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Umsatzsteuerfreie Umsätze

Steuerbefreiungen bei der Umsatzsteuer

Welche Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit?



Wenn ein Unternehmen von der Umsatzsteuer befreit ist, bedeutet dies, dass es keine Umsatzsteuer auf seine Leistungen oder Waren erhebt und somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt. Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Unternehmen von der Umsatzsteuer befreit sein kann, darunter:

  1. Kleinunternehmerregelung: Unternehmen, die die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung erfüllen, sind von der Umsatzsteuer befreit.

  2. Befreiungstatbestände: Es gibt bestimmte Leistungen oder Waren, die von der Umsatzsteuer befreit sind, wie zum Beispiel bestimmte medizinische Leistungen oder Bildungsleistungen.

  3. Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Branchen: Einige Branchen, wie beispielsweise Banken, Versicherungen oder Finanzdienstleister, können von der Umsatzsteuer befreit sein.

Es ist wichtig zu beachten, dass Unternehmen, die von der Umsatzsteuer befreit sind, trotzdem bestimmte Pflichten haben, wie zum Beispiel die Ausstellung von Rechnungen mit Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung. Unternehmen, die von der Umsatzsteuer befreit sind, können in der Regel auch keine Vorsteuer geltend machen, was bedeutet, dass sie die Umsatzsteuer, die sie für ihre Einkäufe bezahlen, nicht vom Finanzamt zurückfordern können.


Umsatzsteuerbefreiungen - umsatzsteuerfreie Umsätze

Alle Leistungen, die ein Unternehmer in Deutschland ausführt, sind grundsätzlich steuerbar und umsatzsteuerpflichtig, sofern sie nicht ausdrücklich steuerfrei gestellt sind. Der Umsatzsteuer unterliegen:

  • Lieferungen und sonstige Leistungen
  • Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer)
  • innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen (d.h. Erwerbe innerhalb der Europäischen Union)

TippWenn Sie sich unsicher sind, wo eine sonstige Leistung ausgeführt wird, dann empfehle ich folgenden Link: Ort der sonstigen Leistung


Umsätze, die der Steuerpflicht unterliegen, weil einer der Grundtatbestände erfüllt ist, werden tatsächlich nur der Steuer unterworfen, wenn nicht eine der zahlreichen Steuerbefreiungen anwendbar ist. Diese Steuerbe-freiungen, die die vielfältigsten Sachverhalte betreffen, unterscheiden sich durch ihren Anwendungsbereich sowie durch ihre Folgen. Grundsätzlich gibt es folgende Abgrenzungen:

  • Steuerbefreiungen, nur für Lieferungen und Leistungen an Dritte,
  • Steuerbefreiungen, die auch für die gleichgestellten Lieferungen und sonstigen Leistungen für außerunternehmerische Zwecke (Eigenverbrauch) gelten,
  • Steuerbefreiungen, die den Vorsteuerabzug zulassen,
  • Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit,
  • Steuerbefreiungen, auf die verzichtet werden kann,
  • Steuerbefreiungen, die zwingend in Anspruch zu nehmen sind.

Die jeweiligen Unterscheidungen sind durch die verschiedenen Zwecke der einzelnen Steuerbefreiungen bedingt.

§ 4 des Umsatzsteuergesetzes enthält einen umfangreiche Auflistung von Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind, darunter fallen z. B.:

  • innergemeinschaftliche Lieferung (d.h. Lieferungen innerhalb der Europäischen Union)
  • Ausfuhrlieferungen
  • Leistungen bestimmter Berufsgruppen (z. B. von Ärzten)
  • Finanzdienstleistungen (z. B. die Gewährung von Krediten)
  • Versicherungsleistungen
  • Erwerb und Verkauf von Grundstücken
  • langfristige Vermietung von Grundstücken

ABC der Steuerbefreiungen


Bezeichnung der Umsatzart

Befreiungsvorschrift

Verzicht auf Steuerbefreiung möglich

Vorsteuerabzug möglich

Archive;
Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde

§ 4 Nr. 20a

nein

nein

Ausfuhr;
sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden

§ 4 Nr. 3a Buchst. aa

nicht erforderlich

ja

Bausparkassenvertreter;
Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter

§ 4 Nr. 11

nein

nein

Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Beachte Ausnahmen)

