Archiv der Kategorie: Einkommen- und Lohnsteuer

Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen an ausländische Sozialversicherungsträger

Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger geleisteten Globalbeiträge zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für den Veranlagungszeitraum 2013

Bezug: BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 – IV C 3 – S 2221/09/10013:001, DOK 2011/0532821 – (BStBl I Seite 711) –1 und BMF-Schreiben vom 26. Januar 2012 – IV C 3 – S 2221/09/10013:001, DOK 2012/0061220 – (BStBl I Seite 169) –2

“Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen: […]“

Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger geleisteten Globalbeiträge zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für den Veranlagungszeitraum 2013 (PDF, 43,1 KB)

BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2012 – IV C 3 – S 2221/09/10013 :001 – Bundesfinanzministerium (BMF)

  1. Siehe “BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 – IV C 3 – S 2221/09/10013 :001 -“.
  2. Vgl. “BMF-Schreiben vom 26. Januar 2012 – IV C 3 – S 2221/09/10013 :001 -“.

POSTANSCHRIFT

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern – Referat St II 3 –

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
TEL +49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL poststelle@bmf.bund.de
DATUM 29. Oktober 2012
BETREFF Vorsorgeaufwendungen, Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag);
Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2013
BEZUG BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 – IV C 3 – S 2221/09/10013:001, DOK 2011/0532821 – (BStBl I Seite 711) – BMF-Schreiben vom 26. Januar 2012 – IV C 3 – S 2221/09/10013:001, DOK 2012/0061220 – (BStBl I Seite 169) –
GZ IV C 3 – S 2221/09/10013 :001
DOK 2012/0953221
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steu-erlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleiste-ten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt auf-zuteilen: 1

1 Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags.

 

Vorsorgeaufwen-dungen nach

Belgien

Irland

Lettland

Malta

Norwegen

§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buch-stabe a EStG

50,26 %

77,78 %

85,21 %

47,80 %

55,37 %

§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Kran-kengeldanteil)

40,51 %

7,94 %

43,42 %

44,63 %

§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG (Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)

9,23 %

(1,54 %)

14,28 %

(2,38 %)

11,94 %

(6,50 %)

8,78 %

(1,46 %)

Gesamtaufwand

100,00 %

100,00 %

97,15 % (2,85 % sonstige nicht Abziehbare)

100,00 %

100,00 %

Für Höchstbetrags-berechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil

95,25 %

82,64 %

186,61 %

47,80 %

100,09 %

 

Vorsorgeaufwen-dungen nach Portugal Spanien Verein. Königreich (GB) Zypern
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buch-stabe a EStG

84,48 %

97,03 %

84,48 %

88,82 %

§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Kran-kengeldanteil)

§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG

(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)

15,52 %

(2,59 %)

2,97 %

(2,97 %)

15,52 %

(2,59 %)

11,18 %

 

(2,72 %)

Gesamtaufwand

100,00 %

100,00 %

100,00 %

100,00 %

Für Höchstbetrags-berechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil

178,56 %

487,21 %

97,15 %

88,82 %

Anwendungsbeispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2013 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.

Lösung:

A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

• Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG i. H. v. 502,60 Euro (= 50,26 % von 1.000 Euro),
• Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und Buchstabe b EStG i. H. v. 405,10 Euro (= 40,51 % von 1.000 Euro),
• Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Num-mer 3a EStG i. H. v. 92,30 Euro (= 9,23 % von 1.000 Euro, darin enthalten 15,40 Euro = 1,54 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 76,90 Euro = 7,69 % von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeit-geberanteil i. H. v. 952,50 Euro (= 95,25 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2013 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buch-stabe a des BMF-Schreibens vom 4. September 2012, BStBl I Seite 912).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

 

FG Hessen: Aufwendungen einer Orchestermusikerin für sog. Dispokinese stellen Krankheitskosten dar

Hessisches FG Urteil vom 13.12.2011 – 12 K 2569/10

Pressemeldung des Gerichts:

“Entstehen einer Orchestermusikerin, die unter akuten Einschränkungen im Hals-Nacken-Schulterbereich leidet, Aufwendungen für sog. Dispokinese, handelt es sich hierbei um Krankheitskosten und damit um eine steuerlich nur beschränkt abziehbare außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) und nicht um unbeschränkt berücksichtigungsfähige Werbungskosten nach § 9 EStG. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 12 K 2569/10).

Geklagt hatte eine Orchestermusikerin, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezog. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie Aufwendungen von ca. 1.000 Euro für sog. Dispokinese geltend. Die Aufwendungen seien entstanden, weil sie aufgrund akuter Einschränkungen in der Schulter ihrer Erwerbstätigkeit als Musikerin nicht habe nachgehen können. Zur Behandlung dieser Erkrankung sei Krankengymnastik verordnet worden. Zudem habe sie Aufwendungen für eine Dispokinese-Fortbildung getätigt. Bei Dispokinese handele es sich um eine von Musikern für Musiker entwickelte ganzheitlich orientierte Schulungsform. Diese pädagogische Maßnahme habe zum Ziel, die Spielfähigkeit durch Veränderung der Haltung und der Eigenwahrnehmung zu verbessern. Der Musiker erlerne zahlreiche Übungen, die es ihm ermöglichten, auch in einer Auftrittsituation bessere Leistungen zu erbringen. Damit diene die Dispokinese der Erhaltung und Sicherung der Einnahmen als Berufsmusikerin, was den unbeschränkten Werbungskostenabzug zur Folge haben müsse.

Das Hessische Finanzgericht sah hingegen in den Aufwendungen für die Dispokinese lediglich beschränkt abziehbare Krankheitskosten. Denn die Klägerin habe die Dispokinesesitzungen – nachdem die Besuche bei der Krankengymnastin nicht den erhofften Erfolg gebracht hätten – absolviert, um ihre Gesundheit wieder herzustellen bzw. zu erhalten. Zwar bestehe kein Zweifel daran, dass die Klägerin aufgrund der Dispokinese über eine verbesserte Körperhaltung verfügt habe und ihr Instrument schmerzfrei habe führen können. Diese Auswirkungen und die damit einhergehende Verbesserung des Spiels als Musikerin mache die Aufwendungen aber nicht zu Werbungskosten. Denn die Aufwendungen seien aufgebracht worden, um die gesundheitlichen Probleme zu bewältigen. Dabei handele es sich jedoch nur um steuerlich beschränkt abzugsfähige Krankheitskosten.

Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof (BFH), der die Revision zugelassen hat (Az. VI R 37/12).”

Hessisches Finanzgericht

Steuerbegünstigte Handwerkerleistungen für das eigene Grundstück enden nicht an der Grundstücksgrenze

Seit 2007 werden bei der Einkommensteuer Steuerermäßigungen gewährt, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in seinem Haushalt geltend macht. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat nun mit Urteil vom 15. August 2012 (Aktenzeichen 7 K 7310/10) entschieden, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch zu gewähren ist, wenn die Arbeiten nicht ausschließlich auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen, sondern teilweise auf öffentlichem Straßenland erbracht werden. Im Streitfall lebten die Kläger in einem eigenen Einfamilienhaus, das durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt und dessen Abwasser über eine Grube entsorgt wurde. Der zuständige Zweckverband schloss das Grundstück an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung an. Die Kosten dafür hatten die Kläger zu tragen, die dafür die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen begehrten. Das Finanzamt versagte die Steuerbegünstigung; das Finanzgericht gab den Kläger hingegen recht. Es sah die Anschlussarbeiten als nicht trennbare einheitliche Leistung für das Grundstück der Kläger an, die auch insoweit begünstigt seien, als sie auf dem anliegenden Straßenstück ausgeführt wurden. Nicht hinderlich sei es auch, dass es sich bei dem Hausanschluss um eine hoheitliche Maßnahme handele. Die einschlägige Vorschrift, § 35a des Einkommensteuergesetzes, stelle allein auf die Art der Leistung ab, nicht aber darauf, ob es sich um privat beauftragte oder von einem Hoheitsträger veranlasste Arbeiten handele.

