Archiv der Kategorie: Einkommen- und Lohnsteuer

Einkommensteuer | Steuerlicher Spendenabzug (BMF)

Überarbeitete Vordrucke für Spendenbescheinigungen

Viele gesellschaftlich engagierte Menschen in Deutschland spenden jedes Jahr an gemeinnützige Organisationen. Ohne diese Zuwendungen wäre es diesen Organisationen nicht möglich, wichtige Aufgaben für das Gemeinwohl zu erfüllen. Die Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation kann in der Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Spender ihrem Finanzamt eine Spendenquittung vorlegen. Diese Spendenbescheinigung muss bestimmte Informationen enthalten, damit die Spende zum Abzug zugelassen wird. Dabei werden bei Sachzuwendungen vom Finanzamt umfangreichere Angaben erbeten als bei Geldzuwendungen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat gemeinsam mit den Finanzverwaltungen der Länder die verbindlichen Muster für Spendenbescheinigungen grundlegend überarbeitet. So wird sichergestellt, dass bundesweit einheitliche Angaben erbeten werden. Das schafft Sicherheit bei den gemeinnützigen Organisationen und den Spendern und erleichtert allen Beteiligten die Bewältigung der bürokratischen Erfordernisse. Davon profitieren insbesondere kleinere Vereine und ihre Förderer.

Die verbindlichen Muster für Spendenbescheinigungen sind im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung abrufbar. Gemeinnützige Organisationen können diesen Service ab dem 17. September 2012 nutzen und dort direkt im Portal Bescheinigungen für ihre Spender erstellen. Die fertige Spendenbescheinigung muss dann nur noch mit der Unterschrift des Vertreters der gemeinnützigen Organisation versehen und dem Spender übermittelt werden.

Weitere Hinweise zum Ausfüllen der Spendenbescheinigung ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 30. August 2012 – IV C 4 S-2223/07/0018:005, 2012/0306063.

Reform des Reisekostenrechts

Reform des Reisekostenrechts nimmt an Fahrt auf!

Die seit Langem von Wirtschaft und Steuerexperten geforderte Vereinfachung des Reisekostenrechts gewinnt an Konturen und dürfte in Kürze in ein Gesetzgebungsverfahren Eingang finden. Die Änderungen sollen mit einer kleinen, den inzwischen aufgegebenen 12-Punkte-Plan ersetzenden Unternehmenssteuerreform verknüpft werden und zum 1.1.2014 in Kraft treten. Die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) einberufene Projektgruppe stellte im Rahmen eines fachlichen Gedankenaustausches am 29.8.2012 auf Basis des im Dezember 2011 veröffentlichten „Berichts zu Reformansätzen und Vereinfachungsmöglichkeiten im Bereich des steuerlichen Reisekostenrechtsʺ die geplanten und bereits mit der Politik abgestimmten Änderungen dar. Zu dem Fachgespräch waren Vertreter der Länder, Ressorts sowie Verbände eingeladen. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) war durch seinen Geschäftsführer RA/StB Norman Peters sowie Steuerreferentin RAin/StBin Sylvia Mein vertreten.

Insgesamt ist hervorzuheben, dass der Verwaltung an einer wirklichen Erleichterung gelegen ist. So wurde die anfänglich als unumstößlich geltende Vorgabe der Aufkommensneutralität fallen gelassen. Die Reform soll auskunftsgemäß nun zu Mindereinnahmen von 220 Millionen € führen.

Neuer Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ als Maßstab!

Zukünftigen Gestaltungspielraum dürfte die gesetzliche Einführung des neuen Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ bieten. Der bisherige Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ soll dadurch neu definiert werden. Der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend wird ausdrücklich klargestellt, dass es nur noch eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gibt. Weiter ist vorgesehen, dass die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen zu bestimmen ist. Nur hilfsweise sollen quantitative Kriterien, wie z. B. der Umfang der zu leistenden arbeitsvertraglichen Arbeitszeit, herangezogen werden können. Damit stellt der Gesetzgeber die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte in das Organisationsrecht des Arbeitgebers. So entfiele zukünftig die bisher stets streitanfällige Orientierung an qualitativen Elementen zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte. Für die Fahrt bis zur ersten Tätigkeitsstätte gilt der beschränkte Werbungskostenabzug (die bisherige Entfernungspauschale). Fahrten zu allen anderen Tätigkeitsstätten sind danach als Auswärtstätigkeit zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang entstandene Aufwendungen können in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten abgezogen bzw. steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden.

Verpflegungspauschalen leicht gemacht!

Eine erhebliche Vereinfachung würde das steuerliche Reisekostenrecht unter anderem durch die geplante Reduzierung der Staffelung bei den Verpflegungspauschalen erfahren. Entsprechend der Anregungen des DStV soll für eintägige Auswärtstätigkeiten zukünftig ein Pauschbetrag von 12 € bei einer Mindestabwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden ohne weitere Staffelung gelten. Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten ist für den An- und Abreisetag ein Pauschbetrag von jeweils 12 € ohne die Verpflichtung zur Prüfung von Mindestabwesenheitszeiten vorgesehen. Der Pauschbetrag für die Zwischentage mit einer Abwesenheit von 24 Stunden beträgt weiterhin 24 €.

Die Erleichterungen für die Verpflegungspauschalen sollen entsprechend für Gewerbetreibende und Freiberufler gelten.

Gänzlich gestrichen ist die noch im Projektbericht vorgesehene Pauschalbesteuerung, die eine Auszahlung der Verpflegungspauschalen bis zu 6 € täglich oder 90 € monatlich durch den Arbeitgeber ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit ermöglichen sollte.

Weitere Informationen zu den wichtigsten geplanten Regelungen, wie z. B. Neuerungen zu denUnterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung, hat das BMF in einem Papier zusammengefasst, welches Sie hier einsehen können.

Einkommensteuer | Steuersparmodell häuslicher Telearbeitsplatz (VLH)

Telearbeit nimmt immer mehr zu. Vermietet der Telearbeiter das Zimmer, in dem der  Telearbeitsplatz liegt, an den Arbeitgeber, ist ein Abzug aller Kosten sichergestellt. Ein vermieteter Telearbeitsplatz sei kein häusliches Arbeitszimmer. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) im Rahmen einer aktuellen Pressemitteilung hin.


Vermietet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum in der eigenen Wohnung, in dem er seine Arbeitsleistung erbringt, handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer. Der Arbeitnehmer erzielt insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer  greift deshalb nicht ein (BFH, Urteil  v. 20.3.2003 – VI R 147/00). Nach der einschränkenden Auslegung der Finanzverwaltung gilt dies jedoch nur, wenn das Arbeitszimmer vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird und dieses Interesse über die Entlohnung des Arbeitnehmers sowie die Erbringung der Arbeitsleistung hinausgeht (s. BMF, Schreiben v. 13.12.2005, BStBl 2006 I S. 212).

Die Vorteile von häuslicher Telearbeit überwiegen sowohl für den Arbeitnehmer, der im häuslichen Umfeld arbeiten kann, als auch für den Arbeitgeber, der seine Infrastruktur verschlanken kann. In diesen Fällen wird immer häufiger ein Mietvertrag über den Raum geschlossen, in dem sich der Telearbeitsplatz befindet. Der Arbeitgeber zahlt einen angemessen Mietzins und stellt in aller Regel auch die Büromöbel, die EDV-Ausstattung und die sonstigen Arbeitsmittel. „Bei dieser durchaus gängigen Gestaltung wird der beim Arbeitnehmer eingerichtete Telearbeitsplatz zu einem ausgelagerten (externen) Büro des Arbeitgebers“, so Strötzel Vorsitzender der VLH. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er die vom Arbeitgeber erhaltene Miete – und ggf. auch vereinnahmte Nebenkosten – bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Einnahme erklären muss. Im Gegenzug kann der Arbeitnehmer dann aber auch sämtliche Aufwendungen, die auf den Raum mit dem Telearbeitsplatz entfallen, als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend machen. Eine Abzugsbeschränkung wie beim häuslichen Arbeitszimmer gibt es dann nicht mehr. Zu dieser Gestaltung hat das Niedersächsische Finanzgericht aktuell bestätigt, dass direkt zurechenbare Aufwendungen (z.B. Renovierungskosten des Raumes) in vollem Umfang und nicht konkret zurechenbare Kosten nur in Höhe des auf den Raum entfallenden Anteils berücksichtigt werden können. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht aber auch entschieden, dass Gemeinschaftsflächen wie Küche, Bad und Flur nicht einzubeziehen sind, weil diese vom Arbeitgeber nicht mitvermietet werden (s. FG Niedersachsen Urteil v. 17.6.2011 – 13 K 142/10; rechtskräftig).  Wie auch immer: Sowohl wirtschaftlich als auch steuerlich ist der Arbeitnehmer bei der Nutzung dieses Vermietungsmodells in Absprache mit seinem Arbeitgeber besser gestellt.

Befindet sich der Telearbeitsplatz im eigenen Haus, können z.B. die Gebäudeabschreibung, die Zinsen der Hausfinanzierung, anfallende Erhaltungsaufwendungen sowie die laufenden Betriebskosten (Grundsteuer, Hausversicherungen, Heizung, Strom, etc.) im Verhältnis der Quadratmeterflächen anteilig abgezogen werden. Liegt der Teleplatz in einer Mietwohnung muss der Arbeitnehmer beim Vermieter der Wohnung zunächst eine Genehmigung für die Untervermietung an den Arbeitgeber einholen.  An abziehbaren Aufwendungen sind dann insbesondere die anteiligen Mietkosten (inklusive Nebenkosten) abziehbar.

Quelle: VLH, Pressemitteilung v. 3.9.2012

Wechsel zur Fahrtenbuchmethode im laufenden Kalenderjahr unzulässig

Kernproblem

Die private Nutzung eines Dienstwagens ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des Pkw-Listenpreises anzusetzen. Abweichend hiervon kann der Wert mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der Kraftfahrzeugaufwendungen durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen die Aufzeichnungen u. a. zeitnah, in geschlossener Form und unter Angabe des Gesamtkilometerstandes in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Bisher noch höchstrichterlich ungeklärt ist die Frage, ob der Wechsel von der 1 %-Regel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kalenderjahres möglich ist, ohne dass ein Fahrzeugwechsel erfolgt.

-> Dienstwagen Rechner

Sachverhalt

Ein Angestellter und dreifacher Vater hatte von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen, der auch privat genutzt werden durfte. Zum 1.5. des Streitjahres begann er mit der Führung eines inhaltlich ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs, während vorher die 1 %-Methode angewendet wurde. Der Arbeitgeber ermittelte den Sachbezug ab Mai auf Basis des Fahrtenbuchs, was das Finanzamt anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung beanstandete. Das Finanzamt bezog sich auf die Verwaltungsanweisung, nach der bei demselben Kfz das Verfahren während des Kalenderjahrs nicht gewechselt werden darf. Der Familienvater begründete den Methodenwechsel mit der Geburt seines dritten Kindes und die eingeschränkte Privatnutzungsmöglichkeit des Dienstwagens wegen der Platzierung von 3 Kindersitzen. Nach ablehnender Einspruchsentscheidung des Finanzamts klagte er wegen familienfeindlicher Richtlinienanwendung vor dem Finanzgericht Münster.

Entscheidung

Das Gericht folgte der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung, denn eine monatlich wechselnde Fahrtenbuchführung berge eine erhöhte Manipulationsgefahr und sei schwer überprüfbar. Die Richter sehen ein Fahrtenbuch nur dann als ordnungsgemäß an, wenn es für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Jahr geführt wird. Dagegen widerspreche ein monatlicher Wechsel zwischen der Fahrtenbuch- und der 1 %-Methode dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken der gesetzlichen Regelung.

Konsequenz

Das Gericht hat die persönlichen Lebensumstände bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Ob das Bestand haben wird, kann jetzt der BFH überprüfen, denn dort ist die Revision wegen besonderer Bedeutung anhängig geworden.

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2013

Bekanntmachung vom 30. August 2012 – IV C 5 – S 2533/12/10001 –

Bekanntmachung des Musters für die Lohnsteuer-Anmeldung 2013

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2013 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2013“ werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen ausgefüllt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 3. April 2012, BStBl I Seite 522).

Berlin, 30. August 2012
IV C 5 – S 2533/12/10001
DOK: 2012/0759545

Im Auftrag

Mehr zum Thema

  • Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2013 (PDF, 515,6 KB)
  • Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2013 (PDF, 40,7 KB)

E-Bilanz – Übergangsfrist endet: Sind Sie vorbereitet?

Die Zeit drängt. Für Wirtschaftsjahre ab dem 01.01.2013 muss die Einreichung der Jahresabschlussbilanz in elektronischer Form erfolgen. Den 1,35 Millionen betroffenen Unternehmen bleibt nur noch wenig Zeit, die notwendigen Umstellungen in Buchhaltung und IT vorzunehmen. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) empfiehlt den betroffenen Unternehmen, sich dazu rechtzeitig an ihren Steuerberater zu wenden.

Die Regelung zur E-Bilanz ist Teil des Steuerbürokratieabbaugesetzes (SteuBAG) der Bundesregierung, das Ende 2008 verabschiedet wurde. Mit diesem Gesetz wurde die Grundlage geschaffen, die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologie auch für das Besteuerungsverfahren zu nutzen. Ziel ist es, die elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und Steuerbehörden zu verbessern.

Die Umsetzung des Gesetzes wurde bereits zweimal um je ein Jahr verschoben. Da es lange kein festes Regelwerk zur Abgabe einer Steuerbilanz gab, hat sich ein Großteil der deutschen Unternehmen bis heute nicht eingehend mit der E-Bilanz und deren Umsetzung auseinandergesetzt. Dies muss nun dringend geschehen.

Die allgemeine Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung ermöglichte es noch für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2011 begann, die Bilanz in Papierform einzureichen. Doch die Übergangsfrist endet nun mit dem Jahr 2012. Die Abgabe einer E-Bilanz wird für das Wirtschaftsjahr 2013 zur Pflicht.

Künftig müssen Unternehmen ihre Daten in ein elektronisches Übermittlungsformat (XBRL) übertragen und bei der Finanzverwaltung einreichen. Die Umstellung bedarf u. U. einer längeren Vorbereitungszeit, wenn die Unternehmen mehr und detailliertere Daten erarbeiten und die IT-Systeme anpassen müssen.

Die BStBK empfiehlt die Anpassung der Buchführung an die Erfordernisse der E-Bilanz bis Ende 2012 vorzunehmen, um 2013 bereits richtig buchen zu können. Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter www.bstbk.de.

Einkommensteuer | Veräußerungserlös bei gemischt genutztem Wohnmobil (FG)

Veräußerungserlös bei gemischt genutztem Wohnmobil

 Leitsatz

Veräußert ein Steuerpflichtiger das zu seinem Betriebsvermögen gehörendes gemischt genutztes Wohnmobil, so ist der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös Gewinn aus Gewerbebetrieb.

 Gesetze

§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG
§ 5 Abs. 1 EStG
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG

 Instanzenzug

BFH 20.08.2012 – X R 14/12

Verfahrensstand:  Revision eingelegt

 Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Veräußerungsgewinnes aus dem Verkauf eines betrieblich genutzten Wohnmobils.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger bezieht als Handelsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ist Eigentümer von mehreren Pkws´s, u.a. eines Wohnmobils mit polizeilichem Kennzeichen XX-MH 16. Dieses Fahrzeug hat der Kläger am 30. Juni 2001 für 172.560,48 DM erworben und als notwendiges Betriebsvermögen behandelt. Bei dem Wohnmobil handelt es sich um ein Fahrzeug, welches, sowohl betrieblich als auch privat genutzt wurde. Im Rahmen der für die Jahre 2001 bis 2003 durchgeführten Außenprüfung (Betriebsprüfungsbericht vom 22. Dezember 2005 – Bl. 26 f. Bp-Berichtsakten) hat man sich dahingehend geeinigt, dass 40 % nicht als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig sind.

Das Wohnmobil wurde am 28. August 2006 für 45.689,66 € veräußert und der Veräußerungsgewinn wurde wie folgt ermittelt:

 

 Veräußerungserlö  45.689,66 €
 ./. Buchwert;  21.182,00 €
 Gewinn  24.507,66 €
 Buchwerterhöhung der nicht als Betriebsausgaben abzugsfähigen AfA wegen § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG  24.507,66 €
 zu versteuernder Veräußerungsgewinn  0,00 €

 

Mit Schreiben vom 2. Mai 2008 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass der Veräußerungsgewinn des Wohnmobils in voller Höhe versteuert werden müsse, weil die außer­bilanziellen Zurechnungen auf Grund des § 4 Abs. 5 Nr. 7 Einkommensteuergesetz -EStG- nicht berücksichtigt werden dürften.

Der Einkommensteuerbescheid für 2006 erging am 25. Juli 2008, in diesem hat der Beklagte den erklärten Gewinn wie folgt verändert:

 

 Gewinn lt. Erklärung  49.813,01 €
 + Berücksichtigung außerbilanziellen Zurechnung  24.507,66 €
 + keine Betriebsausgaben für XX-SH 512  5.703,51 €
 ./. Privatanteil XX-SH 512 netto  1.680,00 €
 + Privatnutzung XX-SU 49 durch Tochter  900,00 €
 Gewinn  49.243,51 €

 

Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 3. März 2010 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage tragen die Kläger vor, dass eine Erhöhung des Gewinns um die stillen Reserven aus dem Verkauf des Wohnmobils nicht erfolgen dürfe, da diese in Höhe von 24.507,66 € in der Vergangenheit dem steuerlichen Gewinn außerhalb der Bilanz hinzugerechnet worden seien. Faktisch fände in Höhe der wegen § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG nicht abziehbaren AfA (40 % der Gesamt-AfA) eine Doppelbelastung statt, da insoweit in der Vergangenheit eine Hinzurechnung zum Gewinn und im Verkaufszeitpunkt eine erneute Besteuerung dieses Teils der stillen Reserven vorgenommen würde. Das verstoße gegen das objektive Nettoprinzip. Es ergebe sich auch aus der Literatur (Herrmann/Heuer/Raupach Anm. 1536 zu § 4 EStG , Frötscher Rz 340 zu § 4 EStG ). Außerdem habe der Große Senat des Bundesfinanzhofes in seinem Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 bei seiner Entscheidung über die Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise folgende dogmatische Grundaussagen getroffen: Die gesetzlichen Abzugstatbestände für Betriebsausgaben und Werbungskosten seien Ausdruck des objektiven Nettoprinzips, nachdem der Steuergesetzgeber die für die Lastengleichheit dem Einkommensteuerrecht u.a. maßgeblich finanzielle Leistungsfähigkeit bemesse. Danach unterliege der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den (betrieblich/beruflichen) Erwerbsaufwendungen andererseits. Das objektive Nettoprinzip habe verfassungsrechtliche Bedeutung, vor allem im Zusammenhang mit den Anforderungen an hinreichende Folgerichtigkeit bei der näheren Ausgestaltung der gesetzgeberischen Grundentscheidung. Weiter habe der Große Senat ausgeführt, dass der Begriff der Steuergerechtigkeit (als Rechtsbegriff) bedeute, dass im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerrechtlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden müsse, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit) seien, während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einnahmen im Vergleich mit der Besteuerung niedriger Einkommen angemessen gestaltet werden müsse. Das Leistungsfähigkeitsprinzip biete die Berücksichtigung des beruflichen Anteils durch Aufteilung, notfalls durch Schätzung. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass der Große Senat sich bei seiner Entscheidung von dem Gedanken der Steuergerechtigkeit (Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) und dem Grundsatz des objektiven Nettoprinzips, nachdem grundsätzlich nur das Nettoeinkommen der Einkommensteuer unterliege, habe leiten lassen. Die Einbeziehung der AfA in den die Besteuerung des „Gewinns” aus der Veräußerung des Wohn-/Büromobils, soweit sie sich nicht als Betriebsausgabe ausgewirkt habe, bzw. dem Gewinn außerbilanziell hinzugerechnet worden sei, sei mit den vorstehend vom Großen Senat aufgestellten Grundsätzen nicht vereinbar und daher abzulehnen.

Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 6. April 2010 und 23. Juli 2010 verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, dass hilfsweise beantragt werde, das Wohnmobil nur zu 60 % als Betriebsvermögen zu bilanzieren, sodass auch immer nur 60 % der AfA den Buchwert mindern.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 3. März 2010 den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 25. Juli 2008 dahingehend zu ändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb des Klägers 54.251,52 € beträgt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes keine Buchwerterhöhung um die wegen § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähige AfA erfolgen dürfe. Der BFH begründe dies mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Es solle nämlich verhindert werden, dass zu Zwecken der betrieblichen Repräsentation dienende Aufwand den Gewinn beeinflusse und die Regeln der Bewertung und Abschreibung für diese Wirtschaftsgüter außer Kraft gesetzt würden. Der Veräußerungsgewinn sei grundsätzlich die Differenz zwischen Veräußerungspreis und dem Buchwert. So mindere die auf die private Nutzung entfallende AfA ebenfalls nicht den Gewinn. Gleichwohl müsse im Veräußerungsfall der um die volle AfA geminderte Buchwert angesetzt werden, da ansonsten die frühere auf private Nutzung entfallende und gewinnerhöhende AfA entgegen dem Sinn und Zweck der Regelung sich nachträglich gewinnmindernd auswirken würde. Die steuerliche Nichtberücksichtigung der Lebensführungskosten widerspreche nicht dem objektiven Nettoprinzip, denn der BFH habe in seiner von den Klägern zitierten Entscheidung ausdrücklich entschieden, dass das objektive Nettoprinzip nur den Abzug erwerbsbedingte Aufwendungen fordere, nicht aber den Abzug von Lebensführungskosten. Eine Doppelbesteuerung liege nicht vor, da sonst entgegen dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung – quasi durch die Hintertür – sich die auf die Lebensführung entfallende und gewinnerhöhende AfA gewinnmindernd auswirken würde.

 Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Der Beklagte hat zutreffend den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines betrieblich genutzten Wohnmobils berechnet.

Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen gehören, sind auch bei teilweiser privater Nutzung Gegenstände des Betriebsvermögens, weil der Kläger dieses Wirtschaftsgut in seiner Bilanz aufgenommen hat und es nach § 5 Abs. 1 EStG einkommensteuerlich als Betriebsvermögen angesetzt werden muss. Für diese Wirtschaftsgüter gelten die Bewertungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes mit der Folge, dass auch für sie AfA vorzunehmen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG ), auch wenn diese wegen des Abzugsverbotes nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG den Gewinn nicht mindern darf (BFH-Urteile vom 12. Dezember 1973 VIII R 40/69 , BStBl II 1974, 207 und vom 23. April 1985 VIII R 300/81, BFH/NV 1986, 18 ). Das Wohnmobil kann deshalb auch nicht mit nur 60 % bilanziert werden.

§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG will nach seinem Sinn und Zweck nur verhindern, dass Zwecken der betrieblichen Repräsentation dienender Aufwand den Gewinn beeinflusst, dass er im Übrigen die Regeln der Bewertung und Abschreibung für diese Wirtschaftsgüter jedoch nicht außer Kraft setzen wollte. Es soll dem Wertverzehr nach wie vor Rechnung getragen und daher auch die AfA vorgenommen werden. Dass der Gewinn aus der Veräußerung eines solches Wirtschaftsgutes zu erfassen ist, folgt bereits aus seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen. Die Veräußerung stellt einen Geschäftsvorfall dar und der Bucherlös ist eine gewerbliche Einnahme. Die Entscheidung der Frage, welcher Betrag als Veräußerungsgewinn anzusetzen ist, richtet sich nach dem Unterschied zwischen Buchwert und dem Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten.

Schon in seinem Urteil vom 24. September 1959 IV 38/58 U BStBl III 1959, 466 hat der Bundesfinanzhof für einen zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw, der teils privat genutzt wurde, hinsichtlich der Höhe des Veräußerungsgewinnes die Ansicht vertreten, dass der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös als Gewinn zu erfassen ist, dass also insbesondere die auf die private Nutzung entfallende AfA, die zwar nicht den Gewinn der früheren Veranlagungszeiträume, wohl aber den Buchwert des Pkw´s beeinflusst hat, den Veräußerungsgewinn nicht mindert. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an, der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich Differenz zwischen Veräußerungspreis und dem Buchwert.

Auch aus dem von den Klägern zitierten Beschluss des Großen Senates vom 21. September 2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672 ergibt sich keine andere Beurteilung. In diesem Beschluss hat der BFH ausdrücklich entschieden, dass das objektive Nettoprinzip nur den Abzug erwerbsbedingter Aufwendungen fordert, nicht aber den Abzug von Lebensführungskosten. Er führt aus, dass die gesetzlichen Abzugstatbestände für Betriebsausgaben und Werbungskosten Ausdruck des objektiven Nettoprinzips sind, nach dem der Steuergesetzgeber die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht u.a. maßgebliche objektive finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst. Danach unterliegt der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den (betrieblichen/beruflichen) Erwerbsaufwendungen andererseits. Das objektive Nettoprinzip hat verfassungsrechtliche Bedeutung, vor allem im Zusammenhang mit den Anforderungen an die hinreichende Folgerichtigkeit bei der näheren Ausgestaltung der gesetzgeberischen Grundentscheidung. In dem vom BFH zu entscheidenden Fall hat das Nettorprinzip gefordert, den beruflich veranlassten Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen. Im vorliegenden Fall ist aber eindeutig, dass 40 % der Aufwendungen für das Wohnmobil – und der AfA – Kosten der Lebensführung sind, weshalb die steuerliche Nichtberücksichtigung dieser Lebensführungskosten (hier die unangemessene AfA) nicht dem objektiven Nettoprinzip widerspricht. Aus diesem Grund darf bei der Veräußerung des Wirtschaftsgutes keine Buchwerterhöhung um die wegen § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähige AfA erfolgen. Ansonsten würde sich die frühere auf die Lebensführung entfallende und gewinnerhöhende AfA entgegen dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nachträglich gewinnmindernd auswirken. Es liegt somit keine Doppelbesteuerung vor, denn umgekehrt würde es zu einer doppelten Steuerbegünstigung führen, denn zum einen würden die auf die Lebensführung entfallenden Kosten nachträglich gewinnmindernd berücksichtigt werden und zum anderen würde auch der Veräußerungserlös sich mindern.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

BFH: “Praxisgebühr” nicht als Sonderausgabe abziehbar

BFH-Urteil vom 18.07.2012 – X R 41/11

Presseerklärung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 58:

“Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Juli 2012 X R 41/11 entschieden, dass die Zuzahlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 28 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch, die sog. “Praxisgebühren”, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Steuerpflichtige “Beiträge zu Krankenversicherungen” als Sonderausgaben abziehen. Darunter fallen jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen.

Bei der “Praxisgebühr” ist dies nicht der Fall, da der Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig von der Zahlung der “Praxisgebühr” gewährt wird. Sie stellt vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten dar.

Ob “Praxisgebühren” als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können, konnte der BFH offenlassen. Im Streitfall wurde die dem Kläger zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) nicht erreicht. Die Zahlungen hätten sich schon aus diesem Grund bei ihm steuerlich nicht auswirken können.”

Bundesfinanzhof (BFH)

Einkommensteuer | Schadensersatzzahlung als Werbungskosten (FG)

Bei Verrat von Betriebsgeheimnissen durch einen leitenden Angestellten an einen Wettbewerber des Arbeitgebers kein Werbungskostenabzug für vergleichsweise geleistete Schadensersatzzahlung zur Einstellung des Strafverfahrens

 Leitsatz

1. Hat ein im Einkauf tätiger leitender Angestellter Betriebsgeheimnisse seines ehemaligen Arbeitgebers (u.a. Preislisten, Angebote) unbefugt einem Konkurrenten verraten, an dessen Unternehmen er verdeckt mit knapp 25 % beteiligt war, und wurde das deswegen eingeleitete Strafverfahren u.a. nur deswegen nach § 153a StPO eingestellt, weil der Angestellte sich im Rahmen eines Vergleichs zu einer Wiedergutmachungs-Zahlung von 250.000 DM an seinen ehemaligen Arbeitgeber verpflichtet hat, so ist der Werbungskostenabzug dieser Zahlung zwar grundsätzlich nicht nach § 12 Nr. 4 EStG ausgeschlossen.

2. Ein Werbungskostenabzug im Rahmen der nichtselbstständigen Einkünfte ist aber ausgeschlossen, wenn die die Schadensersatzzahlungen auslösenden, schuldhaften Handlungen des Arbeitnehmers auf privaten Umständen beruhen. Solche privaten Umstände sind zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer unbefugt Betriebsgeheimnisse verrät und die für die Schadensersatzzahlung ursächlichen Handlungen somit außerhalb der beruflichen Aufgabenerfüllung des Arbeitnehmers liegen.

3. Ein Werbungskostenabzug der Schadensersatzzahlung im Zusammenhang mit der Beteiligung des Arbeitnehmers von knapp 25 % am Unternehmen des Konkurrenten, einer GmbH, scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer von dieser GmbH niemals Zahlungen erhalten und seine Beteiligung an dem Unternehmen des Konkurrenten zum Nennbetrag an diesen zurückverkauft hat, ohne jemals Gewinnausschüttungen usw. aus der Beteiligung erhalten zu haben.

4. Hat der Arbeitnehmer die Weitergabe der Informationen nicht von einer Gegenleistung des Empfängers abhängig gemacht und eine solche auch nicht erhalten, hat er auch keine gewerblichen oder sonstigen Einkünfte erzielt, in deren Rahmen die Schadensersatzzahlung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden könnten.

 Gesetze

EStG § 9 Abs. 1 S. 1
EStG § 9 Abs. 1 S. 2
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
EStG § 20 Abs. 1
EStG § 22 Nr. 3
EStG § 15
EStG § 4 Abs. 4
EStG § 12 Nr. 4
StPO § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1
StPO § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2

 Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der BG GmbH & CO in W. (M.); die Klägerin war dort ebenfalls angestellt. Die Kläger erzielten zudem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) sowie aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG).

Mit der beim Finanzamt O. I. in 2003 eingereichten Steuererklärung beantragte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Streitjahr 2001 u.a. 250.000 DM aus einem Vergleich und 34.131 DM Rechtsanwaltskosten zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen. Das Finanzamt O. I. setzte die Einkommensteuer 2001 mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 auf 87.622,13 EUR fest. Die beantragten Werbungskosten berücksichtigte das Finanzamt nicht, da diese mit dem Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Zusammenhang gestanden hätten.

Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte nur wegen des Abzugs von hier nicht streitigen Steuerberatungskosten Erfolg. Mit der Einspruchsentscheidung vom 21. April 2006 wurde die Einkommensteuer auf 87.162,48 EUR herabgesetzt und der Einspruch im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wurde der Bescheid am 14. September 2011 nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO geändert und nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO für endgültig erklärt.

Die Aufwendungen in Höhe von 250.000 DM resultieren aus einem Vergleich zwischen der Firma B. GmbH & Co KG (dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers), dem Kläger und einem Herrn P. (vgl. Blatt 12 ff der Prozessakte). Danach musste der Kläger diesen Betrag an B. zur Erledigung aller Rechtsstreitigkeiten, die aus dem früheren Angestelltenverhältnis resultieren, zahlen. Voraussetzung war, dass die beim Amtsgericht D. anhängigen Strafverfahren (u.a. gegen den Kläger) mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt werden. Sowohl der Kläger als auch B. verpflichteten sich, die wechselseitig beim Arbeitsgericht Bn. anhängig gemachten Verfahren wegen Zahlung restlichen Gehalts sowie wegen Schadenersatz unter den Aktenzeichen 4 a CA 4137/97, 4 a Ca 4225/97, 4 a Ca 4018/99 und 4 a Ca 4019/99 zurückzunehmen.

Gleichfalls musste der Kläger die beim Landesarbeitsgericht anhängige Berufung unter dem Aktenzeichen 1 O 2466/98 zurücknehmen. B. verpflichtete sich, alle notwendigen Erklärungen abzugeben, um die durch Arrestbefehl und Beschluss des Landgerichts O. (8 O 828/97) belasteten Grundstücke freizugeben, insbesondere indem die Löschungsbewilligungen hinsichtlich der Sicherungs- und Höchstbetragshypotheken für ein Grundstück in L., D.-Str. und ein Grundstück in Bs., D.Str. erklärt werden.

Aus den Unterlagen des vormals zuständigen Finanzamtes W. ergibt sich Folgendes:

Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft O. (Auszüge aus Anklageschrift, Blatt 20 ff der Veranlagungsakte) war der Kläger als leitender Angestellter von 1988 bis 1997 bei B. beschäftigt gewesen. Diese Firma stellt Stahlerzeugnisse für den Straßenbereich her. Der Kläger hatte eigenverantwortlich den Einkauf der Gießereiprodukte im Ausland betreut. Zu seinem Aufgabenfeld hatte die Erarbeitung von technischen Vorgaben, die Absprache der Preise mit Auslandslieferanten und staatlichen Agenturen sowie die Prüfung und Abnahme der bestellten und gelieferten Gießereiprodukte gehört. Der Kläger soll sich etwa 1994 entschlossen haben, in einen geschäftlichen Wettbewerb zu seinem Arbeitgeber zu treten. In Ausführung dieses Plans habe er sich mit anderen über einen Treuhandvertrag als stiller Gesellschafter an der P. I. GmbH (P. GmbH) beteiligt. Aus dem Auszug eines Treuhandvertrages ergibt sich, dass Herr P. zunächst alleiniger Gesellschafter bleiben sollte, jedoch u.a. einen Anteil in Höhe von 33.100 DM des Stammkapitals in Höhe von 134.000 DM gegen eine Einlage in Höhe von 16 TDM für den Kläger als Treugeber halten sollte. Anschließend habe der Kläger dann im Einzelnen benannte, ihm über seine Arbeit zugängliche Informationen über Preislisten, Angebote und Zeichnungen der P. GmbH mitgeteilt.

Der Kläger führte hierzu gegenüber Vertretern des Finanzamtes W. näher aus, dass durch seinen Einfluss die Umsätze der P. GmbH seit 1995 deutlich gesteigert worden seien, und erstellte hierzu eine Aufstellung über die von der P. GmbH getätigten Umsätze, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen seien (Blatt 27 ff der Veranlagungsakte). Angesprochen auf fehlende Ausschüttungen hatte der Kläger angegeben, dass er sich zunächst entschieden hatte, das Geld erst einmal in der Gesellschaft zu lassen. Er könne jedoch jederzeit eine Ausschüttung initiieren. Die Staatsanwaltschaft O. habe ihn in der Anklageschrift sogar als faktischen Geschäftsführer angesehen. Die Anklageschrift in der Strafsache wegen Untreue und Verrat von Geschäftsgeheimnissen war dem Kläger vom Amtsgericht D. im Oktober 2000 übermittelt worden (Blatt 53 der Prozessakte).

Im März 2001 hatte das Amtsgericht D. mitgeteilt, dass eine Einstellung nach § 153 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO nur gegen Zahlung der 250.000 DM in Betracht kommen könne. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2001 hat das Amtsgericht die Strafsache NZS 8 Ls VII 64/00 u.a. gegen den Kläger wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das UWG gemäß § 153 Abs. 2 StPO vorläufig und sodann nach der unwiderruflichen Zahlung der 250.000 DM aus dem o.g. Vergleich zur Schadenswiedergutmachung endgültig eingestellt (Blatt 126 der Prozessakte).

Zur Zahlung der 250.000 DM gab der Kläger an, dass mit seinem aktuellen Arbeitgeber besprochen worden sei, dass er im Voraus für fünf Jahre eine Tantieme in Höhe dieses Betrages erhalten könnte; wegen der abzuführenden Lohnsteuer könnte über den Rest ggf. ein Darlehen geschlossen werden (vgl. Vorsprache vom 23. Mai 2001, Blatt 25 f der Veranlagungsakte). Ausweislich eines mit der Klageschrift eingereichten Kontoauszugs für das Konto-Nummer A) bei der DC.-Bank AG sind unter dem 16. Mai 2001 250.000 DM von der As. GmbH & Co an die Prozessvertreter des Klägers überwiesen worden.

Der frühere Steuerberater hatte gegenüber dem Finanzamt W. im dort geführten Verfahren wegen Ermäßigung der Lohnsteuer die Berücksichtigung dieser Zahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen beantragt und hierzu ausgeführt, dass der Kläger mit einem Anteil am Stammkapital der P. GmbH in Höhe von 24,66 % beteiligt gewesen sei und die Geschäftsgeheimnisse an die P. GmbH weitergegeben habe, um über die Ausschüttungen bei der P. GmbH davon profitieren zu können. Bei der Zahlung von 250 TDM handle es sich um Schadensersatz, der ausschließlich durch die Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen verursacht worden sei. Darauf, ob der Kläger tatsächlich Einkünfte aus Ausschüttungen erzielt habe, komme es nicht an.

Das Finanzamt W. folgte den Einlassungen des Klägers nicht. Der Prozess habe nicht dem Erwerb oder der Erhaltung einer Einkunftsquelle bei der P. GmbH, sondern der Abwehr des Vorwurfs der Untreue gedient. Ein Zusammenhang zwischen Umsatzsteigerung und Einkünften aus Kapitalvermögen liege nicht vor, weil der Kläger kein Mehrheitsgesellschafter gewesen sei. Auch den nachfolgenden Antrag, die 250 TDM im Rahmen des § 17 EStG zu berücksichtigen, lehnte das Finanzamt W. mit der Begründung ab, dass der Kläger seinen Anteil erst nach Auferlegung der Geldstrafe zum Nominalwert veräußert habe (vgl. notarielle Urkunde vom 6. November 2001 über den Anteilsverkauf für 16 TDM, Blatt 48 ff der Veranlagungsakte).

Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger geltend, dass die Zahlung des Ablösebetrages zu Werbungskosten geführt habe. B. habe durch einen anderen Arbeitnehmer von der Beteiligung erfahren und daraufhin die Ansicht vertreten, dass der Kläger gegen Konkurrenzverbote verstoßen habe. Zahle der Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber zur Abgeltung oder wegen der Verletzung eines Konkurrenzverbotes eine Vertragsstrafe, seien dies entweder Werbungskosten aus einer laufenden Tätigkeit, wenn die Zahlung die Beendigung des Dienstverhältnisses bewirken soll, oder nachträgliche Werbungskosten, wenn die Zahlung nach Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet werde. Die Zahlung des Klägers habe das Ziel gehabt, das Arbeitsverhältnis zu beenden und zu erreichen, dass Konkurrenzverbote nicht einschlägig sein können. Der Arbeitgeber habe gleichzeitig keine Gegenansprüche mehr verfolgt. Da der Kläger endlich wieder eine Anstellung als Führungskraft in einem Konkurrenzunternehmen annehmen wollte, sei er gezwungen gewesen, die Vergleichszahlung zu leisten. Die Firma B. habe den Kläger in der Öffentlichkeit herabgesetzt, insbesondere sei in dem Konkurrenzunternehmen vor der angeblichen Illoyalität gewarnt worden (Zeugnis eines Herrn Z., leitender Angestellter der Firma P., Kl.).

Eine bewusste Schädigung des Arbeitgebers habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe seine Arbeitskraft weiter der Firma B. zur Verfügung gestellt. Die P. GmbH habe nicht in Konkurrenz zu seinem damaligen Arbeitgeber gestanden. Der Kläger habe dort auch keine Geschäftsführertätigkeiten ausgeführt. Der Kläger sei nicht verurteilt worden. Aus der Anklageschrift vom 5. Oktober 2000 könne nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Auch die Staatsanwaltschaft habe beabsichtigt, das Verfahren einzustellen. Erst aufgrund von Beschwerden seitens B. seien weitere Ermittlungen aufgenommen worden. Auch zivilrechtlich habe B. seine Forderungen nicht durchsetzen können. In dem anhängigen Zivilverfahren sei B. der Hinweis erteilt worden, dass Anhaltspunkte für Schadenersatzansprüche nicht vorliegen würden. In keinem der anhängigen Verfahren sei eine Entscheidung getroffen worden (Zeugnis des damaligen Bevollmächtigten Dr. Fe., zu laden über die Kanzlei Im. & Partner, Bn.). Nach Auffassung des Prozessbevollmächtigten sei es B. letztlich um das Entfernen eines langjährigen Mitarbeiters gegangen, dem man keine Abfindung zahlen wollte. Zu diesem Zweck habe man den Vorwurf der Untreue erhoben und den Kläger mit einer Vielzahl von Verfahren überzogen. Insbesondere das Einfrieren des gesamten Vermögens des Klägers mittels einstweiliger Verfahren habe die Voraussetzung dafür geschafft, dass der Kläger sich zur Zahlung einer Abstandszahlung bereit gefunden habe.

Ergänzend werde vorgetragen, dass der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele. Da die Firma B. sämtliche Immobilien mit Arrest- und Sicherungshypotheken (vgl. Grundbuchauszüge Blatt 62 ff der Akte) überzogen habe, die den Verkehrswert deutlich überstiegen hätten, habe der Kläger zunächst einstweilige Abwehrmaßnahmen ergreifen müssen. Da diese nicht erfolgreich verliefen, habe der Kläger sich auch unter diesem Gesichtspunkt zur Zahlung der Ablöse veranlasst gesehen. Die Höhe des Vergleichsbetrages stehe in keinem Verhältnis zu den von der Firma B. erhobenen Forderungen. Der Umstand, dass der Kläger nur Mieteinnahmen aus dem Haus in der D.-Str. in L. erzielt habe, stünde dem nicht entgegen. Hinsichtlich sämtlicher Häuser sei seine Verfügungsgewalt nicht mehr gegeben gewesen. Diese Aufwendungen stünden damit auch im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger gehe davon aus, dass B. die Zahlung der Steuer unterwerfen musste; auch aus diesem Grund sei der Abzug als Werbungskosten zuzulassen. Auch habe das Finanzamt W. bereits der Berücksichtigung der Vergleichszahlung als Werbungskosten zugestimmt, vorausgesetzt der Kläger gebe die Beteiligung an der P. GmbH zurück (Zeugnis Hlm., damaliger Steuerberater, W.).

Zuletzt haben die Kläger unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 37/06 geltend gemacht, dass das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG dann nicht bestehe, wenn die streitigen Zahlungen zum Ausgleich von Schäden geleistet worden seien. So verhalte es sich im Streitfall. Wenn überhaupt, handle es sich um eine Auflage im strafrechtlichen Verfahren nach § 153 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO, die nach der neueren Rechtsprechung dem Werbungskostenabzug zugänglich sei.

Hingewiesen auf die mögliche Abzugsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen hatten die Kläger – abweichend von ihrer Steuererklärung – eine Aufstellung über entstandene Kosten für diverse Verfahren eingereicht und beantragt, den ermittelten Betrag von umgerechnet 43.027,13 EUR abzüglich 12.564,18 EUR = 30.462,95 EUR nach § 33 EStG zum Abzug zu bringen. Dieser Aufstellung ist ein Schreiben des Rechtsanwalts vom 23. Januar 2002, wonach die D. Versicherung die Kosten in Sachen „Abgeschlossene Arbeitsrechtssache / B.A. GmbH & Co” nicht übernehmen werde. Die D. hatte am 21. Januar 2002 mitgeteilt, dass der Kläger nicht bei seiner Frau mitversichert sei, da er den überwiegenden Teil seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beziehe.

Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 14. September 2009 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer 2001 auf 25.897,45 EUR herabgesetzt wird.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzulehnen.

Bei den Rechtsstreitigkeiten mit dem ehemaligen Arbeitgeber sei es um den Vorwurf der Untreue und des Verrats von Geschäftsgeheimnissen zum Nachteil des Arbeitgebers gegangen. Aus diesem Grund könne die Annahme des Klägers, dass eine bewusste Schädigung des Arbeitgebers nicht vorgelegen hätte, nicht geteilt werden. Im Falle der Veruntreuung bzw. des Verrats von Geschäftsgeheimnissen werde eine solche Schädigung zumindest billigend in Kauf genommen; derartige Handlungen könnten nicht mehr als im Rahmen der beruflichen Zielvorstellung des Klägers angenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 1987, BFH/NV 1988, 353). Soweit die Kläger vortragen würden, dass die Zahlung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Ziel gehabt hätte, fehle es bereits an einem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Sicherung bzw. Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Zu dem erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Zusammenhang der Vergleichzahlung mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei anzumerken, dass der Kläger lediglich aus einem Objekt in der D.-Str. (L.) Mieteinnahmen erklärt habe. Der Vortrag sei nicht geeignet, den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang darzustellen.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 hat das Finanzamt angezeigt, dass aufgrund der Umstrukturierung der L.er Finanzämter die örtliche und sachliche Zuständigkeit nach § 17 FVG auf das neue Finanzamt L. übergegangen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Finanzamtes sowie auf den protokollierten Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2011 und 29. Februar 2012 Bezug genommen.

 Entscheidungsgründe

Die Klage, die sich nach gesetzlichem Beteiligtenwechsel nunmehr gegen das Finanzamt L. richtet und nach § 68 FGO allein den Bescheid vom 14. September 2011 zum Gegenstand hat, ist überwiegend unbegründet.

Die Kläger können die an B. gezahlten 250.000 DM und dem folgend die Rechtsanwaltskosten nicht als Werbungskosten geltend machen. Das ergibt sich zwar nicht bereits aus § 12 Nr. 4 EStG. Es fehlt jedoch an einem nachweislichen und anzuerkennenden Zusammenhang mit Einnahmen im Sinne des § 9 EStG. Die Klage ist jedoch insoweit begründet, als nachgewiesene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 34.131 DM als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

1. Das Gericht geht zunächst davon aus, dass die Kläger im Streitjahr 250.000 DM an B. gezahlt haben. Der Umstand, dass nicht die Kläger, sondern die As. GmbH den Betrag von 250.000 DM (über den damaligen Prozessbevollmächtigen) an B. überwiesen hatte, ist unschädlich, weil die As. diese als Lohn behandelt und der Lohn- bzw. Einkommensteuer unterworfen hatte.

2. Die Kläger gehen zudem zutreffend davon aus, dass dem Abzug der Aufwendungen die Regelung in § 12 Nr. 4 EStG nicht entgegen steht. Diese Vorschrift bestimmt, dass in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen, soweit die Auflagen und Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die tat verursachten Schadens dienen, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch beim Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen. Zahlungen zum Ausgleich von Schäden fallen nicht unter dieses Abzugsverbot; entsprechende Auflagen zeichnen lediglich die zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach, auf die sie angerechnet werden. Betrieblich oder beruflich veranlasster Schadensersatz ist Erwerbsaufwand, der Einkünfte mindernd zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 37/062, BStBl II 2010, 111).

3. Die Kläger können den hier streitigen Aufwand jedoch nicht als Werbungskosten geltend machen. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Für das Vorliegen von Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufwendungen durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und der Zuweisung dieses Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre.

