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Umsatzsteuerbefreiung: Welche Umsätze nach § 4 UStG steuerfrei sind

Umsatzsteuerbefreiung und umsatzsteuerfreie Umsätze nach § 4 UStG

Eine Umsatzsteuerbefreiung bedeutet: Für bestimmte Lieferungen oder sonstige Leistungen wird keine Umsatzsteuer berechnet. Das klingt einfach, ist in der Praxis aber fehleranfällig. Denn steuerfrei ist nicht gleich steuerfrei: Manche Steuerbefreiungen erhalten den Vorsteuerabzug, andere schließen ihn aus. Bei bestimmten Grundstücks- und Finanzumsätzen kann außerdem zur Umsatzsteuer optiert werden.

Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten umsatzsteuerfreien Umsätze nach § 4 UStG, die Folgen für Rechnung, Vorsteuerabzug, Kleinunternehmer, Heilberufe, Bildungsleistungen, Vermietung, Grundstücksverkäufe, Export und gemeinnützige Leistungen.

Umsatzsteuerbefreiung im Kurzüberblick

  • Grundsatz: Unternehmerische Lieferungen und Leistungen im Inland sind grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig, sofern keine Steuerbefreiung greift.
  • Rechtsgrundlage: Die wichtigsten Steuerbefreiungen stehen in § 4 UStG.
  • Vorsteuerabzug: Viele steuerfreie Umsätze schließen den Vorsteuerabzug aus. Exportumsätze sind dagegen regelmäßig steuerfrei mit Vorsteuerabzug.
  • Kleinunternehmer: Die Kleinunternehmerregelung ist eine eigene Steuerbefreiung nach § 19 UStG und seit 2025 neu geregelt.
  • Option möglich: Bei bestimmten Grundstücks-, Vermietungs- und Finanzumsätzen kann zur Umsatzsteuer optiert werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Rechnung: Bei steuerfreien Umsätzen darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Ein falscher Steuerausweis kann zu Steuerschulden führen.
Merksatz: Prüfen Sie bei jedem steuerfreien Umsatz drei Fragen: Welche Befreiung greift? Bleibt der Vorsteuerabzug erhalten? Muss die Rechnung einen besonderen Hinweis enthalten?

Was ist der Unterschied zwischen steuerfrei, nicht steuerbar und Kleinunternehmer?

In der Praxis werden drei Begriffe häufig verwechselt:

Begriff Bedeutung Typisches Beispiel
Steuerbar und steuerpflichtig Der Umsatz fällt unter das UStG und es gibt keine Befreiung. Beratungsleistung im Inland mit 19 % Umsatzsteuer
Steuerbar, aber steuerfrei Der Umsatz fällt unter das UStG, ist aber ausdrücklich befreit. Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG
Nicht steuerbar Der Umsatz fällt nicht unter die deutsche Umsatzsteuer. Leistung mit Leistungsort im Ausland
Kleinunternehmer Umsätze sind nach § 19 UStG steuerfrei, wenn die Umsatzgrenzen eingehalten werden. Kleinunternehmer mit Vorjahresumsatz bis 25.000 Euro

Kleinunternehmerregelung seit 2025

Seit 2025 gilt die Kleinunternehmerregelung mit neuen Umsatzgrenzen. Sie kommt in Betracht, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Wird die laufende 100.000-Euro-Grenze überschritten, ist bereits der überschreitende Umsatz nicht mehr steuerfrei.

Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus und haben keinen Vorsteuerabzug. Auf Rechnungen sollte ein Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG aufgenommen werden.

Kleinunternehmerregelung berechnen

Was passiert mit dem Vorsteuerabzug bei steuerfreien Umsätzen?

Der wichtigste Praxisunterschied liegt beim Vorsteuerabzug. Viele Steuerbefreiungen entlasten den Kunden zwar von Umsatzsteuer, führen beim Unternehmer aber dazu, dass Vorsteuer aus Eingangsleistungen nicht abgezogen werden kann.

