Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Steuerfalle private Leibrente: Warum der Gesetzgeber die Zeit zurückdrehen darf

Viele Steuerpflichtige, die vor 2005 eine Rentenversicherung abgeschlossen haben, hofften nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2021 auf eine steuerliche Entlastung. Doch der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2024 Fakten geschaffen und die Spielregeln rückwirkend geändert.

Eine aktuelle Mitteilung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (März 2026) bestätigt nun: Diese Rückwirkung ist zulässig. Was das für Ihre Rente bedeutet und warum das Vertrauen auf ein günstiges Gerichtsurteil nicht immer geschützt ist, erklären wir Ihnen hier.


Worum geht es im Kern?

Bei Rentenversicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden („Altverträge“), stellt sich bei Rentenbeginn oft die Frage: Wie wird die monatliche Zahlung versteuert?

  • Die Praxis: Seit Jahrzehnten werden diese Renten mit dem sogenannten Ertragsanteil (einem festen Prozentsatz je nach Alter bei Rentenbeginn) versteuert.
  • Der „BFH-Schock“ (2021): Der BFH entschied überraschend, dass unter bestimmten Bedingungen (bei Bestehen eines Kapitalwahlrechts) die Besteuerung nach den Regeln für Kapitalerträge erfolgen müsste – was für viele Rentner günstiger gewesen wäre.
  • Die Reaktion des Staates: Der Gesetzgeber hat daraufhin den § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG geändert, um die herkömmliche Ertragsanteilsbesteuerung zwingend festzuschreiben – und zwar rückwirkend für alle noch offenen Fälle.

Das Urteil: Rückwirkung ja, Verfassungsbruch nein

Das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein musste nun entscheiden (Az. 4 K 151/24), ob diese „echte Rückwirkung“ verfassungsgemäß ist. Das Gericht sagt klar: Ja.

Die Begründung des Gerichts:

  • Kein schutzwürdiges Vertrauen: Wer sich bereits vor dem BFH-Urteil von 2021 für eine monatliche Rente (statt einer Einmalzahlung) entschieden hat, tat dies auf Basis der damaligen Verwaltungspraxis. Er konnte damals noch gar nicht auf das spätere, günstigere Urteil vertrauen.
  • Wiederherstellung der alten Rechtslage: Der Gesetzgeber hat lediglich das festgeschrieben, was über Jahrzehnte als allgemeiner Konsens galt.
  • Nur eine „Chance“ vertan: Die Steuerpflichtigen hatten lediglich die Chance, dass die Rechtsprechung zu einer vorteilhafteren Auffassung gelangt. Diese bloße Hoffnung genießt laut FG keinen verfassungsrechtlichen Schutz.

Was bedeutet das für Sie als Rentner?

  1. Status Quo bleibt: Wenn Sie eine private Leibrente beziehen, bleibt es bei der gewohnten Besteuerung mit dem Ertragsanteil.
  2. Keine nachträglichen Steuergeschenke: Die Hoffnung, über Einsprüche gegen alte Steuerbescheide von der günstigeren BFH-Rechtsprechung aus 2021 zu profitieren, hat durch dieses Urteil einen massiven Dämpfer erhalten.
  3. Verfahren noch nicht am Ende: Da gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt wurde (Az. VIII R 19/25), ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Betroffene Fälle sollten daher offenbehalten werden.

Fazit: Beratung ist wichtiger denn je

Das internationale und nationale Steuerrecht wird zunehmend durch „reparative Gesetzgebung“ geprägt – also Gesetze, mit denen der Staat unliebsame Gerichtsurteile im Nachhinein korrigiert.

Haben Sie Fragen zur Besteuerung Ihrer privaten Rentenversicherung? Wir prüfen für Sie, ob Ihr Bescheid korrekt ist und ob es sich lohnt, im Hinblick auf das laufende Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof tätig zu werden. Sprechen Sie uns an!


Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Mitteilung zum Urteil 4 K 151/24 vom 07.10.2025.

Umsatzsteuer-Falle bei Gratis-Lieferungen ins Ausland: Neues BMF-Schreiben schafft Fakten


Wer Waren unentgeltlich an Geschäftspartner oder Kunden im EU-Ausland versendet – etwa zu Werbezwecken oder als Kulanzleistung – ging bisher oft davon aus, dass dies als „innergemeinschaftliche Lieferung“ steuerfrei bleibt.

Ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 31. März 2026 stellt nun jedoch klar: Für Gratis-Lieferungen gibt es keine Steuerbefreiung. Was das für Ihre Buchhaltung und Ihre Kosten bedeutet, lesen Sie hier.


Das Problem: Keine Steuerbefreiung ohne Entgelt

Normalerweise sind Lieferungen an Unternehmen im EU-Ausland steuerfrei (§ 4 Nr. 1b UStG), da der Empfänger den Erwerb in seinem Land versteuert. Das BMF hat nun klargestellt, dass diese Logik bei Geschenken oder kostenlosen Warenabgaben nicht greift:

  1. Fehlende Erwerbsbesteuerung: Damit eine Lieferung steuerfrei sein kann, muss sie im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung unterliegen.
  2. Das Prinzip der Entgeltlichkeit: Ein innergemeinschaftlicher Erwerb setzt laut Gesetz zwingend voraus, dass die Lieferung gegen Entgelt erfolgt.
  3. Die Konsequenz: Da bei einer unentgeltlichen Wertabgabe (einem „Geschenk“) kein Geld fließt, findet im Ausland keine Erwerbsbesteuerung statt. Damit darf die Lieferung in Deutschland nicht steuerfrei gestellt werden.

Was ändert sich konkret im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)?

