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Altersentlastungsbetrag: Erklärung + Tipps vom Steuerberater

Was ist der Altersentlastungsbetrag? Wer bekommt ihn und wie hoch ist er?

Altersentlastungsbetrag + Steuern sparen

Diese Zusammenfassung bietet einen Überblick über den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG, seine Berechnung und die schrittweise Abschmelzung. Da steuerliche Regelungen komplex und Änderungen unterworfen sind, sollte für spezifische Fragen und aktuelle Informationen stets ein Steuerberater oder eine andere qualifizierte Fachkraft konsultiert werden.

Was ist der Altersentlastungsbetrag?

Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG (Einkommensteuergesetz) ist eine steuerliche Vergünstigung für ältere Menschen in Deutschland, die dazu dient, das verfügbare Einkommen von Steuerpflichtigen, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, zu erhöhen, indem ein Teil ihres Einkommens steuerlich entlastet wird. Die Regelungen zum Altersentlastungsbetrag sind im Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Vom Altersentlastungsbetrag profitieren Sie, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hier sind die wichtigsten Punkte, die verdeutlichen, wann und wie Sie von diesem Freibetrag profitieren können:

  • Berechtigung: Der Altersentlastungsbetrag steht Steuerpflichtigen zu, die vor Beginn des Kalenderjahres, in dem sie ihr Einkommen beziehen, das 64. Lebensjahr vollendet hatten.
  • Bemessungsgrundlage: Der Betrag wird als Prozentsatz des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht aus nichtselbständiger Arbeit stammen, berechnet. Bestimmte Einkünfte, wie Versorgungsbezüge, Einkünfte aus Leibrenten und bestimmte andere Einkünfte, bleiben bei der Berechnung außer Betracht.
  • Höchstbetrag und Prozentsatz: Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem jährlichen Höchstbetrag begrenzt, der sich nach einem festgelegten Prozentsatz der Einkünfte richtet. Dieser Prozentsatz und der Höchstbetrag nehmen über die Jahre ab, beginnend mit 40% und 1.900 Euro im Jahr 2005 bis hin zu 0% und 0 Euro im Jahr 2040.

Wer hat Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag?

Sie müssen vor dem Veranlagungszeitraum das 64. Lebensjahr vollendet haben. Das bedeutet, wenn Sie beispielsweise im Jahr 2024 Ihre Steuererklärung abgeben, sollten Sie vor dem 1. Januar 2023 64 Jahre alt geworden sein, um für das Steuerjahr 2023 den Altersentlastungsbetrag in Anspruch nehmen zu können.


Einkunftsarten

Der Altersentlastungsbetrag wird auf bestimmte Einkünfte angewendet. Dazu gehören in der Regel Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, sofern sie nicht von der Berücksichtigung ausgeschlossen sind.

Beispiel

Ein Rentner, der neben seiner Rente noch weitere Einkünfte hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen den Altersentlastungsbetrag geltend machen, wodurch sich seine steuerliche Bemessungsgrundlage und somit die Steuerlast reduzieren.


Ausgeschlossene Einkünfte

Bestimmte Einkünfte werden bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags nicht berücksichtigt. Dazu zählen:

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Versorgungsbezüge wie Werkspensionen oder Beamtenpensionen,
  • Einkünfte, die der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegen.

Wichtige Hinweise

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind nicht um den Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG zu kürzen, wenn sie in die Berechnung des Altersentlastungsbetrags einfließen.
  • Kapitalerträge, die dem gesonderten Steuertarif unterliegen, sind nicht in die Berechnung des Altersentlastungsbetrags einzubeziehen.
  • Bei Leibrenten und anderen wiederkehrenden Bezügen ist der Werbungskosten-Pauschbetrag abzuziehen, sofern er die der Besteuerung unterliegenden Teile nicht übersteigt.

Wie hoch ist der Altersentlastungsbetrag für Rentner?

Der Altersentlastungsbetrag wird als Prozentsatz der berücksichtigungsfähigen Einkünfte berechnet, ist aber durch einen Höchstbetrag begrenzt. Der Prozentsatz und der Höchstbetrag wurden gesetzlich festgelegt und verringern sich schrittweise bis zum Jahr 2040 auf null.

Höhe und Berechnung

  • Der Betrag beläuft sich auf 40 % der Einkünfte, maximal jedoch auf 1.900 EUR pro Jahr.
  • Die Bemessungsgrundlage umfasst den Bruttoarbeitslohn und die positive Summe der übrigen Einkünfte, wobei bestimmte steuerbegünstigte Einkünfte (wie steuerfreie Einkünfte, pauschal besteuerter Arbeitslohn, Versorgungsbezüge, Einkünfte aus Leibrenten) nicht dazu zählen.

Die Berechnung des Altersentlastungsbetrags erfolgt in mehreren Schritten und basiert auf den Regelungen des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG). Hier ist eine detaillierte Anleitung zur Berechnung:

Schritt 1: Ermittlung der Einkünfte

Zunächst müssen die relevanten Einkünfte des Steuerpflichtigen ermittelt werden. Dazu gehören der Arbeitslohn und die positiven Summen anderer Einkünfte, wie zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung. Nicht berücksichtigt werden dabei bestimmte Einkünfte, wie Versorgungsbezüge, Einkünfte aus Leibrenten und bestimmte andere steuerbefreite Einkünfte.

Schritt 2: Anwendung des Prozentsatzes

Auf die so ermittelten Einkünfte wird ein spezifischer Prozentsatz angewendet. Dieser Prozentsatz ist abhängig vom Jahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres des Steuerpflichtigen folgt. Der Prozentsatz beginnt bei 40% im Jahr 2005 und verringert sich schrittweise bis auf 0% im Jahr 2040.

Schritt 3: Begrenzung durch den Höchstbetrag

Der nach Anwendung des Prozentsatzes ermittelte Betrag ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Dieser Höchstbetrag verringert sich ebenfalls schrittweise von ursprünglich 1.900 Euro im Jahr 2005 bis auf 0 Euro im Jahr 2040.

Schritt 4: Berücksichtigung bei der Steuerberechnung

Der so berechnete Altersentlastungsbetrag wird von den Einkünften des Steuerpflichtigen abgezogen, bevor das zu versteuernde Einkommen ermittelt wird. Dadurch verringert sich die Steuerlast.

Beispiel zur Berechnung:

Nehmen wir an, ein Steuerpflichtiger hat im Jahr 2021 das 64. Lebensjahr vollendet und im Jahr 2022 Einkünfte wie folgt:

  • Arbeitslohn: 20.000 Euro
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 5.000 Euro

Für das Jahr 2022 beträgt der Prozentsatz für den Altersentlastungsbetrag beispielsweise 14,4% und der Höchstbetrag 684 Euro (die genauen Werte können je nach Jahr variieren).

  1. Die Summe der relevanten Einkünfte beträgt 25.000 Euro.
  2. 14,4% von 25.000 Euro = 3.600 Euro.
  3. Da der berechnete Betrag den Höchstbetrag von 684 Euro übersteigt, wird der Altersentlastungsbetrag auf 684 Euro begrenzt.

Berechnungsbeispiele

  • Beispiel 1: Ein Steuerpflichtiger, der im Veranlagungsjahr 2022 das 64. Lebensjahr vollendet hat, erhält einen Arbeitslohn von 14.000 Euro, der Versorgungsbezüge von 6.000 Euro enthält, sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 500 Euro und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von -1.500 Euro. Der Altersentlastungsbetrag berechnet sich auf 40% des bereinigten Arbeitslohns (8.000 Euro), also 3.200 Euro, ist aber auf den Höchstbetrag von 1.900 Euro begrenzt. Die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden nicht berücksichtigt, da ihre Summe negativ ist.
  • Beispiel 2: Unter denselben Umständen, aber im Jahr 2021, beträgt der Prozentsatz für den Altersentlastungsbetrag 14,4%, was zu einem Betrag von 1.152 Euro führt, begrenzt jedoch auf den Höchstbetrag von 684 Euro für das Jahr.

Wichtig zu beachten

Die genauen Prozentsätze und Höchstbeträge variieren je nach Jahr und müssen den aktuellen steuerlichen Vorgaben entnommen werden. Die schrittweise Reduzierung des Altersentlastungsbetrags spiegelt den Übergang zu einer vollständigen Besteuerung von Altersvorsorgeeinkünften wider.

