Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

BFH: 1%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises verfassungsrechtlich unbedenklich

BFH-Urteil vom 13.12.2012 – VI R 51/11

Pressemitteilung Nr. 14 des Bundesfinanzhofs (BFH):

“Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. Dezember 2012 VI R 51/11 erneut bekräftigt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die 1%-Regelung nicht bestehen.

Zum Arbeitslohn gehören auch die Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens, soweit ihn der Arbeitnehmer privat nutzen kann. Zu bewerten ist dieser Vorteil entweder mit den durch die private Nutzung verursachten Kosten des Fahrzeugs (Fahrtenbuchmethode) oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, mit 1% des Bruttolistenneupreises (sog. 1%-Regelung).

Im Streitfall durfte der nichtselbstständig tätige Kläger einen von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen. Der Arbeitgeber hatte ihn als Gebrauchtfahrzeug mit einer Fahrleistung von 58.000 km für 3 Jahre geleast und dafür monatliche Leasingraten von rund 720 EUR zu leisten. Zu Beginn der Nutzungszeit hatte das Fahrzeug noch einen Wert von rund 32.000 EUR. Der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400 EUR.Das Finanzamt setzte als geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens entsprechend der 1%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises einen Betrag in Höhe von 814 EUR monatlich an. Dagegen machte der Kläger geltend, dass bei der Berechnung des Vorteils nicht der Listenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei. Außerdem würden Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert. Der Gesetzgeber müsse deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Abschlag vorsehen.

Die dagegen vom Kläger erhobene Klage war ebenso erfolglos wie die vom Kläger eingelegte Revision. Der BFH hielt an der Rechtsprechung fest, dass die 1%-Regelung als grundsätzlich zwingende und stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lasse. Schon früher hatte der BFH entschieden, dass nachträgliche Änderungen am Fahrzeug unabhängig davon, ob werterhöhend oder wertverringernd, grundsätzlich unerheblich bleiben, so dass auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen Fahrzeugs grundsätzlich der Bruttolistenneupreis anzusetzen ist. Der BFH folgte auch nicht dem Einwand des Klägers, dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft würden und der Gesetzgeber deshalb von Verfassungs wegen gehalten sei, Anpassungen vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom Bruttolistenneupreis. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liege, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Alle diese Aufwendungen seien ohnehin weder im Bruttolistenneupreis, noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet. Soweit der BFH in anderem Zusammenhang auf die tatsächlichen Fahrzeugpreise abstelle, nämlich bei der Besteuerung des Vorteils durch Rabatte beim Neuwagenkauf (Jahreswagenbesteuerung), werde hier der Vorteil nicht nach Maßgabe einer grob typisierenden Regelung, sondern auf Grundlage des tatsächlich verwirklichten Sachverhalt ermittelt und besteuert. Diese Möglichkeit hat der Arbeitnehmer im Rahmen der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens ebenfalls, wenn er sich für die Fahrtenbuchmethode entscheidet.”

Bundesfinanzhof (BFH)

Scheingewinne aus Schneeballsystemen

Vorläufiger Steuerrechtsschutz für BCI Geschädigte

„Scheingewinne“ aus einer Beteiligung an der Business Capital Investors Corporation (BCI) müssen vorläufig nicht versteuert werden. Dies entschied der 10. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Beschluss vom 10.04.2013 (Az. 10 V 216/13). Innerhalb der Rechtsprechung sei umstritten, ob Gutschriften im Rahmen von Schneeballsystemen zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. Daher dürften entsprechende Steuerbescheide bis auf weiteres nicht vollzogen werden, so der 10. Senat.

Bei der BCI handelt es sich um eine amerikanische Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung des eigenen Vermögens ist. Ihre Anteile wurden über ein Beratersystem vor allem in Deutschland vertrieben. Tausende von Anlegern, die an die 100 Millionen Euro investiert haben sollen, wurden mit Renditen von 15,5 % gelockt. Diese Erträge sollten erzielt werden, indem das eingesammelte Geld Banken zur Verfügung gestellt wird. Tatsächlich konnte von den ermittelnden Behörden aber keine renditeträchtige Geschäftstätigkeit der BCI festgestellt werden. Sie gehen davon aus, dass es sich bei der BCI um ein Schneeballsystem handelt und die vermeintlichen Erträge aus neuangeworbenen Einlagen gezahlt wurden.