Das BMF hat den Anwendungserlass mit sofortiger Wirkung verschärft. In Abschnitt 3.2 und 6a.1 UStAE heißt es nun unmissverständlich:

  • Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (in Nicht-EU-Staaten) und innergemeinschaftliche Lieferungen (in die EU) ist für unentgeltliche Wertabgaben ausgeschlossen.
  • Es fehlt schlichtweg an der gesetzlichen Grundlage für die Steuerfreiheit, wenn kein Entgelt gezahlt wird.

Die Folgen für Ihr Unternehmen

Diese Klarstellung hat direkte Auswirkungen auf die Praxis, insbesondere bei:

  • Warenproben und Mustern: Sofern diese nicht unter die strengen Ausnahmeregelungen für geringwertige Geschenke fallen.
  • Kulanzlieferungen: Ersatzteile oder Waren, die ohne Rechnung als Ersatz geliefert werden.
  • Spenden: Grenzüberschreitende Sachspenden an Organisationen im Ausland.

Das Risiko: Die „Schatten-Umsatzsteuer“

Wenn Sie eine Ware unentgeltlich ins Ausland versenden, müssen Sie diese nun in Deutschland als unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Sie führen also Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt ab, ohne dass Sie vom Empfänger eine Zahlung erhalten haben. Das belastet direkt Ihre Liquidität.


Unser Rat: So reagieren Sie richtig

  1. Prüfung von Gratis-Sendungen: Überprüfen Sie Ihre Prozesse beim Versand von kostenlosen Waren ins Ausland.
  2. Rechnungstellung: In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, eine (wenn auch geringe) Vergütung zu vereinbaren, um die Entgeltlichkeit und damit die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung zu retten.
  3. Dokumentation: Achten Sie darauf, dass Belege für Warenbewegungen ins Ausland lückenlos vorhanden sind, um im Falle einer Prüfung den Sachverhalt aufklären zu können.

Fazit

Das BMF-Schreiben vom 31.03.2026 beendet die Diskussion um die Steuerfreiheit unentgeltlicher Auslands-Lieferungen. Es herrscht nun Klarheit – leider zu Lasten der Steuerpflichtigen.

Sind Sie unsicher, ob Ihre Auslands-Versendungen von dieser Neuregelung betroffen sind? Wir analysieren Ihre Lieferwege und helfen Ihnen, teure Umsatzsteuer-Nachzahlungen zu vermeiden. Sprechen Sie uns an!


Quelle: BMF-Schreiben vom 31.03.2026 – III C 3 – S 7140/00020/001/048.

BFH-Urteil zur Erbschaftsteuer: Wenn das Gesetz die Zeit zurückdreht

Können Gesetze nachträglich für die Vergangenheit geändert werden? Im Steuerrecht ist das eigentlich die Ausnahme, denn jeder Bürger muss sich darauf verlassen können, dass heute gilt, was heute im Gesetz steht (Vertrauensschutz).

Doch der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 26. März 2026 klargestellt: Bei der Erbschaftsteuer-Reform 2016 war die Rückwirkung rechtens. Wer im Sommer 2016 Vermögen übertragen hat, muss die strengeren Regeln der Neuregelung akzeptieren.


Der historische Hintergrund: Ein Gesetz im Zeitverzug

Um das Urteil zu verstehen, muss man zehn Jahre zurückblicken:

  1. Dezember 2014: Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Begünstigungen für Betriebsvermögen für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber bekommt eine Frist bis zum 30.06.2016, um nachzubessern.
  2. Sommer 2016: Die Frist verstreicht. Erst im November 2016 wird das neue Gesetz verkündet, soll aber rückwirkend ab dem 01.07.2016 gelten.
  3. Der Streitfall: Eine Schenkung erfolgte am 24.07.2016 – also in der „Vakuum-Zeit“, nachdem die Frist abgelaufen war, aber bevor das neue Gesetz offiziell im Bundesgesetzblatt stand.

Warum ist die Rückwirkung zulässig?

Die Klägerin argumentierte, dass eine „echte Rückwirkung“ verfassungswidrig sei. Der BFH (Az. II R 7/23) widersprach jedoch deutlich.

Das Argument des Vertrauensschutzes

Ein rückwirkendes Gesetz ist dann zulässig, wenn die Betroffenen nicht mehr auf den Fortbestand der alten Regelung vertrauen durften.

  • Da der Bundestag bereits am 24.06.2016 die Reform beschlossen hatte, war klar: Das alte Recht wird abgelöst.
  • Jeder, der nach dem 30.06.2016 eine Schenkung vornahm, musste damit rechnen, dass die Neuregelung kommt – auch wenn sich das Verfahren im Vermittlungsausschuss noch bis November hinzog.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Rechtssicherheit im Steuerrecht:

  • Keine „steuerfreien Lücken“: Der BFH stellt klar, dass der Gesetzgeber bei großen Reformen Zeiträume rückwirkend erfassen darf, wenn die politische Entscheidung bereits öffentlich gefallen war.
  • Risiko bei Übergangsphasen: Wer in Zeiten laufender Gesetzgebungsverfahren Fakten schafft (z.B. Schenkungen vollzieht), trägt das Risiko, dass das neue Recht ihn „einholt“.
  • Bestätigung der Erbschaftsteuer-Praxis: Viele Bescheide aus dem Jahr 2016 wurden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Diese werden nun auf Basis des Urteils endgültig bestandskräftig werden.

Fazit: Beratung ist bei Gesetzesänderungen Pflicht

Das Urteil zeigt einmal mehr: Steuerplanung braucht Weitblick. Wer darauf spekuliert, in einer Phase politischer Uneinigkeit steuerliche Vorteile durch „Schnellschüsse“ zu erzielen, zieht vor Gericht oft den Kürzeren.

