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Wer die falsche USt-IDNr. verwendet, verliert den Vorsteuerabzug

Wer die falsche USt-IDNr. verwendet, verliert den Vorsteuerabzug

Kernaussage

Vielen deutschen Unternehmen, die Waren in der übrigen EU einkaufen ist nicht bekannt, dass sie ein erhebliches Steuerrisiko eingehen, wenn sie den Einkauf unter ihrer deutschen USt-IDNr. abwickeln, die Ware jedoch nicht nach Deutschland geliefert wird.

Rechtslage

Unternehmer, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten der EU erwerben, müssen hierfür einen innergemeinschaftlichen Erwerb deklarieren. Dieser wird in dem Mitgliedstaat bewirkt, in dem die Beförderung bzw. Versendung endet. Verwendet der Abnehmer nicht die USt-IDNr. des Staates in dem die Beförderung endet, sondern die eines anderen Mitgliedstaates, so gilt der innergemeinschaftliche Erwerb so lange in dem Staat der verwendeten USt-IDNr. als bewirkt, bis der Abnehmer die Besteuerung im Mitgliedstaat des Endes der Beförderung nachweist (fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb). In diesem Fall wird dem Abnehmer nun, abweichend zur früheren Rechtslage, der Vorsteuerabzug versagt. Ursächlich hierfür ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH), der die deutsche Finanzverwaltung mittlerweile folgt.

Sachverhalt

Ein Unternehmer mit Sitz in Deutschland kauft Ware bei einem Unternehmer in Belgien ein. Der belgische Unternehmer liefert die Ware auf Wunsch des deutschen Unternehmers nach Österreich. Der deutsche Unternehmer verwendet seine deutsche USt-IDNr. Er hat in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern; ein korrespondierender Vorsteuerabzug steht ihm nicht zu. Erst wenn der deutsche Unternehmer die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Österreich nachweist, entfällt die Besteuerung in Deutschland.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist ausdrücklich darauf hin, dass im Falle eines fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerbs weder durch einen korrespondierenden Vorsteuerabzug noch durch eine Steuerbefreiung eine Entlastung erreicht werden kann.

Konsequenz

Viele Unternehmer verwenden ihre deutsche USt-IDNr. auch dann, wenn ihnen die Ware nicht nach Deutschland, sondern in einen anderen EU-Mitgliedstaat geliefert wird. In der Praxis kommt dies häufig bei Reihengeschäften vor. Oft wird dabei sogar bewusst die deutsche USt-IDNr. verwendet, da die gesetzliche Regelung als Wahlrecht missverstanden wird, der Besteuerung und den damit verbundenen Kosten im EU-Ausland zu entgehen. Dieses Verhalten wird nun, so auch die Intention des EuGH, durch Entzug des Vorsteuerabzuges, sanktioniert. Betroffene Unternehmen sollten diesbezüglich umgehend steuerlichen Rat einholen. So kann bei Reihengeschäften ggf. durch Änderung der Lieferwege bzw. -konditionen, ein innergemeinschaftlicher Erwerb im EU-Ausland verhindert werden.

Umwandlung Girokonto in Pfändungsschutzkonto gebührenpflichtig?

Umwandlung Girokonto in Pfändungsschutzkonto gebührenpflichtig?

Rechtslage

Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gewährt automatisch den Pfändungsschutz in Höhe des derzeitigen Freibetrags. Dieser Betrag ist als Existenzminimum vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt. Seit dem 1.7.2010 kann sich der Schuldner nur noch auf diesem Wege vor Kontopfändungen schützen, denn die frühere Möglichkeit einer Aufhebung der Pfändung durch das Vollstreckungsgericht ist entfallen. Die Banken erfüllen mit der Führung der P-Konten eine gesetzliche Pflicht, weshalb sie hierfür auch kein höheres Entgelt verlangen können.