Das auf die
Vollendung des
64. Lebensjahres
folgende
Kalenderjahr
Altersentastungsbetrag in Prozent der Einkünfte Altersentastungsbetrag - Höchstbetrag in Euro
2005 40,0 1.900
2006 38,4 1.824
2007 36,8 1.748
2008 35,2 1.672
2009 33,6 1.596
2010 32,0 1.520
2011 30,4 1.444
2012 28,8 1.368
2013 27,2 1.292
2014 25,6 1.268
2015 24,0 1.140
2016 22,4 1.064
2017 20,8 988
2018 19,2 912
2019 17,6 836
2020 16,0 760
2021 15,2 722
2022 14,4 684
2023 13,6 646
2024 12,8 608
2025 12,0 570
2026 11,2 532
2027 10,4 494
2028 9,6 456
2029 8,8 418
2030 8,0 380
2031 7,2 342
2032 6,4 304
2033 5,6 266
2034 4,8 228
2035 4,0 190
2036 3,2 152
2037 2,4 114
2038 1,6 76
2039 0,8 38
2040 0,0 0

Abschmelzung

Im Zuge der Einführung der nachgelagerten Besteuerung von Renten und Versorgungsbezügen wird der Altersentlastungsbetrag schrittweise abgeschmolzen. Dies geschieht über einen Zeitraum von 35 Jahren, beginnend mit dem Jahr 2005, wobei der Prozentsatz und der Höchstbetrag jährlich reduziert werden.


Zusammenveranlagung

Bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer werden die Regelungen für jeden Ehegatten gesondert angewendet, sofern beide die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllen. Bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern wird der Altersentlastungsbetrag für jeden Partner separat berechnet, sofern beide die Altersvoraussetzung erfüllen und entsprechende Einkünfte haben.


Automatische Berücksichtigung

Der Altersentlastungsbetrag wird vom Finanzamt automatisch in der Steuerberechnung berücksichtigt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie müssen diesen Freibetrag also nicht selbst beantragen.


Besonderheiten

  • Der Altersentlastungsbetrag wird neben dem Versorgungsfreibetrag gewährt.
  • Die Regelung gilt nach dem Kohortenprinzip, d.h., die im Jahr nach Vollendung des 64. Lebensjahrs geltenden Sätze und Höchstbeträge werden für den Steuerpflichtigen dauerhaft festgeschrieben.
  • Der Altersentlastungsbetrag kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn ausschließlich Kapitaleinkünfte erzielt werden, die der Abgeltungsteuer unterliegen.
  • Lohnsteuerabzug: Die Berechnung des Altersentlastungsbetrags beim Lohnsteuerabzug beeinflusst nicht die Berechnung im Veranlagungsverfahren.

Fazit

Der Altersentlastungsbetrag bietet älteren Steuerpflichtigen eine Möglichkeit, ihre steuerliche Belastung zu verringern. Sie profitieren vom Altersentlastungsbetrag, wenn Sie die Altersgrenze erreicht haben und Einkünfte erzielen, die unter die Regelung fallen. Der Freibetrag kann zu einer spürbaren Steuerersparnis führen, insbesondere wenn Sie neben Renten oder Pensionen weitere Einkünfte haben. Da der Freibetrag automatisch berücksichtigt wird, ist es wichtig, dass alle relevanten Einkünfte korrekt in der Steuererklärung angegeben werden, um von der möglichen Steuerentlastung vollumfänglich zu profitieren. Da die Regelungen komplex sind und sich die relevanten Prozentsätze und Höchstbeträge über die Jahre ändern, kann es hilfreich sein, bei der Steuererklärung professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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Aktuelles + weitere Infos

Kapitalerträge sind nicht Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 3. Dezember 2015 (6 K 875/12 E) behandelt die Frage, ob Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, in die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag nach § 24a des Einkommensteuergesetzes (EStG) einbezogen werden sollten. Die Kläger, ein Ehepaar, forderten, dass ihre Kapitalerträge bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags berücksichtigt werden, was das Finanzamt (FA) ablehnte. Das FG folgte der Auffassung des FA und entschied, dass Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, gemäß § 2 Abs. 5b EStG nicht in die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag einbezogen werden. Diese Entscheidung wurde mit der Begründung getroffen, dass eine solche Einbeziehung verfassungsrechtlich nicht geboten sei.

Die Kläger argumentierten, dass die Nichtberücksichtigung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstelle, da der Gesetzgeber mit dem Altersentlastungsbetrag eine steuerliche Entlastung für ältere Steuerpflichtige vorgesehen habe, die nun durch die Regelungen zur Abgeltungsteuer untergraben werde. Sie sahen darin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG).

Das Gericht wies diese Argumentation zurück und betonte, dass der Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts einen weiten Entscheidungsspielraum habe, insbesondere bei der Auswahl des Steuergegenstandes und der Bestimmung des Steuersatzes. Die Entscheidung, Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, nicht in die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag einzubeziehen, sei im Rahmen dieses Spielraums getroffen worden und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit.

Zudem stellte das Gericht klar, dass Steuerpflichtige die Wahl hätten: Sie könnten sich entscheiden, ihre Kapitalerträge nach dem individuellen Steuersatz zu versteuern und damit in die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag einzubeziehen, sofern dies für sie günstiger sei. Diese Möglichkeit unterstreiche, dass keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliege.