Planen Sie eine größere Vermögensübertragung oder haben Sie noch offene Steuerverfahren aus dem Jahr 2016?

Wir analysieren für Sie, welche Auswirkungen die aktuelle Rechtsprechung auf Ihre persönliche Situation hat und wie wir Ihre Nachfolgeplanung rechtssicher gestalten können.


Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 17/26 vom 26.03.2026 zum Urteil II R 7/23.

Steuerstreit bei Auslandseinkünften: Warum „Recht haben“ nicht immer „Zahlung stoppen“ bedeutet

Wer Einkünfte im Ausland erzielt, bewegt sich steuerlich oft auf dünnem Eis. Besonders der § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG ist eine Vorschrift, die in der Fachwelt heftig umstritten ist. Sie regelt unter anderem, wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird (oder eben nicht), wenn es Konflikte bei der Einordnung von Einkünften zwischen Deutschland und anderen Staaten gibt.

Ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. März 2026 verdeutlicht nun: Selbst wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob das Finanzamt eine Vorschrift korrekt angewendet hat, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie die geforderte Steuer vorerst nicht zahlen müssen.


Worum geht es bei der „Aussetzung der Vollziehung“ (AdV)?

Wenn Sie gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegen, müssen Sie die festgesetzte Steuer normalerweise trotzdem erst einmal bezahlen. Nur wenn das Finanzamt oder das Finanzgericht die „Aussetzung der Vollziehung“ (AdV) gewährt, darf die Zahlung bis zur endgültigen Klärung aufgeschoben werden.

Voraussetzung hierfür sind in der Regel ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.

Der aktuelle Fall: Zweifel ja, Zahlungsstopp nein

In dem Verfahren vor dem BFH (Az. VI B 44/25) ging es um die Anwendung einer speziellen Missbrauchsvermeidungsvorschrift bei Auslandseinkünften. Der BFH stellte in seinem Beschluss zwei Dinge klar:

  1. Ernstliche Zweifel: Das Gericht räumte ein, dass durchaus Unklarheiten darüber bestehen, ob der Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG in diesem Fall überhaupt eröffnet war.
  2. Die „Saldierung“ als Hindernis: Trotz dieser Zweifel wurde die AdV abgelehnt. Der Grund: Eine sogenannte Saldierung zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Was bedeutet das für Sie?

Einfach ausgedrückt: Wenn das Finanzamt zwar an einer Stelle einen Fehler gemacht hat (der zu Ihren Gunsten wäre), aber im selben Bescheid an einer anderen Stelle ein Fehler vorliegt, der Sie eigentlich höher belasten müsste, werden diese Fehler „saldiert“.

Wenn unter dem Strich die Steuerfestsetzung im Ergebnis (wenn auch mit falscher Begründung) nicht zu hoch erscheint, sieht das Gericht keinen Grund, die Vollziehung auszusetzen.


Was bedeutet das für die Praxis?

Dieser Beschluss ist ein wichtiges Signal für alle Mandanten, die sich in Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitenden Sachverhalten befinden:

  • Keine voreilige Hoffnung auf Zahlungsaufschub: Nur weil eine Norm wie § 50d EStG rechtlich umstritten ist, gibt es kein „Abonnement“ auf eine Aussetzung der Vollziehung. Die Liquiditätsplanung muss die Steuerzahlung vorerst einplanen.
  • Gesamtbetrachtung des Bescheids: Wir müssen als Ihre Berater nicht nur den strittigen Punkt prüfen, sondern das gesamte Zahlenwerk. Nur wenn der Bescheid in der Summe fehlerhaft ist, haben wir Aussicht auf einen Zahlungsstopp.
  • Komplexität im internationalen Steuerrecht: Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden immer komplizierter. Eine frühzeitige Strukturierung Ihrer Auslandsaktivitäten ist der beste Schutz vor langwierigen Verfahren.

Fazit

Der BFH zeigt sich hier streng formal. „Recht haben“ im Detail führt nicht zwingend zum vorläufigen Erfolg beim Geldbeutel. Das internationale Steuerrecht bleibt ein Feld für Experten.

Haben Sie Einkünfte im Ausland oder planen Sie eine Expansion über die Grenzen hinweg? Wir prüfen Ihre Steuerbescheide auf Herz und Nieren und vertreten Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung – mit Blick auf das rechtliche Detail und Ihre Liquidität.


Quelle: BFH, Beschluss VI B 44/25 (AdV) vom 04.03.2026.

Die BWA: Warum Ihre monatlichen Zahlen mehr sind als nur Papier für die Bank

Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum wir Ihnen jeden Monat diesen Stapel Papier – die Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) – zusenden? Viele Unternehmer legen sie direkt im Ordner „Erledigt“ ab oder betrachten sie als bloße Bestätigung dafür, was das Finanzamt wissen will.

Doch damit verschenken Sie wertvolles Potenzial. In einer Zeit, in der sich Märkte und Kosten rasant verändern, ist die BWA Ihr wichtigstes Navigationssystem. In diesem Beitrag zeige ich Ihnen, wie wir gemeinsam aus einem vermeintlichen „Zahlenfriedhof“ ein echtes Instrument für Ihren Erfolg machen.


1. Alles beginnt mit einer sauberen Datenbasis

Damit Ihre BWA wirklich die Realität widerspiegelt, ist eine präzise Finanzbuchhaltung das A und O. Je zeitnaher und genauer Sie uns Ihre Belege liefern, desto schärfer ist das Bild, das wir für Sie zeichnen können. Eine exakte Fibu ist das Fundament für das Vertrauen Ihrer Bank in Ihre Kreditwürdigkeit.