Sachverhalt

Die beklagte Direktbank erhebt für die Führung des Girokontos keine Gebühren. In der Leistung enthalten sind auch die Teilnahme am Online-Banking, die „ec/Maestro-Karte“ und die Visakarte. Für die Führung eines P-Kontos erhebt die Beklagte dagegen eine monatliche Gebühr über 10,90 EUR. Nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Nutzung der Karten sowie die weitere Bereitstellung eines Dispokredits nach Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto nicht mehr möglich. Ferner besteht kein Anspruch auf Rückumwandlung des P-Kontos in ein Girokonto. Gegen die Verwendung dieser Klauseln klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände und bekam Recht.

Entscheidung

Die beanstandeten Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Direktbank sind unwirksam, da sie der gesetzlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten. Sie benachteiligt den Kunden unangemessen. Ein höheres Entgelt ist nicht gerechtfertigt, denn mit der Führung der P-Konten erfüllt die Bank ihre gesetzliche Pflicht. Eine echte Gegenleistung wird somit nicht erbracht, weshalb die Erhebung des Sonderentgelts unwirksam ist. Die Klausel über den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit der Karten ist unwirksam, da es der Kündigungserklärung und eines Kündigungsgrundes seitens der Bank bedarf. Die Klausel über die weitere Bereitstellung des Dispokredits ist unklar, denn es wird nicht deutlich, ob der Kunde nach Umwandlung den Kredit sofort zurückzahlen muss, mit einer Kündigung zu rechnen hat oder nur höhere Zinsen zahlen muss. Schließlich ist auch der Ausschluss der Rückumwandlung unwirksam, denn dem Kunden kann der Schutz des Existenzminimums nicht aufgezwungen werden.

Konsequenz

Unter Verweis auf diese Entscheidung sind die Sonderentgelte, die im Zusammenhang mit der Führung der P-Konten vereinnahmt wurden, von den Banken zurückzufordern. Zukünftigen Abrechnungen über diese Sonderentgelte sollte widersprochen werden.

Festsetzung von Grunderwerbsteuer bei Errichtung einer privatrechtlichen Stiftung

Festsetzung von Grunderwerbsteuer bei Errichtung einer privatrechtlichen Stiftung

Kernaussage

Das Versprechen des Stifters im Stiftungsgeschäft zur Übertragung von Grundstücken, bedarf nicht der notariellen Beurkundung. Die Grunderwerbsteuer wird schon mit der staatlichen Anerkennung der Stiftung und nicht erst mit der nachfolgenden Übertragung und Auflassung des Grundstücks ausgelöst.

Sachverhalt

2 Stifter errichteten eine Stiftung des bürgerlichen Rechts. Im Rahmen des privatschriftlichen Stiftungsgeschäfts Anfang 2010 erklärten die Stifter, dass der Stiftung als Grundstockvermögen u. a. das Eigentum an Grundstücken übertragen werden solle. Im später notariell beurkundeten Übertragungsvertrag zur Erfüllung des Stiftungsgeschäfts wurde der inzwischen staatlich anerkannten Stiftung sodann das Grundstück übertragen. Unter Bezugnahme auf diesen Übertragungsvertrag unterwarf das beklagte Finanzamt den Vorgang der Grunderwerbsteuer. Die Stiftung ist der Auffassung, die Besteuerung des Übertragungsvertrags sei nichtig. Es hätte – wenn überhaupt – aufgrund der Stiftungserrichtungsurkunde in Verbindung mit der landesrechtlichen Anerkennung Grundsteuer festgesetzt werden dürfen. Das Finanzgericht folgt dieser Auffassung.

Entscheidung

Die Grunderwerbsteuer wird durch das Rechtsgeschäft, das einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums begründet, ausgelöst. Wird dieser Anspruch durch die Auflassung nur erfüllt, unterliegt das dingliche Geschäft nicht mehr der Grunderwerbsteuer. Besteuerungsgegenstand ist vorliegend das Stiftungsgeschäft, denn mit der staatlichen Anerkennung der Stiftung ist diese rechtskräftig entstanden und hat zugleich den im Stiftungsgeschäft fixierten Anspruch auf Eigentumsübertragung gegen den Stifter erworben. Entgegen der überwiegenden Meinung ist das schuldrechtliche Geschäft auch nicht mangels notarieller Beurkundung – resultierend aus der Verpflichtung zur Grundstücksübertragung – formunwirksam. Nach Auffassung der Richter ist diese Regelung nämlich mangels Regelungslücke nicht analog auf einseitige Rechtsgeschäfte und damit auf das Stiftungsgeschäft anwendbar. Dieses bedarf nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur der einfachen Schriftform.