Steuerfrei mit Vorsteuerabzug

Bei bestimmten steuerfreien Umsätzen bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. Das gilt insbesondere für viele Ausfuhr- und grenzüberschreitende Umsätze.

  • Ausfuhrlieferungen in das Drittland,
  • innergemeinschaftliche Lieferungen bei erfüllten Voraussetzungen,
  • bestimmte Umsätze für die See- und Luftfahrt,
  • bestimmte Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Drittlandsumsätzen.

Steuerfrei ohne Vorsteuerabzug

Bei vielen inländischen Steuerbefreiungen ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Das betrifft häufig Leistungen an Endverbraucher oder Bereiche, die aus sozial-, gesundheits-, bildungs- oder wohnungspolitischen Gründen steuerfrei gestellt sind.

  • Heilbehandlungen,
  • bestimmte Pflege- und Sozialleistungen,
  • Bildungsleistungen,
  • Versicherungs- und Finanzumsätze,
  • Wohnraumvermietung,
  • bestimmte kulturelle Leistungen.
Praxistipp: Wer steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführt, sollte Eingangsrechnungen, Investitionen und gemischte Kosten besonders sorgfältig prüfen. Häufig ist eine Vorsteueraufteilung erforderlich.

Wann kann man auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten?

Bei bestimmten steuerfreien Umsätzen kann der Unternehmer freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht optieren. Das ist vor allem dann interessant, wenn der Leistungsempfänger selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Umsatz wird dann mit Umsatzsteuer abgerechnet, der leistende Unternehmer kann dafür häufig Vorsteuer ziehen.

Eine Option kommt insbesondere bei bestimmten Umsätzen in Betracht, etwa:

  • Grundstücksverkäufen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken an Unternehmer für vorsteuerunschädliche Umsätze,
  • bestimmten Finanzumsätzen,
  • bestimmten Umsätzen von Wohnungseigentümergemeinschaften,
  • bestimmten Umsätzen blinder Unternehmer oder Blindenwerkstätten.

Bei Grundstücksumsätzen gelten strenge Form- und Nachweisregeln. Die Option ist insbesondere nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Bei Grundstücksverkäufen muss die Option regelmäßig im notariellen Vertrag erklärt werden.

Übersicht: Wichtige Steuerbefreiungen nach § 4 UStG

Bereich Typische Steuerbefreiung Vorsteuerabzug Option möglich?
Export und EU-Lieferungen Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen regelmäßig ja nicht erforderlich
Heilbehandlungen Ärztliche und heilberufliche Leistungen regelmäßig nein nein
Pflege und Soziales Krankenhäuser, Pflege, Jugendhilfe, Wohlfahrt regelmäßig nein regelmäßig nein
Bildung Schul- und Bildungsleistungen unter Voraussetzungen regelmäßig nein regelmäßig nein
Finanzen und Versicherungen Kredite, Zahlungsverkehr, Versicherungsumsätze, Vermittlung regelmäßig nein teilweise ja
Grundstücke Grundstücksverkäufe und Grundstücksvermietung regelmäßig nein unter Voraussetzungen ja
Kultur und Gemeinnützigkeit Theater, Museen, kulturelle und sportliche Veranstaltungen regelmäßig nein regelmäßig nein
Post und Reise Universaldienst-Postleistungen, bestimmte Reiseleistungen je nach Fall regelmäßig nein

Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen

Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten und innergemeinschaftliche Lieferungen innerhalb der EU gehören zu den wichtigsten steuerfreien Umsätzen im Warenverkehr. Sie sind grundsätzlich steuerfrei, ohne den Vorsteuerabzug auszuschließen.

Ausfuhrlieferung in das Drittland

Eine Ausfuhrlieferung kann steuerfrei sein, wenn der gelieferte Gegenstand tatsächlich in das Drittlandsgebiet gelangt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend sind der Ausfuhrnachweis und der buchmäßige Nachweis.