Wegen der Vielfalt unterschiedlicher Rechtsprechung in diesem Bereich hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 56/12 anhängig ist.

“Steuerbegünstigte Handwerkerleistungen für das eigene Grundstück enden nicht an der Grundstücksgrenze

Seit 2007 werden bei der Einkommensteuer Steuerermäßigungen gewährt, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in seinem Haushalt geltend macht. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat nun mit Urteil vom 15. August 2012 (Aktenzeichen 7 K 7310/10) entschieden, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch zu gewähren ist, wenn die Arbeiten nicht ausschließlich auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen, sondern teilweise auf öffentlichem Straßenland erbracht werden. Im Streitfall lebten die Kläger in einem eigenen Einfamilienhaus, das durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt und dessen Abwasser über eine Grube entsorgt wurde. Der zuständige Zweckverband schloss das Grundstück an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung an. Die Kosten dafür hatten die Kläger zu tragen, die dafür die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen begehrten. Das Finanzamt versagte die Steuerbegünstigung; das Finanzgericht gab den Kläger hingegen recht.

Es sah die Anschlussarbeiten als nicht trennbare einheitliche Leistung für das Grundstück der Kläger an, die auch insoweit begünstigt seien, als sie auf dem anliegenden Straßenstück ausgeführt wurden. Nicht hinderlich sei es auch, dass es sich bei dem Hausanschluss um eine hoheitliche Maßnahme handele. Die einschlägige Vorschrift, § 35a des Einkommensteuergesetzes, stelle allein auf die Art der Leistung ab, nicht aber darauf, ob es sich um privat beauftragte oder von einem Hoheitsträger veranlasste Arbeiten handele.

Wegen der Vielfalt unterschiedlicher Rechtsprechung in diesem Bereich hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 56/12 anhängig ist.”

Pressemitteilung des Gerichts: Finanzgericht Berlin-Brandenburg

FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.08.2012 – 7 K 7310/10

Aufteilung einer Betriebskostenversicherung

Aufwendungen eines Zahnarztes für eine Betriebskostenversicherung; betriebliche und außerbetriebliche Veranlassung einer Versicherung

 Leitsatz

1. Aufwendungen eines Zahnarztes für eine Betriebskostenversicherung, die den Aufwand an fortlaufenden Betriebskosten ersetzt, wenn der Betrieb durch Arbeitsunfähigkeit des Inhabers wegen Krankheit oder Unfallfolgen oder durch behördlich angeordnete Quarantäne unterbrochen werden sollte, sind nur in Höhe des auf das Quarantänerisiko entfallenden Teils des Versicherungsbeitrags als Betriebsausgaben abziehbar.
2. Aufwendungen für Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) gewähren, sind als Betriebsausgabe abziehbar.

 Gesetze

EStG § 4 Abs. 4

 Instanzenzug

FG Baden-Württemberg Urteil vom 05.11.2008 7 K 116/05 BFH VIII R 36/09

 Gründe

1  I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Beiträge für eine Betriebskostenversicherung als Betriebsausgaben abziehbar sind.

2  Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren (1999 bis 2001) Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Zahnarzt und Inhaber einer (Privat-)Praxis für Zahnheilkunde, deren Gewinn er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte.

3  Er hatte eine Betriebskostenversicherung mit einem Jahresbeitrag (in den Streitjahren) von jeweils 4.800 DM abgeschlossen. Danach war der Versicherer verpflichtet, den Aufwand an fortlaufenden Betriebskosten zu ersetzen, wenn der Betrieb durch Arbeitsunfähigkeit des Inhabers wegen Krankheit oder Unfallfolgen oder aber durch behördlich angeordnete Quarantäne unterbrochen werden sollte.

4  Die Aufwendungen für die Betriebskostenversicherung machte der Kläger erfolglos als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit geltend. Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 648 veröffentlichten Urteil ab.

5  Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts.

6  Das FG habe unter Verstoß gegen die Denkgesetze verkannt, dass die streitige Betriebskostenversicherung ausschließlich betriebliche Risiken versichere, der Versicherungsabschluss damit betrieblich veranlasst und folglich die entsprechenden Beiträge als Betriebsausgaben abzuziehen seien.

7  Zu Unrecht hätte das FG in der angefochtenen Entscheidung wie auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 19. Mai 2009 VIII R 6/07 (BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168) auf die „versicherte Risikoursache” als Abgrenzungsmerkmal zwischen betrieblich und privat veranlassten Versicherungsverträgen abgestellt. Vielmehr müssten Versicherungsverträge schon dann als betrieblich veranlasst angesehen werden, wenn ihr Gegenstand Risiken der Einkünfteerzielung wie hier fortlaufende Betriebskosten seien. Danach seien Unfall- und Krankenversicherungen nur dann der steuerunerheblichen Einkommensverwendung zuzurechnen, wenn sie nicht an die Einkünfteerzielung anknüpften.

8  Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide vom 29. Juli 2003 für die Streitjahre 1999 bis 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 15. Juli 2005 unter Ansatz der Aufwendungen für die Betriebskostenversicherung von jährlich 4.800 DM als weitere Betriebsausgaben des Klägers bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit zu ändern.

9  Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

10  Er folgt dem BFH-Urteil in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168.

11  II. Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).

12  Zu Recht geht die angefochtene Entscheidung allerdings davon aus, dass die Aufwendungen für eine Betriebskostenversicherung der hier streitigen Art nicht als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abgezogen werden können, soweit die Versicherung das allgemeine Erkrankungs- oder Unfallrisiko des Versicherungsnehmers abdeckt und bei Eintritt dieser Risiken die Betriebskosten des vom Versicherungsnehmer unterhaltenen Betriebs zahlt. Zurückzuverweisen ist die Sache aber, weil die streitige Versicherung auch das Risiko einer Betriebsunterbrechung durch eine amtlich angeordnete Quarantäne abdeckt und der insoweit entstandene Prämienaufwand als Betriebsausgabe abziehbar ist; die (noch fehlenden) tatsächlichen Feststellungen für die Bemessung dieses Anteils der Versicherung des Quarantänerisikos an der Gesamtprämie hat das FG nachzuholen.

13  1. Im Ausgangspunkt zu Recht hat das FG die Entscheidung in der Frage, ob die streitigen Aufwendungen des Klägers für seine Betriebsausfallversicherung Betriebsausgaben seiner freiberuflichen Praxis sind, an der Art des versicherten Risikos orientiert.

14  a) Insoweit gelten für Betriebsausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherungen nach der BFH-Entscheidung in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168 dieselben Grundsätze wie für andere Versicherungen. Beziehen sich Versicherungen auf ein betriebliches Risiko, führen sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen (so insbesondere Versicherungen gegen Zerstörung oder Beschädigung betrieblich genutzter Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnliche Ereignisse; vgl. BFH-Urteile vom 18. Juli 1968 I 224/65 , BFHE 93, 233, BStBl II 1968, 737; vom 9. Dezember 1982 IV R 54/80, BFHE 137, 453 , BStBl II 1983, 371).

15  Betreffen sie dagegen außerbetriebliche Risiken, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 EStG berücksichtigt werden, während eventuelle Versicherungsleistungen nicht steuerbar sind (BFH-Urteile vom 6. Februar 1992 IV R 30/91 , BFHE 167, 366 , BStBl II 1992, 653; vom 26. August 1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306 ). Zu diesen außerbetrieblichen Risiken gehören insbesondere Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalles zu werden (BFH-Urteile vom 22. Mai 1969 IV R 144/68 , BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489; vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19 , BStBl II 1983, 101; in BFHE 167, 366 , BStBl II 1992, 653; in BFH/NV 1994, 306 ). Denn das Risiko krankheits- oder unfallbedingter Vermögenseinbußen (Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall) ist bei wertender Betrachtung der privaten Lebensführung zuzurechnen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn durch die Ausübung des Berufs ein erhöhtes Risiko geschaffen wird und der Abschluss des Versicherungsvertrages entscheidend der Abwendung dieses Risikos dient. Daher sind Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) gewähren, der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 137, 19 , BStBl II 1983, 101; in BFH/NV 1994, 306 ).

16  b) Die Einwendungen des Klägers gegen diese durch die Entscheidung in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168 bestätigte Rechtsprechung geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

17  Entgegen der Ansicht der Revision kann es für die Einordnung eines Risikos als betrieblich oder privat nicht entscheidend sein, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherer zu ersetzen sind. Gegen diese Auffassung —das Risiko der Betriebsunterbrechung sei schon aufgrund des damit verbundenen Ausfalls der Betriebseinnahmen immer betrieblich veranlasst (so Beiser, Der Betrieb 2009, 2237)— spricht jedoch, dass das ausschließliche Abstellen auf den Ausfall von Einnahmen auch für Beiträge zur privaten Krankenversicherung von Arbeitnehmern zum Abzug als Werbungskosten führen müsste, dass diese Aufwendungen aber nach den Grundentscheidungen des Gesetzgebers dem beschränkten Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG zugeordnet worden sind (so zu Recht Fissenewert in Herrmann/Heuer/Raupach, § 12 EStG Rz 96).

18  Danach ist mit der ständigen Rechtsprechung eine betriebliche Veranlassung von Versicherungsaufwendungen nur dann anzunehmen, wenn die jeweils versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird (BFH-Urteile in BFHE 167, 366 , BStBl II 1992, 653; in BFH/NV 1994, 306 ). Das ist bei dem speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrerhöhung durch eine besondere berufliche oder betriebliche Tätigkeit der Fall, nicht aber beim allgemeinen Gesundheitsrisiko, das der Privatsphäre zuzurechnen ist. Welche finanziellen Schäden in Folge der Verwirklichung des Risikos eintreten, ist für die Zuordnung des Risikos zur betrieblichen oder privaten Sphäre hingegen unerheblich. Realisiert sich ein betriebliches Risiko, dann sind auch die finanziellen Folgen mittelbar durch den Betrieb verursacht. Realisiert sich dagegen ein Risiko in der privaten Sphäre, dann werden die finanziellen Folgen durch das der Privatsphäre zuzurechnende Ereignis —und nicht durch den Betrieb— verursacht.

19  c) Nach diesen Grundsätzen, an denen der BFH im Anschluss an die Entscheidung in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168 in der Folgezeit festgehalten hat (vgl. BFH-Urteile vom 18. August 2009 X R 21/07 , BFH/NV 2010, 192 ; vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137 , BStBl II 2011, 552; zustimmend Alvermann/ Potsch, Finanzrundschau —FR— 2009, 1132; Kanzler, FR 2009, 1141), kann der Kläger die Abzugsfähigkeit der streitigen Versicherungsaufwendungen nicht darauf stützen, dass im Versicherungsfall Einnahmeausfälle aus freiberuflicher Tätigkeit und damit mittelbar die damit verbundenen fortlaufenden Betriebsausgaben ausgeglichen würden.

20  2. Das FG hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass nach der Entscheidung in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168 das im Streitfall ebenfalls versicherte Risiko einer behördlich verfügten Quarantäne betrieblich veranlasst ist (ebenso Alvermann/Potsch, FR 2008, 119, 120). Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif.

21  Der auf das Quarantänerisiko entfallende Teil des jeweiligen Versicherungsbeitrags ist als betrieblich veranlasst in Abzug zu bringen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168 insbesondere zur Vereinbarkeit mit § 12 Nr. 1 EStG ). Die Aufteilung ist nach dem Verhältnis der Prämien mit und ohne betrieblichen Versicherungsteil vorzunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168). Die dazu erforderlichen Tatsachenermittlungen wird das FG im zweiten Rechtszug nachholen.

FG Berlin-Brandenburg: Kosten der Eheschließung mit ausländischem Staatsbürger keine außergewöhnliche Belastung

FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.08.2012 – 7 K 7030/11

Pressemeldung des Gerichts:

“Steuerpflichtige, denen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl der Bürger, können diese steuermindernd geltend machen. Typischer Fall solcher sogenannter außergewöhnlicher Belastungen sind Krankheitskosten, aber auch Kosten einer Ehescheidung können dazu gehören. Demgegenüber können die Kosten einer Eheschließung nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. August 2012 (Aktenzeichen 7 K 7030/11) auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie deshalb besonders hoch sind, weil einer der Ehepartner ausländischer Staatsbürger ist.Im Streitfall hatte die Klägerin einen kanadischen Staatsbürger geheiratet. Neben den üblichen Kosten einer Hochzeit fielen dabei auch u.a. besondere Verwaltungsgebühren und Aufwendungen für Dolmetscherleistungen an; außerdem hatte die Klägerin die Flugkosten des Bräutigams nach Deutschland übernommen. Diese Aufwendungen sind nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zum einen nicht als außergewöhnlich anzusehen, weil eine Eheschließung, auch mit einem ausländischen Staatsbürger, ein häufig vorkommender Vorfall ist; zum anderen seien die Aufwendungen auch nicht zwangsläufig entstanden, weil die Klägerin nicht gezwungen gewesen sei, ihren Partner zu heiraten. Selbst wenn die Ehe im Allgemeinen eine anerkannte und förderungswürdige Institution sei und die Klägerin in ihrem besonderen Fall möglicherweise wegen der erleichterten Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis in Kanada ein besonders Interesse an der Eheschließung gehabt haben mag, so gebe es gleichwohl keinen Anspruch auf eine unbegrenzte Subventionierung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Eingehen einer Ehe.”

Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Sind Erstattungszinsen immer einkommensteuerpflichtig?

Kernaussage

Zinsen, die der Staat auf Steuererstattungen zahlt (Erstattungszinsen), sind nicht steuerbar und damit nicht einkommensteuerpflichtig.

Sachverhalt

Die Kläger hatten in den Jahren 1992 bzw. 1996 Erstattungszinsen in erheblicher Höhe erhalten. Zugleich hatten sie in ihrer Steuererklärung auch Nachzahlungszinsen geltend gemacht. Das Finanzamt besteuerte die Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und berücksichtigte die Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben. Im Jahr 2010 beantragten die Kläger sodann unter Hinweis auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), die Erstattungszinsen steuerfrei zu stellen. Dies war trotz Verstreichens des langen Zeitraums seit der Veranlagung noch möglich, da die angefochtenen Bescheide aufgrund von Einspruchs- und Klageverfahren noch nicht bestandskräftig und damit noch änderbar waren.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster gab den Klägern Recht. Der Gesetzgeber habe die Grundentscheidung getroffen, Erstattungszinsen zur Einkommensteuer dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuweisen. Dies habe auch der BFH in seiner damaligen Entscheidung so gesehen. Soweit der BFH dies auch unter Hinweis auf den ab 1999 bestehenden Gleichklang zwischen der Steuerfreiheit von Erstattungszinsen einerseits und der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen andererseits begründet habe, folge hieraus nicht, dass Erstattungszinsen steuerbar seien, solange Nachzahlungszinsen – wie in den Streitjahren – noch als Sonderausgaben abzugsfähig gewesen seien. Ein solcher Umkehrschluss stelle eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung dar.

Konsequenz

Der Grundsatz der Steuerfreiheit von Erstattungszinsen gilt nach Auffassung der Finanzrichter also auch dann, wenn die Erstattungszinsen in Zeiträumen angefallen sind, in denen vom Steuerpflichtigen gezahlte Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehbar waren. Das letzte Wort hat jetzt wiederum der BFH; die Revision wurde zugelassen.