Konsequenz

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bleibt nun abzuwarten, denn das Finanzamt hat bereits Revision eingelegt. Die Auffassung des Finanzgerichts ist kritisch zu beurteilen, denn das staatliche Anerkennungsverfahren dient allein der Überprüfung der Anerkennungsfähigkeit der Stiftung. Die Schutz,- Beweis-, und Warnfunktion der notariellen Beurkundung wird dadurch nicht ersetzt.

Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen

Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen

Grundlagen der Besteuerung von Sanierungsgewinnen

Nach der in 1998 erfolgten ersatzlosen Streichung einer einkommensteuerlichen Vorschrift, die eine generelle Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen vorsah, stellt die nunmehrige grundsätzliche Steuerpflicht von Sanierungsgewinnen ein häufiges Sanierungshindernis dar. Solche Sanierungsgewinne entstehen insbesondere beim (teilweisen) Erlass von Schulden seitens Darlehensgebern oder Lieferanten. Da die Besteuerung des Sanierungsgewinns häufig eine erhebliche Härte für den Unternehmer darstellt, lässt die Finanzverwaltung im Wege einer Billigkeitsregelung die Steuerstundung und den Steuererlass für den Unternehmer zu. Die Voraussetzungen hierfür sind dem Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus 2003 zu entnehmen. In einem kürzlich aktualisierten Erlass hat das Finanzministerium (FM) Schleswig-Holstein zu verschiedenen Punkten des Sanierungserlasses sowie der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung Stellung genommen.

Begünstigung nur von unternehmensbezogenen Sanierungen

In Übereinstimmung mit dem Sanierungserlass sowie einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2010 bestätigt das Finanzministerium Schleswig-Holstein, dass nur unternehmensbezogene Sanierungen, nicht aber unternehmerbezogene Sanierungen begünstigt sind. Erstere liegen vor, wenn die Sanierung darauf gerichtet ist, ein Unternehmen vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Eine (nicht begünstigte) unternehmerbezogene Sanierung ist gegeben, soweit die Schulden erlassen werden, um dem Steuerpflichtigen einen schuldenfreien Übergang in sein Privatleben oder den Aufbau einer anderen Existenzgrundlage zu ermöglichen. Eine Ausnahme besteht für letztere nur, soweit sie auf einer erteilten Restschuldbefreiung bzw. einer Verbraucherinsolvenz beruhen. Diese Grundsätze wurden auch vom BFH bestätigt.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Im Sanierungserlass 2003 wird ausgeführt, dass in denjenigen Fällen, in denen der Gewinn des zu sanierenden Unternehmens gesondert festgestellt wird, das Betriebsstättenfinanzamt den Sanierungsgewinn ermittelt und sodann dem Wohnsitzfinanzamt mitteilt. Letzteres entscheidet sodann über den Stundungs- und/oder Erlassantrag. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein stellt hierzu fest, dass die „nachrichtliche“ Mitteilung des Sanierungsgewinns ein innerbehördlicher Vorgang und kein angreifbarer Verwaltungsakt sei. Lediglich die Aufhebung der Mitteilung des Betriebsstättenfinanzamts an den Steuerpflichtigen selbst, dass kein Sanierungsgewinn im Sinne des Sanierungserlasse vorliege, könne der Steuerpflichtige mit einer Klage erstreiten. Eine positive Feststellung eines Sanierungsgewinns sei hingegen nicht erstreitbar.

Empfehlungen für die Praxis

Die Unterscheidung zwischen unternehmens- und unternehmerbezogenen Sanierungen kann im Einzelfall zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Die Frage des Steuererlasses in Sanierungsfällen sollte daher grundsätzlich im Wege einer verbindlichen Auskunft mit den Finanzbehörden abgestimmt werden. Alternativ kann auch über steuerneutrale Sanierungsinstrumente (z. B. Rangrücktritte etc.) nachgedacht werden.

