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Bilanzierung & Steuerbilanz

Rückstellung für Altersteilzeit: So bilanzieren Arbeitgeber das Blockmodell richtig

Rückstellung für Altersteilzeit im Blockmodell berechnen

Eine Rückstellung für Altersteilzeit ist vor allem beim sogenannten Blockmodell relevant: Der Arbeitnehmer arbeitet in der Beschäftigungsphase weiter, erhält aber bereits ein reduziertes Altersteilzeitentgelt. In der späteren Freistellungsphase bleibt er bezahlt freigestellt. Für diese künftige Zahlungsverpflichtung müssen Arbeitgeber in der Beschäftigungsphase regelmäßig eine Altersteilzeitrückstellung bilden.

Kurz gesagt: Die Rückstellung wird nicht erst in der Freistellungsphase gebildet. Sie wird bereits während der aktiven Beschäftigungsphase ratierlich aufgebaut, weil der Arbeitnehmer den wirtschaftlichen Anspruch auf die spätere Vergütung schrittweise erarbeitet.

Was ist eine Rückstellung für Altersteilzeit?

Eine Rückstellung für Altersteilzeit bildet der Arbeitgeber für Verpflichtungen aus einer Altersteilzeitvereinbarung. Gemeint sind insbesondere Vergütungen, Aufstockungsbeträge und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die in einer späteren Freistellungsphase noch zu zahlen sind, obwohl der Arbeitnehmer dann keine Arbeitsleistung mehr erbringt.

Steuerlich geht es um eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten. Die Verpflichtung ist dem Grunde nach durch die Altersteilzeitvereinbarung angelegt. Die genaue Höhe kann sich aber noch durch Laufzeit, Vergütung, Sozialversicherungsbeiträge, biometrische Annahmen oder mögliche Erstattungen verändern.

Definition: Altersteilzeitrückstellung

Eine Altersteilzeitrückstellung ist der bilanzielle Ausweis künftiger Arbeitgeberzahlungen aus einer Altersteilzeitvereinbarung, soweit diese Zahlungen wirtschaftlich bereits in der Beschäftigungsphase verursacht sind.

Wann ist das Blockmodell bei Altersteilzeit wichtig?

In der Praxis gibt es bei Altersteilzeit vor allem zwei Modelle: das Gleichverteilungsmodell und das Blockmodell. Beim Gleichverteilungsmodell arbeitet der Arbeitnehmer während der gesamten Altersteilzeit reduziert. Beim Blockmodell der Altersteilzeit wird die Arbeitszeit dagegen in zwei Phasen aufgeteilt:

  1. Beschäftigungsphase: Der Arbeitnehmer arbeitet weiterhin, häufig in bisherigem Umfang, erhält aber bereits das vereinbarte Altersteilzeitentgelt.
  2. Freistellungsphase: Der Arbeitnehmer ist vollständig von der Arbeit freigestellt und erhält weiterhin Vergütung.

Genau diese zeitliche Verschiebung macht die Rückstellung erforderlich: In der Beschäftigungsphase leistet der Arbeitnehmer wirtschaftlich mehr, als er unmittelbar vergütet bekommt. Dadurch entsteht beim Arbeitgeber eine Verpflichtung für die spätere Freistellungsphase.

Wann ist die Rückstellung für Altersteilzeit zu bilden?

Die Rückstellung ist erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres zu passivieren, in dem die Beschäftigungsphase der Altersteilzeit beginnt. Sie wird anschließend über die Beschäftigungsphase hinweg ratierlich angesammelt.

Was bedeutet „ratierliche Ansammlung“?

„Ratierlich“ bedeutet: Die Rückstellung wird zeitanteilig aufgebaut. Bei einer zweijährigen Beschäftigungsphase ist nach dem ersten Jahr grundsätzlich die Hälfte der wirtschaftlich verursachten Verpflichtung anzusetzen; am Ende der Beschäftigungsphase ist die volle Verpflichtung für die noch ausstehende Freistellungsphase erreicht.

Diese Bestandteile gehören typischerweise in die Bemessungsgrundlage

  • laufendes Altersteilzeitentgelt in der Freistellungsphase,
  • vertragliche oder gesetzliche Aufstockungsbeträge,
  • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung,
  • sonstige Nebenleistungen, zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, soweit geschuldet,
  • gegebenenfalls weitere vertragliche Leistungen aus der Altersteilzeitvereinbarung.

Wie wird die Altersteilzeitrückstellung bewertet?

Bei der Bewertung sind die Verhältnisse am jeweiligen Bilanzstichtag maßgeblich. Arbeitgeber sollten deshalb nicht nur den ursprünglichen Altersteilzeitvertrag prüfen, sondern auch spätere Änderungen, Gehaltsanpassungen, Sozialversicherungswerte und die Restlaufzeit berücksichtigen.

Versicherungsmathematische Bewertung oder Pauschalwertverfahren?

Für Altersteilzeitverpflichtungen kommt grundsätzlich eine versicherungsmathematische Bewertung in Betracht. Aus Vereinfachungsgründen akzeptiert die Finanzverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Pauschalwertverfahren. Wichtig ist: Das gewählte Verfahren ist grundsätzlich einheitlich anzuwenden und bindet das Unternehmen für mehrere Wirtschaftsjahre.

Wie sind künftige Erstattungen zu behandeln?

Besteht ein hinreichend wahrscheinlicher Erstattungsanspruch, kann dieser die Rückstellung mindern oder – wenn der Anspruch bereits entstanden ist – als Forderung zu aktivieren sein. Entscheidend ist der Einzelfall: Gibt es belastbare Unterlagen zur Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes und zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen, spricht dies eher für eine Berücksichtigung. Bei neuen Altersteilzeitvereinbarungen sollte besonders sorgfältig geprüft werden, ob überhaupt noch ein gesetzlicher oder vertraglicher Erstattungsanspruch besteht.

Praxistipp für den Jahresabschluss

Dokumentieren Sie die Berechnung der Altersteilzeitrückstellung nachvollziehbar in der Bilanzakte. Dazu gehören Altersteilzeitvertrag, Beginn und Ende von Beschäftigungs- und Freistellungsphase, Gehaltsbestandteile, Aufstockungsbeträge, Sozialversicherungsanteile, Restlaufzeit, Abzinsung und die Begründung für etwaige Erstattungsansprüche.

Welche Abzinsung gilt für Rückstellungen aus Altersteilzeit?

Bei der Abzinsung von Rückstellungen müssen Handelsbilanz und Steuerbilanz getrennt betrachtet werden. Das ist in der Praxis besonders wichtig, weil sich dadurch unterschiedliche Wertansätze ergeben können.

Handelsbilanz vs. Steuerbilanz

Bereich Grundsatz Praxisfolge
Handelsbilanz Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind grundsätzlich mit dem laufzeitadäquaten durchschnittlichen Marktzinssatz abzuzinsen. Der handelsrechtliche Wert kann vom steuerlichen Wert abweichen.
Steuerbilanz Steuerliche Rückstellungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG grundsätzlich mit 5,5 % abzuzinsen, sofern keine Ausnahme greift. Der steuerliche Ansatz fällt häufig niedriger aus als der handelsrechtliche Ansatz.

Keine steuerliche Abzinsung erfolgt insbesondere, wenn die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, die Verpflichtung verzinslich ist oder auf einer Anzahlung beziehungsweise Vorausleistung beruht. Ob eine Verpflichtung verzinslich ist, hängt von der konkreten Vereinbarung ab. Allgemeine Lohn- oder Tariferhöhungen sind keine Verzinsung in diesem Sinne.

Was gilt für den Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit?

Besondere Vorsicht ist beim sogenannten Nachteilsausgleich geboten. Gemeint sind zusätzliche Ausgleichszahlungen, die finanzielle Nachteile des Arbeitnehmers wegen der vorzeitigen Beendigung der Erwerbstätigkeit oder wegen Rentenminderungen abfedern sollen.

Nicht jeder erwartete Nachteilsausgleich darf automatisch als Rückstellung passiviert werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für bestimmte tarifliche Nachteilsausgleichsansprüche keine Rückstellung zu bilden ist, wenn der Anspruch erst mit Eintritt eines künftigen Ereignisses entsteht. Das gilt selbst dann, wenn der Eintritt dieses Ereignisses am Bilanzstichtag wahrscheinlich erscheint.

Wichtig für Arbeitgeber

Prüfen Sie Nachteilsausgleichszahlungen gesondert von der laufenden Vergütung in der Freistellungsphase. Entscheidend ist, ob die Verpflichtung am Bilanzstichtag bereits rechtlich entstanden oder nur von einem künftigen Ereignis abhängig ist.

Rückstellung für Altersteilzeit berechnen

Mit dem folgenden Rechner können Sie die Rückstellung für Altersteilzeit überschlägig ermitteln. Die Berechnung ersetzt keine individuelle Bewertung für Handels- und Steuerbilanz, hilft aber bei der ersten Orientierung für den Jahresabschluss.

Berechnen Sie die Rückstellung für Altersteilzeit:

Berechnung der pauschalen Rückstellung für Altersteilzeit nach Steuerrecht

Stichtagmm.jjjj
 
Personaldaten
Beginn Laufzeitmm.jjjj
Ende Laufzeitmm.jjjj
 
Monatliche absolute Aufwendungen Altersteilzeit
Monatliches Regelarbeitsentgelt
i.S.v. §6 Abs. 1 AltTZG
Nachteilsausgleich (Abfindungen) am Ende der LZ
 
gebuchte Rückstellung Steuerbilanz Vorjahr

Hinweis: Für den endgültigen Bilanzansatz müssen die konkreten Vertragsdaten, die Restlaufzeit, mögliche Erstattungen, die handelsrechtliche Abzinsung und steuerliche Sondervorschriften geprüft werden.