§ 4 Nr. 3a

nicht erforderlich

ja

Betriebshelfer;
Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung

§ 4 Nr. 27b

nein

nein

Blinde;
Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen (keine Befreiung für Lieferung von Mineralölen und Branntweinen, wenn dafür entsprechende Steuern zu entrichten sind

§ 4 Nr. 19a

ja

nein,
bei Verzicht ja

Blindenwerkstätten;
Lieferung von Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des BliWaG sowie sonstige Leistungen (wenn ausschließlich Blinde an der Ausführung mitgewirkt haben) durch anerkannte Blindenwerkstätten

§ 4 Nr. 19b

ja

nein,
bei Verzicht ja

Blut;
Lieferung von menschlichem Blut

§ 4 Nr. 17a

nein

nein

Büchereien;
Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde

§ 4 Nr. 20a

nein

nein

Chöre;
Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde

§ 4 Nr. 20a

nein

nein

Denkmäler;
Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst, Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde

§ 4 Nr. 20a

nein

nein

Deutsche Bundesbahn;
Lieferungen und sonstige Leistungen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn auf Gemeinschaftsbahnhöfen etc.

§ 4 Nr. 6a

nicht erforderlich

ja

Einfuhr;
sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen; die Kosten der sonstigen Leistung muss in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sein

§ 4 Nr. 3a Buchst. bb

nicht erforderlich

ja

Einfuhr;
sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die eine vorübergehende Verwendung im Zollgebiet bewilligt worden ist und der Auftraggeber im Drittlandsgebiet ansässig ist oder Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ist
(Beachte aber Ausnahmen)

§ 4 Nr. 3c

nicht erforderlich

ja

Frauenmilch;
Lieferung von Frauenmilch

§ 4 Nr. 17a

nein

nein

Gestellung von land- und forstwirt- schaftlichen Arbeitskräften (Einzelheiten siehe Gesetz)

§ 4 Nr. 27b

nein

nein

Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften

§ 4 Nr. 27a

nein

nein

Gold;
Lieferung von Gold an Zentralbanken

§ 4 Nr. 4

nicht erforderlich

ja

Grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen (Beachte Ausnahmen)

§ 4 Nr. 3a

nicht erforderlich

ja

Haushaltshilfen;
Gestellung von Haushaltshilfen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung

§ 4 Nr. 27b

nein

nein

Jugendherbergen;
Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerks etc

§ 4 Nr. 24

nein

nein

Jugendhilfe;
Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die in der Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern o.ä. bestehen sowie die damit in Zusammenhang stehende Beherbergung und Beköstigung

§ 4 Nr. 25a bis c

nein

nein

Jugendliche, Säuglingspflege;
Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und übliche Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen, die überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen

§ 4 Nr. 23

nein

nein

Kammermusikensembles;
Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde

§ 4 Nr. 20a

nein

nein

Konzerte;
Konzertveranstaltungen durch andere Unternehmer, wenn die Darbietung von einer Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 20a UStG erbracht wird

§ 4 Nr. 20b

nein

nein

Krankenbeförderung;
Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die dafür besonders hergerichtet sind

§ 4 Nr. 17b

nein

nein

Lehrtätigkeit an Hochschulen oder anderen steuerbefreiten Schulen

§ 4 Nr. 21

nein


Luftfahrt;
Umsätze für die Luftfahrt

§ 4 Nr. 2

nicht erforderlich

ja

Museen;
Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde

§ 4 Nr. 20a

nein

nein

NATO-Truppenstatut;

§ 26 Abs. 5

nicht erforderlich

ja

NATO-Truppenstatut;
Lieferungen und sonstigen Leistungen, die nicht unter die Steuerbefreiung des § 26 Abs. 5 UStG fallen

§ 4 Nr. 7a

nicht erforderlich

ja

NATO-Truppenstatut;
Lieferungen und sonstige Leistungen nach dem NATO-Truppenstatut an die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der NATO (nicht die Streitkräfte des anderen Mitgliedstaates)

§ 4 Nr. 7b

nicht erforderlich

ja

Orchester;
Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde

§ 4 Nr. 20a

nein

nein

Organe;
Lieferung von menschlichen Organen

§ 4 Nr. 17a

nein

nein

Politische Parteien;
die Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben zwischen selbstständigen Gliederungen einer politischen Partei gegen Kostenerstattung

§ 4 Nr. 18a

nein

nein

Private Schulen;
Leistungen privater Schulen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen (nur anerkannte Ersatzschulen oder mit Bescheinigung der Landesbehörde)

§ 4 Nr. 21

nein

nein

Rennwett- und Lotteriegesetz; Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen; Umsätze öffentlicher Spielbanken aus der Veranstaltung von Glücksspielen sind nicht mehr steuerbefreit

§ 4 Nr. 9b

nein

nein

Schulen und andere Einrichtungen; Leistungen allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen

§ 4 Nr. 21

nein

nein

Seeschifffahrt;
Umsätze für die Seeschifffahrt

§ 4 Nr. 2

nicht erforderlich

ja

Sozialversicherung;
Umsätze der gesetzlichen Träger und der Verwaltungsbehörden der Sozialversicherung sowie der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe

§ 4 Nr. 15

nein

nein

Theater;
Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde

§ 4 Nr. 20a

nein

nein

Theatervorführungen; Theatervorführungen durch andere Unternehmer, wenn die Darbietung von einer Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 20a UStG erbracht wird

§ 4 Nr. 20b

nein

nein

Tierparks;
Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde

§ 4 Nr. 20a

nein

nein

Versicherungsmakler;
Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler

§ 4 Nr. 11

nein

nein

Versicherungsschutz;
Leistungen, die in der Verschaffung von Versicherungsschutz für andere Personen bestehen

§ 4 Nr. 10b

nein

nein

Versicherungsverhältnis;
Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungssteuergesetzes, auch wenn die Zahlung des Versicherungsentgeltes nicht der Versicherungssteuer unterliegt

§ 4 Nr. 10a

nein

nein,
Ausnahmen möglich

Versicherungsvertreter;
Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter

§ 4 Nr. 11

nein

nein

Wohlfahrtspflege;
Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege

§ 4 Nr. 18

nein

nein

Wohnungseigentümergemeinschaften
Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes an die Wohnungseigentümer, soweit sie die Lieferung von Wärme etc. oder die Instandhaltung und die sonstige Verwaltung betreffen

§ 4 Nr. 13

ja

nein,
bei Verzicht ja

Hinweis: In den meisten Fällen ist dem Unternehmer, der die umsatzsteuerfreie Leistung ausführt der Vorsteuerabzug versagt. Mehr Infos unter Steuerbefreiungen

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Steuerbefreiungen - Ausfuhrlieferungen

§ 4 Nr.1a UStG

§ 6 UStG

Lieferungen aus dem Gebiet der Bundesrepublik in das Gebiet eines Landes, dass nicht der EG angehört, können von der Umsatzsteuer befreit werden, um eine Doppelbelastung durch den zusätzlich im Eingangsland erhobenen Zoll bzw. die dortige Einfuhrsteuer zu vermeiden. Die Steuerbefreiung dient dazu, Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmer auszuschließen. Diese können durch Inanspruchnahme der Steuerbefreiung, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließt, die Ware zu einem konkurrenzfähigen Preis im Bestimmungsland anbieten. Lieferungen innerhalb der EG fallen nicht unter diese Steuerbefreiung, sie sind evtl. als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei.

Innerhalb der Gruppe der Ausfuhrlieferungen gibt es verschiedene Fallarten, für die unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen zu können. Diese unterscheiden sich wie folgt:

  • der Lieferant tritt als Ausführer auf (§ 6 Abs.1 Nr. 1 u. 3 UStG),

  • der Käufer tritt als Ausführer auf (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG),

  • der Bestimmungsort der Ware liegt im Drittlandsgebiet oder im Sondergebiet
    (§ 1 Abs.3 UStG),

  • es handelt sich um einen Ausrüstungs- oder Versorgungsgegenstand für ein Beförderungsmittel,

  • die Ausfuhr erfolgt im Reiseverkehr.


Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen ist u.a. das Vorhandensein eines Ausfuhrnachweises. Dieser muss dem Unternehmer, der die Lieferung getätigt hat, vorliegen, weil er auch die entsprechende Vergünstigung in Anspruch nimmt. Bei dem Ausfuhrnachweis handelt es sich um einen Beleg, aus dem sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben muss, dass der Lieferant oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat. Soweit der Liefergegenstand vor der Ausfuhr be- oder verarbeitet worden ist, muss sich auch dies aus den Belegen ergeben. Abhängig von der Art der Ausfuhrlieferung sind Belege unterschiedlicher Art regelmäßig vorhanden, die als Ausfuhrnachweis verwendet werden können.