3.1. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG ist eine berufliche Veranlassung anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden. Diese Grundsätze gelten auch für nachträgliche Werbungskosten, die entstehen können, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses Aufwendungen im Zusammenhang mit demselben erbringen muss. In einem solchen Fall muss bereits zu einem Zeitpunkt, in dem der Grund für die Aufwendungen gelegt wird, der dargestellte berufliche Zusammenhang bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23). Für die steuerrechtliche Beurteilung ist maßgeblich, ob das dem Geldabfluss zugrunde liegende Ereignis in nicht nur unbedeutenden Maße auf einer privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Veranlassung beruht (vgl. BFH-Beschluss des Großen Senats vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BStBl II 1978, 105). Zwar können auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, Erwerbsaufwendungen begründen und die sich aus ihnen ergebenden Schadensersatzverpflichtungen zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen. Die Annahme von Erwerbsaufwendungen setzt in diesen Fällen allerdings voraus, dass die – die Aufwendungen auslösenden – schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den betrieblichen oder beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen. So greifen private Gründe dann durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft, oder wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte oder sich oder einem Dritten durch die schädigenden Handlung bereichert hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2003 VI R 35/96, BStBl II 2004, 641). Die bewusste Schädigung des Arbeitgebers ist das Gegenteil dessen, wozu sich der Arbeitnehmer im Dienstvertrag verpflichtet hat (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 1987, BFH/NV 1988, 353), unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer mit seiner Handlung einen weitergehenden beruflichen Zweck, etwa die eigene Bereicherung oder die einer ihm nahe stehenden Person, verfolgt.

a) Wurden – wie im Streitfall – gegenüber dem Kläger als ehemaligen Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche damit begründet, dass dieser Betriebsgeheimnisse unbefugt weitergegeben hat, so liegt die den Schadensersatz begründende Handlung außerhalb der beruflichen Aufgabenerfüllung. Denn es gehört nicht zu den beruflichen Aufgaben eines bei einem Unternehmen Beschäftigten, ihm im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraute oder ihm zugänglich gewordene Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an andere zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitzuteilen (§ 17 Abs. 1 UWG). Im Streitfall hatte der Kläger Kenntnisse, die ihm als Beschäftigter bei B. zugänglich geworden waren, unbefugt an die P. GmbH weitergegeben. Zwar ist der Kläger nicht verurteilt worden und aus der Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO können keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Das Gericht hat jedoch schon deshalb keinen Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich Geschäftsgeheimnisse weitergegeben hatte, weil er selbst hierzu umfangreich gegenüber dem Finanzamt W. vorgetragen und darüber hinaus im Einzelnen angegeben hatte, welche Umsätze der P. GmbH unmittelbar auf die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen zurückzuführen sind. Hiermit stimmt überein, dass die Staatsanwaltschaft O. ebenso Feststellungen zu jedem einzelnen Vorgang getroffen hatte und auf dieser Grundlage Anklage wegen Untreue und Geheimnisverrat erhoben hatte, das Amtsgericht D. nur gegen Zahlung der 250.000 DM zur Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO bereit war und der Kläger selbst den Vergleich mit B. und der P. GmbH dahingehend akzeptiert hatte, dass er auf die von B. aufgemachten Forderungen Zahlungen in benannter Höhe leisten muss. Demgegenüber erscheinen die vom Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren aufgestellten Behauptungen, dass der Kläger B. überhaupt nicht geschädigt hatte, die P. GmbH kein Konkurrenzunternehmen gewesen sein soll und B. es eher um das Loswerden eines langjährigen Mitarbeiters in leitender Stellung gegangen sei, der möglichst ohne Zahlung einer Abfindung entfernt werden sollte, als Schutzbehauptungen, für die es schon in Anbetracht der vom Kläger auf sich genommenen Zahlungsverpflichtungen an einer nachvollziehbaren Grundlage mangelt. Das Interesse des Klägers zielte augenscheinlich auf die Einstellung des Strafverfahrens, denn der Vergleich mit B. und der P. GmbH stand ausdrücklich unter der aufschiebenden Bedingung, dass die beim Amtsgericht D. anhängigen Strafverfahren wegen Untreue und Verrat von Geschäftsgeheimnissen durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt werden sollen. Auf eine Verurteilung wollte der Kläger es augenscheinlich nicht ankommen lassen.

b) Aus dem Umstand, dass der neue Arbeitgeber dem Kläger die Zahlung der 250.000 DM erst ermöglicht hatte, kann der Kläger hinsichtlich eines Abzugs als Werbungskosten nichts herleiten. Dies wäre evident, wenn As. den Zahlungsbetrag nicht als Lohn, sondern z.B. darlehensweise überlassen hätte. Die Finanzierung durch As. schafft überhaupt erst den Grund, die Zahlung dem Kläger zuzuordnen. Dass As. die Zahlung als Lohn angesehen und dementsprechend versteuert hat, ermöglichte den Betriebsausgabenabzug bei der Firma und bedeutete für den Kläger eine Vorauszahlung für noch zu erbringende Arbeitsleistungen. Es mag zwar zutreffend gewesen sein, dass es dem Kläger um die Beendigung der Streitigkeiten mit B. auch deshalb gegangen war, um in Ruhe die neue Tätigkeit ausführen zu können und um der Gefahr zu entgegnen, dass B. sein Ansehen bei Konkurrenten beschädigt. Die insoweit nachzuvollziehenden Motive ändern indes nichts an dem einmal hergestellten Veranlassungszusammenhang zwischen der Tätigkeit bei B. und dem sich daraus ergebenden Schadensersatzanspruch. Insoweit spielte die Neueinstellung bei As. keine Rolle, denn für die von B. geltend gemachten Schadenersatzansprüche waren Handlungen des Klägers zugunsten einer anderen Firma – nämlich der P. GmbH – die Ursache. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger schließlich vorgetragen hat, dass es B. letztlich um eine abfindungsfreie Kündigung gegangen sei und hierzu eine Flut von Verfahren in Gang gesetzt worden sei, um damit den Kläger letztlich zu einem Vergleich zu zwingen, mag dies im Ergebnis sogar zutreffen, ist jedoch jedenfalls auf die unbefugte Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen zurückzuführen. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu dem vom Prozessbevollmächtigten behaupteten vorsätzlich rechtswidrigem Vorgehen seitens B., das der Kläger hätte gerichtlich aufklären lassen können und auch müssen, zumal wenn es tatsächlich einen gerichtlichen Hinweis wegen eines fehlenden Anspruchs auf Schadensersatz gegeben haben soll. Aus der fehlenden strafrechtlichen Verurteilung kann der Kläger in diesem Zusammenhang nichts herleiten, denn das Amtsgericht D. hätte die Einstellung des Strafverfahrens nicht von der Zahlung des Schadensersatzes abhängig machen können, wenn es den Anspruch für unberechtigt gehalten hätte.

3.2. Der fehlende Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steht dem Abzug der Schadenersatzzahlung bei anderen Einkünften grundsätzlich nicht entgegen. Anders als der Kläger im Vorverfahren behauptet hat, führte die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen beim Kläger indes nicht zu anderweitigen steuerpflichtigen Einkünften. Da der Kläger die Weitergabe der Informationen nicht von einer Gegenleistung des Empfängers abhängig gemacht hatte, liegen weder Einkünfte aus einer sonstigen noch gewerblichen Tätigkeit vor.

Insoweit macht es keinen Unterschied, dass der Kläger die Geheimnisse an die P. GmbH verraten hatte, denn auch die P. GmbH hatte diese Informationen kostenlos erhalten. Der unmittelbare Nutzen der hingegebenen Informationen lag damit bei der P. GmbH und nicht beim Kläger. Der vom Kläger im Vorverfahren behauptete Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus der von ihm im Streitjahr aufgegebenen Beteiligung an der P. GmbH liegt nicht vor. Auch wenn dem Kläger unterstellt werden kann, dass er seine wie auch immer geartete Beteiligung an der P. GmbH ursprünglich mit der Absicht verbunden hatte, aus dieser Beteiligung Einkünfte zu erzielen, ist ihm dies im Ergebnis offenkundig nicht gelungen. Es ist unstreitig, dass es während seiner Beteiligung zu keinen Ausschüttungen gekommen war. Anders als der Kläger noch gegenüber dem Finanzamt W. erklärt hatte, konnte der Kläger aus dieser Beteiligung auch keinen anderweitig messbaren Vorteil erlangen, denn selbst für seine im Streitjahr veräußerte Beteiligung hatte die P. GmbH ihm lediglich den Einstandspreis bezahlt. Spätestens hier hätte es indes nahegelegen, den vom Kläger behaupteten Vorteil aus dieser Beteiligung zu realisieren. Als entscheidend sieht es das Gericht jedoch an, dass das Erzielen von Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht primär durch die Weitergabe der Informationen an die P. GmbH, sondern durch die Beteiligung des Klägers an dieser GmbH bedingt gewesen wäre. Ob etwas anderes ggf. dann angenommen werden könnte, wenn der Kläger – wie bereits vom Finanzamt W. eingewandt – alleiniger oder beherrschender Gesellschafter gewesen wäre und es damit jederzeit in der Hand gehabt hätte, den Mehrwert aus den Informationen über Ausschüttungen zu realisieren, kann im Streitfall allein schon in Anbetracht des tatsächlichen Geschehens dahingestellt bleiben. Eine alternative Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis im Sinne des § 17 EStG scheidet schließlich aus, weil der Kläger nicht als Gesellschafter der P. GmbH in Anspruch genommen worden ist und auch die Hingabe der Informationen nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der P. GmbH führen konnte.

3.3. Soweit der Kläger einen Zusammenhang mit dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung behauptet hat, fehlt es an einem nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen den bereits in 1997 erfolgten Eintragungen von Höchstbetragshypotheken auf die Grundstücke in L., Z. und Bs. gemäß einem Arrestbefehl des Landgerichts O. vom 27. März 1997 (AZ.: 80828/97) mit Forderungen aus vertraglichen Beziehungen über die Vermietung und Verpachtung bzw. diversen Baumaßnahmen an den Mietgegenständen. Darüber hinaus wäre nur die sog. Vermögensebene betroffen. Auch würden keine nachträglichen Anschaffungskosten vorliegen.

3.4. Da Prozess- und Rechtsanwaltskosten als Folgekosten grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen teilen, die Gegenstand von außergerichtlichen oder auch gerichtlichen Streitigkeiten waren, scheidet auch insoweit ein Abzug als Werbungskosten aus. Anders verhält es sich hingegen mit dem Abzug als außergewöhnliche Belastungen. Es entspricht der neueren Rechtsprechung des BFH, dass solche Kosten aus rechtlichen Gründen zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG erwachsen können. Voraussetzung ist, dass im jeweiligen Einzelfall die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und die Kosten selbst notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFH/NV 2011, 1426). Dem Gericht lagen insoweit die bereits mit Einreichung der Steuererklärung eingereichten Nachweise und Zahlungsbelege über die in 2001 insgesamt bezahlten 34.131 DM vor. Auch hat das Gericht aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs keinen Zweifel daran, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig war. Schließlich hat die Klägerseite auch einen Nachweis dafür erbracht, dass Versicherungsleistungen nicht abzuziehen sind. Soweit für den Kläger allerdings kurz vor der letzten mündlichen Verhandlung noch weitere Kosten geltend gemacht worden sind, konnte das Gericht deren Berechtigung schon wegen der fehlenden Belege nicht näher prüfen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

FG Rheinland-Pfalz: Aufwendungen eines Arztes für ein Theologiestudium nicht als Fortbildungskosten

“Mit Urteil zur Einkommensteuer 2007 vom 20. Juni 2012 (Az.: 3 K 1240/10) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die Aufwendungen für ein Theologiestudium als Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Arzt zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist in einer Gemeinschaftspraxis als Facharzt für Nuklearmedizin tätig. In seiner Einkommensteuererklärung für 2007 machte er bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in einem med. Versorgungszentrum Aufwendungen für ein Theologiestudium in Höhe von rd. 1.600.-€ als Werbungskosten (WK) geltend. Er erläuterte hierzu, im Rahmen der Patientenbetreuung solle Seelsorge angeboten werden, deswegen habe er das Studium begonnen. Ein Studium mit seelsorgerischer Ausbildung sei bei der Behandlung von zum Teil Schwerstkranken, die mit teilweise dramatisch lebensverändernden Maßnahmen verbunden sei, von Vorteil. Bei vielen Patienten bestehe eine erhöhte Suizidgefahr. Grundlagen für eine adäquate seelsorgerisch/psychologische Betreuung vermittle das Medizinstudium nicht. Im Vergleich mit ärztlichen Wettbewerbern könnten Patienten angemessener betreut werden, was einen Wettbewerbsvorteil darstelle.
Nachdem das Finanzamt (FA) den begehrten Abzug als WK u.a. mit dem Hinweis darauf, dass die Aufwendungen auch eine private Mitveranlassung hätten, abgelehnt hatte, wandte sich der Kläger mit seiner Klage an das Gericht.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Aufwendungen für eine solche Bildungsmaßnahme seien als WK abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit bestehe. Ob die Bildungsaufwendungen aus beruflichem Anlass getätigt würden oder ob es sich um privat veranlasste Aufwendungen handele, sei anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Im Streitfall habe der Kläger das Theologiestudium nicht begonnen, um einen theologischen Abschluss anzustreben, sondern um seine Kommunikationsfähigkeit beim Umgang mit Patienten in lebensbedrohenden Situationen zu verbessern.
Nach der Beschreibung des Grundaufbaus des Studiums sei – bei den sehr umfangreichen Fachgebieten – für das Gericht jedoch nicht ersichtlich, dass der Aspekt der seelsorgerisch/psychologischen Betreuung überhaupt eine ausschlaggebende Rolle spiele. Die Kompetenzen, die der Kläger mit dem Theologiestudium erlangen möchte, würden in diesem Studium nur am Rande berührt. Die Aspekte, bei denen der Kläger einen Fortbildungsbedarf für seine Berufsausübung sehe, seien bei einem Theologiestudium nur von ganz untergeordneter Bedeutung und die Interessen der übrigen Studierenden seien vollkommen andere, als die des Klägers. An einem objektiv feststellbaren, hinreichend konkreten Zusammenhang der Aufwendungen zu der ärztlichen Tätigkeit des Klägers fehle es demnach im Streitjahr.