Keine Beteiligungsgewinnkorrektur bei vorheriger Seitwärtsverschmelzung

Keine Beteiligungsgewinnkorrektur bei vorheriger Seitwärtsverschmelzung

Kernproblem

Nach altem wie auch neuem Umwandlungssteuergesetz ist bei der Aufwärtsverschmelzung einer Tochter- auf ihre Mutterkapitalgesellschaft ein Beteiligungskorrekturgewinn vorzunehmen, wenn und soweit in früheren Jahren Teilwertabschreibungen sowie Abzüge nach § 6b EStG auf die Beteiligung an der Tochtergesellschaft steuerwirksam vorgenommen wurden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies selbst dann, wenn zunächst 2 Schwesterpersonengesellschaften aufeinander und erst anschließend auf die Muttergesellschaft verschmolzen werden. Diese umstrittene Rechtsauffassung war nunmehr Gegenstand eines Finanzgerichtsverfahrens.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine an der Spitze eines Konzerns stehende GmbH, war alleinige Gesellschafterin der B-GmbH und der formgewechselten C-GmbH. Zum 31.12.1996 wurde die B-GmbH auf die C-GmbH verschmolzen. In der Bilanz der Klägerin wurde der Buchwert der B-GmbH dabei auf die Beteiligung an der C-GmbH umgebucht. Zum 31.12.2000 wurde die C-GmbH auf die Muttergesellschaft bzw. Klägerin verschmolzen. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die in den Jahren vor 1996 erfolgten steuerwirksamen Abschreibungen auf die Beteiligung der B-GmbH im Zeitpunkt der Aufwärtsverschmelzung der C-GmbH auf die Klägerin rückgängig zu machen seien. Die hiergegen gerichtete Klage beim Finanzgericht Hamburg war erfolgreich.

Entscheidung

Nach Auffassung des Gerichts besteht für die von der Finanzverwaltung im alten Umwandlungssteuererlass vertretene Rechtsansicht keine gesetzliche Grundlage. Die betreffende Vorschrift des Umwandlungssteuergesetzes (alte Fassung) erfasse nämlich die Verschmelzung zweier Schwestergesellschaften tatbestandlich gerade nicht. In Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung vertritt das Finanzgericht dabei die Auffassung, dass eine steuerbegründende bzw. -verschärfende Analogie nicht statthaft sei.

Konsequenz

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, so dass die Rechtsfrage noch nicht endgültig entschieden ist. Ungeachtet dessen ist die praktische Bedeutung der Frage überschaubar: Zum einen waren steuerwirksame Teilwertabschreibungen auf Kapitalgesellschaftsbeteiligungen letztmals im Veranlagungszeitraum 2000 möglich. Zum anderen betrifft der Rechtsstreit eine Vorschrift des alten Umwandlungssteuergesetzes. Aufgrund der nunmehr in der neuen Gesetzesfassung enthaltenen so genannten „Fußstapfentheorie“ dürfte die Verwaltungsauffassung gesetzlich verankert sein.

