Steuerhinterziehung & Selbstanzeige: Was jetzt wichtig ist
Steuerhinterziehung und Selbstanzeige sind hochsensible Themen. Wer unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht, steuerlich erhebliche Tatsachen verschwiegen oder Steuern nicht rechtzeitig angemeldet hat, sollte schnell, aber nicht überstürzt handeln. Eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO kann unter engen Voraussetzungen eine strafrechtliche Verurteilung verhindern. Fehler bei Inhalt, Frist, Vollständigkeit oder Zahlung können die Selbstanzeige jedoch unwirksam machen.
Dieser Ratgeber erklärt verständlich, wann eine Steuerhinterziehung vorliegt, welche Daten dem Finanzamt heute zur Verfügung stehen, wann eine Selbstanzeige noch möglich ist, welche Sperrgründe gelten, welche Nachzahlungen und Zinsen anfallen und welches Strafmaß bei Steuerhinterziehung droht.
Inhaltsverzeichnis
- Steuerhinterziehung und Selbstanzeige im Kurzüberblick
- Was ist Steuerhinterziehung?
- Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung?
- Welche Daten erhält das Finanzamt?
- Auslandskonten, CRS und automatischer Informationsaustausch
- Kapitalerträge, Freistellungsauftrag und Auslandserträge
- Was bewirkt eine strafbefreiende Selbstanzeige?
- Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige
- Sperrgründe: Wann ist es zu spät?
- Nachzahlung, Hinterziehungszinsen und Strafzuschlag
- Verjährung bei Steuerhinterziehung
- Ablauf einer Selbstanzeige
- Besonderheiten bei Umsatzsteuer und Lohnsteuer
- Strafe bei Steuerhinterziehung
- Checkliste: Unterlagen für die Prüfung
- FAQ zu Steuerhinterziehung und Selbstanzeige
Steuerhinterziehung und Selbstanzeige im Kurzüberblick
- Steuerhinterziehung ist eine Straftat. Sie kann durch falsche Angaben, unvollständige Angaben oder pflichtwidriges Unterlassen begangen werden.
- Die Selbstanzeige muss vollständig sein. Sie muss grundsätzlich alle nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfassen, mindestens aber die letzten zehn Kalenderjahre.
- Sperrgründe sind kritisch. Nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, Einleitung eines Strafverfahrens, Erscheinen der Steuerfahndung oder Tatentdeckung kann Straffreiheit ausgeschlossen sein.
- Zahlung ist zwingend. Hinterzogene Steuern, Hinterziehungszinsen und gegebenenfalls Strafzuschläge müssen fristgerecht gezahlt werden.
- Auslandskonten sind transparent. CRS, FATCA, Kontenabruf und Bankmeldungen machen unversteuerte Kapitalerträge zunehmend sichtbar.
- Beratung ist dringend erforderlich. Eine Selbstanzeige sollte nicht als Musterbrief oder Teilkorrektur ohne vollständige Prüfung abgegeben werden.
Was ist Steuerhinterziehung?
Steuerhinterziehung ist in § 370 AO geregelt. Vereinfacht gesagt macht sich strafbar, wer gegenüber Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig verschweigt oder Steuerzeichen beziehungsweise Steuerstempler pflichtwidrig nicht verwendet und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Typische Fälle sind:
- nicht erklärte Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbe oder Vermietung,
- nicht erklärte Auslandskonten und Auslandskapitalerträge,
- verschwiegenes Bargeld, Kryptowährungen oder ausländische Depots,
- falsche Betriebsausgaben, Scheinrechnungen oder private Kosten als Betriebsausgaben,
- nicht abgegebene Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Lohnsteuer-Anmeldungen,
- unrichtige Angaben bei Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer,
- Schwarzlohn, Scheinselbständigkeit oder verdeckte Lohnzahlungen.
Eine Steuer ist bereits verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird. Es muss also nicht immer zu einer endgültigen Steuerersparnis gekommen sein.
Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung?