2. Den Aufbau verstehen: Mehr als nur „Umsatz minus Kosten“

Eine BWA zeigt Ihnen die kurzfristige Erfolgsrechnung Ihres Unternehmens. Wir analysieren mit Ihnen gemeinsam nicht nur die nackten Zahlen, sondern die Struktur dahinter:

  • Rohertrag: Was bleibt nach dem Wareneinsatz wirklich übrig?
  • Betriebsergebnis: Ist Ihr Kerngeschäft gesund?
  • Neutrales Ergebnis: Welche Sondereffekte verzerren das Bild?

3. Fokus auf das Wesentliche

Wir helfen Ihnen dabei, die wichtigsten Informationen aus der Flut an Daten zu filtern. Wir identifizieren die Stellschrauben, die Sie operativ beeinflussen können, damit Sie sich nicht im Kleinklein verlieren.

4. Kennzahlen: Ihr Unternehmen in Zahlen-Häppchen

Zahlen werden erst im Verhältnis zueinander aussagekräftig. Wir berechnen für Sie einfache, aber mächtige Kennzahlen:

  • Personalquote: Stehen Ihre Personalkosten im gesunden Verhältnis zum Umsatz?
  • Materialquote: Kaufen Sie effizient ein?
  • Umsatz pro Mitarbeiter: Wie produktiv ist Ihr Team wirklich?

5. Chancen und Risiken erkennen (bevor es zu spät ist)

Die BWA ist Ihr Frühwarnsystem. Wenn die Margen sinken oder die Fixkosten schneller wachsen als die Erträge, sehen wir das sofort. So können Sie gegensteuern, bevor aus einer kleinen Abweichung eine Krise wird.

6. Tiefenschärfe durch Zusatzauswertungen

Eine Standard-BWA ist gut, ein Vergleich ist besser. Wir ergänzen Ihre Auswertung durch:

  • Vorjahresvergleiche: Wo standen Sie letztes Jahr um diese Zeit?
  • Soll-Ist-Vergleiche: Erreichen wir die Ziele, die wir uns im Businessplan gesetzt haben?

7. Ihre BWA – so individuell wie Ihr Unternehmen

Ein Handwerksbetrieb braucht andere Informationen als ein Online-Händler. Wir passen das Auswertungsschema individuell an Ihre Branche und Ihre spezifischen Bedürfnisse an, damit Sie genau die Antworten erhalten, die Sie für Ihre Entscheidungen brauchen.

8. Zahlen, die man sieht: Mandantengerechte Präsentation

Wir wissen, dass endlose Listen anstrengend sind. Deshalb bereiten wir Ihre Daten auf Wunsch grafisch auf. Trends, Kurven und Ampelsysteme zeigen Ihnen auf einen Blick, ob Sie auf Kurs sind.

9. Konkrete Maßnahmen für Ihren Betrieb

Die reine Analyse ist nur der erste Schritt. Wir nutzen die BWA, um mit Ihnen über konkrete Verbesserungen zu sprechen:

  • Umsatzsteigerung: Wo sind Ihre profitabelsten Kunden?
  • Kostensenkung: Welche Ausgabenposten sind überproportional gestiegen?
  • Liquidität: Wie verbessern wir den Cashflow und Ihr Mahnwesen?

10. Das persönliche Beratungsgespräch

Die monatliche BWA ist die perfekte Grundlage für unseren Austausch. Wir lesen Ihnen nicht die Zahlen vor – das können Sie selbst. Wir sprechen über die Strategie. Wir analysieren die Abweichungen und planen die nächsten Schritte.


Fazit: Betrachten Sie Ihre BWA nicht als lästige Pflicht, sondern als wertvolle Beratungsleistung, die wir für Sie erbringen. Nutzen Sie uns als Sparringspartner für Ihre Unternehmenssteuerung.

Haben Sie Fragen zu Ihrer aktuellen Auswertung? Lassen Sie uns beim nächsten Termin tiefer in Ihre Zahlen eintauchen!

Meilenstein für die Rente: Das neue Altersvorsorgedepot ist beschlossen!

Am 27. März 2026 hat der Deutsche Bundestag eine der bedeutendsten Reformen der privaten Altersvorsorge der letzten Jahrzehnte verabschiedet. Mit dem Altersvorsorgereformgesetz reagiert der Gesetzgeber auf die anhaltende Kritik an renditeschwachen Produkten wie der klassischen Riester-Rente.

Für Sie als Anleger und Steuerzahler ergeben sich dadurch völlig neue Möglichkeiten, staatlich gefördert und eigenverantwortlich für das Alter vorzusorgen.


Was ist das Altersvorsorgedepot?

Das Kernstück der Reform ist das sogenannte Altersvorsorgedepot. Im Gegensatz zu früheren Modellen verzichtet dieses Produkt auf teure Beitragsgarantien, die in der Vergangenheit oft die Rendite geschluckt haben.

  • Investition in den Kapitalmarkt: Sie können künftig in Fonds, ETFs und andere geeignete Anlageklassen investieren.
  • Ohne Garantiezwang: Durch den Verzicht auf garantierte Kapitalerhalte zu Beginn der Auszahlungsphase können die Zinseszinseffekte am Aktienmarkt voll genutzt werden.
  • Zertifizierte Sicherheit: Trotz der höheren Freiheiten müssen die Depots zertifiziert sein, um die staatliche Förderung zu erhalten.