Zugang des Ablehnungsbescheids zum Kindergeld muss nachgewiesen werden

Zugang des Ablehnungsbescheids zum Kindergeld muss nachgewiesen werden

Kernproblem

Der Umgang mit den Familienkassen, die für die Festsetzung des Kindergelds zuständig sind, stellt sich wegen der Bewältigung in diesem „Massengeschäft“ häufig als schwierig dar. Hat ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet und befindet sich weiterhin in Schul- oder Berufsausbildung, verlangt die Behörde für eine Weiterzahlung des Kindergeldes entsprechende Nachweise. Bis zum Jahr 2011 kam noch die Überprüfung der Unschädlichkeitsgrenze eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes hinzu. Dass hier einmal Nachweise „verlorengehen“, lässt sich mit ein bisschen Phantasie vorstellen. Ergehen rechtswidrig ablehnende Bescheide, sind die Einspruchsfristen zu beachten, um den Anspruch nicht zu verlieren.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte die Familienkasse die Einstellung der Kindergeldzahlungen mit Vollendung des 18. Lebensjahres im April 2009 angekündigt. Die Mutter beantragte umgehend die Weiterzahlung wegen Schulausbildung der Tochter. Die nach Anforderung und dem Vortrag der Mutter mehrfach übersandte Schulbescheinigung hatte offensichtlich nicht den Weg in die Akte des zuständigen Sachbearbeiters gefunden. Auch Rückfragen zum Sachstand waren wegen häufiger Sachbearbeiterwechsel unbeantwortet geblieben. Im Januar 2010 wurde der Antrag der Mutter abgelehnt, weil die notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Im August 2010 beantragte die Mutter mit Verweis auf die bereits vorliegenden Nachweise erneut Kindergeld. Dem Antrag entsprach die Familienkasse erst für die Zeit ab Februar 2010, weil der Ablehnungsbescheid vom Januar 2010 insoweit eine zeitliche Sperrwirkung bis zum Zeitpunkt seines Ergehens entfalte. Das empfand die Mutter als ungerecht und klagte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Entscheidung

Die Richter sprachen der Mutter für den gesamten Zeitraum Kindergeld zu, denn die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids lasse sich nicht feststellen. Die Behörde habe im Zweifel Zugang und Zeitpunkt nachzuweisen. Nach Auffassung des Gerichts war der Nachweis nicht gelungen, denn der Bescheid enthalte keinen Absendevermerk der Poststelle und die Familienkasse habe sich hierzu trotz Nachfragens im Verfahren nicht geäußert. Dagegen seien aus den Ausführungen der Mutter keine Anhaltspunkte (versehentlich oder bewusst) für den Zugang zu entnehmen, zumal ihre Ausführungen im Übrigen glaubhaft seien. Damit entfalte der Ablehnungsbescheid mangels Bekanntgabe keine Wirksamkeit.

Konsequenz

Es scheint so, als habe sich das Finanzgericht von dem gerechten Ergebnis leiten lassen. Dass die Richter einen Bekanntgabefehler der Behörde erkannt haben, obwohl die Mutter offenbar nicht explizit hierauf hingewiesen hat, ist eher ungewöhnlich.

Vorsteuervergütung: Europäischer Gerichtshof bestätigt Ausschlussfrist

Vorsteuervergütung: Europäischer Gerichtshof bestätigt Ausschlussfrist

Kernaussage

Ausländische Unternehmen, die im Inland keine steuerpflichtigen Umsätze ausführen, können sich auf Antrag, die ihnen im Inland in Rechnung gestellte Vorsteuer erstatten lassen. Die Erstattung erfolgt im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens, sofern alle erforderlichen Formalien beachtet werden.

Sachverhalt

Bis Ende 2009 gab es für alle ausländischen Unternehmen ein Vorsteuervergütungsverfahren; hier war der Antrag einheitlich bis zum 30.6. des Folgejahres zu stellen. Seit 2010 ist zwischen dem Verfahren für Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten sowie dem Verfahren für Unternehmer aus Drittstaaten zu unterscheiden. Die Frist zur Abgabe des Antrages für Unternehmer aus der EU endet zum 30.9., die für Unternehmer aus Drittstaaten zum 30.6. des Folgejahres. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte nun in einem Altfall zu entscheiden, ob diese Fristen Ausschlussfristen sind.

Entscheidung

Der EuGH bestätigt die Rechtsauffassung der Finanzverwaltungen. Demnach handelt es sich bei der Abgabefrist um eine Ausschlussfrist.

Konsequenz

Wird der Antrag zu spät, d. h. nach Ablauf der Frist abgegeben, ist der Vorsteuerabzug nicht mehr möglich. Dies gilt auch für die seit 2010 geltenden Fristen. Nur vollständige Anträge sind fristwahrend. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass die Anträge vollständig ausgefüllt werden und die erforderlichen Belege beigefügt sind. Ferner sind Anträge von Unternehmern aus Drittländern zu unterschreiben. Da der „Teufel bekanntlich im Detail“ steckt, sollte die Antragstellung nicht zum letztmöglichen Zeitpunkt erfolgen.

Bordelle sind keine Herbergen

Bordelle sind keine Herbergen

Rechtslage

Jüngst war der Tagespresse zu entnehmen, dass der Besuch Düsseldorfer Bordelle durchaus Risiken birgt. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt, dass diese auch steuerlicher Natur sein können. Zum 1.1.2010 wurde der Steuersatz für Beherbergungsleistungen von 19 % auf 7 % gesenkt. Schon im Rahmen des damaligen Gesetzgebungsverfahrens wurde diskutiert, ob hierdurch nicht – ungewollt – auch das horizontale Gewerbe bevorzugt werde. Politiker, die sich eingängig mit dieser Materie beschäftigt hatten, teilten diese Auffassung nicht, ebenso nicht das Bundesfinanzministerium (BMF).

Sachverhalt

Die Klägerin, ein Bordellbetrieb in der Rechtsform einer GmbH, vermietete Räumlichkeiten an Prostituierte. Die Räume waren für die Erbringung sexueller Dienstleistungen besonders hergerichtet. Ferner organisierte die Klägerin entsprechend ausgerichtete Veranstaltungen, wie z. B. Betriebs- und Weihnachtsfeiern. Streitig war, ob die Mieten von ca. 1,2 Mio. EUR dem ermäßigten (7 % USt) oder dem Regelsteuersatz (19 % USt) unterliegen.

Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf teilt die Ansicht des Finanzamtes. Demnach dienen die Räume nicht der Beherbergung, sondern der Ausübung eines Gewerbes. Die Mieten unterliegen daher dem Regelsteuersatz (19 %). Dies gilt auch, wenn Prostituierte in den Zimmern übernachten.

Konsequenz

Dem Urteil zur Folge gilt die Begünstigung nur für das „normale“ Hotelgewerbe. Allerdings wurde die Revision zugelassen, so dass nun möglicherweise der Bundesfinanzhof (BFH) das letzte Wort hat. In der Praxis werden nun voraussichtlich entweder die Klägerin oder die Prostituierten auf der Umsatzsteuer sitzen bleiben, je nachdem ob die Klägerin berechtigt ist, diese weiterzubelasten. Für die selbstständigen Prostituierten wäre eine Weiterbelastung grundsätzlich kein Problem, da sie unternehmerisch tätig und zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Allerdings steht hier die Besteuerungspraxis entgegen. Viele Prostituierte werden nach dem „Düsseldorfer Verfahren“ besteuert. Bordellbesitzer, die an dem Verfahren teilnehmen, führen einen pauschalierten Tagessatz der erhaltenen Miete an das Finanzamt ab. Dieser Betrag wird als Einkommen- bzw. Umsatzsteuervorauszahlung der Prostituierten gewertet. Im Gegenzug verzichtet das Finanzamt auf häufige Überprüfungen. Dies entbindet die Prostituierten zwar nicht von der Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung, in der die Vorsteuer geltend gemacht werden könnte, die Realität sieht jedoch anders aus.

Rückwirkende Nachweisanforderungen von Krankheitskosten sind verfassungsgemäß

Rückwirkende Nachweisanforderungen von Krankheitskosten sind verfassungsgemäß

Kernproblem

Im November 2010 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) seine ständige Rechtsprechung zum Nachweis der Zwangsläufigkeit bestimmter Aufwendungen im Krankheitsfall und deren Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastungen komplett umgekrempelt. War vormals die medizinische Indikation der Behandlung durch ein vorab gefertigtes amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachzuweisen, sollte zukünftig mangels gesetzlicher Regelung eine freie Beweiswürdigung stattfinden. Der Gesetzgeber sah sich daraufhin veranlasst, die alte Rechtslage durch Gesetzesänderung wieder herbeizuführen und das formalisierte Nachweisverlangen rückwirkend anzuordnen. Das geschah mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011. Der BFH musste sich jetzt erstmals mit der Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung beschäftigen.

Sachverhalt

Der Sachverhalt entsprach denen, die noch zum Ende des Jahres 2010 (vor der Gesetzesänderung) für Furore gesorgt hatten. Eheleute machten die Kosten für einen im Jahr 2006 durchgeführten Kuraufenthalt als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die medizinische Notwendigkeit der Kur war jedoch nicht durch ein vor Kurbeginn ausgestelltes amtsärztliches oder vergleichbares Attest belegt, weshalb der Antrag bei Finanzamt und Finanzgericht scheiterte.

Entscheidung

Der BFH toleriert die rückwirkende Gesetzesänderung und wies die Revision zurück. Auf die strenge Art des Nachweises könne nach geltendem Recht nicht mehr verzichtet werden. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung sei hierbei nicht zu beklagen, denn dem Gesetzgeber ist es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht verwehrt, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor einer Rechtsprechungsänderung einer gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis entsprach.

Konsequenz

Weil der Streitfall das Jahr 2006 und damit einen Zeitraum betraf, in dem das Nachweisverlangen der ständigen Rechtsprechung entsprach, musste der BFH auch nicht über eine im Vertrauen auf die erfolgte Rechtsprechungsänderung getätigte Disposition in der Zeit nach November 2010 urteilen. Hier hätte die Entscheidung (zumindest bis zur Einbringung der Gesetzesinitiative im März 2011) anders lauten können. Es bleibt abzuwarten, ob dennoch gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt wird.

„Big Brother“-Gewinn muss versteuert werden

„Big Brother“-Gewinn muss versteuert werden

Kernaussage

Der Gewinn des „Big-Brother“-Siegers ist steuerpflichtig. Er ist mit einem Lotto- oder Wettspielgewinn nicht vergleichbar.

Sachverhalt

Der Kläger nahm an der 5. Staffel der Fernsehsendung „Big Brother“ teil. Im Rahmen dessen verpflichtete er sich zu umfangreichen Tätigkeiten, insbesondere zum Wohnen im „Big Brother“-Haus. Im Verlauf der Staffel wurden die Bewohner des Hauses fast ständig gefilmt. Die Rechte am Bild- und Tonmaterial wurden der Produktionsfirma abgetreten. Als pauschales Entgelt erhielt der Kläger – wie alle anderen Teilnehmer – wöchentlich 250 EUR. Darüber hinaus hatte jeder Teilnehmer die Chance, vom Publikum zum Sieger gekürt zu werden. Für den Sieger war ein Preisgeld von 1 Mio. EUR ausgelobt. Nachdem das Publikum den Kläger zum Sieger bestimmt hatte, zahlte die Produktionsfirma das Preisgeld aus. Das Finanzamt unterwarf diese Zahlung als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden, verlor aber schließlich auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung

Nach Ansicht der Richter sei zwar nicht jede Einnahme, die auf ein Verhalten des Steuerpflichtigen zurückzuführen sei, steuerpflichtig. Allerdings stelle das „Big Brother“-Preisgeld, anders als z. B. ein Lottogewinn, eine Gegenleistung zu einer vorab erbrachten Leistung des Klägers dar. Daher bestünde hier eine wechselseitige Verknüpfung zwischen Leistung (Wohnen und Auftreten im „Big Brother“-Haus) und Gegenleistung (Preisgeld). Es sei insoweit unerheblich, dass bei Ausübung der Tätigkeit lediglich eine vage Chance bestanden habe, das Preisgeld zu erlangen. Dies sei typisch für Casting- und Talent-Shows. Demgegenüber sei z. B. ein Lottogewinn nicht mit einer Leistungspflicht des Spielers verknüpft. Bei einem derartigen Glücksspiel sei die einzige vom Spieler erbrachte Leistung der Kauf des Loses. Dies begründe zwar bereits die Chance eines späteren Gewinns; gleichwohl stelle der Gewinn keine Gegenleistung zum Loskauf dar. Demgegenüber müsse der Teilnehmer einer Casting- oder Talentshow weitergehende Leistungen erbringen, um sich die Gewinnchancen zu erhalten respektive zu steigern.

Konsequenz

Preisgelder aus Casting- oder Talentshows sind als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Sie stellen eine Gegenleistung zu der im Rahmen der Show erbrachten Leistungen dar. Demgegenüber bleiben Gewinne aus Glücksspielen steuerfrei.