Vergünstigtes Jobticket bedeutet geldwerten Vorteil

Vergünstigtes Jobticket bedeutet geldwerten Vorteil

Kernaussage
Räumt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahreskarte für den Personennahverkehr ein, liegt Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils vor. Dieser Vorteil fließt dem Arbeitnehmer erst bei Ausübung dieses Bezugsrechts zu. Auf diesen Zeitpunkt ist der Vorteil aus der Verwertung des Bezugsrechts zu bewerten.

Sachverhalt
Der Arbeitgeber schloss mit 2 Verkehrsbetrieben eine Vereinbarung, nach der alle Arbeitnehmer eine ermäßigte, auf den Namen des Mitarbeiters ausgestellte Jahreskarte erwerben konnten. Der Arbeitgeber leistete hierzu einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 73,62 EUR je Arbeitnehmer. Das Finanzamt sah in der Einräumung dieses Bezugsrechts einen geldwerten Vorteil, der den Arbeitnehmern sofort und in voller Höhe zufließe. Der Auffassung der Klägerin, der geldwerte Vorteil fließe erst bei Ausübung des Bezugsrechts zu, folgte das Finanzgericht (FG) nicht und wies die Klage ab.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob im Revisionsverfahren die Entscheidung des FG auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurück. Der BFH stellte fest, dass zum Arbeitslohn auch Sachbezüge wie Wohnung, Kost, Waren und Dienstleistungen gehörten. Ein Sachbezug läge damit auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahreskarte für einen Verkehrsbetrieb einräumt. Insoweit sei die Entscheidung des FG korrekt. Der geldwerte Vorteil fließe jedoch erst zu, wenn der Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum an dem Vorteil erlangt. Dies sei erst bei Ausübung des Bezugsrecht der Fall. Bei Arbeitnehmern, die überhaupt keine Jahreskarte erworben hatten, führe das Bezugsrecht demzufolge zu keinem geldwerten Vorteil. Bei der Bewertung des geldwerten Vorteils sei schließlich der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort zugrunde zu legen. Hierzu hatte das FG keine Feststellungen getroffen und muss diese nachholen.

Konsequenz
Der BFH stellt klar, dass die Einräumung eines Bezugsrechts für einen geldwerten Vorteil noch nicht den Besteuerungstatbestand eines Sachbezugs auslöst. Entscheidend für die Bestimmung des Besteuerungszeitpunkts ist einzig die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an dem entsprechenden Vorteil.

Höhe des Erwerbs bei Verzicht auf Vorbehaltsnießbrauch an GmbH-Anteil

Höhe des Erwerbs bei Verzicht auf Vorbehaltsnießbrauch an GmbH-Anteil

Kernfrage
Nach altem Erbschaftsteuerrecht verhielt es sich so, dass der Kapitalwert eines Vorbehaltsnießbrauchs nicht abzugsfähig war. Vielmehr wurde zunächst die Steuerbelastung ermittelt, die sich unter Berücksichtigung des Nießbrauchs errechnete; sodann wurde die auf den Nießbrauch entfallende Steuerbelastung gestundet. Handelte es sich bei dem Vermögen, das unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen wurde um Betriebsvermögen, wurde bei der Berechnung der zu stundenden Erbschaftsteuer noch einmal eine Kürzung des Nießbrauchs vorgenommen; und zwar um den Teil des Nießbrauchs, der auf das erbschaftsteuerlich betriebsvermögensprivilegierte Betriebsvermögen entfiel. Das Finanzgericht Münster hat nun in einem Fall, in dem auf einen solchen Vorbehaltsnießbrauch verzichtet wurde, zum Konkurrenzverhältnis zwischen Stundungs- und Abzugsregelungen entschieden.

Sachverhalt
Der Kläger hatte Betriebsvermögen unter Nießbrauchsvorbehalt auf seinen Sohn übertragen. Das Finanzamt ermittelte zunächst den erbschaftsteuerprivilegierten Anteil der Übertragung. Um diesen Anteil kürzte das Finanzamt die auf den Nießbrauch entfallende Steuer und stundete sie. Als der Kläger später auf den Nießbrauch verzichtete und die hierauf entfallende Schenkungsteuer übernehmen wollte, erhöhte das Finanzamt den erklärten Steuerwert dergestalt, dass es vom Wert des Nießbrauchs im Zeitpunkt des Verzichts den Wert des gestundeten Nießbrauchs abzog. Damit war der Kläger nicht einverstanden.

