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Duesseldorfer-Tabelle 

Düsseldorfer Tabelle 2020

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie für den Unterhaltsbedarf und wird von den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. herausgegeben. Hier finden Sie die Tabellen und einen Unterhaltsrechner.



Bei der Bemessung der Unterhaltshöhe werden in der Praxis Unterhaltstabellen und Unterhaltsleitlinien herangezogen, die von den Oberlandesgerichten zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung entwickelt wurden. Sie sind Hilfsmittel zur Ermittlung eines "angemessenen Unterhalts". Zum 1.1. des Jahres wird die Düsseldorfer Tabelle angepasst.

Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle

Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle zur schnellen und einfachen Berechnung des Unterhalts:

Unterhaltsberechnung Düsseldorfer Tabelle

Berechnung für das Jahr

Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen Euro / Monat
Nettoeinkommen des Unterhaltsempfängers
(z.B. getrennt lebende Mutter)
Euro / Monat

Alter 1. KindAltersstufen in Jahren
Alter 2. Kind
Alter 3. Kind
Alter 4. Kind

Düsseldorfer Tabelle

Die Änderungen in der „Düsseldorfer Tabelle“ zum 1. Januar 2024 sind für die Bemessung des Kindesunterhalts von großer Bedeutung. Hier sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst:

  1. Änderungen in den Bedarfssätzen: Die Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder wurden angepasst. Diese Anpassung spiegelt die veränderten Lebenshaltungskosten und Bedürfnisse der Kinder wider.

  2. Neue Regelsätze ab 1.1.2024: Die Regelsätze für den Kindesunterhalt bei einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bis 2.100 € sind wie folgt festgelegt:

    • 480 € für Kinder von 0 bis 5 Jahren
    • 551 € für Kinder von 6 bis 11 Jahren
    • 645 € für Kinder von 12 bis 17 Jahren
    • 689 € für Kinder ab 18 Jahren
  3. Anstieg der Sätze bei höherem Einkommen: Mit steigendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhöhen sich diese Sätze um bestimmte Prozentsätze. Dies berücksichtigt die höhere finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

  4. Anpassung der Einkommensgruppen und des Eigenbedarfs: Neben den Bedarfssätzen wurden auch die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert. Diese Anpassungen tragen den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung.

  5. Richtliniencharakter der Tabelle: Die „Düsseldorfer Tabelle“ dient als Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts. Sie hat keine bindende rechtliche Wirkung, wird aber in der Praxis häufig von Gerichten zur Orientierung herangezogen.

  6. Verfügbarkeit der Tabelle: Die vollständige Tabelle ist auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar und bietet eine detaillierte Übersicht über die verschiedenen Unterhaltsbeträge in Abhängigkeit vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

Diese Änderungen sind besonders relevant für Eltern, die Unterhalt zahlen oder empfangen, sowie für Rechtsanwälte und Gerichte, die sich mit Unterhaltsfragen beschäftigen. Es ist wichtig, dass Betroffene sich über die aktuellen Sätze informieren, um sicherzustellen, dass der Kindesunterhalt angemessen bemessen wird.

Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.



  1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

    Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

  2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.

    Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

  3. Berufsbedingte Aufwendungen , die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich -geschätzt werden kann. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.
  4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
  5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

    - gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

    - gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

    beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160 EUR. Hierin sind bis 430 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohn-kosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

    Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.400 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 550 EUR enthalten.

  6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
  7. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 860 EUR. Hierin sind bis 375 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushaltangesetzt werden.
  8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen.
  9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren enthalten.
  10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder ( §§ 1361 , 1569 , 1578 , 1581 BGB ):

1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB ;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner): wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.

II. Fortgeltung früheren Rechts:

1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:

a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 §5 EGBGB).

III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.

IV. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:

a) falls erwerbstätig 1.280 EUR
b) falls nicht erwerbstätig 1.180 EUR

Hierin sind bis 490 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

V. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

a) falls erwerbstätig: 1.160 EUR
b) falls nicht erwerbstätig: 960 EUR

VI.

  1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten:

    a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
    aa) falls erwerbstätig 1.280 EUR
    bb) falls nicht erwerbstätig 1.180 EUR
    b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.400 EUR
  2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

    a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
    aa) falls erwerbstätig 1.024 EUR
    bb) falls nicht erwerbstätig 944 EUR
    b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.120 EUR

Anmerkung zu I-III:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.


Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.

Beispiel :

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.350 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des M: 1.160 EUR
Verteilungsmasse: 1.350 EUR - 1.160 EUR = 190 EUR

Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:

345 EUR (564 – 219) (K 1)

+ 341,50 EUR (451 – 109,50) (K 2)

+ 280,50 EUR (393 – 112,50) (K 3)

= 967 EUR

Unterhalt:

K 1: 345,00 x 190 : 967 = = 67,79 EUR
K 2: 341,50 x 190 : 967 = = 67,10 EUR
K 3: 280,50 x 190 : 967 = = 55,11 EUR

Übergangsregelung

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO : Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 1.1.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen ( § 36 Nr. 3 EGZPO ). Der Prozentsatz wird auf der Grundlage der zum 1.1.2008 bestehenden Verhältnisse einmalig berechnet und bleibt auch bei späterem Wechsel in eine andere Altersstufe unverändert (BGH Urteil v. 18.4.12, XII ZR 66/10, FamRZ 2012, 1048). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden ( § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB ). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.

Wegen der sich nach § 36 Nr. 3 EGZPO ergebenden vier Fallgestaltungen wird auf die Beispielsberechnungen der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2017 verwiesen.

Anhang: Tabelle Zahlbeträge

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Ab dem 1. Januar 2021 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219 EUR, für das dritte Kind 225 EUR und das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 EUR.

1. und 2. Kind 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 %
1. bis 1.900 283,50 341,50 418,50 345 100
2. 1.901 - 2.300 303,50 364,50 445,50 374 105
3. 2.301 - 2.700 323,50 387,50 471,50 402 110
4. 2.701 - 3.100 342,50 409,50 498,50 430 115
5. 3.101 - 3.500 362,50 432,50 524,50 458 120
6. 3.501 - 3.900 394,50 468,50 566,50 503 128
7. 3.901 - 4.300 425,50 504,50 609,50 549 136
8. 4.301 - 4.700 456,50 540,50 651,50 594 144
9. 4.701 - 5.100 488,50 576,50 693,50 639 152
10. 5.101 - 5.500 519,50 612,50 735,50 684 160
3. Kind 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 %
1. bis 1.900 280,50 338,50 415,50 339 100
2. 1.901 - 2.300 300,50 361,50 442,50 368 105
3. 2.301 - 2.700 320,50 384,50 468,50 396 110
4. 2.701 - 3.100 339,50 406,50 495,50 424 115
5. 3.101 - 3.500 359,50 429,50 521,50 452 120
6. 3.501 - 3.900 391,50 465,50 563,50 497 128
7. 3.901 - 4.300 422,50 501,50 606,50 543 136
8. 4.301 - 4.700 453,50 537,50 648,50 588 144
9. 4.701 - 5.100 485,50 573,50 690,50 633 152
10. 5.101 - 5.500 516,50 609,50 732,50 678 160
Ab 4. Kind 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 %
1. bis 1.900 268 326 403 314 100
2. 1.901 - 2.300 288 349 430 343 105
3. 2.301 - 2.700 308 372 456 371 110
4. 2.701 - 3.100 327 394 483 399 115
5. 3.101 - 3.500 347 417 509 427 120
6. 3.501 - 3.900 379 453 551 472 128
7. 3.901 - 4.300 410 489 594 518 136
8. 4.301 - 4.700 441 525 636 563 144
9. 4.701 - 5.100 473 561 678 608 152
10. 5.101 - 5.500 504 597 720 653 160



TopDüsseldorfer Tabelle


Leitlinien Düsseldorfer Tabelle

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BGB Buch 4 - Familienrecht - Abschnitt 2 - Verwandtschaft Titel 3 - Unterhaltspflicht

Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften

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