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Steuerbefreiungen - ehrenamtliche Tätigkeiten

Durch diese Steuerbefreiung sollen insbesondere die Personen, die Ehrenämter im öffentlichen Bereich bekleiden und dafür nur eine geringfügige Anerkennungsprämie erhalten, von der Umsatzsteuer befreit werden. Eine solche Steuerbefreiung ist zwar auf EU-Ebene nicht vorgesehen, gleichwohl wird es den einzelnen Mitgliedsstaaten durch eine Protokollerklärung freigestellt, eine Steuerbefreiung zu gewähren. Eine Möglichkeit zum Verzicht auf die Steuerbefreiung besteht nicht. Gleichzeitig kann der begünstigte Personenkreis allerdings auch den Vorsteuerabzug nicht in Anspruch nehmen.

Typische Fälle einer ehrenamtlichen Tätigkeit sind:

  • Mitglieder im Aufsichtsrat einer Genossenschaft,
  • Mitglieder im Aufsichtsrat einer kommunalen Eigengesellschaft,
  • Vorstandsmitglieder von Verbänden und Vereinigungen,
  • Prüfungstätigkeit bei der Abnahme von Staatsprüfungen,
  • Tätigkeit als Schöffe oder Beisitzer.

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Steuerbefreiungen - gemeinnützige Veranstaltungen

§ 4 Nr. 22 UStG

Steuerbefreit sind in erster Linie Veranstaltungen zur Erwachsenenbildung, außerdem auch kulturelle und sportliche Veranstaltungen von bestimmten Einrichtungen, soweit sie nicht aus Gewinnerzielungsgründen durchgeführt werden. Die Vorschrift dient insbesondere zur Gleichbehandlung der Erwachsenenbildung mit der Schulbildung, die nach § 4 Nr. 21 UStG steuerbefreit ist. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht möglich. Da die Leistungen überwiegend an private Endverbraucher gehen, tritt insoweit eine echte Entlastung ein, auch wenn für Vorleistungen kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden kann.

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Steuerbefreiungen - Hilfsgeschäfte

§ 4 Nr. 28 UStG

Hilfsgeschäfte sind Vorgänge, die nicht aus dem eigentlichen Geschäftszweck entstehen. Dazu gehören insbesondere der Verkauf sowie die Verwendung oder Entnahme von unternehmerischem Anlagevermögen. Diese Hilfsgeschäfte werden grundsätzlich der Umsatzsteuer unterworfen, um den in der Vergangenheit geltend gemachten Vorsteuerabzug zu korrigieren. Für Unternehmer, die keine Vorsteuern geltend machen können, weil sie ausschließlich steuerfreie Umsätze aufgeführt haben, die den Vorsteuerabzug ausschließen, würde diese Behandlung zu unzutreffenden Ergebnissen führen, da eine Korrektur nicht erforderlich ist. Daher wurde für diese Hilfsgeschäfte unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung eingeführt. Entsprechend wird verfahren, wenn der zulässige Vorsteuerabzug durch eine Besteuerung als sog. Repräsentationseigenverbrauch aufgehoben worden ist.

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Steuerbefreiungen - Krankenhäuser und Altenpflege

Neben den steuerfreien Leistungen der Heilberufler ( Steuerbefreiungen - medizinische Leistungen ) sind auch die Leistungen der Einrichtungen zur Versorgung Alter und Pflegebedürftiger unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Damit sollen insbesondere die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Pflegeversicherung von einer zusätzlichen Belastung der Kosten mit Umsatzsteuer verschont bleiben. Die Unternehmer erhalten für ihre steuerfreien Umsätze keinen Vorsteuerabzug aus laufenden Kosten und Investitionen. Insoweit geht die Umsatzsteuer in die Kosten ein. Unversteuert bleiben die Personalkosten, die einen wesentlichen Block in diesem Bereich ausmachen.

Unter diese Steuerbefreiung fallen die verschiedensten Einrichtungen und Organisationen, wenn sie bestimmte Tätigkeiten erfüllen oder besondere Voraussetzungen erfüllen.

Im Einzelnen sind folgende Tätigkeiten begünstigt :

  • Betrieb von Altenheimen und Altenwohnheimen,
  • · Betrieb von Pflegeheimen und Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen,
  • · Betrieb von Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen.

