Arbeitgeberleistungen bei Fahrten zur Arbeit – das sind die lohnsteuerlichen Möglichkeiten

Viele Arbeitgeber möchten ihre Mitarbeiter bei den täglichen Fahrten zur Arbeit unterstützen – steuerlich möglichst günstig und administrativ möglichst einfach. In der Praxis gibt es dafür mehrere Wege: klassische Fahrtkostenzuschüsse, steuerfreie oder pauschal versteuerte Jobtickets, das Deutschlandticket oder eine gezielte Gehaltsumwandlung. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet, ob der Arbeitnehmer mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln fährt und ob die Leistung den Werbungskostenabzug mindert.

Welche Steuerentlastung gewährt das Finanzamt über die Entfernungspauschale?

Arbeitnehmer können ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte grundsätzlich über die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Seit dem 01.01.2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 0,38 Euro je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Das gilt unabhängig davon, ob Arbeitnehmer mit dem Auto, dem Fahrrad, öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß zur Arbeit kommen.

Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr 18 Kilometer einfach zur Arbeit.

18 km × 220 Tage × 0,38 Euro = 1.504,80 Euro Werbungskosten

Wichtig: Die Entfernungspauschale ist keine direkte Steuererstattung. Sie mindert nur das zu versteuernde Einkommen. Die tatsächliche Steuerentlastung hängt vom persönlichen Steuersatz ab.

Klassische Fahrtkostenzuschüsse: steuerpflichtig oder pauschal versteuert?

Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, liegt grundsätzlich Arbeitslohn vor. Dieser wäre normalerweise steuer- und sozialversicherungspflichtig. Es gibt aber eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit: Der Arbeitgeber kann bestimmte Fahrtkostenzuschüsse mit 15 % Lohnsteuer pauschal versteuern.

Das ist vor allem bei Fahrten mit dem eigenen Pkw interessant. Die Pauschalversteuerung ist jedoch nur bis zur Höhe des Betrags möglich, den der Arbeitnehmer als Entfernungspauschale geltend machen könnte.

Beispiel Pkw-Zuschuss:
Ein Arbeitnehmer fährt an 200 Tagen im Jahr 25 Kilometer einfach zur Arbeit.

25 km × 200 Tage × 0,38 Euro = 1.900 Euro maximal pauschalierungsfähiger Betrag

Der Arbeitgeber kann bis zu 1.900 Euro jährlich pauschal mit 15 % versteuern. Für den Arbeitnehmer ist der Zuschuss dann lohnsteuerlich abgegolten. In der Sozialversicherung ist ein pauschal versteuerter Fahrtkostenzuschuss regelmäßig beitragsfrei, wenn die Pauschalierung korrekt durchgeführt wird.

Aber: Pauschal versteuerte Zuschüsse mindern regelmäßig den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann also nicht zusätzlich die volle Entfernungspauschale geltend machen.

Arbeitgeberzuschüsse bei Nutzung von „Öffis“

Besonders attraktiv sind Arbeitgeberleistungen für öffentliche Verkehrsmittel. Nach § 3 Nr. 15 EStG können Zuschüsse oder Sachleistungen des Arbeitgebers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln steuerfrei sein, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass die Steuerfreiheit nur für zusätzliche Arbeitgeberleistungen gilt; eine Gehaltsumwandlung fällt nicht unter diese Steuerbefreiung.

Begünstigt sind insbesondere:

  • Zuschüsse zu Monats- oder Jahreskarten,
  • Jobtickets,
  • Deutschlandtickets,
  • Fahrberechtigungen im öffentlichen Personennahverkehr,
  • unter bestimmten Voraussetzungen auch Fahrberechtigungen im Personenfernverkehr für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Beim öffentlichen Personennahverkehr ist die Nutzung auch für private Fahrten unschädlich. Die Finanzverwaltung zählt zum ÖPNV grundsätzlich alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr sind; für das Deutschlandticket ist zudem relevant, dass auch bestimmte freigegebene IC-/ICE-Verbindungen weiterhin als begünstigter Nahverkehr behandelt werden können.

Beispiel steuerfreier Zuschuss:
Der Arbeitnehmer kauft selbst ein Deutschlandticket. Der Arbeitgeber zahlt monatlich 30 Euro zusätzlich zum Gehalt dazu.

Ergebnis: Der Zuschuss kann nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sein. Der Arbeitgeber muss den steuerfreien Betrag aber in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen, weil er den Werbungskostenabzug mindert.

Wenn der Arbeitgeber das Deutschlandticket bucht und kostenlos oder verbilligt überlässt

Noch einfacher ist häufig die direkte Überlassung einer Fahrberechtigung durch den Arbeitgeber. Bucht der Arbeitgeber das Deutschlandticket oder ein anderes Jobticket selbst und überlässt es dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt, liegt zwar grundsätzlich ein geldwerter Vorteil vor. Dieser kann aber nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sein, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Beispiel Jobticket zusätzlich zum Gehalt:
Der Arbeitgeber bucht ein Deutschlandticket für 58 Euro monatlich und überlässt es dem Mitarbeiter kostenlos zusätzlich zum Arbeitslohn.

Ergebnis: Die Leistung kann steuerfrei bleiben. Der Arbeitnehmer muss den Vorteil nicht versteuern. Allerdings mindert der steuerfreie Arbeitgebervorteil die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale. Die Finanzverwaltung verlangt, dass steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 15 EStG in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden.

Praxisproblem:
Die Steuerfreiheit ist attraktiv, aber nicht „wirkungslos“. Der Arbeitnehmer verliert in Höhe des steuerfreien Vorteils Werbungskosten. Das ist kein Nachteil, wenn der Arbeitnehmer ohnehin unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag bleibt. Bei Pendlern mit hohen Werbungskosten sollte die Wirkung aber geprüft werden.

Lohnsteuerpauschalierte Gehaltsumwandlung: Win-Win mit dem Arbeitgeber-Deutschland-Ticket?

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG scheidet bei einer echten Gehaltsumwandlung aus. Wenn der Arbeitnehmer also auf Barlohn verzichtet und stattdessen ein Deutschlandticket erhält, ist die Leistung nicht „zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Genau hier kommt die Pauschalversteuerung ins Spiel.

Der Arbeitgeber kann bestimmte Arbeitgeberleistungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln pauschal versteuern. In der Praxis kann das bei einer Gehaltsumwandlung eine interessante Lösung sein: Der Arbeitnehmer erhält ein Ticket, der Arbeitgeber versteuert den Vorteil pauschal, und beide Seiten können gegenüber einer normalen Bruttolohnerhöhung profitieren.

Beispiel Gehaltsumwandlung:
Ein Arbeitnehmer verzichtet monatlich auf 58 Euro Bruttogehalt. Der Arbeitgeber stellt dafür ein Deutschlandticket.

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG? Nein, weil keine zusätzliche Leistung vorliegt.
Alternative: Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber prüfen.

Warum kann das attraktiv sein?
Der Arbeitnehmer erhält einen konkreten Mobilitätsvorteil. Der Arbeitgeber kann die Leistung planbar abrechnen. Je nach Ausgestaltung können Lohnnebenkosten niedriger ausfallen als bei einer normalen Gehaltserhöhung. Gleichzeitig wird der Benefit im Recruiting und in der Mitarbeiterbindung sichtbar.

Welche Variante passt in welchem Fall?

Pkw-Pendler:
Hier ist häufig der pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschuss die naheliegende Lösung. Er sollte aber auf die maximal abziehbare Entfernungspauschale begrenzt und sauber dokumentiert werden.

ÖPNV-Nutzer mit zusätzlichem Benefit:
Hier ist das steuerfreie Jobticket oder Deutschlandticket nach § 3 Nr. 15 EStG besonders attraktiv. Wichtig ist die Zusätzlichkeit.

Mitarbeiter mit Gehaltsumwandlung:
Hier ist die Steuerfreiheit nicht möglich. Stattdessen sollte die Pauschalversteuerung geprüft werden.

Mitarbeiter mit hohen Werbungskosten:
Hier sollte die Kürzung der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Steuerfreie Jobtickets sind trotzdem oft vorteilhaft, aber nicht immer in voller Höhe ein zusätzlicher Steuervorteil.

Gestaltungstipps für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten vor Einführung eines Mobilitäts-Benefits folgende Punkte prüfen:

  1. Zusätzlichkeit sauber regeln: Steuerfreie Zuschüsse und Jobtickets sollten ausdrücklich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  2. Arbeitsvertragliche Grundlage schaffen: Die Leistung sollte klar dokumentiert werden, etwa in einer Zusatzvereinbarung oder Benefit-Richtlinie.
  3. Lohnabrechnung korrekt einrichten: Steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 15 EStG müssen für die Lohnsteuerbescheinigung erfasst werden.
  4. Pauschalierung bewusst wählen: Bei Gehaltsumwandlung oder Pkw-Zuschüssen kann die Pauschalversteuerung die bessere Lösung sein.
  5. Werbungskostenwirkung kommunizieren: Mitarbeiter sollten wissen, dass steuerfreie oder pauschal versteuerte Leistungen den Werbungskostenabzug mindern können.
  6. Deutschlandticket als Standard-Benefit prüfen: Für viele Arbeitgeber ist es administrativ einfacher als individuelle Fahrtkostenzuschüsse.

Fazit: Steueroptimierte Mobilität braucht die richtige Variante

Arbeitgeberleistungen für Fahrten zur Arbeit können ein wirksamer Benefit sein – aber nur, wenn die steuerliche Einordnung stimmt. Für Pkw-Pendler bietet sich häufig der pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschuss an. Für ÖPNV-Nutzer ist das steuerfreie Jobticket oder Deutschlandticket besonders attraktiv, wenn es zusätzlich zum Gehalt gewährt wird. Bei Gehaltsumwandlungen ist die Steuerfreiheit dagegen ausgeschlossen; hier kann eine Pauschalversteuerung zur Win-Win-Lösung werden.

Passend dazu: Ratgeber zu Entfernungspauschale, Reisekosten, Firmenwagenbesteuerung und steuerfreien Arbeitgeberleistungen.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.