Nicht jeder Fehler in der Steuererklärung ist automatisch Steuerhinterziehung. Entscheidend ist insbesondere, ob vorsätzlich gehandelt wurde. Bei grober Fahrlässigkeit kann eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO vorliegen. Diese ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit, kann aber mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.
| Fall | Einordnung | Folge |
|---|---|---|
| bewusst falsche oder unvollständige Angaben | Steuerhinterziehung | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe |
| grobe steuerliche Sorgfaltspflichtverletzung | leichtfertige Steuerverkürzung | Geldbuße |
| einfacher Irrtum ohne Vorwurf | Berichtigung möglich | steuerliche Korrektur, regelmäßig ohne Strafverfahren |
Wer nachträglich erkennt, dass eine Steuererklärung unrichtig oder unvollständig war, muss die Korrekturpflicht nach § 153 AO prüfen. Die Abgrenzung zwischen bloßer Berichtigung und Selbstanzeige ist in der Praxis oft entscheidend.
Welche Daten erhält das Finanzamt?
Das Finanzamt erhält heute deutlich mehr Informationen als früher. Viele Sachverhalte werden automatisch oder auf Abruf sichtbar. Deshalb ist es riskant, darauf zu vertrauen, dass unversteuerte Einnahmen oder ausländische Konten unentdeckt bleiben.
Kontenabruf im Inland
Über das Kontenabrufverfahren können Behörden feststellen, bei welchen inländischen Banken Konten oder Depots bestehen. Abgerufen werden insbesondere Stammdaten wie Kontoinhaber, Verfügungsberechtigte, Kontoeröffnung und Kontoschließung. Einzelne Kontobewegungen werden über den Kontenabruf nicht direkt angezeigt, können aber anschließend gezielt angefordert werden.
Bankmeldungen im Todesfall
Bei Erbfällen melden Banken und Versicherungen bestimmte Vermögenswerte an das Finanzamt. Dadurch können auch bisher nicht erklärte Kapitalanlagen des Erblassers auffallen. Für Erben kann daraus die Pflicht entstehen, steuerliche Sachverhalte des Erblassers zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.
Freistellungsaufträge und Steueridentifikationsnummer
Freistellungsaufträge sind mit der steuerlichen Identifikationsnummer verbunden. Seit 2023 beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro für Einzelpersonen und 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Mehrfach überhöhte Freistellungsaufträge können auffallen.
Auslandskonten, CRS und automatischer Informationsaustausch
Die frühere EU-Zinsrichtlinie ist überholt. Heute ist vor allem der Common Reporting Standard (CRS) entscheidend. CRS ist ein internationales Verfahren zum automatischen Austausch von Finanzkonteninformationen. Ziel ist es, grenzüberschreitende Steuerhinterziehung aufzudecken.
Gemeldet werden können insbesondere:
- Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat und Steueridentifikationsnummer,
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Kontonummer,
- Name und Identifikationsnummer des Finanzinstituts,
- Kontosaldo oder Kontowert zum Jahresende,
- Zinsen, Dividenden und andere Erträge,
- Veräußerungserlöse aus Finanzvermögen.
Deutsche Finanzinstitute melden CRS-Daten grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern. Das BZSt leitet die Daten im internationalen Austausch weiter und erhält umgekehrt Daten ausländischer Finanzinstitute zu in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen.
Kapitalerträge, Abgeltungsteuer und Auslandserträge
Bei inländischen Kapitalerträgen wird die Abgeltungsteuer häufig direkt von der Bank einbehalten. Das bedeutet aber nicht, dass alle Kapitalerträge automatisch erledigt sind. Ausländische Kapitalerträge, private Veräußerungsgeschäfte, bestimmte Investmenterträge, Kryptowährungen oder nicht korrekt besteuerte Erträge können weiterhin erklärungspflichtig sein.
Besonders zu prüfen sind:
- ausländische Zinsen, Dividenden und Fondserträge,
- ausländische Quellensteuer und deren Anrechnung,
- Depots in Staaten mit CRS-Austausch,
- Krypto-Erträge, Staking, Lending und private Veräußerungsgeschäfte,
- Investmentfonds mit ausländischem Depot,
- ausländische Lebensversicherungen oder Trust-/Stiftungsstrukturen.
Doppelbesteuerungsabkommen prüfen
Was bewirkt eine strafbefreiende Selbstanzeige?
Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO kann dazu führen, dass wegen der offenbarten Steuerhinterziehung keine Strafe verhängt wird. Sie beseitigt aber nicht die Steuerschuld. Die hinterzogenen Steuern, Hinterziehungszinsen und gegebenenfalls ein Strafzuschlag müssen gezahlt werden.
Die Selbstanzeige ist keine bloße Bitte um Nachsicht. Sie ist eine vollständige steuerliche Nacherklärung mit strafrechtlicher Wirkung. Deshalb ist sie nur dann wirksam, wenn sie inhaltlich vollständig, rechtzeitig und gegenüber der zuständigen Finanzbehörde abgegeben wird.
Keine Selbstanzeige auf Verdacht: Eine unvollständige oder schlecht vorbereitete Selbstanzeige kann mehr schaden als nützen. Zunächst müssen Steuerarten, Zeiträume, Beträge, Unterlagen, Sperrgründe und Zahlungsfähigkeit geprüft werden.
Welche Voraussetzungen muss eine Selbstanzeige erfüllen?
Die wichtigsten Voraussetzungen sind:
- Vollständigkeit: Alle noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart müssen vollständig berichtigt werden.
- Berichtigungszeitraum: Die Nacherklärung muss mindestens alle Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfassen.
- Richtiger Adressat: Die Selbstanzeige muss gegenüber der zuständigen Finanzbehörde erfolgen.
- Rechtzeitigkeit: Es darf kein Sperrgrund eingetreten sein.
- Zahlung: Hinterzogene Steuern, Hinterziehungszinsen und gegebenenfalls Zuschläge müssen fristgerecht gezahlt werden.
- Einheitliche Betrachtung: Bei mehreren Beteiligten, Unternehmen oder Steuerarten muss genau geklärt werden, wer welche Erklärung abgibt.
Beispiel: Eine Steuerart vollständig, andere Steuerart nicht
Wurden Einkommensteuer und Umsatzsteuer hinterzogen, muss geprüft werden, welche Steuerarten betroffen sind. Eine vollständige Selbstanzeige nur zur Einkommensteuer kann für diese Steuerart wirksam sein, während die Umsatzsteuerhinterziehung weiter strafrechtlich relevant bleibt. In der Praxis sollten deshalb immer alle betroffenen Steuerarten gemeinsam analysiert werden.
Sperrgründe: Wann ist es für die Selbstanzeige zu spät?
Eine Selbstanzeige wirkt nicht strafbefreiend, wenn ein gesetzlicher Sperrgrund vorliegt. Besonders relevant sind:
- Die Steuerstraftat ist ganz oder teilweise bereits entdeckt und der Täter musste damit rechnen.
- Die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wurde bekanntgegeben.
- Eine Prüfungsanordnung wurde bekanntgegeben.
- Ein Amtsträger der Finanzbehörde ist zur steuerlichen Prüfung erschienen.
- Die Steuerfahndung ist erschienen.
- Eine Umsatzsteuer-Nachschau, Lohnsteuer-Nachschau oder andere steuerliche Nachschau hat begonnen.
- Die verkürzte Steuer übersteigt je Tat 25.000 Euro; dann kommt nur noch ein Absehen von Verfolgung nach § 398a AO bei zusätzlichen Zahlungen in Betracht.
Ob ein Sperrgrund tatsächlich vorliegt, ist oft eine Detailfrage. Besonders gefährlich sind bereits angekündigte Betriebsprüfungen, Kontrollmitteilungen, CRS-Daten, Erbschaftsteueranzeigen, Bankauskünfte oder Vorermittlungen der Steuerfahndung.
Nachzahlung, Hinterziehungszinsen und Strafzuschlag
Eine Selbstanzeige führt nur dann zur Straffreiheit beziehungsweise zum Absehen von Strafverfolgung, wenn die finanziellen Folgen fristgerecht erledigt werden.
Welche Beträge müssen gezahlt werden?