StB-Verband Köln zur steuerlichen Entlastung für Eltern bei Kinderbetreuungskosten

“Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten hat sich aus Sicht der Eltern für 2012 erfreulicherweise verbessert”, darauf weist der Präsident des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln, Harald Elster, hin. In der Vergangenheit waren nur erwerbs-, ausbildungs- oder krankheitsbedingte Kinderbetreuungskosten abziehbar. Nunmehr ist der Anlass für die Kinderbetreuung völlig unerheblich. Fallen den Eltern also Kosten für Betreuungsdienstleistungen, Kindergarten oder eine Tagesmutter an, sind die Abzugsvoraussetzungen bereits gegeben. Abziehbar sind zwei Drittel dieser Aufwendungen, jedoch maximal € 4.000,00 pro Kalenderjahr. Ausgeschlossen sind hingegen Kosten für Unterricht oder Freizeitbeschäftigung.

Bei den betreuten Kindern muss es sich um leibliche Kinder oder Pflegekinder handeln, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Ältere behinderte Kinder können auch weiterhin berücksichtigt werden, soweit die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Formale Voraussetzung für den Abzug ist weiterhin, dass eine Rechnung für die Betreuungsleistung existiert und die Zahlung auf ein Konto der leistenden Person oder Einrichtung erfolgt ist. Zu beachten ist, dass Barzahlungen den Abzug regelmäßig ausschließen.

“Endlich wird Klarheit geschaffen”, so Elster. “Von dieser Entscheidung profitiert ein größerer Kreis von Steuerpflichtigen.” Elster zieht das Fazit, dass ein entscheidender Schritt in Richtung Steuervereinfachung getan ist. Voraussetzung für die Geltendmachung ist allerdings, dass eine entsprechende Einkommensteuererklärung abgegeben werde.

Es sei jedoch zu bemängeln, dass seit Wiedereinführung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten im Jahr 2002 die Vorschriften nun zum vierten Mal in ihrer Systematik verändert wurden. Es wäre sowohl für die Steuerbürger als auch für die Finanzverwaltung begrüßenswert, wenn von vornherein stabile Lösungen geschaffen würden. Ferner sei noch auf anhängige Gerichtsverfahren hinzuweisen, die die Abzugsbegrenzung auf zwei Drittel der Kosten zum Streitgegenstand haben.

Steuerberater-Verband e.V. Köln

Einkommensteuer | Neuordnung der Veranlagungsarten für Eheleute (OFD)

Neuordnung der Veranlagungsarten für Eheleute durch das StVereinfG 2011;
Wegfall der getrennten Veranlagung und der besonderen Veranlagung ab dem VZ 2013

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Veranlagungsarten für Eheleute von sieben möglichen auf nur noch vier mögliche Veranlagungs- und Tarifvarianten für Ehegatten reduziert. Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 fallen die getrennte Veranlagung mit Grundtarif und die besondere Veranlagung mit Grundtarif oder Witwensplitting weg, sodass nur noch verbleiben:

  • Einzelveranlagung mit Grundtarif
  • „Sondersplitting” im Trennungsjahr
  • Verwitwetensplitting
  • Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting

Ehegatten haben gem. § 26 Abs. 1 EStG ab dem VZ 2013 (§ 52 Abs. 68 Satz 1 EStG ) ein Veranlagungswahlrecht zwischen der Einzelveranlagung nach § 26a EStG und der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG .

Die Einzelveranlagung stellt eine signifikante Änderung gegenüber der getrennten Veranlagung nach altem Recht dar, welche sie ersetzt. Die Einzelveranlagung nach § 26a Abs. 2 EStG in der neuen Fassung ermöglicht nicht mehr die steueroptimierende freie Zuordnung verschiedener Kosten. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG werden demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Aus Vereinfachungsgründen lässt die Neufassung bei übereinstimmendem Antrag der Ehegatten eine hälftige Zuordnung der Aufwendungen zu; in begründeten Einzelfällen reicht jedoch auch der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen getragenen hat, aus.

Die zumutbare Belastung (§ 33 EStG ) wird bei einzeln veranlagten Ehegatten nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des einzelnen Ehegatten bestimmt und nicht wie bei der getrennten Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten.

Während Ehegatten bisher ihre bei Abgabe der Steuererklärung getroffene Wahl der Veranlagungsart bis zur Bestandskraft des betreffenden Steuerbescheids und auch im Rahmen von Änderungsveranlagungen beliebig oft ändern konnten, wird künftig die Wahl der Veranlagungsart für den betreffenden VZ durch Angabe in der Steuererklärung bindend und kann innerhalb eines VZ nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nach § 26 Abs. 2 Satz 4 i. F. d. StVereinfG 2011 nur noch dann geändert werden, wenn (kumulativ):

  • ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird,
  • die Änderung der Wahl der Veranlagung beim Finanzamt bis zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mitgeteilt wird und

die Einkommensteuer der Ehegatten nach Änderung der Veranlagungsart niedriger ist, als sie ohne letzteres wäre. Die ESt der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

Einkommensteuer | Zur Problematik steuerbegünstigter Entschädigungen (FG)

Hessisches Finanzgericht entscheidet zur Problematik steuerbegünstigter Entschädigungen Das Hessische Finanzgericht hat in zwei Entscheidungen klargestellt, dass es bei der Frage, ob eine steuerbegünstigte Entschädigung vorliegt, maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und auf die vertraglichen Vereinbarungen ankommt.

In dem einen Verfahren (Az. 10 K 761/08) hatte ein Wirtschaftsprüfer/Steuerberater im Rahmen eines Zeitmietvertrages Praxisräume in einem Bürogebäude angemietet. Das Bürogebäude wurde anschließend verkauft. Der neue Eigentümer beabsichtigte den Abriss des Gebäudes und einen anschließenden Neubau. Deshalb wurde das Mietverhältnis mit dem Kläger im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung – gegen eine Abfindungszahlung – vorzeitig aufgelöst.

Das Hessische Finanzgericht urteilte, dass die Abfindungszahlung, die der Kläger von dem neuen Eigentümer für die Auflösung des Mietverhältnisses erhalten hatte, keine steuerbegünstigte Entschädigung im Sinne der §§ 34,24 Einkommensteuergesetz (EStG) darstelle. Maßgeblich sei dabei die Sicht der Vertragsparteien. Dazu sei der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung des Klägers mit dem neuen Eigentümer sei die gesamte Abfindung jedoch ausschließlich als Entgelt für die Räumung und Rückgabe des Mietgegenstandes gezahlt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung – steuerbegünstigt – als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen des Klägers aus seiner freiberuflichen Tätigkeit gezahlt worden sei, seien nicht zu erkennen. Gegenstand der Vertragsverhandlungen sei lediglich der Preis für die Entmietung gewesen, was das Vorliegen einer steuerbegünstigten Entschädigung für entgangenen Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers ausschließe.

Das Urteil vom 01.08.2012 ist noch nicht rechtskräftig.

 

In dem anderen Verfahren (Az. 11 K 459/07) ging es um die Frage, ob eine Vertragsstrafe, die ein Rechtsanwalt und Notar an eine Rechtsanwalts- und Notarsozietät zu zahlen hatte, bei der Sozietät als laufende Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder als steuerbegünstigte Entschädigung oder als steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn zu behandeln ist. Im Streitfall hatte die Sozietät mit dem anderen Rechtsanwalt vereinbart, sich bis zum Abschluss eines zunächst nur beabsichtigten Sozietätsvertrages zuerst in Form einer Bürogemeinschaft in noch anzumietenden Räumen zusammenzuschließen. Der Rechtsanwalt nahm jedoch in der Folgezeit nicht an der vereinbarten Bürogemeinschaft teil, weshalb er später aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs zum Ausgleich aller vertraglichen Ansprüche an die Sozietät einen erheblichen Betrag zu zahlen hatte.

