Archiv der Kategorie: Einkommen- und Lohnsteuer

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

In seinem Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Grundsätze präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab-ziehbar sind.

In dem Verfahren ging es um zwei Wohnobjekte in einem vom Kläger (teilweise) selbst bewohnten, 1983 bezugsfertig gewordenen Haus: Eine Wohnung im ersten Obergeschoss war bis August 1997 vermietet; seitdem steht sie leer. Der Kläger schaltete etwa vier Mal im Jahr Chiffreanzeigen in einer überregionalen Zeitung, in denen er die Wohnung möbliert zur Anmietung anbot. Die Miethöhe er-rechnete er aus dem jeweils aktuellen Mietspiegel. Nach Angaben des Klägers hätten sich bis heute – keine „geeignet erscheinenden Mieter“ gemeldet. Ein im Dachgeschoss des Hauses liegendes Zimmer mit Bad war zu keinem Zeitpunkt vermietet. Nach Angaben des Klägers sei eine Vermietung auch nicht (mehr) beabsichtigt; in früheren Jahren habe er aber gelegentlich (erfolglos) Aushänge in der Nachbarschaft angebracht, mit denen das Zimmer zur Anmietung angeboten wurde. Wegen des Leerstands machte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung geltend, die weder das Finanzamt noch das Finanzgericht unter Hinweis auf eine fehlende Vermietungsabsicht des Klägers berücksichtigten. Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück.

Der IX. Senat ging davon aus, dass der Kläger keine ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbe-mühungen entfaltet habe. Zwar stehe es dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung eines von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewer-bung selbst zu bestimmen. Eine Berücksichtigung der für das Dachgeschosszimmer entstandenen Aufwendungen komme aber schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger dieses Objekt gar nicht habe vermieten wollen. Aber auch die für die Wohnung im ersten Obergeschoss angefallenen Kosten könnten nicht abgezogen werden. Denn die geschalteten Zeitungsanzeigen seien erkennbar nicht erfolgreich gewesen; daher hätte der Kläger sein Verhalten anpassen und sowohl geeignetere Wege der Vermarktung suchen als auch seine Vermietungsbemühungen intensivieren müssen. Zudem sei es dem Kläger zuzumuten gewesen, Zugeständnisse (etwa bei der Miethöhe oder im Hinblick auf die für ihn als Mieter akzeptablen Personen) zu machen. Da der Kläger dies nicht getan habe, sei davon auszugehen, dass er den Entschluss zur Einkünfteerzielung aufgegeben habe.

Die Gründe der Leitentscheidung vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12 geben auch Hinweise, wie an-dere Leerstandssituationen – etwa im Falle regelmäßiger, aber aus anderen Gründen vorübergehend erfolgloser oder nur verhaltener Vermietungsaktivitäten des Steuerpflichtigen – zu beurteilen sind. Daneben nimmt der Senat auch zu der Frage Stellung, wie mit dem langjährigen Leerstand in Gebieten mit einem strukturellen Überangebot von Immobilien zu verfahren ist. Denn der langjährige Leerstand von Wohnungen ist ein allgemeines Problem, zu dem beim BFH noch eine Reihe von Verfahren anhängig sind (s. etwa Aktenzeichen IX R 68/10: Reaktion auf „Mietgesuche“ als ernsthafte Vermietungsbemühung? IX R 39-41/11: Keine Nachweise über Art, Umfang und Intensität von Vermietungsbemühungen in der Leerstandszeit; IX R 9/12: „Punktuelle Vermietungsbestrebungen“ bei gleichzeitiger Verkaufsabsicht; IX R 19/11: Leerstand bei Untervermietung; IX R 7/10: Leerstand bei Zwischenvermietung).

Die Entscheidung wird am Mittwoch, dem 6. Februar 2013, 10 Uhr auf der Internetseite des BFH veröffentlicht. 

 

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 11.12.2012, IX R 68/10

Leitsätze

1. Aufwendungen für eine nach Herstellung leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.

 

2. Grundsätzlich steht es dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen. Die Frage, welche Vermarktungsschritte als erfolgversprechend anzusehen sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; dem Steuerpflichtigen steht insoweit ein inhaltlich angemessener, zeitlich begrenzter Beurteilungsspielraum zu.

 

3. Auch die Reaktion auf „Mietgesuche“ –d.h. die Kontaktaufnahme seitens des Steuerpflichtigen mit etwaigen Mietinteressenten– kann als ernsthafte Vermietungsbemühung anzusehen sein; in diesem Fall sind jedoch an die Nachhaltigkeit solcher Bemühungen erhöhte Anforderungen zu stellen.

 

.

Tatbestand

1
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), in den Streitjahren (2002 bis 2006) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, errichteten in den Jahren 2000 und 2001 im rund 400 Einwohner umfassenden Ortsteil H der im strukturschwachen Landkreis M gelegenen Gemeinde E ein Zweifamilienhaus mit insgesamt ca. 240 qm Wohnfläche. Die ca. 170 qm große Wohnung im Erd- und Obergeschoss des Hauses nutzten die Kläger nach Fertigstellung ab Mitte 2001 zu eigenen Wohnzwecken. Die seit dem 1. Dezember 2003 bezugsfertige Wohnung im Untergeschoss mit ca. 70 qm Wohnfläche stand zwischen Dezember 2003 und Mai 2007 leer und ist seit dem 1. Juni 2007 zu einem Mietzins in Höhe von 250 EUR pro Monat zuzüglich Nebenkosten fremdvermietet.
2
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machten die Kläger einen Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, der sich aus anteilig auf die leerstehende Untergeschosswohnung entfallenden Aufwendungen für Schuldzinsen, Grundsteuer, Versicherungen und sonstigen Kosten sowie den nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gesetzlich vorgesehenen Absetzungen für Abnutzung für das Gesamtgebäude zusammensetzte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte insoweit in den –hinsichtlich der Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) vorläufigen– Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre 2002 bis 2004 Werbungskostenüberschüsse in Höhe von 3.871 EUR (für 2002), 7.670 EUR (für 2003) und 7.989 EUR (für 2004).
3
Im Nachgang zu ihrer Einkommensteuererklärung für 2005 erklärten die Kläger auf Anfrage des FA, sie hätten trotz ihrer bisherigen Vermietungsbemühungen noch keinen Mieter gefunden. Aus den von den Klägern in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass sie seit Anfang 2004 laufend die Anzeigen in einer regionalen Wochenzeitung auf einschlägige „Mietgesuche“ hin durchgegangen sind. Im Jahr 2004 nahmen sie in fünf Fällen, im Jahr 2005 in 13 Fällen und im Jahr 2006 in 21 Fällen mit Mietinteressenten Kontakt auf. Ausweislich der im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten detaillierten Unterlagen haben die Kläger auf diese Weise mit   nahezu allen Interessenten,   die in der regionalen Wochenzeitung eine Wohnung im ländlichen Raum um M gesucht haben und mithin für eine Anmietung des Objekts in Frage kamen, auch tatsächlich Kontakt aufgenommen. Überdies haben die Kläger im Jahr 2007 selbst eine Vermietungsanzeige in der regionalen Wochenzeitung geschaltet. Sämtliche Kontaktaufnahmen seitens der Kläger sowie die Vermietungsanzeige im Jahr 2007 blieben im Ergebnis ohne Erfolg. Ergänzend haben die Kläger über den gesamten Zeitraum die Wohnung in ihrer unmittelbaren räumlichen („dörflichen“) Umgebung persönlich angeboten; der derzeitige Mieter der Untergeschosswohnung, der das Objekt zum 1. Juni 2007 angemietet hat, konnte letztlich über diese „Mundpropaganda“ gefunden werden.
4
Das FA sah in dem Vorgehen der Kläger keine ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen und setzte in den Einkommensteuerbescheiden für 2005 und für 2006 die Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung mit 0 EUR an. Ferner änderte das FA die Einkommensteuerbescheide für 2002 bis 2004 nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO und berücksichtigte die bisher angesetzten Werbungskostenüberschüsse wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht mehr.
5
Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Kläger, die sie im Wesentlichen damit begründeten, dass sie längere Zeit gebraucht hätten, einen Mieter zu finden, weil auf dem örtlichen Wohnungsmarkt ein Überangebot bestanden habe und die Wohnung wegen ihrer Abgelegenheit sowie der fehlenden Verkehrsanbindung schwer zu vermieten sei, hatten keinen Erfolg.
6
Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage aus den in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2011, 1378 genannten Gründen als unbegründet ab. Das FG vertrat die Auffassung, die Kläger hätten –zusätzlich zu ihren tatsächlichen Bemühungen– weitere Maßnahmen zur Vermietung unternehmen und diese in den Streitjahren auch kontinuierlich steigern müssen. Insbesondere hätten die Kläger erkennen können und müssen, dass die von ihnen gewählten Maßnahmen, die nahezu ausschließlich in der Reaktion auf sog. Mietgesuche bestanden hatten, offensichtlich erfolglos seien. So hätte es nahegelegen, einen Makler einzuschalten, selbst Anzeigen in verschiedenen Tageszeitungen oder Anzeigenblättern aufzugeben, die Wohnung im Internet auf speziellen Immobilienseiten anzubieten oder den geforderten Mietzins an die schwierige Situation anzupassen. Gerade die schwere Vermietbarkeit der Wohnung aufgrund ihrer räumlichen Abgelegenheit hätte es erfordert, größere Anstrengungen zur Vermietung zu unternehmen. Aus der Tatsache, dass das Objekt seit dem 1. Juni 2007 dauerhaft vermietet sei, könne nicht auf eine Vermietungsabsicht in der Vergangenheit geschlossen werden.
7
Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie vertreten die Auffassung, dass die Besetzung des FG nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen genüge, da im Freistaat Bayern die Berufsrichter des FG –mit Ausnahme des Präsidenten– vom Staatsminister der Finanzen ausgewählt und ernannt würden. Das FG sei überdies zu Unrecht davon ausgegangen, dass ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen ausschließlich durch die Veröffentlichung von Zeitungsinseraten, die Beauftragung eines Maklers oder die Nutzung des Internets belegt werden könnten. Das FG sei überdies zu Unrecht davon ausgegangen, dass die nachfolgende tatsächliche Vermietung kein positives Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Vermietungsabsicht bereits in den Streitjahren begründe.
8
Die Kläger beantragen sinngemäß,das angefochtene Urteil des FG sowie die Einkommensteuerbescheide für 2005 vom 21. November 2006 und für 2006 vom 30. August 2007 sowie die Einkommensteueränderungsbescheide 2002 bis 2004 vom 24. Mai 2007, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 2008, aufzuheben sowie die maßgeblichen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß festgesetzt werden.
9
Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.
10
Es vertritt die Auffassung, dass das erkennende FG ordnungsgemäß besetzt gewesen und die Klage zu Recht abgewiesen habe. Die Würdigung des FG, wonach die Kläger in den Streitjahren nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hätten, sei möglich und verstoße weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze oder die Regeln des Beweisrechts und sei damit nicht rechtsfehlerhaft.

Entscheidungsgründe

11
II. Die Revision ist begründet und führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kläger in den Streitjahren ohne Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben.
12
1. Die geltend gemachte Verfahrensrüge greift nicht durch. Das FG war nicht deshalb i.S. des § 119 Nr. 1 FGO unvorschriftsmäßig besetzt, weil die an der Entscheidung beteiligten Berufsrichter vom Bayerischen Staatsminister der Finanzen ernannt worden sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 20. November 1997 VI R 70/97, BFH/NV 1998, 609, m.w.N.). Der Senat sieht im Übrigen nach § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO von einer weiteren Begründung ab.
13
2. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen; sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und das heißt, durch sie veranlasst sind. Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines (leerstehenden) Wohngrundstücks an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Die Berücksichtigung von Aufwand als (vorab entstandene) Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben hat.
14
Danach können Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen (und sie später nicht aufgegeben) hat. Die Einzelfallumstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen. Für die Feststellung des Bestehens oder der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache können äußere Umstände als Indizien herangezogen werden; im Rahmen der Gesamtbeurteilung sind auch spätere Tatsachen und Ereignisse –insbesondere der zeitliche Zusammenhang zwischen Beginn des Leerstands und späterer (tatsächlicher) Vermietung– zu berücksichtigen. Der Senat verweist zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein zur amtlichen Veröffentlichung bestimmtes Urteil vom heutigen Tage im Verfahren IX R 14/12 (BFH/NV 2013, 467).
15
3. Nach diesen Grundsätzen hat die Entscheidung des FG, wonach die Kläger in den Streitjahren nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben, keinen Bestand; denn sie wird von den im Streitfall getroffenen Feststellungen nicht getragen. Das FG hat zum einen die im Streitfall maßgeblichen Beweisanzeichen nicht in eine Gesamtwürdigung einfließen lassen, sondern stattdessen alle festgestellten Indizien nur je für sich gewürdigt. Darüber hinaus verstößt die Würdigung einzelner Beweisanzeichen gegen Denkgesetze, etwa wenn das FG feststellt, dass die Kläger in den Jahren 2004 bis 2006 insgesamt mit 39 Mietinteressenten Kontakt aufgenommen haben, andererseits in den Entscheidungsgründen ausgeführt wird, dass die im Jahr 2007 tatsächlich erfolgte Vermietung die „nahezu völlig fehlenden Vermietaktivitäten der Kläger in sämtlichen Streitjahren“ nicht zu kompensieren vermöge. Damit hat das FG das Erfordernis und den Inhalt der Gesamtwürdigung aller vorhandenen Indizien wie auch die Ergiebigkeit einzelner Indizien verkannt.
16
4. Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann die vom FG unzutreffend unterlassene Gesamtwürdigung der seitens des FG hinreichend festgestellten Einzelindizien selbst vornehmen (BFH-Urteil vom 8. Februar 2011 IX R 44/10, BFHE 233, 104, BStBl II 2011, 718).
17
a) Grundsätzlich steht es dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen. Danach sind bereits die von den Klägern nachweislich seit 2004 laufende Durchsicht einer regionalen Wochenzeitung nach „Mietgesuchen“ und die seitdem unternommenen und bis 2006 auch gesteigerten Reaktionen auf solche „Mietgesuche“ sowie die Bewerbung des Mietobjekts in der dörflichen Gemeinschaft als ernsthafte Vermietungsbemühung anzusehen. Zwar sind in solchen Fällen an die Nachhaltigkeit der Bemühungen erhöhte Anforderungen zu stellen; indes ergibt sich im Streitfall schon aus der Tatsache, dass die Kläger mit   nahezu allen  in Betracht kommenden Interessenten auch tatsächlich Kontakt aufgenommen haben, dass dem Nachhaltigkeitserfordernis vorliegend Rechnung getragen wurde. Das FG geht auch zu Unrecht davon aus, dass im Streitfall eine Vermietungsabsicht deshalb nicht angenommen werden könne, weil die Kläger keine „geeigneteren Schritte“ der Vermarktung ihres Objekts gewählt hätten. Die Frage, welche Vermarktungsschritte als erfolgversprechend anzusehen sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; auch insoweit steht dem Steuerpflichtigen ein inhaltlich angemessener, zeitlich begrenzter Beurteilungsspielraum zu. Vorliegend ist schon der später eingetretene Umstand, dass die eigenverantwortliche Mietersuche im Streitfall Erfolg hatte und zu einer dauerhaften, ununterbrochenen und bis zum heutigen Tag andauernden Vermietung geführt hat, Beweisanzeichen dafür, dass die Vermietungsbemühungen der Kläger unter den besonderen Bedingungen, nach denen eine Vermietung im strukturschwachen ländlichen Raum zu beurteilen ist (und die mit jenen in einem Ballungsraum mit erhöhter Wohnungsnachfrage nicht zu vergleichen ist), auch „geeignet“ waren.
18
b) Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme der Vermietungsbemühungen und der späteren tatsächlichen Vermietung ist unter diesen erschwerten Vermietungsbedingungen auch hinreichendes Beweisanzeichen dafür, dass die Kläger von Anfang an eine Vermietung des Objekts beabsichtigten. Dem kann nicht mit der pauschalen, nicht durch entsprechende Feststellungen belegten Annahme begegnet werden, es sei nicht ausgeschlossen, dass Vermieter, die selbst mit ihrer Familie in dem betreffenden Haus wohnten, letztlich an einer Selbstnutzung einer weiteren im Haus befindlichen Wohnung „nicht ganz uninteressiert“ sein könnten.
19
c) Da die Kläger mithin in den Streitjahren mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben, sind die von ihnen geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse –über deren Höhe kein Streit besteht– in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden steuermindernd zu berücksichtigen.

Renten und Versorgungsbezüge

Häufig gestellte Fragen und Antworten zu Renten und Versorgungsbezüge

  1. Warum hat sich ab 2005 die Besteuerung von Renten und Pensionen geändert und was ist der Kern der Änderung?
  2. Wie werden Altersrenten seit dem Jahr 2005 besteuert?
  3. Ab wie viel Rente muss ich im Jahr 2005 Steuern zahlen?
  4. Wie werden Beamtenpensionen und Betriebsrenten (Werkspensionen) seit dem Jahr 2005 besteuert?
  5. Was versteht man unter „nachgelagerter Besteuerung“?
  6. Was versteht man unter dem Begriff „Rürup-Rente“ (oder Basisrente)?
  7. Ich bin im Jahr 1945 geboren und werde voraussichtlich ab dem Jahr 2010 (Vollendung des 65. Lebensjahrs) eine Altersrente aus der gesetzlichen Rente beziehen. Gilt die erhöhte Besteuerung der Renten ab 2005 auch für meine
  8. Wie werden ab dem Jahr 2005 neu abgeschlossene private Rentenversicherungen besteuert?
  9. Wie weiß das Finanzamt, wer wie viel Rente bezieht?
  10. Wo finde ich nähere Informationen zum Alterseinkünftegesetz?
  11. Ich bin Rentner und plane, ins Ausland zu ziehen. Muss ich meine Rente in Deutschland weiter versteuern, d.h. auch künftig eine Einkommensteuererklärung in Deutschland abgeben ?

-> Einkommensteuer berechnen

 

Steuererklärung für Schüler und Studenten

Arbeit während der Ferien und/oder neben dem Studium: Kleiner Wegweiser zur Steuererstattung

Das Jahreseinkommen von Schülern und Studenten, die nur vorübergehend in den Ferien und/oder neben dem Studium arbeiten, liegt häufig unter dem einkommensteuerlichen Grundfreibetrag. Daher erhalten sie regelmäßig die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zurück.

Bis zu welchem Arbeitslohn fällt keine Einkommensteuer an?

Wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen, fällt bei ledigen Arbeitnehmern bis zu einem Jahresarbeitslohn von 10.281 Euro (Lohnsteuer 2012, Steuerklasse I, keine Sozialversicherungspflicht) keine Einkommensteuer an.

Für Verheiratete Alleinverdiener gilt ein Betrag von 19.386 Euro (Lohnsteuer 2012, Steuerklasse III, keine Sozialversicherungspflicht).

Was muss ich tun?

  • Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn Steuern einbehalten hat.

    Sie finden diese Angaben auf dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (oder auf der Lohnsteuerkarte), die Ihnen Ihr Arbeitgeber ausgehändigt hat.

  • Ist dies der Fall, dann können Sie einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen.

    Nach Ergehen des Einkommensteuerbescheids werden die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag vom Finanzamt erstattet.

    Ggf. einbehaltene Kirchenlohnsteuer wird vom Kirchensteueramt zurückgezahlt. Hierfür ist jedoch kein weiterer Antrag erforderlich.

  • Wichtig ist, dass Sie im Antrag bzw. in der Erklärung die sog. eTIN oder die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) angeben. Denn nur so ist gewährleistet, dass die vom Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt übermittelten Daten auch tatsächlich für Ihre Einkommensteuerveranlagung zur Verfügung stehen.

    Sie finden die eTIN bzw. IdNr. auf dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, die Ihnen Ihr Arbeitgeber ausgehändigt hat bzw. aushändigen wird, sobald er Ihre Lohndaten an das Finanzamt übermittelt hat.

    Hat Ihr Arbeitgeber die Lohndaten noch auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt, dann müssen Sie Ihrem Antrag die Lohnsteuerkarte beifügen.

Welche Formulare brauche ich?

Wenn Sie neben dem Arbeitslohn keine weiteren Einkünfte hatten, können Sie den Vordruck „Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer“ verwenden.

Ansonsten benötigen Sie insbesondere die Vordrucke „Einkommensteuererklärung“, „Anlage N“ und die Anlage(n) für die weiteren Einkünfte.

Die genannten Formulare finden Sie in unserer Rubrik Formulare/Steuererklärung/Einkommensteuer.

Schnell und bequem via Internet!

Ihren Antrag auf Einkommensteuerveranlagung können Sie auch elektronisch über das Internet an Ihr Finanzamt übermitteln. Die Steuerverwaltung stellt dazu kostenlos auf CD-ROM oder via Download das Programm ElsterFormular zur Verfügung. Sie können aber auch ein kommerzielles Steuererklärungsprogramm verwenden, in welches das Übermittlungsmodul Elster integriert ist.

Nähere Infos dazu in unserer Rubrik ELSTER.

Welches Finanzamt ist zuständig?

Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie bei Antragstellung bzw. Abgabe der Einkommensteuererklärung Ihren Wohnsitz haben.

Wenn Sie mehrere Wohnsitze haben (etwa am Studienort und bei den Eltern), ist der Wohnsitz maßgebend, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten.

Ab wann kann ich den Antrag stellen?

Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung kann erst nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem Sie den Arbeitslohn bezogen haben.

Bis wann muss ich den Antrag gestellt haben?

Der Antrag muss innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem der Arbeitslohn bezogen wurde.

Beispiel:
Wer im Jahr 2013 gearbeitet hat, kann den Antrag bis spätestens 31.12.2017 stellen.

Noch ein Hinweis zum Kindergeld

Bis zum Kalenderjahr 2011 erhielten Eltern für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten, u. a. nur dann Kindergeld, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Ausbildung bestimmt oder geeignet waren, einen bestimmten Jahresbetrag nicht überschritten haben. Diese Eigenverdienstgrenze lag zuletzt (2011) bei 8.004 Euro. Der Betrag reduzierte sich zeitanteilig, wenn die Kindergeldberechtigung bereits aus anderen Gründen nicht für das ganze Kalenderjahr bestanden hat (etwa wegen Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes). In diesem Fall blieben aber auch die außerhalb der Kindergeldberechtigung erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des Grenzbetrages unberücksichtigt.

Diese Eigenverdienstgrenze ist ab dem Kalenderjahr 2012 entfallen.

Besteuerung der beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern

Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern

BEZUG BMF-Schreiben vom 31. Juli 2002 (BStBl I Seite 707)
GZ IV C 5 – S 2332/09/10002
DOK 2013/0298100
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der
Länder wird die Tz. 4.3 des BMF-Schreibens vom 31. Juli 2002 – IV C 5 – S 2369 – 5/02 –
(BStBl I Seite 707) wie folgt gefasst:

Die pauschale Lohnsteuer bemisst sich nach den gesamten Einnahmen des Künstlers
einschließlich der Beträge im Sinne des § 3 Nr. 13 und 16 EStG. Abzüge, z.B. für
Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern, sind nicht zulässig. Die pauschale Lohnsteuer
beträgt 20 % der Einnahmen, wenn der Künstler die Lohnsteuer trägt. Übernimmt der
Arbeitgeber die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Lohnsteuer, so
beträgt die Lohnsteuer 25,35 % der Einnahmen; sie beträgt 20,22 % der Einnahmen, wenn
der Arbeitgeber nur den Solidaritätszuschlag übernimmt. Der Solidaritätszuschlag beträgt
zusätzlich jeweils 5,5 % der Lohnsteuer.

Tz. 4.3 in der Fassung dieses BMF-Schreibens ist erstmals anzuwenden für Einnahmen, die
nach dem 30. Juni 2013 zufließen.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine
Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zur Ansicht und
zum Abruf bereit.

Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG

1. Allgemeines

Zur Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten wird ergänzend zu den Verwaltungsanweisungen in R 3.26 LStR (Begünstigte Tätigkeiten, Nebenberuflichkeit) auf Folgendes hingewiesen:

Begünstigt sind nach § 3 Nr. 26 EStG drei Tätigkeitsbereiche:

  • Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit
  • Nebenberufliche künstlerische Tätigkeit
  • Nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

Die begünstigten Tätigkeiten der Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass bei ihrer Ausübung durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsamer Nenner dieser Tätigkeiten ist daher die pädagogische Ausrichtung. Nicht begünstigt ist die Betreuungstätigkeit des gesetzlichen Betreuers nach § 1835a BGB, da § 3 Nr. 26 EStG nur angewendet werden kann, wenn durch einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den betreuten Menschen ein Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements erfüllt wird. (Zur steuerlichen Behandlung vgl. ESt-Kartei § 22 Nr. 3 Karte 3.1). Die Vergütungen hierfür sind ab 2007 unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 26a EStG bis zu einem Betrag von 500 € im Kalenderjahr steuerbefreit (vgl. ESt-Kartei § 3 Nr. 26a Karte 1.1 Nr. 3) und ab VZ 2011 unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 26b EStG steuerbefreit.

Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 wurde ab dem 01.01.2000 die Tätigkeit des nebenberuflichen Betreuers in den Katalog der begünstigten Tätigkeiten aufgenommen. Betroffen von der Neuregelung sind insbesondere Personen, die betreuend im Jugend- und Sportbereich gemeinnütziger Vereine tätig werden. Daher kommt u.a. nun auch der Übungsleiterfreibetrag für die Beaufsichtigung und Betreuung von Jugendlichen durch Jugendleiter, Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter etc. in Betracht.

Auch wenn ausschließlich (ohne Zusammenhang mit körperlicher Pflege) hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten für alte oder behinderte Menschen erbracht werden (z.B. Reinigung der Wohnung, Kochen, Einkaufen, Erledigung von Schriftverkehr), ist der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG zu gewähren, wenn die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.

Bei einer Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist es unschädlich, wenn sie für einen Betrieb gewerblicher Art ausgeführt wird, da Betriebe gewerblicher Art auch gemeinnützigen Zwecken dienen können (z.B. Krankenhaus oder Kindergarten). Ziel des § 3 Nr. 26 EStG ist es, Bürger, die im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich neben-beruflich tätig sind, von steuerlichen Verpflichtungen freizustellen. Mithin ist bei einer Tätigkeit für einen Betrieb gewerblicher Art darauf abzustellen, ob dieser einen entsprechend begünstigten Zweck verfolgt oder nicht.

Eine Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Allgemeinheit zugute kommt. Bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn eine Aus- oder Fortbildung zwar nur einem abgeschlossenen Personenkreis zugute kommt (z.B. innerhalb eines Unternehmens oder einer Dienststelle), die Aus- oder Fortbildung selbst aber im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. BFH-Urteil vom 26.03.1992, BStBl 1993 II S. 20).

Der BFH hat mit Beschluss vom 01.03.2006 (BStBl II S. 685) europarechtliche Bedenken im Hinblick darauf geäußert, dass die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG nur für Tätigkeiten im Auftrag einer deutschen öffentlichen Institution gewährt wird. Er hat dem EuGH daher die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, wie Art. 49 des EG-Vertrags, der den freien Dienstleistungsverkehr garantiert, in Bezug auf die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG auszulegen sei. Mit Urteil vom 18.12.2007 – C-281/06 „Jundt“ – hat der EuGH entschieden, dass die nationale Regelung des § 3 Nr. 26 EStG gegen EU-Recht verstößt. Aufgrund der Anwendung der Dienstleistungsfreiheit auch für nebenamtliche Tätigkeiten bejaht der EuGH die Steuerfreiheit nebenamtlicher Lehrvergütungen eines im Inland Steuerpflichtigen, wenn diese von einer im anderen Mitgliedsstaat öffentlichen Institution gezahlt wird.

Mit der Änderung des § 3 Nr. 26 EStG im JStG 2009 sind nunmehr auch Tätigkeiten für ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts begünstigt, die in einem EU- oder EWR-Staat belegen sind. Die Neuregelung gilt nach § 52 Abs. 4b EStG für alle offenen Fälle.

 

2. Einzelfälle

2.1 Ärzte im Behindertensport

Nach § 11a des Bundesversorgungsgesetzes ist Rehabilitationssport unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen. Behindertensport bedarf nach § 2 Abs. 2 der Gesamtvereinbarungen über den ambulanten Behindertensport während der sportlichen Übungen der Überwachung durch den Arzt. Die Tätigkeit eines Arztes im Rahmen dieser Bestimmungen fällt dem Grunde nach unter § 3 Nr. 26 EStG, sofern auch die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (vgl. auch ESt-Kartei § 3 Nr. 26 Karte 5.1).

2.2 Ärzte im Coronarsport

Ärzte, die nebenberuflich in gemeinnützigen Sportvereinen Coronar-Sportkurse leiten, üben eine einem Übungsleiter vergleichbare Tätigkeit aus, wenn der im Coronar-Sport nebenberuflich tätige Arzt auf den Ablauf der Übungseinheiten und die Übungsinhalte aktiv Einfluss nimmt. Es handelt sich dann um eine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit.

2.3 Aufsichtsvergütung für die juristische Staatsprüfung (vgl. ESt-Kartei § 3 Nr. 26 karte 4.1)

2.4 Bahnhofsmission

Der Tätigkeitsbereich von Bahnhofsmissionen umfasst auch gem. § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Pflege- und Betreuungsleistungen. Zur Abgrenzung gegenüber den nicht begünstigten Leistungen bestehen keine Bedenken, wenn Aufwandsentschädigungen nebenberuflicher Mitarbeiterinnen in Bahnhofsmissionen in Höhe von 60 % der Einnahmen, maximal in Höhe von 2.100 €, steuerfrei belassen werden. Von dem pauschalen Satz kann im Einzelfall abgewichen und auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anwendung dieses Regelsatzes zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde.

2.5 Behindertentransport (Auslandsrückholdienst, Behindertenfahrdienst, Krankentransport und Medizinisches Transportmanagement – MTM -)

Die Fahrten werden regelmäßig mit einer Besatzung von zwei Helfern durchgeführt, wobei ein Helfer den Bus fährt und der andere (Beifahrer) die behinderten oder kranken Personen während der Fahrt betreut. Die Tätigkeit des Fahrers stellt keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit dar, da er weit überwiegend mit dem Fahren des Fahrzeugs beschäftigt ist und ein unmittelbarer persönlicher Bezug zu den „Patienten“ im Sinne der Pflege nicht aufgebaut werden kann. Für den „Beifahrer“ sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG gegeben.

Ist die Aufgabenverteilung nicht verbindlich festgelegt, kann daher angenommen werden, dass beide Helfer an der Betreuung mitwirken. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ist dann für jeweils 50 % der Vergütung zu gewähren.

Vergütungen für Bereitschaftszeiten werden entsprechend der zugrundeliegenden Tätigkeit zugeordnet und zusammen mit der Vergütung für die eigentliche Tätigkeit ggf. in die Steuerbefreiung einbezogen.

2.6 Bereitschaftsleistungen und Jugendgruppenleiter

Inwieweit eine Gewährung des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG in Betracht kommt, hängt von der tatsächlichen Tätigkeit ab. Soweit lediglich organisatorische Aufgaben wahrgenommen werden, liegt keine begünstigte Tätigkeit vor. Soweit die Vergütung auf die Tätigkeit als Ausbilder oder Betreuer entfällt, kann der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt werden.

2.7 Ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835a BGB (vgl. Ausführungen unter 1., ESt-Kartei § 22 Nr. 3 Karte 3.1)

2.8 Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer nach § 30 SGB VIII, Familienhelfer nach § 31 SGB VIII

Im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII werden sog. Erziehungs- und Familienhelfer eingesetzt, die das Kind oder den Jugendlichen (§ 30 SGB VIII) oder die Familie (§ 31 SGB VIII) durch pädagogische und therapeutische Hilfen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen oder bei der Erfüllung von Erziehungsaufgaben unterstützen sollen. Sofern kein Dienstvertrag vorliegt, ist eine nebenberufliche Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Die neben der eigentlichen Hauptaufgabe zusätzlich zu erbringende hauswirtschaftliche praktische Versorgung einer in Not geratenen Familie oder einer Einzelperson kann insoweit vernachlässigt werden.

2.9 Diakon

Ob ein nebenberuflich tätiger kath. Diakon die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG erhalten kann, hängt von der jeweiligen Tätigkeit ab. Zum Berufsbild des Diakons gehören auch ausbildende und betreuende Tätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung sowie Arbeiten im sozialen Bereich, die als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen gewertet werden können. Für solche Tätigkeiten ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG möglich.

Bei einer Tätigkeit im Bereich der Verkündigung (z.B. Taufen, Krankenkommunion, Trauungen, Predigtdienst) handelt es sich nicht um eine begünstigte Tätigkeit. Zur Aufteilung bei gemischten Tätigkeiten sowie zur Steuerfreiheit nach anderen Vorschriften (z.B. § 3 Nr. 12 EStG) vgl. R 3.26 Abs. 7 LStR.

2.10 Ferienbetreuer

Ehrenamtliche Ferienbetreuer, die zeitlich begrenzt zur Durchführung von Ferienmaßnahmen eingesetzt werden, sind nebenberuflich tätig, so dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Einnahmen aus dieser Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sind.

2.11 Feuerwehrleute (vgl. ESt-Kartei § 3 Karte 1.1)

2.12 Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheim, Krankenhäusern usw.

Reine Hilfsdienste, wie z.B. Putzen, Waschen und Kochen im Reinigungsdienst und in der Küche von Altenheimen, Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen u.ä. Einrichtungen stehen nicht den ambulanten Pflegediensten gleich und fallen daher nicht unter § 3 Nr. 26 EStG, da keine häusliche Betreuung im engeren Sinne stattfindet und damit kein unmittelbarer persönlicher Bezug zu den gepflegten Menschen entsteht. Die Leistungen werden primär für das jeweilige Heim oder Krankenhaus erbracht und betreffen daher nur mittelbar die pflegebedürftigen Personen.

2.13 Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes (Schlüsseldienst im Hausnotruf und Pflegenotruf)

Um bei Hausnotrufdiensten die Entgegennahme von Alarmanrufen rund um die Uhr, die Vertrautheit der Bewohner mit dem Hausnotrufdienst und die Funktionsfähigkeit der Hausnotrufgeräte zu gewährleisten, wird von den Hilfsorganisationen – zusätzlich zu den Mitarbeitern der Hausnotrufzentrale – ein sog. Hintergrunddienst eingerichtet, um vor Ort Hilfe zu leisten. Die Mitarbeiter des Hintergrunddienstes sind daneben auch mit der Einweisung, Einrichtung, Wartung und Überprüfung der Hausnotrufgeräte beschäftigt. Ihnen kann die Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG für den Anteil ihrer Vergütung gewährt werden, der auf tatsächliche Rettungseinsätze und für Bereitschaftszeiten hierfür entfällt. Der begünstigte Anteil ist anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu ermitteln.

Werden nur Notrufe entgegengenommen und weitergeleitet ist diese Tätigkeit nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Dies gilt auch für die Bereitschaftszeiten.

2.14 Küchenmitarbeiter in Waldheimen

Die Tätigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Küche und im hauswirtschaftlichen Bereich von Waldheimen stellt keine begünstigte Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG dar. Es handelt sich nicht um eine betreuende Tätigkeit, da pädagogische Aspekte nicht im Vordergrund stehen. Ausschlaggebend ist die hauswirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Essenszubereitung für die in den Waldheimen während der Ferienzeit aufgenommenen Jugendlichen.

2.15 Lehrbeauftragte an Schulen

Vergütungen an ehrenamtliche Lehrbeauftragte, die von den Schulen für einen ergänzenden Unterricht eingesetzt werden, sind – soweit von den Schulen mit den Lehrbeauftragten nicht ausdrücklich ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird – den Einnahmen aus selbständiger (unterrichtender) Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen und nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt.

2.16 Mahlzeitendienste

Vergütungen an Helfer des Mahlzeitendienstes sind nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, da die Lieferung einer Mahlzeit für die Annahme einer Pflegeleistung nicht ausreicht.

Ab dem 01.01.2007 ist jedoch die Inanspruchnahme der Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von bis zu 500 € möglich, sofern diese Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.

2.17 Vergütungen für Nebentätigkeiten im Rahmen der Ausbildung im Juristischen Vorbereitungsdienst

Gewährte Vergütungen an Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsbeamte, die nebenamtlich als Leiter von Arbeitsgemeinschaften für Referendarinnen und Referendare tätig sind, fallen unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG und sind bis zur Höhe von 2.100 € jährlich steuerfrei.

2.18 Notärzte im Rettungsdienst

Die Tätigkeit von Notärzten im Rettungsdienst ist als begünstige Pflegetätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG zu behandeln, wenn Haupt- und Nebenberuf klar abgegrenzt werden können. Eine Gleichartigkeit von haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit ist für die Gewährung des Freibetrags unschädlich.

2.19 Notfallfahrten bei Blut- und Organtransport

Bei diesen Notfallfahrten handelt es sich nicht um begünstigte Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG.

2.20 Organistentätigkeit

Aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung ist bei den in Kirchengemeinden eingesetzten Organisten grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht und somit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG vorliegen.