In späteren Veranlagungszeiträumen sei allerdings eine Berücksichtigung von WK denkbar, wenn die Inhalte der besuchten Veranstaltungen, bzw. Vorlesungen einen konkreten Bezug zu der ärztlichen Tätigkeit des Klägers aufwiesen und sich somit auf die seelsorgerischen und kommunikativen Aspekte beziehen würden, die der Kläger in seiner Tätigkeit als Nuklearmediziner im Umgang mit Patienten nutzen wolle.

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.”

FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.06.2012 – 3 K 1240/10

Pressemeldung des Gerichts: Finanzgericht Rheinland-Pfalz

 

Aufwendungen für Theologiestudium eines Arztes als Werbungskosten?

 Leitsatz

Ein Facharzt für Nuklearmedizin kann Aufwendungen für ein Theologiestudium auch dann nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend machen, wenn er suizidgefährdete Patienten zu behandeln hat, das Studium jedoch keine dafür qualifizierende Inhalte vermittelt.

 Gesetze

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
Verfahrensstand:  Diese Entscheidung ist rechtskräftig

 Tatbestand

Strittig ist, ob die Aufwendungen für ein Theologiestudium als Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Arzt zu berücksichtigen sind.

Der im Jahr 1961 geborene Kläger ist Arzt und in einer Gemeinschaftspraxis als Facharzt für Nuklearmedizin tätig. In seiner Einkommensteuererklärung 2007 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in einem medizinischen Versorgungszentrum Aufwendungen für ein Theologie-Studium in Höhe von 1.621 € als Werbungskosten geltend. Der Kläger erläutert hierzu, im Rahmen der Patientenbetreuung solle Seelsorge angeboten werden und aus diesem Grund habe der Kläger ein Theologie-Studium begonnen (Blatt 60 der Einkommensteuerakte). Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 26. Februar 2009 berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten nicht, da die Steuerberaterin des Klägers in einem Telefongespräch angegeben habe, die Aufwendungen sollten als Sonderausgaben angesetzt werden, um den Nachweis für die Berücksichtigung als Werbungskosten nicht erbringen zu müssen. Ein Sonderausgabenabzug komme für die Aufwendungen allerdings nicht Betracht, da es sich um kein Erststudium handele.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren legte der Kläger eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, der „B GmbH – Institut für Medizinische Diagnostik” vom 12. Mai 2009 vor, bei der der Kläger Leiter des MVZ in der Betriebsstätte M ist. Ein Studium der Theologie, insbesondere eine seelsorgerische Ausbildung, sei bei der Behandlung von zum Teil Schwerstkranken von Vorteil. Dem Großteil der Patienten stünden große Operationen bevor oder es handle sich um Karzinompatienten (Blatt 83 der Einkommensteuerakte). Nach telefonischen Erkundigungen des Beklagten handelte es sich beim Kläger nicht um den alleinigen Leiter der Betriebsstätte in M, sondern die Leitung erfolgte zusammen mit zwei anderen Nuklearmedizinern (Blatt 84 der Einkommensteuerakte). Nach einem Schreiben der MVZ vom 8. Juni 2009, unterschrieben vom Kläger selbst, werden in dem Zentrum Patienten aus dem gesamten Spektrum der klinischen Nuklearmedizin betreut. Es handle sich sowohl um gutartige als auch um bösartige Erkrankungen. Auch bei den gutartigen Erkrankungen lägen häufig schwere Erkrankungen vor, die Operationen oder sofortige stationäre Behandlungen erforderlich machten und teilweise mit dramatischen lebensverändernden Maßnahmen verbunden seien. Die Patienten befänden sich häufig in einer akuten Notsituation, in der diese besonders intensiv seelsorgerisch/psychologisch betreut werden müssten. Nicht zuletzt bestünde bei vielen der Patienten bei Feststellung einer bösartigen Erkrankung eine hohe Suizidgefahr. Die Grundlagen für eine adäquate seelsorgerisch/psychologische Betreuung und Intervention vermittele das Medizinstudium nicht. Die gesonderte Ausbildung bedeute, dass solche Patienten im MVZ verglichen mit Wettbewerbern angemessener betreut werden könnten, was einen Wettbewerbsvorteil mit entsprechenden finanziellen Auswirkungen darstelle (Blatt 85 der Einkommensteuerakte).

Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2010 wies der Beklagte den Einspruch zurück, da zwar eine teilweise berufliche Veranlassung der Aufwendungen angenommen werden könne, die Aufwendungen aber ohne Zweifel in Anbetracht der Vorbildung und des Alters des Klägers auch private Mitveranlassung hätten. Der Kläger habe auch keinen beruflich veranlassten Teil der Aufwendungen nachgewiesen, der eine objektive Aufteilung der Aufwendungen ermögliche. Die Aufwendungen seien daher nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Der Kläger trägt vor, entgegen der Auffassung des Beklagten könnten die Kosten für ein theologisches Zweitstudium, welches unter anderem auch seelsorgerische Fähigkeiten vermittle, nicht generell mit der Berufung auf § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG von einem Werbungskostenabzug ausgeschlossen werden mit der Begründung, dass unter Umständen private -religiöse- Interessen oder Motive persönlicher Selbsterkenntnis bei der Wahl des Studienfaches eine Rolle gespielt haben könnten. Die Inhalte eines Theologie-Studiums ergäben sich aus der Internet-Seite des Studienführers Katholische Theologie – http://www.studienfuehrer-theologie.de/html/xxx.html -. Alle Inhalte des Theologie-Studiums, welche die Seelsorge, mögliche Inhalte von Seelsorge und die Kommunikationsfähigkeit betreffen, gehörten unmittelbar zur ärztlichen Kompetenz. Sie seien objektiv durch den ärztlichen Beruf veranlasst und zur Förderung seiner beruflichen Tätigkeit bestimmt. Als Beispiel sei die Vorlesung mit dem Thema „Daseinsrisiken-Krankheit-Ärztliche Seelsorgerische Verantwortung” angeführt, bei der er selbst die Gelegenheit gehabt habe, einen Vortrag über seine Praxistätigkeit zu halten (Blatt 65ff in der Prozessakte). Wie in allen anderen Studiengängen bestünde das Studium der Theologie auch in der Vermittlung von Basiswissen und Spezialwissen. Man könne nicht einfach sofort in Seelsorge und Pastoral-Vorlesungen „einsteigen”, ohne über das für das Verständnis erforderliche Basiswissen zu verfügen. Die Studienordnung schreibe aus diesem Grund entsprechende Ausbildungsinhalte vor, die entsprechende Basisfächer enthielten, auf denen dann die Spezialgebiete aufbauten. Im Theologie-Studium nehme die Vermittlung von Fertigkeiten der existenziellen Kommunikation und der Seelsorge eine wichtige Stellung ein. Diese seien aber fachlich notwendig eingerahmt von den angrenzenden Wissensgebieten. Die Inhalte des Studiums, welche die sensible Gesprächsführung, die Kommunikation in existenziellen Krisen und die Seelsorge betreffen, seien heute integraler Bestandteil des Arztberufes. Ihre Vernachlässigung verringere die Qualität der ärztlichen Behandlung und Beratung und schmälere die beruflichen Erfolgsaussichten auf dem Arbeitsmarkt. Der seelsorgerische Aspekt bei der Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden sei in der ärztlichen Ausbildung in der Vergangenheit vernachlässigt worden. Die seelsorgerische Betreuung von Patienten sei in der Vergangenheit ausschließlich durch kirchliche Personen, insbesondere Krankenhausseelsorger erfolgt. Durch den Wandel der Gesellschaft im Zuge fortschreitender Säkularisierung und der Abwendung vieler Menschen von den Kirchen sowie dem zunehmenden Mangel an Seelsorgern, insbesondere durch drastische Rückgänge der Priester, ergebe sich eine Unterversorgung von bedürftigen Patienten hinsichtlich eines seelsorgerischen Beistandes und entsprechender Führung. Hinzu komme eine Verlagerung der Patienten aus dem Krankenhaus in den ambulanten Sektor, so dass sich nunmehr hier ein entsprechender seelsorgerischer Betreuungsbedarf ergebe. Gerade im Fachgebiet Nuklearmedizin ergäben sich häufig Situationen, in denen Patienten mit der Diagnose einer bösartigen Erkrankung konfrontiert seien, die einen lebensverändernden Einfluss habe und die dann unmittelbar versorgt und betreut werden müssten. Hierzu bestünde leider nur für Privatpatienten eine einschlägige Abrechnungsziffer. Der steigende Bedarf für seelsorgerisch-kommunikative Kompetenzen im Arztberuf sei inzwischen auch durch eine Veränderung des Berufsbildes und der Ausbildungskonzepte belegbar. In führenden Fachmedien sei zu lesen, dass der gegenwärtige Wandel der Medizin-Didaktik einem veränderten Arztbild der Zukunft Rechnung trage. In der medizinischen Aus- und Fortbildung müssten vor allem Schlüsselqualifikationen vermittelt werden, die eine flexible Anpassung an veränderte Anforderungsprofile erlaubten. Dazu gehörten vor allem Kommunikations-, Kooperations- und Teamfähigkeiten, aber auch Fähigkeiten des Lernens selbst, die im kollegialen Austausch ebenso wie in der alltäglichen Praxis der Patientenversorgung vielfältig unter Beweis zu stellen seien (Literaturnachweise in der Klagebegründung vom 30. April 2010, Blatt 42 der Prozessakte). Die Steigerung der kommunikativen Kompetenz sei inzwischen auch Gegenstand fachärztlicher Fortbildung. Patientenkommunikation sei als professionelle ärztliche Kompetenz zu begreifen. Es sei offensichtlich, dass die rein fachärztliche Kompetenz und Tätigkeit nicht von einer allgemein seelsorgerisch/psychologischen Kompetenz zu trennen sei. Diese gehörten eng zusammen. Mittlerweile werde auch auf Fachseminaren und in der Universitätsausbildung ein breiter Katalog an Themen im Umkreis der Patientenkommunikation und der seelsorgerischen Behandlung von Patienten angeboten. Diese Qualität spiele inzwischen nicht nur für konfessionelle Träger von Gesundheitsdiensten eine Rolle, sondern werde als „Erfahrung im Umgang mit existenziellen Fragen” begriffen. Sie sei eine wichtige Ebene im Arzt-Patienten-Kontakt. Aus dieser Situation heraus habe er sich entschlossen, sich diese Kompetenzen und Fertigkeiten, für die es in der ärztlichen Abrechnung kaum oder keine Abrechnungsziffern im Sinne eines finanziellen Vorteils gebe, in einem Zweitstudium anzueignen. Der Vorteil liege in der höheren Qualität der Leistungen, in einer erhöhten Patientenzufriedenheit und Auslastung der Praxis und in der Steigerung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Er habe sich im Streitjahr zwar zunächst hauptsächlich das Grundwissen für das Absolvieren des Studiums der katholischen Theologie angeeignet, da dieses Grundwissen zum Verständnis der weiterführenden Veranstaltungen erforderlich sei. In späteren Semestern habe er beabsichtigt, die weiterführenden Veranstaltungen zu besuchen, die auf die Verwendung theologischen Wissens in seinem Beruf als Nuklearmediziner zugeschnitten seien. Das erworbene Wissen habe er im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit verwenden wollen. Der Aspekt der seelsorgerischen Betreuung von Patienten finde zunehmend auch bei medizinischen Studien Berücksichtigung. Im Unterschied zu einem Hobby fehle bei einem Theologie-Studium der Bezug zur privaten Lebensführung. Zur Ausübung des persönlichen Glaubens sei ein Theologie-Studium nicht erforderlich. Er verfolge mit dem Theologie-Studium das Ziel einer besonderen beruflichen Qualifikation. Die Wahl der Fortbildungsmöglichkeiten liege allein in seinem Ermessen und können nur von ihm selbst beurteilt werden.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 26. Februar 2009 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2010 dahin zu ändern, dass die Aufwendungen für das theologische Zweitstudium in Höhe von 1.621 € als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, die Aufwendungen des Klägers für das Theologiestudium seien überwiegend privat veranlasst. Auf der aktuellen Web-Seite des ärztlichen Zentrums, in dem der Kläger arbeite, werde keinerlei Werbung mit einem besonderen Konzept der Patientenbetreuung aufgrund der theologischen Ausbildung des Klägers gemacht. Daher stünde eine berufliche Veranlassung weit weniger im Vordergrund, als dies der Kläger vortrage. Denn nach drei Jahren Studium sollten die seelsorgerischen Kenntnisse des Klägers bereits ausreichen, um einen entsprechenden Hinweis zu geben, falls damit wirklich Patienten angesprochen werden sollten. Auch sei ein Theologiestudium nicht auf die Kenntnisse, die bei einem Arzt zur Patientenbetreuung erforderlich seien, zugeschnitten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein Theologiestudium auf Studenten zugeschnitten sei, die ein Priesteramt oder ein Lehramt anstrebten. Ebenso wie bei Aufwendungen für eine psychologische Fortbildung müsse auch bei einer theologischen Fortbildung verlangt werden, dass diese konkret auf den Beruf des Steuerpflichtigen zugeschnittene Kenntnisse vermittle. Bei einem Theologiestudium sei dieses Erfordernis im Streitfall aber nicht erfüllt, da ein Theologiestudium keine auf den Beruf des Arztes zugeschnittenen Kenntnisse vermittle. Es sei auch fraglich, weshalb der Kläger ein langwieriges und anspruchsvolles Theologiestudium auf sich nehme, um seine seelsorgerischen Fähigkeiten zu verbessern, wenn, wie der Kläger selbst ausführt, hierfür spezielle Fortbildungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Hier könne nur eine private Veranlassung der Grund sein.

 Gründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten liegen vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Nach dem einkommensteuerrechtlichen Nettoprinzip ist für die Abgrenzung beruflicher Aufwendungen das Veranlassungsprinzip maßgebend. Die Aufwendungen sind danach beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs geleistet werden. Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern. Die Regelung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG belässt privat veranlasste Kosten im einkommensteuerrechtlich Unerheblichen, nimmt aber deren beruflich veranlassten Teil nicht vom Werbungskostenabzug aus. Erforderlich für den Werbungskostenabzug ist, dass die Aufwendungen aus beruflichen Gründen entstanden sind. Ist dies das die Aufwendungen auslösende, maßgebliche Moment liegen eben keine Aufwendungen der privaten Lebensführung vor, die i.S.d. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 2011 – VI R 7/10 , BFH/NV 2011, 1779 ).

Das die Aufwendungen auslösende, maßgebliche Moment ist insbesondere bei persönlichkeitsbildenden Bildungsmaßnahmen, die -auch- der Berufsförderung dienen, schwer zu bestimmen. Diese sind in der Regel ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnen (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 1994 – 1 K 1656/93 , EFG 1995, 8 ). Aufwendungen für eine solche Bildungsmaßnahme sind demnach als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Ob der Steuerpflichtige Bildungsaufwendungen aus beruflichem Anlass tätigt, oder ob es sich um privat veranlasste Aufwendungen handelt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 28. August 2008 – VI R 35/05 , BStBl. II 2009, 108 ). Erforderlich ist ein hinreichend konkreter Zusammenhang der Aufwendungen mit den Einnahmen, die Bildungsmaßnahmen dürften nicht „ins Blaue hinein” betrieben oder aus anderen privaten Gründen getätigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 – VI R 31/07 , BFH/NV 2009, 1797 ).

Dabei ist zu beachten, dass für den Nachweis der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen der Steuerpflichtige nach den allgemeinen Grundsätzen die Feststellungslast trägt (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 07. Februar 1997 – VI R 33/96 , BFH/NV 1997, 400 ). Daher reicht es nicht aus, dass ein Steuerpflichtiger den Bezug der Ausgaben zur beruflichen Tätigkeit bloß behauptet. Vielmehr muss der hinreichend konkrete Zusammenhang der Aufwendungen mit den Einnahmen nachgewiesen und für das Gericht in seiner Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar sein.

Hierzu bedarf es für die Entscheidung, ob die persönlichkeitsbildende Bildungsmaßnahme auf die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung oder auf die Vermittlung von auf den Beruf zugeschnittenen und für den Beruf wichtigen psychologischen Erkenntnissen ausgerichtet ist, konkreter Feststellungen zu den Lehrinhalten und dem Ablauf der Bildungsmaßnahme sowie den teilnehmenden Personen. Die Voraussetzungen eines Werbungskostenabzugs liegen auch vor, wenn Aufwendungen zwar ihrem Anschein nach mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, aber dennoch ausschließlich oder ganz überwiegend beruflich veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn sich private Anwendungsmöglichkeiten zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Erkenntnissen und Fertigkeiten ergeben. Solche Erkenntnisse können sich auch im Bereich persönlicher Erfahrungen und Entwicklungen bewegen, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind. In diesen Fällen liegt eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen vor, nicht dagegen handelt es sich um Aufwendungen der privaten Lebensführung, die die berufliche Tätigkeit lediglich fördern. Jedenfalls ist in diesen Fällen die private gegenüber der beruflichen Veranlassung von untergeordneter Bedeutung. Andererseits sind Kosten für persönlichkeitsbildende Bildungsmaßnahmen, die nicht primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs zugeschnitten sind, sondern gleichermaßen der persönlichen Weiterbildung dienen, nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar, da bei derartigen Bildungsmaßnahmen die der privaten Lebensführung zuzurechnenden Gesichtspunkte nicht von ganz untergeordneter Bedeutung sind. Von einer nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung der Aufwendungen für die Teilnahme an persönlichkeitsbildenden Bildungsmaßnahmen kann bei Steuerpflichtigen, die einem entsprechenden Beruf nicht nachgehen, nur dann ausgegangen werden, wenn im Wesentlichen ein auf den konkreten Beruf zugeschnittenes Wissen vermittelt wird und der Teilnehmerkreis des Seminars entsprechend homogen zusammengesetzt ist. Nur bei dieser Fallgestaltung können die beruflichen Gründe für die Teilnahme an einer persönlichkeitsbildenden Bildungsmaßnahme psychologischen Seminar als so gewichtig gewertet werden, dass demgegenüber die privaten Gesichtspunkte als unwesentlich zurücktreten (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2001 – VI R 40/94 , BFH/NV 2002, 182 ).

2. Der Kläger hat das Theologie-Studium nicht begonnen, um einen theologischen Abschluss anzustreben und einen entsprechenden Beruf zu ergreifen. Der Kläger hat vielmehr nach seinen Angaben beabsichtigt, seine Kommunikationsfähigkeit beim Umgang mit Patienten in lebensbedrohlichen Situationen zu verbessern und sich seelsorgerische Fähigkeiten anzueignen, um mit Patienten bei lebensbedrohlichen Diagnosen angemessen umgehen zu können. Der Kläger möchte kein fachliches Wissen erwerben und vertiefen, sondern Fähigkeiten erlangen, die zwar in der konkreten Ausübung seines Arztberufs besonders gefordert sind, aber auch in anderen Berufen und überhaupt im zwischenmenschlichen Kontakt von Bedeutung sind und sich im allgemeinen Charakter eines Menschen widerspiegeln. Die Fähigkeiten, die sich der Kläger aneignen möchte, sind dem Bereich der emotionalen Intelligenz zuzuordnen und der Persönlichkeit eines Menschen zuzurechnen. Dem Kläger geht es nach seinen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung nicht um Glaubensinhalte der katholischen Theologie, sondern um Fähigkeiten im Bereich der zwischenmenschlichen Kommunikation, der seelsorgerischen Betreuung und um deren Einfluss auf naturwissenschaftliche Behandlungsmethoden, was auch nach den Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung in jüngerer Zeit Gegenstand bestimmter medizinischer Studien darstelle. Daher sind die vorgenannten Grundsätze nach der Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte für die Beurteilung der im Streitfall geltend gemachten Aufwendungen heranzuziehen, die der BFH und die Finanzgerichte zur Beurteilung des Werbungskostenabzugs bei Aufwendungen für persönlichkeitsbildende Bildungsmaßnahmen heranzieht.

Nach den vorgenannten Grundsätzen ergibt sich anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls nach diesen Grundsätzen, dass die Aufwendungen für das Theologie-Studium des Klägers nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

a)

Aus den vom Kläger mitgeteilten Internetauftritt der Katholisch-Theologischen Fakultät der …-Universität (http://www.kath.theologie.uni-xxx .de/index.php) ergibt sich, dass die zum Studium der katholischen Theologie gehörenden Fachgebiete sehr umfangreich sind. Hierzu sind unter anderem aufgeführt (Stand Dezember 2011):

Biblische Theologie

Altes Testament

Neues Testament

Historische Theologie

Alte Kirchengeschichte und Patrologie

Mittlere und Neuere Kirchengeschichte – Religiöse Volkskunde

Projekt: Jesuiten zentraleuropäischer Provenienz

Systematische Theologie

Fundamentaltheologie und Religionswissenschaft

Dogmatik und ökumenische Theologie

Moraltheologie

Sozialethik

Praktische Theologie

Kirchenrecht, kirchliche Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht

Liturgiewissenschaft und Homiletik

Pastoraltheologie

Religionspädagogik

Philosophie

Philosophie (Philosophisches Seminar)

Als allgemeine Einführung in den Gegenstand des Theologiestudiums ist in dem Studienführer Katholische Theologie, der von der Arbeitsgemeinschaft Studierende der Katholischen Theologie in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz herausgegeben wird (http://www.studienfuehrer-theologie.de/html/theologiestudium.html ), folgendes erläuternd ausgeführt:

„Im Studium der katholischen Theologie geht es um die Entstehung, Bedeutung und Wirkung des christlichen Glaubens im Kontext von Geschichte und Gesellschaft. Dazu gehört die Beschäftigung mit der Bibel und den Glaubensinhalten, mit der Geschichte des Christentums, mit der Philosophie und mit der heutigen Lebenswelt mit ihren ethischen Problemen. Fragen der Ökumene und des Dialogs mit anderen Religionen werden zunehmend wichtiger. Im Zentrum des Studiums steht die Frage nach Gott, daher auch der Name Theologie. Das Theologiestudium ist sehr vielfältig. Die verschiedenen Disziplinen von der Biblischen Theologie -Altes und Neues Testament- über Kirchengeschichte, Philosophie und Systematischen Theologie -Fundamentaltheologie, Dogmatik, Moraltheologie, Christliche Gesellschaftslehre- bis hin zur Praktischen Theologie -Pastoraltheologie, Religionspädagogik, Liturgie, Homiletik, Kirchenrecht- erschließen ihre Gegenstände mit einer Vielzahl von Methoden. Fragestellungen und Aspekte der Literatur- und Geschichtswissenschaften, der Kunst und Kulturgeschichte, der Philosophie und der Sozialwissenschaften, ja sogar der Rechtswissenschaften haben ihren Platz im Theologiestudium. Gerade diese Methodenfülle stellt eine Stärke des Theologiestudiums dar, da sie zu einer breiten und zugleich vertieften Bildung führt. Im Unterschied zur -vergleichenden- Religionswissenschaft erforscht die Theologie den christlichen Glauben nicht nur aus der Perspektive eines neutralen Beobachters, sondern auch aus der Perspektive des Teilnehmers, der in der Gottes- und Wahrheitsfrage persönlich engagiert ist. Das Theologiestudium fordert die eigene Person und deren Einstellung zur Welt und zu Gott heraus und verändert sie.”