Beispiel: Rückstellung im Blockmodell der Altersteilzeit

Ein Arbeitnehmer vereinbart eine vierjährige Altersteilzeit im Blockmodell. Die ersten zwei Jahre bilden die Beschäftigungsphase, die letzten zwei Jahre die Freistellungsphase. Während der Freistellungsphase zahlt der Arbeitgeber monatlich 2.000 € einschließlich Nebenleistungen.

Vereinfachtes Beispiel ohne Abzinsung und ohne Erstattungsansprüche
Position Berechnung Betrag
Zahlungen in der Freistellungsphase 24 Monate × 2.000 € 48.000 €
Ansammlung nach Jahr 1 1/2 × 48.000 € 24.000 €
Ansammlung nach Jahr 2 2/2 × 48.000 € 48.000 €

In der Praxis ist dieser Betrag anschließend noch nach den maßgeblichen handels- und steuerrechtlichen Bewertungsregeln zu überprüfen. Dazu gehören insbesondere Abzinsung, biometrische Annahmen und mögliche künftige Vorteile.

Welche Fehler sollten Arbeitgeber vermeiden?

  • Rückstellung zu spät bilden: Die Rückstellung entsteht nicht erst in der Freistellungsphase, sondern bereits in der Beschäftigungsphase.
  • Aufstockungsbeträge vergessen: Auch Aufstockungen und Arbeitgeberanteile können in die Bemessungsgrundlage gehören.
  • Handels- und Steuerbilanz vermischen: Unterschiedliche Abzinsungsregeln können zu abweichenden Wertansätzen führen.
  • Erstattungsansprüche pauschal abziehen: Künftige Vorteile sind nur zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen ausreichend wahrscheinlich beziehungsweise bereits entstanden sind.
  • Nachteilsausgleich falsch behandeln: Ereignisabhängige Ansprüche sind besonders sorgfältig zu prüfen.

FAQ: Häufige Fragen zur Rückstellung für Altersteilzeit

Wann muss eine Rückstellung für Altersteilzeit gebildet werden?

Die Rückstellung ist grundsätzlich erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres zu bilden, in dem die Beschäftigungsphase der Altersteilzeit beginnt. Sie wird während der Beschäftigungsphase ratierlich angesammelt.

Gilt die Rückstellung nur beim Blockmodell?

Besonders relevant ist die Rückstellung beim Blockmodell, weil Arbeitsleistung und Vergütung zeitlich auseinanderfallen. Beim Gleichverteilungsmodell ist die bilanzielle Beurteilung regelmäßig anders, weil die Arbeitsleistung fortlaufend reduziert erbracht wird.

Welche Kosten gehören zur Altersteilzeitrückstellung?

Typischerweise gehören die in der Freistellungsphase zu zahlenden Vergütungen, Aufstockungsbeträge, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und sonstige geschuldete Nebenleistungen zur Bemessungsgrundlage.

Muss die Rückstellung abgezinst werden?

Ja, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Steuerlich gilt grundsätzlich der Zinssatz von 5,5 % nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Handelsrechtlich richtet sich die Abzinsung nach § 253 HGB und den von der Bundesbank veröffentlichten Abzinsungszinssätzen.

Darf ein Nachteilsausgleich zurückgestellt werden?

Das hängt von der konkreten Anspruchsgrundlage ab. Ist der Anspruch am Bilanzstichtag noch von einem künftigen Ereignis abhängig, kann eine Rückstellung ausgeschlossen sein. Der Nachteilsausgleich sollte daher immer gesondert geprüft werden.

Wie oft muss die Rückstellung überprüft werden?

Die Rückstellung ist zu jedem Bilanzstichtag neu zu überprüfen. Änderungen bei Laufzeit, Vergütung, Sozialversicherung, Abzinsung oder Erstattungsansprüchen können den Wert verändern.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen

  • § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG – Bewertung und Abzinsung steuerlicher Rückstellungen
  • § 249 HGB – Rückstellungen im Handelsrecht
  • § 253 HGB – Bewertung und Abzinsung handelsrechtlicher Rückstellungen
  • BMF-Schreiben zur bilanzsteuerlichen Berücksichtigung von Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell
  • BFH, Urteil vom 30.11.2005 – I R 110/04
  • BFH, Urteil vom 27.09.2017 – I R 53/15 zum Nachteilsausgleich

Sie möchten eine Altersteilzeitrückstellung rechtssicher berechnen?

Die korrekte Bewertung hängt vom Altersteilzeitvertrag, vom gewählten Modell, von der Restlaufzeit und von handels- sowie steuerrechtlichen Vorgaben ab. Lassen Sie die Rückstellung daher vor dem Jahresabschluss individuell prüfen.

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Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.


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