Berechnung der Miethöhe
Wieviel müssen Sie für eine Wohnung an den Vermieter zahlen? Die Miete und die Mieterhöhungen sind vom Mietspiegel abhängig. Außerdem ist die Mietpreisbremse zu beachten.
Inhalt:
Wie hoch darf meine Miete sein?
Die Höhe der angemessenen Miete ist in Deutschland gesetzlich geregelt und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Größe und Lage der Wohnung und der durchschnittlichen Miete in der betreffenden Region. Es gibt jedoch keine allgemeingültige Antwort auf die Frage, wie hoch die Miete sein darf, da es von vielen individuellen Faktoren abhängt.
In der Regel orientieren sich die Jobcenter und Sozialämter an den örtlichen Mietspiegeln und geben Empfehlungen ab, welche Miete angemessen ist. Eine Übersicht über die örtlichen Mietspiegel finden Sie in der Regel auf der Webseite Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Es gibt auch Online-Rechner, die Ihnen bei der Berechnung der angemessenen Miete helfen können. Diese basieren in der Regel auf den örtlichen Mietspiegeln und berücksichtigen Ihre individuellen Umstände wie Haushaltsgröße und Einkommen.
Mietrechner - Staffelmiete berechnen
Was regelt das Gesetz zur Mietpreisbremse?
Das Gesetz zur Mietpreisbremse regelt die Höhe der Mieten für Wohnraum in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Das Gesetz gilt seit 2015 und wurde im Laufe der Jahre mehrfach angepasst.
Im Wesentlichen sieht das Gesetz vor, dass bei einer Neuvermietung einer Wohnung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Miete maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird dabei durch den örtlichen Mietspiegel oder durch Vergleichswohnungen ermittelt.
Es gibt jedoch Ausnahmen von der Mietpreisbremse, zum Beispiel bei Neubauten oder umfassend modernisierten Wohnungen. Außerdem können Vermieter in manchen Fällen höhere Mieten verlangen, wenn sie nachweisen können, dass sie bereits hohe Investitionskosten hatten.
Das Ziel der Mietpreisbremse ist es, den Anstieg der Mieten in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zu begrenzen und den bezahlbaren Wohnraum zu erhalten. Die konkrete Umsetzung und Wirksamkeit der Mietpreisbremse ist jedoch umstritten und wird von einigen kritisiert, da sie nicht in allen Fällen greift und einige Vermieter Schlupflöcher finden, um höhere Mieten zu verlangen.
Mietspiegel
Der Mietspiegel gibt eine Übersicht über die in unterschiedlichen Stadtteilen üblichen Mietpreise für verschiedene Wohnungstypen mit jeweils vergleichbarer Gebäudeart, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit. Der Mietpreis wird als„Netto-Kaltmiete" in €/qm monatlich ausgewiesen.
- ohne Kosten für Sammeiheizung und Warmwasserversorgung
- ohne die ,kalten" Betriebskosten
- ohne etwaige Möblierungs- und Untermietzuschläge
- ohne Zuschläge für Nutzungvon Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken
Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete z. B.:
- Mietspiegel – nur wenige Städte haben einen Mietspiegel (z. B. Nürnberg, München)
- Amtseigene Mietpreissammlung
- Bewertungsstelle
- Vermietungsanzeigen aus aktueller Tageszeitung – Anpassung durch Zu- und Abschläge
- Mieterbund
- Haus- u. Grundbesitzervereine
- Internet, u. a. www.immowelt.de oder www.immopool.de
- Berechnungsprogramm zur Ermittlung der ortsüblichen Miete (UNIFA-Word Vorlage im Ordner Zentral/Veranlagung/VuV), sofern keine andere und genauere Art der Ermittlung möglich ist, vgl. Vfg. des Bay. LfSt v. 22.10.2012, S 2253.2.1-23/10 St32
Von einer ortsüblichen Marktmiete ist auch auszugehen, wenn der angesetzte Mietpreis der niedrigste Wert innerhalb der Mietpreisspanne (Mietspiegel) ist, vgl. Vfg. des Bay. LfSt v. 25.01.2008, S 2253 – 38 St32/St33.
Beispiel: A vermietet eine Wohnung mit 100 m2 für monatlich 5 €/m2 (Warmmiete) an seine volljährige Tochter. Die Marktmiete (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) betrug im Jahr 2012 10 €/m 2. Für 2012 sind WK (einschließlich AfA) i. H. v. 18.000 € angefallen. Das Mietverhältnis unter Angehörigen ist steuerlich anzuerkennen. Lsg.: Es liegt eine teilentgeltliche Vermietung i. H. v. 50 v. H. der ortsüblichen Marktmiete vor. Die Aufwendungen für die Wohnung sind i. H. v. 9.000 € (18.000 € × 50 v. H.) als WK abzugsfähig (da unter 66 v. H.). Bei Einnahmen i. H. v. 6.000 € (100 m2 × 5 € × 12 Mt) ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2012 ein Verlust aus VuV i. H. v. 3.000 € (6.000 € – 9.000 €) anzusetzen. Eine Prognose ist nicht anzustellen.
Hinzu kommen Nebenkosten z.B. für die Müllabfuhr, für Straßen- und Hausreinigung, die Heizung und für die Wasserversorgung. Einige Nebenkosten wie die Heizkosten sind vom persönlichen Verbrauch abhängig, andere werden je nach Wohnungsgröße auf die Mieter eines Hauses umgerechnet. Strom, Telefon und in der Regel auch Gas werden nicht über den Vermieter, sondem direkt von den Anbietern bezogen. Dafür schließt man Verträge mit den entsprechenden Anbietem ab. Die Mietnebenkosten und die Kosten für Strom und Gasversorgung werden jeden Monat mit einer Pauschalsumme berechnet. Einmal im Jahr bekommt der Mieter eine genaue Jahresabrechnung. Bei den verbrauchsabhängigen Nebenkosten wie Heizkosten, Strom und Gas kann man durch sparsamen Verbrauch viel Geld sparen. Hinweise zum sparsamen Verbrauch von Strom und Gaserhalten Sie bei denVersorgungsuntemehmen
Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmieten bei Wohnungsüberlassungen an nahe Angehörige sowie an Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses
Die Spielregeln zur Ermittlung der ortsüblichen Miete sind relevant, wenn eine Immobilie zu einem verbilligten Preis vermietet wird und betreffen die steuerliche Behandlung solcher Vermietungen nach § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
-
Warmmiete als Vergleichsmiete:
- Bei der Ermittlung, ob die Miete mindestens 66 % bzw. 50 % der ortsüblichen Miete beträgt, ist von der Warmmiete auszugehen. Die Warmmiete umfasst die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Nebenkosten.
-
Tatsächlich bezahlte Nebenkosten:
- Bei der Berechnung der gezahlten Miete sind die tatsächlich vom Mieter bezahlten umlagefähigen Nebenkosten einzubeziehen.
-
Ansatz eines Möblierungszuschlags:
- Bei der Vermietung von möblierten Wohnungen (z.B. mit Küche, Waschmaschine, Trockner) ist die ortsübliche Miete um einen Möblierungszuschlag zu erhöhen.
- Der Möblierungszuschlag sollte sich nach dem örtlichen Mietspiegel richten, falls dieser einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors vorsieht.
- Der Bundesfinanzhof (BFH) schließt die Herleitung des Möblierungszuschlags anhand der Abschreibungen für Abnutzungen des Mobiliars aus.
Diese Regelungen sind wichtig, um die steuerliche Behandlung von verbilligten Vermietungen korrekt durchzuführen. Liegt die Miete unter den genannten Prozentsätzen der ortsüblichen Miete, kann es zu einer anteiligen Kürzung des Werbungskostenabzugs kommen. Die korrekte Ermittlung der ortsüblichen Miete unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist daher für Vermieter von großer Bedeutung.
1. Allgemeines
Die nachfolgenden Ausführungen sind in Fällen einer verbilligten Überlassung einer Wohnung unter Angehörigen im Rahmen eines Angehörigenmietverhältnisses sowie in Fällen der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer Wohnung an Arbeitnehmer im Rahmen von Dienstverhältnissen zu beachten.
Nach § 21 Abs. 2 EStG in der Fassung ab dem VZ 2012 ist die Nutzungsüberlassung einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das für die Nutzungsüberlassung gezahlte Entgelt weniger als 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt.
Für Veranlagungszeiträume bis 2011 ist eine Aufteilung vorzunehmen, wenn die vereinbarte Miete weniger als 56 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt (§ 21 Abs. 2 EStG alte Fassung). Der BFH hatte darüber hinaus mit Urteil vom 05.11.2002, BStBl 2003 II, 646 , entschieden, dass eine Aufteilung der Miete auch zu erfolgen hat, wenn das gezahlte Entgelt zwischen 56 % und 75 % der ortsüblichen Miete beträgt und in einem 30-jährigen Prognosezeitraum nicht mit einem Totalüberschuss gerechnet werden kann, vgl. BMF –Schreiben vom 08.10.2004 .
Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung von Mietverhältnissen unter nahen Angehörigen ist, dass der Mietvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird; dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich).
Für die Ermittlung der maßgeblichen Miete ist von ortsüblichen Marktmieten für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung auszugehen. Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten (vgl. R 21.3 EStR 2012 ).
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger vermietet eine zuvor fremdvermietete Wohnung an seine Tochter. Das Mietverhältnis ist zivilrechtlich wirksam und wird auch wie vereinbart durchgeführt. Die Wohnung war zuvor für 500 € zzgl. 150 € Umlagen fremdvermietet. Die Tochter übernimmt sämtliche Umlagen und zahlt darüber hinaus eine Miete in Höhe von 285 €.
Die tatsächlich gezahlte Warmmiete beträgt 66,9 % der ortsüblichen Warmmiete und ist somit steuerrechtlich anzuerkennen. Bei einem Vergleich der Kaltmieten zueinander zahlt die Tochter lediglich 57 %.
Die Ermittlung der ortsüblichen Miete ist somit maßgebend für die Beurteilung, ob eine verbilligte Wohnraumüberlassung vorliegt. Diese Ermittlung gestaltet sich in der Praxis oftmals schwierig. Es geht darum, eine ortsübliche Vergleichsmiete ggf. im Rahmen einer sachgerechten Schätzung nach § 162 Abs. 1 AO zu ermitteln. Die ermittelte ortsübliche Warmmiete sollte dann auch in einem sich ggf. anschließenden Einspruchs- oder finanzgerichtlichen Verfahren belastbar sein.
Die nachfolgenden Ausführungen sollen für die Finanzamtspraxis Hilfestellungen geben, wie eine ortsübliche Miete ermittelt werden kann. Dabei werden zunächst die Ermittlungsmöglichkeiten der „Kaltmiete”, anschließend Ermittlungsmöglichkeiten der umlagefähigen Kosten beschrieben. Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Dem Steuerpflichtigen bleibt es unbenommen, die tatsächliche ortsübliche Miete für nach Lage, Art und Ausstattung vergleichbare Wohnungen nachzuweisen.
2. Ermittlung der ortsüblichen Kaltmiete
Die Ermittlung der ortsüblichen Kaltmiete erfolgt in dem nachfolgend dargestellten abgestuften Verfahren.
2.1 Ermittlung nach zuvor gezahlten Entgelten
War die Wohnung vor der Überlassung an nahe Angehörige an fremde Dritte vermietet, so kann in der Regel der zuvor vereinbarte Mietpreis der Überprüfung, ob eine verbilligte Vermietung vorliegt, zugrunde gelegt werden.
2.2 Rückgriff auf Mietspiegel der Städte und Gemeinden
Fehlt eine vorhergehende Überlassung der Wohnung, ist die ortsübliche Miete grundsätzlich anhand der örtlichen Mietspiegel zu ermitteln. Nach § 558c BGB sollen die Städte und Gemeinden Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht. Vereinzelt erstellen Kommunen auch qualifizierte Mietspiegel (§ 558d BGB ) oder Mietdatenbanken (§ 558e BGB ). Soweit Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel oder Mietdatenbanken vorhanden sind, bestehen keine Bedenken, die entsprechenden Werte steuerlich anzusetzen. Mietspiegel bzw. vergleichbare Übersichten existieren für die Bereiche der Städte Frankfurt, Darmstadt, Offenbach, Hanau, Marburg und Kassel. Auch über den Hessenfinder lassen sich diverse aktuelle Mietspiegel abrufen.
Enthält der Mietspiegel Rahmenwerte, ist jeder der Mietwerte als ortsüblich anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen der Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Überlassende (z. B. Vermieter, Arbeitgeber) den unteren Rahmenwert des Mietspiegels entsprechend der Entscheidung des BFH vom 17.08.2005, BStBl. 2006 II, S. 71 , als örtlichen Mietpreis zugrunde legt. Auch bei den unteren Rahmenwerten sind örtlich bedingte Wertsteigerungen oder Wertminderungen in Form von Zu- oder Abschlägen zu berücksichtigen. Ein Abschlag vom Mietwert kommt etwa dann in Betracht, wenn sich Beeinträchtigungen dadurch ergeben, dass eine enge räumliche (bauliche) Verbindung der zur Verfügung gestellten Wohnung mit den zur Erfüllung der beruflichen Pflichten bestimmten Räumen besteht, sofern diese Beeinträchtigung nicht schon bereits bei der Wohnflächenberechnung Berücksichtigung fand. Sieht der anzuwendende Mietspiegel für vergleichbare Wohnungen keine Bandbreite zwischen mehreren Mietwerten vor, ist der im Mietspiegel für vergleichbare Wohnugen ausgewiesene Durchschnittswert anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen sind in solchen Fällen keine allgemeinen Zu- oder Abschläge vorzunehmen.
2.3 Rückgriff auf die Mietwertkalkulatoren der Ämter für Bodenmanagement und Geoinformation (Mika)
Existiert für die betreffende Kommune kein Mietspiegel, ist auf die Mietwertkalkulatoren der hessischen Ämter für Bodenmanagent und Geoinformation zurückzugreifen, die inzwischen flächendeckend einen Mietwertkalkulator – Mika – für ihre Regionen zur Verfügung stellen (vgl. Schaubild „Regionale Zuständigkeitsbereiche”). Die Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse hat dafür die Wohnraummieten für die jeweiligen Regionen untersucht und ausgewertet und der Finanzverwaltung im Wege der Amtshilfe zur Verfügung gestellt.
Anhand der vier Haupteinflussgrößen (maßgeblicher Bodenrichtwert Baujahr, Ausstattung und Wohnfläche) errechnet Mika die durchschnittliche Wohnraummiete. Da es sich bei Mika um ein relativ neues Produkt handelt, ist das Ergebnis nicht als Mietspiegel nach § 558c oder § 558d BGB zu verstehen, sondern soll lediglich als Orientierungshilfe dienen. Sollten insofern Klageverfahren anhängig werden, bitte ich dies mitzuteilen.
Mika steht für die nachfolgend genannten Regionen zur Verfügung. Die Anwendung von Mika ist weitestgehend selbst erklärend. Um die Nettokaltmiete zu ermitteln, sind Eingaben auf dem Blatt „Berechnung” vorzunehmen:
Region 1: Kassel-Korbach (ohne Stadt Kassel)
Region 2: Homberg (Efze)
Region 3: Gießen-Marburg (ohne Städte Gießen und Marburg)
Region 4: Fulda (ohne Stadt Fulda)
Region 5: Frankfurt-Wiesbaden-Limburg (ohne die Städte Frankfurt, Wiesbaden, Bad Homburg und Oberursel)
Region 6: Hanau-Büdingen (ohne die Stadt Hanau)
Region 7: Darmstadt – Offenbach – Heppenheim (ohne Städte Darmstadt und Offenbach),
Da Mika erst Daten ab 2012 enthält, ist für die vergangenen, noch offenen Zeiträume eine Rückwärtsindexierung erforderlich. Diese soll – ebenso wie die in Tz. 2.5 enthaltene Indexierung der veralteten Mietpreisspiegel der Finanzämter – anhand der Preisindizes des Hessischen Statistischen Landesamtes vorgenommen werden.
Beispiel:
Die durchschnittliche Wohnraummiete laut Mika beträgt im Kalenderjahr 2012 8,00 €. Bei einer Rückwärtsindexierung auf das Jahr 2007 ergibt sich eine Wohnraummiete von 7,49 € (8,00 € * 93,62 %).
HFG-Urteil zur Anwendung von Mika:
Mit Urteil vom 13.10.2014 (Az. 4 K 1082/14) hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass die vom Finanzamt angesetzte Vergleichsmiete unter Anwendung des Mietwertkalkulators „MIKA” im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
2.4 Ermittlung anhand von Internetrecherchen
Sowohl in den Fällen, in denen eine vergleichbare Miete nach den Tz. 2.1 bis 2.3 nicht ermittelt werden konnte, als auch in den Fällen, in denen die nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelte vergleichbare Miete noch verifiziert werden soll, bietet sich eine Internetrecherche an. Beispielsweise kann man sich unter einen Überblick über die zur Zeit zur Verfügung stehenden zu vermietenden Immobilien im Umkreis des betreffenden Objekts verschaffen. Es empfiehlt sich, entsprechende Ausdrucke zu den Akten zu nehmen, da die Ermittlung der vergleichbaren Miete auch im Nachhinein nachvollziehbar sein sollte. Die Internetrecherche bietet eine gute Möglichkeit, die vergleichbare Miete nach sachgerechten Maßstäben zu schätzen. Hierfür können die qm-Preise für in der Nähe belegene Objekte gebildet und ggf. noch Zu- und Abschläge für bestimmte Ausstattungsmerkmale (z. B. großer Garten, Wintergarten etc.) gemacht werden.
2.5 Anpassung eines veralteten Mietpreisspiegels anhand der durchschnittlichen Mietsteigerungen
Die Ermittlung der marktüblichen Vergleichsmiete sollte bevorzugt anhand der unter den Tz. 2.1 bis 2.4 beschriebenen Möglichkeiten erfolgen. Die nachfolgend unter Tz. 2.5 und 2.6 beschriebenen Berechnungen sollten nur durchgeführt werden, wenn eine entsprechende Ermittlung nicht möglich ist oder wenn die ermittelten Werte verifiziert werden sollen.
Die Finanzämter haben bis zum Wegfall der Nutzungswertbesteuerung Mietpreisspiegel aufgestellt. Diese Mietpreisspiegel wurden allerdings seit Mitte der neunziger Jahre i. d. R. nicht mehr aktualisiert. Die Mietpreisspiegel können über Preisindizes an die aktuelle Marktlage angepasst werden. Die benötigten Werte sind unter Textziffer 3 aufgeführt. Ich bitte zu beachten, dass u. U. zunächst eine Anpassung des Mietpreisspiegels auf das jeweilige Basisjahr erfolgen muss.
p> Preisindizes der hessischen Wohnungsmieten Jahr | Basisjahr 1995 | |
Wohnungsmieten (ohne Nebenkosten) in % | ||
1996 | 102,1 | |
1997 | 104,3 | |
1998 | 105,5 | |
1999 | 106,7 | |
2000 | 108,0 |
Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt
Jahr | Basisjahr 2000 | |
Wohnungsmieten (ohne Nebenkosten) in % | ||
2001 | 101,0 | |
2002 | 102,9 | |
2003 | 104,5 | |
2004 | 105,5 | |
2005 | 106,5 |
Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt
Jahr | Basisjahr 2005 | |
Wohnungsmieten (ohne Nebenkosten) in % | ||
2006 | 101,2 | |
2007 | 102,3 | |
2008 | 103,9 | |
2009 | 105,2 | |
2010 | 106,3 |
Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt
Jahr | Basisjahr 2010 | |
Wohnungsmieten (ohne Nebenkosten) in % | ||
2011 | 101,2 | |
2012 | 102,8 | |
2013 | 104,2 |
Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt
2.5.1 Anwendungsbeispiel
Sachverhalt
Im Veranlagungszeitraum 2012 erwirbt der Steuerpflichtige eine 85 qm große Wohnung für 450.000 €, die er seiner Tochter für 510 € pro Monat vermietet (kalt). Nebenkosten werden gesondert abgerechnet und betragen unstreitig 150 € monatlich. Nach dem Mietpreisspiegel 1995 beträgt die ortsübliche Nettomiete 16 DM pro Quadratmeter. Der Mietpreisspiegel wurde seitdem nicht mehr aktualisiert, Mietspiegel von Städten, Gemeinden und sonstigen Verbänden oder Mietwertkalkulatoren (MIKA) bestehen nicht.
Lösung
Der in DM ermittelte Wert ist zunächst auf € umzurechnen. Danach ist der 1995er Wert auf das Basisjahr 2000, danach auf das Basisjahr 2005 und anschließend auf das Basisjahr 2010 hochzurechnen. Erst danach kann der Wert für 2012 ermittelt werden.
1. Schritt (Euroumrechnung)
16 DM/1,95583 = 8,18 €
2. Schritt (Umrechnung auf Basisjahr 2000)
Vervielfältiger für 2000 lt. Tabelle 1 (Wohnungsmiete ohne Nebenkosten) = 108 %
8,18 € × 108 % = 8,83 €
3. Schritt (Umrechnung auf Basisjahr 2005)
Vervielfältiger für 2005 lt. Tabelle 2 (Wohnungsmiete ohne Nebenkosten) = 106,5 %
8,83 € × 106,5 % = 9,40 €
4. Schritt (Umrechnung auf Basisjahr 2010)
9,40 € × 106,3 % = 9,99 €
5. Schritt (Ermittlung des Werts für 2012)
9,99 € × 102,8 % = 10,27 €
Ergebnis
Der Vergleich der vereinbarten Warmmiete in Höhe von 660 € mit der ortsüblichen Warmmiete in Höhe von 1023 € (85 qm* 10,27 €/qm + 150 €) ergibt eine Quote von 64,5 %. Die Vermietung ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.
Die Nettowohnraummiete für 2012 kann entsprechend der oben dargestellten Tabelle alternativ auch direkt mit dem Vervielfältiger von 116,38 % ermittelt werden:
8,83 € (Basiswert für 2000) * 116,38 % = 10,27 €.
2.6 Ermittlung einer Vergleichsmiete aus der bundesdurchschnittlichen Miete
Hilfsweise kann eine Vergleichsmiete nach der nachfolgend beschriebenen Methode ermittelt werden. Ausgangsgröße für die Ermittlung dieser Vergleichsmiete ist die bundesdurchschnittliche Bruttokaltmiete je qm für Wohnungen (lt. Mikrozensus 2010, vgl. Anlage 1). Diese Bruttokaltmiete ist anhand des Preisindex für Mieten mit einer jährlichen Steigerung um 1,15 % für den jeweiligen Veranlagungszeitraum fortzuschreiben. Diese fortgeschriebene Bruttokaltmiete ist anschließend nach den Mietenstufen im Sinne des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG ) zu regionalisieren (siehe Anlage 2). Hinweis: Um in dem Dokument die gesuchte Region schneller zu finden, empfiehlt sich die Nutzung der „Suche” Funktion des Adobe Acrobat (Tastenkombination [Strg] + [F]) .
Bei der Regionalisierung nach den Mietenstufen sind in den Mietenstufen II bis V jeweils die Mittelwerte anzusetzen, in den Mietenstufen I und VI sind jeweils die Mindestbeträge anzusetzen:
Mietenstufe | Mietenniveau |
I | minus 16 Prozent |
II | minus 10 Prozent |
III | keine Korrektur |
IV | plus 10 Prozent |
V | Plus 20 Prozent |
VI | Plus 25 Prozent |
2.6.1 Anwendungsbeispiel
Sachverhalt
Vermietung einer 70 m 2 -Wohnung, Baujahr 1980, in Stadt X (alte Bundesländer) für 6,– €/m 2 Bruttokaltmiete im VZ 2013. Die Umlagen betragen unstreitig 120 € im Monat. Für die Stadt X ist kein aktueller Mietspiegel oder Mietpreiskalkulator (MIKA) vorhanden. Sie unterliegt der Mietenstufe VI.
Schritt 1: Ermittlung der Bruttokaltmiete lt. Mikrozensus 2010
Hierfür ist in der zweiten Tabelle „Früheres Bundesgebiet ohne Berlin” im Block der „Wohneinheiten 1979 bis 1990 errichtet” (Baujahr 1980) in der Zeile „Wohnfläche 60 – 80 m 2” (erste Spalte) der Betrag der „Bruttokaltmiete je m 2 Wohnfläche” (letzte Spalte) abzulesen.
Die bundesdurchschnittliche Bruttokaltmiete beträgt für vergleichbare Wohnungen 6,72 €/m 2.
Schritt 2: Fortschreibung bis zum VZ 2013
Um die Preisentwicklung zwischen dem Jahr des Mikrozensus 2010 und dem Veranlagungsjahr 2013 zu erfassen, wird die Bruttokaltmiete mit einer jährlichen Steigerung von 1,15 % p. a. fortgeschrieben.
Schritt 3: Regionalisierung durch Anwendung der Mietenstufen
Auf Grund der Liste in Anlage 2 wurde ermittelt, dass die Mietenstufe VI zur Anwendung kommt.
In Anlehnung an § 12 Abs. 5 WoGG ergibt sich auf Grund dieses Mietenniveaus eine Erhöhung um mindestens 25 %.
Schritt 4: Berechnung:
Bruttokaltmiete | 6,72 €/m 2 |
6,95 € | |
6,72 € + (6,72 € × 1,15 % × 3 Jahre) = | |
Anpassung an das Mietniveau der Stufe IV | 8,69 € |
6,95 € + (25 % von 6,95 €) = |
Auf Grund der so ermittelten Vergleichsmiete von 8,69 €/m 2 ist nun eine verbilligte Überlassung im Sinne des § 21 Abs. 2 EStG zu prüfen. Zu diesem Zwecke sind die Umlagen hinzuzurechnen:
Verhältnis der vereinbarten Miete zur Vergleichsmiete:
540 €/728 € * 100 = 74,18 %
Ergebnis: Die Vermietung erfolgt voll entgeltlich, da die vereinbarte Warmmiete mehr als 66 % der ortsüblichen Vergleichs(warm)miete beträgt.
2.7 Ermittlung mit Hilfe eines Bausachverständigen
Greift keine der vorstehend dargestellten Methoden, kommt ausnahmsweise eine Ermittlung der Miete durch Sachverständigengutachten in Betracht. Eine entsprechende Anfrage ist an den Bausachverständigen des jeweiligen Finanzamts zu richten.
3. Ermittlung der umlagefähigen Kosten
Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV ) umlagefähigen Kosten (vgl. R 21.3 EStR 2012 ). Zu den umlagefähigen Kosten gehören nach § 2 BetrKV insbesondere die Grundsteuer, die Kosten für die Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, die Beleuchtung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung und für den Hauswart. Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung gehören nach § 1 BetrKV nicht dazu.
Da die Prüfung, ob eine verbilligte Vermietung an nahe Angehörige vorliegt, in der Regel nach Ablauf des betreffenden Veranlagungszeitraums erfolgt, kann die tatsächliche Höhe der für das Objekt zu leistenden Umlagen ermittelt werden. Auch wenn die Umlagen nicht weiter belastet werden, so stehen dem Steuerpflichtigen die für die Ermittlung der Höhe der Umlagen notwendigen Unterlagen zur Verfügung und können somit vorgelegt werden. Sind keine getrennten Zähler vorhanden, so können die Umlagen anhand der tatsächlichen Kosten und einer Aufteilung dieser nach der Anzahl der Bewohner bzw. nach den Flächen aufgeteilt und somit sachgerecht geschätzt werden.
Werden die Umlagen tatsächlich umgelegt, so kann eine entsprechende Endabrechnung bei dem Steuerpflichtigen angefordert werden. OFD Frankfurt/M. v. 22.01.2015 - S 2253 A - 85 - St 227
Beispiel: Ein GmbH-Gesellschafter überlässt ein Grundstück zur vorübergehenden Verwendung an eine GmbH zu einer Pacht in Höhe von 250 € monatlich. Die ortsübliche Pacht beträgt 500 €. Die teilentgeltliche Überlassung des Grundstücks ist in einen entgeltlichen (250/500 = 50 %) und unentgeltlichen (250/500 = 50 %) Vorgang aufzuteilen.
Grundstück/Beteiligung im Privatvermögen
Soweit die Überlassung entgeltlich erfolgt, stellen die damit zusammenhängenden Aufwendungen WK bei den Einkünften aus VuV dar. Soweit der Gesellschafter das Grundstück unentgeltlich überlässt und dies aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgt, liegt die Motivation der unentgeltlichen Überlassung in seiner Beteiligung an der Kapitalgesellschaft. Denn durch die ersparten Betriebsausgaben der Kapitalgesellschaft erzielt diese einen höheren Gewinn und der Gesellschafter eine höhere Ausschüttung im Rahmen der Kapitaleinkünfte. Dem Grunde nach stellen die mit der unentgeltlichen Überlassung zusammenhängenden Grundstücksaufwendungen WK bei § 20 dar. Aufgrund des WK-Abzugsverbots des § 20 Abs. 9 S. 1 EStG können diese grds. nicht mehr berücksichtigt werden. Im Falle der Option gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gilt das Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG. In diesem Fall gilt das WK-Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG nicht, und WK können zu 60 % abgezogen werden, § 3c Abs. 2 EStG.
Grundstück/Beteiligung im Betriebsvermögen (Betriebsaufspaltung)
Soweit die Überlassung entgeltlich erfolgt, stellen die damit zusammenhängenden Aufwendungen Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften dar. Soweit die Überlassung des Grundstücks an die Kapitalgesellschaft aus gesellschaftsrechtlichen Gründen unentgeltlich erfolgt, d. h. zu nicht fremdüblichen Konditionen, sind auch diese Grundstücksaufwendungen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 i. V. m. § 20 Abs. 8 EStG. Insoweit ist grundsätzlich § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden, weil in diesem Fall die Aufwendungen ganz oder teilweise mit den aus der Kapitalgesellschaft erwarteten Einkünften des Gesellschafters, nämlich den Beteiligungserträgen in Form von Gewinnausschüttungen/Dividenden zusammenhängen.
Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17.07.2013 X R 17/11, BStBl II S. 817) die die Verwaltung durch das o. g. BMF-Schreiben vom 23.10.2013 übernommen hat, greift die anteilige Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 EStG allerdings nicht für solche Aufwendungen, die die Substanz des überlassenen Wirtschaftsguts betreffen. Dies sind insbesondere Abschreibungen und Erhaltungsaufwendungen für das überlassene Grundstück. Für alle nicht substanzbezogenen Aufwendungen bleibt es bei der Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG . Zu diesen Aufwendungen zählen insbesondere laufende Grundstücksaufwendungen wie Nebenkosten und Zinsaufwendungen.
Die mit der unentgeltlichen Überlassung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Gesellschafters stellen keine nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung dar. Denn der mit der unentgeltlichen Überlassung verbundene Nutzungsvorteil ist mangels Aktivierbarkeit bei der GmbH nicht einlagefähig und daher nicht als verdeckte Einlage anzusehen (BFH v. 28.03.2000, a. a. O., R 40 KStR).
Noch mehr hilfreiche Steuerrechner
Tipp: Bruttomietrendite berechnen
Rechtsgrundlagen zum Thema: Miete
EStGEStG § 3
EStG § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
EStG § 21
EStG § 48 Steuerabzug
EStR
EStR R 4.2 Betriebsvermögen
EStR R 5.7 Rückstellungen
EStR R 7.1 Abnutzbare Wirtschaftsgüter
EStR R 7.2 Wirtschaftsgebäude, Mietwohnneubauten und andere Gebäude
EStR R 7.4 Höhe der AfA
EStR R 21.1 Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand
EStR R 21.2 Einnahmen und Werbungskosten
EStR R 21.3 Verbilligt überlassene Wohnung
EStR R 21.5 Behandlung von Zuschüssen
EStR R 33.2 Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände
EStR Anlage Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart
UStG
UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung
UStG § 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen
UStG § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften
AO
AO § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
AO § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
UStAE
UStAE 1.3. Schadensersatz
UStAE 1.4. Mitgliederbeiträge
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen
UStAE 2.1. Unternehmer
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken
UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel
UStAE 3.15. Dienstleistungskommission
UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels
UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG
UStAE 3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen
UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung
UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
UStAE 4.12.3. Vermietung von Campingflächen
UStAE 4.12.9. Beherbergungsumsätze
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStAE 4.20.1. Theater
UStAE 4.22.2. Andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen
UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen
UStAE 10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben
UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen
UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
UStAE 13b.2. Bauleistungen
UStAE 13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer
UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken
UStAE 15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland
UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
UStAE 15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.2. Änderung der Verhältnisse
UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG
UStAE 16.2. Beförderungseinzelbesteuerung
UStAE 18.10. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge
UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer
UStAE 24.3. Sonstige Leistungen
UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen
UStAE 1.3. Schadensersatz
UStAE 1.4. Mitgliederbeiträge
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen
UStAE 2.1. Unternehmer
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken
UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel
UStAE 3.15. Dienstleistungskommission
UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels
UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG
UStAE 3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen
UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung
UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
UStAE 4.12.3. Vermietung von Campingflächen
UStAE 4.12.9. Beherbergungsumsätze
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStAE 4.20.1. Theater
UStAE 4.22.2. Andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen
UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen
UStAE 10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben
UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen
UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
UStAE 13b.2. Bauleistungen
UStAE 13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer
UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken
UStAE 15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland
UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
UStAE 15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.2. Änderung der Verhältnisse
UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG
UStAE 16.2. Beförderungseinzelbesteuerung
UStAE 18.10. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge
UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer
UStAE 24.3. Sonstige Leistungen
UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen
GewStR
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz
GewStR R 33.1 Zerlegung in besonderen Fällen
UStR
UStR 3. Schadensersatz
UStR 4. Mitgliederbeiträge
UStR 5. Geschäftsveräußerung
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStR 15b. Innergemeinschaftliches Verbringen
UStR 16. Unternehmer
UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStR 21a. Beschränkung der Organschaft auf das Inland
UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStR 24c. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben
UStR 26. Vermittlung oder Eigenhandel
UStR 32. Dienstleistungskommission
UStR 33a. Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln
UStR 34. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStR 42. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung
UStR 53. Vermittlungsleistungen der Reisebüros
UStR 76. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
UStR 77. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
UStR 78. Vermietung von Campingflächen
UStR 84. Beherbergungsumsätze
UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStR 106. Theater
UStR 148a. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen
UStR 155. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben
UStR 167. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen
UStR 177. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner
UStR 185. Pflichtangaben in der Rechnung
UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer
UStR 199. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland
UStR 203. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
UStR 205. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland
UStR 214. Anwendungsgrundsätze
UStR 215. Änderung der Verhältnisse
UStR 217. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG
UStR 217b. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStR 217e. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG
UStR 221. Beförderungseinzelbesteuerung
UStR 239. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge
UStR 246. Nichterhebung der Steuer
UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
UStR 272. Besteuerung von Reiseleistungen
KStR 8.12 13.2
AEAO
AEAO Zu § 8 Wohnsitz:
AEAO Zu § 62 Rücklagen und Vermögensbildung:
AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 154 Kontenwahrheit:
AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
HGB
§ 93 HGB Begriff des Handelsmaklers
§ 553 HGB Schiffsmietvertrag
§ 554 HGB Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung
§ 555 HGB Sicherung der Rechte des Vermieters
§ 556 HGB Kündigung
ErbStG 13d
ErbStR 13b.13 13c 28
LStR
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten
R 3.59 LStR Steuerfreie Mietvorteile
R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge
R 9.10 LStR Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten
R 9.11 LStR Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
R 9.13 LStR Werbungskosten bei Heimarbeitern
BewG 47 75 76 78 79 80 82 93 121 129a 130 131 145 146 147 149 182 186 anlage-4 anlage-5 anlage-23
EStH 4.2.3 4.2.4 4.2.7 4.2.12 4.3.2.4 4.8 4.10.12 5.5 5.6 5.7.8 6.4 6.5 7.1 7.2 7.4 13.5 13a.2 15.7.1 15.7.2 15.7.3 15.7.4 15.7.5 15.8.1 16.3 21.2 21.4 21.6 22.8 24.1 26b 33.1.33.4
GewStH 2.9.4 8.1.4 9.2.2 9.2.4
KStH 5.7 8.12
LStH 3.50 8.1.5.6 8.1.9.10 8.2 9.9 9.11.1.4 9.14 19.3
ErbStH E.3.1.1 E.5.1.5 E.13.3 E.13.4 E.13c B.151.2 B.151.6 B.181.1 B.182.4 B.183.4 B.184 B.185.4 B.186.1 B.186.5 B.193.7 B.194 B.195.2 B.196.2.3 B.202
GrStG
§ 33 GrStG Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung
§ 36 GrStG Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte
GrStR 6 9 11 15 38 40 42
BGB 312 535 536 536a 536b 536c 536d 537 538 539 540 541 543 544 545 546 546a 547 548 549 551 552 553 554a 555 555a 555b 555c 555d 555e 555f 556 556a 556b 556c 556d 556e 556f 556g 557 557a 557b 558 558a 558b 558c 558d 558e 559 559a 559b 560 561 562 562a 562b 562c 562d 563 563a 563b 564 565 566 566a 566b 566c 566d 566e 567 567a 567b 568 569 570 571 572 573 573a 573b 573c 573d 574 574a 574b 574c 575 575a 576 576a 576b 577 577a 578a 579 580 580a 704 868 1056 1059d 1123 1124 1125 1568a 1666a 1907 2135