Die steuerliche Förderung: Das ändert sich für Sie

Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, die private Vorsorge für breite Bevölkerungsschichten attraktiv zu machen. Das Gesetz sieht vor, dass die Beiträge zum Altersvorsorgedepot steuerlich begünstigt werden – ähnlich wie Sie es von bisherigen Vorsorgemodellen kennen, aber voraussichtlich flexibler und renditestärker.

Die Vorteile auf einen Blick:

  1. Steuerabzug: Beiträge können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, was Ihre aktuelle Steuerlast senkt.
  2. Zulagenmodell: Insbesondere für Familien und Geringverdiener soll es weiterhin attraktive staatliche Zulagen geben, die direkt in das Depot fließen.
  3. Nachgelagerte Besteuerung: Die Erträge bleiben in der Ansparphase steuerfrei. Erst wenn Sie im Alter die Auszahlungen erhalten, werden diese mit Ihrem dann meist niedrigeren persönlichen Steuersatz versteuert.

Wahlfreiheit: Garantie oder Rendite?

Nicht jeder möchte das volle Marktrisiko tragen. Deshalb sieht das Gesetz zwei Wege vor:

  • Das Altersvorsorgedepot: Maximale Renditechancen durch Investitionen am Kapitalmarkt ohne Garantien.
  • Sicherheitsorientierte Produkte: Für vorsichtige Anleger bleiben zertifizierte Produkte mit Beitragsgarantie (Kapitalerhalt zum Auszahlungsbeginn) weiterhin förderfähig.

Was bedeutet das für Ihre bestehenden Verträge?

Sollten Sie bereits Riester- oder Basisrenten-Verträge (Rürup) besitzen, besteht kein Grund zur Eile, aber Anlass zur Prüfung. Das Gesetz sieht Wechselmöglichkeiten und Bestandsschutzregelungen vor. Es könnte sich lohnen, zu prüfen, ob ein Wechsel in ein renditestärkeres Altersvorsorgedepot für Ihre langfristige Planung sinnvoll ist.


Fazit: Zeit für einen Strategiecheck

Die Verabschiedung des Altersvorsorgereformgesetzes im März 2026 markiert das Ende der Ära „Sicherheit um jeden Preis“ und den Beginn einer modernen, aktienbasierten Altersvorsorge in Deutschland.

Unsere Empfehlung: Warten Sie nicht ab, bis Sie in Rente gehen. Die steuerlichen Weichenstellungen für das Altersvorsorgedepot bieten enorme Chancen für Ihren Vermögensaufbau.

Möchten Sie wissen, wie Sie die neuen Fördermöglichkeiten optimal in Ihre Steuererklärung integrieren? Sprechen Sie uns an – wir analysieren Ihre Situation und planen gemeinsam Ihre steueroptimierte Altersvorsorge!


Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.03.2026 zum Altersvorsorgereformgesetz.

Steuer-Update: Das Ende der „grauen Zonen“ auf digitalen Plattformen – Internationaler Datenaustausch wird Realität

Wer über eBay, Airbnb, Vinted oder ähnliche Portale Umsätze erzielt, steht schon länger unter Beobachtung des Fiskus. Doch nun geht die Finanzverwaltung den nächsten großen Schritt: Mit dem neuen Gesetzentwurf zum DPI MCAA (Digital Platforms Information Multilateral Competent Authority Agreement) wird der Datenaustausch über Plattform-Einkünfte weltweit ausgeweitet.

Was das für Sie als Plattform-Nutzer bedeutet und warum „Abwarten“ keine Strategie mehr ist, erfahren Sie hier.


Der Hintergrund: Vom PStTG zum weltweiten Austausch

Bereits seit 2023 sind Plattformbetreiber durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) verpflichtet, Daten über die Anbieter und deren Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Bisher betraf dies vor allem den Austausch innerhalb der EU (DAC7).

Mit der aktuellen Mitteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 24. März 2026 wird nun der Weg frei gemacht, diese Informationen auch mit Drittstaaten (also Ländern außerhalb der EU, wie z.B. den USA oder Großbritannien) automatisch auszutauschen.

Was genau wird gemeldet?

Plattformen müssen jährlich Informationen über Verkäufer melden, die:

  • Waren verkaufen (z.B. Amazon, eBay, Etsy),
  • Dienstleistungen erbringen (z.B. Handwerkerportale, Fiverr),
  • Verkehrsmittel vermieten (z.B. Getaround) oder
  • Immobilien/Wohnraum vermieten (z.B. Airbnb, Booking).

Warum betrifft Sie das als Mandanten?

Viele Nutzer digitaler Plattformen unterschätzen die Grenze zwischen „privatem Gelegenheitsverkauf“ und „gewerblichem Handeln“. Durch den automatischen Datenaustausch erhält das Finanzamt ein scharfes Bild Ihrer Aktivitäten – auch wenn diese über ausländische Plattformen abgewickelt werden.

Die kritischen Schwellenwerte

Zur Erinnerung: Eine Meldung erfolgt in der Regel, wenn Sie innerhalb eines Kalenderjahres auf einer Plattform:

  1. Mehr als 30 Verkäufe tätigen ODER
  2. Mehr als 2.000 Euro Gesamtumsatz erzielen.

Wichtig: Das Erreichen dieser Werte bedeutet nicht automatisch, dass Sie Steuern zahlen müssen. Es bedeutet jedoch, dass das Finanzamt Ihre Daten erhält und prüfen wird, ob eine Steuerpflicht vorliegt.


Unsere Einschätzung: Transparenz als Chance nutzen

Die Zeiten, in denen Einkünfte auf digitalen Plattformen „unter dem Radar“ liefen, sind endgültig vorbei. Die zunehmende Vernetzung der Finanzbehörden weltweit sorgt für eine lückenlose Transparenz.

Was sollten Sie jetzt tun?

  • Dokumentation: Führen Sie Buch über Ihre Verkäufe und Vermietungen, auch wenn Sie glauben, noch im privaten Bereich zu sein.
  • Statusprüfung: Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, ob Ihre Tätigkeit bereits als gewerblich oder als steuerpflichtige Vermietung eingestuft werden könnte.
  • Proaktive Meldung: Es ist immer besser, Einkünfte korrekt in der Steuererklärung anzugeben, als nach einer automatischen Kontrollmitteilung des BZSt eine Nachfrage oder gar ein Steuerstrafverfahren zu riskieren.

Fazit

Der neue Gesetzentwurf unterstreicht den Willen der Regierung, die Digitalwirtschaft steuerlich voll zu erfassen. Als Ihre Berater unterstützen wir Sie dabei, Ihre digitalen Aktivitäten rechtssicher zu gestalten, damit Sie keine bösen Überraschungen bei der nächsten Betriebsprüfung oder Steuerfestsetzung erleben.

Haben Sie Umsätze über digitale Plattformen erzielt und sind unsicher, wie diese steuerlich zu behandeln sind? Sprechen Sie uns an – wir bringen Licht ins Dunkel der digitalen Meldepflichten!


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung vom 24.03.2026 zum DPI MCAA.

Erbschaftsteuer 2026: Warum „Wilde Ehen“ steuerlich weiterhin benachteiligt bleiben

Das Thema Erben und Vererben ist nicht nur emotional besetzt, sondern auch ein steuerliches Minenfeld – besonders für Paare, die ohne Trauschein zusammenleben. Eine aktuelle Stellungnahme der Bundesregierung (März 2026) macht nun deutlich: An der strengen steuerlichen Behandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften wird sich vorerst nichts ändern.

Aktuelle Entwicklung: Keine Besserung für unverheiratete Partner

In einer aktuellen Mitteilung hat der Deutsche Bundestag klargestellt, dass Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft weiterhin nicht in die günstige Steuerklasse I eingestuft werden. Die Regierung sieht keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, unverheiratete Paare den Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern gleichzustellen.

Für die Praxis bedeutet das: Während Ehegatten von hohen Freibeträgen und niedrigen Steuersätzen profitieren, werden Lebensgefährten vom Fiskus wie „Fremde“ behandelt.


Die steuerliche Realität im Überblick

Um die Tragweite dieser Entscheidung zu verstehen, muss man sich die Unterschiede in der Erbschaftsteuer verdeutlichen:

1. Die Freibeträge – Eine klaffende Lücke

  • Ehegatten & eingetragene Lebenspartner: Genießen einen persönlichen Freibetrag von 500.000 €.
  • Nichteheliche Lebenspartner: Erhalten lediglich einen Freibetrag von 20.000 €.

Alles, was über diesen geringen Betrag hinausgeht, muss versteuert werden. Bei einer gemeinsam bewohnten Immobilie führt dies ohne Vorsorge oft dazu, dass der überlebende Partner das Haus verkaufen muss, um die Steuerlast zu begleichen.

2. Die Steuerklassen und Tarife

Nicht nur der Freibetrag ist schlechter, auch der Steuersatz ist deutlich höher. Unverheiratete Partner fallen in die Steuerklasse III.

Erwerb bis …Steuerklasse I (Ehegatten)Steuerklasse III (Unverheiratete)
75.000 €7 %30 %
300.000 €11 %30 %
600.000 €15 %30 %

Ein Rechenbeispiel: Erbt ein unverheirateter Partner ein Vermögen von 200.000 €, bleiben nach Abzug des Freibetrags (20.000 €) noch 180.000 € zu versteuern. Bei 30 % Steuersatz verlangt das Finanzamt 54.000 €. Ein Ehegatte würde in diesem Fall 0 € Steuern zahlen.


Gestaltungsmöglichkeiten: Was Sie jetzt tun können

Da der Gesetzgeber keine Anpassung plant, ist Eigeninitiative gefragt. Es gibt Wege, die steuerliche Last zu mindern:

  • Rechtzeitige Schenkungen: Die Freibeträge können alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden. Wer frühzeitig Vermögen überträgt, nutzt den Freibetrag mehrfach.
  • Versicherungslösungen: Eine „Über-Kreuz-Versicherung“ (Lebensversicherung) kann Liquidität schaffen, ohne dass die Versicherungssumme selbst der Erbschaftsteuer unterliegt.
  • Wohnrechte und Nießbrauch: Durch geschickte vertragliche Gestaltung kann der Wert einer Immobilie bei der Übertragung gemindert werden, während die Absicherung des Partners bestehen bleibt.
  • Heirat als steuerliche Option: So unromantisch es klingt – aus rein steuerlicher Sicht bleibt die Ehe das effektivste Instrument zur Vermögenssicherung über den Tod hinaus.

Fazit: Warten Sie nicht auf den Gesetzgeber

Die Hoffnung auf eine baldige Gleichstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften hat sich mit der aktuellen Stellungnahme der Regierung zerschlagen. Umso wichtiger ist eine individuelle Nachfolgeplanung.

Möchten Sie wissen, wie hoch die Steuerlast in Ihrem konkreten Fall wäre und welche Strategien für Sie sinnvoll sind?

Als Ihre Experten für Erbschaft- und Schenkungsteuer unterstützen wir Sie dabei, Ihr Vermögen zu schützen und Ihre Liebsten abzusichern. Kontaktieren Sie uns für ein Beratungsgespräch!


Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 234/2026 / Mitteilung vom 25.03.2026.

Kirchensteuer und Wiedereintritt: BFH verpflichtet Finanzgerichte zur Ermittlung des innerkirchlichen Rechts

Wer ist Mitglied einer Kirche – und damit kirchensteuerpflichtig? Diese Frage können Finanzgerichte nicht nach eigenen rechtlichen Vorstellungen beantworten. Sie müssen das innerkirchliche Recht so anwenden, wie es die zuständigen kirchlichen Stellen tun. Der BFH hebt ein Urteil des FG München auf, das diese Grenze nicht ausreichend beachtet hat.

Der Sachverhalt: Austritt 1973, angeblicher Wiedereintritt 1985

1973

Kläger tritt nachweislich aus der evangelischen Kirche aus

1985 – streitiger Zeitpunkt

Kirchensteueramt nimmt Wiedereintritt an – gestützt auf eine alte Karteikarte und jahrelange Kirchensteuerzahlungen durch den Kläger

2012–2018

Kirchensteueramt setzt Kirchensteuer für diese Jahre fest

FG München

Bejaht Wiedereintritt und weist Klage ab – ohne ausreichende Ermittlung des innerkirchlichen Rechts

BFH, 30.10.2025

Urteil des FG aufgehoben, Sache zurückverwiesen

Der verfassungsrechtliche Rahmen: Kirchenautonomie und staatliche Bindung

Kirchenmitgliedschaft ist Sache der Kirche – nicht des Finanzgerichts

Nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV ordnen und verwalten die Religionsgesellschaften ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Dazu gehört auch das Mitgliedschaftsrecht: Wer Mitglied einer Kirche ist und wer nicht, bestimmt die Kirche selbst durch ihre eigenen Regelungen. Staatliche Gerichte – einschließlich der Finanzgerichte – müssen diese innerkirchlichen Normen anwenden, dürfen sie aber nicht nach eigenen rechtlichen Maßstäben auslegen oder überschreiben.

Was das FG München falsch gemacht hat

Unzureichende Ermittlung des innerkirchlichen Rechts

Das FG München hatte den Wiedereintritt des Klägers im Jahr 1985 bejaht – im Wesentlichen auf Basis einer alten Karteikarte und der Tatsache, dass der Kläger jahrelang Kirchensteuern gezahlt hatte. Der BFH beanstandet: Das FG hat nicht ausreichend ermittelt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wiedereintritt in die evangelische Kirche nach dem innerkirchlichen Recht der evangelischen Landeskirche möglich war – und insbesondere, ob ein solcher Wiedereintritt gegenüber einem bayerischen Pfarrer wirksam erklärt werden konnte, wenn der Kläger seinen Hauptwohnsitz damals in Baden-Württemberg hatte.

Zahlung von Kirchensteuer allein begründet keine Mitgliedschaft

Der BFH macht deutlich: Die jahrelange Zahlung von Kirchensteuer ist kein hinreichendes Indiz für eine Mitgliedschaft. Kirchensteuerpflicht setzt Kirchenmitgliedschaft voraus – nicht umgekehrt. Wer Kirchensteuer zahlt, weil das Kirchensteueramt eine Mitgliedschaft (zu Unrecht) annimmt, wird dadurch nicht zum Kirchenmitglied. Die Karteikarte und die Steuerzahlungen können den Wiedereintritt allenfalls indizieren, ersetzen aber nicht die Prüfung, ob die formellen Voraussetzungen eines Wiedereintritts nach innerkirchlichem Recht erfüllt sind.

Die offene Frage im zweiten Rechtsgang

Was das FG München nun klären muss

Das FG München muss im zweiten Rechtsgang ermitteln, welche innerkirchlichen Regelungen 1985 für den Wiedereintritt eines ehemaligen evangelischen Kirchenmitglieds galten, das seinen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hatte. Konkret: Konnte ein solcher Wiedereintritt wirksam gegenüber einem bayerischen Pfarrer erklärt werden – oder war dafür die zuständige Kirchenstelle in Baden-Württemberg maßgeblich? Das ist eine Frage des innerkirchlichen Rechts der evangelischen Landeskirchen, die das FG durch entsprechende Sachverhaltsermittlung (ggf. durch Einholung von Auskünften der zuständigen Kirchenbehörden) klären muss.

Bedeutung für die Praxis

Kirchensteuerstreitigkeiten: Mitgliedschaft sorgfältig prüfen

Das Urteil ist für alle Fälle relevant, in denen die Kirchensteuerpflicht eines Mandanten auf einer strittigen Mitgliedschaft beruht – insbesondere bei behaupteten Wiedereintritten, die der Steuerpflichtige nicht erinnert oder nicht bestätigt. Die Beweislast für das Bestehen der Mitgliedschaft liegt beim Kirchensteueramt; das Finanzgericht muss die innerkirchlichen Voraussetzungen positiv feststellen und darf sich nicht allein auf Indizien wie Steuerzahlungen oder Verwaltungskarteien stützen.

Zuständige Kirchenstelle und Wohnsitz

Der Streitfall verdeutlicht eine in der Praxis häufig unterschätzte Frage: Bei länderübergreifenden Sachverhalten – Wohnsitz in einem Bundesland, Erklärung gegenüber einer Kirchenstelle in einem anderen – können Zuständigkeitsfragen nach innerkirchlichem Recht entscheidend sein. Berater sollten bei Mandanten, die in solchen Konstellationen Kirchensteuer zahlen, frühzeitig prüfen, ob die Mitgliedschaft dem Grunde nach ordnungsgemäß begründet wurde.

Verfahrensrechtliche Leitlinie: Ermittlungspflicht der Finanzgerichte

Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung als verfahrensrechtliche Leitlinie: Wenn Kirchensteuerpflicht von einer strittigen Kirchenmitgliedschaft abhängt, sind die Finanzgerichte verpflichtet, das maßgebliche innerkirchliche Recht vollständig zu ermitteln – gegebenenfalls durch Einholung von Stellungnahmen der zuständigen Kirchenbehörden. Eine eigene Auslegung des innerkirchlichen Rechts nach staatlich-rechtlichen Maßstäben ist verfassungsrechtlich unzulässig.

Das Urteil ist rechtskräftig (soweit der BFH entschieden hat); die Sache wurde für den zweiten Rechtsgang an das FG München zurückverwiesen. Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0955020 abrufbar.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 18/26 vom 26.03.2026 · Urteil X R 28/22 vom 30.10.2025 

AEAO zu § 146a AO aktualisiert: Anpassung an die zweite KassenSichV-Änderungsverordnung

Das BMF hat mit koordiniertem Ländererlass vom 17. März 2026 den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a mit sofortiger Wirkung geändert. Anlass ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), aus der an verschiedenen Stellen Anpassungsbedarf im AEAO entstanden ist.

Hintergrund: § 146a AO und die Kassensicherungsverordnung

§ 146a AO enthält die gesetzlichen Grundanforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme – insbesondere die Pflicht zur Verwendung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bei elektronischen Kassensystemen. Die technischen Einzelheiten regelt die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Die Vorschriften zielen darauf ab, Kassenmanipulationen zu verhindern und eine lückenlose digitale Protokollierung aller Geschäftsvorfälle zu gewährleisten.

Die KassenSichV wurde nun durch eine zweite Änderungsverordnung angepasst. Die damit verbundenen inhaltlichen Änderungen machen entsprechende Anpassungen im AEAO zu § 146a erforderlich, um die Verwaltungsauslegung mit der neuen Verordnungslage in Einklang zu bringen.

Regelungsgegenstand der AEAO-Änderung

Änderung mit sofortiger Wirkung

Das BMF-Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft – eine Übergangsregelung oder ein zeitlich verzögertes Anwendungsdatum gibt es nicht. Unternehmen, die elektronische Kassensysteme betreiben, sowie deren Berater sollten die aktualisierten Verwaltungsanweisungen daher unmittelbar berücksichtigen. Der vollständige Text der AEAO-Änderung zu § 146a ist auf der BMF-Homepage abrufbar.

Anlass: Zweite KassenSichV-Änderungsverordnung

Die AEAO-Änderung ist eine Folgereaktion auf die Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung. Da die Pressemitteilung des BMF keine konkreten Einzelheiten der inhaltlichen Änderungen nennt, empfiehlt sich für eine vollständige Beurteilung die Lektüre des auf der BMF-Homepage veröffentlichten Volltext-Schreibens sowie der geänderten KassenSichV.

Einordnung in den Entwicklungsprozess des Kassensicherungsrechts

2016 / 2017

§ 146a AO und KassenSichV eingeführt: Pflicht zur TSE-gesicherten Kasse; Belegausgabepflicht

2020 ff.

Sukzessive Einführung der TSE-Pflicht; erste AEAO-Anpassungen; Übergangsregelungen für die Kassenpflicht

31. Januar 2014 / laufende Änderungen

AEAO in der Grundfassung; seitdem zahlreiche Anpassungen, zuletzt durch BMF-Schreiben vom 27. Februar 2026

17. März 2026 – Aktuelle Änderung

AEAO zu § 146a mit sofortiger Wirkung geändert – Anpassung an Zweite KassenSichV-Änderungsverordnung

Bedeutung für die Praxis

Betreiber elektronischer Kassensysteme

Für Unternehmen, die kassenpflichtige Umsätze über elektronische Aufzeichnungssysteme erfassen – insbesondere im Einzelhandel, der Gastronomie und vergleichbaren Branchen –, können Änderungen im AEAO zu § 146a unmittelbare Auswirkungen auf die Compliance-Anforderungen haben. Da die Änderung mit sofortiger Wirkung gilt, sollte der Volltext unverzüglich geprüft werden. Insbesondere ist zu klären, ob sich Anforderungen an die TSE-Einbindung, die Belegausgabe oder die Datenspeicherung geändert haben.

Steuerberater mit kassenpflichtigen Mandanten

Die AEAO-Änderung zu § 146a ist für die Prüfung kassenmäßiger Aufzeichnungen in der laufenden Beratung und in Betriebsprüfungen relevant. Da der AEAO die Auslegung der Finanzverwaltung verbindlich festlegt, sollten Berater den aktualisierten Wortlaut als Grundlage für die Mandantenberatung und die Begleitung von Außenprüfungen verwenden.

Volltext auf BMF-Homepage abrufbar

Da die BMF-Mitteilung keine Detailangaben zu den konkreten inhaltlichen Änderungen im AEAO zu § 146a enthält, ist für eine vollständige Beurteilung der Abruf des Volltexts auf der BMF-Homepage unerlässlich. Das Schreiben wird zudem im BStBl Teil I veröffentlicht. Erst mit Kenntnis der konkreten Textänderungen lässt sich beurteilen, welche praktischen Konsequenzen die Anpassung im Einzelfall hat.

Das BMF-Schreiben gilt mit sofortiger Wirkung ab dem 17.03.2026 und wird im BStBl Teil I veröffentlicht. Der vollständige Text ist auf der Homepage des BMF abrufbar. Für eine abschließende Beurteilung der Änderungen empfiehlt sich die Lektüre des Volltexts zusammen mit der Zweiten KassenSichV-Änderungsverordnung.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S 0316-a/00027/008/020 vom 17.03.2026 · Volltext auf BMF-Homepage