In dem Streitfall wehrten sich Eheleute, die sich mit 50.000 Euro an der BCI beteiligt hatten, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versteuerung „gutgeschriebener Erträge“, die sie nie erhalten haben. Auch ihre Einlage wurde ihnen im Wesentlichen nicht zurückgezahlt. Das Finanzamt stützte den Steuerbescheid auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in München (BFH), wonach auch bei einem Schneeballsystem Gutschriften über wiederangelegte Renditen bis zu dem Zeitpunkt zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, an dem das Schneeballsystem zusammenbricht. Dagegen hat das Finanzgericht Saarland entschieden, dass ein Anlagebetrüger kein leistungswilliger und leistungsfähiger Schuldner sei und daher eine Besteuerung der Scheingewinne abgelehnt (Az. 1 K 2327/03). Der 13. Senat des Finanzgerichts Köln hat sich in einem BCI-Fall der Auffassung des BFH angeschlossen und vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt (Az. 13 V 3763/12). Das Finanzgericht Düsseldorf hingegen hat in einem Parallelfall unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Finanzgerichts Saarland die angefochtenen Bescheide von der Vollziehung ausgesetzt (Az. 7 V 235/13 A(E)).

Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hat nunmehr wegen dieser unklaren Rechtslage vorläufigen Rechtsschutz gewährt und die Steuerbescheide von der Vollziehung ausgesetzt. Er hat aber zur Klärung der Rechtslage und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Beschwerde zum BFH zugelassen.

Vollständige Entscheidungen:

FG Köln: 10 V 216/13, 13 V 3763/12

FG Düsseldorf: 7 V 235/13 A(E)

FG Köln, Pressemitteilung vom 02.05.2013 zum Beschluss 10 V 216/13 vom 10.04.2013

Erleichterungen bei Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten für Kleinstunternehmen

Ziel des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechsänderungsgesetzes

Mit Beschluss des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechsänderungsgesetzes (MicroBilG) kommen auf Kleinstunternehmen Erleichterungen bei Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten zu. Der Umfang der Daten, die in den Jahresabschluss einbezogen werden müssen, reduziert sich erheblich. Ziel der Gesetzesänderung ist eine Verminderung des mit der Rechnungslegung verbundenen Verwaltungsaufwands für Unternehmen mit sehr geringen Umsätzen und Vermögenswerten. Bislang mussten auch Kleinstbetriebe in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft ohne eine voll haftende natürliche Person umfangreiche Vorgaben für die Rechnungslegung beachten, was für diese Unternehmen eine deutliche Belastung darstellte.

Neue Schwellenwerte
Zur Abgrenzung von den kleinen Unternehmen hat der Gesetzgeber neue Schwellenwerte für Kleinstunternehmen eingeführt. Ein Kleinstunternehmen im Sinne des MicroBilG liegt vor, wenn an 2 aufeinander folgenden Abschlussstichtagen 2 der 3 Schwellenwerte nicht überschritten werden: Umsatzerlöse bis 700.000 EUR, Bilanzsumme bis 350.000 EUR, im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer. (Nicht zu verwechseln mit dem umsatzsteuerlichen Begriff Kleinunternehmer)

Umfang des Jahresabschlusses bei Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen können nach der Neuregelung auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn bestimmte Angaben (u. a. Haftungsverhältnisse, Organkredite) unter der Bilanz gemacht werden. Darüber hinaus besteht nur noch die Pflicht zur Aufstellung einer Minimalbilanz. Die gegenüber der Bilanz von kleinen Kapitalgesellschaften nochmals verringerte Darstellungstiefe sieht nur noch einen Ausweis der mit Buchstaben versehenen Posten vor. Die Gewinn- und Verlustrechnung darf ebenfalls verkürzt mit 8 Zeilen dargestellt werden. Hinsichtlich der Erfüllung der Offenlegungspflicht haben Kleinstunternehmen künftig ein Wahlrecht zwischen der Veröffentlichung und der Hinterlegung der Bilanz. Eine elektronische Einreichung beim Bundesanzeiger ist jedoch in beiden Fällen erforderlich.

Ausgeschlossene Unternehmen
Von den Erleichterungen der Neuregelung ausgeschlossen sind Genossenschaften, Banken, Versicherungen sowie kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften. Die Neuregelungen gelten erstmals für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag nach dem 31.12.2012.

Vorschau zur 909. Plenarsitzung des Bundesrates

Exakt 100 Punkte enthält die Tagesordnung der nächsten Bundesratssitzung am 03.05.2013: Neben 16 Gesetzesbeschlüssen aus dem Bundestag und über 20 Vorlagen aus dem europäischen Bereich bilden vor allem die zahlreichen Landesinitiativen den Schwerpunkt der Beratungen.

Teilweise greifen die Länder damit Themen auf, die derzeit auch im Deutschen Bundestag kontrovers diskutiert werden.

Einigkeit dagegen besteht zu fast allen vom Bundestag in den letzten Wochen beschlossenen und dem Bundesrat zugeleiteten Gesetzen. Positive Voten der Fachausschüsse liegen dem Plenum unter anderem zur Bestandsdatenauskunft für Telekommunikationsunternehmen, Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren, Einschränkung der allgemeinen Kronzeugenregelung, Schlichtung im Luftverkehr sowie zum Handelsabkommen mit Kolumbien und Peru. Ebenfalls billigen wird der Bundesrat die Abschaffung des lärmschutzrechtlichen Schienenbonus, zu dem der Vermittlungsausschuss am 23.04.2013 einen Einigungsvorschlag erarbeitet hatte, den der Bundestag kurz darauf bestätigt hat.

Zwei Vermittlungsverfahren angeregt

Lediglich zwei der 16 Gesetze möchten die Fachpolitiker der Länder in den Vermittlungsausschuss überweisen: Das Gesetz zur Verkürzung steuerlicher Aufbewahrungsfristen, das diverse weitere Steuerrechtsänderungen enthält, soll nach Meinung der Finanzminister umfassend überarbeitet werden. Letztlich soll es inhaltlich der Version des Jahressteuergesetzes 2013 entsprechen, die im Dezember 2012 schon einmal vom Vermittlungsausschuss empfohlen worden war – mit Ausnahme der steuerlichen Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften. An dieser Klausel war der Vermittlungsvorschlag Anfang des Jahres 2013 im Bundestag gescheitert.

Auch zur Reform des Gebührenrechts im Bund soll es nach Empfehlung des Verkehrsausschusses ein Vermittlungsverfahren geben. Er möchte die bundeseinheitliche Gebührenstruktur im Bereich des Luftverkehrs beibehalten. Grund ist, dass die Länderbehörden diese Tätigkeiten in Auftragsverwaltung für den Bund durchführen.

Fast 30 Landesinitiativen

Groß sind Anzahl und Bandbreite der Initiativen, die aus den Landeskabinetten kommen. Einige wurden bereits in den Ausschüssen beraten und stehen am Freitag zur Schlussabstimmung im Plenum – so Gesetzentwürfe zur Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung, zur Verhinderung des Abrechnungsmissbrauchs bei Rettungsdiensten, zum Schutz vor nächtlichem Fluglärm, zur bauplanungsrechtlichen Privilegierung von Windkraftanlagen sowie zum Pressefusionsrecht.

Neu vorgestellt werden mehrere Vorschläge für effektivere Maßnahmen gegen Steuerbetrug und mehr Steuergerechtigkeit – unter anderem durch längere Verjährungsfristen für Steuerhinterziehung, zum Abbau der kalten Progression und zum Anspruch auf ein Girokonto für Jedermann. Weitere Initiativen enthalten Pläne zur Bekämpfung der Hehlerei mit Daten und zur Strafbarkeit des Dopingbetrugs im Sport, zum Vergütungssystem für Krankenhäuser sowie diverse Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz – insbesondere zur Vermeidung psychischer Belastungen. Debattiert werden zudem Landesinitiativen zur dauerhaften Finanzierung von Schulsozialarbeit und Mittagessen in Horteinrichtungen, zum Verbot von Fracking mit gefährlichen Chemikalien, zum verbesserten Tierschutz und zur Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Europa-Angelegenheiten.