- hinterzogene Steuern,
- Hinterziehungszinsen nach § 235 AO,
- gegebenenfalls Nachzahlungszinsen, soweit sie anzurechnen oder relevant sind,
- gegebenenfalls Strafzuschlag nach § 398a AO,
- gegebenenfalls Säumniszuschläge oder weitere steuerliche Nebenleistungen.
Hinterziehungszinsen
Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Die Hinterziehungszinsen betragen weiterhin 0,5 % pro vollem Monat, also rechnerisch 6 % pro Jahr. Sie können bei länger zurückliegenden Zeiträumen erheblich sein.
Strafzuschlag nach § 398a AO
Übersteigt der Hinterziehungsbetrag je Tat 25.000 Euro, tritt Straffreiheit nach § 371 AO nicht automatisch ein. Ein Absehen von der Strafverfolgung kann nach § 398a AO möglich sein, wenn zusätzlich zur Steuer- und Zinszahlung ein Geldbetrag gezahlt wird.
| Hinterziehungsbetrag je Tat | Zuschlag nach § 398a AO |
|---|---|
| bis 100.000 Euro | 10 % |
| über 100.000 Euro bis 1.000.000 Euro | 15 % |
| über 1.000.000 Euro | 20 % |
Die Zahlungsfrist des Finanzamts ist ernst zu nehmen. Wird nicht rechtzeitig gezahlt, kann die strafbefreiende Wirkung scheitern.
Welche Verjährungsfristen gelten bei Steuerhinterziehung?
Bei Steuerhinterziehung sind steuerliche Festsetzungsverjährung und strafrechtliche Verfolgungsverjährung zu unterscheiden.
Steuerliche Festsetzungsverjährung
Bei hinterzogenen Steuern beträgt die Festsetzungsfrist regelmäßig zehn Jahre. Dadurch kann das Finanzamt auch viele Jahre zurückliegende Steuern nachfordern.
Strafrechtliche Verfolgungsverjährung
Für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung beträgt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung inzwischen 15 Jahre. Bei nicht besonders schweren Fällen ist die Verjährung gesondert zu prüfen. Für die Selbstanzeige ist zusätzlich der gesetzliche Berichtigungszeitraum zu beachten.
Wie läuft eine Selbstanzeige praktisch ab?
Eine Selbstanzeige sollte strukturiert vorbereitet werden. In der Praxis hat sich folgendes Vorgehen bewährt:
- Sofortige Erstprüfung: Welche Steuerarten, Jahre, Personen und Gesellschaften sind betroffen?
- Sperrgründe prüfen: Gibt es bereits Prüfungsanordnung, Nachschau, Fahndung, Kontrollmitteilung oder Tatentdeckung?
- Unterlagen sichern: Kontoauszüge, Depotauszüge, Rechnungen, Verträge, Buchhaltung, Krypto-Reports, ausländische Steuerbescheinigungen.
- Steuerliche Nachberechnung: Ermittlung der hinterzogenen Steuer nach der Rechtslage der jeweiligen Jahre.
- Zinsen und Liquidität planen: Steuer, Hinterziehungszinsen und mögliche Zuschläge vor Abgabe realistisch berechnen.
- Selbstanzeige erstellen: vollständige Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben.
- Einreichung beim Finanzamt: rechtzeitig und nachweisbar bei der zuständigen Finanzbehörde.
- Zahlung fristgerecht leisten: Nachzahlung und Zinsen innerhalb der gesetzten Frist begleichen.
- Bescheide prüfen: geänderte Steuerbescheide, Zinsbescheide und strafrechtliche Mitteilungen kontrollieren.
Besonderheiten bei Umsatzsteuer und Lohnsteuer
Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen gelten besondere Regeln. Korrigierte oder verspätete Voranmeldungen beziehungsweise Anmeldungen können unter bestimmten Voraussetzungen als wirksame Teilselbstanzeige behandelt werden.
Gerade bei Unternehmen ist die Abgrenzung wichtig:
- bloßer Buchungs- oder Übertragungsfehler,
- Berichtigung nach § 153 AO,
- leichtfertige Steuerverkürzung,
- vorsätzliche Steuerhinterziehung,
- Organisationsverschulden in der Buchhaltung,
- Pflichten von Geschäftsführern und Vorständen.
