Steuerstreit bei Auslandseinkünften: Warum „Recht haben“ nicht immer „Zahlung stoppen“ bedeutet

Wer Einkünfte im Ausland erzielt, bewegt sich steuerlich oft auf dünnem Eis. Besonders der § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG ist eine Vorschrift, die in der Fachwelt heftig umstritten ist. Sie regelt unter anderem, wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird (oder eben nicht), wenn es Konflikte bei der Einordnung von Einkünften zwischen Deutschland und anderen Staaten gibt.

Ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. März 2026 verdeutlicht nun: Selbst wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob das Finanzamt eine Vorschrift korrekt angewendet hat, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie die geforderte Steuer vorerst nicht zahlen müssen.


Worum geht es bei der „Aussetzung der Vollziehung“ (AdV)?

Wenn Sie gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegen, müssen Sie die festgesetzte Steuer normalerweise trotzdem erst einmal bezahlen. Nur wenn das Finanzamt oder das Finanzgericht die „Aussetzung der Vollziehung“ (AdV) gewährt, darf die Zahlung bis zur endgültigen Klärung aufgeschoben werden.

Voraussetzung hierfür sind in der Regel ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.

Der aktuelle Fall: Zweifel ja, Zahlungsstopp nein

In dem Verfahren vor dem BFH (Az. VI B 44/25) ging es um die Anwendung einer speziellen Missbrauchsvermeidungsvorschrift bei Auslandseinkünften. Der BFH stellte in seinem Beschluss zwei Dinge klar:

  1. Ernstliche Zweifel: Das Gericht räumte ein, dass durchaus Unklarheiten darüber bestehen, ob der Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG in diesem Fall überhaupt eröffnet war.
  2. Die „Saldierung“ als Hindernis: Trotz dieser Zweifel wurde die AdV abgelehnt. Der Grund: Eine sogenannte Saldierung zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Was bedeutet das für Sie?

Einfach ausgedrückt: Wenn das Finanzamt zwar an einer Stelle einen Fehler gemacht hat (der zu Ihren Gunsten wäre), aber im selben Bescheid an einer anderen Stelle ein Fehler vorliegt, der Sie eigentlich höher belasten müsste, werden diese Fehler „saldiert“.

Wenn unter dem Strich die Steuerfestsetzung im Ergebnis (wenn auch mit falscher Begründung) nicht zu hoch erscheint, sieht das Gericht keinen Grund, die Vollziehung auszusetzen.


Was bedeutet das für die Praxis?

Dieser Beschluss ist ein wichtiges Signal für alle Mandanten, die sich in Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitenden Sachverhalten befinden:

  • Keine voreilige Hoffnung auf Zahlungsaufschub: Nur weil eine Norm wie § 50d EStG rechtlich umstritten ist, gibt es kein „Abonnement“ auf eine Aussetzung der Vollziehung. Die Liquiditätsplanung muss die Steuerzahlung vorerst einplanen.
  • Gesamtbetrachtung des Bescheids: Wir müssen als Ihre Berater nicht nur den strittigen Punkt prüfen, sondern das gesamte Zahlenwerk. Nur wenn der Bescheid in der Summe fehlerhaft ist, haben wir Aussicht auf einen Zahlungsstopp.
  • Komplexität im internationalen Steuerrecht: Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden immer komplizierter. Eine frühzeitige Strukturierung Ihrer Auslandsaktivitäten ist der beste Schutz vor langwierigen Verfahren.

Fazit

Der BFH zeigt sich hier streng formal. „Recht haben“ im Detail führt nicht zwingend zum vorläufigen Erfolg beim Geldbeutel. Das internationale Steuerrecht bleibt ein Feld für Experten.

Haben Sie Einkünfte im Ausland oder planen Sie eine Expansion über die Grenzen hinweg? Wir prüfen Ihre Steuerbescheide auf Herz und Nieren und vertreten Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung – mit Blick auf das rechtliche Detail und Ihre Liquidität.


Quelle: BFH, Beschluss VI B 44/25 (AdV) vom 04.03.2026.