Das Hessische Finanzgericht entschied, dass es sich bei der Zahlung nicht um eine steuerbegünstigte Entschädigung nach §§ 34,24 EStG, sondern um laufende Einkünfte der Sozietät aus selbstständiger Tätigkeit handele. Denn nach den konkreten Verhältnissen und nach dem Inhalt der Vereinbarung über eine Bürogemeinschaft sowie nach dem gerichtlichen Vergleich fehle es an Leistungen, die als Ersatz für den Wegfall von Einnahmen gewährt worden seien. Bei der streitigen Zahlung handele es sich vielmehr um die bereits im Vertrag über eine Bürogemeinschaft verabredete pauschale Vertragsstrafe. Damit fehle es an dem für die Annahme einer Entschädigung erforderlichen Wegfall der bisherigen Grundlage für den Erfüllungsanspruch. Der Sozietät sei auch weder dauerhaft die Grundlage für die Erzielung künftiger Einnahmen entzogen worden noch handele es sich um einen außergewöhnlichen Vorgang. Schließlich lägen auch nicht die Voraussetzungen für eine Tarifvergünstigung nach §§ 16,18 Abs. 3, 34 EStG vor, weil die Sozietät insbesondere keinen Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil aufgegeben habe.

Das Urteil vom 27.06.2012 ist rechtskräftig.

Hessisches Finanzgericht
Pressestelle

Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2013

Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2013; Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2013; Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr 2013; BMF-Schreiben vom 4. September 2012 – IV C 5 – S 2378/12/10001 – 2012/0247351 –

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG -). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungs-verordnung authentifiziert vorzunehmen.

BMF-Schreiben vom 4. September 2012 – IV C 5 – S 2378/12/10001 –

Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2013; Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2013; Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr 2013 (PDF, 203 KB)

Bundesfinanzministerium (BMF)

 

Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2013;
Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber
ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr 2013
BEZUG BMF-Schreiben vom 22. August 2011
IV C 5 – S 2378/11/10002; DOK: 2011/0474498
ANLAGEN 2
GZ IV C 5 – S 2378/12/10001
DOK 2012/0247351
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes
hingewiesen:
Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum
28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln
(§ 41b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG -). Die Datenübermittlung ist
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche
Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de)
beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der
Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich. Einzelheiten zum amtlich vorgeschriebenen
Datensatz sind unter www.elster.de abrufbar.
1
Die Änderungen (auch redaktionelle Änderungen) gegenüber dem BMF-Schreiben vom 22. August 2011
(BStBl 1 Seite 813) sind durch Fett- und Kursivdruck hervorgehoben.Seite 2
Davon abweichend können Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich
Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten im
Sinne des § 8a SGB IV beschäftigen, anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.
Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und die Ausschreibung von Besonderen
Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2013 sind § 41b EStG sowie die
Anordnungen in R 41b der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) maßgebend.
Lohnsteuerbescheinigungen sind hiernach sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu erstellen.
Die jeweilige Bescheinigung richtet sich nach den beigefügten Vordruckmustern
(Anlagen 1 und 2).
Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40
bis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.
I. Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2013;
Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2013
Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der Identifikationsnummer (IdNr.)
auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Absatz 1 Satz 3 EStG). Sofern für den
Arbeitnehmer keine IdNr. vergeben wurde oder der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber
nicht mitgeteilt hat, ist weiter die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung
mit der eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zulässig.
Außerdem gilt Folgendes:
1. Es sind die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder
die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen
Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bescheinigen. Die hierfür im amtlichen Muster des
Ausdrucks vorgesehene Anzahl der Eintragungszeilen ist variabel.
Ein amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS) ist ab 2012 nicht mehr anzugeben.
2. Unter Nummer 2 des Ausdrucks sind in dem dafür vorgesehenen Teilfeld die
nachfolgenden Großbuchstaben zu bescheinigen:
„S“ ist einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten
Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren
Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.Seite 3 „F“ ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers
zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach § 3 Nummer 32 EStG
erfolgte.
3. Unter Nummer 3 des Ausdrucks ist der Gesamtbetrag des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns – einschließlich des Werts der Sachbezüge – zu bescheinigen, den der
Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis im Kalenderjahr bezogen hat. Bruttoarbeitslohn
ist die Summe aus dem laufenden Arbeitslohn, der für Lohnzahlungszeiträume gezahlt
worden ist, die im Kalenderjahr geendet haben, und den sonstigen Bezügen, die dem
Arbeitnehmer im Kalenderjahr zugeflossen sind. Netto gezahlter Arbeitslohn ist mit dem
hochgerechneten Bruttobetrag anzusetzen. Zum Bruttoarbeitslohn rechnen auch die
laufend und einmalig gezahlten Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegelder und
Abfindungen/Kapitalauszahlungen solcher Ansprüche (Nummer 8 und Nummer 32 des
Ausdrucks). Versorgungsbezüge für mehrere Jahre, die ermäßigt besteuert wurden, sind
ausschließlich in Nummer 9 zu bescheinigen. Der Bruttoarbeitslohn darf nicht um die
Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag
(§ 24a EStG) gekürzt werden. Andere Freibeträge sind gleichfalls nicht abzuziehen und
Hinzurechnungsbeträge nicht hinzuzurechnen. Arbeitslöhne im Sinne des § 8 Absatz 3
EStG sind um den Rabatt-Freibetrag nach § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG zu kürzen.
Hat der Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn zurückgefordert, ist unter Nummer 3
bei fortbestehendem Dienstverhältnis nur der gekürzte steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn
zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von ausgezahltem und zurückgefordertem
Arbeitslohn einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit einem Minuszeichen zu
versehen.
Nicht zum steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn gehören steuerfreie Bezüge, z.B. steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, steuerfreie Umzugskostenvergütungen, steuerfreier Reisekostenersatz, steuerfreier Auslagenersatz, die nach § 3
Nummer 56 und 63 EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds,
eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sowie Bezüge, für die die Lohnsteuer
nach §§ 37b, 40 bis 40b EStG pauschal erhoben wurde. Nicht unter Nummer 3, sondern
gesondert zu bescheinigen sind insbesondere ermäßigt besteuerte Entschädigungen,
ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre sowie die auf Grund eines
Doppelbesteuerungsabkommens oder des Auslandstätigkeitserlasses von der Lohnsteuer
freigestellten Bezüge.
4. Unter Nummer 4 bis 6 des Ausdrucks sind die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag
und die Kirchensteuer zu bescheinigen, die der Arbeitgeber vom bescheinigten
Bruttoarbeitslohn einbehalten hat. Wurden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag oder
Kirchensteuer nicht einbehalten, ist das jeweilige Eintragungsfeld durch einen
waagerechten Strich auszufüllen.Seite 4
5. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z.B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den
Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nummer 7 oder Nummer 14 des
Ausdrucks anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der
Lohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht.
Deshalb ist in diesen Ländern die einbehaltene Kirchensteuer immer nur unter Nummer 6
oder Nummer 13 einzutragen.
6. Unter Nummer 8 des Ausdrucks sind die in Nummer 3 enthaltenen Versorgungsbezüge
nach § 19 Absatz 2 EStG (z.B. auch regelmäßige Anpassungen von Versorgungsbezügen
nach § 19 Absatz 2 Satz 9 EStG) einzutragen.
Werden einem Versorgungsempfänger zusätzlich zum laufenden Versorgungsbezug
weitere Zuwendungen und geldwerte Vorteile (z. B. steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse, Freifahrtberechtigungen, Kontoführungsgebühren) gewährt, zählen diese
ebenfalls zu den unter Nummer 8 zu bescheinigenden Versorgungsbezügen.
7. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt besteuerte Entschädigungen (z. B. Abfindungen)
und ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (z.B. Jubiläumszuwendungen) sind in einer Summe unter Nummer 10 des Ausdrucks gesondert zu
bescheinigen.
Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert
wurden, können unter Nummer 19 eingetragen werden; diese Beträge müssen in dem
unter Nummer 3 bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten sein.
Gesondert zu bescheinigen sind unter Nummer 11 bis 14 des Ausdrucks die Lohnsteuer,
der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, die der Arbeitgeber von ermäßigt
besteuerten Versorgungsbezügen für mehrere Kalenderjahre, Entschädigungen und
Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 EStG einbehalten hat.
8. Das Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der Zuschuss bei Beschäftigungsverbot für die Zeit vor oder nach einer
Entbindung sowie für den Entbindungstag während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz,
Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge sind in einer Summe unter Nummer 15
des Ausdrucks zu bescheinigen. Hat der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld zurückgefordert,
sind nur die so gekürzten Beträge zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von
ausgezahlten und zurückgeforderten Beträgen einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag
mit einem Minuszeichen zu bescheinigen. Wurde vom Arbeitgeber in Fällen des § 47b
Absatz 4 SGB V Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt, ist dieses nicht
unter Nummer 15 des Ausdrucks anzugeben.
9. Unter Nummer 16 a) des Ausdrucks ist der nach Doppelbesteuerungsabkommen und
unter Nummer 16 b) der nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfreie Arbeitslohn Seite 5 auszuweisen.
10. Unter Nummer 17 des Ausdrucks sind die steuerfreien Sachbezüge für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG -Job-Ticket – oder § 8 Absatz 3
EStG – Verkehrsträger-) betragsmäßig zu bescheinigen. Im Einzelnen wird auf Textziffer II. 1 des BMF-Schreibens vom 27.Januar 2004 (BStBl I Seite 173) hingewiesen.
Bei steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 EStG ist der Großbuchstabe
„F“ unter Nummer 2 des Ausdrucks einzutragen; vgl. Textziffer II. 2 des BMF-Schreibens
vom 27.Januar 2004 (a. a. O.).
11. Unter Nummer 18 des Ausdrucks sind pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bescheinigen.
12. Unter Nummer 20 des Ausdrucks sind die nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG
steuerfreien Leistungen (Verpflegungszuschüsse oder geldwerte Vorteile aus gestellten
Mahlzeiten) bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zu bescheinigen.
Werden dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit Mahlzeiten
vom Arbeitgeber gewährt, kann der Arbeitgeber die Mahlzeit mit dem tatsächlichen
Wert (§ 8 Absatz 2 Satz 1 EStG) oder dem Sachbezugswert bewerten, sofern es sich um
eine übliche Beköstigung (Wert der Mahlzeit bis zu 40 €) handelt (R 8.1 Absatz 8
Nummer 2 LStR).
Hat der Arbeitgeber die anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit gestellte
Mahlzeit mit dem tatsächlichen Wert bewertet, ist der nach § 3 Nummer 13 oder 16
EStG steuerfreie Anteil der Mahlzeit zu bescheinigen. Die Steuerfreiheit setzt jedoch
voraus, dass der steuerfreie Verpflegungs-Pauschbetrag durch daneben geleistete