Bei Lohnsteuer, Sozialversicherung und Schwarzlohn sollten steuerliche und strafrechtliche Folgen immer gemeinsam geprüft werden.
Welche Strafen drohen bei Steuerhinterziehung?
Steuerhinterziehung wird nach § 370 AO grundsätzlich mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Wann liegt ein besonders schwerer Fall nahe?
Ein besonders schwerer Fall kommt insbesondere in Betracht, wenn Steuern in großem Ausmaß verkürzt werden, Amtsträgerbefugnisse missbraucht werden, gefälschte Belege verwendet werden oder bandenmäßig Umsatz- oder Verbrauchsteuern hinterzogen werden.
Orientierung am Hinterziehungsbetrag
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert sich bei der Strafzumessung stark an der Höhe der hinterzogenen Steuer. Die folgenden Werte sind nur grobe Orientierung und ersetzen keine Einzelfallprüfung:
| Hinterziehungsbetrag | Typische strafrechtliche Einordnung |
|---|---|
| bis etwa 50.000 Euro | häufig Geldstrafe, abhängig vom Einzelfall |
| über 50.000 Euro | Freiheitsstrafe kann in Betracht kommen, oft mit Bewährung bei günstigen Umständen |
| über 1.000.000 Euro | regelmäßig Freiheitsstrafe; Bewährung nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen |
Strafmildernd können etwa frühe Offenlegung, Schadenswiedergutmachung, Geständnis, lange Verfahrensdauer oder besondere persönliche Umstände wirken. Strafschärfend wirken häufig planmäßiges Vorgehen, hohe kriminelle Energie, Urkundenfälschung, Scheinrechnungen, Umsatzsteuerkarusselle, Wiederholungstaten oder professionelle Verschleierung.
Checkliste: Unterlagen für die Prüfung einer Selbstanzeige
- Steuerbescheide und Steuererklärungen der betroffenen Jahre,
- Schriftverkehr mit Finanzamt, Betriebsprüfung oder Steuerfahndung,
- Prüfungsanordnungen, Nachschauankündigungen oder Anhörungsschreiben,
- Bankunterlagen und Depotauszüge im In- und Ausland,
- CRS-/FATCA-/Bankmitteilungen, soweit vorhanden,
- Erträgnisaufstellungen und Steuerbescheinigungen,
- Rechnungen, Verträge, Buchhaltung, Kassenaufzeichnungen,
- Krypto-Transaktionsberichte und Wallet-Übersichten,
- Unterlagen zu Erbschaften, Schenkungen oder Auslandsgesellschaften,
- Liquiditätsübersicht für Steuer, Zinsen und mögliche Zuschläge.
Steuerstrafrechtliche Beratung und Selbstanzeige
Bei Steuerhinterziehung zählt nicht nur die steuerliche Berechnung, sondern auch das richtige Vorgehen. Eine voreilige E-Mail, eine unvollständige Nacherklärung oder eine falsch adressierte Selbstanzeige kann gravierende Folgen haben.
Wir unterstützen Sie insbesondere bei:
- Prüfung, ob § 153 AO-Berichtigung oder Selbstanzeige erforderlich ist,
- Ermittlung der betroffenen Steuerarten und Jahre,
- Prüfung von Sperrgründen und Verjährung,
- Berechnung von Steuern, Zinsen und Zuschlägen,
- Vorbereitung der steuerlichen Nacherklärungen,
- Abstimmung mit Rechtsanwälten im Steuerstrafrecht,
- Kommunikation mit Finanzamt, Bußgeld- und Strafsachenstelle oder Steuerfahndung.
FAQ: Häufige Fragen zu Steuerhinterziehung und Selbstanzeige
Ist jede falsche Steuererklärung eine Steuerhinterziehung?
Nein. Ein einfacher Fehler ist nicht automatisch Steuerhinterziehung. Entscheidend sind Vorsatz, Kenntnis, Sorgfaltspflichten und die konkrete steuerliche Auswirkung. Bei späterer Fehlererkenntnis ist aber eine Berichtigungspflicht zu prüfen.
Kann eine Selbstanzeige noch abgegeben werden, wenn eine Betriebsprüfung angekündigt wurde?
Das ist kritisch. Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung kann die strafbefreiende Wirkung für die betroffenen Zeiträume und Steuerarten sperren. Ob für andere Zeiträume oder Steuerarten noch eine Möglichkeit besteht, muss im Einzelfall geprüft werden.
Reicht eine Teilselbstanzeige?
Grundsätzlich nein. Die Selbstanzeige muss alle nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig erfassen. Sonderregeln gelten unter bestimmten Voraussetzungen bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen.
Muss ich hinterzogene Steuern sofort zahlen?
Die Zahlung muss innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist erfolgen. Ohne fristgerechte Zahlung können Straffreiheit oder Absehen von Strafverfolgung scheitern.
Wie hoch sind Hinterziehungszinsen?
Hinterziehungszinsen betragen 0,5 % pro vollem Monat. Bei mehreren Jahren können sie einen erheblichen Zusatzbetrag ausmachen.
Wie lange kann Steuerhinterziehung verfolgt werden?
Die Fristen hängen vom Einzelfall ab. Für besonders schwere Fälle beträgt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung 15 Jahre. Steuerlich können hinterzogene Steuern regelmäßig zehn Jahre festgesetzt werden.
Was passiert bei Auslandskonten?
Auslandskonten werden durch CRS und andere Informationsaustauschsysteme zunehmend transparent. Nicht erklärte Auslandserträge sollten dringend geprüft werden, bevor eine Anfrage oder Kontrollmitteilung beim Finanzamt vorliegt.
Kann ich selbst einen Musterbrief zur Selbstanzeige schreiben?
Davon ist dringend abzuraten. Die Anforderungen an Vollständigkeit, Verjährung, Sperrgründe und Zahlung sind hoch. Eine fehlerhafte Selbstanzeige kann unwirksam sein und das Strafverfahren sogar erleichtern.
Fazit: Bei Steuerhinterziehung zählt schnelle, vollständige und fachkundige Prüfung
Steuerhinterziehung und Selbstanzeige sind keine Themen für Experimente. Durch Kontenabruf, CRS, Bankmeldungen, Erbschaftsteueranzeigen und digitale Auswertungen steigt die Entdeckungswahrscheinlichkeit deutlich. Wer steuerliche Fehler oder verschwiegene Einkünfte erkennt, sollte die Situation sofort professionell prüfen lassen.
Sie möchten klären, ob eine Berichtigung oder Selbstanzeige erforderlich ist? Wir unterstützen Sie diskret bei der steuerlichen Aufarbeitung, Nachberechnung und Abstimmung der nächsten Schritte.
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Steuerhinterziehung
UStGUStG § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
AO
AO § 70 Haftung des Vertretenen
AO § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
AO § 169 Festsetzungsfrist
AO § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
AO § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
AO § 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen
AO § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden
AO § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
AO § 370 Steuerhinterziehung
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
AO § 375 Nebenfolgen
AO § 376 Verfolgungsverjährung
AO § 396 Aussetzung des Verfahrens
AO § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
AO § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
AO § 70 Haftung des Vertretenen
AO § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
AO § 169 Festsetzungsfrist
AO § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
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AO § 376 Verfolgungsverjährung
AO § 396 Aussetzung des Verfahrens
AO § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
AO § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
UStAE
UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)
UStAE 6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 6a.8. Gewährung von Vertrauensschutz
UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 15.2. Allgemeines zum Vorsteuerabzug
UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)
UStAE 6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 6a.8. Gewährung von Vertrauensschutz
UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 15.2. Allgemeines zum Vorsteuerabzug
AEAO
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:
AEAO Zu § 30a Schutz von Bankkunden:
AEAO Zu § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten:
AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:
AEAO Zu § 169 Festsetzungsfrist:
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:
AEAO Zu § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung:
AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:
LStR
R 42d.1 LStR Inanspruchnahme des Arbeitgebers
EStH 4.2.15 4.9
LStH 42d.1
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