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Altersentlastungsbetrag 2026: Tabelle, Höhe und Berechnung (§ 24a EStG)

Was ist der Altersentlastungsbetrag, wer hat Anspruch und wie hoch ist er 2026? Aktuelle Tabelle bis 2058 nach Wachstumschancengesetz – mit Beispielen, BFH-Rechtsprechung und Steuerberater-Tipps.



Altersentlastungsbetrag 2026 nach § 24a EStG – Tabelle und Berechnung zur Steueroptimierung für Rentner

Altersentlastungsbetrag auf einen Blick

  • Rechtsgrundlage: § 24a EStG
  • Voraussetzung: Vollendung des 64. Lebensjahres vor Beginn des Veranlagungszeitraums
  • Höhe 2026: 12,8 % der begünstigten Einkünfte, höchstens 608 € (Kohorte Geburtsjahrgang 2.1.1961–1.1.1962)
  • Begünstigt: Arbeitslohn (ohne Versorgungsbezüge) + positive Summe der übrigen Einkünfte (ohne Leibrenten, ohne Abgeltungsteuer-Kapitalerträge)
  • Abschmelzung: Schrittweise bis 2058 auf 0 € (verlängert durch Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024)
  • Antragstellung: Nicht erforderlich – wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt

Diese Übersicht erläutert den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG, seine Berechnung und die schrittweise Abschmelzung bis 2058. Da steuerliche Regelungen komplex sind und sich ändern können, sollten Sie für Ihren Einzelfall einen Steuerberater konsultieren. Die nachfolgenden Werte und Hinweise basieren auf der aktuellen Fassung des § 24a EStG nach dem Wachstumschancengesetz (BGBl. 2024 I Nr. 108 vom 27.03.2024).

Was ist der Altersentlastungsbetrag?

Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a Einkommensteuergesetz (EStG) ist ein persönlicher Freibetrag für ältere Steuerpflichtige in Deutschland. Er entlastet diejenigen, die neben oder statt einer gesetzlichen Rente oder Pension weitere Einkünfte erzielen – etwa aus einer geringfügigen Beschäftigung, aus Vermietung und Verpachtung oder aus selbständiger Tätigkeit.

Hintergrund: Gesetzliche Renten und Pensionen sind bereits durch den Rentenfreibetrag bzw. den Versorgungsfreibetrag teilweise steuerlich begünstigt. Damit auch andere Alterseinkünfte nicht voll besteuert werden, gewährt der Gesetzgeber den Altersentlastungsbetrag. Er wurde 1975 eingeführt und wird seit 2005 im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung schrittweise abgebaut.

Die wichtigsten Eckpunkte:

  • Berechtigung: Steuerpflichtige, die vor dem Kalenderjahr, in dem sie ihr Einkommen beziehen, das 64. Lebensjahr vollendet hatten.
  • Bemessungsgrundlage: Arbeitslohn (ohne Versorgungsbezüge) zuzüglich der positiven Summe aller übrigen Einkünfte – ohne Leibrenten und ohne dem gesonderten Steuertarif unterliegende Kapitalerträge.
  • Höchstbetrag und Prozentsatz: Beides ist gesetzlich gestaffelt und schmilzt jährlich ab – beginnend mit 40 % und 1.900 € (Kohorte 2005) bis auf 0 % und 0 € (ab Kohorte 2058).
  • Kohortenprinzip: Prozentsatz und Höchstbetrag, die im Jahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres gelten, werden für den Steuerpflichtigen lebenslang festgeschrieben.

Wer hat Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag?

Anspruchsberechtigt ist, wer vor dem 1. Januar des Veranlagungszeitraums das 64. Lebensjahr vollendet hat. Für den Veranlagungszeitraum 2026 bedeutet das: Sie müssen spätestens am 1. Januar 2025 Ihr 64. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsdatum spätestens 1.1.1961; nach der zivilrechtlichen Berechnung wird der Geburtstag am Tag vor dem eigentlichen Datum vollendet).

Beispiel: Wer am 31.12.1961 geboren wurde, vollendet sein 64. Lebensjahr am 30.12.2025 und erhält den Altersentlastungsbetrag erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026 – mit dem Kohortensatz 12,8 % bzw. dem Höchstbetrag 608 €.

Der Altersentlastungsbetrag steht sowohl unbeschränkt als auch beschränkt Steuerpflichtigen zu (§ 50 Abs. 1 EStG). Er ist nicht auf Rentner beschränkt – auch ältere Arbeitnehmer, Vermieter, Gewerbetreibende oder Freiberufler profitieren, sofern sie die Altersvoraussetzung erfüllen.

Begünstigte und ausgeschlossene Einkunftsarten

Begünstigte Einkünfte

Der Altersentlastungsbetrag wird berechnet auf:

  • Arbeitslohn aus aktiver nichtselbständiger Tätigkeit (ohne Versorgungsbezüge),
  • Positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG),
  • Positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG),
  • Positive Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG; vor Abzug des Freibetrags nach § 13 Abs. 3 EStG),
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG),
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, sofern sie nicht der Abgeltungsteuer unterliegen (z.B. bei Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG),
  • Bestimmte sonstige Einkünfte (§ 22 EStG), z.B. voll nachgelagert besteuerte Riester-/Rürup-Renten und bestimmte Betriebsrenten.

Ausgeschlossene Einkünfte

Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden (§ 24a Satz 2 EStG):

  • Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG (Beamtenpensionen, Werkspensionen), da diese bereits über den Versorgungsfreibetrag begünstigt sind,
  • Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegende Renten (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG),
  • Kapitalerträge, die dem gesonderten Steuertarif unterliegen (Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 5b EStG; bestätigt durch FG Münster, Urteil v. 03.12.2015 – 6 K 875/12 E),
  • Steuerfreie Einkünfte und pauschal besteuerter Arbeitslohn,
  • Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a EStG (bestimmte Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen).

Wichtig: Bezieht ein Steuerpflichtiger ausschließlich Versorgungsbezüge und/oder Leibrenten, fällt der Altersentlastungsbetrag faktisch aus, weil keine begünstigten Einkünfte vorliegen.

Wie hoch ist der Altersentlastungsbetrag 2026?

Für Steuerpflichtige, die 2025 ihr 64. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsdatum 2.1.1961 bis 1.1.1962) und damit ab dem Veranlagungszeitraum 2026 erstmals einen Altersentlastungsbetrag erhalten, gelten:

  • Prozentsatz: 12,8 % der begünstigten Einkünfte
  • Höchstbetrag: 608 € pro Jahr

Diese Werte werden für die Kohorte dauerhaft festgeschrieben und gelten lebenslang. Für ältere Jahrgänge gelten höhere Prozentsätze und Höchstbeträge (siehe Tabelle).

Altersentlastungsbetrag-Tabelle 2005 bis 2058 (§ 24a Satz 5 EStG)

Die folgende Tabelle zeigt die aktuellen Prozentsätze und Höchstbeträge nach dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024. Maßgebend ist das Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt – diese Werte gelten dann lebenslang für den jeweiligen Jahrgang.

Kalenderjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres Prozentsatz der Einkünfte Höchstbetrag in Euro
200540,0 %1.900 €
200638,4 %1.824 €
200736,8 %1.748 €
200835,2 %1.672 €
200933,6 %1.596 €
201032,0 %1.520 €
201130,4 %1.444 €
201228,8 %1.368 €
201327,2 %1.292 €
201425,6 %1.216 €
201524,0 %1.140 €
201622,4 %1.064 €
201720,8 %988 €
201819,2 %912 €
201917,6 %836 €
202016,0 %760 €
202115,2 %722 €
202214,4 %684 €
2023 (neu)14,0 %665 €
2024 (neu)13,6 %646 €
2025 (neu)13,2 %627 €
202612,8 %608 €
202712,4 %589 €
202812,0 %570 €
202911,6 %551 €
203011,2 %532 €
203110,8 %513 €
203210,4 %494 €
203310,0 %475 €
20349,6 %456 €
20359,2 %437 €
20368,8 %418 €
20378,4 %399 €
20388,0 %380 €
20397,6 %361 €
20407,2 %342 €
20416,8 %323 €
20426,4 %304 €
20436,0 %285 €
20445,6 %266 €
20455,2 %247 €
20464,8 %228 €
20474,4 %209 €
20484,0 %190 €
20493,6 %171 €
20503,2 %152 €
20512,8 %133 €
20522,4 %114 €
20532,0 %95 €
20541,6 %76 €
20551,2 %57 €
20560,8 %38 €
20570,4 %19 €
20580,0 %0 €

Quelle: § 24a Satz 5 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108). Die Werte für 2023–2025 wurden rückwirkend angepasst (vorher: 13,6 %/648 € für 2023; 12,8 %/608 € für 2024; 12,0 %/570 € für 2025).