Daraus ergibt sich, dass Vorlesungen zu den besonderen Kompetenzen, die der Kläger zur Ausübung seines Arztberufs erlangen möchte, nämlich seelsorgerisch/psychologische Kompetenzen, im Vergleich zu den übrigen Fachgebieten des Theologie-Studiums deutlich unterrepräsentiert sind. Allein in dem Fachgebiet der praktischen Theologie können diese angesiedelt werden, während die übrigen Fachgebiete hier wohl allenfalls für die katholische Konfession grundlegende Wissensbereiche erörtern. In den einführenden Erläuterungen taucht der Aspekt der seelsorgerisch/psychologischen Betreuung überhaupt nicht auf.

Einführend ist schließlich weiter erläutert, dass „beim Grundaufbau des Theologiestudiums vier Perspektiven des Forschens vorgesehen sind: eine historische begibt sich in die Geschichte von Christentum und Kirche; eine biblische müht sich darum, die richtigen Fragen an die Schrift zu stellen und daraus Konsequenzen für eine christliche Lehre zu ziehen; eine systematische führt eine fundierte Auseinandersetzung mit den christlichen Glaubensinhalten und eine praktische Sichtweise, die die Schnittstellen zum Leben der Menschen in Kirche und Gesellschaft sein soll.”

Auch nach dieser Beschreibung des Grundaufbaus des Studiums ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Aspekt der seelsorgerisch/psychologischen Betreuung hier überhaupt eine ausschlaggebende Rolle spielt. Diese Kompetenz könnte allenfalls bei der praktischen Sichtweise eine Rolle spielen.

Schließlich seien hier noch die besonderen Schwerpunkte bzw. Besonderheiten der Fakultät der Katholischen Theologie der …-Universität erwähnt, die sich wie folgt ergeben (http://www.studienfuehrer-theologie.de/html/xxx.html ):

„Zu den Schwerpunkten an der Katholischen Theologischen Fakultät in … gehören u. a.:

Alttestamentliche Wissenschaften: Literaturwissenschaftliche und sozialgeschichtliche Analyse des Buches Levitikus zur Erarbeitung einer umfangreicheren Kommentierung

Alte Kirchengeschichte: Forschungsprojekt „Theologie und Sklaverei von der Antike bis zur frühen Neuzeit”, frühchristliche Caritas, kulturwissenschaftliche Fragestellungen -Tod und Jenseitsvorstellungen, Volksglaube-, historische Frauenforschung

Erforschung der neuzeitlichen Geschichte des Christentums mit Schwerpunkt Lateinamerika in der Mittleren und Neueren Kirchengeschichte und in der Sozialethik

Sozialethik: Fragen der Bildungsgerechtigkeit, der globalen Gerechtigkeit, des ethischen Lernens und der Weiterentwicklung des Sozialstaates in Deutschland

Moraltheologie: Theologische Ethik im Kontext einer reflexiven Modernität, Autonomie als ethisches Prinzip und praktische Herausforderung

Fundamentaltheologie: Vernünftigkeit des Glaubens, Theologie und Naturwissenschaft, Dialog der Religionen

Liturgiewissenschaft: Interdisziplinäre hymnologische Forschung und Gesangbuchforschung, basierend auf dem Gesangbucharchiv mit weltweit einzigartigen Beständen an bisher rund 3500 deutschsprachigen Gesangbüchern des 16. bis 20. Jahrhunderts

Pastoraltheologie: „Pastoral der Präsenz” in der religiösen Landschaft der Gegenwart, Mission im Zeitalter der Globalisierung, Sakramentale Rituale im zeitgenössischen Kontext, Kirchen in der Stadt: Chancen einer urbanen Pastoral, Volksfrömmigkeit im internationalen Vergleich

Kirchenrecht: Erforschung und Edition der mittelalterlichen und neuzeitlichen kirchenrechtlichen Quellen der Mainzer Martinusbibliothek, Erforschung der Wechselwirkungen zwischen kanonischem Recht und indigenen Rechtstraditionen

Fachdidaktik: Mitarbeit bei der Entwicklung eines kompetenzorientierten Lehrplans für den katholischen Religionsunterricht in der Sekundarstufe 1

Religionspädagogik: Entwicklung der Theorie und der Praxis des katholischen Religionsunterrichts und der Katechese in der SBZ/DDR und in den ostdeutschen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland, Geschichte und Entwicklung des katholischen Religionsunterrichtes und der Katechese in Deutschland -zur Zeit: Epoche der katholischen Aufklärung und in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, Weimarer Republik, Drittes Reich-”

Die Kompetenzen, die der Kläger mit dem Theologiestudium erlangen möchte, werden daher von einem Theologiestudium allenfalls am Rande berührt. Allein schon der Begriff der „Seelsorge” kommt in den vorgenannten Beschreibungen des Studiums der katholischen Theologie schlichtweg nicht vor.

Weiter ist bei dem vorgenannten Internet-Auftritt ausgeführt: „Bei der Aufgabe, das wissenschaftliche Studium mit dem persönlichen Glauben und der Glaubenspraxis zu verbinden, wollen die spirituellen Angebote der Mentorate, der Hochschulgemeinden und der Priesterseminare den Studierenden helfen. Sie bieten Gelegenheiten, den eigenen Glauben in der kirchlichen Gemeinschaft zu leben, zu gestalten und zu prägen.”

Dies zeigt, dass ein Studium der Theologie viel eher geeignet erscheint, persönliche Bedürfnisse des Glaubens zu befriedigen, als praktische Hilfestellung bei der seelsorgerisch/psychologischen Betreuung von Patienten zu leisten, Für das Gericht ist daher nicht ersichtlich, dass der Kläger durch ein solches Studium in der konkreten Ausgestaltung des Studiengangs bei der …-Universität besondere Kompetenzen im Bereich der seelsorgerisch/psychologischen Betreuung von Patienten erlangen könnte.

b)

Als Berufsaussichten sind in dem vorgenannten Internet-Auftritt für Absolventen eines Studiums der katholischen Theologie folgende Bereiche genannt:

„Mit einem abgeschlossenen Theologiestudium eröffnen sich unterschiedliche Berufsfelder mit guten bis sehr guten Einstellungschancen. Neben dem klassischen Feld der kirchlichen Berufe -Priester, Pastoralreferenten u.a.- wird der Schuldienst -Religionslehrer- in den kommenden Jahren zunehmend an Bedeutung gewinnen. Aufgrund der vielfältigen Qualifikationen, die im Theologiestudium erworben werden können, sind Theologinnen und Theologen auch im Journalismus und im Verlagswesen, in der Erwachsenenbildung und in der politischen Arbeit, aber auch in der Werbebranche oder in den Personalabteilungen von Wirtschaftsunternehmen tätig.”

Daraus ergibt sich, dass es sich bei den Studierenden auch nicht um einen homogenen Teilnehmerkreis handelt, sondern vielmehr die Interessen der übrigen Studierenden ganz anders sind als die des Klägers. Im Ergebnis vermittelt ein Theologiestudium weder im Wesentlichen ein auf den konkreten Beruf des Klägers zugeschnittenes Wissen noch ist der Teilnehmerkreis der Studierenden entsprechend homogen zusammengesetzt. Im Gegenteil, sind die Aspekte, bei denen der Kläger einen Fortbildungsbedarf für seine Berufsausübung sieht, bei einem Theologiestudium nur von ganz untergeordneter Bedeutung und die Interessen der übrigen Studierenden vollkommen Andere als die des Klägers. Ein Werbungskostenabzug ist aber nicht bereits deswegen gegeben, weil dieser persönliche Glaube den Kläger charakterlich festigen kann und den Umgang mit Menschen in existentiellen Ausnahmesituationen erleichtert. Denn nach der Lebenserfahrung ist die Beschäftigung mit Glaubensfragen, sofern nicht ein entsprechender Beruf, wie bei den Berufsaussichten eines Absolventen des Theologiestudiums genannt, ergriffen werden soll, eher eine Frage der persönlichen Religionsausübung.

3. Auch unter dem Gesichtspunkt, ob die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sind, fehlt es in Hinblick darauf, dass sich der Kläger im Streitjahr hauptsächlich Grundlagenwissen angeeignet hat, welches ihn zu dem gewinnbringenden Besuch dem seelsorgerischen Bereich zuzurechnender und seine ärztliche Tätigkeit konkret berührender Veranstaltungen befähigen soll, bei den Aufwendungen für das Studium der katholischen Theologie, wie es sich in der Ausgestaltung des gesamten Studiengangs an der …-Universität in … darstellt, an einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit den Einnahmen des Klägers. Denn auch für den Werbungskostenabzug als vorab entstandene Werbungskosten ist erforderlich, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 2011 – VI R 38/10 , BFH/NV 2011, 1782 ). Die Aufwendungen für das Schaffen von Grundlagenwissen sind daher nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, da es an einem konkreten beruflichen Bezug im Streitjahr fehlt und der Bezug der Aufwendungen zur Privatsphäre im Streitjahr einen solchen möglichen Zusammenhang zu den Einnahmen in späteren Veranlagungszeiträumen, wenn der Kläger die weiterführenden, sich speziell mit seelsorgerischen Aspekten beschäftigenden Veranstaltungen besucht, in den Hintergrund treten lässt.

4. Ein Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben im Streitjahr, in dem der Kläger das für das Ergreifen eines entsprechenden Berufs im theologischen Bereich erforderliche Basiswissen erworben hat, kommt unter dem Gesichtspunkt der Berufsausbildungskosten nicht in Betracht. Denn Berufsausbildungskosten sind nur die Kosten für die erstmalige Berufsausbildung. Auch bei Aufwendungen für eine berufliche Umschulung und für eine berufliche Neuorientierung sind bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 – VI R 31/07 , BFH/NV 2009, 1797 ). An einen objektiv feststellbaren, hinreichend konkreten Zusammenhang der Aufwendungen zu der ärztlichen Tätigkeit des Klägers fehlt es aber im Streitjahr, so dass die weiteren Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug im Streitfall nicht vorliegen.

5. Auch wenn es an einem objektiv feststellbaren, hinreichend konkreten Zusammenhang der Aufwendungen für Studium der katholischen Theologie mit der ärztlichen Tätigkeit des Klägers im Streitjahr fehlt und die Aufwendungen des Klägers für das im Streitjahr der Privatsphäre zuzuordnen sind, kann aber ein Werbungskostenabzug für die vom Kläger getätigten Aufwendungen in späteren Veranlagungszeiträumen in Betracht kommen. Voraussetzung für einen solchen Werbungskostenabzug ist aber nach dem Vorgenannten, dass die Inhalte der besuchten Veranstaltungen einen konkreten Bezug zu der ärztlichen Tätigkeit des Klägers aufweisen und sich somit auf die kommunikativen und seelsorgerischen Aspekte beziehen, die der Kläger in seiner Tätigkeit als Nuklearmediziner im Umgang mit Patienten nutzen will. Unschädlich ist dann, wenn diese berufsbezogenen Veranstaltungen im Rahmen theologischer Studien besucht werden. Der Werbungskostenabzug für Fortbildungsaufwendungen kann nicht allein auf Aufwendungen für den Besuch fachspezifischer Veranstaltungen oder von im Rahmen der Ärztefortbildung veranstalteten Fortbildungsmaßnahmen beschränkt werden, denn der Steuerpflichtige kann frei entscheiden, welche Aufwendungen er zur Erzielung von Einnahmen machen will (Drenseck in Schmidt, EStG , 30. Auflage 2011, Rn. 20 zu § 9).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO .