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Verlustfeststellung: Keine Berücksichtigung geltend gemachter Verluste bei bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen

Finanzgericht Köln, 7 K 1654/12

Datum: 30.01.2013
Gericht: Finanzgericht Köln
Spruchkörper: 7. Senat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 7 K 1654/12
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

1Tatbestand2Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Jahre 2006 bis 2010 Verlustfeststellungsbescheide zur Berücksichtigung von Verlusten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu erlassen sind.

3Der Kläger befand sich in den nicht streitbefangenen Jahren 2004 und 2005 in einer Ausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und erzielte in diesem Zusammenhang Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft. Er schloss seine Ausbildung im Juli 2005 ab und begann im September 2006 ein Fachhochschulstudium in B. Die Einkommensteuerveranlagungen für 2004 und 2005, in denen der Kläger auch Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machte, erfolgten erklärungsgemäß und wurden bestandskräftig.

4In den Streitjahren 2006 bis 2010 wurde der Kläger zur Einkommensteuer veranlagt. Ausweislich der von ihm für 2007 am 5.11.2008, für 2008 am 26.11.2009, für 2009 am 16.8.2010 und für 2010 am 12.10.2011 eingereichten Einkommensteuererklärungen erzielte er lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Beteiligung an der Grundstücksgemeinschaft in Höhe von 2.431 Euro (2007 und 2008), 2.411 Euro (2009) bzw. 4.822 Euro (2010). Angaben zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bzw. von hiermit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten machte er nicht. Den Steuererklärungen war keine Anlage N beigefügt. Die im Mantelbogen für den Bereich der Sonderausgaben unter der Rubrik „Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung der Stpfl./des Ehemannes“ vorgesehenen Felder hatte der Kläger nicht ausgefüllt. Für nähere Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten befindlichen Steuererklärungen Bezug genommen.

5Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für 2007 mit Bescheid vom 19.12.2008, für 2008 mit Bescheid vom 8.12.2009, für 2009 mit Bescheid vom 3.9.2010 und für 2010 mit Bescheid vom 3.11.2011 jeweils erklärungsgemäß auf 0 Euro fest. Darüber hinaus schätzte er für das Jahr 2006 die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer 2006 mit Bescheid vom 28.8.2008 zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ebenfalls auf 0 Euro fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde mit Bescheid vom 29.10.2008 aufgehoben. Die vorgenannten Steuerbescheide wurden bestandskräftig.

6Am 27.12.2011 reichte der Kläger beim Beklagten für 2006 erstmalig bzw. für 2007 bis 2010 geänderte Einkommensteuererklärungen ein, in denen er nunmehr erstmalig auf der Anlage N die ihm im Zusammenhang mit seinem Studium jeweils entstandenen Aufwendungen – dies waren insbesondere Kosten für die Unterkunft am Studienort, Studiengebühren, Arbeitsmittel/Fachbücher sowie Fahrtkosten – als Werbungkosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machte. Die Aufwendungen beliefen sich für 2006 auf 5.152 Euro, für 2007 auf 10.145 Euro, für 2008 auf 10.177 Euro, für 2009 auf 10.065 Euro und für 2010 auf 8.779 Euro. Für nähere Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten des Beklagten befindlichen Steuererklärungen vom 27.12.2011 nebst Anlagen Bezug genommen.

7Mit Schreiben vom 4.1.2012 lehnte der Beklagte den Erlass von Verlustfeststellungsbescheiden zur Berücksichtigung der bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gel-tend gemachten Verluste ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2006 bis 2010 bestandskräftig seien und eine Verlustfeststellung für diese Jahre daher bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr in Betracht komme.

8Den hiergegen vom Kläger unter Hinweis auf § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erhobenen Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 26.4.2012 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass eine Verlustfeststellung für die Streitjahre aus formellen Gründen nicht in Betracht komme. Nach § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 sei eine erstmalige bzw. eine geänderte Verlustfeststellung nur zulässig, wenn der jeweils zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid noch änderbar sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 2006 bis 2010 seien bestandskräftig geworden. Insbesondere scheide eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aus, da den Kläger jedenfalls ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen im Sinne des § 173 AO treffe. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger mit Blick auf seine Ausbildung und die in diesem Zusammenhang in den Jahren 2004 und 2005 geltend gemachten Werbungskosten habe erkennen können, dass auch die Aufwendungen für das Studium als Werbungskosten hätten geltend gemacht werden können. Zudem habe der Kläger die im Mantelbogen der jeweiligen Einkommensteuererklärungen im Bereich der Sonderausgaben ausdrücklich gestellte Frage nach den Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung nicht beantwortet und die hierfür vorgesehenen Felder nicht ausgefüllt. Die geltend gemachten Kosten für das Studium stellten zweifellos Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung dar. Für die im Rahmen des § 173 AO relevante und den tatsächlichen Bereich betreffende Frage, ob Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung angefallen seien, komme es nicht darauf an, wie diese Aufwendungen rechtlich – etwa als Sonderausgaben oder als Werbungskosten – einzustufen seien. Selbst wenn der Kläger die Geltendmachung der Aufwendungen mit Blick auf seine geringen Einkünfte und eine damit einhergehende fehlende steuerliche Auswirkung unterlassen habe, entbinde ihn dies nicht vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.

9Mit seiner hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter und führt ergänzend aus, dass die Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen für 2006 bis 2010 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gegeben seien. Ihn – den Kläger – treffe am nachträglichen Bekanntwerden der Aufwendungen für das Studium kein Verschulden. Insbesondere liege keine grobe Fahrlässigkeit vor. Es sei zu berücksichtigen, dass er den Abzug von vorweggenommenen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit begehre. Weder aus der Anlage N noch den dazugehörigen Merkblättern sei erkennbar, dass Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden könnten. Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO komme es darauf an, ob ein Steuerpflichtiger die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt habe. Subjektiv entschuldbare Rechtsirrtümer, die zu einem nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen führten, schlössen eine grobe Fahrlässigkeit aus (vgl. BFH-Urteil vom 23.1.2001 XI R 42/00, BFHE 194, 9, BStBl. II 2001, 379).

10Im vorliegenden Zusammenhang sei von Bedeutung, dass er – der Kläger – in den Jahren 2006 bis 2010 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt habe. Er verfüge zudem nicht über steuerliche Kenntnisse. Daher könne nicht erwartet werden, dass er – der Kläger – zu dieser Einkunftsart Eintragungen vornehme. Der steuerlich nicht bewanderte Bürger verstehe die Anlage N nämlich dahingehend, dass dort nur die Einnahmen aus einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie die damit zusammenhängende Aufwendungen zu erfassen seien. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne nicht auf die fehlenden Angaben zu den Berufsausbildungskosten bei den Sonderausgaben abgestellt werden. Denn andernfalls blieben wesentliche Merkmale des vorliegend relevanten Sachverhaltes völlig unbeachtet. Das bloße Falsch- oder Nichtausfüllen einer Steuererklärung begründe noch kein grobes Verschulden. Der Beklagte habe im Übrigen auch nicht dargelegt, welche maßgeblichen persönlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten er – der Kläger – beim Ausfüllen der Steuererklärung nicht beachtet habe. Zudem sei nicht erkennbar, dass in diesem Zusammenhang ein „schweres Maß“ an Verschulden vorliege und welche gebotene Sorgfalt er – der Kläger – in nicht entschuldbarer Weise verletzt habe. Entscheidend sei im vorliegenden Fall, dass weder im Bereich der „Werbungskosten“ noch „irgendwo anders“ ein Hinweis auf die Möglichkeit der Geltendmachung von vorweggenommenen Werbungskosten zu finden sei. Daher habe er – der Kläger – die „speziellen rechtlichen Besonderheiten“ für die Geltendmachung dieser Aufwendungen „nicht im mindesten“ erkennen können. Es sei schon „weit hergeholt“, wenn der Beklagte eine Eintragung im Mantelbogen bei den Sonderausgaben verlange und auf diese Weise einen nicht vorhandenen Zusammenhang der Aufwendungen mit einem anderen Vorgang herzustellen versuche.

11Im Unterschied zu den in der Rechtsprechung bisher entschiedenen Fällen gehe es vorliegend nicht lediglich um eine betragsmäßige Änderung von Aufwendungen in demselben rechtlichen Bereich. Die vom Beklagten geforderten Angaben bei den Sonderausgaben stünden vielmehr mit einer völlig anderen Thematik im Zusammenhang und hätten daher mit Blick auf die Werbungskosten „umqualifiziert“ werden müssen. Es sei kaum anzunehmen, dass der Beklagte Erörterungen vorgenommen und eine Verlustfeststellung hinsichtlich der vorweggenommenen Werbungkosten durchgeführt hätte, wenn er – der Kläger – die Angaben bei den Sonderausgaben tatsächlich gemacht hätte. Da sich aufgrund der geringen Einkünfte ohnehin keine Steuer ergeben habe, hätten auch die weiteren Angaben keine unmittelbaren tatsächlichen Auswirkungen gehabt. Vor diesem Hintergrund treffe ihn – den Kläger – lediglich eine geringere Sorgfaltspflicht. Denn wenn ein Steuerpflichtiger auf die nach seiner Meinung und darüber hinaus auch in objektiver Hinsicht völlig sinnlosen Angaben zu weiteren Aufwendungen verzichte, liege darin keine schwere Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Ein solches Unterlassen sei auch nicht unentschuldbar.

12Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Frage der Behandlung von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Werbungkosten noch „relativ jung“ gewesen sei. Für einen steuerrechtlichen Laien mit normalem Bildungsstand und durchschnittlicher Intelligenz sei die verfahrensrechtliche Besonderheit einer ggfls. erforderlichen Verlustfeststellung nicht erkennbar. Diesbezügliche Nachfragen oder Nachforschungen könnten von ihm daher nicht erwartet oder gefordert werden. Er – der Kläger – habe wegen des Fehlens entsprechender Einnahmen auch keine Veranlassung gehabt, sich mit der Anlage N und den dortigen Ausführungen auseinanderzusetzen. Ins-besondere befinde sich auf der Anlage N ohnehin kein Hinweis auf die Möglichkeit, vorweggenommene Werbungskosten geltend machen zu können. Daher sei es auch nicht erforderlich gewesen, sich bei der Finanzverwaltung oder im Internet hierüber zu informieren. Es besteht keine Rechtspflicht, vor dem Ausfüllen der Steuererklärung fachkundigen Rat einzuholen. Insgesamt seien daher die Grundsätze aus den BFH-Urteilen vom 10.8.1988 (IX R 219/84, BFHE 154, 481; BStBl. II 1989, 131), vom 21.7.1989 (III R 303/84, BFHE 157, 488; BStBl. II 1989, 960) und vom 23.1.2001 (XI R 42/00, BFHE 194, 6; BStBl. II 2001, 379) anzuwenden.

13Der Kläger beantragt,

14den Beklagten unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26.12.2012 zu verpflichten, erstmalige Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.2006, auf den 31.12.2007, auf den 31.12.2008, auf den 31.12.2009 und auf den 31.12.2010 zu erlassen und dabei die in den am 27.12.2011 eingereichten Einkommensteuererklärungen geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

15Der Beklagte beantragt,

16die Klage abzuweisen.

17Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung.

18Entscheidungsgründe

19Die Klage ist unbegründet.

20Der Beklagte hat den Erlass von Verlustfeststellungsbescheiden für die Streitjahre zu Recht abgelehnt, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Die den nachträglich erklärten Verlusten zugrunde liegenden Einkommensteuerfestsetzungen für 2006 bis 2010 sind bestandskräftig und nicht mehr änderbar.

211.

22Gemäß § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG ist § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG auf alle nach dem 13.12.2010 erstmals erklärten Verluste anzuwenden. Das ist vorliegend der Fall, da der Kläger die streitigen Verluste erstmals am 27.12.2011 geltend machte.

23Nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG sind die Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind. Darüber hinaus dürfen Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG nur insoweit abweichend von § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG berücksichtigt werden, als die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.

24Dementsprechend scheidet eine erstmalige oder geänderte Verlustfeststellung zum Ende eines Veranlagungszeitraums aus, wenn die Einkommensteuerfestsetzungen für diesen Veranlagungszeitraum und für den vom Verlustrücktrag betroffenen Veranlagungszeitraum verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar sind (vgl. auch Heinicke, in: Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 10d Rn 47 m.w.N.).

252.

26Die Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 2006 bis 2010 sind bestandskräftig. Die Voraussetzungen für eine zur Berücksichtigung der vom Kläger nachträglich geltend gemachten Verluste bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alleine in Betracht kommende Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind nicht gegeben.

27a)

28Nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. Grobes Verschulden im Sinne dieser Vorschrift setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (vgl. nur BFH-Urteile vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545; vom 2. August 1994 VIII R 65/93, BFHE 175, 500, BStBl. II 1995, 264; vom 23. Januar 2001 XI R 42/00, BFHE 194, 9, BStBl. II 2001, 379 und vom 16. September 2004 IV R 62/02, BFHE 207, 369, BStBl. II 2005, 75, jeweils m.w.N.).

29Ein grobes Verschulden im Sinne des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO liegt aber nicht schon dann vor, wenn die Abgabe einer unvollständigen Steuererklärung alleine auf einem subjektiv entschuldbaren Rechtsirrtum beruht (vgl. nur BFH-Urteile vom 21. Juli 1989 III R 303/84, BFHE 157, 488, BStBl. II 1989, 960 und vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl. II 1992, 65). Da die Angaben in der Erklärung gemäß § 150 Abs. 2 Satz 1 AO nach bestem Wissen und Gewissen zu machen sind, muss allerdings auch ein Steuerpflichtiger, dem einschlägige steuerrechtliche Kenntnisse fehlen, die im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellten Fragen beantworten und die dem Steuererklärungsformular beigefügten Erläuterungen mit der von ihm zu erwartenden Sorgfalt durchlesen und beachten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn solche Fragen und Hinweise ausreichend verständlich sowie klar und eindeutig sind. Deshalb handelt ein Steuerpflichtiger regelmäßig grob schuldhaft, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte und auf einen bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet (vgl. nur BFH-Urteile vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545 und vom 22. Mai 1992 VI R 17/91, BStBl. II 1993, 80 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2009 X B 199/09, BFH/NV 2010, 598). Dies gilt auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger deshalb keine Angaben in seinem Erklärungsvordruck macht, weil er aufgrund eines Irrtums der Meinung ist, dass die Angaben in seinem Fall nicht von Bedeutung seien (vgl. nur BFH-Beschluss vom 28. Juli 2011 IX B 47/11, BFH/NV 2012, 1 und BFH-Urteil vom 20. November 2008 III R 107/06, BFH/NV 2009, 545; jeweils m.w.N.). Bei Zweifelsfragen muss sich auch der steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige um Klärung – etwa durch eine Rückfrage bei der Finanzbehörde – bemühen (vgl. nur BFH-Urteile vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545 und vom 14. Oktober 2009 X R 14/08, BFHE 227, 312, BStBl. II 2010, 533).

30b)

31Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze, die sich der Senat zueigen macht, sind die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzungen für 2006 bis 2010 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht gegeben.

32aa)

33Der Umstand, dass dem Kläger für sein Studium Aufwendungen entstanden sind, wurden dem Beklagten erst nach dem Erlass der Steuerbescheide für die Streitjahre und somit nachträglich im Sinne des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bekannt (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 23. Januar 2001 X R 42/00, BFHE 194, 9, BStBl. II 2001, 379 m.w.N.).

34bb)

35Den Kläger trifft an diesem nachträglichen Bekanntwerden ein grobes Verschulden.

36(a)

37Dabei ist für das Jahr 2006 zu berücksichtigen, dass ein Steuerpflichtiger durch das Merkmal des groben Verschuldens in § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dazu angehalten werden soll, die zu seinem Verantwortungsbereich gehörenden steuerlich relevanten Tatsachen rechtzeitig vorzubringen (vgl. nur BFH-Urteile vom 16. September 2004 IV R 62/02, BFHE 207, 269, BStBl. II 2005, 75 und vom 9. März 1990 VI R 19/85, BFH/NV 1990, 619, jeweils m.w.N.). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO geschätzt hat. Deshalb muss ein Steuerpflichtiger, der es grob schuldhaft unterlassen hat, seiner Erklärungspflicht vor Eintritt der Bestandskraft nachzukommen, es in aller Regel hinnehmen, dass der Bescheid nicht mehr zu seinen Gunsten geändert werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 16. September 2004 IV R 62/02, BFHE 207, 269, BStBl. II 2005, 75 und vom 9. März 1990 VI R 19/85, BFH/NV 1990, 619, jeweils m.w.N.). Der Kläger hat für das Jahr 2006 erst am 27.12.2011 – und mithin mehr als drei Jahre nach dem Eintritt der Bestandskraft des für dieses Jahr vom Beklagten erlassenen Schätzungsbescheids – eine Steuererklärung abgegeben. Damit hat er es grob schuldhaft unterlassen, die von ihm nunmehr begehrten Berufsausbildungskosten bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens bzw. im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den Schätzungsbescheid geltend zu machen.

38(b)

39Darüber hinaus hat er die in den jeweiligen Steuererklärungsformularen für 2006 bis 2010 ausdrücklich gestellte Frage nach den „Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung“ nicht beantwortet und die entsprechenden Felder unausgefüllt gelassen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sich die Frage nach den Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung nicht auf der Anlage N, sondern im Bereich der Sonderausgaben auf dem Mantelbogen befand. Denn ist zu berücksichtigen, dass sich der Vorwurf des groben Verschuldens im Rahmen des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auf die Verletzung der Mitwirkungs- und Erklärungspflichten in Form des nachträglichen Bekanntwerdens einer Tatsache (vgl. dazu nur BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 14/08, BFHE 227, 312, BStBl. II 2010, 533) und nicht auf die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen bzw. – im vorliegenden Zusammenhang – auf die rechtliche Einordnung der nachträglich geltend gemachten Aufwendungen als (vorweggenommene) Werbungskosten oder Sonderausgaben bezieht. Vor diesem Hintergrund ist die Verortung der Frage nach den Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung im Bereich der Sonderausgaben oder aber im Bereich der Werbungkosten – unabhängig davon, dass derartige Aufwendungen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einerseits als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder aber andererseits als (vorweggenommene) Werbungskosten nach § 9 EStG in Betracht kommen können – jedenfalls in der vorliegenden Konstellation für die Beurteilung des groben Verschuldens ohne Bedeutung. Insbesondere ist die Verortung im Bereich der Sonderausgaben mit Blick auf die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht überraschend.

40Zudem ist die in den Steuererklärungsvordrucken für 2006 bis 2010 auf einen konkreten Vorgang (hier: Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung) bezogene Fragestellung eindeutig und auch für den steuerlichen Laien ausreichend verständlich. Denn unter den Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung werden im allgemeinen Sprachgebrauch alle Aufwendungen verstanden, die zur Erlangung von Kenntnissen für die (spätere) Ausübung eines Berufs anfallen. Hierzu zählen insbesondere auch die im Zusammenhang mit einem Studium anfallenden Kosten, zumal das Studium nach allgemeinem Sprachverständnis auf die Ausübung eines Berufs vorbereiten soll. Obwohl der Kläger als ausgebildeter Tiefbaufacharbeiter und als Student des Bauingenieurwesens in der Lage war, die Frage nach den Berufsausbildungskosten inhaltlich zu verstehen und eine entsprechende Zuordnung der Studienkosten vorzunehmen, hat er die in den Steuererklärungsvordrucken hierfür vorgesehenen Felder trotz der dort ausdrücklich geforderten Angabe unausgefüllt gelassen und sich damit grob schuldhaft im Sinne des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO verhalten. Selbst wenn der Kläger Zweifel gehabt hätte, ob die Aufwendungen für sein Studium unter die Rubrik „Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung“ fallen, hätte er diesen Zweifeln beim Ausfüllen der Steuererklärung nachgehen können und müssen (vgl. nur BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 14/08, BFHE 227, 312, BStBl. II 2010, 533).

41(c)

42Für die Frage des Verschuldens des Klägers am nachträglichen Bekanntwerden der Aufwendungen kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte im Fall der rechtzeitigen Geltendmachung der Aufwendungen in weitere Erörterungen eingetreten wäre und ob er einen Verlustfeststellungsbescheid erlassen hätte. Darüber hinaus führt der vom Kläger angeführte (rechtliche) Umstand, dass die steuerliche Behandlung von Ausbildungskosten beim damaligen Ausfüllen der ursprünglichen Steuererklärungen noch „relativ jung“ gewesen sei, nicht zu einer anderen Beurteilung im Hinblick auf das grobe Verschulden wegen des nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen, die im Steuererklärungsformular ausdrücklich abgefragt werden. Schließlich lässt auch der Einwand des Klägers, es habe für ihn mit Blick auf seine geringen Vermietungseinkünfte und die daraus folgende „Nullfestsetzung“ keine Veranlassung zur Angabe der Studienkosten bzw. zur Geltendmachung weiterer Aufwendungen bestanden, den Vorwurf des groben Verschuldens im Sinne des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht entfallen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BFH-Beschluss vom 28. Juli 2011 IX B 47/11, BFH/NV 2012, 1 und BFH-Urteil vom 20. November 2008 III R 107/06, BFH/NV 2009, 545; jeweils m.w.N.).

43Die vom Kläger angeführten Urteile des BFH vom 23. Januar 2001 (XI R 42/00, BFHE 194, 6; BStBl. II 2001, 379), vom 21. Juli 1989 (III R 303/84, BFHE 157, 488; BStBl. II 1989, 960) und vom 10. August 1988 (IX R 219/84, BFHE 154, 481; BStBl. II 1989, 131) stehen der Gesamtbeurteilung nicht entgegen, zumal sie zu abweichenden Sachverhalten ergangen waren. Im Übrigen wurden die dort für die Beurteilung des groben Verschuldens aufgestellten Rechtsgrundsätze vorliegend berücksichtigt.

443.

45Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Erbschaftsteuer: Private Steuerschulden des Todesjahres als Nachlassverbindlichkeiten

Abzug privater Steuerschulden für das Todesjahr des Erblassers

Erlass vom 18. Januar 2010, Az. 3 – 3810/28

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 4. Juli 2012, Az. II R 15/11 entschieden, dass die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig ist. Die Entscheidung steht im Widerspruch zu R E 10.8 Abs. 3 ErbStR 2011 .

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder wird an R E 10.8 Abs. 3 ErbStR 2011 nicht mehr festgehalten.

Der Erlass vom 18. Januar 2010, Az. 3 – 3810/28 (ErbSt-Kartei BW § 10 ErbStG Karte 26) ist insoweit überholt; die Regelungen der Tz. 1 bis 3 gelten weiterhin.

Der Erlass ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Ich bitte, die Erbschaftsteuerfinanzämter entsprechend zu unterrichten und den Erlass in die Erbschaftsteuerkartei aufzunehmen (ErbSt-Kartei BW § 10 ErbStG Karte 28).

 

Erbschaftsteuerliche Berücksichtigung von privaten Steuererstattungsansprüchen und -schulden als Erwerb bzw. Nachlassverbindlichkeit(§ 10 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1 ErbStG)

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den für die Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich in der Frage der erbschaftsteuerlichen Berücksichtigung von privaten Steuererstattungsansprüchen und -schulden in allen noch offenen Fällen folgende Auffassung zu vertreten:

Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 36 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 EStG ).

 1. Steuererstattungsansprüche für Veranlagungszeiträume, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten

Einkommensteuererstattungsansprüche aus Veranlagungszeiträumen, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten, sind mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs entstanden. Sie gehören mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert zum steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG , ohne dass es auf ihre Durchsetzbarkeit (Festsetzung in einem Steuerbescheid) zum Todeszeitpunkt ankommt (BFH-Urteil vom 16. Januar 2008, II R 30/06 , BStBl II S. 626 ). Die Überzahlungen, die zu den Steuererstattungsansprüchen geführt haben, muss noch der Erblasser geleistet haben.

 2. Steuererstattungsansprüche für den Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt

Einkommensteuererstattungsansprüche aus dem Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt, entstehen erst mit Ablauf des Kalenderjahrs. Sie gehören daher nicht zum steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG (BFH-Urteil vom 16.01.2008, II R 30/06 , BStBl 2008 II S. 626 ).

 3. Steuerschulden für Veranlagungszeiträume, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten

Einkommensteuerschulden aus Veranlagungszeiträumen, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten, sind mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs entstanden. Sie sind unabhängig davon, ob sie am Todeszeitpunkt des Erblassers bereits festgesetzt waren oder nicht, mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig.

Erbschaft: Über diese Informationsquellen verfügt das Finanzamt

Allgemeine Verwaltungsanweisung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbStVA)

Das Erbschaftsteuerfinanzamt informiert in bestimmten Fällen das Einkommensteuerfinanzamt. Die Details regelt eine Verfügung der OFD Frankfurt (13.8.12, S 3715 A – 2 – St 119).

Bezug: OFD Frankfurt/M. Erlass vom 21.06.2012 – S 3715 A – 005 – II 6a BStBl 2012 I, 712

 1. Ermittlungsverfahren

 1.1 Erwerbe von Todes wegen und Zweckzuwendungen von Todes wegen

 1.1.1 Ermittlung der Steuerfälle

Der Ermittlung der Steuerfälle dienen insbesondere

a)           die Anzeigen der Erwerber nach § 30 ErbStG ,

b)           die Anzeigen der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen nach § 33 ErbStG i. V. m. den §§ 1 bis 3  ErbStDV,

c)            die Anzeigen der Standesämter nach § 34 ErbStG i. V. m. § 4 ErbStDV ,

d)           die Anzeigen der diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland über Auslandssterbefälle und der Zuwendungen ausländischer Erblasser nach § 34 ErbStG i. V. m. § 9 ErbStDV ,

e)            die Beschlüsse über Todeserklärungen und Todesfeststellungen der Amtsgerichte nach § 34 ErbStG i. V. m. § 6 ErbStDV ,

f)            die übrigen Anzeigen der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare nach § 34 ErbStG i. V. m. den §§ 7 und 10  ErbStDV.

 1.1.2 Anzeigen der Standesämter

Die Erbschaftsteuerfinanzämter haben den pünktlichen Eingang der Anzeigen zu überwachen und zu diesem Zweck Verzeichnisse zu führen, in die die Standesämter in der Reihenfolge der ihnen zugeteilten Ordnungsnummern einzutragen sind (§ 5 ErbStDV ). In dem Verzeichnis sind der für das einzelne Standesamt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Nr. 1 ErbStDV maßgebende Zeitraum, der Tag des Eingangs der Anzeige, der Tag einer Erinnerung an ihre Einsendung und der Tag der endgültigen Erledigung zu vermerken (§ 105 Abs. 1 BuchO).

 1.1.3 Totenbeiliste

Wenn eine besondere Totenbeiliste zu führen ist, sind darin diejenigen Sterbefälle einzutragen, die dem Finanzamt in anderer Weise als durch die Anzeigen der Standesämter bekannt werden, also insbesondere Auslandssterbefälle, Todeserklärungen, Todesfeststellungen und solche Sterbefälle, die von anderen Finanzämtern mitgeteilt worden sind (§ 106 BuchO).

 1.2 Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden

 1.2.1 Ermittlung der Steuerfälle

Der Ermittlung der Steuerfälle dienen insbesondere

a)           die Anzeigen der Erwerber und der Personen, aus deren Vermögen der Erwerb stammt (§ 30 ErbStG ),

b)           die Anzeigen der Versicherungsunternehmen nach § 33 ErbStG i. V. m. § 3 ErbStDV ,

c)            die Anzeigen der Gerichte, Notare, sonstigen Urkundspersonen und der Genehmigungsbehörden nach § 34 ErbStG i. V. m. den §§ 8 und 10  ErbStDV,

d)           die Anzeigen der diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland über bekannt gewordene Zuwendungen ausländischer Schenker nach § 34 ErbStG i. V. m. § 9 ErbStDV ,

e)            Kontrollmitteilungen und Anzeigen anderer Finanzämter.

 1.2.2 Kartei bzw. Verzeichnis der Schenkungsfälle, die für die Besteuerung noch von Bedeutung sein können

Nach § 14 ErbStG sind mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen. Um in Erb- und Schenkungsfällen nachprüfen zu können, ob ein Erwerber frühere Zuwendungen, die zu berücksichtigen sind, richtig und vollzählig angegeben hat, haben die Finanzämter die Zuwendungen solcher Personen festzuhalten, die nicht sogleich ihr gesamtes Vermögen übertragen, so dass noch weitere unentgeltliche Zuwendungen oder eine Vererbung von weiterem Vermögen zu erwarten sind. In diesen Fällen ist die Zuwendung unter dem Namen des Schenkers in einer im automatisierten Verfahren oder manuell zu führenden Kartei zu erfassen (§ 112 Abs. 3 BuchO). Zusätzlich sind die Steuer-Identifikationsnummer des Schenkers, der Name des Bedachten und seine Steuer-Identifikationsnummer, der Zeitpunkt der Ausführung und – soweit er bereits ermittelt ist – der Wert der Zuwendung festzuhalten. Hat die Schenkung zu einer Steuerfestsetzung geführt, sind auch die Steuernummer und die Nummer der Steuerliste zu vermerken, unter welcher der Fall zuletzt eingetragen war und abgelegt worden ist. Bei steuerfrei gebliebenen Zuwendungen ist die Ermittlungsnummer oder Freibelegnummer zu vermerken, unter der der Freibeleg abgelegt worden ist.

In Fällen des § 2 Abs. 3 ErbStG sind auch die Vorerwerbe innerhalb des Zehnjahreszeitraums vor dem Erwerb einzubeziehen, für den der Erwerber einen Antrag auf Besteuerung im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht gestellt hat.

In den Fällen des § 15 Abs. 4 ErbStG hat das für die Besteuerung der Zuwendung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt sich für Zwecke der Anwendung des § 14 ErbStG mit dem Erbschaftsteuerfinanzamt in Verbindung zu setzen, das für die Besteuerung einer Direktzuwendung des veranlassenden Gesellschafters nach § 35 ErbStG zuständig wäre. Das letztgenannte Finanzamt teilt dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt die Vorschenkungen und die für die Zusammenrechnung notwendigen Informationen mit und ist in ein etwaiges Rechtsbehelfsverfahren, soweit es um die Anwendung des § 15 Abs. 4 ErbStG geht, von dem zuständigen Finanzamt im Wege der Amtshilfe einzubinden. Zum Zweck der künftigen zutreffenden Zusammenrechnung aller Vorerwerbe i. S. d. § 14 ErbStG sind die Erkenntnisse bei dem Finanzamt zusammenzuführen, das für die Direktzuwendung des veranlassenden Gesellschafters zuständig wäre. Das für die Besteuerung der Zuwendung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zuständige Finanzamt teilt diesem daher die insoweit benötigten Veranlagungsdaten mit. Zudem haben alle beteiligten Finanzämter einander zeitnah über eventuell später eintretende Änderungen zu unterrichten, die Auswirkungen im Rahmen des § 14 ErbStG haben können.

 1.3 Zusammenarbeit der Finanzämter

 1.3.1 Pflichten des Wohnsitzfinanzamts des Erblassers/Schenkers bzw. des Erwerbers

Die Finanzämter (einschließlich der Prüfungsdienste und der Steuerfahndung) haben den für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämtern mitzuteilen:

a)           die ihnen bekannt gewordenen Vermögensanfälle unter Lebenden (freigebige Zuwendungen und Zweckzuwendungen) mit Ausnahme derjenigen, die von einem inländischen Gericht oder Notar beurkundet worden sind,

b)           Verträge, bei denen zu vermuten ist, dass sie eine gemischte oder verdeckte Schenkung enthalten,

c)            Vereinbarungen über die Gewährung einer überhöhten Gewinnbeteiligung unter Angabe des Gewinnübermaßes,

d)           den auf Grund des Gesellschaftsvertrags einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beim Ausscheiden eines Gesellschafters zu Lebzeiten oder durch Tod erfolgenden Übergang seines Gesellschaftsanteils oder eines Teils desselben auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft,

e)            nach Kenntnis vom Tode eines Steuerpflichtigen die Zusammensetzung und die Höhe seines dem Finanzamt bekannten Vermögens einschließlich der festgestellten Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, soweit das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt diese Werte nicht selbst unmittelbar abfragen kann; bei Gewerbebetrieben sind möglichst eine Kopie der letzten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Wirtschaftsjahre, bei Personengesellschaften zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrags beizufügen, bei vermieteten Grundstücken ist möglichst die Jahresmiete anzugeben,

f)            die ihnen bekannt gewordenen Erwerbe von Vermögensgegenständen, insbesondere von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsgrundstücken aus dem Nachlass (Vermögen) eines nicht im Inland wohnhaften Erblassers (Schenkers),

g)            die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle und Schenkungen solcher Personen, die zurzeit ihres Todes oder der Ausführung der Zuwendung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes unterlagen, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes, des inländischen Vertreters des Erblassers (Schenkers) und – soweit bekannt – des Nachlasses (des geschenkten Vermögens) und der Erwerber,

h)           die ihnen bekannt gewordenen Sachverhalte, die zum ggf. teilweisen Wegfall der Steuerentlastungen nach §§ 13a ErbStG a. F und 19a ErbStG a. F. führen,

i)             die ihnen bekannt gewordenen Sachverhalte, die zum Wegfall der Steuerentlastungen nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 4b oder Nr. 4c ErbStG (Familienheim, siehe Tz. 1.9) führen,

j)             alle bereits erfassten unbeschränkt steuerpflichtigen, nicht nach § 5 KStG steuerbefreiten Stiftungen und Familienvereine,

k)           alle ihnen bekannt gewordenen Fälle der Aufhebung oder Auflösung von Stiftungen, Vereinen und Vermögensmassen, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist,

l)             alle bekannt gewordenen Fälle, in denen steuerbegünstigte Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht mehr erfüllen, weil sie satzungsmäßig oder tatsächlich gegen die Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO ) verstoßen haben; dazu gehören auch die Fälle, in denen die Vermögensbindung von Anfang an steuerlich als nicht ausreichend gilt (§ 61 Abs. 3 , § 63 Abs. 2 AO )

m)         Anzeigen der auszahlenden Stellen nach § 43 Abs. 1 Satz 6 EStG .

 1.3.2 Pflichten der für die Feststellung nach § 151 Abs. 1 BewG zuständigen Finanzämter

 1.3.2.1 Pflichten der Lagefinanzämter im Rahmen des Feststellungsverfahrens

Die Lagefinanzämter stellen fest:

  1. 1.           bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen

a)           den Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG )

b)           die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG zur Prüfung des Vorliegens von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG , jeweils bezogen auf die einzelne übertragene wirtschaftliche Einheit,

c)            die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens, die dem Betrieb am Bewertungsstichtag weniger als zwei Jahre zuzurechnen sind, zur Aussonderung des jungen Verwaltungsvermögens aus dem begünstigten Vermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG ), jeweils bezogen auf die einzelne übertragene wirtschaftliche Einheit,

d)           die Anzahl der Beschäftigten des Betriebes zur Prüfung der Anwendung der Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG ),

e)            die Ausgangslohnsumme zur Prüfung der Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG ).

Für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 1. Juli 2011 entstanden ist, werden die Angaben b) bis e) nur nachrichtlich mitgeteilt.

  1. 2.           bei Grundvermögen oder teilweise zu betrieblichen Zwecken genutzten Grundstücken den Wert des Grundstücks (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG ).

 

In der Mitteilung über den festgestellten Grundbesitzwert teilt das Lagefinanzamt weiterhin nur  nachrichtlich  folgende Angaben mit (> H B 151.2 ErbStH 2011 ):

  •   Aufteilung des Grundbesitzwerts bei nicht ausschließlich betrieblicher Nutzung:
  • Das Lagefinanzamt teilt den insgesamt festgestellten Grundbesitzwert mit. Das Erbschaftsteuerfinanzamt kann anhand des vom Betriebsfinanzamt mitgeteilten Anteils, mit dem das Grundstück im Betriebsvermögen berücksichtigt wurde (vgl. Tz. 1.3.2.2) entscheiden, in welchem Umfang das Grundstück als Grundvermögen zum Vermögensanfall gehört.
  •   Nachrichtliche Angaben
 Gesamte Wohn- und Nutzfläche der Gebäude/des Gebäudes  Die Angabe wird als Ausgangsgröße zur Berechnung des Flächenverhältnisses benötigt.
 Wohnfläche einer bisher vom Rechtsvorgänger selbst genutzten Wohnung  Die Angabe wird zur Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG (Familienheim) benötigt (> R E 13.3 Absatz 2).
 Gesamte Wohnfläche der zu Wohnzwecken vermieteten Gebäude oder Gebäudeteile  Die Angabe wird zur Anwendung des § 13c ErbStG benötigt (> R E 13.c Absatz 3).
 Art und Höhe einer im Rahmen des nachgewiesenen gemeinen Werts des Grundstücks (§ 198 BewG ) abgezogenen Belastung (Wohnrecht, Nießbrauchsrecht)  Die Angabe wird zur Vermeidung der Doppelberücksichtigung der Belastung benötigt (§ 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG ).
 Verbindlichkeiten i. S. d. § 158 Abs. 5 BewG , die im Rahmen der Ermittlung des Werts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (unter Zuordnung zum Wirtschaftsteil, zum Wohnteil oder zum Teil der Betriebswohnungen) berücksichtigt wurden  Die Angabe wird zur Vermeidung der Doppelberücksichtigung der Belastung benötigt (§ 10 Abs. 5 Nr. 1, Abs.6 Satz 6 ErbStG ).
 Nutzungsrechte, die im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 165 Abs. 3 , § 167 Abs. 4 BewG berücksichtigt wurden  Die Angabe wird zur Vermeidung der Doppelberücksichtigung der Belastung benötigt (§ 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG ).
 1.3.2.2 Pflichten der Betriebsfinanzämter im Rahmen des Feststellungsverfahrens

Die Betriebsfinanzämter stellen fest (wenn die Angaben für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung von Bedeutung sind und soweit es nicht land- und forstwirtschaftliches Vermögen betrifft (siehe Tz. 1.3.2.1)):

a)           den Wert des Betriebsvermögens, des Anteils am Betriebsvermögen oder den Wert von nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG )

b)           die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG zur Prüfung des Vorliegens von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG , jeweils bezogen auf die einzelne übertragene wirtschaftliche Einheit,

c)            die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens, die dem Betrieb am Bewertungsstichtag weniger als zwei Jahre zuzurechnen sind, zur Aussonderung des jungen Verwaltungsvermögens aus dem begünstigten Vermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG ), jeweils bezogen auf die einzelne übertragene wirtschaftliche Einheit,

d)           die Anzahl der Beschäftigten des Betriebes zur Prüfung der Anwendung der Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG ),

e)            die Ausgangslohnsumme bei einem Einzelunternehmen oder einer unmittelbaren Beteiligung des Erblassers oder Schenkers an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft und seine Beteiligungsquote zur Prüfung der Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG ).

 

Die vorstehenden Angaben zu b) bis e) sind im Rahmen der gesonderten Feststellung auch dann mitzuteilen, wenn es sich um einen Anteil an einer börsennotierten Kapitalgesellschaft handelt, deren Wert nach § 11 Abs. 1 BewG ermittelt wurde.

Für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 1. Juli 2011 entstanden ist, werden die Angaben zu b) bis e) nur  nachrichtlich  mitgeteilt.

Folgende Angaben werden weiterhin nur  nachrichtlich  mitgeteilt:

a)           sofern Grundbesitz sowohl zum Betriebsvermögen als auch zum Grundvermögen gehört, der Anteil, mit dem das Grundstück im Betriebsvermögen berücksichtigt wurde (> H B 151.2 ErbStH 2011 )

b)           der Umfang und der Wert des ausländischen Vermögens, welches im festgestellten Wert enthalten ist, aber einer Betriebsstätte in einem Drittstaat dient, zur Prüfung des Vorliegens begünstigungsfähigen Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG , jeweils bezogen auf die einzelne übertragene wirtschaftliche Einheit (> H B 151.7 ErbStH 2011 ).

 1.3.2.3 Pflichten der Verwaltungsfinanzämter für vermögensverwaltende Gemeinschaften/Gesellschaften

Das Verwaltungsfinanzamt unterrichtet das Erbschaftsteuerfinanzamt nach Eingang der Aufforderung zur Feststellung des Anteils am Wert von anderen Vermögensgegenständen und Schulden, die mehreren Personen zustehen, wenn zum Vermögen der Gemeinschaft/Gesellschaft

  • inländischer Grundbesitz,
  • inländisches Betriebsvermögen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder
  • Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland

 

gehören (> H B 151.6 ErbStH 2011 ). Dabei sind die Bezeichnung der wirtschaftlichen Einheit und deren Lage bzw. der Sitz/die Geschäftsleitung anzugeben.

Die dazu erforderlichen gesonderten Feststellungen werden durch die Erbschaftsteuerfinanzämter bei dem jeweiligen Lage- bzw. Betriebsfinanzamt angefordert.

Das Verwaltungsfinanzamt stellt den Anteil am Wert von anderen Vermögensgegenständen und Schulden, die mehreren Personen zustehen, fest (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG ).

Eine Feststellung nach § 13a Abs. 1a und § 13b Abs. 2a ErbStG erfolgt nicht, da insoweit kein begünstigungsfähiges Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG vorliegt.

 1.3.2.4 Pflichten der Lagefinanzämter im Zusammenhang mit der Überwachung der Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a und 19a  ErbStG

Die Lagefinanzämter teilen in den Fällen der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft unter Anwendung des ab dem 1. Januar 2009 geltenden Rechts  im Wege der Amtshilfe  mit:

a)           die Veräußerung von Vermögen im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG (Wirtschaftsteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs) sowie selbst genutzter Grundstücke, die nach § 159 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen sind, und ob in diesen Fällen eine Reinvestition vorgenommen wurde (§ 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG ),

b)           die Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn dies dazu führt, dass der Betrieb als Stückländerei zu qualifizieren ist oder das Vermögen nicht mehr auf Dauer dem Betrieb zu dienen bestimmt ist (z. B. gewerbliche Nutzung),

c)            das Ausscheiden (z. B. aufgrund Veräußerung, Entnahme) wesentlicher Wirtschaftsgüter eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und ob im Fall der Veräußerung eine Reinvestition vorgenommen wurde (§ 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG ),

d)           die Qualifizierung des bisherigen Betriebs oder einzelner Flächen innerhalb der Behaltensfrist als Stückländerei (Verpachtung von Flächen an einen anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft für mindestens 15 Jahre),

e)            den Wegfall der Selbstbewirtschaftung von Grundstücken im Sinne des § 159 BewG .

f)              nach Ablauf der Behaltensfrist  und Aufforderung durch das Erbschaftsteuerfinanzamt den Umfang der Entnahmen/Ausschüttungen, der Einlagen und der Gewinne oder Gewinnanteile (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG , § 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 2 ErbStG ),

 

Die Mitteilungen nach a) bis e) sind zu fertigen, sobald das zuständige Lagefinanzamt von einer schädlichen Verfügung Kenntnis erlangt. Dies gilt auch, wenn die Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist.