Entscheidung
Der Auffassung des Finanzamts folgte aber auch das Finanzgericht Münster, ließ jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu. In seiner Begründung führte das Finanzgericht aus, dass die Besteuerung lediglich an die Nettobereicherung anknüpfen dürfe. Damit verbiete sich eine doppelte Erfassung des gleichen Vermögenszuwachses. Soweit die auf den Nießbrauch entfallende Steuer zunächst gestundet worden sei, müsse dies bei einem späteren Verzicht auf den Nießbrauch wieder korrigiert werden und die Bemessungsgrundlage des späteren Verzichts entsprechend erhöht werden.

Konsequenz
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig; letztlich wird der BFH entscheiden müssen. Wie weit sich die Entscheidung aber noch auswirken kann, ist fraglich. Seit der Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2009 ist der Nießbrauch in vollem Umfang abzugsfähig und mindert den steuerpflichtigen Erwerb. Die bisherigen Stundungsregelungen sind ersatzlos weggefallen.

Vorweggenommenen Erbfolge: Abzug von Versorgungsleistungen

Vorweggenommenen Erbfolge: Abzug von Versorgungsleistungen

Kernfrage
Kindergeld wird nur gewährt, wenn das Kind keine eigenen Einkünfte oberhalb der jeweils geltende gesetzlichen Verdienstgrenze erzielt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Rahmen eines Streits über die Bezugsberechtigung von Kindergeld darüber zu entscheiden, ob Versorgungsleistungen an den Schenker im Rahmen einer Vermögensübergabe einkünftemindernd berücksichtigt werden können oder nicht.

Sachverhalt
Der Kläger ist der Vater einer Studentin, für die in den Streitjahren kein Kindergeld mehr gezahlt wurde. Hintergrund war, dass die Tochter Vermietungseinkünfte erzielte; und zwar aus einer Wohnung, die ihr im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge von der Großmutter übertragen worden war. Gleichzeitig war die Studentin aber verpflichtet, an die Großmutter eine dem Grunde nach als Sonderausgabe einkommensteuerlich berücksichtigungsfähige monatliche dauernde Last zu zahlen. Je nachdem ob diese dauernde Last einkünftemindernd berücksichtigt werden konnte oder nicht, hielt die Studentin die gesetzliche Einkommensgrenze ein oder eben nicht.

Entscheidung
Der BFH entschied in letzter Instanz, dass die auf die Studentin entfallende dauernde Last im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte für den Kindergeldbezug mindernd zu berücksichtigen ist. Da die Vermögensübergabe im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolgegestaltung erfolgt sei, müsse man die dauernde Last, die an die Großmutter zu zahlen gewesen sei, so beurteilen, dass die Großmutter sich Teile des übertragenen Vermögens vorbehalten habe, der Wert des übertragenen Vermögens also geschmälert sei. Dem entsprechend standen die Einkünfte, soweit sie durch die dauernde Last aufgebraucht wurden, nicht für Zwecke des Unterhalts zur Verfügung und durften damit für Zwecke der Kindergeldbezuges nicht berücksichtigt werden.

Konsequenz
Bei einer vorweggenommenen Erbfolge auf Kinder, für die noch Kindergeld bezogen wird, wirken sich die Gegenleistungen im Hinblick auf die Einhaltung der Verdienstgrenzen positiv aus.

Tierarzt-Hausbesuch ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Tierarzt-Hausbesuch ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Kernaussage
Im Haushalt des Steuerpflichtigen erbrachte Leistungen eines Tierarztes sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigungsfähig. Es können lediglich Aufwendungen für Tätigkeiten in Abzug gebracht werden, die üblicherweise durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Sachverhalt
Die klagenden Eheleute hielten auf Ihrem Anwesen mehrere Pferde. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machten sie Tierarztkosten in Höhe von 328 EUR geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten mit der Begründung ab, haushaltsnahe Dienstleistungen würden gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erbracht und fielen in regelmäßigen Abständen an. Tätigkeiten ohne hauswirtschaftlichen Bezug seien indes überhaupt nicht berücksichtigungsfähig.

