Umsatzsteuer-Voranmeldung

Umsatzsteuer-Voranmeldung 2010 elektronisch per ELSTER

Willkommen auf unserer Seite Umsatzsteuer-Voranmeldung,

hier finden Sie wichtige Informationen, Formulare und die passende Buchhaltungssoftware, die Sie für die Erstellung Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung benötigen. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer abgeben und dort seine Umsätze und die Vorsteuer erklären. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist also wie die Umsatzsteuererklärung eine Steuererklärung, wobei die Steuer selbst und nicht durch das Finanzamt veranlagt wird. Sie finden hier die Formulare für die Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie eine Anleitung zum Ausfüllen derselben. Aber beachten Sie bitte:

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Umsatzsteuer-Voranmeldung seit 2006 nur noch elektronisch per ELSTER

Umsatzsteuer-Voranmeldung ELSTERUmsatzsatzsteuer-Voranmeldungen (ebenso wie Lohnsteueranmeldungen) dürfen seit Januar 2006 nur noch online per Elster an das Finanzamt übermittelt werden. So steht es im dem vom Steueränderungsgesetz 2003 geänderten § 18 Umsatzsteuergesetz (bzw. § 41a Einkommensteuergesetz) geschrieben. Allenfalls zur "Vermeidung unbilliger Härten" kann das Finanzamt auf Antrag Ausnahmen zulassen (kein Computer und Internetanschluss vorhanden). Erfreulicherweise hält sich der technische Aufwand für die Steuererklärung per ELSTER in Grenzen. Technische Grundlage für die elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldung ist die sog. ELSTER-Schnittstelle.

 

Buchhaltungssoftware und Umsatzsteuer-Voranmeldung

Umsatzsteuervoranmeldung mit online Buchhaltungsprogramm und ELSTER

Wer viel Zeit und Mühe bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung sparen möchte, benutze einfach ein gutes Buchhaltungsprogramm, um automatisch mit einem Knopfdruck seine Umsatzsteuervoranmeldung an Elster und das Finanzamt zu übermitteln. Mit dem online Buchhaltungsprogramm können Sie auch online Rechnungen erstellen und Ihre Buchhaltung komplett online erledigen, sonder auch ihre Umsatzsteuervoranmeldung bequem online durchführen. hilft Ihnen beim ausfüllen der jeweiligen Felder und sendet den Bericht direkt via ELSTER. Je nach Vorkenntnissen können Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldung selber machen oder Ihren Steuerberater/Buchhalter damit beauftragen. Erfahren Sie hier mehr über das online Buchhaltungsprogramm und seine umfangreichen Funktionen:

UStVA Buchhaltungsprogramm
UStVA Buchhaltungsprogramm online
Buchhaltungsprogramm mit USTVA

 

Buchhaltungssoftware mit Umsatzsteuer-Voranmeldung zum Download

Die Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter ist speziell für Selbständige, Freiberufler und Kleinunternehmer entwickelt worden, die eine sog. Einnahme-Überschussrechnung erstellen. Sie können ohne Buchhaltungskenntnisse Ihre Belege selbst erfassen und Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung per ELSTER an das Finanzamt übermitteln. Das Buchhaltungsprogramm erstellt die Buchungen automatisch nach dem System der doppelten Buchführung (Finanzbuchhaltung). Die Buchhaltung kann daher später z. B. an Ihren Steuerberater weiter gegeben und Ihre Steuererklärung erstellen kann (DATEV-Schnittstelle).

Buchhaltungssoftware
UStVA Buchhaltungsprogramm online
Download Buchhaltungssoftware

So manches Einkommensteuerprogramm verfügt inzwischen ebenfalls über eine ELSTER-Schnittstelle. Hier finden Sie kostenlose Steuerprogramme. Sie erhalten das kostenlose Elsterformular als Download.

Wichtiger Buchhaltungs-Hinweis: Umsatzsteuer-Vorauszahlungen können eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung darstellen, d.h. die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind abweichend vom Zahlungsprinzip im entsprechendem Steuerjahr zu berücksichtigen.

 

Umsatzsteuer-Voranmeldung 2010, 2009, und 2008 als PDF zum Download:

 

Zusammenfassende Meldung

Zusammenfassende Meldung mit Buchhaltungssoftware und Elster zum kostenlosen Download.

 

Rechnungen und Umsatzsteuer

Wie eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes aussehen muss

Besondere Anforderungen an Rechnungen (§ 13b UStG), Neu: Der Anwendungsbereich von § 13b UStG wurde erweitert .

 

Rechtsgrundlagen zur Umsatzsteuer und Umsatzsteuer-Voranmeldung

Jeder Unternehmer gem. § 2 Umsatzsteuergesetz (Gewerbetreibender, Freiberufler, Landwirt, Vermieter usw.) muss insbesondere seine steuerbaren Umsätze gem. § 1 Umsatzsteuergesetz (Lieferungen und Leistungen inklusive Entnahmen und unentgeltlichen Wertabgaben (Eigenverbrauch) gem. § 3 Umsatzsteuergesetz) dem Finanzamt anhand der Umsatzsteuer-Voranmeldung gem. § 18 Umsatzsteuergesetz mitteilen. Ausnahme: Kleinunternehmer gem. § 19 Umsatzsteuergesetz.

Sofern die Leistung gem. § 4 Umsatzsteuergesetz steuerbefreit ist, entsteht keine Umsatzsteuer. Ansonsten berechnet sich die Umsatzsteuer gem. § 10 Umsatzsteuergesetz aus dem Entgelt. Der anzuwendende Steuersatz beträgt gem. § 12 Umsatzsteuergesetz im Regelfall 19% und in besonderen Fällen (z.B. Bücher und Nahrungsmittel) dem ermäßigtem Steuersatz von 7% (Anlage ermäßigter Steuersatz Umsatzsteuersatz 7%). Die Umsatzsteuer entsteht gem. § 13 Umsatzsteuergesetz mit Ausführung der Leistung und ist gem. § 16 Umsatzsteuergesetz nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Ausnahme: Istversteuerung gem. § 20 Umsatzsteuergesetz.

Von der Umsatzsteuer kann der Unternehmer die sog. Vorsteuer gem. § 15 Umsatzsteuergesetz abziehen, d. h. die von ihm bezahlte Umsatzsteuer (Ausnahme beachten: nichtabziehbare Vorsteuer).

Der Voranmeldungszeitraum richtet sich nach § 18 Umsatzsteuergesetz. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist demnach monatlich,  vierteljährlich oder jährlich abzugeben. Existenzgründer müssen monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt eingegangen sein. Ausnahme: Dauerfristverlängerung. Bei der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung wird dann eine Sondervorauszahlung zum 10. Februar fällig (1/11 der letzten Jahressteuer), die mit der Dezember Umsatzsteuer-Voranmeldung wieder verrechnet wird.

Ob Sie Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen richtig abgegeben haben,  kann durch eine Umsatzsteuer-Nachschau bzw. Umsatzsteuer-Sonderprüfung geprüft werden. Diese kann im Gegensatz zu einer regulären Betriebsprüfung auch ohne vorherige Ankündigung erfolgen.

Weitergehende Informationen finden Sie hier:

 

Auslandsgeschäfte und Umsatzsteuer

Für Auslandsgeschäfte von Inländern bzw. Inlandsgeschäfte von Ausländern (z. B. Limited) gelten z. T. besondere Vorschriften. Liefern Sie Waren ins Ausland, ist ganz besonders darauf zu achten, dass Sie die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen (bei Lieferungen in die EU) erfüllen. Die Doppelbesteuerungsabkommen gelten nicht für die Umsatzsteuer. Für ausländische Währungen gibt es die offiziellen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse. Hier finden Sie weitere Informationen zu Umsatzsteuer und Ausland...

 

Weitergehende Steuerberatung finden Sie beim Steuerberater.

 

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