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Steuerbefreiungen - medizinische Leistungen

Durch die Vorschrift sollen weitestgehend alle Leistungen zur Versorgung Kranker im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit steuerbefreit werden. Die Steuerbefreiung dient weniger zur Begünstigung der ausübenden Unternehmer, vielmehr sollen hierdurch die Sozialversicherungsträger, insbesondere die Krankenkassen, von der Belastung mit Umsatzsteuer verschont bleiben. Mittlerweile hat diese Vorschrift auf Grund der stärker werdenden Eigenbeteiligung der Kranken auch für Privatpersonen einen erheblichen Entlastungscharakter. Durch die Steuerbefreiung wird zwar gleichzeitig der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, einen Verzicht auf die Steuerbefreiung lässt das Gesetz in diesem Bereich nicht zu, gleichwohl werden die im medizinischen Bereich nicht unerheblichen Personalkosten nicht zusätzlich um die Umsatzsteuer erhöht.

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Steuerbefreiungen - Psychologen

Die Umsätze aus der Tätigkeit der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG nicht ausdrücklich genannten Heil- und Gesundheitsfachberufe können nur dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn es sich um eine dem Katalogberuf ähnliche Tätigkeit handelt. Ein Heilberuf wird durch die unmittelbare Arbeit am oder mit dem Patienten, also dem kranken Menschen, gekennzeichnet. Ausübung der Heilkunde liegt vor, wenn es sich um Tätigkeiten zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden beim Menschen handelt.

Der Begriff ärztliche Heilbehandlung ist dahin auszulegen, dass er sämtliche Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umfasst. Das gilt auch für Personen, die keine Ärzte sind, aber arztähnliche Leistungen erbringen. Hierzu zählen auch die psychotherapeutischen Behandlungen durch Diplompsychologen.

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Steuerbefreiungen - Schönheitsoperationen

Für die Umsatzsteuerbefreiung einer Schönheitsoperation nach § 4 Nr. 14 UStG reicht es nicht aus, dass die Operation nur von einem Arzt ausgeführt werden kann. Die Schönheitsoperation muss der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, vgl. BFH 15.07.2004 - V R 27/03, BStBl II 2004, 862.

Die Ansicht, dass ärztliche Leistungen der Schönheitschirurgen ohne Rücksicht auf ihre medizinische Indikation steuerfrei sind, ist mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH unvereinbar.

Das bedeutet, dass für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 4 Nr.14 UStG für Schönheitsoperationen und Schönheitsbehandlungen eine medizinisch notwendige Indikation vorliegen muss. Das ist der Fall, wenn die medizinische Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung im Vordergrund steht.

Mehr Infos siehe Steuerbefreiungen - Schönheitsoperationen

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Steuerbefreiungen - Einzelfälle

§ 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG

§ 3 Nr. 20 Buchst.d GewStG

§§ 64 bis 68 AO

§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG

Rettungsdienste und Krankentransporte

Rettungsdienste und Krankentransporte werden in der Regel von Wohlfahrtsverbänden (z.B. vom Deutschen Roten Kreuz und vom Arbeiter-Samariter-Bund) und der öffentlichen Hand (z.B. von der Feuerwehr) durchgeführt. Da es sich dabei um steuerbefreite gemeinnützige Einrichtungen handelt, werden die von ihnen erzielten Ergebnisse weder mit Gewerbesteuer noch mit Körperschaftsteuer belegt. Private Unternehmer unterliegen dagegen mit den gleichen Leistungen der normalen Besteuerung.

Private Anbieter von Rettungsdiensten und Krankentransporten unterliegen dagegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Dies hat der BFH im Beschluss vom 18.09.2007 - I R 30/06, BStBl II 2009, 126, BFH/NV 2008, 490) entschieden.

Steuerbefreiungen - Einzelfälle

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Steuerbefreiungen - Postleistungen

§ 4 Nr. 11b UStG

Bisher sind nach § 4 Nr 11b UStG die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutschen Post AG von der Umsatzsteuer befreit.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften wird die Vorschrift des UStG wegen der Liberalisierung des Postwesens und Vorgaben der EU in diesem Bereich für Leistungen ab dem 01.07.2010 angepasst. Hierdurch wird das bisherige Steuerprivileg der Deutschen Post AG abgeschafft.

Durch die Gesetzesänderung wird die Steuerbefreiung entsprechend der MwStSystRL unter Berücksichtigung der Auslegung durch das EuGHUrteil vom 23. 04.2009 - Rs. C-357/07 (TNT Post UK) - ausgestaltet.

Mehr Infos siehe Steuerbefreiungen - Postleistungen

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Steuerbefreiungen - Reiseleistungen

§ 25 Abs. 2 UStG

Der gesamte Bereich der Besteuerung von Reiseleistungen musste zur Angleichung an die abweichenden EU-Regelungen geändert werden. Ziel war eine Umsatzbesteuerung des Letztverbrauchs von Reiseleistungen innerhalb der EG. Dazu wird bei den leistenden Unternehmern (im Regelfall Reiseveranstaltern oder Reisebüros) auf Art und Umfang der in Anspruch genommenen Reisevorleistungen abgestellt und nur in Höhe der Differenz zwischen Gesamtentgelt des Kunden und Reisevorleistungen ein steuerpflichtiger Vorgang angenommen. Soweit die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet erbracht worden sind, ist die Reiseleistung an den Kunden steuerfrei.

Die Steuerbefreiung schließt den Vorsteuerabzug nicht aus. Die in Zusammenhang mit diesen Umsätzen anfallenden Vorsteuern (z.B. für Werbung usw.) sind abzugsfähig. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist daher nicht erforderlich und auch nicht zulässig. Außerdem gelten sämtliche Regelungen des § 25 UStG nur für Leistungen an Endverbraucher, auf Leistungen innerhalb der Unternehmerkette sind sie nicht anwendbar.

Reisevorleistungen sind insbesondere die Beförderung von Personen und Gepäck, die Unterbringung, die Verpflegung und die Programmgestaltung durch Ausflüge, Besichtigungen oder sonstige Aktivitäten. Werden all diese Leistungen im Drittland erbracht, ist die gesamte Leistung steuerfrei.

Mehr Infos siehe Steuerbefreiungen - Reiseleistungen

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Steuerbefreiungen - Verkauf von Grundstücken

§ 4 Nr. 9a UStG

Die Vorschrift befreit alle Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, um eine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Dazu gehören neben den Grundstücksverkäufen auch die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten, die Übertragung im Rahmen von Zwangsversteigerungen sowie die Entnahme von Grundstücken aus dem Unternehmen in das Privatvermögen. Auf diese Steuerbefreiung kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verzichtet werden ( Verzicht auf Steuerbefreiungen ).

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Anwendung des Grunderwerbsteuer-gesetzes Auch wenn danach keine Steuer festzusetzen ist, bleibt die Steuerbefreiung erhalten. Entscheidend ist die Steuerbarkeit hinsichtlich der Grunderwerbsteuer, die Anwendung einer besonderen Befreiung (z.B. §§ 3, 4 GrEStG) hat keine Auswirkung auf die Umsatzsteuer.

Auch die Entnahme eines Grundstückes ist in der Regel von der Umsatzsteuer befreit, sofern die Entnahme nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UStG steuerbar ist (BMF, 22.09.2008 - IV B 8 - S 7109/07/10002).

Mehr Infos siehe Steuerbefreiungen - Verkauf von Grundstücken

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Steuerbefreiungen - Vermietung von Grundstücken

§ 4 Nr. 12 UStG

Durch die Vorschrift werden alle Umsätze aus der entgeltlichen Überlassung von Grundstücken und vergleichbaren Rechten von der Steuer befreit, um insbesondere die Vermietung von Wohnraum nicht zusätzlich mit Umsatzsteuer zu belasten. Außerdem sollten nicht alle Vermieter zusätzlich mit der Erhebung der Umsatzsteuer belastet werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf die Steuerfreiheit, die den Vorsteuer-abzug ausschließt, verzichtet werden. ( Verzicht auf Steuerbefreiungen )

Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen nimmt das Umsatzsteuerrecht sowohl für das Grundstück als auch die Vermietung oder Verpachtung Bezug auf das bürgerliche Recht. Unabhängig von der Bezeichnung eines Geschäfts ist die inhaltliche Würdigung der Vereinbarungen entscheidend. Wenn es sich dabei nach bürgerlich-rechtlicher Auslegung um eine Vermietung oder Verpachtung handelt, ist diese grundsätzlich steuerbefreit. Umgekehrt sind Verträge, die als Miet- oder Pachtverträge bezeichnet werden, bei anderweitiger zivilrechtlicher Beurteilung nicht als steuerfrei zu behandeln.

Mehr Infos siehe Steuerbefreiungen - Vermietung von Grundstücken

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Steuerbefreiungen - Vermittlungsumsätze

§ 4 Nr. 5 UStG

Um eine einheitliche Behandlung verschiedener zusammen-hängender Leistungen zu erreichen, wurden die Vermittlungsleistungen, die mit anderen steuerbefreiten Umsätzen in engem Zusammenhang stehen und in der Praxis häufig gegenüber dem gleichen Leistungsempfänger erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet z.B. für ausländische Empfänger steuerfreier Lieferungen eine wesentliche Vereinfachung, da sie mit der deutschen Umsatzsteuer im Rahmen eines Geschäfts regelmäßig nicht in Berührung kommen.

Die Annahme von Vermittlungsleistungen setzt ein Handeln des Vermittlers in fremdem Namen und für fremde Rechnung voraus. Es muss für die Beteiligten klar sein, dass der Vermittler nur unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen zwei anderen, dem leistenden Unternehmer und dem Abnehmer, herstellen will.

Der selbstständige Vermittler von Geschäften im Auftrag eines anderen Unternehmers ist Handelsvertreter nach § 84 HGB. Darüber hinaus werden regelmäßig auch Vermittlungsleistungen von folgenden Unternehmern erbracht:

  • Tankstellenpächter
  • Reisebüros
  • Auktionatoren

Die Steuerbefreiung steht aber auch jedem anderen Unternehmer zu, der entsprechende Leistungen erbringt.

Vermittlungsleistungen sind immer sonstige Leistungen. Sie werden für den Leistenden oder den Abnehmer erbracht, je nach dem, wer den Auftrag erteilt hat.

Folgende Vermittlungsleistungen sind steuerbefreit:

Vermittlung von

  • Ausfuhren und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr,
  • Umsätzen für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
  • grenzüberschreitenden Beförderungen,
  • Goldlieferungen an Zentralbanken,
  • Umsätzen im Drittlandsgebiet.

Nicht steuerbefreit sind Leistungen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen und Umsätzen im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Außerdem ist die Vermittlung von grenzüberschreitenden Beförderungen durch Reisebüros für Reisende ausgenommen.

Steuerfrei sind insbesondere die Vermittlungen von Ausfuhrlieferungen, die durch in- oder ausländische Personen vermittelt werden, die Steuerbefreiung greift nicht, wenn die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist. Unter die Vergünstigung fallen somit nur Vermittler von Lieferungen in Drittlandsgebiete.

Mehr Infos siehe Steuerbefreiungen - Vermittlungsumsätze

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Steuerbefreiungen Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz


Verwaltungsanweisungen zur Umsatzsteuerfreiheit:

BMF v. 18.12.2020 - IV C 4 - S 2223/19/10003 :006 Verwaltung Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene; Ergänzung und Verlängerung des zeitlichen ... § 4 Nummer 16 UStG genannten Einrichtungen. Für die Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen ist eine Anerkennung als


BMF v. 09.10.2020 - III C 3 - S 7140/19/10002 :007 Verwaltung Umsatzsteuer; Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften; ... ergänzt. Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche


Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen v. 17.09.2020 - 213 - S 7421/12/1-2020/46780 Verwaltung Umsatzsteuer; Anwendung der Differenzbesteuerung beim Handel mit Kursmünzen vertreten: Der Handel mit Kursmünzen unterliegt nicht der Umsatzsteuerbefreiung nach


BMF v. 03.09.2020 - III C 3 - S 7187/20/10002 :001 Verwaltung Umsatzsteuerbefreiung von Personalgestellungsleistungen durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für bestimmte Tätigkeiten; ... III C 3 - S 7187/20/10002 :001 BStBl 2020 I S. 940 Umsatzsteuerbefreiung von Personalgestellungsleistungen...zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl 2014 I S. 1266) wurde die Umsatzsteuerbefreiungsnorm für Personalgestellungsleistungen


BMF v. 11.03.2020 - IV A 2 - O 2000/19/10008 :001 Verwaltung Anwendung von BMF-Schreiben; BMF-Schreiben, die bis zum 10. März 2020 ergangen sind Umsatzsteuerbefreiung nach...Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4