So berechnen Sie den Altersentlastungsbetrag – in 4 Schritten

Schritt 1: Begünstigte Einkünfte ermitteln

Addieren Sie den Arbeitslohn (ohne Versorgungsbezüge) und die positive Summe aller übrigen begünstigten Einkünfte (Gewerbe, Selbständigkeit, V+V, Land-/Forstwirtschaft, bestimmte sonstige Einkünfte). Verluste aus einzelnen Einkunftsarten mindern die positive Summe (BFH, Urteil v. 17.11.2005 – III R 83/04).

Schritt 2: Kohortenspezifischen Prozentsatz anwenden

Multiplizieren Sie die Bemessungsgrundlage mit dem für Ihren Jahrgang gültigen Prozentsatz aus der Tabelle.

Schritt 3: Höchstbetrag prüfen

Übersteigt das Ergebnis den kohortenspezifischen Höchstbetrag, wird dieser angesetzt. Der niedrigere Betrag „gewinnt".

Schritt 4: Abzug von der Summe der Einkünfte

Der Altersentlastungsbetrag wird von der Summe der Einkünfte abgezogen und mindert damit den Gesamtbetrag der Einkünfte sowie das zu versteuernde Einkommen. Das Finanzamt nimmt diesen Abzug automatisch vor.

Berechnungsbeispiel 1: Rentner mit Mieteinkünften (Veranlagungszeitraum 2026)

Frau Müller (Jahrgang 1961, 64. Lebensjahr vollendet am 15.10.2025) bezieht 2026 eine gesetzliche Rente von 18.000 € und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 6.000 €.

  • Gesetzliche Rente: nicht begünstigt → fließt nicht in die Bemessungsgrundlage
  • Bemessungsgrundlage: 6.000 € (V+V)
  • Prozentsatz Kohorte 2026: 12,8 %
  • Berechneter Betrag: 6.000 € × 12,8 % = 768 €
  • Begrenzt auf Höchstbetrag: 608 €

Frau Müllers zu versteuerndes Einkommen reduziert sich um 608 €.

Berechnungsbeispiel 2: Älterer Arbeitnehmer (Veranlagungszeitraum 2026)

Herr Schmidt (Jahrgang 1958, 64. Lebensjahr vollendet 2022, Kohorte 2023) erzielt 2026 einen Bruttoarbeitslohn von 14.000 € (ohne Versorgungsbezüge), Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 500 € und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung von –1.500 €.

  • Arbeitslohn: 14.000 €
  • Saldo selbständige Arbeit + V+V: 500 € – 1.500 € = –1.000 € (negativ, bleibt unberücksichtigt)
  • Bemessungsgrundlage: 14.000 €
  • Prozentsatz Kohorte 2023: 14,0 %
  • Berechneter Betrag: 14.000 € × 14,0 % = 1.960 €
  • Begrenzt auf Höchstbetrag der Kohorte 2023: 665 €

Altersentlastungsbetrag bei Zusammenveranlagung von Ehegatten

Bei der Zusammenveranlagung wird der Altersentlastungsbetrag für jeden Ehegatten oder Lebenspartner gesondert berechnet (§ 24a Satz 4 EStG). Voraussetzung: Beide erfüllen die Altersgrenze und beide haben begünstigte Einkünfte. Eine Übertragung eines nicht ausgeschöpften Höchstbetrags vom einen auf den anderen Ehegatten ist nicht möglich.

Automatische Berücksichtigung – kein Antrag nötig

Der Altersentlastungsbetrag wird vom Finanzamt automatisch in der Steuerberechnung berücksichtigt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Beim Lohnsteuerabzug muss der Arbeitgeber den Altersentlastungsbetrag seit dem 1.1.2025 wieder direkt berücksichtigen – für 2023 und 2024 mussten Arbeitnehmer den erhöhten Betrag (nach Wachstumschancengesetz) noch über die Einkommensteuererklärung geltend machen.

Besonderheiten und Praxistipps vom Steuerberater

  • Der Altersentlastungsbetrag wird zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag und zum Rentenfreibetrag gewährt.
  • Kohortenprinzip: Prozentsatz und Höchstbetrag sind für jeden Steuerpflichtigen lebenslang festgeschrieben.
  • Der Altersentlastungsbetrag entfällt, wenn ausschließlich der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitaleinkünfte erzielt werden – bei der Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) können diese jedoch in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
  • Bei Leibrenten und anderen wiederkehrenden Bezügen ist der Werbungskosten-Pauschbetrag abzuziehen, soweit er die der Besteuerung unterliegenden Teile nicht übersteigt.
  • Bei außerordentlichen Einkünften (Veräußerungsgewinne, Entschädigungen nach § 34 EStG) wird der Altersentlastungsbetrag nicht vorab abgezogen – die Fünftelregelung wird auf den vollen Betrag angewendet (BFH, Urteil v. 15.12.2005 – IV R 68/04).