Das Urteil bestätigt somit die Auffassung, dass die gesetzliche Regelung, nach der Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, nicht bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags berücksichtigt werden, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es verdeutlicht die Grenzen des steuerrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Steuerrecht


Verlustausgleich + Altersentlastungsbetrag

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. November 2005 (III R 83/04) befasst sich mit der Berechnung des Altersentlastungsbetrags nach § 24a des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Veranlagungszeitraum 1999 unter Berücksichtigung der Vorschriften über den Verlustausgleich gemäß § 2 Abs. 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002. Der Kernpunkt des Urteils liegt in der Feststellung, dass bei der Ermittlung der positiven Summe der Einkünfte, die für die Höhe des Altersentlastungsbetrags relevant ist, die Regeln über den Verlustausgleich zu beachten sind.

Der Kläger, geboren 1928 und zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt, erzielte im Streitjahr 1999 Einkünfte aus verschiedenen Quellen, darunter Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge), Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte (Leibrenten). Nach Anwendung des Verlustausgleichs gemäß § 2 Abs. 3 EStG ergab sich eine Summe der Einkünfte von 78.021 DM. Das Finanzamt setzte in seinem Einkommensteuerbescheid keinen Altersentlastungsbetrag an, da es der Auffassung war, dass nach Saldierung der positiven und negativen Einkünfte keine positiven Einkünfte des Klägers verblieben, die für den Altersentlastungsbetrag relevant wären.

Das Finanzgericht (FG) gab jedoch der Klage statt und setzte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Altersentlastungsbetrags herab. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass die positive Summe der Einkünfte unter Beachtung der Regeln über den Verlustausgleich zu ermitteln ist. Dies folgt aus der Systematik und dem Wortlaut des EStG und entspricht dem Zweck des Altersentlastungsbetrags, bestimmte Einkünfte zu begünstigen, die nicht anderweitig steuerlich privilegiert sind.

Der BFH wies darauf hin, dass der Altersentlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abgezogen wird und daher die Berechnung des Altersentlastungsbetrags auf den Einkünften beruht, die in die Summe der Einkünfte eingegangen sind, d.h. nach Anwendung der Regeln über die Mindestbesteuerung. Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Ermittlung der für den Altersentlastungsbetrag relevanten positiven Summe der Einkünfte die komplexen Regeln des Verlustausgleichs zu berücksichtigen sind, was die Berechnung des Altersentlastungsbetrags direkt beeinflusst.


Altersentlastungsbetrag im Zusammenhang mit der ermäßigten Besteuerung von außerordentlichen Einkünften

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 2005 (IV R 68/04) behandelt die Frage, wie der Altersentlastungsbetrag im Zusammenhang mit der ermäßigten Besteuerung von außerordentlichen Einkünften nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist. Konkret geht es darum, ob außerordentliche Einkünfte, die einer Tarifermäßigung unterliegen, um den Altersentlastungsbetrag gekürzt werden müssen, bevor die ermäßigte Steuer berechnet wird.

Der BFH entschied, dass außerordentliche Einkünfte in voller Höhe der Berechnung der ermäßigten Einkommensteuer gemäß § 34 Abs. 1 EStG zugrunde zu legen sind. Der Altersentlastungsbetrag ist nicht von den außerordentlichen Einkünften abzuziehen, bevor die Tarifermäßigung angewendet wird. Stattdessen ist der Altersentlastungsbetrag erst nach der Ermittlung der außerordentlichen Einkünfte von der Summe der Einkünfte abzuziehen.

Die Klägerin, Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes, wurde im Streitjahr 2000 zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Veräußerungsgewinne aus Land- und Forstwirtschaft, die als außerordentliche Einkünfte gelten. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte diese Gewinne bei der Berechnung der Einkommensteuer und gewährte eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG, ohne den Altersentlastungsbetrag von den außerordentlichen Einkünften abzuziehen.

Die Klägerin argumentierte, dass der Veräußerungsgewinn um den anteiligen Altersentlastungsbetrag zu kürzen sei, bevor die Tarifermäßigung angewendet wird, um eine Überbelastung zu vermeiden. Der BFH wies diese Argumentation zurück und bestätigte die Auffassung des FA. Der BFH erklärte, dass die außerordentlichen Einkünfte in voller Höhe für die Berechnung der ermäßigten Steuer heranzuziehen sind und der Altersentlastungsbetrag erst im Anschluss an diese Berechnung zu berücksichtigen ist.