Entscheidung
Das Finanzgericht Nürnberg (FG) teilte die Auffassung des Finanzamts. Tätigkeiten, die typischerweise ein zugelassener Tierarzt aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse sowie seiner Ausstattung mit Tiermedizintechnik und Medikamenten erbringt, stellen keine haushaltsnahe Dienstleistung dar. Unabhängig von der Tatsache, dass sich die Kläger im Laufe der Jahre als Pferdehalter ein praktisches Basiswissen angeeignet hatten, würden bei Bedarf anfallende qualifizierte Untersuchungen nicht typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erbracht. Im Übrigen seien die Kosten auch nicht als Handwerkerleistung zu berücksichtigen, da ein Tierarzt freiberuflich tätig sei und die Handwerksordnung auf seine Tätigkeit keine Anwendung finde.

Konsequenz
Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH. Unverständlich ist, warum die Einkunftsart der Tätigkeit des Leistungserbringers Einfluss auf die Berücksichtigungsfähigkeit als Handwerkerleistung haben soll. Das vorliegende Urteil des Finanzgerichts ist als Abgrenzung zu einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster aus dem Jahr 2012 zu verstehen. Die Münsteraner Richter hatten entschieden, dass die Kosten für die Betreuung und Versorgung eines Hundes grundsätzlich haushaltsnah seien, da das Füttern, die Fellpflege und das Ausführen regelmäßig und typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt würden. Hier müssen Steuerpflichtige aber darauf achten, dass ihr Hundesitter beim Gassi-Gehen nicht die Grundstücksgrenzen verlässt!

Keine Einkommensteuer auf Zahlung wegen vor Erbfalleintritt erklärter Verzichte

Keine Einkommensteuer auf Zahlung wegen vor Erbfalleintritt erklärter Verzichte

Kernfrage
Insbesondere bei Unternehmensübertragungen auf die Kinder kommt es vor, dass ein Kind das Unternehmen und dass die anderen Kinder laufende monatliche Zahlungen vom Unternehmenserwerber erhalten. Wird das Unternehmen in vorweggenommener Erbfolge übertragen, erfolgen regelmäßig Pflichtteilsverzichte um die gewollte Unternehmensnachfolge nicht zu gefährden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob in einer solchen Situation gezahlte „Renten“ des Betriebsübernehmers beim Rentenberechtigten der Einkommensteuer unterworfen werden können oder nicht.

Sachverhalt
Die Klägerin erhielt von ihrem Bruder eine monatliche Rente. Hintergrund war, dass beide Kinder im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung, in der der Bruder das Unternehmen erhalten hatte, Pflichtteilsverzichte erklärt hatten. Dabei war Teil der Unternehmensübergabe eine monatliche Versorgungsleistung, die der Bruder – errechnet aus einem Basisbetrag anhand der Lebenserwartung – an seine Schwester zu zahlen hatte. Das Finanzamt sah die Zahlung an die Schwester als dauernde Last und setzte hierauf in vollem Umfang Einkommensteuer fest. Das Finanzgericht bewertete die Versorgungsleistung dagegen als Rente und unterwarf sie mit dem sogenannten Zinsanteil der Einkommensteuer.

Entscheidung
Der BFH urteilte in letzter Instanz, dass die an die Schwester zu leistenden Versorgungsleistungen überhaupt nicht der Einkommensteuer unterworfen werden können. Sie stellen ein sogenanntes Gleichstellungsgeld im Rahmen einer erbrechtlichen Gestaltung dar. Dabei sei insbesondere der Pflichtteilsverzicht ein privatrechtlich wie steuerrechtlich als unentgeltlich anzusehender Vertrag. Das an die Klägerin gezahlte Entgelt sei zudem an einer bestimmten Basisgröße ausgerichtet, die Bezug zur erbrechtlichen Gestaltung habe. Deshalb könne kein Versorgungscharakter unterstellt, sondern müsse eine gewollte Gleichstellung angenommen werden.

Konsequenz
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Sie zeigt aber auch, dass bei der Gestaltung von vorweggenommenen Erbfolgemaßnahmen besonderes Augenmerk auf die Formulierung und Ausgestaltung der Leistungen an sogenannte „weichende“ Erben gelegt werden muss. dies insbesondere deshalb, um zu vermeiden, dass die Finanzverwaltung in die Lage versetzt wird, zu argumentieren, eigentlich als Gleichstellungsgeld gedachte Leistungen hätten Versorgungscharakter.