Typische Nachweise sind:

  • elektronischer Ausgangsvermerk,
  • Ausfuhranmeldung,
  • Fracht- und Speditionsunterlagen,
  • Zollbelege,
  • Rechnung mit Hinweis auf die steuerfreie Ausfuhrlieferung,
  • buchmäßige Aufzeichnungen.

Innergemeinschaftliche Lieferung

Lieferungen an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten können als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein. Voraussetzung sind unter anderem die Warenbewegung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, eine gültige USt-IdNr. des Abnehmers, Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland und die zutreffende Zusammenfassende Meldung.

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Medizinische Leistungen und Heilbehandlungen

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin können nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sein. Entscheidend ist nicht allein die Berufsbezeichnung, sondern ob die Leistung der Diagnose, Behandlung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dient.

Begünstigt sein können insbesondere Leistungen von:

  • Ärzten und Zahnärzten,
  • Psychotherapeuten,
  • Heilpraktikern,
  • Physiotherapeuten und Krankengymnasten,
  • Hebammen,
  • bestimmten Gesundheitsfachberufen bei entsprechender Qualifikation und heilberuflichem Zweck.

Nicht jede Leistung eines Heilberuflers ist automatisch steuerfrei. Gutachten, Wellnessangebote, kosmetische Leistungen, Verkauf von Produkten oder rein beratende Leistungen können steuerpflichtig sein.

Sind Schönheitsoperationen umsatzsteuerfrei?

Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nicht schon deshalb steuerfrei, weil sie von einem Arzt ausgeführt werden. Umsatzsteuerfrei sind sie nur, wenn sie medizinisch indiziert sind und der Behandlung oder Heilung einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels dienen.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Medizinische Indikation dokumentieren.
  • Rein kosmetische Behandlungen grundsätzlich steuerpflichtig behandeln.
  • Behandlungsunterlagen und Rechnungsbegründung sorgfältig aufbewahren.
  • Bei gemischten Leistungen steuerfreie und steuerpflichtige Teile trennen.

Krankenhäuser, Pflege, Wohlfahrt und Jugendhilfe

Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, Einrichtungen der Jugendhilfe und bestimmte Wohlfahrtseinrichtungen können unter den Voraussetzungen des § 4 UStG steuerfreie Leistungen erbringen.

Begünstigt sind häufig Leistungen, die unmittelbar der Versorgung, Pflege, Betreuung oder sozialen Unterstützung dienen. Nicht begünstigt sind dagegen oft eigenständige Nebenleistungen, Warenverkäufe, Vermietungen oder Leistungen ohne ausreichenden Sozial- oder Pflegebezug.

Gerade in diesem Bereich ist die Abgrenzung wichtig, weil steuerfreie Umsätze regelmäßig den Vorsteuerabzug ausschließen und Investitionen dadurch teurer werden können.

Bildungsleistungen, Unterricht und Veranstaltungen

Bildungsleistungen können nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei sein. Die Vorschrift wurde zum 1. Januar 2025 neu gefasst. Begünstigt sind insbesondere unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Besonders relevant ist die Steuerbefreiung für:

  • Schulen und Ersatzschulen,
  • berufsbildende Einrichtungen,
  • Fortbildungsanbieter,
  • Privatlehrer unter den gesetzlichen Voraussetzungen,
  • Online- und Fernunterricht, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.

Daneben können bestimmte Vorträge, Kurse und Veranstaltungen gemeinnütziger oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen nach § 4 Nr. 22 UStG steuerfrei sein, insbesondere bei Erwachsenenbildung, Kultur oder Sport ohne Gewinnerzielungszweck.

Praxistipp: Bildungsanbieter sollten Verträge, Kurskonzepte, Teilnehmerkreis, Anerkennungen, Bescheinigungen und Rechnungen prüfen. Seit der Neuregelung ab 2025 können auch bisher steuerpflichtige Angebote neu zu beurteilen sein.

Finanz-, Versicherungs- und Vermittlungsumsätze

Viele Finanz- und Versicherungsumsätze sind steuerfrei. Dazu gehören insbesondere bestimmte Kreditgewährungen, Zahlungsverkehrsleistungen, Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Wertpapieren oder Anteilen sowie Versicherungsleistungen und Versicherungsvermittlung.

Wichtig ist die genaue Abgrenzung:

  • Reine Vermittlungsleistungen können steuerfrei sein, wenn sie auf den Abschluss steuerfreier Finanz- oder Versicherungsumsätze gerichtet sind.
  • Bloße technische, administrative oder beratende Unterstützungsleistungen sind nicht automatisch steuerfrei.
  • Vorsteuerabzug ist bei diesen Umsätzen regelmäßig ausgeschlossen.
  • Bei bestimmten Finanzumsätzen kann eine Option zur Steuerpflicht möglich sein, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist.

Grundstücke verkaufen oder vermieten

Grundstücksverkauf

Grundstücksverkäufe, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sind regelmäßig nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei. Dadurch soll eine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer vermieden werden.

Eine Option zur Umsatzsteuer kann sinnvoll sein, wenn der Käufer das Grundstück für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Bei Grundstücksverkäufen muss die Option grundsätzlich im notariellen Vertrag erklärt werden.

Vermietung und Verpachtung

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist grundsätzlich nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei. Das betrifft insbesondere Wohnraumvermietung. Bei gewerblicher Vermietung an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer kann eine Option zur Umsatzsteuer sinnvoll sein.

Nicht jede Grundstücksüberlassung ist steuerfrei. Kurzfristige Beherbergung, Stellplätze, Betriebsvorrichtungen oder zusätzliche Serviceleistungen können steuerpflichtig sein.

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Postleistungen und Reiseleistungen

Postleistungen

Bestimmte Post-Universaldienstleistungen können nach § 4 Nr. 11b UStG steuerfrei sein. Die Steuerbefreiung betrifft nicht jede Paket-, Kurier- oder Logistikleistung. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die begünstigte Postdienstleistung erfüllt sind.

Reiseleistungen

Für Reiseleistungen gelten Sonderregeln nach § 25 UStG. Reiseleistungen können steuerfrei sein, soweit Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden. Die Margenbesteuerung und die Abgrenzung zwischen Eigenleistung, Reisevorleistung und Vermittlung sind in der Praxis besonders fehleranfällig.

Ehrenamtliche Tätigkeiten

Bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten können nach § 4 Nr. 26 UStG steuerfrei sein. Typische Fälle sind Tätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Tätigkeiten, deren Entgelt nur in Auslagenersatz und angemessener Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.

Die Steuerbefreiung ist eng auszulegen. Nicht jede Tätigkeit für einen Verein, Verband oder eine gemeinnützige Organisation ist automatisch umsatzsteuerfrei.

Hilfsgeschäfte und Verkauf von Anlagevermögen

Hilfsgeschäfte sind Vorgänge außerhalb des eigentlichen Geschäftszwecks, etwa die Veräußerung von Anlagevermögen. Nach § 4 Nr. 28 UStG können bestimmte Lieferungen steuerfrei sein, wenn der Gegenstand ausschließlich für steuerfreie, vorsteuerabzugsschädliche Umsätze verwendet wurde und beim Erwerb kein Vorsteuerabzug möglich war.

Diese Steuerbefreiung ist vor allem für Unternehmer relevant, die dauerhaft steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführen, etwa Heilberufler, Vermieter von Wohnraum oder bestimmte Bildungsträger.

Wie muss die Rechnung bei steuerfreien Umsätzen aussehen?

Bei steuerfreien Umsätzen darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Die Rechnung sollte einen klaren Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten. Der genaue Wortlaut ist nicht immer gesetzlich vorgegeben, sollte aber eindeutig sein.

Beispiele für Rechnungshinweise:

  • „Steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG.“
  • „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG.“
  • „Umsatzsteuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG.“
  • „Steuerfreie Vermietung nach § 4 Nr. 12 UStG.“
  • „Steuerfreie Leistung nach § 19 UStG.“
Achtung: Wer Umsatzsteuer unberechtigt ausweist, kann diese Steuer trotzdem schulden. Prüfen Sie deshalb vor Rechnungsstellung, ob die Leistung wirklich steuerfrei ist und ob der Vorsteuerabzug betroffen ist.