Verpflegungszuschüsse noch nicht oder noch nicht vollständig ausgeschöpft ist.
Wird die anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit gestellte und mit dem
Sachbezugswert bewertete Mahlzeit aufgrund eines Einbehalts durch den Arbeitgeber
nicht als Arbeitslohn versteuert, ist der ungekürzte steuerfreie Verpflegungszuschuss
(vor Arbeitgebereinbehalt) zu bescheinigen.In Fällen, in denen die Mahlzeit mit dem
Sachbezugswert bewertet und trotz eines Einbehalts durch den Arbeitgeber als
Arbeitslohn versteuert wird, ist der tatsächlich steuerfrei ausgezahlte Verpflegungszuschuss zu bescheinigen (BMF-Schreiben vom 27. September 2011, BStBl I Seite 976).
Steuerfreie Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung sind unter Nummer 21 des
Ausdrucks zu bescheinigen.Seite 6
13.Bei der Bescheinigung von Zukunftssicherungsleistungen ist Folgendes zu beachten:
a) Beiträge und Zuschüsse zur Alterssicherung
Der Arbeitgeberanteil der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an
berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (vgl. BMF-Schreiben vom 7. Februar 2007,
BStBl I Seite 262), ist getrennt unter Nummer 22 a) und b) des Ausdrucks
auszuweisen, der entsprechende Arbeitnehmeranteil unter Nummer 23 a) und b).
Gleiches gilt für Beiträge zur Alterssicherung, wenn darin zumindest teilweise ein
Arbeitnehmeranteil enthalten ist, die auf Grund einer nach ausländischen Gesetzen
bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger, die den
inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind, geleistet werden.Beiträge
zur Alterssicherung an ausländische Versicherungsunternehmen sind nicht zu
bescheinigen.
Werden von ausländischen Sozialversicherungsträgern Globalbeiträge erhoben, ist
eine Aufteilung vorzunehmen. In diesen Fällen ist unter Nummer 22 a) und Nummer
23 a) der auf die Rentenversicherung entfallende Teilbetrag zu bescheinigen. Die für
die Aufteilung maßgebenden staatenbezogenen Prozentsätze werden für den
Veranlagungszeitraum 2013 durch ein gesondertes BMF-Schreiben bekannt gegeben.
Unter Nummer 22 a) und Nummer 23 a) sind auch Beiträge zur umlagefinanzierten
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland zu bescheinigen. Das
Gleiche gilt für Rentenversicherungsbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung, wenn
die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wurde (der Arbeitgeberbeitrag in Höhe von
15 % oder 5 % und der Arbeitnehmerbeitrag bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit). Dies gilt für den Arbeitgeberbeitrag auch dann, wenn der
Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit nicht verzichtet hat.
Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Beschäftigte nach
§ 172 Absatz 1 SGB VI (z.B. bei weiterbeschäftigten Rentnern) gehören nicht zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn; sie sind nicht als steuerfreie Arbeitgeberanteile im
Sinne des § 3 Nummer 62 EStG unter Nummer 22 a) zu bescheinigen. Dies gilt auch,
wenn dieser Arbeitnehmerkreis geringfügig beschäftigt ist (§ 172 Absatz 3 und 3a
SGB VI).
Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die im Zusammenhang mit nach § 3 Nummer 2 EStG steuerfreiem
Kurzarbeitergeld stehen, sind ebenfalls nicht zu bescheinigen.
Zahlt der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im
Sinne des § 3 Nummer 28 EStG (z. B. bei Altersteilzeit), können diese nicht als
Sonderausgaben berücksichtigt werden und sind daher nicht in der Bescheinigung Seite 7 anzugeben. Werden darüber hinaus steuerpflichtige Beiträge zum Ausschluss einer
Minderung der Altersrente gezahlt, sind diese an die gesetzliche Rentenversicherung
abgeführten Beiträge als Sonderausgaben abziehbar und deshalb unter Nummer 23 a)
zu bescheinigen.
In Fällen, in denen der Arbeitgeber die Beiträge nicht unmittelbar an eine berufsständische Versorgungseinrichtung, sondern dem Arbeitnehmer einen zweckgebundenen steuerfreien Zuschuss zahlt, darf der Arbeitgeber unter Nummer 22 b) und
Nummer 23 b) weder einen Arbeitgeber- noch einen Arbeitnehmeranteil bescheinigen.
Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss kann in den nicht amtlich belegten Zeilen mit der
Beschreibung „Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen“ bescheinigt werden.
b) Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung bei
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern,
soweit der Arbeitgeber zur Zuschussleistung gesetzlich verpflichtet ist,sind unter
Nummer 24 a) des Ausdrucks einzutragen. Entsprechende Zuschüsse zu privaten
Krankenversicherungen sind unter Nummer 24 b) zu bescheinigen. Unter Nummer
24 c)sind steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung)
einzutragen. Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten
oder privat versicherten Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen, sind unter
Nummer 24a) bis c) die gesamten vom Arbeitgeber gewährten Zuschüsse zu
bescheinigen.
Zu bescheinigen sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kranken- und
Pflegeversicherung bei ausländischen Versicherungsunternehmen und bei
ausländischen Sozialversicherungsträgern. Nicht einzutragen ist der
Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei
pflichtversicherten Arbeitnehmern.
c) Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung
Der Arbeitnehmerbeitrag zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung bei
pflichtversicherten Arbeitnehmern ist unter Nummer 25 einzutragen. Es sind die
an die Krankenkasse abgeführten Beiträge zu bescheinigen, d. h. ggf. mit
Beitragsanteilen für Krankengeld. Wurde ein Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag
durchgeführt, ist der dadurch geminderte oder erhöhte Beitrag zu bescheinigen.
Die Beiträge des Arbeitnehmers zur inländischen sozialen Pflegeversicherung sind
unter Nummer 26 des Ausdrucks zu bescheinigen.Seite 8
Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern
ist unter Nummer 25 und 26 der gesamte Beitrag zu bescheinigen, wenn der
Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler); dies gilt
auch in den Fällen des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Wurde ein Sozialausgleich für
den Zusatzbeitrag durchgeführt, ist der dadurch geminderte oder erhöhte Beitrag zu
bescheinigen. Arbeitgeberzuschüsse sind nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen
abzuziehen, sondern gesondert unter Nummer 24 zu bescheinigen.
In Fällen, in denen der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherte Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse
abführt (sog. Selbstzahler), sind unter Nummer 25 und 26 keine Eintragungen
vorzunehmen; dies gilt auch in den Fällen des Bezugs von Kurzarbeitergeld.
Arbeitgeberzuschüsse sind unabhängig davon ungekürzt unter Nummer 24 zu
bescheinigen.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an ausländische
Sozialversicherungsträger sind nicht zu bescheinigen.
d) Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung sind unter Nummer 27 des
Ausdrucks zu bescheinigen; dies gilt auch bei Beitragszahlungen an ausländische
Sozialversicherungsträger.
e) Bescheinigung bei steuerfreiem oder pauschal besteuertem Arbeitslohn
Unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks dürfen keine Beiträge oder Zuschüsse
bescheinigt werden, die mit steuerfreiem Arbeitslohn in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, z.B. Arbeitslohn, der nach dem
Auslandstätigkeitserlass oder auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens
steuerfrei ist. Somit sind die auf den nach § 3 Nummer 63 Satz 3 EStG steuerfreien
Arbeitslohn (zusätzlicher Höchstbetrag von 1.800 €; vgl. Rz. 28 des BMF-Schreibens
vom 13. September 2010, BStBl I Seite 681) oder auf den im Zusammenhang mit
nach § 3 Nummer 56 EStG steuerfreiem Arbeitslohn stehenden Hinzurechnungsbetrag
nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4 SvEV entfallenden, nicht als Sonderausgaben
abziehbaren Beiträge nicht zu bescheinigen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen
Beiträge oder Zuschüsse des Arbeitgebers nicht nach § 3 Nummer 62 EStG,
sondern nach einer anderen Vorschrift steuerfrei sind.
Im Fall der beitragspflichtigen Umwandlung von Arbeitslohn zugunsten einer
Direktzusage oberhalb von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung sind die Beiträge unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu
bescheinigen (§ 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV).
Werden bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer Beiträge von pauschal Seite 9
besteuertem Arbeitslohn (z.B. nach § 37b Absatz 2, § 40b EStG ggf. i. V. m. § 1
Absatz 1 Satz 3 und 4 SvEV) erhoben, sind diese unter Nummer 22 bis 27 des
Ausdrucks zu bescheinigen.
Bei steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohnteilen im Lohnzahlungszeitraum
ist nur der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge zu bescheinigen, der sich nach
dem Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn des
Lohnzahlungszeitraums (höchstens maßgebende Beitragsbemessungsgrenze) ergibt.
Hierbei sind steuerpflichtige Arbeitslohnanteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen (z.B. Entlassungsabfindungen), nicht in die Verhältnisrechnung
einzubeziehen. Erreicht der steuerpflichtige Arbeitslohn im Lohnzahlungszeitraum
die für die Beitragsberechnung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, sind die
Sozialversicherungsbeiträge des Lohnzahlungszeitraums folglich insgesamt dem
steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzuordnen und in vollem Umfang zu bescheinigen.
Werden Sozialversicherungsbeiträge erstattet, sind unter Nummer 22 bis 27 nur die
gekürzten Beiträge zu bescheinigen.
f) Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die private Basis-Kranken- und private
Pflege-Pflichtversicherung
Unter Nummer 28 des Ausdrucks ist der tatsächlich im Lohnsteuerabzugsverfahren
berücksichtigte Teilbetrag der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5
Nummer 3 Buchstabe d EStG (Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung und
privaten Pflege-Pflichtversicherung) zu bescheinigen (z. B. bei Arbeitnehmern ohne
Arbeitgeberzuschuss mit einem Monatsbeitrag von 500 €, Beschäftigungsdauer drei
Monate, Bescheinigung 1.500 €). Wurde beim Lohnsteuerabzug die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt (ggf. auch nur in einzelnen Lohnabrechnungszeiträumen), ist
auch diese zu bescheinigen (z. B. Ansatz der Mindestvorsorgepauschale für zwei
Monate, Bescheinigung von 2/12 der Mindestvorsorgepauschale).