2.21 Patientenfürsprecher

Der Patientenfürsprecher hat die Interessen der Patienten gegenüber dem Krankenhaus zu vertreten. Diese Tätigkeit stellt keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen dar. Die an die Patientenfürsprecher gezahlten Aufwandsentschädigungen sind daher nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.

2.22 Ehrenamtliche Richter, Parcourschefs, Parcourschefassistenten bei Pferdesportveranstaltungen

Bei dieser Tätigkeit handelt es sich nicht um eine begünstigte Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG.

2.23 Prädikanten/Lektoren

Die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG wurde von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder verneint. Insoweit fehle bei den Prädikanten (wie auch bei Lektoren) der direkte pädagogisch ausgerichtete persönliche Kontakt zu einzelnen Menschen. Eine Steuerfreiheit der Bezüge kann sich jedoch ggf. aus § 3 Nr. 12, 13, 50 EStG ergeben.

2.24 Rettungsschwimmer; Rettungsmänner der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS)

Rettungsschwimmer, die im vorbeugenden Wasserrettungsdienst tätig sind, üben eine im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit aus.

Vergütungen für Bereitschaftszeiten werden entsprechend der zugrundeliegenden Tätigkeit zugeordnet und zusammen mit der Vergütung für die eigentliche Tätigkeit in die Steuerbefreiung einbezogen.

Diese Regelung gilt für Aufwandsentschädigungen der Rettungsmänner der DGzRS entsprechend.

2.25 Sanitätshelfer bei Großveranstaltungen

Tätigkeiten von Rettungssanitätern und Ersthelfern im Bereitschafts- oder Sanitätsdienst bei Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen, Festumzügen etc. sind nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Dies gilt auch für Bereitschaftszeiten hierfür.

Vergütungen für Bereitschaftszeiten werden entsprechend der zugrundeliegenden Tätigkeit zugeordnet und zusammen mit der Vergütung für die eigentliche Tätigkeit in die Steuerbefreiung einbezogen.

2.26 Sanitätshelfer und Rettungssanitäter im Rettungs- und Krankentransportwagen

Die Vergütungen an Rettungssanitäter in Rettungs- und Krankentransportwagen sind nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Die Tätigkeit umfasst ausschließlich die Bergung und Versorgung von Kranken und Verletzten, so dass die Bereitschaftszeiten in vollem Umfang der begünstigten Tätigkeit zugeordnet werden können. Eine Aufteilung der Einnahmen in solche aus Rettungseinsätzen und solche aus Bereitschaftszeiten ist daher nicht mehr vorzunehmen.

2.27 Schulweghelfer/Schulwegbegleiter (vgl. ESt-Kartei § 3 Nr. 26 Karte 7.1)

2.28 Stadtführer

Die Tätigkeit eines Stadtführers ist – vergleichbar mit einer unterrichtenden Tätigkeit an einer Volkshochschule und der Tätigkeit eines Museumsführers – wegen ihrer pädagogischen Ausrichtung grundsätzlich nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Zu prüfen ist jedoch insbesondere, ob die Tätigkeit im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ausgeübt wird.

2.29 Statisten bei Theateraufführungen

Aufwandsentschädigungen für Statisten sind grundsätzlich nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, da Statisten keine künstlerische Tätigkeit ausüben. Eine künstlerische Tätigkeit liegt bei § 3 Nr. 26 EStG (wie bei § 18 EStG) nur vor, wenn eine gewisse Gestaltungshöhe bei eigenschöpferischer Leistung gegeben ist.

Nach dem BFH-Urteil vom 18.04.2007 (BStBl II S. 702) beeinflussen bei einer nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit mit den hier vorgegebenen Begrenzungen die Auslegung einer künstlerischen Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG. Eine künstlerische Tätigkeit in diesem Sinn kann daher auch vorliegen, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist (vgl. H 3.26 Künstlerische Tätigkeit LStH). Auch der Komparse kann daher – anders z.B. als ein Bühnenarbeiter – eine künstlerische Tätigkeit ausüben.

Im Urteilsfall hat sich der Kläger (Statist an der Oper) nach den Feststellungen des FG mit seinen Leistungen im Rahmen des künstlerischen Genres „Darsteller“ gehalten und keine rein mechanische Funktion als „menschliche Requisite“ wahrgenommen. Der Auftritt des Klägers habe nicht unerhebliche schauspielerische Leistungen enthalten.

2.30 Versichertenälteste

Für die Tätigkeit der Versichertenältesten ist die Begünstigung des § 3 Nr. 26 EStG nicht zu gewähren, da es sich weder um eine begünstigte Tätigkeit handelt noch diese zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO handelt.

 

3. Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug

Nach § 3c EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Ausgaben, die zugleich steuerfreie und steuerpflichtige Einnahmen betreffen, sind – ggf. im Schätzungswege – aufzuteilen und anteilig abzuziehen.

Abweichend von diesen Grundsätzen dürfen nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit stehende Ausgaben nur insoweit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Entstehen Betriebsausgaben zur Vorbereitung einer unter § 3 Nr. 26 EStG fallenden Tätigkeit und wird diese später nicht aufgenommen, kann der entstandene Verlust in voller Höhe, also ohne Kürzung um den Freibetrag, berücksichtigt werden (vgl. H 3.26 Vergebliche Aufwendungen LStH).

Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten — Ehrenamtspauschale

Merkblatt zu Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten — Ehrenamtspauschale

Bayerisches Staatsministeriumder Finanzen

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 wurde in § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz eine Neuregelung zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten geschaffen (sogenannte Ehrenamtspauschale). Mit dieser Ehrenamtspauschale werden Einnahmen aus nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeiten für steuerbegünstigte Körperschaften beim Empfänger bis zu einem Betrag von 720 Euro (bis 2012: 500 Euro) im Jahr steuerfrei gestellt.

Dieses Merkblatt soll sowohl den ehrenamtlich Tätigen, als auch den steuerbegünstigten Körperschaften, die Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten leisten, einen Überblick über diese Neuregelung geben. Damit sollen Schwierigkeiten vermieden und Vergünstigungen wahrgenommen werden können.

Empfänger
Begünstigt durch die Ehrenamtspauschale sind sämtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich. Eine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten (zum Beispiel auf übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Tätigkeiten oder die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen – Abgrenzung zur Übungsleiterpauschale) sieht die Ehrenamtspauschale nicht vor. Begünstigt sind demnach zum Beispiel die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder, des Kassiers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwartes, des Aufsichtspersonals.
Die ehrenamtliche Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Das bedeutet, dass der tatsächliche Zeitaufwand nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen darf. Nebenberuflich können demnach auch Personen sein, die keinen Hauptberuf ausüben, zum Beispiel Hausfrauen, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.

Darüber hinaus muss die Tätigkeit für den steuerbegünstigten Bereich des Vereins ausgeübt werden. Dies trifft auf nebenberufliche Tätigkeiten in einem so genannten Zweckbetrieb zu, wie zum Beispiel als nebenberuflicher Kartenverkäufer in einem Museum. Tätigkeiten für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (zum Beispiel Unterstützung des Caterings im Rahmen einer geselligen Veranstaltung) sind dagegen nicht begünstigt.
Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt wird oder gewährt werden könnte. Dies bedeutet, dass bei der einzelnen Nebentätigkeit die Ehrenamtspauschale nicht zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag berücksichtigt werden kann. Für die Einnahmen aus unterschiedlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten – auch für einen Verein – können der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale nebeneinander gewährt werden.

Für die Steuerbefreiung beim Empfänger ist nicht zwischen tatsächlichem Aufwandsersatz und Tätigkeitsvergütung zu unterscheiden. Das heißt, dass für sämtliche Zahlungen jährlich einmal der Freibetrag in Höhe von 720 Euro abgezogen wird.
Verein
Auf der Seite des zahlenden Vereins ist zwischen
• Tätigkeitsvergütungen (pauschale Vergütung für den Arbeits- und Zeitaufwand zum Beispiel Vorstandspauschalen, Sitzungsgelder, Verdienstausfall) und
• tatsächlichen Aufwandsersatz (Ersatz für tatsächliche entstandene Aufwendungen zum Beispiel Reisekosten, Büromaterial, Telefonkosten oder Beschaffungen im Auftrag der Körperschaft) zu unterscheiden.
Hintergrund hierfür sind zivilrechtliche Regelungen für Vorstandsmitglieder.

Zahlung von Tätigkeitsvergütungen
Tätigkeitsvergütungen (Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand) an Personen, die für den Verein tätig sind (zum Beispiel Bürokraft, Reinigungspersonal, Platzwart) – keine Vergütungen an Vorstandsmitglieder – sind zulässig, wenn sie durch das hierfür zuständige Gremium (zum Beispiel Mitgliederversammlung) beschlossen wurden.

Bei Vorstandsmitgliedern sind Tätigkeitsvergütungen nur zulässig, wenn eine entsprechende Satzungsregelung besteht. Die Satzungsbestimmung ist notwendig, um die Vergütungen transparent zu machen, da Ehrenamt in der Regel als unentgeltliche Tätigkeit verstanden wird und um Verstöße gegen die Pflicht zu vermeiden, die Vereinsmittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit.

Eine Vergütung ist auch dann anzunehmen, wenn sie nach der Auszahlung an den Verein zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines entstandenen Vergütungsanspruchs an den Verein gespendet wird.
Die gezahlte Tätigkeitsvergütung darf darüber hinaus nicht unangemessen hoch sein. Satzungsgemäß erlaubte, aber überhöhte Zahlungen gefährden die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die Höhe der Tätigkeitsvergütung für ein Vereinsmitglied sollte sich höchstens an den Beträgen orientieren, die der Verein einem Nichtmitglied für dieselbe Tätigkeit üblicherweise zu bezahlen hätte.

Die Finanzverwaltung schreibt keine bestimmte Formulierung in der Satzung vor. Vielmehr kann der Verein die Regelung einer Tätigkeitsvergütung angepasst nach ihren Gegebenheiten selbst formulieren (werden zum Beispiel nur gewisse Vorstandsmitglieder bezahlt; soll die Mitgliederversammlung über die Höhe entscheiden oder soll die Höhe bereits in der Satzung festgelegt werden und so weiter). Mögliche Formulierungsvorschläge wären zum Beispiel:
„Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.“
oder
„Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu …. Euro im Jahr erhalten.“
Eine bei jedem Verein den einzelnen Gegebenheiten angepasste Formulierung kann jedoch selbstverständlich mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden.

Es spricht nichts dagegen, diese Grundsätze entsprechend für Tätigkeitsvergütungen an Organmitglieder von steuerbegünstigten Körperschaften in anderen Rechtsformen, zum Beispiel Stiftungen anzuwenden. Hinsichtlich der Satzungsregelung gelten die Grundsätze soweit bisher eine unentgeltliche Regelung satzungsgemäß festgelegt ist.

Zahlung von Aufwandsersatz
Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Übernachtungskosten, Büromaterial, Telefonkosten oder Beschaffungen im Auftrag der Körperschaft) ist auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Aber auch hier dürfen die Zahlungen nicht unangemessen hoch sein. Der Ersatz von Reisekosten ist bis zu den steuerfreien Pauschal- und Höchstbeträgen in der Regel nicht zu beanstanden:
Fahrtkosten mit dem PKW: 30 Cent je Kilometer
Tagegeld bei 24 Stunden Abwesenheit: 24 Euro
Tagegeld bei 14 bis 24 Stunden Abwensenheit: 12 Euro
Tagegeld bei 8 bis 14 Stunden Abwesenheit: 6 Euro
Grundvoraussetzung ist, dass die Reise nur in Angelegenheiten des Vereins stattfindet und dafür auch notwendig ist.

Nachweise über die Zahlungen
Nachweise sind für den Aufwandsersatz in angemessenem Umfang zu führen. Ein Einzelnachweis ist beim Aufwandsersatz entbehrlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen.

Der Nachweis für die Tätigkeitsvergütung kann zum Beispiel über eine Aufgabenbeschreibung, einen Beschluss der Mitgliederversammlung, einen Vertrag oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung erfolgen, der auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen ist.

Pauschale Aufwandsentschädigung

Verwendet die Körperschaft den Begriff pauschale Aufwandsentschädigung, ist davon auszugehen, dass diese Zahlung sowohl den tatsächlichen Aufwandsersatz als auch eine Tätigkeitsvergütung für den Arbeits- und Zeitaufwand beinhaltet. Bei Zahlungen an Vorstandmitglieder bedeutet das, dass eine Satzungsregelung notwendig ist.

Weitergehende Informationen
Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinen Schreiben vom 25. November 2008 (BStBl I 2008, S. 985) und 14. Oktober 2009 (BStBl I 2009, S. 1318) noch weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale gemacht. Diese Schreiben können unter www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik BMF-Schreiben abgerufen werden.
Eine Information des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, Abteilung Steuern und Steuerpolitik, Odeonsplatz 4, 80539 München, www.stmf.bayern.de, Stand: April 2013.

Rente im Ausland

Aufgepasst: Wer im Ausland lebt, muss eventuell seine deutschen Einkünfte in Deutschland versteuern! Ab dem Jahr 2005 gilt dies für Empfänger einer deutschen Rente, selbst wenn sie im Ausland wohnen. Allerdings trifft die Steuerpflicht nicht jeden Rentner. Entscheidend ist die Art der Einkünfte sowie das Land, in dem der Rentenempfänger lebt.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 zählen auch aus Deutschland stammende Renteneinkünfte zu den inländischen Einkünften nach § 49 Absatz 1 EStG. Die Einkommensteuer auf Renteneinkünfte wird im Wege der Veranlagung erhoben. Dies bedeutet, dass für die Festsetzung der Einkommensteuer die Abgabe einer Steuererklärung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist.

Warum der Wohnsitz wichtig ist

Ihr aktueller Wohnsitzstaat ist dafür ausschlaggebend, ob Deutschland die Rente besteuern darf.  Die Steuerpflicht allein führt noch nicht zur Steuerfestsetzung! Besteht zwischen Ihrem Wohnsitzstaat und Deutschland ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (kurz: Doppelbesteuerungsabkommen) regelt dieses, welcher Staat die Rente besteuert: entweder der Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) oder der Quellenstaat oder beide. Steht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat – also dem Wohnsitzstaat – das Recht zur Besteuerung der deutschen Rente zu, darf Deutschland nicht besteuern.

Es ist daher wichtig zu wissen, ob zwischen Ihrem Wohnsitzstaat und Deutschland ein Doppel- besteuerungsabkommen besteht und – falls ja – welchem Staat darin das Recht zur Besteuerung der deutschen Rente zugewiesen wird.

Möglich ist auch, dass beide Staaten – sowohl der Wohnsitzstaat als auch der Quellenstaat – die deutsche Rente besteuern dürfen. In diesem Fall muss der Ansässigkeitsstaat eine doppelte Besteuerung vermeiden. Die Doppelbesteuerung kann im Ansässigkeitsstaat durch Steuerbefreiung für die deutsche Rente oder durch Anrechnung der deutschen Steuer erfolgen. Welche der Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung anzuwenden ist, ist ebenfalls im Doppelbesteuerungsabkommen geregelt.

Haben Sie Ihren Wohnsitz in folgenden Staaten, sind Sie von der Steuerzahlung auf Ihre deutsche Rente in Deutschland nicht betroffen. In diesem Fall besagt das Doppelbesteuerungsabkommen, dass der Wohnsitzstaat das alleinige Besteuerungsrecht hat

Keine Besteuerung in Deutschland bei Wohnsitz in:

Armenien Aserbaidschan Bolivien
Bosnien-Herzegowina Ecuador Estland
Griechenland Indien Iran
Island Japan Kuwait
Lettland Litauen Mauritius
Moldawien Mongolei Russische Föderation
Serbien Slowakei Tschechien
Tunesien Turkmenistan Venezuela
Vereinigte Staaten von Amerika Vietnam

Wenn Sie wissen möchten, ob zwischen Deutschland und Ihrem Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und ob Deutschland Ihre deutsche Rente besteuern darf folgen Sie dem Link Übersicht Doppelbesteuerungsabkommen.

 

Welche Renten sind steuerpflichtig?

Alle beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte sind in § 49 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) abschließend aufgezählt. Renteneinkünfte fallen unter § 49 Absatz 1 Nummer 7 oder Nummer 10 EStG. Diese Rechtsnorm verweist auf § 22 EStG. Dort sind alle Rentenarten genannt, die das deutsche Steuerrecht kennt und zwar ungeachtet eines Wohnsitzes in Deutschland. Es gibt gesetzliche, betriebliche und private Renten, die unterschiedlich besteuert werden.

Sowohl § 22 EStG als auch der Katalog der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte in § 49 EStG wurden in den letzten Jahren mehrmals geändert, so dass sich die Anzahl der steuerpflichtigen Rentenarten schrittweise verändert hat. Ab dem Jahr 2010 unterliegen sämtliche Renten der beschränkten Steuerpflicht. Die Art der Rente ist daher für die Frage „Wer Steuern zahlen muss?“ nur bis zum Jahr 2010 entscheidend.

Unterscheidung der Steuerpflicht nach Art der Rente

Gesetzliche Grundlage ab dem Jahr 2005:
(§ 49 Absatz 1 Nummer 7 EStG in Verbindung mit § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG)

Steuerpflichtig sind Leibrenten und andere Leistungen aus:

  • der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung (zum Beispiel Renten der Deutschen Rentenversicherung Bund)
  • inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen (zum Beispiel Renten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
  • den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen (zum Beipiel Renten der Bayrischen Ärzteversorgung)
  • einem Basisrentenprodukt eines inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstelle (zum Beispiel: sogenannte Rürup-Renten)
  • privaten Erwerbsminderungsrenten und privaten Rentenversicherungen

Gesetzliche Grundlage ab dem Jahr 2009:
(§ 49 Absatz 1 Nummer 10 EStG in Verbindung mit § 22 § 22 Nummer 5 Satz 1 EStG) 

Steuerpflichtig sind Leibrenten und andere Leistungen aus

  • Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, soweit die Leistungen auf Beiträgen beruhen, die nach §§ 3 Nummer 56, 63 oder 66 EStG in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden (zum Beispiel: kirchliche Zusatzversorgungskassen) 

Gesetzliche Grundlage ab dem Jahr 2010:
(§ 49 Absatz 1 Nummer 10 EStG in Verbindung mit § 22 Nummer 5 EStG)

Steuerpflichtig sind Leibrenten und andere Leistungen aus

  • betrieblichen Altersversorgungen (Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen) sowie Leistungen aus privaten Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 22 Nummer 5 EStG ungeachtet einer steuerlichen Förderung (zum Beispiel: Renten aus der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost, VBL-Renten)

Sofern Sie eine der genannten Renten beziehen, sind Sie mit dieser Rente ab dem jeweils genannten Jahr grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig.

Beispiele

Unterscheidung der Steuerpflicht für die Jahre 2005 bis 2010 für bestimmte Rentenarten (beispielhaft)

x = steuerpflichtig  ./. = nicht seuerpflichtig

Rentenarten 2005 2006 2007 2008 2009 2010
Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund x x x x x x
Hinterbliebenenrente der Bayrischen Ärztekammer x x x x x x
Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL-West)
umlagefinanziert mit steuerlich nicht geförderten Beiträgen
x x ./. ./. ./. x
Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL-Ost)
kapitalgedeckte Finanzierung mit steuerlich geförderten Beiträgen
 ./. ./. ./. ./. x x
Riester-Rente ./. ./. ./. ./. ./. x
Rente aus privater Rentenversicherung  x x x  x  x  x
Rürup-Rente x x x x x x
Vom ehemaligen Arbeitgeber angesparte Betriebsrente aus einer Direktversicherung, deren Beiträge steuerlich gefördert wurden  x x ./. ./. x  x
private Erwerbsminderungsrente x x x x x x

 

Häufig gestellte Fragen und die Antworten dazu sind hier für Sie zusammengefasst.

Warum wird die Steuer nicht bei Auszahlung der Rente einbehalten?

Der Gesetzgeber hat diese Form der Besteuerung für Renteneinkünfte bisher nicht vorgesehen. Die Einkommensteuer bemisst sich in diesem Fall nach dem Einkommensteuertarif. Dies ist eine Formel, aus der sich entsprechend der Höhe des zu versteuernden Einkommens die Höhe der darauf zu zahlenden Einkommensteuer ergibt. Zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist die Abgabe einer Steuererklärung beim Finanzamt erforderlich. Die Vordrucke finden Sie im Downloadcenter.

Welche Unterlagen muss ich der Steuererklärung beifügen?

Die Steuererklärung besteht mindestens aus dem Mantelbogen (Formular ESt1A oder ESt1C) und der Anlage für die Einkünfte (Anlage R). Zuzüglich zu den ausgefüllten Vordrucken ist eine Kopie der Rentenanpassungsmitteilung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum beizufügen. Bei einem Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG sind – soweit vorhanden – auch die ausländischen Einkünfte auf der Anlage EU/EWR (bestätigt von der Finanzbehörde des Wohnsitzstaates) zu erklären. Wird die Zusammenveranlagung beantragt, sind auch die Einkünfte des Ehegatten zu erklären und Nachweise hierüber einzureichen. Ergänzend sind Angaben zum letzten inländischen Wohnsitz bzw. – soweit nicht vorhanden – zur letzten inländischen Tätigkeitsstätte zu machen. Die Vorlage der Lebensbescheinigung ist für das Besteuerungsverfahren nichtnotwendig, diese Unterlagen sind bei den Rentenversicherungsträgern einzureichen.

Was muss ich bei der Zahlung meiner Steuern aus dem Ausland beachten?

Die Steuerschuld ist eine Bringschuld im Sinne des § 270 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dies bedeutet, dass Sie als Steuerpflichtiger für die Gefahr und die Kosten der Geldübermittlung (z. B. anfallender Bankgebühren) einzustehen haben.

Je nach Art der Zahlung und genutztem Geldinstitut können unterschiedliche Bankgebühren anfallen. Zur Vermeidung von nachträglichen Unannehmlichkeiten wird empfohlen, die anfallenden Gebühren im Vorfeld bei der Bank zu erfragen und den Zahlbetrag entsprechend anzupassen.

Überweisungen innerhalb der EU/EWR-Staaten sollten Sie im SEPA-Verfahren unter Verwendung der internationalen Kontonummer (IBAN und BIC) vornehmen. Hiermit werden grenzüberschreitende Euro-Überweisungen – wie nationale Überweisungen – einfach, kostengünstig, schnell und sicher abgewickelt.

Weitere Informationen zum Geldtransfer an das Finanzamt Neubrandenburg (RiA) erhalten Sie hier:

Was passiert, wenn ich die in Deutschland festgesetzten Steuern nicht bezahle?

Die Höhe der zu zahlenden Steuer (Steuerschuld) ergibt sich aus dem Steuerbescheid. Wenn Sie die Steuerschuld nicht begleichen, ist das Finanzamt berechtigt, Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einzuleiten. Dazu zählt beispielsweise die Pfändung Ihres inländischen Bankguthabens oder Ihres Rentenanspruchs beim deutschen Rententräger. Darüber hinaus kann die Steuerschuld in einigen Ländern über internationale Vollstreckungsersuchen im Rahmen der zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Eingriff in Ihr ausländisches Vermögen im Wohnsitzstaat beigetrieben werden.

Zudem ist das Finanzamt berechtigt, zur Sicherung des Steueranspruchs die Einbehaltung der Steuer beim Rententräger anzuordnen (§ 50a Abs. 7 EStG). In diesem Fall wird ein anteiliger Steuerbetrag von Ihrer monatlichen Rente einbehalten und im Rahmen der späteren Steuerfestsetzung als Vorauszahlung angerechnet. Die Sicherung des Steueranspruchs ist jedoch eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes, Sie haben keinen Rechtsanspruch darauf.

Sofern Sie im Moment nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur Tilgung Ihrer Steuerschuld verfügen, wenden Sie sich bitte frühzeitig an Ihr Finanzamt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann beispielsweise eine Stundung (spätere Zahlung oder Ratenzahlung) vereinbart werden. Für einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung können Sie den Fragebogen zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nutzen; bei einem Antrag auf Erlass ist dieser zwingend einzureichen.

Gibt es Besonderheiten im Verfahren, weil ich im Ausland wohne?

Allgemeine Bestimmungen zum Steuerverfahrensrecht, wie beispielsweise Besteuerungsgrundlagen ermittelt, Steuern festgesetzt, erhoben und vollstreckt werden, sind in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Daneben sind in der AO Vorschriften zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sowie zum steuerlichen Straf- und Ordnungswidrigkeiten­recht enthalten.

Für Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland gelten einige Besonderheiten. So sind beispielsweise längere Fristen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland vorgesehen (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO). Darüber hinaus kann vom Finanzamt die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten angeordnet werden (§ 123 AO). Im Übrigen sind jedoch die Bestimmungen der AO – unabhängig von Ihrer Nationalität oder Ihrem Wohnsitz – anzuwenden.

Als sogenanntes „Mantelgesetz“ des deutschen Steuerrechts wurde die Abgabenordnung auch in die englische Sprache übersetzt (siehe hierzu: www.gesetze-im-internet.de). Grundsätzlich gilt jedoch: Die Amtssprache ist Deutsch (§ 87 Abs. 1 AO)! Das Einkommensteuergesetz sowie die Formulare für die Einkommensteuererklärung sind daher ausschließlich in deutscher Sprache erhältlich.

Bei den anfallenden Kosten und Gebühren unterscheidet die AO nicht zwischen Inlands- und Auslandsrentnern. Für alle Steuerpflichtigen gilt der Grundsatz, dass sowohl das Besteuerungsverfahren als auch das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren beim Finanzamt Neubrandenburg kostenfrei sind. Jedoch werden für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO Gebühren erhoben (§ 89 Abs. 3 – 5 AO). Gerichtliche Verfahren vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern bzw. dem Bundesfinanzhof können ebenfalls Kosten verursachen. Die Höhe der Gebühren und Kosten richten sich im Regelfall nach der Höhe des Streitwerts. Bei einer Zeitgebühr wird nach dem zeitlichen Aufwand für die Bearbeitung des Antrags abgerechnet.

Ist es für die Besteuerung entscheidend, wohin meine Rente überwiesen wird?

In einigen Doppelbesteuerungsabkommen sind so genannte „Remittance-Base-Klauseln“ enthalten. Nach diesen Klauseln kann sich die Zuweisung der Besteuerungsrechte unter anderem danach orientieren, ob die Einnahmen auf ein inländisches oder ausländisches Konto überwiesen wurden. Eine Prüfung, ob dieser Tatbestand für Ihre Besteuerung entscheidend ist, kann erst im Rahmen der Veranlagung – nach Einreichung Ihrer Steuererklärung – abschließend erfolgen.

Ich erkläre meine Einkünfte bereits in meinem Wohnsitzstaat. Muss ich trotzdem in Deutschland eine Steuererklärung abgeben?

Ja. Die Steuerpflicht in Deutschland richtet sich nach dem deutschen Einkommensteuergesetz. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie in Ihrem Wohnsitzstaat bereits eine Steuererklärung eingereicht haben und dort Steuern zahlen. Um jedoch die Doppelbesteuerung Ihrer Einkünfte zu vermeiden, hat Deutschland mit vielen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt, welcher Staat besteuern darf und in welcher Form der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung zu vermeiden hat.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden folgende zwei Methoden angewandt:

  1. Freistellungsmethode
    Hierbei sind die im Quellenstaat bereits besteuerten Einkünfte im Wohnsitzstaat steuerfrei, können jedoch zur Bemessung des Steuersatzes herangezogen werden.
  2. Anrechnungsmethode
    Hierbei werden die im Quellenstaat gezahlten Steuern bei der Steuerberechnung im Wohnsitzstaat angerechnet. Über Einzelheiten zur Verfahrensweise wenden Sie sich bitte an die zuständige Finanzbehörde in Ihrem Wohnsitzstaat.

Erhalten die ausländischen Behörden eine Mitteilung über meine Rente?