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Checkliste: Umsatzsteuerbefreiung richtig prüfen

  • Ist der Umsatz in Deutschland steuerbar?
  • Welche konkrete Steuerbefreiung greift?
  • Sind alle Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt?
  • Sind Nachweise, Bescheinigungen oder Dokumentationen erforderlich?
  • Bleibt der Vorsteuerabzug erhalten oder ist er ausgeschlossen?
  • Müssen Vorsteuerbeträge aufgeteilt werden?
  • Ist eine Option zur Umsatzsteuer möglich und wirtschaftlich sinnvoll?
  • Enthält die Rechnung keinen Umsatzsteuerausweis und den richtigen Hinweis?
  • Sind steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze in der Buchhaltung getrennt erfasst?
  • Wurden Voranmeldungen und Jahreserklärung korrekt ausgefüllt?

FAQ: Häufige Fragen zur Umsatzsteuerbefreiung

Ist ein steuerfreier Umsatz dasselbe wie Kleinunternehmer?

Nein. Steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG betreffen bestimmte Leistungen. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG betrifft dagegen Unternehmer, die bestimmte Umsatzgrenzen einhalten.

Darf ich bei steuerfreien Umsätzen Vorsteuer abziehen?

Das hängt von der Befreiung ab. Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen bleibt der Vorsteuerabzug regelmäßig erhalten. Bei vielen inländischen Befreiungen, etwa Heilbehandlungen oder Wohnraumvermietung, ist er ausgeschlossen.

Muss ich auf der Rechnung auf die Umsatzsteuerbefreiung hinweisen?

Ja, ein Hinweis auf die Steuerbefreiung ist dringend zu empfehlen und in vielen Fällen erforderlich. Wichtig ist außerdem, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

Kann ich freiwillig Umsatzsteuer berechnen?

Nur bei bestimmten Steuerbefreiungen ist eine Option zur Umsatzsteuer möglich. Besonders relevant ist das bei Grundstücksverkäufen und gewerblicher Vermietung an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer.

Sind ärztliche Leistungen immer umsatzsteuerfrei?

Nein. Steuerfrei sind Heilbehandlungen. Leistungen ohne therapeutischen Zweck, kosmetische Behandlungen, Produktverkäufe oder bestimmte Gutachten können steuerpflichtig sein.

Sind Schönheitsoperationen steuerfrei?

Nur bei medizinischer Indikation. Rein ästhetische Behandlungen ohne therapeutischen Zweck sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerfrei.

Ist Wohnraumvermietung umsatzsteuerfrei?

Ja, die langfristige Vermietung von Wohnraum ist regelmäßig umsatzsteuerfrei. Eine Option zur Umsatzsteuer ist bei Wohnraumvermietung praktisch ausgeschlossen, weil der Mieter die Wohnung nicht für vorsteuerabzugsberechtigte Umsätze verwendet.

Was passiert bei falschem Umsatzsteuerausweis?

Ein unberechtigter Steuerausweis kann dazu führen, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet wird. Rechnungen sollten dann schnellstmöglich berichtigt werden.

Fazit: Umsatzsteuerbefreiung immer mit Vorsteuerfolge prüfen

Die Umsatzsteuerbefreiung kann für Kunden attraktiv sein, führt beim Unternehmer aber häufig zu Einschränkungen beim Vorsteuerabzug. Besonders fehleranfällig sind Heilbehandlungen, Bildungsleistungen, gemischte Umsätze, Vermietungen, Grundstücksverkäufe, Exportnachweise und Rechnungen mit falschem Steuerausweis.

Sie sind unsicher, ob Ihre Leistung umsatzsteuerfrei ist oder ob Sie zur Umsatzsteuer optieren sollten? Wir prüfen Steuerbefreiung, Vorsteuerabzug, Rechnungstext, Buchhaltung und Meldepflichten.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

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