Landesamt für Steuern Niedersachsen v. 12.02.2020 - S 7183-19-St 181 Verwaltung Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Jugendhilfe v. 12.02.2020 - S 7183-19-St 181 Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Jugendhilfe


BMF v. 18.03.2019 - IV A 2 - O 2000/18/10001 Verwaltung Anwendung von BMF-Schreiben; BMF-Schreiben, die bis zum 15. März 2019 ergangen sind Umsatzsteuerbefreiung nach... Umsatzsteuerbefreiung der Verwaltung von Krediten und


OFD Frankfurt/M. v. 18.02.2019 - S 7175 A - 26 - St 16 Verwaltung Steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe die der Betreuung und Versorgung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern dienen, angewendet werden (z. B. Umsatzsteuerbefreiung nach


BMF v. 03.12.2018 - III C 3 - S 7185/09/10001-07 Verwaltung Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG für Gremienmitglieder in Versorgungswerken; Anpassung der Übergangsregelung im BMF-Schreiben ... III C 3 - S 7185/09/10001-07 BStBl 2018 I S. 1365 Umsatzsteuerbefreiung nach


OFD Frankfurt/M. v. 08.11.2018 - S 7100a A - 004 - St 110 Verwaltung Warenlieferungen in und aus Konsignationslagern Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung. Liegt das Konsignationslager in einem Zolllager, greift die Umsatzsteuerbefreiung nach


Bayerisches Landesamt für Steuern v. 01.10.2018 - S 7222.1.1-1/5 St33 Verwaltung Information zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten über die verschiedenen Begünstigungsformen in diesem Bereich gegeben werden. 1. Umsatzsteuerbefreiungen Werden Verpflegungsleistungen...bestimmte andere anerkannte Einrichtungen erbracht, kommt die Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht. Kommt eine Umsatzsteuerbefreiung zur Anwendung, entsteht folglich


Bayerisches Landesamt für Steuern v. 07.08.2018 - S 7506.1.1-5/2 St33 Verwaltung Aufhebung von Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern aus dem Bereich Umsatzsteuer S 7170-44 St434 Umsatzsteuerbefreiung nach...S 7177-24 St434 Umsatzsteuerbefreiung nach


Landesamt für Steuern Niedersachsen v. 12.07.2018 - S 7168 - 113 - St 173 Verwaltung Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG bei Umsätzen im Zusammenhang mit Bestattungswäldern v. 12.07.2018 - S 7168 - 113 - St 173 Umsatzsteuerbefreiung nach


OFD Frankfurt/M. v. 14.05.2018 - - S 7100a A - 004 - St 110 Verwaltung Warenlieferungen in und aus Konsignationslagern dem Abnehmer Verfügungsmacht an der Ware verschafft. Liegt das Konsignationslager in einem Zolllager, greift die Umsatzsteuerbefreiung nach


Rechtsgrundlagen zum Thema: umsatzsteuerfrei

UStAE 
UStAE 4.4b.1. Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen

UStAE 4.9.2. Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen

UStAE 4.14.2. Tätigkeit als Arzt

UStAE 4.14.3. Tätigkeit als Zahnarzt

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen

UStAE 4.25.1. Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe

UStAE 4a.5. Wiedereinfuhr von Gegenständen

UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt

UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 25.4. Vorsteuerabzug bei Reiseleistungen

UStAE 25.5. Aufzeichnungspflichten bei Reiseleistungen

UStAE 4.4b.1. Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen

UStAE 4.9.2. Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen

UStAE 4.14.2. Tätigkeit als Arzt

UStAE 4.14.3. Tätigkeit als Zahnarzt

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen

UStAE 4.25.1. Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe

UStAE 4a.5. Wiedereinfuhr von Gegenständen

UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt

UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 25.4. Vorsteuerabzug bei Reiseleistungen

UStAE 25.5. Aufzeichnungspflichten bei Reiseleistungen

UStR 
UStR 72. Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen

UStR 90. Tätigkeit als Angehöriger anderer Heilberufe

UStR 103. Wohlfahrtseinrichtungen

UStR 119. Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe

UStR 127. Wiedereinfuhr von Gegenständen

UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStR 224. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen

UStR 275. Vorsteuerabzug bei Reiseleistungen

UStR 276. Aufzeichnungspflichten bei Reiseleistungen


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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