Keine Abgeltungsteuer bei Darlehen unter nahen Angehörigen

Keine Abgeltungsteuer bei Darlehen unter nahen Angehörigen

Kernaussage
Die Besteuerung von Zinseinkünften aus Darlehen zwischen nahen Angehörigen mit dem tariflichen Einkommensteuersatz anstatt des Abgeltungssteuersatzes von 25 % ist verfassungsgemäß. Die Regelung verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie.

Sachverhalt
Die Kläger als Darlehensgeber schlossen mit ihrem Sohn sowie ihren volljährigen Enkeln Darlehensverträge ab. Die Darlehen dienten dazu, den Darlehensnehmern den Erwerb von fremdvermieteten Immobilien zu ermöglichen. Im Streitjahr 2009 unterwarf das Finanzamt die Zinseinnahmen aus diesen Darlehen der tariflichen Einkommensteuer. Im Einspruchsverfahren trugen die Kläger vor, auch diese Zinseinkünfte aus Darlehen zwischen nahen Angehörigen unterlägen der Abgeltungsteuer. Dies begründeten sie damit, dass die Ausnahmeregelung von der Abgeltungsteuer gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz und den dort angeordneten Schutz von Ehe und Familie verstoße. Das Finanzamt folgte der Auffassung der Kläger nicht; schließlich unterlagen sie auch vor dem Finanzgericht (FG).

Entscheidung
Nach Auffassung der Richter verstößt die Ausnahmeregelung von der Abgeltungsteuer nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das gesetzgeberische Ziel, Finanzierungsentscheidungen nicht durch den Abgeltungssteuersatz zu „verzerren“, sei als sachlicher Grund für die steuerliche Ungleichbehandlung von Darlehen zwischen nahen Angehörigen und fremden Dritten anzuerkennen. Zudem diskriminiere die Regelung weder gezielt Eheleute noch Familienangehörige, sondern nehme vielmehr alle Zinserträge von der Anwendbarkeit der Abgeltungsteuer aus, die auf Verträgen zwischen nahe stehenden Personen basieren. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund der durch das Jahressteuergesetz 2010 vorgenommenen Anpassung, wonach der Abgeltungssteuersatz nur dann nicht gilt, soweit die Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften sind und der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen zugelassen ist. Bereits im Streitjahr 2009 habe die Finanzverwaltung diese einschränkende Sichtweise praktiziert. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

Konsequenz
Die Ausnahmeregelung von der Abgeltungsteuer stellt sicher, dass unternehmerische Entscheidungen über Finanzierungsstrukturen steuerlich unverzerrt bleiben, d. h. unabhängig von möglichen Steuersatzspreizungen getroffen werden. Es ist dem Steuerpflichtigen weiterhin nicht möglich, unter Ausnutzung der Steuersatzspreizung hoch besteuerte betriebliche Gewinne durch Darlehenszinsen zu mindern und bei der Versteuerung dieser Zinsen in den Genuss der Abgeltungsteuer zu kommen.

Werbungskostenabzug in Ausnahmefällen bei Einkünften aus Kapitalvermögen mögl.

Werbungskostenabzug in Ausnahmefällen bei Einkünften aus Kapitalvermögen mögl.

Kernaussage
Liegt der tarifliche Einkommensteuersatz unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 %, kann im Wege der Günstigerprüfung neben der Versteuerung der Einkünfte mit dem entsprechend niedrigeren Steuersatz auch der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten erfolgen.

Sachverhalt
Die inzwischen verstorbene Klägerin war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihr umfangreiches Kapitalvermögen selbst zu verwalten. Aus diesem Grund hatte sie einen Treuhänder mit der Verwaltung ihres Vermögens beauftragt. Für diesen Treuhänder fielen Kosten an, die dem Grunde nach Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen darstellen. Der tarifliche Einkommensteuersatz der Klägerin lag unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 EUR unterhalb von 25 %. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Günstigerprüfung geltend und beantragte den Werbungkostenabzug in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten. Das Finanzamt folgte dem nicht und berücksichtigte lediglich den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR. Die Klägerin bzw. ihr Rechtsnachfolger begehrten im Rahmen der Klage vor dem Finanzgericht (FG) die Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Werbungskosten im Rahmen der Günstigerprüfung.