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber mit der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG zwar eine Milderung progressionsbedingter Steuerbelastungen beabsichtigte, jedoch nicht jede nachteilige Besteuerung ausschließen wollte. Der BFH betont, dass die Tarifermäßigung in bestimmten Fällen zu Überbelastungen führen kann, was jedoch im Rahmen des gesetzlichen Systems hinzunehmen ist.


Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrags bei Versorgungsbezügen

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. März 2005 (VI B 146/04) befasst sich mit der Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde im Zusammenhang mit der Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrags nach § 24a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Kläger hatten argumentiert, dass § 24a EStG verfassungskonform so auszulegen sei, dass er auch dann zur Anwendung kommen müsse, wenn Steuerpflichtige ausschließlich Einkünfte aus Versorgungsbezügen gemäß § 19 Abs. 2 EStG oder aus Leibrenten gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG erzielt haben.

Der BFH erklärte die Beschwerde jedoch für unzulässig, da die Kläger die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt hatten. Insbesondere hatten die Kläger nicht ausreichend dargelegt, warum eine verfassungskonforme Auslegung von § 24a EStG erforderlich sei oder warum eine erneute Entscheidung des BFH zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen und zum sog. Belastungsprinzip (Kürzung um spätere Ersatzansprüche) notwendig wäre.

Zudem wurde bemängelt, dass die Kläger lediglich pauschal behauptet hatten, bestimmte Aufwendungen seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen gewesen, ohne konkret darzulegen, warum das Finanzamt (FA) gesetzwidrig gehandelt habe oder gesetzliche Sperrfristen missachtet habe. Ebenso wurde nicht ausreichend begründet, warum die Klärung der Frage, ob bestimmte, nicht verordnete Aufwendungen als Krankheitskosten zu berücksichtigen seien, über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung sei.

Der Beschluss verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Darlegung von Gründen, die eine Beschwerde vor dem BFH rechtfertigen. Insbesondere müssen Beschwerdeführer konkret und detailliert darlegen, warum eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, warum eine Divergenz zu vorheriger Rechtsprechung besteht oder warum eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.


Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrags bei Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 23. März 2005 (VI B 146/04) wichtige Klärungen bezüglich der Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrags nach § 24a des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgenommen. Im spezifischen Fall des Beschlusses vom 14. September 2011 (2 K 1832/08) ging es um die Frage, wie Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kontext des Altersentlastungsbetrags zu behandeln sind, insbesondere ob diese Verluste bereits auf der Ebene der Einkünfteermittlung oder erst vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind.

Der BFH hat festgestellt, dass es offenbleibt, ob der Abzug von nicht ausgeglichenen Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften noch auf der Ebene der Ermittlung der Einkünfte zu erfolgen hat oder erst vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist. Diese Frage hat direkte Auswirkungen auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG.

Der § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG beschränkt die Verlustverrechnung auf einen bestimmten Verlustverrechnungskreis, ähnlich wie andere Vorschriften im EStG. Dies bedeutet, dass der Verlustabzug erst auf der Ebene der Einkommensermittlung vorzunehmen wäre und den berücksichtigungsfähigen Verlust auf den Betrag der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu begrenzen ist, der in den Gesamtbetrag der Einkünfte eingegangen ist.

Im konkreten Fall bedeutet dies, dass, selbst wenn man den Verlustabzug nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG erst nach der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte vornimmt, sich im Streitfall gegenüber der Vorgehensweise des Finanzamts keine Minderung des zu versteuernden Einkommens der Kläger ergibt. Der BFH hat daher entschieden, dass die Revision des Finanzamts begründet ist und das angefochtene Urteil aufgehoben wird, wobei die Klage abgewiesen wird.

Diese Entscheidung verdeutlicht die Komplexität der steuerrechtlichen Regelungen bezüglich der Verlustverrechnung und des Altersentlastungsbetrags. Sie zeigt auch, dass die spezifische Anwendung dieser Regelungen im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, abhängig davon, wie die Verluste behandelt werden.


Rechtsgrundlagen zum Thema: Altersentlastungsbetrag

EStG 
EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

EStG § 24a Altersentlastungsbetrag

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

EStR R 10d. Verlustabzug

EStR R 24a. Altersentlastungsbetrag

EStDV 70
LStR 
R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers

R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

R 39b.4 LStR Altersentlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 39b.9 LStR Besteuerung des Nettolohns

R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

R 41b. LStR Abschluss des Lohnsteuerabzugs

R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer

EStH 24a 34c.3 46.3
LStH 39b.6

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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