Zusätzlich teilen die Lagefinanzämter nach Ablauf der Lohnsummenfrist (§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG ) aufgrund einer Aufforderung durch das Erbschaftsteuerfinanzamt in Fällen der Anwendung des ab dem 1. Januar 2009 geltenden Rechts

  • für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 1. Juli 2011 entstanden ist,  im Wege der Amtshilfe  bzw.
  • für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2011 entstanden ist, im Rahmen der gesonderten Feststellung

 

die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG ) mit.

Wenn das Lagefinanzamt die mitzuteilenden Angaben nicht aus seinen Steuerakten entnehmen kann, hat das Lagefinanzamt diese bei dem für die ertragsteuerliche Behandlung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Finanzamt im Wege der Amtshilfe anzufordern und dem Erbschaftsteuerfinanzamt mitzuteilen.

 1.3.2.5 Pflichten der Betriebsfinanzämter im Zusammenhang mit der Überwachung der Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a und 19a  ErbStG

Die Betriebsfinanzämter teilen in Fällen der Anwendung des ab dem 1. Januar 2009 geltenden Rechts  im Wege der Amtshilfe  (> H B 151.8 ErbStH 2011 ) mit:

a)             nach Ablauf der Behaltensfrist  und Aufforderung durch das Erbschaftsteuerfinanzamt den Umfang der Entnahmen/Ausschüttungen, der Einlagen und der Gewinne oder Gewinnanteile (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG , § 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 2 ErbStG ),

b)             ob innerhalb der Behaltensfrist  wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert, ins Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt wurden oder der Betrieb aufgegeben oder veräußert wurde (schädliche Verfügung nach § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 4 ErbStG ).

In diesem Zusammenhang ist auch mitzuteilen, ob

  • eine dieser wesentlichen Betriebsgrundlagen zum jungen Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG ) oder zum jungen Betriebsvermögen (§ 200 Abs. 4 BewG ) gehörte,
  • in diesen Fällen eine Reinvestition vorgenommen wurde (§ 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG ).

c)              ob innerhalb der Behaltensfrist  andere Verfügungen getätigt wurden, die nach § 13a Abs. 5 ErbStG zu einem Wegfall der Verschonungen führen.

In diesem Zusammenhang ist auch mitzuteilen, ob in diesen Fällen eine Reinvestition vorgenommen wurde (§ 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG ).

 

Die Mitteilungen nach b) und c) sind zu fertigen, sobald das zuständige Betriebsfinanzamt von einer schädlichen Verfügung Kenntnis erlangt. Dies gilt auch, wenn die Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist.

Zusätzlich teilen die Betriebsfinanzämter nach Ablauf der Lohnsummenfrist (§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG ) aufgrund einer Aufforderung durch das Erbschaftsteuerfinanzamt in Fällen der Anwendung des ab dem 1. Januar 2009 geltenden Rechts

  • für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 1. Juli 2011 entstanden ist,  im Wege der Amtshilfe  bzw.
  • für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2011 entstanden ist, im Rahmen der gesonderten Feststellung

 

die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG ) mit.

 1.3.2.6 Erteilung einer verbindlichen Auskunft – Zuständigkeit des Erbschaftsteuerfinanzamts oder des Betriebs-/Lagefinanzamts

Die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft richtet sich danach, welches Finanzamt bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig wäre (§ 89 Abs. 2 AO ).

Sind mehrere Finanzämter zuständig, kann zwischen diesen für die Erteilung der verbindlichen Auskunft eine Zuständigkeitsvereinbarung analog § 27 AO getroffen werden, wenn der Betroffene zustimmt. Insoweit wird auf die Regelungen zur Zuständigkeit eines Finanzamts nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO hingewiesen, s. auch AEAO zu § 89 A bs. 2 Satz 2, Nr. 3.3.2, insbesondere Nr. 3.3.2.3. Diese (grundsätzlich mehrere Steuerarten betreffenden) Regelungen sind hier analog anwendbar. Die Möglichkeit einer Zuständigkeitsvereinbarung gilt aber ausschließlich für Zwecke der Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Die Zuständigkeit für die Festsetzung der Steuern bzw. für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bleibt davon unberührt.

Bei Anträgen in Zusammenhang mit der Steuerbefreiung des Unternehmensvermögens nach § 13a ErbStG können sowohl das Betriebs-/Lagefinanzamt als auch das Erbschaftsteuerfinanzamt  sachlich  zuständig sein, da die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (Regel- und Optionsverschonung) sowohl bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer als auch bei der gesonderten Feststellung des Werts des begünstigten Vermögens zu prüfen sind.

Für die Zuständigkeit bei Erwerben, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2011 entsteht, gelten folgende Grundsätze:

Sind die Rechtsfragen, zu denen eine verbindliche Auskunft beantragt wird, auf

a)           gesondert festzustellende Merkmale im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 151 BewG (z. B. Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen zu einem Betrieb, Vermögensart, festzustellender Wert > R E 13b.3 Sätze 1 und 2 ErbStR 2011 ),

b)           die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und/oder die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 1a ErbStG ) oder

c)            die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und/oder des jungen Verwaltungsvermögens und/oder das Vorliegen von Rückausnahmetatbeständen bei Wirtschaftsgütern des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 2a ErbStG )

 

gerichtet, hat das Betriebs-/Lagefinanzamt über den Antrag zu entscheiden. Dies gilt auch bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen.

Sind die Rechtsfragen, zu denen eine verbindliche Auskunft beantragt wird, allein darauf gerichtet, ob

a)           begünstigungsfähiges Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG vorliegt oder

b)           eine schädliche Verfügung nach § 13a Abs. 5 ErbStG gegeben ist,

 

hat das Erbschaftsteuerfinanzamt über den Antrag zu entscheiden (> R E 13b.3 Satz 3 ErbStR 2011 ). Es kann dazu die Amtshilfe des Betriebs-/Lagefinanzamts in Anspruch nehmen.

 1.4 Pflichten gegenüber anderen Finanzämtern

Die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter haben nach Maßgabe der gleich lautenden Ländererlasse vom 18. Juni 2003 ( BStBl 2003 I S. 392 ) Kontrollmitteilungen zu übersenden

  • für die Steuerakten des Erblassers, wenn der Reinwert des Nachlasses mehr als 250.000 EUR oder das zum Nachlass gehörende Kapitalvermögen mehr als 50.000 EUR beträgt,
  • für die Steuerakten des Erwerbers, wenn der erbschaftsteuerliche Bruttowert mehr als 250.000 EUR oder das zum Erwerb (auch durch Schenkung) gehörende Kapitalvermögen mehr als 50.000 EUR beträgt.

 

Die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter übermitteln dem für die Einkommensteuer des Erwerbers zuständigen Finanzamt auf dessen Anfrage die für die Ermittlung der Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer nach § 35b EStG notwendigen Angaben.

 1.5 Prüfung der Unterlagen; Aufbewahrung erledigter Unterlagen

 1.5.1 Vollständigkeit der Anzeigen der Standesämter

Nach Eingang der Anzeigen hat das Erbschaftsteuerfinanzamt anhand der laufenden Nummern des Sterbebuchs bzw. der Sterbeurkunden zu prüfen, ob das Standesamt die Sterbefälle lückenlos mitgeteilt hat. Das Fehlen einzelner Nummern ist alsbald aufzuklären (§ 105 Abs. 2 BuchO).

 1.5.2 Zuständigkeit

Das Finanzamt hat nach Eingang der Unterlagen (Tz. 1.1, 1.2 und 1.3.1) zu prüfen, ob es örtlich zuständig ist (§ 35 ErbStG ). Ist es nicht zuständig, hat es die Unterlagen an das zuständige Finanzamt abzugeben. Die Übersendung kann unterbleiben, wenn außer einer Sterbefallanzeige/eines Auszugs aus der Totenliste keine weiteren Anzeigen und Unterlagen eingegangen sind (§ 107 BuchO).

 1.5.3 Sachliche Prüfung der Unterlagen; Aufbewahrung erledigter Unterlagen; Erbschaftsteuerliste; Schenkungsteuerliste

a)           Die Unterlagen sind daraufhin zu prüfen, ob eine Steuerpflicht gegeben ist oder ob Steuerfreiheit in Betracht kommt. Dazu sind erforderlichenfalls auch andere Akten (z. B. Einkommensteuerakten) heranzuziehen.

b)           Ergibt die Prüfung Steuerfreiheit, ist dies in den Unterlagen zu vermerken (§ 109 Abs. 2 BuchO). Die erledigten Unterlagen (Freibelege) sind geordnet aufzubewahren.

c)            Soweit der Fall nicht nach Buchstabe b zu erledigen ist oder die weitere Prüfung innerhalb von drei Jahren nach Eingang der ersten Unterlagen eine Entscheidung über die Steuerpflicht noch nicht zulässt, ist der Fall in eine der nach §§ 104 und 109 BuchO zu führenden Steuerlisten einzutragen, soweit der Steuerfall nicht in einem automatisierten Verfahren überwacht wird (§ 97 Abs. 1 BuchO). Steuerfreie Fälle, die steuerpflichtig werden können, sind zu überwachen.

 1.6 Übersendung von Steuererklärungsvordrucken (§ 31 ErbStG )

Ergibt die Prüfung nach Tz. 1.5.3 eine Steuerpflicht, so ist zum Zwecke der Steuerermittlung dem Erwerber oder der nach § 31 ErbStG sonst in Betracht kommenden Person eine Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuererklärung zu übersenden. Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen die Unterlagen der Tz. 1.1, 1.2 und 1.3.1 noch keine endgültige Entscheidung über die Steuerpflicht oder Steuerfreiheit des Falles zulassen. Der Eingang der Erklärungen ist zu überwachen.

 1.7 Vereinfachte Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen

a)           Die Übersendung amtlicher Steuererklärungsvordrucke kann unterbleiben, wenn die Aufklärung der für die Steuerpflicht erheblichen Verhältnisse bereits durch die Beantwortung bestimmter einzelner Fragen zu erwarten ist. In diesen Fällen genügt die Übersendung eines entsprechenden Fragebogens oder einer vereinfachten Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuererklärung.

b)           Gehört zum Erwerb eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG von bis zu 1 % (gezeichneter Anteil bzw. Einlagewert maximal 100.000 €), kann auf die Feststellung der Bedarfswerte für das Vermögen der Gesellschaft/Gemeinschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BewG verzichtet werden. Der Wert ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dabei können die Werte aus der Mitteilung der Gesellschaft/Gemeinschaft über das aufgegliederte Vermögen zum Bewertungsstichtag bzw. zum 1. Januar des Jahres der Steuerentstehung grundsätzlich übernommen werden.

c)            Gehört zum Erwerb eine Beteiligung an einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Gesellschaft von bis zu 1 % (Einlage maximal 100.000 €), kann auf die Feststellung der Bedarfswerte für das Vermögen der Gesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG verzichtet werden. Der Wert ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dabei können die Werte aus der Mitteilung der Gesellschaft über den Wert des Anteils bzw. der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag bzw. zum 1. Januar des Jahres der Steuerentstehung grundsätzlich übernommen werden.

Ob die Beteiligung als begünstigungsfähiges Vermögen nach § 13a ErbStG zu behandeln ist, richtet sich nach der Art der Tätigkeit der Gesellschaft. Sie muss im Zweifel durch Anfrage des Erbschaftsteuerfinanzamts beim Betriebsfinanzamt oder bei der jeweiligen Gesellschaft geklärt werden. Bei Beteiligungen an Immobiliengesellschaften ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie nicht zum begünstigungsfähigen Vermögen i. S. des § 13b ErbStG gehören. Sofern ein Antrag auf Begünstigung nicht gestellt wird, ist anzunehmen, dass die Verwaltungsvermögensquote über 50 % liegt, auch wenn es sich um eine gewerblich tätige Gesellschaft handelt.

d)           Gehören zum Erwerb nicht börsennotierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft von bis zu 1 % (Anteil am Nenn-/Stammkapital max. 100.000 €), kann auf die Feststellung des Bedarfswerts für die Anteile nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG verzichtet werden. Der Wert ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dabei können die Werte aus der Mitteilung der Gesellschaft über den Anteilswert zum Bewertungsstichtag bzw. zum 1. Januar des Jahres der Steuerentstehung grundsätzlich übernommen werden.

 

Es bleibt den Finanzämtern unbenommen, in begründeten Einzelfällen die Feststellung des Bedarfswertes zu veranlassen.

 1.8 Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt

Wird für bewegliche Gegenstände, deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die Steuerbegünstigung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Anspruch genommen, hat das Finanzamt die Vorlage eines Verzeichnisses der Gegenstände unter Angabe ihres Werts zu verlangen.

Der Nachweis darüber, dass die Erhaltung von Grundbesitz, Teilen von Grundbesitz oder beweglichen Gegenständen wegen der Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ) und dass solcher Grundbesitz, solche Teile von Grundbesitz oder solche beweglichen Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden, ist durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde zu führen.

Entsprechendes gilt für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ).

 1.9 Steuerbefreiung für das Familienheim

Nach näherer Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG ist der Erwerb des Familienheimes von Todes wegen durch den Ehegatten, den Lebenspartner bzw. die Kinder/Kinder vorverstorbener Kinder des Erblassers steuerfrei. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Erwerber das Objekt nach dem Erwerb zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Gibt er innerhalb dieser zehn Jahre die Selbstnutzung auf, entfällt die Steuerbefreiung grundsätzlich vollständig. In den Fällen, in denen im Rahmen der Vorprüfung des Steuerfalles mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Selbstnutzung durch den Erwerber ohne schuldhaftes Zögern ausgegangen werden kann, kann auf einen Aufgriff des Falls verzichtet werden, wenn bei einer Zusammenrechnung des überschlägigen Wertes des auf den Erwerber entfallenden steuerfreien Familienheimes mit seinem übrigen Erwerb die dem Erwerber zustehenden Freibeträge nach §§ 16 und 17  ErbStG sowie ggf. den steuerfreien Zugewinnausgleich nach § 5 ErbStG um nicht mehr als 15.000 € überschritten werden. Es ist weiter entsprechend Tz. 1.5.3 Buchst. b zu verfahren.

 2. Festsetzungsverfahren

 2.1 Steuerbescheid

Über die Festsetzung der Steuer ist für jeden Steuerschuldner unter einer besonderen Steuernummer ein Steuerbescheid zu erteilen (§ 28 BuchO). In Schenkungsfällen ist grundsätzlich für jeden Erwerb ein Steuerbescheid zu erteilen. Die Steuerfestsetzung ist in der Steuerliste anzuschreiben (§ 111 BuchO), soweit der Steuerfall nicht in einem automatisierten Verfahren überwacht wird (§ 97 Abs. 1 BuchO).

Kann die Steuer nicht sofort endgültig festgesetzt werden, ist sie insbesondere bei höheren Steuerbeträgen alsbald nach Bekanntwerden des Steuerfalls gemäß §§ 164 , 165  AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bzw. vorläufig festzusetzen. Die Ungewissheiten sind mit der gebotenen Sorgfalt in angemessener Zeit zu klären.

 2.2 Steuerfestsetzung in den Fällen des § 25 ErbStG nach dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht

In den Fällen des § 25 Abs. 1 ErbStG nach dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht ist im Steuerbescheid neben der Gesamtsteuer auch der zinslos zu stundende Betrag auszuweisen. Wegen der Überwachung der Beendigung der Stundung siehe Tz. 4.1 Buchst. e. Hat der Steuerschuldner die Ablösung des zinslos zu stundenden Steuerbetrags beantragt, ist der Ablösungsbetrag dem Steuerschuldner in einem förmlichen Bescheid bekanntzugeben. Für die Zahlung des Ablösungsbetrags ist eine Frist von einem Monat zu gewähren. Entrichtet der Steuerschuldner den Ablösungsbetrag nicht, ist der Antrag auf Ablösung damit hinfällig. Eine Anmahnung oder Beitreibung des Ablösungsbetrags kommt nicht in Betracht. Hat der Steuerschuldner noch vor Erteilung des Steuerbescheids die Ablösung beantragt, kann der Ablösungsbescheid mit dem Steuerbescheid zusammengefasst werden.

 2.3 Zahlungsfrist

Die Zahlungsfrist (§ 220 AO ) ist in der Regel auf einen Monat zu bemessen.

 3. Erhebungsverfahren

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer, die auf Grund einer Festsetzung anzunehmen oder auszuzahlen ist, ist auf Grund dieser Festsetzung zum Soll zu stellen (§ 61 BuchO). Die oberste Finanzbehörde eines Landes oder die von ihr beauftragte Stelle kann hierzu nähere Anordnungen treffen.

 4. Steuerüberwachung

 4.1 Überwachungsfälle

Die Fälle, in denen die Versteuerung ausgesetzt bzw. eine Stundung nach § 25 Abs. 1 ErbStG (bis zum 31. Dezember 2008 geltendes Recht) erfolgt ist oder in denen aus anderen Gründen eine Steuerfestsetzung nachträglich erforderlich werden kann, sind zu überwachen (§ 110 BuchO). Zu überwachen ist insbesondere

a)           der Eintritt einer Nacherbfolge oder der Fälligkeit eines Nachvermächtnisses im Fall des § 6 Abs. 3 ErbStG ,

b)           der Fortfall der Steuervergünstigung in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4b, 4c, 13 und 16 Buchst. b ErbStG ,

c)            der Fortfall der Steuervergünstigungen in den Fällen der §§ 13a und 19a  ErbStG,

d)           die Beendigung der Aussetzung (Teilaussetzung) der Versteuerung in den Fällen des § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG a. F. oder des § 31 ErbStG a. F. (vor dem 1. Januar 1974),

e)            die Beendigung der Stundung in den Fällen des § 25 Abs. 1 ErbStG (bis zum 31. Dezember 2008 geltendes Recht),

f)            der vorzeitige Wegfall von Lasten (§ 14 Abs. 2 BewG ), soweit nicht bereits Buchst. d) oder e) Anwendung findet,

g)            der Eintritt der aufschiebenden Bedingung oder des Ereignisses in den Fällen der §§ 4 und 8  BewG,

h)           der Eintritt der auflösenden Bedingung oder des Ereignisses in den Fällen der §§ 7 und 8  BewG, soweit nicht bereits Buchst. d) oder e) Anwendung findet,

i)             der Wegfall der Voraussetzungen für die Stundung in den Fällen des § 28 Abs. 3 ErbStG ,

j)             ein Fall, in dem die Anwendung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 3 ErbStG beantragt wurde.

 

Von einer Überwachung kann mit Ausnahme der Fälle des § 25 ErbStG (bis zum 31. Dezember 2008 geltendes Recht) abgesehen werden, wenn die später zu erhebende Steuer voraussichtlich 1.000 Euro für den einzelnen Beteiligten nicht übersteigen wird.

Bei gemeinschaftlichen Testamenten von Eheleuten oder Lebenspartnern ist der Eintritt der Erbfolge durch den Tod des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners in der Regel nicht zu überwachen.

 4.2 Überwachungsanordnung

In der Überwachungsanordnung sind anzugeben

a)           der Gegenstand, der Grund und die Dauer der Überwachung,

b)           in welcher Weise und in welchen Fristen (vgl. Tz. 4.4) festzustellen sind, ob der Grund für die Überwachung weggefallen ist.

 4.3 Überwachungsliste

Die Überwachungsfälle sind nach der sonstigen Erledigung des Steuerfalls aus der Erbschaftsteuerliste, Schenkungsteuerliste oder den sonstigen Unterlagen in eine besondere Überwachungsliste zu übertragen, die fortlaufend zu führen ist. Die Überwachungsliste kann auch in Karteiform oder einem automatisierten Verfahren (§§ 97, 98 BuchO) geführt werden.

 4.4 Bearbeitung der Überwachungsfälle

In Zeitabschnitten von höchstens drei Jahren ist festzustellen, ob der Grund für die Überwachung noch fortdauert. Das Datum der Wiedervorlage der Akten zu dem jeweils nächsten Zeitpunkt, zu dem die Überwachung endet (z. B. in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4b, 4c, 13 und 16 Buchst. b, § 13a Abs. 5 a. F., § 13a Abs. 1 und 5, § 19a Abs. 5 a. F., § 19a Abs. 5 ErbStG , § 14 Abs. 2 BewG ), ist in der dafür vorgesehenen Spalte der Überwachungsliste zu vermerken. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Tages, an dem die Akten wieder vorgelegt worden sind.

In den Fällen der §§ 13a und 19a  ErbStG ist es ausreichend, wenn eine Überprüfung in dem Jahr erfolgt, in dem die Behaltensfrist endet.

In den Fällen des § 2 Abs. 3 ErbStG ist es ausreichend, wenn die Überprüfung am Ende des Überwachungszeitraums von zehn Jahren erfolgt.

 4.5 Erledigung der Überwachung

Ist die Überwachung abgeschlossen, ist dies in der Überwachungsliste (Überwachungskartei) zu vermerken. Der Fall ist nur in die laufende Steuerliste zu übernehmen, wenn eine Steuer zu erheben ist.

Hat sich die Überwachung nur teilweise erledigt, so ist entsprechend zu verfahren.

 5. Anwendung

Der Erlass ist auf alle Erwerbe anzuwenden, die der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Bisher ergangene Allgemeine Verwaltungsanweisungen für die Erbschaftsteuer (ErbStVA) werden aufgehoben.

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse; Monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2013

entsprechend BMF-Schreiben vom 2. April 2013 – IV D 3 – S 7329/13/10001 (2013/0309609) –

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2013 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht.

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Umsatzsteuerzahlungen als regelmäßig wiederkehrende Zahlung

Unternehmer, die ihren Gewinn nach der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, können die Umsatzsteuer für den Monat Dezember noch als Betriebsausgaben des abgelaufenen Jahres berücksichtigen, wenn die Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 10.01. beim Finanzamt eingegangen und die Umsatzsteuer bezahlt wurde. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat zur Erfassung von Umsatzsteuerzahlungen und -erstattungen als wiederkehrende Ausgaben und Einnahmen in einer aktuellen Verfügung Stellung genommen und geht darin auch auf Sonderfälle ein:

Umsatzsteuerzahlungen/-Erstattungen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (§ 11 EStG )

Es wird für den Zeitpunkt der Erfassung des Zu- bzw. Abflusses grundsätzlich auf die Erlangung bzw. den Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht abgestellt (vgl. H 11 (Allgemeines) EStH ).

Die Umsatzsteuer gilt hierbei als regelmäßig wiederkehrende Einnahme/Ausgabe (vgl. H 11 (Umsatzsteuervorauszahlungen/-erstattungen) EStH ). Dies hat zur Folge, dass die Grundsätze der wirtschaftlichen Zuordnung des § 11 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 EStG für Umsatzsteuerzahlungen innerhalb kurzer Zeit (10-Tage-Zeitraum) anzuwenden sind.

1. Überweisung

Der Abfluss erfolgt spätestens im Zeitpunkt der Lastschrift. Der Abfluss kann aber auch bereits mit Eingang des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank erfolgen, da der Zahlende ab diesem Zeitpunkt keine Verfügungsmacht mehr über den Verlauf der Überweisung hat. Voraussetzung ist allerdings, dass das Konto die nötige Deckung aufweist (vgl. H 11 (Überweisung) EStH ).

Der Zufluss erfolgt im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto, da der Zahlungsempfänger erst ab diesem Zeitpunkt über das Geld verfügen kann.

2. Scheck

Der Zeitpunkt des Abflusses erfolgt mit Hingabe des Schecks; der Zeitpunkt des Zuflusses mit Entgegennahme des Schecks. Voraussetzung ist lediglich, dass die Auszahlung bei sofortiger Vorlage des Schecks wegen fehlender Deckung des Kontos nicht verweigert werden kann und die Einlösung nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung eingeschränkt ist (vgl. H 11 (Scheck) EStH ).

3. Lastschrifteinzugsverfahren

Ist vom Steuerpflichtigen eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt und wird die Voranmeldung fristgerecht eingereicht, gilt die Zahlung als bereits am Fälligkeitstag abgeflossen i. S. d. § 11 Abs. 2 S. 1 bzw. S. 2 EStG . Voraussetzung ist jedoch, dass das Konto eine entsprechende Deckung aufweist. Eine tatsächlich spätere Abbuchung vom Konto ist ebenso unbeachtlich wie die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, den Lastschrifteinzug zu widerrufen (vgl. Urteil des BFH vom 06.03.1997 , BStBl 1997 II S. 509 ).

Im Erstattungsfall kommt es dennoch erst im Zeitpunkt der Gutschrift beim Steuerpflichtigen zu einem Zufluss, da er erst zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich über den Geldbetrag verfügen kann.

4. Umbuchung/Aufrechnung

Bei einer Umbuchung handelt es sich um eine Aufrechnung i. S. d. § 226 AO . Der Abfluss und Zufluss erfolgt mit dem Wirksamwerden der Aufrechnungserklärung gem. § 226 Abs. 1 AO i. V. m. § 388 BGB . Hierbei handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie in den Machtbereich des Empfängers (= Steuerpflichtiger) gelangt und nach den Umständen zu erwarten ist, dass er von ihr Kenntnis nimmt.

Die zivilrechtliche Rückwirkung der Aufrechnungserklärung auf den Aufrechnungszeitpunkt ist nicht maßgebend. Für den  steuerlichen Zufluss  ist rein der  Zugang  der Aufrechnungserklärung (=  Umbuchungsmitteilung ) beim Steuerpflichtigen entscheidend (vgl. Urteil des BFH vom 25.10.1994 , BStBl 1995 II S. 121 ).

5. Zustimmungsfälle

Nach § 220 Abs. 2 S. 1 AO wird der Erstattungsanspruch grundsätzlich mit seiner Entstehung fällig. Ergibt sich der Anspruch aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt gemäß § 220 Abs. 2 S. 2 AO die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

Dies bedeutet, dass ein angemeldeter zustimmungsbedürftiger Steuervergütungsanspruch erst mit Bekanntgabe der Zustimmung an den Steuerpflichtigen fällig wird. Dies erfolgt in der Regel konkludent durch die Gutschrift.

Wird die Fälligkeit durch die erst später erfolgte Bekanntgabe der Zustimmung auf ein Datum nach dem 10.01. verschoben, kann die Erstattung nicht mehr im VZ der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erfasst werden.

6. Fälle des § 108 Abs. 3 AO

Ist eine Umsatzsteuervorauszahlung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag fällig, verschiebt sich die Fälligkeit nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag.

In solchen Fällen kann die Zahlung erst im VZ der tatsächlichen Zahlung als Betriebsausgabe erfasst werden, da die Fälligkeit nicht mehr innerhalb des 10-Tage-Zeitraums liegt (zustimmend FG Niedersachsen vom 24.02.13, 3 K 468/11 , Revisionsverfahren anhängig unter BFH, VIII R 34/12).

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

In seinem Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Grundsätze präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab-ziehbar sind.

In dem Verfahren ging es um zwei Wohnobjekte in einem vom Kläger (teilweise) selbst bewohnten, 1983 bezugsfertig gewordenen Haus: Eine Wohnung im ersten Obergeschoss war bis August 1997 vermietet; seitdem steht sie leer. Der Kläger schaltete etwa vier Mal im Jahr Chiffreanzeigen in einer überregionalen Zeitung, in denen er die Wohnung möbliert zur Anmietung anbot. Die Miethöhe er-rechnete er aus dem jeweils aktuellen Mietspiegel. Nach Angaben des Klägers hätten sich bis heute – keine „geeignet erscheinenden Mieter“ gemeldet. Ein im Dachgeschoss des Hauses liegendes Zimmer mit Bad war zu keinem Zeitpunkt vermietet. Nach Angaben des Klägers sei eine Vermietung auch nicht (mehr) beabsichtigt; in früheren Jahren habe er aber gelegentlich (erfolglos) Aushänge in der Nachbarschaft angebracht, mit denen das Zimmer zur Anmietung angeboten wurde. Wegen des Leerstands machte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung geltend, die weder das Finanzamt noch das Finanzgericht unter Hinweis auf eine fehlende Vermietungsabsicht des Klägers berücksichtigten. Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück.

Der IX. Senat ging davon aus, dass der Kläger keine ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbe-mühungen entfaltet habe. Zwar stehe es dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung eines von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewer-bung selbst zu bestimmen. Eine Berücksichtigung der für das Dachgeschosszimmer entstandenen Aufwendungen komme aber schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger dieses Objekt gar nicht habe vermieten wollen. Aber auch die für die Wohnung im ersten Obergeschoss angefallenen Kosten könnten nicht abgezogen werden. Denn die geschalteten Zeitungsanzeigen seien erkennbar nicht erfolgreich gewesen; daher hätte der Kläger sein Verhalten anpassen und sowohl geeignetere Wege der Vermarktung suchen als auch seine Vermietungsbemühungen intensivieren müssen. Zudem sei es dem Kläger zuzumuten gewesen, Zugeständnisse (etwa bei der Miethöhe oder im Hinblick auf die für ihn als Mieter akzeptablen Personen) zu machen. Da der Kläger dies nicht getan habe, sei davon auszugehen, dass er den Entschluss zur Einkünfteerzielung aufgegeben habe.

Die Gründe der Leitentscheidung vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12 geben auch Hinweise, wie an-dere Leerstandssituationen – etwa im Falle regelmäßiger, aber aus anderen Gründen vorübergehend erfolgloser oder nur verhaltener Vermietungsaktivitäten des Steuerpflichtigen – zu beurteilen sind. Daneben nimmt der Senat auch zu der Frage Stellung, wie mit dem langjährigen Leerstand in Gebieten mit einem strukturellen Überangebot von Immobilien zu verfahren ist. Denn der langjährige Leerstand von Wohnungen ist ein allgemeines Problem, zu dem beim BFH noch eine Reihe von Verfahren anhängig sind (s. etwa Aktenzeichen IX R 68/10: Reaktion auf „Mietgesuche“ als ernsthafte Vermietungsbemühung? IX R 39-41/11: Keine Nachweise über Art, Umfang und Intensität von Vermietungsbemühungen in der Leerstandszeit; IX R 9/12: „Punktuelle Vermietungsbestrebungen“ bei gleichzeitiger Verkaufsabsicht; IX R 19/11: Leerstand bei Untervermietung; IX R 7/10: Leerstand bei Zwischenvermietung).

Die Entscheidung wird am Mittwoch, dem 6. Februar 2013, 10 Uhr auf der Internetseite des BFH veröffentlicht. 

 

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 11.12.2012, IX R 68/10

Leitsätze

1. Aufwendungen für eine nach Herstellung leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.

 

2. Grundsätzlich steht es dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen. Die Frage, welche Vermarktungsschritte als erfolgversprechend anzusehen sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; dem Steuerpflichtigen steht insoweit ein inhaltlich angemessener, zeitlich begrenzter Beurteilungsspielraum zu.

 

3. Auch die Reaktion auf „Mietgesuche“ –d.h. die Kontaktaufnahme seitens des Steuerpflichtigen mit etwaigen Mietinteressenten– kann als ernsthafte Vermietungsbemühung anzusehen sein; in diesem Fall sind jedoch an die Nachhaltigkeit solcher Bemühungen erhöhte Anforderungen zu stellen.

 

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Tatbestand

1
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), in den Streitjahren (2002 bis 2006) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, errichteten in den Jahren 2000 und 2001 im rund 400 Einwohner umfassenden Ortsteil H der im strukturschwachen Landkreis M gelegenen Gemeinde E ein Zweifamilienhaus mit insgesamt ca. 240 qm Wohnfläche. Die ca. 170 qm große Wohnung im Erd- und Obergeschoss des Hauses nutzten die Kläger nach Fertigstellung ab Mitte 2001 zu eigenen Wohnzwecken. Die seit dem 1. Dezember 2003 bezugsfertige Wohnung im Untergeschoss mit ca. 70 qm Wohnfläche stand zwischen Dezember 2003 und Mai 2007 leer und ist seit dem 1. Juni 2007 zu einem Mietzins in Höhe von 250 EUR pro Monat zuzüglich Nebenkosten fremdvermietet.
2
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machten die Kläger einen Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, der sich aus anteilig auf die leerstehende Untergeschosswohnung entfallenden Aufwendungen für Schuldzinsen, Grundsteuer, Versicherungen und sonstigen Kosten sowie den nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gesetzlich vorgesehenen Absetzungen für Abnutzung für das Gesamtgebäude zusammensetzte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte insoweit in den –hinsichtlich der Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) vorläufigen– Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre 2002 bis 2004 Werbungskostenüberschüsse in Höhe von 3.871 EUR (für 2002), 7.670 EUR (für 2003) und 7.989 EUR (für 2004).
3
Im Nachgang zu ihrer Einkommensteuererklärung für 2005 erklärten die Kläger auf Anfrage des FA, sie hätten trotz ihrer bisherigen Vermietungsbemühungen noch keinen Mieter gefunden. Aus den von den Klägern in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass sie seit Anfang 2004 laufend die Anzeigen in einer regionalen Wochenzeitung auf einschlägige „Mietgesuche“ hin durchgegangen sind. Im Jahr 2004 nahmen sie in fünf Fällen, im Jahr 2005 in 13 Fällen und im Jahr 2006 in 21 Fällen mit Mietinteressenten Kontakt auf. Ausweislich der im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten detaillierten Unterlagen haben die Kläger auf diese Weise mit   nahezu allen Interessenten,   die in der regionalen Wochenzeitung eine Wohnung im ländlichen Raum um M gesucht haben und mithin für eine Anmietung des Objekts in Frage kamen, auch tatsächlich Kontakt aufgenommen. Überdies haben die Kläger im Jahr 2007 selbst eine Vermietungsanzeige in der regionalen Wochenzeitung geschaltet. Sämtliche Kontaktaufnahmen seitens der Kläger sowie die Vermietungsanzeige im Jahr 2007 blieben im Ergebnis ohne Erfolg. Ergänzend haben die Kläger über den gesamten Zeitraum die Wohnung in ihrer unmittelbaren räumlichen („dörflichen“) Umgebung persönlich angeboten; der derzeitige Mieter der Untergeschosswohnung, der das Objekt zum 1. Juni 2007 angemietet hat, konnte letztlich über diese „Mundpropaganda“ gefunden werden.
4
Das FA sah in dem Vorgehen der Kläger keine ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen und setzte in den Einkommensteuerbescheiden für 2005 und für 2006 die Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung mit 0 EUR an. Ferner änderte das FA die Einkommensteuerbescheide für 2002 bis 2004 nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO und berücksichtigte die bisher angesetzten Werbungskostenüberschüsse wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht mehr.
5
Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Kläger, die sie im Wesentlichen damit begründeten, dass sie längere Zeit gebraucht hätten, einen Mieter zu finden, weil auf dem örtlichen Wohnungsmarkt ein Überangebot bestanden habe und die Wohnung wegen ihrer Abgelegenheit sowie der fehlenden Verkehrsanbindung schwer zu vermieten sei, hatten keinen Erfolg.
6
Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage aus den in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2011, 1378 genannten Gründen als unbegründet ab. Das FG vertrat die Auffassung, die Kläger hätten –zusätzlich zu ihren tatsächlichen Bemühungen– weitere Maßnahmen zur Vermietung unternehmen und diese in den Streitjahren auch kontinuierlich steigern müssen. Insbesondere hätten die Kläger erkennen können und müssen, dass die von ihnen gewählten Maßnahmen, die nahezu ausschließlich in der Reaktion auf sog. Mietgesuche bestanden hatten, offensichtlich erfolglos seien. So hätte es nahegelegen, einen Makler einzuschalten, selbst Anzeigen in verschiedenen Tageszeitungen oder Anzeigenblättern aufzugeben, die Wohnung im Internet auf speziellen Immobilienseiten anzubieten oder den geforderten Mietzins an die schwierige Situation anzupassen. Gerade die schwere Vermietbarkeit der Wohnung aufgrund ihrer räumlichen Abgelegenheit hätte es erfordert, größere Anstrengungen zur Vermietung zu unternehmen. Aus der Tatsache, dass das Objekt seit dem 1. Juni 2007 dauerhaft vermietet sei, könne nicht auf eine Vermietungsabsicht in der Vergangenheit geschlossen werden.
7
Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie vertreten die Auffassung, dass die Besetzung des FG nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen genüge, da im Freistaat Bayern die Berufsrichter des FG –mit Ausnahme des Präsidenten– vom Staatsminister der Finanzen ausgewählt und ernannt würden. Das FG sei überdies zu Unrecht davon ausgegangen, dass ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen ausschließlich durch die Veröffentlichung von Zeitungsinseraten, die Beauftragung eines Maklers oder die Nutzung des Internets belegt werden könnten. Das FG sei überdies zu Unrecht davon ausgegangen, dass die nachfolgende tatsächliche Vermietung kein positives Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Vermietungsabsicht bereits in den Streitjahren begründe.
8
Die Kläger beantragen sinngemäß,das angefochtene Urteil des FG sowie die Einkommensteuerbescheide für 2005 vom 21. November 2006 und für 2006 vom 30. August 2007 sowie die Einkommensteueränderungsbescheide 2002 bis 2004 vom 24. Mai 2007, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 2008, aufzuheben sowie die maßgeblichen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß festgesetzt werden.
9
Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.
10
Es vertritt die Auffassung, dass das erkennende FG ordnungsgemäß besetzt gewesen und die Klage zu Recht abgewiesen habe. Die Würdigung des FG, wonach die Kläger in den Streitjahren nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hätten, sei möglich und verstoße weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze oder die Regeln des Beweisrechts und sei damit nicht rechtsfehlerhaft.

Entscheidungsgründe

11
II. Die Revision ist begründet und führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kläger in den Streitjahren ohne Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben.
12
1. Die geltend gemachte Verfahrensrüge greift nicht durch. Das FG war nicht deshalb i.S. des § 119 Nr. 1 FGO unvorschriftsmäßig besetzt, weil die an der Entscheidung beteiligten Berufsrichter vom Bayerischen Staatsminister der Finanzen ernannt worden sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 20. November 1997 VI R 70/97, BFH/NV 1998, 609, m.w.N.). Der Senat sieht im Übrigen nach § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO von einer weiteren Begründung ab.
13
2. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen; sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und das heißt, durch sie veranlasst sind. Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines (leerstehenden) Wohngrundstücks an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Die Berücksichtigung von Aufwand als (vorab entstandene) Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben hat.
14
Danach können Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen (und sie später nicht aufgegeben) hat. Die Einzelfallumstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen. Für die Feststellung des Bestehens oder der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache können äußere Umstände als Indizien herangezogen werden; im Rahmen der Gesamtbeurteilung sind auch spätere Tatsachen und Ereignisse –insbesondere der zeitliche Zusammenhang zwischen Beginn des Leerstands und späterer (tatsächlicher) Vermietung– zu berücksichtigen. Der Senat verweist zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein zur amtlichen Veröffentlichung bestimmtes Urteil vom heutigen Tage im Verfahren IX R 14/12 (BFH/NV 2013, 467).
15
3. Nach diesen Grundsätzen hat die Entscheidung des FG, wonach die Kläger in den Streitjahren nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben, keinen Bestand; denn sie wird von den im Streitfall getroffenen Feststellungen nicht getragen. Das FG hat zum einen die im Streitfall maßgeblichen Beweisanzeichen nicht in eine Gesamtwürdigung einfließen lassen, sondern stattdessen alle festgestellten Indizien nur je für sich gewürdigt. Darüber hinaus verstößt die Würdigung einzelner Beweisanzeichen gegen Denkgesetze, etwa wenn das FG feststellt, dass die Kläger in den Jahren 2004 bis 2006 insgesamt mit 39 Mietinteressenten Kontakt aufgenommen haben, andererseits in den Entscheidungsgründen ausgeführt wird, dass die im Jahr 2007 tatsächlich erfolgte Vermietung die „nahezu völlig fehlenden Vermietaktivitäten der Kläger in sämtlichen Streitjahren“ nicht zu kompensieren vermöge. Damit hat das FG das Erfordernis und den Inhalt der Gesamtwürdigung aller vorhandenen Indizien wie auch die Ergiebigkeit einzelner Indizien verkannt.
16
4. Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann die vom FG unzutreffend unterlassene Gesamtwürdigung der seitens des FG hinreichend festgestellten Einzelindizien selbst vornehmen (BFH-Urteil vom 8. Februar 2011 IX R 44/10, BFHE 233, 104, BStBl II 2011, 718).
17
a) Grundsätzlich steht es dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen. Danach sind bereits die von den Klägern nachweislich seit 2004 laufende Durchsicht einer regionalen Wochenzeitung nach „Mietgesuchen“ und die seitdem unternommenen und bis 2006 auch gesteigerten Reaktionen auf solche „Mietgesuche“ sowie die Bewerbung des Mietobjekts in der dörflichen Gemeinschaft als ernsthafte Vermietungsbemühung anzusehen. Zwar sind in solchen Fällen an die Nachhaltigkeit der Bemühungen erhöhte Anforderungen zu stellen; indes ergibt sich im Streitfall schon aus der Tatsache, dass die Kläger mit   nahezu allen  in Betracht kommenden Interessenten auch tatsächlich Kontakt aufgenommen haben, dass dem Nachhaltigkeitserfordernis vorliegend Rechnung getragen wurde. Das FG geht auch zu Unrecht davon aus, dass im Streitfall eine Vermietungsabsicht deshalb nicht angenommen werden könne, weil die Kläger keine „geeigneteren Schritte“ der Vermarktung ihres Objekts gewählt hätten. Die Frage, welche Vermarktungsschritte als erfolgversprechend anzusehen sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; auch insoweit steht dem Steuerpflichtigen ein inhaltlich angemessener, zeitlich begrenzter Beurteilungsspielraum zu. Vorliegend ist schon der später eingetretene Umstand, dass die eigenverantwortliche Mietersuche im Streitfall Erfolg hatte und zu einer dauerhaften, ununterbrochenen und bis zum heutigen Tag andauernden Vermietung geführt hat, Beweisanzeichen dafür, dass die Vermietungsbemühungen der Kläger unter den besonderen Bedingungen, nach denen eine Vermietung im strukturschwachen ländlichen Raum zu beurteilen ist (und die mit jenen in einem Ballungsraum mit erhöhter Wohnungsnachfrage nicht zu vergleichen ist), auch „geeignet“ waren.
18
b) Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme der Vermietungsbemühungen und der späteren tatsächlichen Vermietung ist unter diesen erschwerten Vermietungsbedingungen auch hinreichendes Beweisanzeichen dafür, dass die Kläger von Anfang an eine Vermietung des Objekts beabsichtigten. Dem kann nicht mit der pauschalen, nicht durch entsprechende Feststellungen belegten Annahme begegnet werden, es sei nicht ausgeschlossen, dass Vermieter, die selbst mit ihrer Familie in dem betreffenden Haus wohnten, letztlich an einer Selbstnutzung einer weiteren im Haus befindlichen Wohnung „nicht ganz uninteressiert“ sein könnten.
19
c) Da die Kläger mithin in den Streitjahren mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben, sind die von ihnen geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse –über deren Höhe kein Streit besteht– in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden steuermindernd zu berücksichtigen.