Neuregelung durch das Wachstumschancengesetz (rückwirkend ab 2023)

Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) hat der Gesetzgeber die Abschmelzung des Altersentlastungsbetrags rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2023 verlangsamt:

Parameter Alte Rechtslage (bis 2022) Neue Rechtslage (ab 2023)
Jährliche Verringerung Prozentsatz0,8 Prozentpunkte0,4 Prozentpunkte
Jährliche Verringerung Höchstbetrag38 €19 €
Endjahr (Abschmelzung auf 0)20402058

Hintergrund der Neuregelung: Da der Anstieg des Besteuerungsanteils bei der Rentenbesteuerung ebenfalls verlangsamt wurde (jetzt ebenfalls bis 2058), passt der Gesetzgeber die Abschmelzung des Altersentlastungsbetrags an, um Doppel- bzw. Übermaßbesteuerung von Altersbezügen zu vermeiden. Auch Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) wurden parallel angepasst.

Praxisrelevanz: Für Steuerpflichtige der Kohorten 2023, 2024 und 2025 ergeben sich rückwirkend höhere Werte:

  • Kohorte 2023: 14,0 % / 665 € (statt zuvor 13,6 % / 648 €)
  • Kohorte 2024: 13,6 % / 646 € (statt zuvor 12,8 % / 608 €)
  • Kohorte 2025: 13,2 % / 627 € (statt zuvor 12,0 % / 570 €)

Aktuelle Rechtsprechung zum Altersentlastungsbetrag

FG Münster v. 03.12.2015 – 6 K 875/12 E: Abgeltungsteuer-Kapitalerträge bleiben außen vor

Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, gehören gemäß § 2 Abs. 5b EStG nicht zur Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrags. Das Finanzgericht Münster hat klargestellt, dass diese Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Steuerpflichtige haben jedoch die Möglichkeit, durch die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG ihre Kapitalerträge in die tarifliche Einkommensteuer einzubeziehen – dann gehen sie auch in die Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrags ein.

BFH v. 17.11.2005 – III R 83/04: Verlustausgleich beachten

Bei der Ermittlung der für den Altersentlastungsbetrag relevanten positiven Summe der Einkünfte sind die Regeln des Verlustausgleichs (§ 2 Abs. 3 EStG) zu beachten. Negative Einkünfte einer Einkunftsart mindern die positive Summe entsprechend – auch wenn dadurch der Altersentlastungsbetrag geringer ausfällt.

BFH v. 15.12.2005 – IV R 68/04: Keine Kürzung außerordentlicher Einkünfte

Außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG (z.B. Veräußerungsgewinne, Entschädigungen) sind für die Tarifermäßigung in voller Höhe anzusetzen. Der Altersentlastungsbetrag wird nicht vorab von den außerordentlichen Einkünften abgezogen, sondern erst nach Ermittlung der Summe der Einkünfte berücksichtigt. Etwaige Überbelastungen sind im Rahmen des gesetzlichen Systems hinzunehmen.

BFH v. 23.03.2005 – VI B 146/04: Keine Erweiterung auf Versorgungsbezüge

Der BFH hat eine Nichtzulassungsbeschwerde verworfen, mit der die Erweiterung des § 24a EStG auf Steuerpflichtige mit ausschließlich Versorgungsbezügen oder Leibrenten gefordert wurde. Eine verfassungskonforme Auslegung in diesem Sinne kommt nicht in Betracht – die gesetzliche Differenzierung ist verfassungsgemäß.

FG zu Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften (2 K 1832/08)

Bei der Bemessungsgrundlage stellt sich die Frage, ob Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) bereits auf Ebene der Einkünfteermittlung oder erst beim Gesamtbetrag der Einkünfte zu berücksichtigen sind. Wegen der besonderen Verlustverrechnungsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG (i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG a.F.) wirkt sich dies auf die Höhe der berücksichtigungsfähigen Einkünfte aus. In der Praxis ergibt sich daraus meist keine Auswirkung auf das zu versteuernde Einkommen.