Zeitnahe Betriebsprüfung rheinland-pfälzischer Finanzämter im Bundesvergleich Spitzenreiter

Wirtschaftliche Krisen und Globalisierung erfordern zunehmend eine engere Kooperation zwischen Finanzämtern und Unternehmen. Insbesondere große Unternehmen profitieren davon, dass in Rheinland-Pfalz Betriebsprüfer zeitlich nah zum aktuellen Wirtschafsjahr die steuerlich relevanten Daten prüfen. Im bundesweiten Vergleich liegen sie hier an erster Stelle. So konnte die Prüfung des Jahres 2009 bei Großbetrieben in vielen Fällen bereits in 2010 begonnen werden. Eine noch zeitnähere Prüfung durch die Finanzämter ist kaum möglich, da aus rechtlichen Gründen zunächst die Abgabe der Steuererklärung des Unternehmens abgewartet werden muss.

Vorteile der zeitlich nahen Betriebsprüfung: Aufzuklärende Sachverhalte der zu prüfenden Wirtschaftsjahre sind den Mitarbeitern der Unternehmen noch präsent, die Zinslast der Unternehmen, die bei Nachzahlungen für weiter zurückliegende Jahre höher ausfällt, reduziert sich stark und die Rechts- und Planungssicherheit der Betriebe wird deutlich erhöht. Auch rheinland-pfälzische Unternehmen sehen dies so:

„Die zeitnahe Betriebsprüfung wird von uns durchweg positiv bewertet, weil sie die steuerlichen Mitwirkungs- und Erklärungspflichten vereinfacht, den Zinslauf signifikant verkürzt und uns Planungssicherheit in den operativen Geschäftsprozessen sichert“, so Ralf Herbener, Bereichsleiter Steuern der Bitburger Holding GmbH.

Um diese zeitliche Nähe von Prüfungen zu erreichen, setzt die rheinland-pfälzische Finanzverwaltung auf Kooperation mit den Unternehmen. Hierzu hat sie ein Konzept entwickelt, nach dem insbesondere sehr große Unternehmen abweichend von der bisherigen Praxis im Jahres- oder Zweijahrestakt geprüft werden können. Mittlerweile wird landesweit bereits jedes vierte Großunternehmen in dieser Form geprüft.

(Presseinformation der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 02.05.2011)

Ort der Außenprüfung

Groß- und Konzernbetriebsprüfung Schleswig-Holstein beim Finanzamt Kiel-Nord: Ort der Außenprüfung, § 6 BpO in Verbindung mit § 200 Abs. 2 S. 1 AO

Nach § 6 BpO ist die Außenprüfung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen durch-zuführen. Wenn ein geeigneter Geschäftsraum nachweislich nicht vorhanden ist und die Außenprüfung nicht in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen stattfinden kann, ist an Amtsstelle zu prüfen (§ 200 Abs. 2 AO). Ein anderer Prüfungsort kommt nur ausnahmsweise in Betracht.

Eine Auswertung der in 2010 durchgeführten Betriebsprüfungen hat ergeben, dass sich die Auswahl des Prüfungsortes nicht immer an der gesetzlich vorgegebenen Regelung orientierte. Ich bitte künftig verstärkt darauf zu achten, dass ein „anderer Prüfungsort“ im Sinne von § 6 Satz 3 BpO eine Ausnahme darstellen soll und ausdrücklich nur in Betracht kommt, wenn eine Durchführung der Außenprüfung weder in den Geschäftsräumen noch in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen oder an Amtsstelle möglich ist.

Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch Bedienstete der Steuerverwaltung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 27. April 2011 Az.: 22 – P 1011 – 003 – 17 783/11

Gemäß Abschnitt 8 Nr. 3.4.1 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl  S. 190, StAnz Nr. 35), geändert durch Bekanntmachung  vom 18. November 2010 (FMBl S. 264, StAnz Nr. 51), wird  Folgendes bestimmt:

Die in Abschnitt 8 Nrn. 3.1.3.5 bis 3.1.3.8 VV-BeamtR vorgesehene stillschweigende Genehmigung der Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen gilt nicht für eine Bewirtung anlässlich dienstlicher Handlungen im Steueraufsichtsdienst und bei  Betriebsprüfungen. Bewirtungen anlässlich solcher Handlungen wären, da die Beamtinnen und Beamten hierbei
fortlaufend oder über längere Zeit hin tätig werden, geeignet, die Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten zu  beeinträchtigen oder jedenfalls bei Dritten Zweifel in dieser Richtung zu wecken. Gerade im Steueraufsichtsdienst oder bei Betriebsprüfungen muss jedoch jeder Anschein einer nicht völlig korrekten Handlung der Beamtin oder des Beamten vermieden werden. Die Teilnahme an verbilligten Mahlzeiten in Werkskantinen gegen Entrichtung des üblichen Entgelts wird hierdurch nicht ausgeschlossen, wenn eine andere Möglichkeit zur Einnahme der Mahlzeit nicht besteht oder mit erheblichem Zeitverlust verbunden wäre. Keine Bewirtung im Sinn dieser Regelung ist die Entgegennahme von Tagungsgetränken und Zwischenmahlzeiten in angemessenem Rahmen. Die Dienstvorgesetzten können ferner die Annahme auch sonstiger stillschweigend als genehmigt geltender Aufmerksamkeiten untersagen, wenn dadurch der Eindruck der Bevorzugung Einzelner oder der Befangenheit der Beamtin oder des Beamten entstehen könnte.

We i g e r t 
Ministerialdirektor

Kontierungsvermerk auf elektronisch erstellten und versandten Eingangsrech­nungen

Das BMF-­Schreiben vom 29.01.2004 (BStBl 2004 I, 258) setzt die Richtlinie 2001/115/EG (Rechnungsrichtlinie) in nationales Recht um und führt unter Tz. 2 Grundsätze für eine elektronisch übermittelte Rechnung auf.

In der Praxis werden derzeit vermehrt elektronische Rechnungen verwandt. Bei die­ser Art der Rechnungsstellung liegen Originalbelege in Papierform nicht mehr vor. Die Rechnung geht elektronisch ein und wird ebenso erfasst. Eine Kontierung auf dem Beleg kann dabei nicht erfolgen.

Gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV­gestützter Buchführungssysteme (GoBS – Anlage zum BMF­-Schreiben vom 7.11.1995, BStBl 95 I, 738) sind zur Erfül­lung der Belegfunktion aber Angaben zur Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum auf dem Beleg erforderlich. Die Reihenfolge der Buchungen ist zu dokumentieren.

Inwieweit diese Erfordernisse auch bei elektronischen Rechnungen einzuhalten sind, geht aus den GoBS nicht hervor. Nach den GoBS muss bei der Speicherung von originär digitalen Dokumenten beachtet werden, dass diese während des Übertra­gungsvorgangs auf das Speichermedium nicht bearbeitet werden können. Finden Bearbeitungsvorgänge statt, sind diese zu protokollieren und mit dem Dokument zu speichern. Gemäß den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (kurz: GDPdU ­BMF-­Schreiben vom 16.07.2001) muss der Originalzu­stand eines übermittelten Dokumentes jederzeit prüfbar sein. Elektronische Abrech­nungen sind auf einem Datenträger zu speichern, der Änderungen nicht mehr zu­lässt. Eine Kontierung auf der Rechnung ist demnach nicht möglich, da der Original­zustand erhalten bleiben muss. Gleichwohl darf gemäß den GoBS der Verzicht auf einen herkömmlichen Beleg die Möglichkeit der Prüfung des betreffenden Buchungs­vorgangs in formeller und sachlicher Hinsicht nicht beeinträchtigen. Diesem Erforder­nis kann dadurch Rechnung getragen werden, dass an die Rechung ein Datensatz angehängt wird, der die für die Buchung notwendigen Informationen erhält. Der Da­tensatz muss mit der Rechnung so verbunden werden, dass er von dieser nicht mehr getrennt werden kann.

Das BMF hat in einem Antwortschreiben auf eine entsprechende Anfrage der Bun­dessteuerberaterkammer ein solches Vorgehen als ordnungsgemäß im Sinn der GoB/GoBS anerkannt, wenn im Übrigen die Anforderungen der GoBS und der GDPdU beachtet werden.

Die bisherige Karte 2 zu § 146 (Kontroll­Nr. 15/2004) ist auszureihen.

Nr. 18/2012

Automation in der Steuerverwaltung

Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV – Steuerdaten-Abrufverordnung – StDAV –

BMF-Schreiben vom 5. Februar 2003 – IV D 4 – O 2250 – 38/03 – Sitzung III/06 der Referatsleiter Abgabenordnung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 6. bis 8. Dezember 2006 – TOP 25

 

Aufgrund § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV – vom 28. Januar 2003 (BGBl. I, S. 139) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Über-mittlungsverordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 3380), § 8 der Steuerdaten-Abruf-verordnung – StDAV – vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I, S. 3021) und unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die folgenden Regelungen getroffen. Sie gelten für den Abruf von Bescheiddaten sowie für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern. Sie gelten nicht für die elektronische Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen nach  § 22a Einkommensteuergesetz (EStG), da dieses Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt ge-regelt wird. 

 

1. Art und Umfang der Datenübermittlung nach § 1 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung

(1) Die elektronische Übermittlung von für das automatisierte Besteuerungs-verfahren erforderlichen Daten ist zulässig, soweit die Finanzverwaltung hier-für einen Zugang eröffnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO)). Der Zugang wird eröffnet, soweit Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen in den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder eine Datenübermittlung ermöglichen. Eine aktuelle Übersicht der eröff-neten Zugänge ist als Anlage beigefügt und wird im Internet unter http://www.eSteuer.de veröffentlicht.  Hinsichtlich der technischen Bedingungen und Einzelheiten für die elektro-nische Übermittlung wird auf die „Richtlinie Dateiübertragung Finanz-verwaltung“ vom 14. Dezember 1999 (BStBl I, S. 1055) in der jeweils gelten-den Fassung hingewiesen.

(2) Der Zugang der elektronisch übermittelten Daten in der für den Empfang bestimmten Einrichtung hat hinsichtlich der Abgabefristen die gleiche Wirkung wie der Zugang der Steuererklärung auf Papier. Als Tag der Abgabe gilt der Tag, an dem die für den Empfang bestimmte Einrichtung die Daten in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO).

 

2. Ordnungsgemäße Bedienung der Schnittstellen

Die elektronische Übermittlung von für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten ist zulässig, soweit für die Datenübermittlung die nach § 1  Abs. 2 StDÜV für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß bedient werden. Eine ordnungsgemäße Bedienung der Schnittstellen ist bei

a) Verstößen gegen die technischen Festlegungen („Richtlinie Dateiübermittlung Finanzverwaltung“) sowie bei

b) Fehlern im Datei- oder Schnittstellenaufbau oder in der Datendarstellung

nicht gegeben. In diesen Fällen gilt die elektronische Übermittlung als nicht erfolgt.

 

3. Bereitstellung von Schnittstellen 

 Aus Sicherheitsgründen werden die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder  -zeitpunkt bestimmten und zur elektronischen Datenübermittlung benötigten Daten- und Programmschnittstellen sowie die dazugehörige Dokumentation in einem geschützten Bereich des Internets bereitgestellt. Der Zugang wird Personen, die eine Herstellung von Programmen zur Datenübermittlung nach § 1 StDÜV beabsichtigen, auf Antrag gewährt. Informationen hierzu stehen unter http://www.eSteuer.de zur Verfügung.   Der Antrag auf Zugang ist abzulehnen, wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass Programme zur Datenübermittlung nach § 1 StDÜV hergestellt werden sollen. 

 

 4. Erleichterungen bei der elektronischen Übermittlung und Authentifizierung des Datenübermittlers

Zur Erleichterung der elektronischen Übermittlung (§ 1 Abs. 1 StDÜV) steht dem Steuerpflichtigen frei, bei der elektronischen Übermittlung von Steueranmeldungen nach § 18 Abs. 1 bis 2a und 4a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), Anträgen auf Dauerfristverlängerung und Anmeldungen nach § 18 Abs. 6 UStG, Steuer-anmeldungen nach § 41a des EStG sowie Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a Abs. 9 UStG auf eine Authentifizierung des Datenübermittlers zu verzichten. Der Verzicht erfolgt formlos. Er ist auf Rückfrage gegenüber der Finanzverwaltung zu bestätigen. Da im Falle einer erstmaligen nicht authentifizierten elektronischen Übermittlung nicht unmittelbar erkannt werden kann, ob der Steuerpflichtige auf die Authentifizierung verzichtet bzw. eine nicht autorisierte Übermittlung vorliegt, wird u.a. zur Vermeidung von Rückfragen die Nutzung des Authentifizierungsverfahrens empfohlen.   Eine Authentifizierung des Datenübermittlers ist zwingend, soweit ein freier (nicht authentifizierter) Zugang nicht eröffnet ist.

 

5. Elektronische Übermittlung mit komprimierter Steuererklärung

Die elektronische Übermittlung ist auch möglich, soweit für die Datenübermittlung und den Druck der Steuererklärung (komprimierter Vordruck) das von der Finanz-verwaltung erstellte Softwarepaket (TeleModul) genutzt wird und der Steuerpflichtige versichert, dass im komprimierten Ausdruck der Steuererklärung keine anschließenden Änderungen vorgenommen worden sind.  In diesem Fall ersetzt die elektronische Übermittlung nicht die Abgabe einer Steuer-erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck im Sinne des § 150 Abs. 1 AO. Es gilt insoweit das BMF-Schreiben über die Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken vom 27. Dezember 1999 (BStBl I, S. 1049). Durch die Übermittlung der Steuererklärungsdaten werden auch die Fristen zur Abgabe einer Steuererklärung nicht gewahrt.

 

6. Datenübermittlung im Auftrag

Im Fall der Übermittlung im Auftrag hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen (§ 6 Abs. 2 StDÜV) und gegebenenfalls zu berichtigen.   Der Dritte (Datenübermittler) kann die Erfüllung der Verpflichtung nach § 6  Abs. 2 StDÜV sowohl durch eigene Aufzeichnungen als auch durch einen vom Auftraggeber unterschriebenen Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten nachweisen.   Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins ist davon auszugehen, dass eine von einer Person oder Gesellschaft im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungs-gesetzes (StBerG) übermittelte Steuererklärung tatsächlich von dem betreffenden Steuerpflichtigen genehmigt worden ist.

 

7. Elektronischer Abruf von Bescheiddaten

Der elektronische Abruf von Bescheiddaten ersetzt nicht die Bekanntgabe des Steuer-bescheides. Auf die elektronische Übermittlung von Bescheiddaten wird im Steuerbe-scheid hingewiesen. Für diesen Fall sichert die Finanzverwaltung zu, dass die elektro-nisch bereitgestellten Daten mit dem bekannt gegebenen Bescheid übereinstimmen. Wird ein Einspruch nur deshalb verspätet eingelegt, weil im Vertrauen auf diese Zusicherung eine Überprüfung des Steuerbescheids innerhalb der Einspruchsfrist unterblieb, ist unter analoger Anwendung des § 126 Abs. 3 AO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

 

8. Übergangsregelungen

Die für die elektronische Übermittlung von Freistellungsaufträgen (§ 44a Abs. 2  Satz 1 Nr. 1 EStG) und Sammelanträgen (§ 45b EStG) bisher zugelassenen Daten-übermittler erhalten die zur künftigen Übermittlung notwendigen Registrierungs-unterlagen unaufgefordert vom Bundeszentralamt für Steuern.

 

9. Schlussbestimmungen 

Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 5. Februar 2003 (BStBl I, S. 158 und S. 160). Es wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

 

Im Auftrag

Kessler

 

Erteilung von Auskünften über Daten, die zu einer Person im Besteuerungsverfahren gespeichert sind

Das BMF-Schreiben enthält nähere Regelungen zur Erteilungen von Auskünften über Daten, die über eine Person im Besteuerungsverfahren gespeichert sind. Das Auskunftsrecht gilt nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für juristische Personen und Personenvereinigungen.

 

BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2008 – IV A 3 – S 0030/08/10001 –

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

1. Beteiligten (§§ 78, 359 AO) ist – unabhängig von ihrer Rechtsform – auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und keine Gründe für eine Auskunftsverweigerung vorliegen.

2. Ein berechtigtes Interesse ist zum Beispiel bei einem Beraterwechsel oder in einem Erbfall gegeben, wenn der Antragsteller durch die Auskunft in die Lage versetzt werden will, zutreffende und vollständige Steuererklärungen abzugeben. Hinsichtlich solcher Daten, die ohne Beteiligung und ohne Wissen des Beteiligten erhoben wurden, liegt ein berechtigtes Interesse vor.

3. Ein berechtigtes Interesse liegt nicht vor, soweit der Beteiligte bereits in anderer Weise über zu seiner Person gespeicherten Daten informiert wurde, der Finanzbehörde nur Daten vorliegen, die ihr vom Beteiligten übermittelt wurden, oder die spätere Information des Beteiligten in rechtlich gesicherter Weise vorgesehen ist. Ein berechtigtes Interesse ist namentlich nicht gegeben, wenn die Auskunft dazu dienen kann, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Bund oder ein Land durchzusetzen und Bund oder Land zivilrechtlich nicht verpflichtet sind Auskunft zu erteilen (z. B. Amtshaftungssachen, Insolvenzanfechtung).

4. Für Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, gilt Nummer 1 nicht, wenn eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

5. In dem Antrag sind die Art der Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher zu bezeichnen und hinreichend präzise Angaben zu machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen.

6. Die Finanzbehörde bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunfts-erteilung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Auskunft kann schriftlich, elektronisch oder mündlich, aber auch durch Gewährung von Akteneinsicht erteilt werden. Akten-einsicht ist nur an Amtsstelle zu gewähren.

 

7. Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

a) die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verant-wortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,

b) die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

c) die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ih-rem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

8. Eine Auskunftsverweigerung nach Nummer 7 Buchstabe a) kommt insbesondere in Betracht, wenn der Antragsteller bei Erteilung der Auskunft Informationen erlangen würde, die ihn in die Lage versetzen könnten, Sachverhalte zu verschleiern oder Spu-ren zu verwischen. Eine Auskunftsverweigerung nach Nummer 7 Buchstabe a) kommt auch vor Beginn des Steuerfestsetzungsverfahrens in Betracht, wenn die Auskunft dem Beteiligten offenbaren würde, über welche Besteuerungsgrundlagen die Finanzbe-hörde bereits informiert ist, wodurch der Beteiligte sein Erklärungsverhalten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörde einstellen könnte. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. März 2008 – 1 BvR 2388/03 – (BStBl II S. …)1.

1  Fundstelle im BStBl II wird von der Redaktion des BStBl bei zeitgleicher Veröffentlichung des BMF- Schreibens im BStBl Teil I eingesetzt.

9. Eine Auskunftserteilung hat nach Nummer 7 Buchstabe a) zu unterbleiben,

– solange eine Finanzbehörde durch die Zahl oder den Umfang gestellter Auskunfts-anträge daran gehindert wäre, ihre gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu er-füllen, oder

– wenn sichere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es dem Antragsteller nicht auf die Erteilung der Auskunft, sondern allein darauf ankommt, die Arbeit der Finanz-behörde zu blockieren und sie an der zeitnahen, gesetzmäßigen und gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern zu hindern.

10.  Eine Auskunftsverweigerung nach Nummer 7 Buchstabe c) kommt insbesondere in Betracht, soweit durch die Auskunft vom Steuergeheimnis geschützte Daten über Dritte bekannt würden. Eine Auskunftserteilung über Daten Dritter ist nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AO zulässig. So kann z. B. die Identität eines Anzei-geerstatters gegenüber dem Steuerpflichtigen dem Steuergeheimnis unterliegen; im Einzelfall ist eine Abwägung vorzunehmen. Dabei kommt dem Informantenschutz re-gelmäßig ein höheres Gewicht gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen zu, wenn sich die vertraulich mitgeteilten Informationen im Wesent-lichen als zutreffend erweisen und zu Steuernachforderungen führen (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 – V B 163/05 – BStBl II 2007, S. 275). Siehe auch Nummer 4.7 des AEAO zu § 30 zur Auskunft über die Besteuerung Dritter bei Anwendung drittschützender Steuernormen.

11. Die Ablehnung eines Antrags auf Auskunftserteilung ist mit dem Einspruch (§ 347 AO) anfechtbar. Die Ablehnung ist nicht zu begründen, wenn dadurch der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Gegen die Einspruchsent-scheidung ist der Finanzrechtsweg gegeben.

12. Kann der Beteiligte infolge des Ausschlusses seines Auskunftsanspruchs die Richtig-keit der zu seiner Person gespeicherten Daten und die Rechtmäßigkeit ihrer fortdau-ernden Speicherung nicht zeitnah überprüfen lassen, sind ihm diese Daten spätestens dann mitzuteilen, wenn sie in einem konkreten steuerlichen Verfahren zu seinem Nachteil herangezogen werden.

 

 

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Im Auftrag

Lüttger