Entscheidung
Das FG hält die Klage für begründet. Im Rahmen der Günstigerprüfung seien die Kapitaleinkünfte unter Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten zu ermitteln, so das Gericht. Dies gebiete die verfassungskonforme Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Einkommensteuergesetzes (§ 32d Abs. 6 Satz 1 EStG). Der Gesetzgeber habe an verschiedenen Stellen der Gesetzesbegründung deutlich gemacht, dass er den Abzug von Werbungskosten dann in vollem Umfang zulassen will, wenn die Kapitaleinkünfte der tariflichen Einkommensteuer unterliegen (Darlehen zwischen Angehörigen und Subsidiarität). Ferner solle die Günstigerprüfung ermöglichen, Einkünfte aus Kapitalvermögen den allgemeinen Besteuerungsregelungen zu unterwerfen. Diese Regelungen sehen vor, dass bei der Ermittlung der Einkünfte sämtliche Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen werden.

Konsequenz
Leider hat das FG nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs auch in Fällen verfassungswidrig ist, in denen der tarifliche Steuersatz des Steuerpflichtigen über 25 % liegt. Steuerpflichtige, deren Steuersatz nach Abzug der tatsächlichen Werbungskosten unterhalb von 25 % liegt, sollten die tatsächlichen Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuer ansetzen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Kfz-Nutzung: BFH hält an Bruttolistenpreis fest

Kfz-Nutzung: BFH hält an Bruttolistenpreis fest

Kernaussage
Die private Nutzung betrieblicher Kfz unterliegt der Ertrags- und Umsatzbesteuerung. Zur Ermittlung der auf die private Nutzung entfallenden Steuern wird regelmäßig die 1 %-Methode eingesetzt. Als Bemessungsgrundlage dient hier der Bruttolistenpreis.

Sachverhalt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die 1 %-Methode wiederholt als zulässige Pauschalierung qualifiziert, auch dann, wenn sie definitiv zu einer Überbesteuerung führt, z. B. häufig bei Gebrauchtfahrzeugen. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte kürzlich jedoch Zweifel, ob der Ansatz des Bruttolistenpreises noch verfassungsgemäß ist. Denn der Bruttolistenpreis entspricht aufgrund der branchenüblichen Rabatte kaum noch den tatsächlichen Kaufpreisen.

Entscheidung
Der BFH teilt die Zweifel des Finanzgerichts nicht, sondern behält seine bisherige Rechtsprechung unverändert bei. Demnach ist der Bruttolistenpreis der 1 %-Methode als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Konsequenz
Es bleibt alles beim Alten. Wem die 1 %-Methode nicht passt, dem steht es frei, ein Fahrtenbuch zu führen. Der BFH bleibt hart, auch wenn die Fahrtenbuchmethode in der Praxis für viele Betroffenen keine wirkliche Alternative darstellt, da sie wesentlich aufwendiger ist und kleinste Mängel beim Fahrtenbuch zur Nicht-Anerkennung und damit wieder zur Anwendung der 1 %-Methode führen. Unabhängig davon, dass die 1 %-Methode durchaus auch günstiger sein kann als die Fahrtenbuchmethode, wird in der Praxis häufig übersehen, dass es auch Alternativen gibt. So setzt die Anwendung der 1 %-Methode voraus, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Ist die Nutzung geringer (z. B. 40 %) unterliegen die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, der Versteuerung. Dies kann wesentlich günstiger sein als die Anwendung der 1 %-Methode bei einer betrieblichen Nutzung von über 50 %. Zwar bedarf es auch hier eines Nachweises der angenommene Nutzung, es muss jedoch nicht zwingend ein Fahrtenbuch sein. Übersehen wird auch regelmäßig, dass für umsatzsteuerliche Zwecke die private Nutzung auch geschätzt werden kann, z. B. weil kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Fehlen geeignete Unterlagen für eine Schätzung, so unterstellt die Finanzverwaltung eine private Nutzung von mindestens 50 %. Die umsatzsteuerliche Belastung kann so häufig erheblich verringert werden, z B. wenn ertragsteuerlich die Kostendeckelung greift.

Pkw-Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung ansetzbar?

Pkw-Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung ansetzbar?

Kernaussage

Wenn im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Anmietung eines separaten Pkw-Stellplatzes am Beschäftigungsort notwendig ist, etwa zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation, handelt es sich um unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten. Die Mietkosten sind nicht als beschränkt abzugsfähige Mobilitätskosten zu qualifizieren, sondern als sonstige Kosten der doppelten Haushaltsführung.