Die Ermächtigung zur Mitteilung von Rentenzahlungen an Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland ergibt sich aus den Art. 26 OECD-Musterabkommen entsprechenden Normen. Inwieweit von der Ermächtigung personell oder im maschinellen Verfahren Gebrauch gemacht wird, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Kann ich die Vordrucke auch in anderen Sprachen bekommen?

Nein, derzeit leider nicht. Einzige Ausnahme hierzu bildet lediglich die „Bescheinigung EU/EWR“ bzw. die „Bescheinigung außerhalb EU/EWR“. Da diese von den ausländischen Finanzbehörden auszufüllen und zu bestätigen sind, können diese in einer großen Auswahl von verschiedenen Sprachen beim Bundesministerium der Finanzen abgerufen werden (https://www.formulare-bfinv.de).

Die Bescheinigung EU/EWR sowie außerhalb EU/EWR erhalten Sie in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Kroatisch, Polnisch und Dänisch in unserem Downloadcenter.

Wo finde ich die Vordrucke?

Wenn Sie eine Steuererklärung einreichen möchten, können Sie die meistgenutzten Vordrucke (Hauptvordruck, Anlage R, Bescheinigungen EU/EWR und außerhalb EU/EWR) in unserem Downloadcenter herunterladen, ausdrucken und anschließend ausfüllen. Elektronisch ausfüllbare Vordrucke stehen leider nicht zur Verfügung.

Wenn Sie keine Steuererklärung einreichen möchten, sollten Sie sich über unser Amtveranlagungsverfahren informieren. Erläuterungen finden Sie auf der Seite Formulare.

Finanzamt

Dem Finanzamt Neubrandenburg ist zentral die Zuständigkeit für die Veranlagung von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland übertragen worden, die nicht aus anderen Gründen bereits in Deutschland veranlagt werden (zum Beispiel wegen anderer inländischer Einkünfte). Soweit Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und in Deutschland nur wegen ihrer Rente veranlagt werden, müssen Sie daher Ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt Neubrandenburg einreichen. Das Finanzamt wird im Rahmen der Veranlagung Ihrer Steuererklärung unter Berücksichtigung der mit Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen feststellen, ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Steuerschuld entstanden ist.

 

Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der Einsprüche und Änderungsanträge, die wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben eingelegt bzw. gestellt worden sind

Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 sind Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Viele Steuerpflichtige haben hierzu verfassungsrechtliche Zweifel geäußert und gegen ihre Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt oder Änderungsanträge gestellt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 4. Februar 2010 – X R 10/08 – (BStBl II S. 617), vom 16. Februar 2011 – X R 10/10 – (BFH/NV S. 977) und vom 17. Oktober 2012 – VIII R 51/09 – (BFH/NV 2013 S. 365) entschieden, dass die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Soweit hier bekannt, wurde gegen keines dieser Urteile eine Verfassungsbeschwerde erhoben. Die in dieser Angelegenheit eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge können daher keinen Erfolg haben.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben deshalb durch Allgemeinverfügung vom 25. März 2013 diese Einsprüche und Änderungsanträge zurückgewiesen. Betroffen von dieser Allgemeinverfügung sind Verfahren über Einsprüche und Änderungsanträge, die am 25. März 2013 noch anhängig waren, somit nicht Einsprüche und Änderungsanträge, denen durch einen – seit dem BMF-Schreiben vom 14. April 2008 (BStBl I S. 536) angewiesenen – Vorläufigkeitsvermerk abgeholfen wurde.

 

2013/0214448
Allgemeinverfügung
der obersten Finanzbehörden der Länder
vom 25. März 2013
Aufgrund
– des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und
– der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 4. Februar 2010 – X R 10/08 – (BStBl II S. 617), vom 16. Februar 2011 – X R 10/10 – (BFH/NV S. 977) und vom 17. Oktober 2012 – VIII R 51/09 – (BFH/NV 2013 S. 365)
ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 25. März 2013 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkom-mensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2006 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben aufgrund der Aufhebung des § 10 Absatz 1 Nummer 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3682) verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 25. März 2013 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Kla-geverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkom-mensteuerfestsetzung für Veranlagungszeiträume ab 2006.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zu-ständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg
S 0338/53
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen
37-S 0338-023-7971/13
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin
III E – S 0625-1/2013
Ministerium der Finanzen
des Landes Brandenburg
33 – S 0625 – 2013 # 001
Die Senatorin für Finanzen der
Freien Hansestadt Bremen
S 0625 – 13-2 – 4366
Finanzbehörde der Freien
und Hansestadt Hamburg
51 – S 0338 – 014/12
Hessisches Ministerium
der Finanzen
S 0338 A – 032 – II 11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 0338-00000-2013/001-001
Niedersächsisches
Finanzministerium
S 0338 – 10/19 – 33 11
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen
S 0338 – 40 – V A 2
Ministerium der Finanzen
des Landes Rheinland-Pfalz
S 0625 A – 10-002 – 446
Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa
B/1 – S 0625-1#007
Sächsisches Staatsministerium
der Finanzen
31-S 0625-13/1-11486
Ministerium der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt
44 – S 0625 – 5
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein
S 0622 – 111
Thüringer Finanzministerium
S 0338 A – 33 – 23

Schuldzinsen für fremdfinanzierte Immobilie nach Veräußerung

Schuldzinsen für fremdfinanzierte Anschaffungskosten einer Immobilie nach Veräußerung dieser Immobilie als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung;

Anwendung des BFH-Urteils – IX R 67/10 – vom 20. Juli 2012 (BStBl 2013 I. S. XX)
GZ IV C 1 – S 2211/11/10001 :001
DOK 2013/0146961

In dem o. g. Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) abweichend von der bisherigen BFHRechtsprechung
und Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass Schuldzinsen für ein
zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen nach einer gemäß § 23
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG steuerbaren Veräußerung dieser Immobilie als Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können,
wenn und soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit
ausreicht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gelten für die Anwendung des o. g. BFH-Urteils folgende Grundsätze:
Voraussetzung für den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
ist, dass die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG steuerbare Immobilienveräußerung
innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist erfolgt ist, der Veräußerungserlös
nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen, und die Absicht, (weitere)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, nicht bereits vor der Veräußerung
des Immobilienobjekts aus anderen Gründen (vgl. BMF-Schreiben vom 8. Oktober 2004,
BStBl I S. 933) weggefallen ist.

Der Werbungskostenabzug ist mangels Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung zu verneinen, soweit die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten
entfallen, die durch den Veräußerungspreis der Immobilie hätten getilgt werden können (sog.
Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung).
Der Werbungskostenabzug ist ebenfalls in den Fällen einer nach § 23 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 EStG nicht steuerbaren Immobilienveräußerung außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist
zu versagen.

Für Grundstücksveräußerungen, bei denen die Veräußerung auf einem vor dem 1. Januar
1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt
beruht (sog. Altfälle) und die daher nicht unter den Anwendungsbereich des § 23 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 fallen,
gilt die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung fort. Danach ist für Schuldzinsen, die auf
die Zeit nach der Aufgabe der Vermietungsabsicht oder -tätigkeit entfallen, kein nachträglicher
Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
vorzunehmen. Denn die Schuldzinsen stehen gem. bisheriger BFH-Rechtsprechung nicht
mehr mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang im Sinne von § 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 EStG, sondern sind Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das im
privaten Vermögensbereich nicht mehr der Erzielung von Einkünften dient (BFH-Urteil
– IX R 15/90 – vom 12. November 1991, BStBl 1992 II S. 289).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht auf der
Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen www.bundesfinanzministerium.de zur
Ansicht und zum Abruf bereit.

Einbau einer Gasanlage in Dienstwagen erhöht nicht den Nutzungswert

BFH:Nachträglicher Einbau einer Gasanlage in Dienstwagen erhöht nicht den pauschalen Nutzungswert Urteil vom 13.10.10   VI R 12/09

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 13. Oktober 2010 VI R 12/09 entschieden, dass Kosten für den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Kosten für Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die sog. 1 %-Regelung einzubeziehen sind.

Im entschiedenen Fall stellte die Klägerin – ein Unternehmen, das Flüssiggas vertreibt – ihren Außendienstmitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden konnten. Die Fahrzeuge wurden geleast und in zeitlicher Nähe nach der Auslieferung für den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet. Die Leasinggebühren, die sich nach Listenpreis, Sonderausstattungen und Umbauten richteten, und alle weiteren Aufwendungen für die Firmenfahrzeuge trug ausschließlich die Klägerin. Der Umbau der Fahrzeuge war Bestandteil diverser Werbeaktionen der Klägerin. Die auf Gasbetrieb umgerüsteten Fahrzeuge erhielten entsprechende Werbeaufkleber, mit denen auf das Autogasgeschäft der Klägerin aufmerksam gemacht wurde.

Die Klägerin rechnete die Umrüstungskosten auf den Flüssiggasbetrieb nicht in die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung für die private PKW-Nutzung ein und führte diesbezüglich keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umrüstungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes einzubeziehen seien, da es sich insoweit nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handele, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könne. Der BFH bestätigte die Auffassung der Klägerin. Die Firmenfahrzeuge der Klägerin seien im Zeitpunkt der Erstzulassung nicht werkseitig mit einer Flüssiggasanlage ausgestattet gewesen. Die Kosten für den nachträglichen Einbau der Anlage seien daher nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung einzubeziehen. Die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung sei stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu ermitteln.

Quelle: BFH Pressemitteilung Nr. 10 vom 02. Februar 2011

-> Dienstwagen Rechner