Häufige Fragen zum Altersentlastungsbetrag (FAQ)

Bekommen Rentner den Altersentlastungsbetrag?

Nicht für ihre gesetzliche Rente – diese ist bereits durch den Rentenfreibetrag begünstigt. Rentner mit zusätzlichen Einkünften (z.B. Mini-Job, Vermietung, Riester-Rente, Kapitalerträge bei Günstigerprüfung) erhalten den Altersentlastungsbetrag jedoch für diese weiteren Einkünfte.

Muss ich den Altersentlastungsbetrag beantragen?

Nein. Das Finanzamt berücksichtigt den Altersentlastungsbetrag automatisch, sobald die Altersvoraussetzung erfüllt ist und begünstigte Einkünfte erklärt werden. Beim Lohnsteuerabzug erfolgt die Berücksichtigung durch den Arbeitgeber.

Wie hoch ist der Altersentlastungsbetrag 2026?

Für Neufälle 2026 (Geburtsdatum 2.1.1961–1.1.1962): 12,8 % der begünstigten Einkünfte, höchstens 608 € pro Jahr. Für ältere Jahrgänge gelten höhere kohortenspezifische Werte (siehe Tabelle).

Wann fällt der Altersentlastungsbetrag vollständig weg?

Nach der neuen Rechtslage (Wachstumschancengesetz) erst ab der Kohorte 2058. Vorher waren 2040 vorgesehen.

Werden Mieteinkünfte beim Altersentlastungsbetrag berücksichtigt?

Ja. Positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) gehören zur Bemessungsgrundlage. Verluste mindern die positive Summe der übrigen Einkünfte.

Was ist mit Kapitalerträgen?

Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, gehen nicht in die Bemessungsgrundlage ein. Bei einer Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) werden sie tariflich besteuert und erhöhen dann auch den Altersentlastungsbetrag.

Wird der Altersentlastungsbetrag bei beiden Ehegatten gewährt?

Ja, bei Zusammenveranlagung wird er für jeden Ehegatten gesondert berechnet, sofern beide die Altersvoraussetzung erfüllen und eigene begünstigte Einkünfte haben.

Was ändert sich durch das Wachstumschancengesetz?

Die Abschmelzung des Prozentsatzes (jetzt 0,4 statt 0,8 Prozentpunkte p.a.) und des Höchstbetrags (jetzt 19 € statt 38 € p.a.) wurde rückwirkend ab 2023 verlangsamt. Der Altersentlastungsbetrag entfällt erst 2058 vollständig.

Fazit

Der Altersentlastungsbetrag ist ein attraktiver Steuervorteil für ältere Steuerpflichtige, die neben ihrer Rente weitere Einkünfte erzielen. Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Abschmelzung verlangsamt – die aktuellen Jahrgänge profitieren rückwirkend von höheren Werten. Da Prozentsatz und Höchstbetrag lebenslang festgeschrieben werden, lohnt eine frühzeitige Steuerplanung umso mehr: Der Zeitpunkt der Einkunftserzielung und die Wahl der Einkunftsart können entscheidenden Einfluss auf den ausgeschöpften Freibetrag haben. Für eine individuelle Optimierung empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • § 24a EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) – gesetze-im-internet.de
  • § 19 Abs. 2 EStG – Versorgungsfreibetrag (parallele Anpassung)
  • § 2 Abs. 5b EStG – Ausschluss der Abgeltungsteuer-Kapitalerträge
  • § 32d Abs. 6 EStG – Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen
  • § 52 Abs. 26a EStG – Anwendungsvorschrift zur Neufassung des § 24a EStG
  • Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108
  • BFH v. 17.11.2005 – III R 83/04 (Verlustausgleich)
  • BFH v. 15.12.2005 – IV R 68/04 (außerordentliche Einkünfte)
  • BFH v. 23.03.2005 – VI B 146/04 (Versorgungsbezüge / Leibrenten)
  • FG Münster v. 03.12.2015 – 6 K 875/12 E (Abgeltungsteuer)

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Altersentlastungsbetrag

EStG 
EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

EStG § 24a Altersentlastungsbetrag

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

EStR R 10d. Verlustabzug

EStR R 24a. Altersentlastungsbetrag

EStDV 70
LStR 
R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers

R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

R 39b.4 LStR Altersentlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 39b.9 LStR Besteuerung des Nettolohns

R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

R 41b. LStR Abschluss des Lohnsteuerabzugs

R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer

EStH 24a 34c.3 46.3
LStH 39b.6

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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