Sachverhalt

Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er die ihm im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entstandenen Kosten für die Heimfahrten, die Unterkunft sowie für einen Pkw-Stellplatz geltend. Für die Anmietung der Unterkunft und des Stellplatzes lagen 2 Mietverträge vor, die ohne rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang abgeschlossen wurden. Das Finanzamt versagte die Berücksichtigung der Kosten für den Stellplatz mit der Begründung, diese Kosten seien als Mobilitätskosten mit der berücksichtigten Entfernungspauschale für Familienheimfahrten abgegolten. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) schloss sich der Vorinstanz nicht an und gab dem Kläger Recht. Sämtliche Kosten, die dem Steuerpflichtigen notwendigerweise aufgrund seiner doppelten Haushaltsführung entstehen, stellen nach Auffassung des BFH Werbungskosten dar. Dazu sollen auch solche Aufwendungen zählen, die ohne Begründung einer doppelten Haushaltsführung der privaten Lebensführung zuzuordnen und mithin nicht abzugsfähig sind. Hierzu zählen auch Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes, wenn dies notwendig ist. Die Notwendigkeit könne sich aus der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort oder daraus ergeben, dass das Fahrzeug geschützt werden müsse, so die Richter. Da das FG keine Feststellungen zur Notwendigkeit der Anmietung des Stellplatzes getroffen hatte, wurde der Rechtsstreit dorthin zurückverwiesen.

Konsequenz

Steuerpflichtige können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung auch solche Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen, die ohne Begründung dieser doppelten Haushaltsführung der privaten Lebensführung zuzuschreiben wären. Hierzu kann z. B. die Ausstattung der Zweitwohnung zählen. Der BFH hat noch keine Aussage zu der in der Praxis wichtigen Frage getroffen, wie der Steuerpflichtige die Notwendigkeit der getragenen Aufwendungen nachweisen muss. Diesbezüglich bleibt die Entscheidung im zweiten Rechtsgang beim FG abzuwarten.

Arbeitgeber müssen noch in diesem Jahr die elektronische Lohnsteuerkarte verwenden

Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte können Arbeitgeber bereits seit dem 1. Januar 2013 die gültigen Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) abrufen. Die auf der alten Papier-Lohnsteuerkarte aus dem Jahr 2010 enthaltenen Daten verlieren somit zum Ende des Jahres ihre Gültigkeit. Bereits mehr als 30 Prozent der rheinland-pfälzischen Arbeitgeber sind im ersten Quartal dieses Jahres in das elektronische Verfahren eingestiegen. Damit wird schon heute für rund 570.000 Arbeitnehmer der monatliche Lohnsteuerabzug mit Hilfe der ELStAM-Daten papierlos durchgeführt.Arbeitgeber, die noch nicht auf das elektronische Verfahren umgestiegen sind, warnt die Oberfinanzdirektion Koblenz, dass die Angaben der alten Papier-Lohnsteuerkarte möglicherweise nicht mehr aktuell sind, so z.B. Anzahl der Kinderfreibeträge oder Lohnsteuerklasse. Je nach verwendetem Lohnsteuerabrechnungsprogramm kann dies durch Rückrechnungen dazu führen, dass Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzuzahlen ist und dadurch ein niedrigerer Lohn ausgezahlt wird. Diese negative Auswirkung ist für die Arbeitnehmer umso größer, je später ihr Arbeitgeber in das ELStAM-Verfahren einsteigt.

Für einen reibungslosen Einstieg in das neue Verfahren empfiehlt die Oberfinanzdirektion Koblenz den betreffenden Arbeitgebern einen Informationsaustausch mit ihren Arbeitnehmern. Dazu wurden Musterschreiben unter www.elster.de eingestellt. Auf dieser Internetseite finden sich auch weitere Informationen rund um das ELStAM-Verfahren sowie aktuelle Besonderheiten.

Auch für Arbeitnehmer lohnt sich ein Blick auf www.elster.de/arbeitn_elstam.php. Im ElsterOnline-Portal können zudem die eigenen Daten für den Lohnsteuerabzug (Steuerklasse, Freibeträge etc.) überprüft werden. Hierzu ist aus Gründen des Datenschutzes die einmalige Registrierung mit der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) erforderlich.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin