Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Sprachregelung Bund/Länder zur Anhebung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung

Zum 1. Januar 2021 treten bei der Lohn- und Einkommensteuer für Menschen mit Behinderung verschiedene Neuerungen in Kraft. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • die Verdoppelung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung sowie erstmalig die Gewährung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20,
  • der Verzicht auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung bei einem Grad der Behinderung von unter 50.

Darüber hinaus wird der derzeitige Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro auf 1.800 Euro angehoben. Bei der häuslichen Pflege von Menschen, die in den Pflegegraden 2 und 3 eingeordnet sind, wird der pflegenden Person zukünftig ebenfalls ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro bzw. 1.100 Euro gewährt.

Mit diesen Änderungen im Einkommensteuergesetz wird vielen Menschen mit Behinderung der aufwändige Einzelnachweis ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen auch in Zukunft erspart. Darüber hinaus wird den Leistungen pflegender Angehöriger künftig eine höhere Wertschätzung und persönliche Anerkennung zuteil.

Die Finanzämter werden bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung für die meisten Fälle im Lohnsteuerabzugsverfahren automatisch berücksichtigen. Sofern bereits bisher ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wurde, muss grundsätzlich kein neuer Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Die Finanzverwaltung arbeitet die verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung schnellstmöglich in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein. So können die Arbeitgeber in den meisten Fällen die höheren Steuerfreibeträge voraussichtlich bereits ab Januar 2021 berücksichtigen. Bei vorschüssig gezahlten Gehältern werden sich die erhöhten Beträge voraussichtlich erst in der Abrechnung für Februar auswirken (z. B. bei Beamten). Wird der Erhöhungsbetrag in Einzelfällen erst nachträglich berücksichtigt, kann der Arbeitgeber die bisherigen Lohn-/Gehaltsabrechnungen rückwirkend korrigieren und die zu hoch einbehaltene Lohnsteuer erstatten.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erstmalig die Berücksichtigung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung für den monatlichen Lohnsteuerabzug wünschen, haben dies dem für sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt durch Abgabe eines einmaligen Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung mitzuteilen (bitte entsprechende Nachweise beifügen). Dieser Antrag steht im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de) unter „Steuerformulare / Lohnsteuer (Arbeitnehmer)“ zum Ausdrucken zur Verfügung und kann postalisch oder elektronisch beim Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden.

Dies gilt auch in den Fällen, in denen bislang ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung nicht gewährt werden konnte, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren (z. B. Fälle mit einem Grad der Behinderung von 20 oder Fälle mit einem Grad der Behinderung unter 50 ohne die bislang notwendigen zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen).

Darüber hinaus sind von der vollautomatischen Verdoppelung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung folgende Fälle ausgenommen:

  • Übertragung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung durch Kinder auf Eltern,
  • Übertragung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung zwischen Ehegatten/Lebenspartnern,
  • der Lohnsteuerabzug erfolgt unter Berücksichtigung des Faktorverfahrens,
  • der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung verteilt sich auf mehrere Dienst- / Beschäftigungsverhältnisse,
  • die Gültigkeit des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung läuft zum 31. Dezember 2020 ab.

Wird die Erhöhung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung nach Januar 2021 und einer Gültigkeit ab Januar 2021 als ELStAM gespeichert, kann der Arbeitgeber die bisherigen Lohn-/Gehaltsabrechnungen rückwirkend korrigieren und die zu hoch einbehaltene Lohnsteuer erstatten. Ab Februar 2021 erstmals als Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz beantragte Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung können ab dem Folgemonat der Antragstellung als ELStAM gespeichert werden.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung – wie bisher – nicht in den ELStAM berücksichtigen lassen möchten, sowie Steuerpflichtige, die keine Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind, hat sich hingegen nichts geändert. Sie können den verdoppelten Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung wie gewohnt im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Prüfen Sie Ihre ersten Lohn-, Gehalts- oder Besoldungsabrechnungen für das Jahr 2021! Sollte der verdoppelte Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung nach dem I. Quartal 2021 (Ablauf Monat März 2021) noch nicht beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt worden sein, nehmen Sie bitte formlos (über ELSTER – www.elster.de –, schriftlich oder telefonisch) Kontakt mit Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt auf. Alternativ können Sie dafür auch den „Antrag auf Korrektur von unzutreffenden elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM)“ verwenden oder einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Die erforderlichen Vordrucke stehen im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de) unter „Steuerformulare / Lohnsteuer (Arbeitnehmer)“ zum Ausdrucken zur Verfügung und können postalisch oder elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden.

Für das Jahr 2021 ggf. festgesetzte Einkommensteuer-Vorauszahlungen können unter Berücksichtigung der erhöhten Behinderten-Pauschbeträge auf Antrag herabgesetzt werden.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 08.12.2020

Finanzausschuss: Corona-Pauschale für Homeoffice beschlossen

Wer im Homeoffice arbeitet, kann mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Der Finanzausschuss beschloss am 09.12.2020 auf Antrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eine Ergänzung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Jahressteuergesetzes (19/22850). Danach können Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen. Wie es in der Begründung des Änderungsantrages heißt, kann die Pauschale in den Fällen in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. “Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt”, heißt es in dem Änderungsantrag. Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt wird. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und soll in den Jahren 2020 und 2021 gewährt werden. Die Steuermindereinnahmen sollen bei 900 Millionen Euro liegen.

Die Koalitionsfraktionen hatten insgesamt 42 Änderungsanträge zum Jahressteuergesetz mit ihrer Mehrheit beschlossen. Zahlreiche Änderungs- und Entschließungsanträge der Oppositionsfraktionen wurden abgelehnt. Dem Entwurf des Jahressteuergesetzes in geänderter Fassung stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zu, die FDP-Fraktion stimmte dagegen, während sich die Fraktionen von AfD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten.

Verlängert bis Ende 2021 wird mit dem Gesetz unter anderem die Regelung, nach der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben. Bei der Besteuerung von Mieteinnahmen wird die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum verbessert. Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen Fällen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 60 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 Prozent. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen Mieten erhöhen. Außerdem gibt es Änderungen bei der Besteuerung von Zusatzleistungen des Arbeitgebers.

Die von der Koalition eingefügten Änderungen betreffen eine ganze Reihe von Sachverhalten. So sollen Vereine und Ehrenamtliche gestärkt werden. Vorgesehen ist eine Erhöhung der sogenannten Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Bis zu einem Betrag von 300 Euro wird ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk, und Ortsverschönerung aufgenommen.

Der bereits im Zweiten Corona-Steuerhilfe Gesetz auf 4.008 Euro erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bisher befristet. Die Befristung wird aufgehoben, so dass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 fortgilt.

Weiterhin wird die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten von 44 auf 50 Euro erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022. Die Steuermindereinnahmen werden auf 150 Millionen Euro beziffert. Für sogenannte Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geben.

Eine Ergänzung nahm der Ausschuss bei der Steuerbefreiung für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 Euro vor. Die Steuerbefreiung war bisher bis zum 31 Dezember 2020 befristet. Damit wäre ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen. Die Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen. In der Begründung wird klargestellt, dass die Fristverlängerung nicht dazu führt, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden könne. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages werde gestreckt, erläutert die Koalition in den Antrag.

Änderungen gibt es auch bei der Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften. Die bisherige Verrechnungsbeschränkung in Höhe von 10.000 Euro wird auf 20.000 Euro angehoben. Wie es in dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen dazu heißt, könnten Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, im laufenden Kalenderjahr bis zu 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus sogenannten Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste könnten auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien verrechnet werden. Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier ist die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.

Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von zehn Jahren auf 15 Jahre verlängert. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit der Verfolgung der Cum-Ex-Taten. Die geltende Verjährungsfrist von zehn Jahren könne nicht ausreichend sein, um steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte rechtzeitig aufzudecken und vollumfassend auszuermitteln, heißt es in der Begründung des Änderungsantrag

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.12.2020

Eine im Rahmen des Zivildienstes absolvierte Ausbildung zum Rettungshelfer stellt keine erstmalige Berufsausbildung dar

Dem Kläger entstanden in den Jahren 2009 und 2010 Aufwendungen für seine Ausbildung zum Berufspiloten. Zuvor hatte der Kläger seinen Zivildienst bei einer Feuer- und Rettungswache abgeleistet. Zu Beginn des Zivildienstes hatte der Kläger erfolgreich an einer Ausbildung zum Rettungshelfer teilgenommen. Diese Ausbildung hatte ca. 7 Wochen gedauert und 320 Stunden Theorie und Praxis umfasst.

Der Kläger begehrte den Abzug der Aufwendungen für seine Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er machte geltend, dass das im Jahr 2011 mit Rückwirkung für die Veranlagungszeiträume ab 2004 eingeführte Werbungskostenabzugsverbot nicht entgegenstehe, weil es sich bei seiner Pilotenausbildung um eine Zweitausbildung gehandelt habe. Mit der Ausübung des anerkannten Berufs eines Rettungshelfers hätte er seinen Lebensunterhalt finanzieren können. Es handele sich daher bei seiner Ausbildung zum Rettungshelfer um eine Erstausbildung.

Das Finanzamt versagte einen Werbungskostenabzug und berücksichtigte die geltend gemachten Ausbildungskosten nur im Rahmen der geltenden Höchstbeträge als Sonderausgaben. Dies bestätigte das Finanzgericht Düsseldorf in seinem klageabweisenden Urteil. Die Richter sahen in der Ausbildung des Klägers zum Berufspiloten dessen Erstausbildung i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG mit der Folge der Geltung des vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß bestätigten Werbungskostenabzugsverbots.

Die vom Kläger absolvierte Ausbildung zum Rettungshelfer erfülle nicht die Anforderungen an eine Berufsausbildung i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG. Der Senat legte hierzu den Begriff der Berufsausbildung anhand der Entstehungsgeschichte und des Zwecks der Norm aus. Hierbei kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass eine nur wenige Wochen dauernde Unterrichtung keine Erstausbildung sein könne. Es habe sich um eine kurze Einweisungszeit gehandelt. Zivildienstleistende seien regelmäßig zum Rettungshelfer ausgebildet worden, um im Rettungsdienst oder Krankentransport eingesetzt werden zu können. Sie seien zumeist als Fahrer des Rettungs- oder Krankenwagens sowie als Assistenten der höher qualifizierten Rettungssanitäter tätig geworden. Die Richter führten außerdem aus, dass die Ausbildung zum Rettungshelfer weder der Vorbereitung auf das Berufsziel als Pilot gedient noch Voraussetzung für die spätere Berufsausübung, sondern allenfalls hierfür nützlich gewesen sei.

Nach fast sieben Jahren endete mit dem Urteil des 14. Senats vom 24.09.2020 das finanzgerichtliche Klageverfahren, das zwischenzeitlich im Hinblick auf ein beim BFH anhängiges Revisionsverfahren, in dem eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG eingeholt worden war, ruhte. Der Streit ist allerdings noch nicht beendet. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. VI R 41/20 beim BFH anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.12.2020 zum Urteil 14 K 3796/13 vom 24.09.2020 (nrkr – BFH-Az.: VI R 41/20)

Gewinn aus der Rückübertragung von Anteilen im Rahmen einer Mitarbeiterbeteiligung als nicht steuerbarer Vorgang auf der privaten Vermögensebene

Der 14. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob der Gewinn aus der Rückübertragung einer Mitarbeiterbeteiligung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört.

Der Kläger war bei der A-GmbH in führender Position angestellt. Im Rahmen eines Beteiligungsprogramms seiner Arbeitgeberin, an dem nur ausgewählte Mitarbeiter und Mitglieder des Aufsichtsrats teilnehmen konnten, erwarb er im Jahr 2007 eine Beteiligung an der A-GmbH i. H. v. 0,05 %. Der vom Kläger zu zahlende Kaufpreis wurde anhand einer vertraglich festgelegten Berechnungsformel ermittelt, in die die Geschäftsergebnisse der Vorjahre und ein Kapitalisierungsfaktor von 15,9 einflossen.

Der Anteilserwerb erfolgte unter der auflösenden Bedingung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses. Im Fall des Bedingungseintritts sollte die Beteiligung unmittelbar an die veräußernde B-GmbH, die zur gleichen Unternehmensgruppe wie die A-GmbH gehörte, zurückfallen. Die von der B-GmbH zu zahlende Gegenleistung sollte in analoger Weise wie die Höhe des Kaufpreises ermittelt werden. Als Untergrenze für die Gegenleistung wurde das anteilig ausgewiesene Eigenkapital der A-Gruppe vereinbart. Die Höhe des Rückerwerbspreises war außerdem vom Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dessen Dauer abhängig (“Good Leaver/Bad Leaver-Regelung”).

Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde durch einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2012 beendet. Im Jahr 2013 zahlte die B-GmbH dem Kläger den Kaufpreis für die Rückübertragung seiner Mitarbeiterbeteiligung.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass der Gewinn aus der Rückübertragung der Anteile an der A-GmbH im Jahr 2013 zu den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit gehöre.

Dagegen hat der Kläger sich erfolgreich zur Wehr gesetzt. Mit Urteil vom 22.10.2020 hat das Finanzgericht Düsseldorf den angegriffenen Einkommensteueränderungsbescheid aufgehoben. Der Senat entschied, dass keine steuerbaren Einkünfte des Klägers vorlägen.

Der Veräußerungsgewinn sei kein steuerpflichtiger Arbeitslohn von dritter Seite. Für einen entsprechenden Veranlassungszusammenhang spreche zwar die Abhängigkeit der Höhe des Rückerwerbspreises von dem Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dessen Dauer. Gegen die Einordnung als Arbeitslohn spreche aber, dass der Kläger ein Verlustrisiko getragen habe. Denn als Untergrenze für den Rückerwerbspreis sei das anteilige Stammkapital der Gesellschaft festgelegt worden, das durch Verlustvorträge aufgebraucht oder negativ hätte werden können.

Außerdem sei weder der Erwerb noch die Veräußerung des Geschäftsanteils verbilligt erfolgt. Für die Preisfindung sei von den Vertragsparteien ein vereinfachtes Bewertungsverfahren vereinbart worden, dessen Ergebnisse marktgerecht seien. Der vereinbarte Kapitalisierungsfaktor i. H. v. 15,9 und der Kapitalisierungsfaktor des vereinfachten Ertragswertverfahren im Jahr 2012 i. H. v. 14,4092 würden nicht stark voneinander abweichen.

Die Rückübertragung der Beteiligung erfülle auch keinen anderen Einkünftetatbestand. Wegen der geringen Beteiligungshöhe scheide eine Besteuerung nach § 17 EStG aus. Aufgrund des Erwerbs vor dem 01.01.2009 lägen auch keine Kapitaleinkünfte i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG vor. Eine Besteuerung nach § 23 EStG scheide wegen Überschreitens der Haltedauer von mindestens einem Jahr aus.

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.12.2020 zum Urteil 14 K 2209/17 vom 22.10.2020 (nrkr)

Wegfall der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bei gesundheitlichen Einschränkungen, die nicht die Selbstnutzung des Familienheims hindern

Der 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob einer Erbin rückwirkend die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims zu versagen war, weil sie vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Erwerb aus diesem Haus ausgezogen war.

Die Klägerin erbte im Jahr 2009 von ihrem Vater eine im Jahr 1951 bebaute Immobilie, in welcher der Vater bis zu seinem Tod gewohnt hatte. Sie bewohnte fortan das Obergeschoss des Hauses. Im August 2016 zog die Klägerin aus dem Haus aus und ließ es abreißen.

Das beklagte Finanzamt erließ daraufhin einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid, in dem es die ursprüngliche Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG rückgängig machte. Es vertrat die Ansicht, dass der Klägerin die Gewährung der Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit zu versagen sei.

Die Klägerin wandte dagegen ein, dass sie das Haus aufgrund vieler – insbesondere altersbedingter – Mängel nicht mehr bewohnbar und eine Sanierung nicht wirtschaftlich gewesen sei. Außerdem sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, die Treppen in das Obergeschoss zu steigen.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung des geerbten Hauses zu eigenen Wohnzwecken gehindert gewesen sei. Die Richter werteten die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für ihren Auszug nicht als solche “zwingenden Gründe”.

Die von der Klägerin geschilderten Mängel des Gebäudes seien allenfalls nachvollziehbare Gründe für die Aufgabe der Selbstnutzung. Auch die geltend gemachte Unfähigkeit, Treppen zu steigen, sei kein zwingender Grund. Es sei der Klägerin möglich gewesen, in dem von ihr erworbenen Familienheim weiterhin selbständig einen Haushalt zu führen. Sie habe bis zu ihrem Auszug ausschließlich Räume im Obergeschoss genutzt und habe die Treppe mit Unterstützung eines im Erdgeschoss wohnenden Bekannten benutzen können.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil vom 08.01.2020 war erfolgreich. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. II R 18/20 beim BFH anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.12.2020 zum Urteil 4 K 3120/18 vom 08.01.2020 (nrkr – BFH-Az.: II R 18/20)

BFH: Einkommensteuerpflicht eines Gastarztstipendiums

Stipendien, die einem ausländischen Gastarzt von seinem Heimatland für eine Facharztweiterbildung in Deutschland gezahlt werden, können der Einkommensteuer unterliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 08.07.2020 entschieden (Az. X R 6/19).

Die Klägerin absolvierte nach ihrem Medizinstudium in Libyen an einer deutschen Universitätsklinik eine Weiterbildung zur Fachärztin. Während dieser Zeit hatte sie einen Gastarztstatus und war einer Assistenzärztin vergleichbar tätig. Sie wurde von der Klinik vereinbarungsgemäß nicht entlohnt, sondern erhielt zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten aus Libyen monatliche Stipendien. Das Finanzamt besteuerte die Leistungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzgericht (FG) meinte hingegen, die Stipendien seien keine steuerbaren Einnahmen und gab der Klägerin Recht. Der BFH hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück.

Stipendien oder Studienbeihilfen können – so der BFH – einkommensteuerbare wiederkehrende Bezüge i. S. von § 22 Nr. 1 EStG sein. Dies setze voraus, dass sie keiner vorrangigen Einkunftsart (z. B. Arbeitslohn) zuzuordnen seien und nicht freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht vom Stipendiengeber gezahlt würden. An einer solchen Freiwilligkeit fehle es, wenn den Zahlungen eine wirtschaftliche Gegenleistung des Stipendiaten gegenüberstehe. Im Streitfall seien zwar weder die Facharztweiterbildung an sich noch die Erwartung, die Klägerin werde nach ihrer Weiterbildung als Fachärztin in Libyen tätig sein, als Gegenleistung für das Stipendium anzusehen. Der BFH hob allerdings hervor, dass die Facharztweiterbildung in Deutschland grundsätzlich im Rahmen einer vergüteten ärztlichen Berufstätigkeit erfolge. Sollten daher die Leistungen aus einem Stipendium an die sich aus der Gastarzttätigkeit ergebenden Verpflichtungen anknüpfen und auch die fehlende Entlohnung ausgleichen, stelle sich das Stipendium zumindest auch als Gegenleistung für die Tätigkeit dar und wäre steuerbar. Dies gelte auch, wenn die Tätigkeit nicht dem Stipendiengeber, sondern einem Dritten (Klinik) zugutekomme. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG sei ausgeschlossen, wenn der Gastarzt weisungsgebunden zur Ausübung ärztlicher Betätigungen verpflichtet sei.

Für eine abschließende Entscheidung fehlten dem BFH ausreichende tatsächliche Feststellungen sowohl zur Ausgestaltung des zwischen der Universitätsklinik und der Klägerin bestehenden Rechtsverhältnisses als auch zu den Bedingungen ihres Stipendiums. Diese hat das FG nunmehr im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 58/20 vom 10.12.2020 zum Urteil X R 6/19 vom 08.07.2020

Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder – Vereinfachungs- und Anwendungsregelung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die ertragsteuerliche Beurteilung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder Folgendes:

1. Entscheidung des BFH vom 9. Januar 2013 (BStBl II 2019 S. 150)

Die bilanzsteuerrechtliche Beurteilung von Individual-, Pooleinheits- und Einheitsleergut richtet sich vorbehaltlich der Tz. 2 nach den vom BFH in seiner Entscheidung vom 9. Januar 2013 (a. a. O.) aufgestellten Grundsätzen und orientiert sich am zivilrechtlichen Eigentumsübergang.

2. Vereinfachungsregelung

Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige Einheitsleergut weiterhin wie Individualleergut bilanziell abbildet und auf der Passivseite der Bilanz entsprechend verfährt. Hat der Steuerpflichtige in einem Wirtschaftsjahr, das nach der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens endet, auf die Ausübung dieses Wahlrechtes unwiderruflich verzichtet, ist er daran auch für die Zukunft gebunden. Die Entscheidung ist einheitlich für den gesamten Betrieb zu treffen.

3. Anwendungsregelung

Macht der Steuerpflichtige von der Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Tz. 2 keinen Gebrauch, kann er den Gewinn aus der Auflösung der nach der bisherigen Verwaltungsauffassung gebildeten Rückstellungen (vgl. BMF-Schreiben vom 13. Juni 2005, BStBl I S. 715) und der Aktivierung des am Lager befindlichen Einheitsleergutes im Umlaufvermögen auf einen Zeitraum verteilen, der spätestens am 31. Dezember 2029 endet. Die gebildete Rücklage ist dabei jährlich mit mindestens dem Teil gewinnerhöhend aufzulösen, der sich bei einer gleichmäßigen Verteilung des entstandenen Buchgewinns über den gesamten Auflösungszeitraum ergibt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2133 / 19 / 10002 :013 vom 08.12.2020

DBA: Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der BRD und der zuständigen Behörde der USA über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2019 beginnende Wirtschaftsjahre

Anliegend übersendet das BMF die am 23. November 2020 und am 2. Dezember 2020 mit der US-Steuerbehörde IRS auf der Grundlage von Artikel 26 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 29. August 1989 in der durch das am 1. Juni 2006 unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung getroffene gemeinsame Erklärung über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für Wirtschaftsjahre ab 2019.

Die gemeinsame Erklärung zielt darauf ab, durch den Spontanaustausch länderbezogener Berichte über Konzernkennzahlen – in Analogie zu den ausgetauschten Informationen im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte – die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte, die entrichteten Steuern und bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in Steuergebieten, in denen multinationale Konzerne tätig sind, zu verbessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten.

Die gemeinsame Erklärung wird für spontan ausgetauschte länderbezogene Berichte für am oder nach dem 1. Januar 2019 und vor dem 1. Januar 2020 beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne – Austausch im März 2021 – angewendet. Der spontane Austausch länderbezogener Berichte wird damit für ein Jahr fortgeführt. Analog wurde bereits in den letzten drei Jahren der Austausch länderbezogener Berichte für die Wirtschaftsjahre 2016, 2017 und 2018 vorgenommen.

Der Spontanaustausch wird nach Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens für das am 14. August 2020 in Berlin gezeichnete Regierungsabkommen mit den USA über den automatischen Informationsaustausch durch den automatischen Informationsaustausch abgelöst.

  • Die Erklärung finden Sie beim BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 6 – S-1315 / 19 / 10050 :004 vom 08.12.2020

DBA: Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen vom 12./27. November 2020

Besteuerung von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und grenzüberschreitend tätigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und grenzüberschreitend tätigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wurde mit der Republik Polen am 12./27. November 2020 die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 14. Mai 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 27. November 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Anwendung. Ab dem 31. Dezember 2020 verlängert sie sich automatisch, sofern sie nicht von einer der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats gekündigt wird. In dem auf die Kündigung durch eine der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats folgenden Kalendermonat bleibt diese Konsultationsvereinbarung anwendbar.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-POL / 19 / 10006 :002 vom 08.12.2020

DBA: Abkommen mit Kamerun auf dem Gebiet der Luftfahrt

Abkommen vom 24. August 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun gibt es bisher kein Doppelbesteuerungsabkommen.

Doppelbesteuerungen stellen bei grenzüberschreitender wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis dar. Dies gilt insbesondere für den internationalen Verkehr. Durch das vorliegende Abkommen sollen derartige steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen auf dem Gebiet der Luftfahrt zwischen Deutschland und Kamerun abgebaut werden.

Mit der Unterzeichnung sind die Verhandlungen zu diesem Abkommen abgeschlossen.

Ziel des Abkommens ist es, entsprechend den Regelungen im OECD-Musterabkommen für Doppelbesteuerungsabkommen, Luftfahrtunternehmen der beiden Vertragsstaaten zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem das Luftfahrtunternehmen seine tatsächliche Geschäftsleitung hat und im anderen Vertragsstaat von entsprechender Besteuerung freizustellen.

Nach der innerstaatlichen Ratifikation in beiden Vertragsstaaten tritt das Abkommen am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres anzuwenden sein.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2020 in Kraft getreten. Es ist daher ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.

  • Das Abkommen finden Sie beim BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 09.12.2020