urteil auf. Entgegen der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht könne in der Übertragung des Besserungsscheins von der AG auf den Kläger keine Schenkung gesehen werden. Der zwischen Kläger und AG vereinbarte Kaufpreis von 1 EUR habe dem damaligen Verkehrswert des Besserungsscheins entsprochen. Daher habe ein vollentgeltliches Geschäft vorgelegen und für eine Schenkung sei kein Raum. Hieran vermöge auch die später eingetretene Wertsteigerung nichts zu ändern. Die Beurteilung, ob ein Vorgang unentgeltlich, teilentgeltlich oder vollentgeltlich sei, richte sich nach dem Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Da aber der Verkehrswert des Besserungsscheins bei Vertragsschluss dem Kaufpreis entsprach, sei der Vorgang als vollentgeltlich zu beurteilen.

Konsequenz
Der Verkauf einer Chance zu ihrem Marktwert führt nicht dazu, dass im Zeitpunkt der Chancenrealisation eine freigiebige Zuwendung ausgeführt wird. Schenkungssteuer fällt nicht an.

Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit abziehbar?

Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit abziehbar?

Kernaussage
Nach dem Gesetz bekommt den Pflichtteil ein Abkömmling des Erblassers, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Das gleiche Recht steht auch den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu. Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, erlischt der Pflichtteilsanspruch zivilrechtlich. Erbschaftsteuerlich behält er hingegen sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils.

Sachverhalt
Der im Jahre 2003 verstorbene Vater der Klägerin wurde von ihrer Mutter aufgrund eines so genannten Berliner Testaments allein beerbt. Erbschaftssteuer war für diesen Erwerb von Todes wegen nicht festzusetzen, weil die der Mutter zustehenden Freibeträge nicht überschritten waren. Die Klägerin ist Alleinerbin der später verstorbenen Mutter. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer gegen sie fest, ohne dabei den der Klägerin aufgrund der Enterbung durch den Vater zustehenden Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen. Die Klägerin teilte dem Finanzamt daraufhin mit, den bisher noch nicht verjährten Pflichtteilsanspruch nunmehr geltend zu machen und bat um entsprechende Reduzierung des auf sie übergegangenen Nachlasses der Mutter. Das Finanzamt folgte dem nicht.

Entscheidung
Der BFH gab der Klägerin schließlich Recht. Zu den nach dem Erbschaftsteuergesetz abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören u. a. Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilen. Damit übereinstimmend gilt ein Pflichtteilsanspruch erst dann als Erwerb von Todes wegen, wenn er geltend gemacht wird. Verstirbt der Pflichtteilsverpflichtete (hier die Mutter) vor erlöschen des Pflichtteilsanspruchs, so ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sodann dessen Erbe verpflichtet. Wird der Anspruch dann geltend gemacht, wirkt dies erbschaftsteuerlich auf den ursprünglichen Nachlass (hier der Nachlass des Vaters) zurück. Dies gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Verpflichtete nicht damit rechnen musste, den Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen. Zivilrechtlich kann die Erfüllung des Anspruchs dann nicht mehr verlangt werden, wenn eine Konfusion von Forderung und Schuld in einer Person entsteht (wie hier bei der Klägerin der Fall). Das Erbschaftsteuerrecht folgt hinsichtlich dieser Konfusion allerdings nicht der zivilrechtlichen Beurteilung. Vielmehr gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung des Pflichtteils fiktiv nachzuholen.

Konsequenz
Selbst wenn ein Steuerschuldner zugleich Pflichtteilsberechtigter und Pflichtteilsverpflichteter in einer Person sind, kann er vor Verjährung des Anspruchs diesen steuerrechtlich geltend machen und ihn als Nachlassverbindlichkeit abziehen.

Kürzung des Vorwegabzugs trotz inaktiver Tätigkeit

Kürzung des Vorwegabzugs trotz inaktiver Tätigkeit

Kernproblem
Beiträge des Steuerpflichtigen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung zur Erlangung einer auf das Leben bezogenen lebenslangen Leibrente ab dem 62. Lebensjahr (insb. Rürup-Renten) werden einkommensteuerlich mit jährlich bis zu 20.000 EUR besonders gefördert. Für andere Vorsorgeaufwendungen verbleiben dagegen derzeit nur noch abzugsfähige Höchstbeträge von 1.900 EUR (oder 2.800 EUR insbesondere für Personen, denen keine steuerfreien Arbeitgeberleistungen zur Sozialversicherung zustehen). Häufig fallen jedoch auch die Höchstbeträge komplett weg, weil an deren Stelle die meist höheren Basisbeiträge zur Krankenversicherung nach einer Gesetzesänderung mit erweiterter Abzugsmöglichkeit im Jahr 2010 getreten sind. Wem das noch nicht kompliziert genug ist: Das bis zum Jahr 2004 geltende Recht mit einer nicht weniger schwierigen Höchstbetragsberechnung gilt immer noch, wenn es zu einem günstigeren Ergebnis führt. Damals gab es den so genannten Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen, der jedoch bei Erhalt von steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers (SV-Beiträge) um 16 % des Arbeitslohns (außer von Versorgungsbezügen) gekürzt wurde. Hierum ging es bei einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) Köln.

Sachverhalt
Ein Rentner hatte von seinem früheren Arbeitgeber bereits seit vielen Jahren Versorgungsbezüge erhalten. Durch die Versteuerung eines geldwerten Vorteils beim Erwerb eines Fahrzeugs von 5.417 EUR im Jahr 2009 war ihm ein Arbeitslohn bescheinigt worden, der keinen Versorgungsbezug darstellte. Im Rahmen der Günstigerrechnung der Vorsorgeaufwendungen kürzte das Finanzamt den Vorwegabzug um 16 % des Sachbezugs. Hiergegen ging der Rentner vor, weil im Streitjahr keine Berufstätigkeit ausgeübt und auch keine Zukunftssicherungsleistungen erbracht wurden.

Entscheidung
Das FG Köln beließ es bei der Kürzung des Vorwegabzugs. Nach Auffassung der Richter sei nicht maßgebend, ob die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis mit im gleichen Jahr erworbenen Ansprüchen oder Leistungen verbunden sind. Vielmehr entspreche es der Absicht des Gesetzgebers, den Vorwegabzug zu kürzen, wenn überhaupt Zukunftssicherungsleistungen erbracht würden. Mithin bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang nicht nur für die Nachzahlung von Arbeitslohn aus aktiver Beschäftigungszeit, sondern auch für Arbeitslohn aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis.

Konsequenz
Das FG hat die Revision zugelassen. Nach einer kompletten Änderung des Rechts ab 2010 bleibt jedoch die praktische Tragweite einer anderen Auffassung überschaubar.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin