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Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf: Rechner, Fristen & Steuertipps 2026

Spekulationssteuer bei Immobilienverkauf berechnen

Was ist die Spekulationssteuer bei Immobilien? Grundlagen kompakt erklärt

Definition: Was versteht man unter Spekulationssteuer?

Die Spekulationssteuer (auch Veräußerungsgewinnsteuer genannt) ist eine Einkommensteuer auf Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien. Sie fällt an, wenn Sie Ihre Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren nach dem Kauf mit Gewinn verkaufen. Die Höhe der Steuer richtet sich nach Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz – es gibt keinen pauschalen Steuersatz.

Wann fällt Spekulationssteuer an? Die 3 wichtigsten Kriterien

  1. 10-Jahres-Frist entscheidend: Sie verkaufen die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf. Nach Ablauf dieser Frist ist der Verkauf grundsätzlich steuerfrei.
  2. Selbstnutzung als Ausnahme: Haben Sie die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden Jahren davor durchgängig selbst bewohnt, entfällt die Steuer – unabhängig von der Besitzdauer.
  3. Höhe des Veräußerungsgewinns: Die Steuer wird nur auf den tatsächlichen Gewinn erhoben – also die Differenz zwischen Verkaufspreis und Anschaffungskosten, abzüglich aller abzugsfähigen Kosten.

Wann können Sie Ihre Immobilie steuerfrei verkaufen?

Diese Frage beschäftigt viele Immobilieneigentümer. Die Antwort hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wichtig: Holen Sie vor dem Notartermin unbedingt professionelle Steuerberatung ein. Nur Ihr Steuerberater kann in Ihrem konkreten Fall die Steuerfreiheit sicher beurteilen. Bei größeren Verkaufsgewinnen können falsche Entscheidungen teuer werden.

💡 Expertentipp: Detaillierte Informationen zu § 23 EStG (Steuerpflicht privater Grundstücksveräußerungen) sowie weitere Steuerleitfäden und Erstberatungsbriefe erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung.

So wird die Spekulationssteuer berechnet

Die Besteuerung erfolgt auf den Veräußerungsgewinn. Dieser ermittelt sich wie folgt:

Veräußerungsgewinn =
Verkaufspreis
minus Veräußerungskosten (z.B. Maklergebühren, Notarkosten)
minus Anschaffungskosten (Kaufpreis, Grunderwerbsteuer, Nebenkosten)
minus Werbungskosten (z.B. Renovierungskosten, Schuldzinsen)

Nutzen Sie unseren kostenlosen Spekulationssteuer-Rechner für eine erste Einschätzung Ihrer Steuerlast.

Spekulationssteuer-Rechner: Berechnen Sie Ihre Steuerlast kostenlos

Mit unserem Spekulationssteuer-Rechner können Sie schnell und einfach ermitteln, welche Steuern beim Verkauf Ihrer Immobilie anfallen könnten:

Rechner Spekulationssteuer

oder als PDF

Veräußerungspreis
-Anschaffungskosten
  Kaufpreis
  Anschaffungsnebenkosten (z.B. Grundsteuer/Notar)
  nachträgliche Herstellungskosten
-Veräußerungskosten
  Verkaufsinserate
  Maklergebühren
  Notargebühren
  Grundbuchgebühren
  Telefonkosten
  Fahrtkosten
  Räumungskosten
  Vorfälligkeitsentschädigung
  Schuldzinsen für die Zeit des Leerstands
  Renovierungskosten
+bisher in Anspruch genommene Abschreibung (AfA)

Berechnungsbeispiel: So viel Steuer kann anfallen

Ausgangssituation:

  • Verkaufspreis: 350.000 €
  • Veräußerungskosten (Makler, Notar): 12.500 €
  • Anschaffungskosten (Kaufpreis + Nebenkosten): 250.000 €

Berechnung:

350.000 € - 12.500 € - 250.000 € = 87.500 € Veräußerungsgewinn

Zu versteuern:

87.500 € × Ihr persönlicher Steuersatz (z.B. 35% = 30.625 € Steuer)

Diese 3 Ausnahmen machen den Verkauf steuerfrei

  • Selbstgenutzte Immobilien (§ 23 EStG): Sie haben die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren ausschließlich selbst bewohnt.
  • 10-Jahres-Frist abgelaufen: Zwischen Kauf und Verkauf liegen mehr als zehn Jahre.
  • Geringfügigkeitsgrenze unterschritten: Der gesamte Gewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften liegt unter 1.000 € pro Jahr (bis 2023: 600 €).

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Spekulationsfrist berechnen: So bestimmen Sie den richtigen Zeitpunkt

Wann beginnt die 10-Jahres-Frist? BFH-Rechtsprechung erklärt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt: Für die Berechnung der Spekulationsfrist ist nicht der Notartermin oder die Eintragung ins Grundbuch maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der rechtlichen Bindung beider Vertragsparteien.

Die wichtigsten Grundsätze zur Fristberechnung:

  • Maßgeblicher Zeitpunkt: Entscheidend ist, wann die Vertragsparteien durch den Kaufvertrag rechtlich gebunden werden und sich nicht mehr einseitig lösen können.
  • Bedingungen und Befristungen: Auch aufschiebende oder auflösende Bedingungen ändern nichts am Beginn der Bindungswirkung, sofern die grundsätzliche Verpflichtung besteht.
  • Sonderfall Erwerberbenennungsrecht: Bei vereinbartem Benennungsrecht beginnt die Frist mit der Selbstbenennung des Erwerbers, nicht mit Vertragsabschluss.

Praktische Auswirkungen für Immobilieneigentümer:

  • Genau prüfen: Lassen Sie den genauen Zeitpunkt der rechtlichen Bindung im Kaufvertrag prüfen – nicht das Eintragungsdatum im Grundbuch ist entscheidend.
  • Steuerplanung optimieren: Die korrekte Kenntnis des Fristbeginns ermöglicht eine präzise Verkaufsplanung zur Vermeidung der Spekulationssteuer.
  • Vertragsdetails beachten: Alle Bedingungen, Befristungen und Sonderrechte im Kaufvertrag müssen sorgfältig analysiert werden.
⚠️ Achtung: Bei unklaren Vertragssituationen oder komplizierten Erwerbskonstellationen (z.B. GbR-Beteiligungen, Erbfälle) sollten Sie unbedingt steuerlichen Rat einholen, um die Frist korrekt zu berechnen.

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Achtung Steuerfallen! Diese Fehler werden teuer

Die 3-Objekt-Grenze: Wann wird Ihr Verkauf gewerblich?

🚨 Wichtig: Auch nach Ablauf der 10-Jahres-Frist können Steuern anfallen – wenn das Finanzamt einen gewerblichen Grundstückshandel annimmt!

Verkaufen Sie mehr als drei Immobilien innerhalb von fünf Jahren, droht die Einstufung als gewerblicher Grundstückshändler – mit erheblichen steuerlichen Konsequenzen:

Was bedeutet die 3-Objekt-Grenze konkret?

  • Bis 3 Objekte in 5 Jahren: In der Regel privat und nach 10 Jahren steuerfrei
  • Ab 4 Objekte in 5 Jahren: Risiko der Einstufung als gewerblicher Grundstückshandel
  • Individuelle Prüfung: Das Finanzamt bewertet jeden Fall einzeln (Kaufabsicht, Bebauung, Verkaufsaktivitäten etc.)
  • Steuerfolgen bei Gewerblichkeit: Besteuerung mit Einkommensteuer UND Gewerbesteuer auf den gesamten Gewinn
💡 Kostenloser Check: Nutzen Sie unseren 3-Objekt-Grenze-Rechner, um Ihr persönliches Risiko einzuschätzen.

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Sonderfälle: Ferienwohnungen, Arbeitszimmer & Teilnutzung

Ferienwohnungen: Wann gilt Eigennutzung?

Der BFH hat wichtige Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Ferienwohnungen aufgestellt:

  • Zeitweise Selbstnutzung reicht aus: Auch eine nur zeitweise Eigennutzung gilt als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken – sofern die Immobilie Ihnen in der restlichen Zeit zur Verfügung steht und nicht vermietet wird.
  • Vermietung ist schädlich: Eine dauerhafte Vermietung oder Überlassung an Dritte ohne eigene Nutzungsmöglichkeit qualifiziert nicht als Eigennutzung.
  • Zweitwohnungen eingeschlossen: Die Steuerbefreiung gilt auch für ausschließlich eigengenutzte Zweitwohnungen und Ferienhäuser.

Praxisbeispiel Ferienwohnung:

Sie kaufen 2020 eine Ferienwohnung an der Ostsee für 200.000 €. Die Wohnung nutzen Sie jedes Jahr 6 Wochen selbst, in der restlichen Zeit steht sie leer (keine Vermietung). Im Jahr 2024 verkaufen Sie für 280.000 €.

Steuerliche Folge: Der Gewinn von 80.000 € ist steuerfrei, da Sie die Wohnung im Verkaufsjahr 2024 und in den beiden Jahren davor (2023, 2022) zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben – auch wenn nur zeitweise.

Wichtig bei Ferienwohnungen:

  • Dokumentieren Sie Ihre Eigennutzung (Kalender, Belege für Nebenkosten, etc.)
  • Die Wohnung muss Ihnen jederzeit zur Verfügung stehen
  • Im mittleren Kalenderjahr (1 Jahr vor Verkauf) muss die Eigennutzung das gesamte Jahr vorliegen
  • Kurzzeitige Vermietung im Verkaufsjahr oder im zweiten Jahr davor ist unschädlich

Wohnungseinrichtung nicht steuerpflichtig

Das FG Münster hat klargestellt: Das mitverkaufte Inventar (Möbel, Einrichtung) einer Ferienwohnung ist nicht in den Spekulationsgewinn einzubeziehen. Die Einrichtung gilt als Gegenstand des täglichen Gebrauchs und unterliegt nicht der Spekulationsbesteuerung.

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Arbeitszimmer: So vermeiden Sie anteilige Besteuerung

Die Nutzung eines Arbeitszimmers in der selbstgenutzten Immobilie kann steuerliche Folgen beim Verkauf haben:

Aktuelle BFH-Rechtsprechung zum Arbeitszimmer:

  • Grundregel: Ein häusliches Arbeitszimmer in einer ansonsten selbstgenutzten Wohnung führt NICHT zur anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns (BFH-Urteil vom 14.02.2023, IX R 11/21).
  • Ausnahme: Anders kann es sein, wenn das Arbeitszimmer zum Betriebsvermögen gehört (bei Selbstständigen/Freiberuflern).
  • Größe egal: Die Befreiung gilt unabhängig vom Flächenanteil des Arbeitszimmers.

Vorsichtsmaßnahmen vor dem Verkauf:

  • In den letzten 3 Jahren vor Verkauf kein Werbungskostenabzug mehr für das Arbeitszimmer beantragen
  • Arbeitszimmer aus dem Betriebsvermögen entnehmen (bei Selbstständigen)
  • Umwidmung in normalen Wohnraum dokumentieren
✅ Gute Nachricht: Wenn Sie Ihr Arbeitszimmer nur für Ihre nichtselbstständige Tätigkeit nutzen und es nicht zum Betriebsvermögen gehört, ist der gesamte Veräußerungsgewinn steuerfrei – auch der auf das Arbeitszimmer entfallende Anteil.

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Überlassung an Angehörige: Was gilt als Eigennutzung?

Das FG Düsseldorf hat wichtige Grenzen für die Anerkennung der Eigennutzung bei Überlassung an Familienangehörige gezogen:

Steuerlich anerkannte Eigennutzung:

  • Eigene Nutzung: Sie bewohnen die Immobilie selbst
  • Kindergeld-berechtigte Kinder: Unentgeltliche Überlassung an Kinder, für die noch Kindergeld bezogen wird

NICHT als Eigennutzung anerkannt:

  • Überlassung an Eltern/Schwiegereltern: Auch bei unentgeltlicher Nutzung
  • Volljährige Kinder ohne Kindergeldanspruch: Nach Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Andere Angehörige: Geschwister, Großeltern, etc.
  • Bloße Besuchsaufenthalte: Gelegentliche Übernachtungen reichen nicht aus
⚠️ Praxistipp: Wenn Sie eine Immobilie an Ihre Eltern überlassen und innerhalb von 10 Jahren verkaufen möchten, sollten Sie:
  1. Entweder die 10-Jahres-Frist abwarten, oder
  2. Die Immobilie vorher auf die Eltern übertragen (Schenkung), damit diese als Verkäufer auftreten

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Praktische Tipps zur Vermeidung von Steuerfallen:

  • Ferienwohnungen: Dokumentieren Sie Ihre Eigennutzung lückenlos (Fahrtenbuch, Nebenkostenabrechnungen, Fotos mit Datum)
  • Verkaufsplanung: Passen Sie die Nutzung mindestens 3 Jahre vor dem geplanten Verkauf entsprechend an
  • Arbeitszimmer: Stellen Sie rechtzeitig den Werbungskostenabzug ein und dokumentieren Sie die Umwidmung
  • Angehörige: Bei Überlassung an nicht begünstigte Personen: 10-Jahres-Frist abwarten oder vorher schenken

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Spekulationssteuer vermeiden: Legale Gestaltungsmöglichkeiten

5 Strategien zur Steuervermeidung

Mit der richtigen Planung können Sie die Spekulationssteuer legal vermeiden oder zumindest minimieren:

  1. 10-Jahres-Frist abwarten: Nach Ablauf von 10 Jahren ist der Verkauf grundsätzlich steuerfrei – unabhängig von der Nutzung.
  2. Selbstnutzung etablieren: Ziehen Sie mindestens 3 Jahre vor dem Verkauf selbst ein (Verkaufsjahr + 2 Jahre davor durchgängig nutzen).
  3. Vermietung optimieren: Vermietete Immobilien können durch Eigennutzung in den letzten 3 Jahren steuerfrei werden.
  4. Verlustverrechnung nutzen: Verluste aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften können gegengerechnet werden.
  5. Übertragung auf Angehörige: Schenkung an Familienmitglieder mit niedrigerem Steuersatz vor dem Verkauf.
Spekulationssteuer Infografik
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Steuerspartipp: Übertragung auf Kinder mit niedrigerem Steuersatz

Eine interessante Gestaltungsmöglichkeit für Immobilieneigentümer mit hohem Einkommen:

So funktioniert die Übertragungsstrategie:

Ausgangssituation:

  • Sie haben ein hohes Einkommen (Steuersatz 42%)
  • Ihre volljährigen Kinder haben ein niedriges Einkommen (Steuersatz 0-20%)
  • Sie möchten eine Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist verkaufen
  • Erwarteter Veräußerungsgewinn: 100.000 €

Strategie:

  1. Übertragen Sie die Immobilie vor dem Verkauf unentgeltlich auf Ihre Kinder
  2. Die Kinder verkaufen die Immobilie zu ihrem eigenen Steuersatz
  3. Steuerersparnis: Bis zu 20.000 € (Differenz zwischen 42% und 20% Steuersatz)

Wichtige Voraussetzungen nach BFH-Rechtsprechung:

  • Freie Verfügung: Die Kinder müssen nach der Schenkung frei über die Immobilie entscheiden können
  • Kein Gestaltungsmissbrauch: Die Übertragung muss ernsthaft gemeint sein – nicht nur zum Schein
  • Schenkungsteuer beachten: Prüfen Sie die Freibeträge (Kinder: 400.000 € alle 10 Jahre)
  • Spekulationsfrist läuft weiter: Die 10-Jahres-Frist beginnt mit dem ursprünglichen Kauf, nicht mit der Schenkung
💡 BFH-Urteil: Der Bundesfinanzhof hat klargestellt (Urteil vom 29.05.2019, IX R 28/18): Die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks auf Kinder mit anschließendem Verkauf ist grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO, solange die Kinder frei über die Immobilie verfügen können.

Wann lohnt sich diese Gestaltung?

  • Bei großen Veräußerungsgewinnen (ab ca. 50.000 €)
  • Wenn die Differenz zwischen Ihrem und dem Steuersatz der Kinder mindestens 20% beträgt
  • Wenn die Schenkungsteuer-Freibeträge noch nicht ausgeschöpft sind
  • Wenn ein Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist unvermeidbar ist

Alternative: Übertragung nach Kindergeldanspruch beachten

⚠️ Achtung (FG Niedersachsen): Wenn Sie eine Immobilie an ein Kind überlassen, für das Sie Kindergeld erhalten, und das Kind bei Verkauf bereits 25 Jahre alt ist, gilt die Überlassung NICHT mehr als Eigennutzung. In diesem Fall ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Lösung: Rechtzeitig schenken oder 10-Jahres-Frist abwarten.

Umfassende Beratung gewünscht? Das Thema "Spekulationsgeschäfte nach § 23 EStG" sowie weitere Steuerleitfäden und Verträge erhalten Sie bei meiner Online-Steuerberatung.

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Schuldzinsen nach Immobilienverkauf: Als Werbungskosten absetzen

Nachträgliche Schuldzinsen bei vermieteten Immobilien

Ein komplexes, aber wichtiges Thema für Vermieter: Können Sie Schuldzinsen auch nach dem Verkauf Ihrer vermieteten Immobilie noch steuerlich geltend machen?

Grundsätze nach BFH-Rechtsprechung:

Der Bundesfinanzhof hat die Möglichkeiten zum Werbungskostenabzug erweitert. Nachträgliche Schuldzinsen können unter bestimmten Voraussetzungen auch nach einem steuerfreien Verkauf (außerhalb der 10-Jahres-Frist) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Voraussetzungen für den Schuldzinsenabzug:

  1. Verkaufserlös reicht nicht zur Tilgung: Der Erlös aus dem Immobilienverkauf ist niedriger als die noch offenen Darlehensverbindlichkeiten.
  2. Wirtschaftlicher Zusammenhang: Die Schuldzinsen stehen weiterhin im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der früheren Vermietungstätigkeit.
  3. Keine alternative Verwendung: Sie haben den Verkaufserlös zur maximal möglichen Tilgung der Altdarlehen verwendet.

Wann entfällt der Werbungskostenabzug?

  • Verkauf außerhalb der Spekulationsfrist OHNE Restkredite: Wenn der Verkaufserlös zur vollständigen Tilgung ausgereicht hätte
  • Verwendung für neues Vermietungsobjekt: Wenn Sie den Erlös zum Kauf einer neuen Vermietungsimmobilie nutzen (dann aber Abzug bei neuem Objekt möglich)
  • Private Verwendung des Erlöses: Wenn Sie den Verkaufserlös nicht zur Schuldentilgung einsetzen

Sonderfall: Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist

Bei steuerpflichtigen Immobilienverkäufen (innerhalb 10 Jahre) gelten besondere Regeln:

  • Schuldzinsen können als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften abgezogen werden
  • Voraussetzung: Der Verkaufserlös reicht nicht zur vollständigen Tilgung
  • Die Einkunftserzielungsabsicht muss bis zum Verkauf bestanden haben

Praxisbeispiel Schuldzinsenabzug:

Situation:

  • Verkauf vermietete Eigentumswohnung nach 12 Jahren (steuerfrei)
  • Verkaufserlös: 300.000 €
  • Restdarlehen: 350.000 €
  • Nach Verkauf bleiben 50.000 € Restkredit

Steuerliche Folge:

Die Zinsen für die verbleibenden 50.000 € können Sie weiterhin als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V absetzen – auch wenn Sie keine Vermietungsimmobilie mehr besitzen.

Wichtig: Bei einer Umschuldung oder Refinanzierung darf der neue Kredit nicht höher sein als der abzulösende Betrag.

Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten

Auch Vorfälligkeitsentschädigungen, die durch die vorzeitige Ablösung von Darlehen bei lastenfreier Grundstücksveräußerung entstehen, können als Werbungskosten berücksichtigt werden (BFH vom 6.12.2005, BStBl 2006 II S. 265).

✅ Praxistipp Refinanzierung: Sie können nach dem Verkauf eine Umschuldung vornehmen, ohne den Werbungskostenabzug zu verlieren – sofern:
  • Der neue Kredit den alten Darlehensbetrag nicht übersteigt
  • Die Finanzierung im üblichen Rahmen bleibt
  • Sie den Verkaufserlös vollständig zur Tilgung verwendet haben

Mehr Informationen: Schuldzinsen-Rechner | Vorfälligkeitsentschädigung

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BMF-Schreiben & Rechtsprechung: Rechtliche Grundlagen

BMF-Schreiben zu privaten Grundstücksveräußerungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in seinen Schreiben vom 5. Oktober 2000 und 7. Februar 2007 wichtige Zweifelsfragen zur Besteuerung privater Grundstücksveräußerungen nach § 23 EStG geklärt.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

1. Überführung von Betriebs- in Privatvermögen

Bei der Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen:

  • Der Zeitpunkt der Entnahme gilt als neuer Anschaffungszeitpunkt
  • Die 10-Jahres-Frist beginnt mit der Entnahme, nicht mit dem ursprünglichen Kauf
  • Der bei der Entnahme angesetzte Wert (Teilwert) wird zu den neuen Anschaffungskosten
2. Einlage in das Betriebsvermögen
  • Die Einlage gilt NICHT als Veräußerung
  • Ein späterer Verkauf aus dem Betriebsvermögen kann aber steuerpflichtig sein
  • Die ursprüngliche 10-Jahres-Frist läuft weiter
3. Errichtung von Gebäuden

Besonderheit bei Neubauten:

  • Die Fertigstellung eines Gebäudes gilt als Anschaffung des Gebäudes
  • Für Grund und Boden gilt weiterhin der ursprüngliche Kaufzeitpunkt
  • Bei Verkauf innerhalb von 10 Jahren nach Fertigstellung ist der Gebäudeanteil steuerpflichtig
4. Teilentgeltlicher Erwerb

Bei gemischter Schenkung (teils Kauf, teils Schenkung):

  • Nur der entgeltliche Teil unterliegt der Spekulationssteuer
  • Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis gezahlter Preis zu Verkehrswert
  • Auch der Veräußerungserlös wird in diesem Verhältnis aufgeteilt

Berechnungsbeispiel aus dem BMF-Schreiben:

Teilentgeltlicher Erwerb:

  • Verkehrswert bei Erwerb: 200.000 €
  • Gezahlter Kaufpreis: 50.000 € (= 25% entgeltlich)
  • Verkaufspreis nach 5 Jahren: 800.000 €
Position Grundstück Gebäude
Verkaufspreis gesamt 280.000 € 520.000 €
Steuerpflichtiger Anteil (25%) 70.000 € 130.000 €
Abzgl. Anschaffungskosten ./. 50.000 € ./. 100.000 €
Steuerpflichtiger Gewinn 20.000 € 30.000 €

Gesamter steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn: 50.000 €

Weitere Berechnungsbeispiele aus der Praxis:

Klicken Sie hier für komplexe Fallbeispiele aus dem BMF-Schreiben
Beispiel 1: Zweifamilienhaus mit Teilnutzung

Kauf 1993 für 220.000 Euro (Grundstück). Bebauung 1996 mit Zweifamilienhaus für 900.000 Euro. Eine Wohnung selbstgenutzt, eine vermietet (jeweils 150 qm). Verkauf 1999 für 1,6 Mio. Euro.

Gebäude (50% vermietet):
Verkaufspreis gesamt 1.200.000 Euro
Herstellungskosten ./. 900.000 Euro
Gewinn 300.000 Euro
Steuerpflichtig (50%) 150.000 Euro
Grund und Boden (50% vermietet):
Verkaufspreis gesamt 400.000 Euro
Anschaffungskosten ./. 220.000 Euro
Gewinn 180.000 Euro
Steuerpflichtig (50%) 90.000 Euro
Gesamter steuerpflichtiger Gewinn: 240.000 Euro
Beispiel 2: Einlage und spätere Entnahme

Grundstückskauf 1993 für 100.000 Euro. Einlage in Einzelunternehmen 1997 zum Teilwert 150.000 Euro. Entnahme 2000 zum Teilwert 200.000 Euro. Verkauf vor 3.1.2003 für 230.000 Euro.

Veräußerungserlös 230.000 Euro
abzgl. ursprüngliche Anschaffungskosten ./. 100.000 Euro
Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG 130.000 Euro
Entnahmegewinn (betrieblich besteuert) ./. 50.000 Euro
Privater Veräußerungsgewinn 80.000 Euro

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Aktuelle Rechtsprechung & Änderungen 2026

BFH-Urteil: Überlassung an Schwiegereltern keine Eigennutzung

In einem wichtigen Urteil vom 14. November 2023 (IX R 13/22) hat der Bundesfinanzhof klargestellt:

🚨 Wichtige Entscheidung: Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an die Schwiegereltern gilt NICHT als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG. Der Veräußerungsgewinn ist daher steuerpflichtig, wenn die Immobilie innerhalb der 10-Jahres-Frist verkauft wird.

Hintergrund der Entscheidung:

Ein Ehepaar hatte eine Eigentumswohnung erworben und diese der Mutter der Ehefrau unentgeltlich überlassen. Nach deren Tod verkauften sie die Wohnung innerhalb der Spekulationsfrist mit Gewinn. Sie argumentierten, die Überlassung an die Schwiegermutter entspreche der Überlassung an ein Kind und sollte daher als Eigennutzung gelten.

Die Begründung des BFH:

  • Nur bei Kindern Zurechnung: Die Nutzung durch Dritte wird nur bei unterhaltsberechtigten Kindern den Eltern zugerechnet
  • Typisierende Regelung: Bei Kindern wird pauschal eine Unterhaltspflicht angenommen; bei anderen Angehörigen wäre eine Einzelfallprüfung nötig
  • Vermeidung von Ermittlungsaufwand: Die Differenzierung ist gerechtfertigt, um aufwändige Einzelfallprüfungen zu vermeiden
  • Keine Analogie zu anderen Gesetzen: Andere Regelungen (z.B. Eigenheimzulage) verfolgen andere Zwecke und sind nicht übertragbar

Praktische Konsequenzen:

Handlungsempfehlungen:
  • Bei Überlassung an Eltern/Schwiegereltern: 10-Jahres-Frist abwarten vor Verkauf
  • Alternative: Immobilie vor Verkauf auf die Eltern übertragen (verschenken)
  • Bei unvermeidbarem Verkauf: Steuerbelastung einkalkulieren und ggf. Gestaltungen prüfen
  • Dokumentation: Gelegentliche Eigenbesuche reichen NICHT aus – es muss eine echte, durchgängige Eigennutzung vorliegen

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FG Düsseldorf: Abbruchkosten als Werbungskosten absetzbar

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem wegweisenden Urteil entschieden:

✅ Positive Entscheidung: Abbruchkosten für ein baufälliges Gebäude, die sich erhöhend auf den Verkaufspreis auswirken, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend gemacht werden.

Sachverhalt:

Der Eigentümer besaß ein Grundstück mit einem einsturzgefährdeten Haus. Um einen höheren Verkaufspreis zu erzielen, ließ er das Gebäude vor dem Verkauf abreißen. Das unbebaute Grundstück wurde dann innerhalb der Spekulationsfrist mit erheblichem Gewinn verkauft.

Entscheidung des Gerichts:

  • Veranlassungszusammenhang: Die Abbruchkosten stehen in direktem Zusammenhang mit dem Spekulationsgeschäft
  • Kaufpreisminderung vermieden: Ohne den Abriss hätte der Käufer den Preis um die Abbruchkosten gemindert
  • Werbungskosten absetzbar: Die Kosten mindern daher den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn

Berechnungsbeispiel:

Verkaufspreis (unbebautes Grundstück) 400.000 €
Abzgl. Abbruchkosten ./. 50.000 €
Abzgl. ursprüngliche Anschaffungskosten ./. 250.000 €
Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn 100.000 €

Ohne Abzug der Abbruchkosten wären 150.000 € zu versteuern gewesen!

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Weitere wichtige Rechtsprechung im Überblick

Thema Gericht / Datum Kernaussage
Ferienwohnungen BFH Auch zeitweise Eigennutzung genügt für Steuerbefreiung
Arbeitszimmer BFH, 14.02.2023 Kein anteiliger Gewinn steuerpflichtig, wenn nicht Betriebsvermögen
Schuldzinsen BFH Abzug auch nach steuerfreiem Verkauf möglich bei Restkrediten
Übertragung auf Kinder BFH, 29.05.2019 Kein Gestaltungsmissbrauch bei freier Verfügungsmacht
Wohnungseinrichtung FG Münster Mitverkauftes Inventar nicht in Spekulationsgewinn einzubeziehen

Änderungen 2024/2026: Was hat sich geändert?

  • Freigrenze erhöht: Ab 2024 beträgt die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte 1.000 € pro Jahr (vorher 600 €)
  • Rechtsprechung erweitert: Mehrere BFH-Urteile haben die Möglichkeiten zur steuerfreien Veräußerung präzisiert
  • BMF-Schreiben aktualisiert: Verwaltungsanweisungen wurden an aktuelle Rechtsprechung angepasst

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Weiterführende Informationen & Steuerrechner

Hilfreiche Steuerrechner zum Thema:

Steuerlexikon: Spekulationsgeschäfte im Detail

Umfassende Informationen im Steuerlexikon:

Kostenlose Downloads & Merkblätter

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wann ist ein Immobilienverkauf steuerfrei?

Ein Immobilienverkauf ist steuerfrei, wenn:

  • Zwischen Kauf und Verkauf mehr als 10 Jahre liegen, ODER
  • Sie die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden Jahren davor ausschließlich selbst bewohnt haben
Wie hoch ist die Spekulationssteuer?

Es gibt keinen festen Steuersatz für die Spekulationssteuer. Der Veräußerungsgewinn wird mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, der zwischen 0% und 45% (plus Solidaritätszuschlag) liegen kann.

Kann ich die Spekulationssteuer umgehen?

Ja, legal durch:

  • Abwarten der 10-Jahres-Frist
  • Selbstnutzung in den letzten 3 Jahren vor Verkauf
  • Übertragung auf Angehörige vor dem Verkauf (mit niedrigerem Steuersatz)
Welche Kosten kann ich abziehen?

Abziehbar sind:

  • Ursprüngliche Anschaffungskosten (Kaufpreis + Grunderwerbsteuer + Notar + Makler)
  • Modernisierungs- und Renovierungskosten
  • Veräußerungskosten (Notar, Makler beim Verkauf)
  • Schuldzinsen bei vermieteten Objekten
  • Ggf. Abbruchkosten
Gilt die 10-Jahres-Frist auch für Erbschaften?

Ja, bei Erbschaften läuft die Frist weiter. Wenn der Erblasser die Immobilie z.B. vor 8 Jahren gekauft hat und Sie sie nach der Erbschaft nach 3 Jahren verkaufen (= 11 Jahre nach Kauf), ist der Verkauf steuerfrei.

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Fazit: Spekulationssteuer bei Immobilien

Die Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf ist ein komplexes Thema mit vielen Gestaltungsmöglichkeiten:

  • 10-Jahres-Frist beachten: Nach Ablauf ist der Verkauf grundsätzlich steuerfrei
  • Selbstnutzung nutzen: 3 Jahre Eigennutzung machen den Verkauf steuerfrei
  • Kosten dokumentieren: Alle abzugsfähigen Kosten sorgfältig sammeln
  • 3-Objekt-Grenze im Blick: Gewerblichen Grundstückshandel vermeiden
  • Rechtsprechung beachten: BFH-Urteile bieten Gestaltungsspielräume
  • Professionell beraten lassen: Bei größeren Beträgen Steuerberater einschalten

Mit der richtigen Planung und Beratung können Sie Steuern legal vermeiden oder zumindest erheblich reduzieren. Nutzen Sie die hier vorgestellten Rechner und Merkblätter für eine erste Orientierung – und holen Sie bei konkreten Verkaufsplänen professionellen Rat ein.

Weitere Informationen: Ausführlicher Ratgeber Spekulationssteuer | Alle Steuerrechner im Überblick

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Spekulation

EStH 23
KStH 8.5

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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