Versand von Rechnungen künftig mit per E-Mail möglich
Hat Ihnen Ihr Geschäftspartner
eine Rechnung per E-Mail geschickt, war bei
der Übermittlung eine
qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
Erlauben Sie mir jedoch ergänzende Hinweise
hinsichtlich elektronisch empfangener
Rechnungen, die Sie beachten sollten. Stimmen Sie
als Empfänger der Rechnung einer elektronischen
Übertragung zu, muss die Echtheit der Herkunft und die
Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung gewährleistet
sein. Diese Voraussetzungen erfüllt immer noch am besten eine
qualifizierte elektronische Signatur bzw. eine
qualifizierte elektronische Signatur mit
Anbieter-Akkreditierung nach dem
Signaturgesetz. Sind Sie
diesbezüglich technisch optimal ausgerüstet,
müssen Sie keine Betriebsprüfung fürchten
und brauchen nicht jede Rechnung in Papierform zu
archivieren. Ich berate Sie gerne hinsichtlich der
technischen Details.
Während Fachwelt und Politik derzeit über den großen Wurf in
der Steuergesetzgebung diskutieren, soll ab dem 1. Juli 2011 für
Unternehmer bereits eine große Erleichterung eintreten. Ab diesem
Zeitpunkt, so sieht es der aktuelle Stand des
„Steuervereinfachungsgesetzes“ vor, dürfen Rechnungen an den Empfänger
elektronisch, etwa per E-Mail, ohne weitere bürokratische Hürden
übermittelt werden. Bedingung ist, dass der Adressat diesem papierlosen
Verfahren zugestimmt hat.
Der DStV hält die dabei von der Bundesregierung prognostizierten
Einsparungen in Milliardenhöhe langfristig für realistisch. Ferner
begrüßt der Verband vor allem die Beseitigung der bisherigen
Rechtsunsicherheit. Zwar genügte dem Leistungsempfänger bislang für
Zwecke der Umsatzsteuer bei Flug- oder Bahntickets ausnahmsweise ein
PDF-Dokument. In allen anderen Fällen, beispielsweise
Telefonrechnungen, blieb der Vorsteuerabzug bei Versand per
E-Mail ohne komplizierte elektronische Signatur versagt.
Wichtig ist beim einfachen elektronischen Rechtsverkehr ohne Signatur
künftig, dass beim Empfänger die Echtheit der Rechnung sowie die
Unversehrtheit deren Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sind.
Für Unternehmen, die über kein kaufmännisches Rechnungswesen verfügen,
soll hierfür im Einzelfall schon der manuelle Abgleich der Rechnung mit
der Bestellung und gegebenenfalls dem Lieferschein genügen.
Der DStV weist darauf hin, dass bei wörtlicher Auslegung der Empfänger
die „Zustimmung“ auch nachträglich, unter Umständen stillschweigend,
erteilen kann. Daneben werden möglicherweise die Unternehmen dazu
übergehen, sich diese Zustimmung generell bei Vertragsschluss in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilen zu lassen.
Unverändert geblieben sind hingegen die erforderlichen Angaben, die eine
ordnungsgemäße Rechnung enthalten muss. Hier lauern in der
Praxis auch weiterhin zahlreiche Fallstricke. Erleichterungen gelten
diesbezüglich nur für Rechnungen über Kleinbeträge bis 150 €.
Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV), 30.6.2011
Top Umsatzsteuer Rechnung
Nachfolgende Checkliste für
Rechnungen soll Ihnen als roter Faden hinsichtlich
aller notwendigen Formalitäten für steuerlich
ordnungsgemäße Rechnungen gemeinsam mit mir
dienen. Die Checkliste ersetzt nicht die individuelle
Beratung. In einem Gespräch sollten wir die Details
besprechen. Ich freue mich auf das Beratungsgespräch.
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Dipl.-Kfm. Michael
Schröder, Steuerberater
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Öffnungszeiten Steuerbüro: Montag - Freitag 9.00
- 18.00 Uhr
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
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