Renten und Versorgungsbezüge

Häufig gestellte Fragen und Antworten zu Renten und Versorgungsbezüge

  1. Warum hat sich ab 2005 die Besteuerung von Renten und Pensionen geändert und was ist der Kern der Änderung?
  2. Wie werden Altersrenten seit dem Jahr 2005 besteuert?
  3. Ab wie viel Rente muss ich im Jahr 2005 Steuern zahlen?
  4. Wie werden Beamtenpensionen und Betriebsrenten (Werkspensionen) seit dem Jahr 2005 besteuert?
  5. Was versteht man unter „nachgelagerter Besteuerung“?
  6. Was versteht man unter dem Begriff „Rürup-Rente“ (oder Basisrente)?
  7. Ich bin im Jahr 1945 geboren und werde voraussichtlich ab dem Jahr 2010 (Vollendung des 65. Lebensjahrs) eine Altersrente aus der gesetzlichen Rente beziehen. Gilt die erhöhte Besteuerung der Renten ab 2005 auch für meine
  8. Wie werden ab dem Jahr 2005 neu abgeschlossene private Rentenversicherungen besteuert?
  9. Wie weiß das Finanzamt, wer wie viel Rente bezieht?
  10. Wo finde ich nähere Informationen zum Alterseinkünftegesetz?
  11. Ich bin Rentner und plane, ins Ausland zu ziehen. Muss ich meine Rente in Deutschland weiter versteuern, d.h. auch künftig eine Einkommensteuererklärung in Deutschland abgeben ?

-> Einkommensteuer berechnen

 

Besteuerung der beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern

Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern

BEZUG BMF-Schreiben vom 31. Juli 2002 (BStBl I Seite 707)
GZ IV C 5 – S 2332/09/10002
DOK 2013/0298100
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der
Länder wird die Tz. 4.3 des BMF-Schreibens vom 31. Juli 2002 – IV C 5 – S 2369 – 5/02 –
(BStBl I Seite 707) wie folgt gefasst:

Die pauschale Lohnsteuer bemisst sich nach den gesamten Einnahmen des Künstlers
einschließlich der Beträge im Sinne des § 3 Nr. 13 und 16 EStG. Abzüge, z.B. für
Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern, sind nicht zulässig. Die pauschale Lohnsteuer
beträgt 20 % der Einnahmen, wenn der Künstler die Lohnsteuer trägt. Übernimmt der
Arbeitgeber die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Lohnsteuer, so
beträgt die Lohnsteuer 25,35 % der Einnahmen; sie beträgt 20,22 % der Einnahmen, wenn
der Arbeitgeber nur den Solidaritätszuschlag übernimmt. Der Solidaritätszuschlag beträgt
zusätzlich jeweils 5,5 % der Lohnsteuer.

Tz. 4.3 in der Fassung dieses BMF-Schreibens ist erstmals anzuwenden für Einnahmen, die
nach dem 30. Juni 2013 zufließen.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine
Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zur Ansicht und
zum Abruf bereit.

Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG

1. Allgemeines

Zur Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten wird ergänzend zu den Verwaltungsanweisungen in R 3.26 LStR (Begünstigte Tätigkeiten, Nebenberuflichkeit) auf Folgendes hingewiesen:

Begünstigt sind nach § 3 Nr. 26 EStG drei Tätigkeitsbereiche:

  • Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit
  • Nebenberufliche künstlerische Tätigkeit
  • Nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

Die begünstigten Tätigkeiten der Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass bei ihrer Ausübung durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsamer Nenner dieser Tätigkeiten ist daher die pädagogische Ausrichtung. Nicht begünstigt ist die Betreuungstätigkeit des gesetzlichen Betreuers nach § 1835a BGB, da § 3 Nr. 26 EStG nur angewendet werden kann, wenn durch einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den betreuten Menschen ein Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements erfüllt wird. (Zur steuerlichen Behandlung vgl. ESt-Kartei § 22 Nr. 3 Karte 3.1). Die Vergütungen hierfür sind ab 2007 unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 26a EStG bis zu einem Betrag von 500 € im Kalenderjahr steuerbefreit (vgl. ESt-Kartei § 3 Nr. 26a Karte 1.1 Nr. 3) und ab VZ 2011 unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 26b EStG steuerbefreit.

Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 wurde ab dem 01.01.2000 die Tätigkeit des nebenberuflichen Betreuers in den Katalog der begünstigten Tätigkeiten aufgenommen. Betroffen von der Neuregelung sind insbesondere Personen, die betreuend im Jugend- und Sportbereich gemeinnütziger Vereine tätig werden. Daher kommt u.a. nun auch der Übungsleiterfreibetrag für die Beaufsichtigung und Betreuung von Jugendlichen durch Jugendleiter, Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter etc. in Betracht.

Auch wenn ausschließlich (ohne Zusammenhang mit körperlicher Pflege) hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten für alte oder behinderte Menschen erbracht werden (z.B. Reinigung der Wohnung, Kochen, Einkaufen, Erledigung von Schriftverkehr), ist der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG zu gewähren, wenn die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.

Bei einer Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist es unschädlich, wenn sie für einen Betrieb gewerblicher Art ausgeführt wird, da Betriebe gewerblicher Art auch gemeinnützigen Zwecken dienen können (z.B. Krankenhaus oder Kindergarten). Ziel des § 3 Nr. 26 EStG ist es, Bürger, die im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich neben-beruflich tätig sind, von steuerlichen Verpflichtungen freizustellen. Mithin ist bei einer Tätigkeit für einen Betrieb gewerblicher Art darauf abzustellen, ob dieser einen entsprechend begünstigten Zweck verfolgt oder nicht.

Eine Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Allgemeinheit zugute kommt. Bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn eine Aus- oder Fortbildung zwar nur einem abgeschlossenen Personenkreis zugute kommt (z.B. innerhalb eines Unternehmens oder einer Dienststelle), die Aus- oder Fortbildung selbst aber im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. BFH-Urteil vom 26.03.1992, BStBl 1993 II S. 20).

Der BFH hat mit Beschluss vom 01.03.2006 (BStBl II S. 685) europarechtliche Bedenken im Hinblick darauf geäußert, dass die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG nur für Tätigkeiten im Auftrag einer deutschen öffentlichen Institution gewährt wird. Er hat dem EuGH daher die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, wie Art. 49 des EG-Vertrags, der den freien Dienstleistungsverkehr garantiert, in Bezug auf die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG auszulegen sei. Mit Urteil vom 18.12.2007 – C-281/06 „Jundt“ – hat der EuGH entschieden, dass die nationale Regelung des § 3 Nr. 26 EStG gegen EU-Recht verstößt. Aufgrund der Anwendung der Dienstleistungsfreiheit auch für nebenamtliche Tätigkeiten bejaht der EuGH die Steuerfreiheit nebenamtlicher Lehrvergütungen eines im Inland Steuerpflichtigen, wenn diese von einer im anderen Mitgliedsstaat öffentlichen Institution gezahlt wird.

Mit der Änderung des § 3 Nr. 26 EStG im JStG 2009 sind nunmehr auch Tätigkeiten für ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts begünstigt, die in einem EU- oder EWR-Staat belegen sind. Die Neuregelung gilt nach § 52 Abs. 4b EStG für alle offenen Fälle.

 

2. Einzelfälle

2.1 Ärzte im Behindertensport

Nach § 11a des Bundesversorgungsgesetzes ist Rehabilitationssport unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen. Behindertensport bedarf nach § 2 Abs. 2 der Gesamtvereinbarungen über den ambulanten Behindertensport während der sportlichen Übungen der Überwachung durch den Arzt. Die Tätigkeit eines Arztes im Rahmen dieser Bestimmungen fällt dem Grunde nach unter § 3 Nr. 26 EStG, sofern auch die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (vgl. auch ESt-Kartei § 3 Nr. 26 Karte 5.1).

2.2 Ärzte im Coronarsport

Ärzte, die nebenberuflich in gemeinnützigen Sportvereinen Coronar-Sportkurse leiten, üben eine einem Übungsleiter vergleichbare Tätigkeit aus, wenn der im Coronar-Sport nebenberuflich tätige Arzt auf den Ablauf der Übungseinheiten und die Übungsinhalte aktiv Einfluss nimmt. Es handelt sich dann um eine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit.

2.3 Aufsichtsvergütung für die juristische Staatsprüfung (vgl. ESt-Kartei § 3 Nr. 26 karte 4.1)

2.4 Bahnhofsmission

Der Tätigkeitsbereich von Bahnhofsmissionen umfasst auch gem. § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Pflege- und Betreuungsleistungen. Zur Abgrenzung gegenüber den nicht begünstigten Leistungen bestehen keine Bedenken, wenn Aufwandsentschädigungen nebenberuflicher Mitarbeiterinnen in Bahnhofsmissionen in Höhe von 60 % der Einnahmen, maximal in Höhe von 2.100 €, steuerfrei belassen werden. Von dem pauschalen Satz kann im Einzelfall abgewichen und auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anwendung dieses Regelsatzes zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde.

2.5 Behindertentransport (Auslandsrückholdienst, Behindertenfahrdienst, Krankentransport und Medizinisches Transportmanagement – MTM -)

Die Fahrten werden regelmäßig mit einer Besatzung von zwei Helfern durchgeführt, wobei ein Helfer den Bus fährt und der andere (Beifahrer) die behinderten oder kranken Personen während der Fahrt betreut. Die Tätigkeit des Fahrers stellt keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit dar, da er weit überwiegend mit dem Fahren des Fahrzeugs beschäftigt ist und ein unmittelbarer persönlicher Bezug zu den „Patienten“ im Sinne der Pflege nicht aufgebaut werden kann. Für den „Beifahrer“ sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG gegeben.

Ist die Aufgabenverteilung nicht verbindlich festgelegt, kann daher angenommen werden, dass beide Helfer an der Betreuung mitwirken. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ist dann für jeweils 50 % der Vergütung zu gewähren.

Vergütungen für Bereitschaftszeiten werden entsprechend der zugrundeliegenden Tätigkeit zugeordnet und zusammen mit der Vergütung für die eigentliche Tätigkeit ggf. in die Steuerbefreiung einbezogen.

2.6 Bereitschaftsleistungen und Jugendgruppenleiter

Inwieweit eine Gewährung des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG in Betracht kommt, hängt von der tatsächlichen Tätigkeit ab. Soweit lediglich organisatorische Aufgaben wahrgenommen werden, liegt keine begünstigte Tätigkeit vor. Soweit die Vergütung auf die Tätigkeit als Ausbilder oder Betreuer entfällt, kann der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt werden.

2.7 Ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835a BGB (vgl. Ausführungen unter 1., ESt-Kartei § 22 Nr. 3 Karte 3.1)

2.8 Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer nach § 30 SGB VIII, Familienhelfer nach § 31 SGB VIII

Im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII werden sog. Erziehungs- und Familienhelfer eingesetzt, die das Kind oder den Jugendlichen (§ 30 SGB VIII) oder die Familie (§ 31 SGB VIII) durch pädagogische und therapeutische Hilfen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen oder bei der Erfüllung von Erziehungsaufgaben unterstützen sollen. Sofern kein Dienstvertrag vorliegt, ist eine nebenberufliche Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Die neben der eigentlichen Hauptaufgabe zusätzlich zu erbringende hauswirtschaftliche praktische Versorgung einer in Not geratenen Familie oder einer Einzelperson kann insoweit vernachlässigt werden.

2.9 Diakon

Ob ein nebenberuflich tätiger kath. Diakon die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG erhalten kann, hängt von der jeweiligen Tätigkeit ab. Zum Berufsbild des Diakons gehören auch ausbildende und betreuende Tätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung sowie Arbeiten im sozialen Bereich, die als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen gewertet werden können. Für solche Tätigkeiten ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG möglich.

Bei einer Tätigkeit im Bereich der Verkündigung (z.B. Taufen, Krankenkommunion, Trauungen, Predigtdienst) handelt es sich nicht um eine begünstigte Tätigkeit. Zur Aufteilung bei gemischten Tätigkeiten sowie zur Steuerfreiheit nach anderen Vorschriften (z.B. § 3 Nr. 12 EStG) vgl. R 3.26 Abs. 7 LStR.

2.10 Ferienbetreuer

Ehrenamtliche Ferienbetreuer, die zeitlich begrenzt zur Durchführung von Ferienmaßnahmen eingesetzt werden, sind nebenberuflich tätig, so dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Einnahmen aus dieser Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sind.

2.11 Feuerwehrleute (vgl. ESt-Kartei § 3 Karte 1.1)

2.12 Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheim, Krankenhäusern usw.

Reine Hilfsdienste, wie z.B. Putzen, Waschen und Kochen im Reinigungsdienst und in der Küche von Altenheimen, Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen u.ä. Einrichtungen stehen nicht den ambulanten Pflegediensten gleich und fallen daher nicht unter § 3 Nr. 26 EStG, da keine häusliche Betreuung im engeren Sinne stattfindet und damit kein unmittelbarer persönlicher Bezug zu den gepflegten Menschen entsteht. Die Leistungen werden primär für das jeweilige Heim oder Krankenhaus erbracht und betreffen daher nur mittelbar die pflegebedürftigen Personen.

2.13 Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes (Schlüsseldienst im Hausnotruf und Pflegenotruf)

Um bei Hausnotrufdiensten die Entgegennahme von Alarmanrufen rund um die Uhr, die Vertrautheit der Bewohner mit dem Hausnotrufdienst und die Funktionsfähigkeit der Hausnotrufgeräte zu gewährleisten, wird von den Hilfsorganisationen – zusätzlich zu den Mitarbeitern der Hausnotrufzentrale – ein sog. Hintergrunddienst eingerichtet, um vor Ort Hilfe zu leisten. Die Mitarbeiter des Hintergrunddienstes sind daneben auch mit der Einweisung, Einrichtung, Wartung und Überprüfung der Hausnotrufgeräte beschäftigt. Ihnen kann die Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG für den Anteil ihrer Vergütung gewährt werden, der auf tatsächliche Rettungseinsätze und für Bereitschaftszeiten hierfür entfällt. Der begünstigte Anteil ist anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu ermitteln.

Werden nur Notrufe entgegengenommen und weitergeleitet ist diese Tätigkeit nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Dies gilt auch für die Bereitschaftszeiten.

2.14 Küchenmitarbeiter in Waldheimen

Die Tätigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Küche und im hauswirtschaftlichen Bereich von Waldheimen stellt keine begünstigte Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG dar. Es handelt sich nicht um eine betreuende Tätigkeit, da pädagogische Aspekte nicht im Vordergrund stehen. Ausschlaggebend ist die hauswirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Essenszubereitung für die in den Waldheimen während der Ferienzeit aufgenommenen Jugendlichen.

2.15 Lehrbeauftragte an Schulen

Vergütungen an ehrenamtliche Lehrbeauftragte, die von den Schulen für einen ergänzenden Unterricht eingesetzt werden, sind – soweit von den Schulen mit den Lehrbeauftragten nicht ausdrücklich ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird – den Einnahmen aus selbständiger (unterrichtender) Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen und nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt.

2.16 Mahlzeitendienste

Vergütungen an Helfer des Mahlzeitendienstes sind nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, da die Lieferung einer Mahlzeit für die Annahme einer Pflegeleistung nicht ausreicht.

Ab dem 01.01.2007 ist jedoch die Inanspruchnahme der Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von bis zu 500 € möglich, sofern diese Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.

2.17 Vergütungen für Nebentätigkeiten im Rahmen der Ausbildung im Juristischen Vorbereitungsdienst

Gewährte Vergütungen an Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsbeamte, die nebenamtlich als Leiter von Arbeitsgemeinschaften für Referendarinnen und Referendare tätig sind, fallen unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG und sind bis zur Höhe von 2.100 € jährlich steuerfrei.

2.18 Notärzte im Rettungsdienst

Die Tätigkeit von Notärzten im Rettungsdienst ist als begünstige Pflegetätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG zu behandeln, wenn Haupt- und Nebenberuf klar abgegrenzt werden können. Eine Gleichartigkeit von haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit ist für die Gewährung des Freibetrags unschädlich.

2.19 Notfallfahrten bei Blut- und Organtransport

Bei diesen Notfallfahrten handelt es sich nicht um begünstigte Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG.

2.20 Organistentätigkeit

Aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung ist bei den in Kirchengemeinden eingesetzten Organisten grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht und somit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG vorliegen.

2.21 Patientenfürsprecher

Der Patientenfürsprecher hat die Interessen der Patienten gegenüber dem Krankenhaus zu vertreten. Diese Tätigkeit stellt keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen dar. Die an die Patientenfürsprecher gezahlten Aufwandsentschädigungen sind daher nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.

2.22 Ehrenamtliche Richter, Parcourschefs, Parcourschefassistenten bei Pferdesportveranstaltungen

Bei dieser Tätigkeit handelt es sich nicht um eine begünstigte Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG.

2.23 Prädikanten/Lektoren

Die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG wurde von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder verneint. Insoweit fehle bei den Prädikanten (wie auch bei Lektoren) der direkte pädagogisch ausgerichtete persönliche Kontakt zu einzelnen Menschen. Eine Steuerfreiheit der Bezüge kann sich jedoch ggf. aus § 3 Nr. 12, 13, 50 EStG ergeben.

2.24 Rettungsschwimmer; Rettungsmänner der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS)

Rettungsschwimmer, die im vorbeugenden Wasserrettungsdienst tätig sind, üben eine im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit aus.

Vergütungen für Bereitschaftszeiten werden entsprechend der zugrundeliegenden Tätigkeit zugeordnet und zusammen mit der Vergütung für die eigentliche Tätigkeit in die Steuerbefreiung einbezogen.

Diese Regelung gilt für Aufwandsentschädigungen der Rettungsmänner der DGzRS entsprechend.

2.25 Sanitätshelfer bei Großveranstaltungen

Tätigkeiten von Rettungssanitätern und Ersthelfern im Bereitschafts- oder Sanitätsdienst bei Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen, Festumzügen etc. sind nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Dies gilt auch für Bereitschaftszeiten hierfür.

Vergütungen für Bereitschaftszeiten werden entsprechend der zugrundeliegenden Tätigkeit zugeordnet und zusammen mit der Vergütung für die eigentliche Tätigkeit in die Steuerbefreiung einbezogen.

2.26 Sanitätshelfer und Rettungssanitäter im Rettungs- und Krankentransportwagen

Die Vergütungen an Rettungssanitäter in Rettungs- und Krankentransportwagen sind nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Die Tätigkeit umfasst ausschließlich die Bergung und Versorgung von Kranken und Verletzten, so dass die Bereitschaftszeiten in vollem Umfang der begünstigten Tätigkeit zugeordnet werden können. Eine Aufteilung der Einnahmen in solche aus Rettungseinsätzen und solche aus Bereitschaftszeiten ist daher nicht mehr vorzunehmen.

2.27 Schulweghelfer/Schulwegbegleiter (vgl. ESt-Kartei § 3 Nr. 26 Karte 7.1)

2.28 Stadtführer

Die Tätigkeit eines Stadtführers ist – vergleichbar mit einer unterrichtenden Tätigkeit an einer Volkshochschule und der Tätigkeit eines Museumsführers – wegen ihrer pädagogischen Ausrichtung grundsätzlich nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Zu prüfen ist jedoch insbesondere, ob die Tätigkeit im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ausgeübt wird.

2.29 Statisten bei Theateraufführungen

Aufwandsentschädigungen für Statisten sind grundsätzlich nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, da Statisten keine künstlerische Tätigkeit ausüben. Eine künstlerische Tätigkeit liegt bei § 3 Nr. 26 EStG (wie bei § 18 EStG) nur vor, wenn eine gewisse Gestaltungshöhe bei eigenschöpferischer Leistung gegeben ist.

Nach dem BFH-Urteil vom 18.04.2007 (BStBl II S. 702) beeinflussen bei einer nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit mit den hier vorgegebenen Begrenzungen die Auslegung einer künstlerischen Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG. Eine künstlerische Tätigkeit in diesem Sinn kann daher auch vorliegen, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist (vgl. H 3.26 Künstlerische Tätigkeit LStH). Auch der Komparse kann daher – anders z.B. als ein Bühnenarbeiter – eine künstlerische Tätigkeit ausüben.

Im Urteilsfall hat sich der Kläger (Statist an der Oper) nach den Feststellungen des FG mit seinen Leistungen im Rahmen des künstlerischen Genres „Darsteller“ gehalten und keine rein mechanische Funktion als „menschliche Requisite“ wahrgenommen. Der Auftritt des Klägers habe nicht unerhebliche schauspielerische Leistungen enthalten.

2.30 Versichertenälteste

Für die Tätigkeit der Versichertenältesten ist die Begünstigung des § 3 Nr. 26 EStG nicht zu gewähren, da es sich weder um eine begünstigte Tätigkeit handelt noch diese zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO handelt.

 

3. Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug

Nach § 3c EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Ausgaben, die zugleich steuerfreie und steuerpflichtige Einnahmen betreffen, sind – ggf. im Schätzungswege – aufzuteilen und anteilig abzuziehen.

Abweichend von diesen Grundsätzen dürfen nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit stehende Ausgaben nur insoweit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Entstehen Betriebsausgaben zur Vorbereitung einer unter § 3 Nr. 26 EStG fallenden Tätigkeit und wird diese später nicht aufgenommen, kann der entstandene Verlust in voller Höhe, also ohne Kürzung um den Freibetrag, berücksichtigt werden (vgl. H 3.26 Vergebliche Aufwendungen LStH).

Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten — Ehrenamtspauschale

Merkblatt zu Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten — Ehrenamtspauschale

Bayerisches Staatsministeriumder Finanzen

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 wurde in § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz eine Neuregelung zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten geschaffen (sogenannte Ehrenamtspauschale). Mit dieser Ehrenamtspauschale werden Einnahmen aus nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeiten für steuerbegünstigte Körperschaften beim Empfänger bis zu einem Betrag von 720 Euro (bis 2012: 500 Euro) im Jahr steuerfrei gestellt.

Dieses Merkblatt soll sowohl den ehrenamtlich Tätigen, als auch den steuerbegünstigten Körperschaften, die Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten leisten, einen Überblick über diese Neuregelung geben. Damit sollen Schwierigkeiten vermieden und Vergünstigungen wahrgenommen werden können.

Empfänger
Begünstigt durch die Ehrenamtspauschale sind sämtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich. Eine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten (zum Beispiel auf übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Tätigkeiten oder die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen – Abgrenzung zur Übungsleiterpauschale) sieht die Ehrenamtspauschale nicht vor. Begünstigt sind demnach zum Beispiel die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder, des Kassiers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwartes, des Aufsichtspersonals.
Die ehrenamtliche Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Das bedeutet, dass der tatsächliche Zeitaufwand nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen darf. Nebenberuflich können demnach auch Personen sein, die keinen Hauptberuf ausüben, zum Beispiel Hausfrauen, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.

Darüber hinaus muss die Tätigkeit für den steuerbegünstigten Bereich des Vereins ausgeübt werden. Dies trifft auf nebenberufliche Tätigkeiten in einem so genannten Zweckbetrieb zu, wie zum Beispiel als nebenberuflicher Kartenverkäufer in einem Museum. Tätigkeiten für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (zum Beispiel Unterstützung des Caterings im Rahmen einer geselligen Veranstaltung) sind dagegen nicht begünstigt.
Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt wird oder gewährt werden könnte. Dies bedeutet, dass bei der einzelnen Nebentätigkeit die Ehrenamtspauschale nicht zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag berücksichtigt werden kann. Für die Einnahmen aus unterschiedlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten – auch für einen Verein – können der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale nebeneinander gewährt werden.

Für die Steuerbefreiung beim Empfänger ist nicht zwischen tatsächlichem Aufwandsersatz und Tätigkeitsvergütung zu unterscheiden. Das heißt, dass für sämtliche Zahlungen jährlich einmal der Freibetrag in Höhe von 720 Euro abgezogen wird.
Verein
Auf der Seite des zahlenden Vereins ist zwischen
• Tätigkeitsvergütungen (pauschale Vergütung für den Arbeits- und Zeitaufwand zum Beispiel Vorstandspauschalen, Sitzungsgelder, Verdienstausfall) und
• tatsächlichen Aufwandsersatz (Ersatz für tatsächliche entstandene Aufwendungen zum Beispiel Reisekosten, Büromaterial, Telefonkosten oder Beschaffungen im Auftrag der Körperschaft) zu unterscheiden.
Hintergrund hierfür sind zivilrechtliche Regelungen für Vorstandsmitglieder.

Zahlung von Tätigkeitsvergütungen
Tätigkeitsvergütungen (Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand) an Personen, die für den Verein tätig sind (zum Beispiel Bürokraft, Reinigungspersonal, Platzwart) – keine Vergütungen an Vorstandsmitglieder – sind zulässig, wenn sie durch das hierfür zuständige Gremium (zum Beispiel Mitgliederversammlung) beschlossen wurden.

Bei Vorstandsmitgliedern sind Tätigkeitsvergütungen nur zulässig, wenn eine entsprechende Satzungsregelung besteht. Die Satzungsbestimmung ist notwendig, um die Vergütungen transparent zu machen, da Ehrenamt in der Regel als unentgeltliche Tätigkeit verstanden wird und um Verstöße gegen die Pflicht zu vermeiden, die Vereinsmittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit.

Eine Vergütung ist auch dann anzunehmen, wenn sie nach der Auszahlung an den Verein zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines entstandenen Vergütungsanspruchs an den Verein gespendet wird.
Die gezahlte Tätigkeitsvergütung darf darüber hinaus nicht unangemessen hoch sein. Satzungsgemäß erlaubte, aber überhöhte Zahlungen gefährden die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die Höhe der Tätigkeitsvergütung für ein Vereinsmitglied sollte sich höchstens an den Beträgen orientieren, die der Verein einem Nichtmitglied für dieselbe Tätigkeit üblicherweise zu bezahlen hätte.

Die Finanzverwaltung schreibt keine bestimmte Formulierung in der Satzung vor. Vielmehr kann der Verein die Regelung einer Tätigkeitsvergütung angepasst nach ihren Gegebenheiten selbst formulieren (werden zum Beispiel nur gewisse Vorstandsmitglieder bezahlt; soll die Mitgliederversammlung über die Höhe entscheiden oder soll die Höhe bereits in der Satzung festgelegt werden und so weiter). Mögliche Formulierungsvorschläge wären zum Beispiel:
„Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.“
oder
„Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu …. Euro im Jahr erhalten.“
Eine bei jedem Verein den einzelnen Gegebenheiten angepasste Formulierung kann jedoch selbstverständlich mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden.

Es spricht nichts dagegen, diese Grundsätze entsprechend für Tätigkeitsvergütungen an Organmitglieder von steuerbegünstigten Körperschaften in anderen Rechtsformen, zum Beispiel Stiftungen anzuwenden. Hinsichtlich der Satzungsregelung gelten die Grundsätze soweit bisher eine unentgeltliche Regelung satzungsgemäß festgelegt ist.

Zahlung von Aufwandsersatz
Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Übernachtungskosten, Büromaterial, Telefonkosten oder Beschaffungen im Auftrag der Körperschaft) ist auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Aber auch hier dürfen die Zahlungen nicht unangemessen hoch sein. Der Ersatz von Reisekosten ist bis zu den steuerfreien Pauschal- und Höchstbeträgen in der Regel nicht zu beanstanden:
Fahrtkosten mit dem PKW: 30 Cent je Kilometer
Tagegeld bei 24 Stunden Abwesenheit: 24 Euro
Tagegeld bei 14 bis 24 Stunden Abwensenheit: 12 Euro
Tagegeld bei 8 bis 14 Stunden Abwesenheit: 6 Euro
Grundvoraussetzung ist, dass die Reise nur in Angelegenheiten des Vereins stattfindet und dafür auch notwendig ist.

Nachweise über die Zahlungen
Nachweise sind für den Aufwandsersatz in angemessenem Umfang zu führen. Ein Einzelnachweis ist beim Aufwandsersatz entbehrlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen.

Der Nachweis für die Tätigkeitsvergütung kann zum Beispiel über eine Aufgabenbeschreibung, einen Beschluss der Mitgliederversammlung, einen Vertrag oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung erfolgen, der auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen ist.

Pauschale Aufwandsentschädigung

Verwendet die Körperschaft den Begriff pauschale Aufwandsentschädigung, ist davon auszugehen, dass diese Zahlung sowohl den tatsächlichen Aufwandsersatz als auch eine Tätigkeitsvergütung für den Arbeits- und Zeitaufwand beinhaltet. Bei Zahlungen an Vorstandmitglieder bedeutet das, dass eine Satzungsregelung notwendig ist.

Weitergehende Informationen
Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinen Schreiben vom 25. November 2008 (BStBl I 2008, S. 985) und 14. Oktober 2009 (BStBl I 2009, S. 1318) noch weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale gemacht. Diese Schreiben können unter www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik BMF-Schreiben abgerufen werden.
Eine Information des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, Abteilung Steuern und Steuerpolitik, Odeonsplatz 4, 80539 München, www.stmf.bayern.de, Stand: April 2013.