Bei geringfügigBeschäftigten, bei denen die Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers erhoben wird, ist an Stelle des Teilbetrags für
die gesetzliche Krankenversicherung die Mindestvorsorgepauschale anzusetzen und
unter Nummer 28 des Ausdrucks zu bescheinigen. Entsprechendes gilt für andere
Arbeitnehmer (z. B. Praktikanten, Schüler, Studenten), wenn kein Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist. Siehe auch Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug
zu „VKVLZZ“ und „VKVSONST“. Ist der berechnete Betrag negativ, ist der Wert
mit einem deutlichen Minuszeichen zu versehen.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an ausländische Versicherungsunternehmen sind nicht zu bescheinigen.Seite 10 Werden vom Arbeitnehmer Beiträge zur privaten Krankenversicherung und PflegePflichtversicherung nachgewiesen, wird jedoch kein Arbeitslohn gezahlt, ist keine
Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.
14. Für die Ermittlung des bei Versorgungsbezügen nach § 19 Absatz 2 EStG zu berücksichtigenden Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag
(Freibeträge für Versorgungsbezüge) sind die Bemessungsgrundlage des Versorgungsfreibetrags, das Jahr des Versorgungsbeginns und bei unterjähriger Zahlung von Versorgungsbezügen der erste und letzte Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt werden,
maßgebend.
Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs des Verstorbenen (§ 19 Absatz 2 Satz 7 EStG). Unabhängig davon ist bei erstmaliger Zahlung dieses Hinterbliebenenbezugs im laufenden Kalenderjahr unter
Nummer 31 des Ausdrucks eine unterjährige Zahlung zu bescheinigen.
Sterbegelder und Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen sowie
Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die sich ganz oder teilweise auf vorangegangene Kalenderjahre beziehen, sind als eigenständige zusätzliche Versorgungsbezüge
zu behandeln. Für diese Bezüge sind die Höhe des gezahlten Bruttobetrags im Kalenderjahr und das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben. In diesen
Fällen sind die maßgebenden Freibeträge für Versorgungsbezüge in voller Höhe und
nicht zeitanteilig zu berücksichtigen (Rz. 127 bis 130 des BMF-Schreibens vom
13. September 2010, a .a. O.).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge erforderlichen Angaben für jeden Versorgungsbezug gesondert im Lohnkonto
aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 LStDV i. V. m. Rz. 132 des BMF-Schreibens
vom 13. September 2010, a. a. O.). Die hiernach im Lohnkonto aufgezeichneten Angaben
zu Versorgungsbezügen sind in den Ausdruck wie folgt zu übernehmen (§ 41b Absatz 1
Satz 2 EStG):
a) Versorgungsbezug, der laufenden Arbeitslohn darstellt
Unter Nummer 29 des Ausdrucks ist die nach § 19 Absatz 2 Sätze 4 bis 11 EStG
ermittelte Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag (das Zwölffache des
Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen) einzutragen. In die Bemessungsgrundlage sind auch zusätzlich zu den
laufenden Versorgungsbezügen gewährte weitere Zuwendungen und geldwerte
Vorteile (z.B. steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse, Freifahrtberechtigungen,
Kontoführungsgebühren) einzubeziehen.Seite 11 Unter Nummer 30 ist das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns
(vierstellig) zu bescheinigen.
Unter Nummer 31 ist nur bei unterjähriger Zahlung eines laufenden
Versorgungsbezugs der erste und letzte Monat (zweistellig mit Bindestrich, z.B.
„02 – 12“ oder „01 – 08“), für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden, einzutragen.
Dies gilt auch bei unterjährigem Wechsel des Versorgungsträgers.
b) Versorgungsbezug, der einen sonstigen Bezug darstellt
Sterbegelder, Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen und die
als sonstige Bezüge zu behandelnden Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die
in Nummer 3 und Nummer 8 des Ausdrucks enthalten sind, sind unter Nummer 32
gesondert zu bescheinigen.
Nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernde Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre sind dagegen nur unter Nummer 9 des Ausdrucks zu bescheinigen.
Zusätzlich ist zu den in Nummer 9 oder Nummer 32 bescheinigten Versorgungsbezügen jeweils unter Nummer 30 des Ausdrucks das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben.
c) Mehrere Versorgungsbezüge
Fällt der maßgebende Beginn mehrerer laufender Versorgungsbezüge in dasselbe
Kalenderjahr (Nummer 30 des Ausdrucks), kann der Arbeitgeber unter Nummer 29
des Ausdrucks die zusammengerechneten Bemessungsgrundlagen dieser Versorgungsbezüge in einem Betrag bescheinigen (Rz. 120 des BMF-Schreibens vom
13. September 2010, a. a. O.). In diesem Fall sind auch die unter Nummer 8 zu
bescheinigenden Versorgungsbezüge zusammenzufassen.
Bei mehreren als sonstige Bezüge gezahlten Versorgungsbezügen mit maßgebendem
Versorgungsbeginn in demselben Kalenderjahr können die Nummer 8 und/oder
Nummer 9 sowie Nummer 30 und Nummer 32 zusammengefasst werden. Gleiches
gilt, wenn der Versorgungsbeginn laufender Versorgungsbezüge und als sonstige
Bezüge gezahlter Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr fällt.
Bei mehreren laufenden Versorgungsbezügen und als sonstige Bezüge gezahlten
Versorgungsbezügen mit unterschiedlichen Versorgungsbeginnen nach § 19
Absatz 2 Satz 3 EStG sind die Angaben zu Nummer 8 und/oder Nummer 9 sowie
Nummer 29 bis 32 jeweils getrennt zu bescheinigen (Rz. 120 des BMF-Schreibens
vom 13. September 2010, a. a. O.).
15. Unter Nummer 33 des Ausdrucks ist die Summe des vom Arbeitgeber an Angehörige des
öffentlichen Dienstes im Kalenderjahr ausgezahlten Kindergeldes zu bescheinigen, wenn Seite 12 es zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt wird (§ 72 Absatz 7
Satz 1 EStG).
16. In der letzten Zeile des Ausdrucks ist stets das Finanzamt, an das die Lohnsteuer abgeführt
wurde, und dessen vierstellige Nummer einzutragen. Bei Finanzamtsaußenstellen mit
eigener Nummer ist diese Nummer einzutragen.
Das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2013 wird hiermit bekannt gemacht (Anlage 1). Der Ausdruck hat das Format DIN A 4.
In den nicht amtlich belegten Zeilen des Ausdrucks sind freiwillig vom Arbeitgeber übermittelte Daten zu bescheinigen, z.B.
− „Arbeitnehmerbeitrag zur Winterbeschäftigungs-Umlage“,
− bei Arbeitgeberbeiträgen zur Zusatzversorgung, die nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert wurden: „Steuerpflichtiger Arbeitgeberbeitrag zur
Zusatzversorgung“,
− „Arbeitnehmerbeitrag/-anteil zur Zusatzversorgung“,
− bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: „Anzahl der Arbeitstage“,
− bei steuerfreiem Fahrtkostenersatz für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten:
„Steuerfreie Fahrtkosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit“,
− „Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden -in 3.
und 8. enthalten“.
Außerdem sind weitere, nicht der Finanzverwaltung übermittelte Angaben zulässig
(betriebsinterne, für den Arbeitnehmer bestimmte Informationen); dies ist entsprechend
zu kennzeichnen.
Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann von dem amtlichen Muster
abweichen, wenn er sämtliche Angaben in derselben Reihenfolge des amtlichen Musters
enthält.
Die Anschrift des Arbeitnehmers kann im Ausdruck – abweichend von der im Datensatz
elektronisch übermittelten Adresse -so gestaltet sein, dass sie den Gegebenheiten des
Unternehmens entspricht (z.B. Übermittlung durch Hauspost, Auslandszustellung).
Eintragungsfelder (Tabellen) mit zeitraumbezogenen Angaben (Historie) können variabel
-je nach Füllungsgrad – ausgedruckt werden. Es ist darauf zu achten, dass die IdNr./eTIN bei
Benutzung von Fensterbriefumhüllungen im Adressfeld nicht sichtbar ist.
Neben der Anschrift des Arbeitgebers ist die Steuernummer seiner lohnsteuerlichen
Betriebsstätte anzugeben. Hat ein Dritter für den Arbeitgeber die lohnsteuerlichen Pflichten
übernommen (§ 38 Absatz 3a EStG), ist die Anschrift und Steuernummer des Dritten
anzugeben.Seite 13 Damit gewährleistet ist, dass die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung(en) der
Finanzverwaltung vollständig zur Verfügung stehen, muss nach der elektronischen Übermittlung das Verarbeitungsprotokoll abgerufen werden. Im Ausdruck der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung ist als Transferticket die elektronisch vergebene Quittungsnummer
des Verarbeitungsprotokolls anzugeben, soweit dies technisch möglich ist.
Eine Korrektur der elektronisch an das Finanzamt übermittelten Lohnsteuerbescheinigung ist
zulässig, wenn es sich um eine bloße Berichtigung eines zunächst unrichtig übermittelten
Datensatzes handelt (R 41c.1 Absatz 7 LStR). Die erneute Übermittlung kann nur dann als
Korrektur erkannt werden, wenn das vorher verwendete steuerliche (Ordnungs-)Merkmal
unverändert beibehalten wird (z. B. auch eTIN).
Stellen Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn dar, sind diese für die Berechnung der Lohnsteuer den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet werden (R 39b.5
Absatz 4 Satz 1 LStR). Wird eine solche Nachzahlung nach Beendigung des Dienstverhältnisses im selben Kalenderjahr für Lohnzahlungszeiträume bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet, ist die bereits erteilte und übermittelte Lohnsteuerbescheinigung zu
korrigieren. Sonstige Bezüge, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder in folgenden
Kalenderjahren gezahlt werden, sind gesondert zu bescheinigen; als Dauer des Dienstverhältnisses ist in diesen Fällen der Monat der Zahlung anzugeben.
II. Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber
ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr 2013
Die unter I. Nummer 1 bis 16 aufgeführten Regelungen für den Ausdruck der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung gelten für die Ausschreibung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2013 entsprechend. Eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung
kann von Arbeitgebern ausgestellt werden, für die das Betriebsstättenfinanzamt zugelassen
hat, dass diese nicht am elektronischen Abrufverfahren teilnehmen (§§ 39e Absatz 7, 41b
Absatz 1 Sätze 4 bis 6 EStG). Dies gilt insbesondere für Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung
nach § 8a SGB IV im Privathaushalt beschäftigen und die Lohnsteuerbescheinigung nicht
elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.
Ein Muster des Vordrucks „Besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2013“
ist als Anlage 2 beigefügt. Der Vordruck wird dem Arbeitgeber auf Anforderung kostenlos
vom Finanzamt zur Verfügung gestellt.