Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut – Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen

Die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen in der Fassung des BMF-Schreibens vom 2. Februar 2021 – III C 3 – S 7492/19/10001 :003 (2021/123575) -, BStBl I S. 255, geändert durch das BMF-Schreiben 16. Juli 2021 – III C 3 – S 7492/19/10001 :003 (2021/0793158) -, BStBl I S. 1022, wird durch die beiliegende Liste mit dem Stand vom 1. Januar 2022 ersetzt.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben III C 3 – S-7492 / 19 / 10001 :004 vom 11.03.2022

DRSC: DRÄS 12 zur Änderung des DRS 20 Konzernlagebericht bekannt gemacht

Am 7. März 2022 wurde die Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 12 zur Änderung des DRS 20 Konzernlagebericht (DRÄS 12) vom 25. Februar 2022 durch das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 HGB im Bundesanzeiger (AT 07.03.2022 B1) veröffentlicht. Weiterführende Informationen sind auf der Internetseite des DRSC verfügbar.

Zur Verabschiedung des DRÄS 12 und zu den wesentlichen inhaltlichen Aspekten siehe „Neu auf WPK.de“ vom 15. Februar 2022.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 11.03.2022

Aktualisierte ESEF-Basistaxonomie 2021 in das EU-Recht übernommen

Am 7. März 2022 wurde die vierte Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/352 der Europäischen Kommission vom 29. November 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ESEF) im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Die neue Version der Basistaxonomie basiert auf der im März 2021 von der IFRS-Stiftung veröffentlichten (jährlichen) Aktualisierung 2021 der IFRS-Taxonomie und gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen. Den Emittenten ist gestattet, die Basistaxonomie 2021 bereits auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2022 beginnen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 11.03.2022

Schwerbehindertenausweis ist auch bei unbefristeter Feststellung eines Grades der Behinderung grundsätzlich zu befristen

Auch bei unbefristeter Feststellung des GdB besteht nach § 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX grundsätzlich nur ein Anspruch auf Ausstellung eines befristeten Schwerbehindertenausweises.

Ein behinderter Mensch kann nicht beanspruchen, dass der GdB unabhängig von möglichen künftigen Veränderungen seines Gesundheitszustandes auf Dauer unveränderbar festgestellt und ein entsprechender Ausweis ausgestellt wird.

Die 1960 geborene Klägerin ist an der rechten Brust (nach Geschwulstbeseitigung in Heilungsbewährung) erkrankt. Daneben bestehen bei ihr u. a. eine Depression, funktionelle Organbeschwerden, Bronchialasthma und ein Herzklappenfehler. Das beklagte Land Baden-Württemberg stellte zunächst einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest. Im nachfolgenden Klageverfahren schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach bei der Klägerin ein GdB von 60 seit Juni 2020 beträgt.

Mit Ausführungsbescheid vom März 2021 stellte der Beklagte einen GdB von 60 seit dem 01.06.2020 fest. Er wies zugleich auf die zu beachtende Heilungsbewährung, eine mögliche Nachuntersuchung und eine mögliche Neufeststellung bei Stabilisierung des Gesundheitszustandes hin. Der beigefügte Schwerbehindertenausweis war mit dem Aufdruck „gültig bis 1/2026“ versehen.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dem gerichtlichen Vergleich sei keine Befristung zu entnehmen. Voraussetzung für den Vergleichsschluss sei für sie gewesen, dass sie den GdB von 60 unbefristet erhalte. Der Schwerbehindertenausweis sei daher unbefristet auszustellen. Widerspruch und nachfolgende Klage vor dem SG blieben erfolglos.

Der 8. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen:

Das Land habe die in dem Vergleich getroffene Regelung vollständig umgesetzt. Eine Befristung sei im Ausführungsbescheid auch nicht durch die Ankündigung der Nachuntersuchung getroffen worden. Hierbei handele es sich lediglich um die Mitteilung einer beabsichtigten Maßnahme.

Die Klägerin habe zudem keinen Anspruch auf unbefristete Ausstellung des Schwerbehindertenausweises. Denn nach § 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX „soll“ die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises befristet werden. Aus dem Wort „soll“ folge, dass der Beklagte den Ausweis in der Regel befristen müsse, er jedoch in atypischen Fällen hiervon abweichen könne. Ein derartiger atypischer Fall liege hier nicht vor. Vielmehr sei im Hinblick auf die für die Dauer von 5 Jahren nach Geschwulstbeseitigung abzuwartende Heilungsbewährung gerade mit einer möglichen Änderung der Verhältnisse zu rechnen. Der Schwerbehindertenausweis weise als öffentliche Urkunde auch lediglich die gesondert im Ausgangsbescheid getroffene Feststellung der Schwerbehinderung gegenüber Dritten nach und habe keine eigene konstitutive Bedeutung für die in ihm aufgeführten Feststellungen. Die Befristung des Ausweises bezwecke, zu gegebener Zeit prüfen zu können, ob die im Ausweis dokumentierten Merkmale bzw. Nachteilsausgleiche noch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Dem habe der Beklagte mit der Befristung bis Januar 2026 ausreichend Rechnung getragen. In Abhängigkeit von der zu Grunde liegenden Feststellung des GdB sei der Klägerin dann zu gegebener Zeit ein neuer Schwerbehindertenausweis auszustellen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 152 SGB IX (Feststellung der Behinderung, Ausweise) – Auszug:

(1) 1Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die (…) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. (…)

(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.

(5) 1Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. 2Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen. 3Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. 4Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. 5Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.

§ 6 Schwerbehindertenausweisverordnung – Auszug:

(2) 1Die Gültigkeit des Ausweises ist für die Dauer von längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an zu befristen. 2In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 08.03.2022 zum Urteil L 8 SB 2527/21 vom 18.02.2022

Schutz vor digitalem Hausfriedensbruch

Der Bundesrat möchte Computer und IT-Systeme besser vor Hackerangriffen und unbefugter Benutzung schützen. Am 11. März 2022 beschloss er, einen Gesetzentwurf zur wirksameren Bekämpfung von Cyberkriminalität erneut in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Neuer eigener Straftatbestand

Der Entwurf enthält einen ganz neuen Straftatbestand: Den „digitalen Hausfriedensbruch“. Die Vorschrift stellt den unerlaubten Zugriff auf fremde Computer, Smartphones, Webcams und Navigationssysteme mit einem Freiheitsentzug von bis zu zehn Jahren unter Strafe. Die Regelung ist bewusst technikoffen formuliert, um sie auch in Zukunft gut handhaben zu können. Ziel ist ein lückenloser strafrechtlicher Schutz aller Systeme und die Strafbarkeit nahezu aller Angriffsarten.

Vernetzter Alltag birgt Gefahren

Die bestehenden Strafvorschriften sind nach Ansicht der Länder nicht geeignet, die modernen Erscheinungsformen der Kriminalität in der digitalen Welt zu erfassen. So werden derzeit nur Daten geschützt, nicht aber IT-Systeme selbst. Gegen die massenhaften unbemerkten Infiltrationen durch Botnetze und Schadsoftware, DDoS-Attacken und das Ausspähen von Daten durch international agierende Cyber-Kriminelle können sich selbst aufmerksamste Nutzer nicht wehren. So geht die Entwurfsbegründung davon aus, dass bis zu 40 Prozent aller internetfähigen informationstechnischen Systeme in Deutschland mit Schadsoftware verseucht sind. Die neue Strafvorschrift soll vor allem auch Bürgerinnen und Bürger schützen, die keine Technik-Experten sind.

Nach wie vor Handlungsbedarf

Der Entwurf entspricht wortgleich einem Vorschlag, den der Bundesrat 2016 und 2018 schon einmal in den Bundestag eingebracht hatte (338/16 (B) [PDF, 115KB]). Weil dieser ihn beide Male nicht aufgegriffen hat, fiel er jeweils mit Ende der Legislaturperiode in die Diskontinuität. Der Bundesrat hält jedoch an seiner Forderung fest und bringt seinen Gesetzentwurf nun zum dritten Mal in den Bundestag ein.

Zeitplan noch nicht absehbar

Zunächst befasst sich die Bundesregierung mit dem Vorschlag. Sie leitet ihn innerhalb von sechs Wochen an den Bundestag zur Entscheidung weiter. Wann dieser über den Gesetzentwurf berät, ist noch nicht absehbar: Es gibt keine festen Fristvorgaben.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 11.03.2022

Bundesrat will Deutschland als Gerichtsstandort für internationale Handelssachen stärken

Der Bundesrat möchte Deutschland als Gerichtsstandort für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten stärken: Er schlägt vor, an den Zivilgerichten besondere Kammern für internationale Handelssachen einzurichten, die Prozesse auch auf Englisch führen können. Am 11. März 2022 beschloss er, erneut einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen – inhaltsgleich mit einem früheren Vorschlag aus dem Jahr 2021.

Globalisierung der Rechtsbeziehungen

Mit seinem wiederholten Vorstoß möchte der Bundesrat auf die Globalisierung, den Brexit, immer komplexere Rechtsbeziehungen in der Wirtschaft und umfangreichere Verfahren reagieren. Sein Vorschlag:

Die speziellen Senate der Oberlandesgerichte sollen künftig Wirtschaftsstreitigkeiten mit internationalem Bezug und einem Streitwert ab zwei Millionen Euro verhandeln – sogar erstinstanzlich, wenn die Parteien dies vereinbaren.

Commercial Courts

Diese internationalen Handelsverfahren könnten dann teilweise oder ganz in englischer Sprache stattfinden. Diese sog. Commercial Courts dürften sensible Informationen zu Verträgen auf Antrag einer Partei unter bestimmten Umständen als geheimhaltungsbedürftig einstufen. Die Verfahrensbeteiligten sollen in gewissem Umfang auch auf die Verfahrensgestaltung Einfluss nehmen können, heißt es im Gesetzentwurf.

Länderkooperationen geplant

Um die Effizienz der Justiz in diesem Bereich zu steigern und für internationale Unternehmen ein übersichtliches Angebot in Deutschland zu schaffen, soll jedes Bundesland nur an einem Oberlandesgericht Commercial Courts einrichten. Gleichzeitig sind länderübergreifend per Staatsvertrag gemeinsame Commercial Courts möglich. Damit könnten sich Länder, die keine eigenen Senate einrichten wollen, anderen Ländern anschließen.

Über die Bundesregierung in den Bundestag

Der Gesetzentwurf geht zunächst an die Bundesregierung. Diese kann dazu Stellung nehmen. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Feste Fristvorgaben hierzu gibt es nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 11.03.2022

Bundesrat will Aufklärung von Steuerstraftaten verbessern

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, den Informationsaustausch zwischen Finanzämtern und Börsen zu verbessern, um Steuerstraftaten auf den Kapitalmärkten früher erkennen zu können und das Vertrauen in die Integrität des Wertpapierhandels zu schützen. Am 11. März 2022 beschloss er, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Börsengesetzes in den Deutschen Bundestag einzubringen. Er wiederholt damit einen Vorschlag, den er im Juni letzten Jahres – kurz vor Ende der 19. Legislaturperiode – schon einmal beschlossen hatte.

Lehren aus Cum-Ex-Skandalen

Mit dem erneuten Vorstoß auf Anregung des Landes Hessen will der Bundesrat auch Lehren aus der Aufarbeitung des Cum-Ex-Skandals ziehen. Es sei deutlich geworden, dass die bestehende Verschwiegenheitspflicht nicht mehr zeitgemäß geregelt sei, heißt es zur Begründung: Sie hindere die Börsen, aber auch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder in vielen Fällen daran, Auskunftsersuchen der Finanzbehörden zu beantworten. Ein besserer Informationsaustausch sei dringend erforderlich, mahnt der Bundesrat.

Mehr Informationen für Finanzbehörden

Nach derzeitiger Rechtslage dürfen Börsenorgane und Börsenaufsicht Handelsdaten nur dann den Finanzbehörden mitteilen, wenn dies in zwingendem öffentlichen Interesse liegt oder der Verfolgung einer Steuerstraftat dient. Für normale Betriebs- und Steuerprüfungen gelte das nicht, kritisiert der Bundesrat. Handelsstrategien, die wie das Cum-Ex-Modell nur der Steuervermeidung dienen, könnten damit zu lange unentdeckt bleiben. Bei Cum-Ex-Geschäften wurden Aktien in kurzer Frist ge- und wiederverkauft, um ungerechtfertigte Steuergutschriften zu erhalten. Dieser Missbrauch soll durch verbesserten Informationsaustausch zwischen Börse, Aufsichts- und Finanzbehörden bekämpft werden.

Über die Bundesregierung in den Bundestag

Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die dazu binnen sechs Wochen eine Stellungnahme verfasst und dann beide Dokumente dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Feste Fristvorgaben hierzu gibt es nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 11.03.2022

Bundesrat beschließt Gesetzentwurf zu herrenlosen Konten

Erben sollen künftig leichter Auskünfte über mögliche Konten oder Depots von Verstorbenen aus allgemein zugänglichen Quellen erhalten. Dafür setzt sich der Bundesrat auf Initiative von Niedersachsen und Bremen ein. Am 11. März 2022 beschloss er, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Milliardenvermögen auf Bankkonten

Hintergrund des Bundesratsvorstoßes sind Schätzungen, wonach zwischen zwei und neun Milliarden Euro auf sog. herrenlosen Konten von Verstorbenen liegen, ohne dass ihre Erben davon wissen:

Hinterlässt ein Verstorbener keine Hinweise auf ihm gehörende (Online-)Konten, so ist es für Erben nach aktueller Rechtslage schwer, davon Kenntnis zu erhalten. Auskunftsersuchen privater Personen ins Blaue hinein scheitern häufig am Bankgeheimnis.

Bundesweites Verzeichnis gefordert

Zur Lösung des Problems schlägt der Bundesrat ein bundesweites Verzeichnis beim Bundesamt für Justiz vor, an das automatisiert Daten Verstorbener sowie die Namen ihrer Kreditinstitute zu melden sind, sofern kein Erbe in angemessener Zeit Anspruch darauf erhoben hat. Ein entsprechendes Verfahren wird seit 2015 beim Abruf von Kirchensteuerabzugsmerkmalen praktiziert.

Das Bundesamt soll die Daten in einem öffentlich einsehbaren Register im Internet führen. Mögliche Erben könnten so Informationen erhalten, mit denen sie ihre Vermögensansprüche gegenüber den Banken geltend machen können. Anlassloses Durchstöbern Nichtberechtigter soll durch Registrierungsvorgaben verhindert werden.

Über die Bundesregierung in den Bundestag

Der Entwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die dazu binnen sechs Wochen Stellung nehmen kann. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Feste Fristvorgaben, wann dieser sich mit dem Vorschlag der Länderkammer befasst, gibt es nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 11.03.2022

Bundesrat fordert höhere Strafen für organisierte Steuerhinterziehung

Der Bundesrat setzt sich weiterhin dafür ein, die Strafen für bandenmäßig organisierte Steuerhinterziehung zu erhöhen und die Aufklärung solcher Straftaten zu verbessern. Am 11. März 2022 beschloss er, einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung der Abgabenordnung erneut in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Cum-Ex-Geschäfte im Blick

Der besondere Unrechtsgehalt der bandenmäßigen Steuerhinterziehung werde nach derzeitigem Recht nicht ausreichend abgebildet: Eine erhöhte Strafe drohe bisher nur, wenn es um Umsatz- oder Verbrauchssteuern geht – zum Beispiel bei organisiertem Zigarettenschmuggel oder Umsatzsteuerkarussellen.

Aber auch Cum-Ex-Geschäfte und verwandte steuerrechtliche Fallgestaltungen müssen nach Ansicht des Bundesrates ausreichend geahndet werden: Auch sie werden durch professionelle Täter systematisch geplant und in konspirativer, teils internationaler Zusammenarbeit durchgeführt – durch verschachtelte Gesellschaftsstrukturen, Verlegung von Organisationseinheiten ins Ausland, Einschaltung von Treuhändern und weitere Serviceprovider.

Die hochprofessionelle und konspirative Zusammenarbeit der Tätergruppen erschwert die Aufklärung der Taten. Sie führt nicht nur zu massiven Steuerausfällen, sondern auch zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten steuerehrlicher Unternehmen, heißt es in der Entwurfsbegründung.

Regelbeispiel ausweiten

Der Bundesrat schlägt daher vor, im Regelbeispiel des Paragraf 370 Abgabenordnung die Einschränkung auf Umsatz- oder Verbrauchssteuern zu streichen und durch den allgemeinen Begriff Steuern zu ersetzen. Über den Verweis auf den Straftatenkatalog des § 100a Strafprozessordnung wären dann auch erweiterte Ermittlungsmethoden möglich – zum Beispiel Telefonüberwachung.

Wie es weitergeht

Der Gesetzentwurf wurde der Bundesregierung zugeleitet, die eine Stellungnahme dazu verfasst und anschließend beide Dokumente dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 11.03.2022

Condor darf nach Flugabsage nicht nur Gutschein und Umbuchung anbieten

Landgericht Frankfurt am Main gibt Klage des vzbv gegen die Condor Flugdienst GmbH statt

  • Airline bot nach Flugannullierung wegen der Corona-Pandemie lediglich einen Gutschein oder eine Umbuchung an.
  • LG Frankfurt am Main: Condor durfte Recht auf Erstattung des Ticketpreises nicht verschweigen.
  • Fluggesellschaft muss irreführende Online-Mitteilung richtigstellen.

Sagt eine Airline Flüge wegen der Corona-Pandemie ab, muss sie ihre Kunden klar über ihr Recht auf Erstattung des Flugpreises informieren. Sie darf nicht nur einen Gutschein oder eine kostenfreie Umbuchung anbieten. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Condor Flugdienst GmbH entschieden. In einem ähnlichen Verfahren hatte zuvor das Landgericht Hannover den Reiseveranstalter TUI Deutschland zur Richtigstellung seiner Kundeninformationen auf der Webseite verurteilt.

„Wenn die Airline einen Flug absagt, ist sie vorrangig dazu verpflichtet den gezahlten Preis innerhalb von sieben Tagen zu erstatten – egal aus welchen Gründen der Flug annulliert wurde“, erläutert Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv, die Rechtslage. „Seit Beginn der Corona-Pandemie vermitteln die Webseiten vieler Fluggesellschaften und Reiseveranstalter dagegen den Eindruck, als könnten Kunden nur zwischen einem Gutschein und einer Umbuchung wählen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit erfreulicher Deutlichkeit festgestellt, dass diese Irreführung rechtswidrig ist.“

Recht auf Erstattung des Flugpreises verschwiegen

Condor musste wegen der Reisebeschränkungen infolge der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 zahlreiche Flüge absagen. Auf seiner Internetseite teilte das Unternehmen den betroffenen Kunden mit, sie würden automatisch ein Flugguthaben erhalten, das sie bis zum Juni 2021 flexibel nutzen könnten. Auch eine gebührenfreie Umbuchung war möglich. Das Recht, sich den Ticketpreis für den stornierten Flug erstatten zu lassen, wurde in der Mitteilung dagegen mit keinem Wort erwähnt.

Wesentliches Kundenrecht verschwiegen

Das Landgericht Frankfurt am Main schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Online-Mitteilung irreführend war. Nach der EU-Verordnung über Fluggastrechte dürfen Reisende nach einer Stornierung ihres Fluges frei wählen, ob sie sich das Geld für das Ticket zurückzahlen lassen oder kostenfrei umbuchen. Dieses Wahlrecht hätte die Airline ihren Kunden nicht vorenthalten dürfen.

Die Richter verurteilten Condor dazu, die strittige Kundeninformation auf der Webseite zu ergänzen. Sie muss künftig den Hinweis enthalten, dass sich Fluggäste nach einer Flugannullierung den Ticketpreis erstatten lassen können und die Ausstellung eines Gutscheins oder eine kostenlose Umbuchung nur alternative Angebote sind.

Auch TUI Deutschland wegen Irreführung verurteilt

Der vzbv hat seit April 2020 ein Dutzend Reiseveranstalter und Fluggesellschaften abgemahnt, weil sie ihre Kunden auf unzulässige Weise davon abhalten, ihr Recht auf Erstattung des Reisepreises einzufordern. Das Landgericht Hannover hatte in einem ersten Urteil bereits im Oktober 2020 der Klage des vzbv gegen den Reiseveranstalter TUI Deutschland stattgegeben. Auch TUI hatte auf seiner Internetseite den Eindruck vermittelt, als hätten Reisende nach einer coronabedingten Stornierung nur die Wahl zwischen Gutschein und Umbuchung. Ein Hinweis auf die mögliche Reisekostenerstattung war derart versteckt, dass er kaum auffindbar war.

Quelle: vzbv, Pressemitteilung vom 11.03.2022 zum Urteil 2-06 O 297/20 des LG Frankfurt a. M. vom 19.01.2022